6S.386/2003
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6S.386/2003 /pai
Urteil vom 18. Mai 2004
Kassationshof
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Kolly,
Ersatzrichter Killias,
Gerichtsschreiber Monn.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Benedikt Holdener,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8023 Zürich,
Y.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Einfache Körperverletzung; Strafzumessung,
Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 27. Juni 2003.
Sachverhalt:
A.
Am 31. Dezember 2002 reiste der italienische Staatsangehörige X.________ zusammen mit A.________ und B.________ sowie weiteren Personen von Italien nach Zürich, um an einer Silvesterparty in der ABB-Halle teilzunehmen. Gegen 23.30 Uhr sprachen die beiden Frauen den ihnen unbekannten Y.________ an. Sie entwendeten dessen Natel und rannten damit zu X.________, der in der Nähe in einer Gruppe von Italienern stand. Y.________ folgte ihnen und verlangte das Natel zurück. X.________, der vom Diebstahl nichts mitbekommen hatte, schlug ihm heftig mit der Faust ins Gesicht. Der Schlag rief bei Y.________ Schmerzen und Schwindelgefühl hervor.
B.
Das Obergericht des Kantons Zürich sprach X.________ am 27. Juni 2003 im Berufungsverfahren der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 123 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 123 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
Eine dagegen gerichtete kantonale Nichtigkeitsbeschwerde wurde durch das Kassationsgericht des Kantons Zürich am 23. Februar 2004 abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte.
C.
X.________ führt mit Eingabe vom 28. Oktober 2003 fristgerecht eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde und beantragt, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es seien ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwalt Benedikt Holdener als amtlicher Verteidiger zu bestellen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Mit der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde kann nur die Verletzung des materiellen Strafrechts des Bundes gerügt werden (Art. 269 Abs. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 123 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 123 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 123 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 123 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 123 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2.
Der Beschwerdeführer bemängelt, da es ihm darum gegangen sei, seine Freundin A.________ zu schützen, habe die Vorinstanz zu Unrecht nicht auf echte oder zumindest unverschuldet vermeintliche Notwehrhilfe erkannt (vgl. Beschwerde S. 4 Ziff. 3A). Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer jedoch im kantonalen Verfahren nie geltend gemacht, er sei subjektiv der Auffassung gewesen, seine Freundin aus einer Notlage retten zu müssen. Vielmehr habe er durchblicken lassen, dass ihn Eifersucht und Besitzdenken motiviert hätten (angefochtener Entscheid S. 12). Diese Ausführungen erlauben es dem Bundesgericht entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers, die Gesetzesanwendung durch die Vorinstanz zu überprüfen, und von Putativnotwehrhilfe kann aufgrund der Feststellungen im angefochtenen Entscheid nicht die Rede sein.
3.
Der Beschwerdeführer macht geltend, es liege keine einfache Körperverletzung, sondern nur eine Tätlichkeit im Sinne von Art. 126

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 126 - 1 Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 126 - 1 Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 123 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 123 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
4.
Die Vorinstanz hat die einfache Körperverletzung als leichten Fall im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 123 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |

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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 66 - 1 Besteht die Gefahr, dass jemand ein Verbrechen oder Vergehen ausführen wird, mit dem er gedroht hat, oder legt jemand, der wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens verurteilt wird, die bestimmte Absicht an den Tag, die Tat zu wiederholen, so kann ihm das Gericht auf Antrag des Bedrohten das Versprechen abnehmen, die Tat nicht auszuführen, und ihn anhalten, angemessene Sicherheit dafür zu leisten. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 66 - 1 Besteht die Gefahr, dass jemand ein Verbrechen oder Vergehen ausführen wird, mit dem er gedroht hat, oder legt jemand, der wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens verurteilt wird, die bestimmte Absicht an den Tag, die Tat zu wiederholen, so kann ihm das Gericht auf Antrag des Bedrohten das Versprechen abnehmen, die Tat nicht auszuführen, und ihn anhalten, angemessene Sicherheit dafür zu leisten. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 66 - 1 Besteht die Gefahr, dass jemand ein Verbrechen oder Vergehen ausführen wird, mit dem er gedroht hat, oder legt jemand, der wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens verurteilt wird, die bestimmte Absicht an den Tag, die Tat zu wiederholen, so kann ihm das Gericht auf Antrag des Bedrohten das Versprechen abnehmen, die Tat nicht auszuführen, und ihn anhalten, angemessene Sicherheit dafür zu leisten. |
ist aufgrund aller Strafzumessungsfaktoren zu prüfen (s. dazu unten E. 5).
5.
Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die Strafe sei aus verschiedenen Gründen zu hart ausgefallen (vgl. Beschwerde S. 5 - 7 Ziff. 3D und 3E).
Gemäss Art. 63

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn: |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn: |
Der Strafrahmen reicht im vorliegenden Fall von einer Busse bis zu drei Jahren Gefängnis. Die kantonalen Richter gingen zu Recht von einem erheblichen Verschulden aus. Das Verhalten des Beschwerdeführers sei rücksichtslos, brutal und primitiv gewesen, denn er habe sich nicht darum gekümmert, aus welchem Grund der Geschädigte seiner Freundin nachgeeilt war, sondern sei sofort handgreiflich geworden (erstinstanzliches Urteil S. 7). Dieser Würdigung ist zuzustimmen, hat der Geschädigte dem Beschwerdeführer doch keinen Anlass gegeben, ihm ohne weiteres einen harten Faustschlag ins Gesicht zu versetzen. Da bei der Frage, ob ein leichter Fall der einfachen Körperverletzung vorliegt, auch die Schwere des Verschuldens und das Verhalten des Geschädigten zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 127 IV 59 E. 2a/bb), liegt hier ein Grenzfall vor, bei dem die Vorinstanz offensichtlich nicht auf eine sehr geringe Strafe oder gar nur auf eine Busse erkennen musste.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz hätte Art. 64 al. 9

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 64 - 1 Das Gericht ordnet die Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte, und wenn:59 |
Der Beschwerdeführer rügt, die Strafe von 42 Tagen Gefängnis sei nach der Erfahrung seines Verteidigers unüblich hoch (Beschwerde S. 5). Er nennt jedoch keinen vergleichbaren Fall, in dem nur eine Busse ausgesprochen worden wäre. Angesichts der Brutalität seines Vorgehens gegen einen Gegner, der ihm dazu keinen Anlass gegeben hat, haben die kantonalen Richter bei der Strafzumessung jedenfalls das ihnen zustehende weite Ermessen nicht überschritten oder missbraucht.
Der Beschwerdeführer hatte sich 48 Tage in Untersuchungshaft befunden. Er macht geltend, die kantonalen Richter hätten die Strafe nur deshalb nicht tiefer angesetzt, um eine höhere Entschädigung für Überhaft zu vermeiden (Beschwerde S. 6). Dafür spricht nichts, zumal keine Strafe von 48 Tagen ausgesprochen und der Beschwerdeführer für die restlichen sechs Tage Haft mit Fr. 600.-- entschädigt wurde (angefochtener Entscheid S. 15).
6.
Gesamthaft gesehen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 278 Abs. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 64 - 1 Das Gericht ordnet die Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte, und wenn:59 |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 64 - 1 Das Gericht ordnet die Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte, und wenn:59 |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, dem Beschwerdegegner und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Mai 2004
Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Gesetzesregister
BStP 269BStP 273BStP 277 bisBStP 278OG 84OG 152
StGB 63
StGB 64
StGB 66
StGB 123
StGB 126
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn: |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 64 - 1 Das Gericht ordnet die Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte, und wenn:59 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 66 - 1 Besteht die Gefahr, dass jemand ein Verbrechen oder Vergehen ausführen wird, mit dem er gedroht hat, oder legt jemand, der wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens verurteilt wird, die bestimmte Absicht an den Tag, die Tat zu wiederholen, so kann ihm das Gericht auf Antrag des Bedrohten das Versprechen abnehmen, die Tat nicht auszuführen, und ihn anhalten, angemessene Sicherheit dafür zu leisten. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 123 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 126 - 1 Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft. |
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