Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 747/2022

Urteil vom 18. April 2023

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Abrecht,
Gerichtsschreiber Jancar.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Zimmermann,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau,
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalideneinkommen),

Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 5. Dezember 2022 (VBE.2022.202).

Sachverhalt:

A.
Die 1964 geborene A.________ arbeitete vom 1. Mai 2018 bis 30. November 2019 als Verkäuferin in der Firma B.________. Am 3. September 2019 meldete sie sich bei der IV-Stelle des Kantons Aargau zum Leistungsbezug an. Diese führte berufliche Massnahmen und medizinische Abklärungen durch. Sie holte u.a. ein Gutachten des Psychiaters Dr. med. C.________ vom 21. November 2021 ein. Mit Verfügung vom 5. April 2022 verneinte die IV-Stelle den Rentenanspruch, da der Invaliditätsgrad der Versicherten bloss 36 % betrage.

B.
Hiergegen erhob A.________ beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau Beschwerde. Sie reichte eine Stellungnahme der Psychiaterin Dr. med. D.________ vom 12. Mai 2022 ein, wozu Dr. med. C.________ am 29. Juni 2022 Stellung nahm. Mit Urteil vom 5. Dezember 2022 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, in Aufhebung des kantonalen Urteils sei ihr eine Viertelsrente zuzusprechen. Eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zur ordnungsgemässen Abklärung des Sachverhalts zurückzuweisen.
Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
. BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
, Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).
Als Rechtsfrage gilt, ob die rechtserheblichen Tatsachen vollständig festgestellt und ob der Untersuchungsgrundsatz bzw. die Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG beachtet wurden. Gleiches gilt für die Frage, ob den medizinischen Gutachten und Arztberichten im Lichte der rechtsprechungsgemässen Anforderungen Beweiswert zukommt (BGE 134 V 231 E. 5.1). Bei den aufgrund dieser Berichte getroffenen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit sowie bei der konkreten Beweiswürdigung geht es um Sachverhaltsfragen (nicht publ. E. 1 des Urteils BGE 141 V 585).

2.
Streitig ist, ob die vorinstanzlich bestätigte Verneinung eines Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin durch die IV-Stelle vor Bundesrecht standhält.

2.1.

2.1.1. Am 1. Januar 2022 traten im Zuge der Weiterentwicklung der IV revidierte Bestimmungen im IVG (SR 831.20) sowie im ATSG (SR 830.1) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535), dies mitsamt entsprechendem Verordnungsrecht. Die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das mit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil 9C 484/2022 vom 11. Januar 2023 E. 2).

2.1.2. Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass vorliegend Leistungen mit Anspruchsbeginn vor dem 1. Januar 2022 streitig sind, weshalb für deren Beurteilung die bis 31. Dezember 2021 geltende Rechtslage massgebend bleibt. Da zudem auch die Beschwerdeführerin einen erst nach dem 1. Januar 2022 entstandenen Rentenanspruch nicht geltend macht, erübrigen sich hier Weiterungen zum neuen Recht (vgl. auch Urteil 8C 547/2022 vom 1. März 2023 E. 2.2).

2.2. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen und die Rechtsprechung betreffend die Bemessung des von der versicherten Person trotz Gesundheitsschadens hypothetisch erzielbaren Invalideneinkommens (vgl. Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG; BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2, 126 V 75 E. 5), den Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten (E. 1 hiervor; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3a und E. 3b/bb) sowie den massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 146 V 51 E. 5.1) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.
Hinsichtlich des medizinischen Zumutbarkeitsprofils erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, gestützt auf das Gutachten des Psychiaters Dr. med. C.________ vom 21. November 2021 sei die Beschwerdeführerin seit November 2019 in der angestammten Tätigkeit zu 40 % und in einer angepassten Tätigkeit zu 60 % arbeitsfähig (jeweils bei einer zumutbaren Anwesenheit von 6 Stunden pro Tag). Die Vorinstanz verwies zudem auf das von Dr. med. C.________ umschriebene Anforderungsprofil für eine Verweisungstätigkeit, das gemäss ihren Feststellungen wie folgt lautet: Zumutbar sei eine bildungsangemessene Tätigkeit ohne alleinige Verantwortung und Leitungs- bzw. Führungsfunktion, wobei zudem die Defizite in den Bereichen Flexibilität sowie Umstellungs-, Durchhalte- und Selbstbehauptungsfähigkeit toleriert würden. Die Beschwerdeführerin könne von einer wohlwollenden Führung am Arbeitsplatz, einfachen strukturierten seriellen Aufgaben, wenig Zeit- und Leistungsdruck, vermehrten Pausen sowie einer ausgeglichenen Atmosphäre profitieren. Akkord-, Schicht- und Nachtarbeit sowie Tätigkeiten, die hohe Stressresistenz erforderten, seien ungeeignet. Dieses Zumutbarkeitsprofil wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.

4.
Umstritten und zu prüfen ist in diesem Rahmen die Bemessung des Invalideneinkommens der Beschwerdeführerin.

4.1. Was den Einkommensvergleich betrifft, ist zu ergänzen, dass das Bundesgericht die Rechtsprechung zur Bemessung des anzurechnenden Invalideneinkommens mit BGE 148 V 174 bestätigt hat. Zu ermitteln ist der Verdienst, den die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität durch eine ihr zumutbare Tätigkeit verdienen könnte (E. 6.2). Sofern keine konkreten Lohndaten vorhanden sind, weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, können mit Blick auf die Verdienstmöglichkeiten auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt, welches Konzept weiterhin massgeblich bleibt (E. 9.1), die Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) herangezogen werden. Diese stützt sich auf umfassende und konkrete Daten aus dem effektiven Arbeitsmarkt. Auszugehen ist dabei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) gemäss Tabelle TA1 tirage skill level (E. 6.2 und 9.2.1). Als Korrekturinstrumente für eine einzelfallgerechte Betrachtung stehen die Parallelisierung der beiden Einkommen (wenn der Versicherte als Gesunder aus invaliditätsfremden Gründen ein deutlich unterdurchschnittliches
Erwerbseinkommen erzielt hat) sowie die Möglichkeit eines Abzugs vom Tabellenlohn zur Verfügung (E. 9.2.2; Urteil 8C 628/2021 vom 23. Januar 2023 E. 3.2).

4.2. Mit einem Abzug vom anhand statistischer Lohndaten ermittelten Invalideneinkommen soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und die versicherte Person je nach Ausprägung deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 148 V 174 E. 6.3 mit Hinweisen).

4.3. Frei überprüfbare Rechtsfrage ist, ob ein behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist. Dagegen ist die Höhe des (im konkreten Fall grundsätzlich angezeigten) Abzugs eine Ermessensfrage und daher letztinstanzlich nur bei Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung korrigierbar (BGE 148 V 174 E. 6.5).

5.

5.1. In der strittigen Verfügung vom 5. April 2022 ermittelte die IV-Stelle das Invalideneinkommen ausgehend von der LSE 2018, Tabelle TA1, Frauen, Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art). Dies ergab angepasst an die betriebsübliche durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit, an die Entwicklung des Nominallohnindexes und an die der Beschwerdeführerin zumutbare 60%ige Arbeitsfähigkeit für das Jahr 2020 einen Lohn von Fr. 33'428.-. Einen Abzug hiervon nahm die IV-Stelle nicht vor.

5.2. Die Vorinstanz erwog, den gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin sei bereits bei der Arbeitsfähigkeitsschätzung (mit dem für eine angepasste Tätigkeit definierten Zumutbarkeitsprofil und der Berücksichtigung einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit während der auf sechs Stunden pro Tag reduzierten zumutbaren Anwesenheitszeit) und mit dem Abstellen auf den Tabellenlohn für Tätigkeiten des Kompetenzniveaus 1 Rechnung getragen worden. Deshalb sei ein Abzug vom Tabellenlohn nicht gerechtfertigt. Mit Blick auf das gutachterlich beschriebene Zumutbarkeitsprofil seien keine Umstände ersichtlich, die auf dem relevanten (hypothetisch) ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeichnen wären. Daher sei von einem genügend breiten Spektrum an der Beschwerdeführerin zumutbaren und offen stehenden Verweisungstätigkeiten auszugehen. Andere Abzugsgründe seien nicht ersichtlich und würden auch nicht geltend gemacht. Im Übrigen beanstande die Beschwerdeführerin die Invaliditätsberechnung der IV-Stelle zu Recht nicht, weshalb die strittige Verfügung zu bestätigen sei.

5.3.

5.3.1. Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, sie bemängle nicht die Bestimmung des Invalideneinkommens anhand der LSE-Tabelle, sondern die Anrechnung des Medianlohns. Auf dem tatsächlichen und ausgeglichenen Arbeitsmarkt gebe es u.a. wegen des technischen Fortschritts immer weniger leichte Hilfstätigkeiten, wie sie die Beschwerdeführerin ausüben könne. Die Tatsache, dass leichte Tätigkeiten seitens der Arbeitnehmer sehr beliebt seien, von den Arbeitgebern aber nur spärlich angeboten würden, führe dazu, dass das Lohnniveau bei diesen Tätigkeiten deutlich unter dem Medianwert liege. Bereits der gesunde Menschenverstand und rudimentäre ökonomische Kenntnisse hätten daher zur Folge, dass bei leichten wechselbelastenden Tätigkeiten vom LSE-Medianwert ein Abzug vorzunehmen sei. Im Jahr 2021 sei durch das Rechtsgutachten von Prof. Dr. iur. Gächter und eine Studie des BASS (Büro für arbeits- und sozialpolitische Studien) erstmals gestützt auf statistische Daten nachgewiesen worden, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen gegenüber den auf der LSE basierenden Medianlöhnen rund 14 bis 17 % weniger verdienten. Zum gleichen Ergebnis sei die Arbeitsgruppe "Tabellenlöhne LSE" unter der Leitung von Prof. em. Riemer-Kafka und
Dr. phil. Schwegler gelangt. Dem Bundesgericht sei mit Urteil BGE 148 V 174 durchaus bewusst gewesen, dass behinderte Personen auf dem tatsächlichen und ausgeglichenen Arbeitsmarkt ein unterdurchschnittliches Einkommen erzielten. Laut Bundesgericht sei das Invalideneinkommen so genau wie möglich zu ermitteln, weshalb bei Vorliegen der entsprechenden Umstände im Einzelfall ein Abzug erfolgen müsse. Die Einschränkungen der Beschwerdeführerin seien massiv und sie sei nur zu 60 % arbeitsfähig. Für die ihr zumutbaren Tätigkeiten bestehe ein grosses Angebot an Arbeitskräften und nur eine geringe Nachfrage der Arbeitgeber, weshalb sie keinen durchschnittlichen Lohn erzielen könne. Praxisgemäss sei ein 10 bis 15%iger Abzug vom Medianlohn vorzunehmen. Die Tatsache, dass erwerbstätige IV-Rentner/innen 14 bis 17 % weniger verdienten, habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt, was Bundesrecht verletze. Der Abzug hätte hier auf mindestens 10 % festgelegt werden müssen, was zum Anspruch auf eine Viertelsrente führe.

5.3.2. Mit BGE 148 V 177 hat das Bundesgericht unter anderem mit Bezugnahme auf das BASS-Gutachten vom 8. Januar 2021 und den in der SZS 2021 S. 287 ff. publizierten Beitrag "Der Weg zu einem invaliditätskonformeren Tabellenlohn" von Prof. em. Riemer-Kafka und Dr. phil. Schwegler entschieden, dass kein Grund für die Änderung der Rechtsprechung bestehe, wonach Ausgangspunkt für die Bemessung des Invalideneinkommens anhand statistischer Werte grundsätzlich die Zentral- bzw. Medianwerte der LSE darstellten (vgl. auch Urteile 8C 323/2021 vom 14. April 2022 E. 6 und 8C 250/2021 vom 31. März 2022 E. 4.2.2). Es wies darauf hin, dass einerseits der Medianlohn teilweise auch von Personen mit gesundheitlicher Beeinträchtigung erzielt werde und andererseits mit den heutigen Korrekturinstrumenten, namentlich mit der Möglichkeit eines Abzugs vom Medianwert von bis zu 25 %, ein Invalideneinkommen unterhalb des untersten Quartils Q1 ermittelt werden könne (BGE 148 V 177 E. 9.2.3; Urteil 8C 602/2021 vom 11. Mai 2022 E. 4.1; vgl. nebst weiteren auch Urteile 8C 155/2022 vom 29. September 2022 E. 4.3.2.2 und 8C 139/2021 vom 10. Mai 2022 E. 3.2.2.3 f.).
Angesichts der Vorbringen in der Beschwerde besteht kein Anlass, im hier zu beurteilenden Fall in grundsätzlicher Hinsicht anders zu entscheiden. Die Beschwerdeführerin zeigt keine Gründe für eine Praxisänderung auf und solche sind auch nicht ersichtlich (hierzu vgl. BGE 145 V 304 E. 4.4).

5.3.3. Im Weiteren zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die vorinstanzliche Feststellung, dass ihren gesundheitlichen Einschränkungen bereits im Rahmen des Zumutbarkeitsprofils Rechnung getragen worden sei (vgl. E. 3 und E. 5.2 hiervor), sachverhaltlich offensichtlich unrichtig oder sonstwie bundesrechtswidrig sei. Eine zusätzliche Berücksichtigung im Rahmen eines Abzugs wäre somit unzulässig (BGE 146 V 16 E. 4.1). Andere, praxisgemäss statthafte Abzugsgründe (vgl. E. 4.2 hiervor) macht die Beschwerdeführerin nicht geltend und sind auch nicht ohne Weiteres erkennbar.

5.4. Nach dem Gesagten bleibt es beim von der IV-Stelle ermittelten und von der Vorinstanz nicht in Frage gestellten Invalideneinkommen von Fr. 33'428.- (E. 5.1 hiervor).

6.
Das von der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall hypothetisch erzielbare Valideneinkommen setzte die IV-Stelle für das Jahr 2020 auf Fr. 52'261.- fest. Dies ist allseits unbestritten. Verglichen mit dem Invalideneinkommen von Fr. 33'428.- resultiert ein rentenauschliessender Invaliditätsgrad von 36 %, weshalb die Vorinstanz die Beschwerde zu Recht abwies.

7.
Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Pensionskasse LANDI, Bern, schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. April 2023

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Jancar
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_747/2022
Date : 18. April 2023
Published : 06. Mai 2023
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung (Invalideneinkommen)
Classification : Änderung der Rechtsprechung


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AS
AS 2021/705
BBl
2017/2535
SZS
2021 S.287