Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BG.2005.8

Entscheid vom 18. Mai 2005 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Daniel Kipfer Fasciati , Gerichtsschreiberin Petra Williner

Parteien

A.______, Beschwerdeführer

gegen

1. Kanton Bern, 2. Kanton Zürich, 3. B.______, vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Herren, 4. C.______ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Herren, Beschwerdegegner

Gegenstand

Bestimmung des Gerichtsstandes i.S. A.______, B.______ und C.______ AG (Art. 346 StGB, Art. 262 und 263 BStP)

Sachverhalt:

A. Am 14. Juni 2004 erhob A.______ beim Untersuchungsrichteramt Bern-Mittelland wegen Ehrverletzung und Zuwiderhandlung gegen das UWG Strafklage gegen B.______ sowie „evt. Mitbeteiligte“ (BK act. 1.1). Die Zuständigkeit des Kantons Bern ist unbestritten; das Verfahren ist hängig bei der Gerichtspräsidentin 16 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen (BK act. 5 mit Verweis).

Am 2. Juli 2004 stellte B.______ bei derselben Untersuchungsbehörde Gegenanzeige gegen A.______ wegen am 8. Juni 2004 begangener Ehrverletzung (BK act. 1.2). Die Generalprokuratur des Kantons Bern übermittelte diese Anzeige zuständigkeitshalber an den Kanton Zürich. Das Bezirksgericht Zürich lehnte es mangels formgültiger Ehrverletzungsklage mit Verfügung vom 7. Oktober 2004 ab, auf die Eingabe einzutreten (BK act. 1.5). Das Obergericht des Kantons Zürich und in der Folge das Bundesgericht schützten den Nichteintretensentscheid am 11. Dezember 2004 beziehungsweise am 23. Februar 2005 (BK act. 1.7 und 1.9).

Mit Eingabe vom 8. November 2004 erhoben B.______ und die C.______ AG beim Untersuchungsrichteramt Bern-Mittelland erneut Ehrverletzungsklage gegen A.______ wegen dessen mit „Bern, Zürich, 24. September 2004“ datierten Pressemitteilung in Form einer E-Mail (BK act. 1.4 und 1.6). Das Untersuchungsrichteramt anerkannte die Zuständigkeit der Berner Behörden (BK act. 1.8). Auf Beschwerde von A.______ hin erklärte auch die Generalprokuratur des Kantons Bern am 14. März 2005 nach Meinungsaustausch mit der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich den Gerichtsstand Bern als gegeben (BK act. 1.10 und 5.3).

B. Mit Beschwerde vom 29. März 2005 ruft A.______ die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts an und beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, es sei festzustellen, dass der Kanton Bern für die Behandlung der von B.______ und der C.______ AG gegen ihn zur Anzeige gebrachten Vorgänge nicht zuständig sei. Weiter verlangt er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren (BK act. 1).

Die Generalprokuratur des Kantons Bern (BK act. 5), die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (BK act. 7), B.______ und die C.______ AG (BK act. 6) erkennen auf Abweisung der Rechtsbegehren.

Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Der Beschuldigte ist legitimiert, den Gerichtsstand anzufechten, auch wenn dieser zwischen den für die Strafverfolgung in Frage kommenden Kantonen nicht streitig ist (vgl. der Entscheid der Beschwerdekammer BK_G 127/04 vom 21. Oktober 2004; Schweri/Bänziger, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 612 f.). Die Beschwerde ist an keine Frist gebunden (Schweri/Bänziger, a.a.O., N. 623). Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist zur Behandlung derselben zuständig (Schweri/Bänziger, a.a.O., N. 584). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.

2.

2.1 Die Beschwerdegegnerin 1 stellte sich für ihren Entscheid im Einverständnis mit der Beschwerdegegnerin 2 auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer mit der Datierung der inkriminierten Pressemitteilung „Bern, Zürich, 24. September 2004“ den Eindruck erweckte, er habe auch von Bern aus gehandelt. Der Kanton Zürich könne überdies einem allfälligen Übernahmeersuchen mit gewissen Erfolgschancen entgegenhalten, der Kanton Bern habe seine Zuständigkeit bereits materiell anerkannt, weil er sich auf die Klage eingelassen habe. Die Frage des Begehungsortes könne offen gelassen werden, da in Abweichung von einem allfällig gesetzlichen Gerichtsstand im Kanton Zürich der Umstand, dass eine vom Beschwerdeführer erhobene Privatstrafklage, die dasselbe Thema betreffe, bereits im Kanton Bern hängig sei. Aus Gründen der Prozessökonomie und der Zweckmässigkeit könne deshalb der Gerichtsstand Bern anerkannt werden. Die Beschwerdegegner 3 und 4 fügen in ihrer Beschwerdeantwort an, dass der Beschwerdeführer als verantwortlicher Redaktor der Pressemitteilung auch für den Versandort Bern verantwortlich sei.

2.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass nur der Kanton Zürich berechtigt sei, die ihm vorgeworfene Handlung zu verfolgen. Die Gerichtsstandsbestimmung habe sich auf Fakten und nicht auf Hypothesen zu stützen. Es sei aber klar, dass der Begehungsort im Kanton Zürich liege, was sich auch aus den Beweissicherungsanträgen der Beschwerdegegner 3 und 4 sowie aus dem Umstand ergebe, dass die erste Strafklage des Beschwerdeführers 3 vom Kanton Bern dem Kanton Zürich zur Behandlung übergeben worden sei. Eine Abweichung vom gesetzlichen Gerichtsstand verbiete sich aber, weil kein hinreichender Anknüpfungspunkt im Kanton Bern bestehe; insbesondere liege den von ihm und den Beschwerdegegnern 3 und 4 angestrengten Privatstrafklageverfahren kein einheitlicher Vorfall zugrunde.

3.

3.1 Gemäss Art. 346 Abs. 1 Satz 1 StGB sind für die Verfolgung und Beurteilung einer strafbaren Handlung die Behörden des Ortes zuständig, wo die strafbare Handlung ausgeführt wurde. Bei Vorliegen bestimmter, von der Praxis bei der Prüfung von Einzelfällen entwickelter Gründe kann in Anwendung von Art. 262 bzw. 263 BStP vom gesetzlichen Gerichtsstand abgewichen werden. Nach Gerichtspraxis und Lehre sind Art. 262
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 262 - 1. Wer die Ruhestätte eines Toten in roher Weise verunehrt,
1    Wer die Ruhestätte eines Toten in roher Weise verunehrt,
2    Wer einen Leichnam oder Teile eines Leichnams oder die Asche eines Toten wider den Willen des Berechtigten wegnimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
und 263
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 263 - 1 Wer infolge selbstverschuldeter Trunkenheit oder Betäubung unzurechnungsfähig ist und in diesem Zustand eine als Verbrechen oder Vergehen bedrohte Tat verübt, wird mit Geldstrafe bestraft.350
1    Wer infolge selbstverschuldeter Trunkenheit oder Betäubung unzurechnungsfähig ist und in diesem Zustand eine als Verbrechen oder Vergehen bedrohte Tat verübt, wird mit Geldstrafe bestraft.350
2    Hat der Täter in diesem selbstverschuldeten Zustand ein mit Freiheitsstrafe als einzige Strafe bedrohtes Verbrechen begangen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.351
StGB analog bei allen Gerichtsstandstreitigkeiten anwendbar (Schweri/Bänziger, a.a.O., N. 423 und N. 428). Wird vom gesetzlichen Gerichtsstand abgewichen, sollten jedoch die folgenden notwendigen Bedingungen erfüllt sein: Die Tat sollte dort verfolgt werden, wo das Rechtsgut verletzt wurde; der Richter sollte sich ein möglichst vollständiges Bild von Tat und Täter machen können; der Beschuldigte sollte sich am Ort der Verfolgung leicht verteidigen können; das Verfahren sollte wirtschaftlich sein (Schweri/Bänziger, a.a.O., N. 434). Jedenfalls muss an demjenigen Ort, an dem in Abweichung vom gesetzlichen Gerichtsstand eine Tat verfolgt wird, ein örtlicher Anknüpfungspunkt für die Verfolgung vorliegen (BGE 120 IV 280, 282 E. 2b).

3.2 Grundsätzlich zutreffend bringt der Beschwerdeführer vor, dass für die Bestimmung des Gerichtsstandes der Begehungsort – wenn auch nicht vom Kläger, sondern von der zuständigen Behörde – zu ermitteln und der Gerichtsstand daran anzuknüpfen ist. Vorliegend liess die Generalprokuratur diese Frage insoweit offen, als sie den Anschein einer möglichen Begehung im Kanton Bern genügen liess. Das ist zulässig, wenn die notwendigen Bedingungen für die Abweichung von einem möglichen oder wahrscheinlichen gesetzlichen Gerichtsstand im Kanton Zürich erfüllt sind und triftige Gründe für diese Lösung sprechen.

Die notwendigen Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, insbesondere ist mit der Datierung der inkriminierten Pressemitteilung mit „Bern, Zürich, 24. September 2004“ sowie mit dem Umstand, dass im Kanton Bern zwischen denselben Parteien bereits eine mit dem vorliegenden Handel in Zusammenhang stehende Ehrverletzungsklage hängig ist, ein örtlicher Anknüpfungspunkt für die Abweichung vom allfälligen gesetzlichen Gerichtsstand im Kanton Zürich gegeben. Positiv sprechen im Weiteren die nachfolgenden Gründe für eine Abweichung: Zwar handelt es sich nicht um einen einheitlichen Vorfall, der den beiden Privatstrafklagen zugrunde liegt; hingegen ist klar, dass in beiden Verfahren die inkriminierten Aussagen der jeweiligen Kläger zur Person des jeweils Beklagten wechselseitig aufeinander bezogen sind. Das zuständige Gericht wird für die Tatbestandsprüfung der Art. 173 ff
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar.
3    Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen.
4    Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden.
5    Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen.
. StGB die materielle Wahrheit zu erforschen und festzustellen haben, ob die jeweils wechselseitig erhobenen Vorwürfe wahr sind oder der jeweils Beklagte wenigstens hinreichende Gründe hatte, sie für wahr zu halten. Es liegt auf der Hand, dass sich das gerichtliche Verfahren erheblich vereinfacht und die Erforschung der materiellen Wahrheit erleichtert wird und zugleich vollständiger und zuverlässiger sein wird, wenn die Verfahren vor derselben Gerichtsbehörde verhandelt werden als dies der Fall wäre, wenn die so aufeinander bezogenen Verfahren in verschiedenen Kantonen geführt würden. Ausserdem wird bei diesem Vorgehen auch die mögliche und vom Beschwerdegegner 3 und 4 bereits vorgeschlagene vergleichsweise Erledigung der Streitsachen wahrscheinlicher.

Es rechtfertigt sich deshalb vorliegend, den Kanton Bern für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die von den Beschwerdegegnern 3 und 4 gegen den Beschwerdeführer angehobene Privatstrafklage zu behandeln. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

Infolge Entscheids in der Hauptsache wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 245
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar.
3    Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen.
4    Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden.
5    Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen.
BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar.
3    Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen.
4    Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden.
5    Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen.
OG). Die Gebühr wird auf Fr. 1’000.-- festgesetzt (Art. 3 des Reglements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 500.--.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und der Kanton Bern wird berechtigt und verpflichtet erklärt, die gegen den Beschwerdeführer angehobene Privatstrafklage weiter zu verfolgen und zu beurteilen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1’000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 500.--.

Bellinzona, 19. Mai 2005

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A.______

- Kanton Bern

- Kanton Zürich

- Rechtsanwalt Stephan Herren

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : BG.2005.8
Datum : 18. Mai 2005
Publiziert : 01. Juni 2009
Quelle : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Gegenstand : Bestimmung des Gerichtsstandes i.S. A.______, B.______ und C.______ AG (Art. 346 StGB, Art. 262 und 263 BStP)


Gesetzesregister
BStP: 245  262  263
OG: 156
StGB: 173 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar.
3    Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen.
4    Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden.
5    Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen.
262 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 262 - 1. Wer die Ruhestätte eines Toten in roher Weise verunehrt,
1    Wer die Ruhestätte eines Toten in roher Weise verunehrt,
2    Wer einen Leichnam oder Teile eines Leichnams oder die Asche eines Toten wider den Willen des Berechtigten wegnimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
263 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 263 - 1 Wer infolge selbstverschuldeter Trunkenheit oder Betäubung unzurechnungsfähig ist und in diesem Zustand eine als Verbrechen oder Vergehen bedrohte Tat verübt, wird mit Geldstrafe bestraft.350
1    Wer infolge selbstverschuldeter Trunkenheit oder Betäubung unzurechnungsfähig ist und in diesem Zustand eine als Verbrechen oder Vergehen bedrohte Tat verübt, wird mit Geldstrafe bestraft.350
2    Hat der Täter in diesem selbstverschuldeten Zustand ein mit Freiheitsstrafe als einzige Strafe bedrohtes Verbrechen begangen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.351
346
BGE Register
120-IV-280
Stichwortregister
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Entscheide BstGer
BK_G_127/04 • BG.2005.8