Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B 231/2015
Urteil vom 18. April 2016
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterinnen Jacquemoud-Rossari, Jametti,
Gerichtsschreiber Moses.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Klein,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitender Oberstaatsanwalt,
2. A.A.________ und B.A.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Feller,
3. B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Vera Delnon,
4. C.________,
5. D.________,
6. Erben der A.E.________ sel. und des B.E.________ sel.,
7. F.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hermann Roland Etter,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Gewerbsmässiger Betrug,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Strafabteilung, vom 8. Januar 2015.
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug erhob am 3. Dezember 2009 Anklage gegen G.________, X.________ und H.________ wegen gewerbsmässigen Betruges, mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung und mehrfacher Urkundenfälschung. Das Strafgericht des Kantons Zug erklärte X.________ am 29. November 2012 des gewerbsmässigen Betruges schuldig und sprach ihn von den übrigen Anklagevorwürfen frei. Es bestrafte ihn mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten. G.________ wurde ebenfalls des gewerbsmässigen Betruges schuldig erklärt und im Übrigen freigesprochen; H.________ wurde vollumfänglich freigesprochen, soweit das Verfahren nicht zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt wurde.
B.
Gegen das Urteil des Strafgerichts erhoben G.________, X.________, die Staatsanwaltschaft sowie verschiedene Privatkläger Berufung. Hinsichtlich X.________ bestätigte das Obergericht des Kantons Zug am 8. Januar 2015 die erstinstanzlichen Schuld- und Freisprüche. Das Obergericht bestrafte X.________ mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 32 Monaten.
C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, er sei vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betruges freizusprechen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
D.
Das Obergericht des Kantons Zug und die Staatsanwaltschaft verzichten auf eine Vernehmlassung. Die Beschwerdegegner 2 und 3 beantragen Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer replizierte am 15. Januar 2016; die Beschwerdegegner 2 und 3 duplizierten am 12. Februar 2016.
Erwägungen:
1.
1.1. Soweit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde von Bedeutung, geht die Vorinstanz im Wesentlichen von dem folgenden Sachverhalt aus:
Die I.________ Ltd. verkaufte am 26. April 2000 der J.________ Ltd., für CHF 35'534'991.-- und USD 11'881'253.-- die Gesamtheit der Aktien der K.________ Ltd., die wiederum 280 (von 352) Aktien der L.________ Ltd. hielt. Vereinbart wurde eine Kaufpreisstundung mit einem Zahlungsziel per 31. Dezember 2004. Am 24. Februar 2001 übernahm die M.________ AG von der J.________ Ltd. rückwirkend auf den 27. April 2000 die Verpflichtung zur Zahlung des erwähnten Kaufpreises gegenüber der I.________ Ltd. Im Gegenzug sollten die Aktien der L.________ Ltd., welche sich bei der I.________ Ltd. befanden, an die M.________ AG übertragen werden. Zahlungen der M.________ AG an die I.________ Ltd. würden zur Pfandfreigabe führen.
Am 23. November 2000 bzw. am 24. Februar 2001 gewährten die L.________ Ltd. und ihre Tochtergesellschaften N.________ Ltd., O.________ Ltd. und P.________ Ltd. unbefristete, beidseitig kündbare, unlimitierte, zwischen 6% und 8% verzinsliche Darlehen. Diese dienten der Finanzierung des der I.________ Ltd. für die Aktien der L.________ Ltd. geschuldeten Kaufpreises (Urteil, S. 23 f.). Die Vorinstanz hält fest, dass X.________ und G.________ im Zusammenhang mit den Darlehnsvergaben an die M.________ AG kein pflichtwidriges Verhalten vorgeworfen werden könne (Urteil, S. 41).
1.2. Im Zusammenhang mit dem Vorwurf des gewerbsmässigen Betruges hält die Vorinstanz unter anderem fest, die L.________ Ltd., mit Sitz auf den Britischen Jungferninseln, habe von Anlegern zwischen dem 8. Juni 2001 und dem 31. März 2003 zwecks Investition an der Börse Darlehen mit fester Laufzeit und festem Zins aufgenommen. Dabei sei verschwiegen worden, dass die L.________ Ltd., bei konsolidierter Betrachtung mit ihren Tochtergesellschaften, überschuldet war. X.________ sei formelles Organ der L.________ Ltd. und an deren operativen Geschäft massgeblich beteiligt gewesen.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz wende bei der Frage, ob eine Überschuldung vorliegt, schweizerisches Recht an. Massgebend sei aber das Recht der Britischen Jungferninseln.
2.2. Die Vorinstanz erwägt diesbezüglich, der Begriff der Überschuldung werde in Art. 725
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 725 - 1 Der Verwaltungsrat überwacht die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft. |
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1 | Der Verwaltungsrat überwacht die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft. |
2 | Droht die Gesellschaft zahlungsunfähig zu werden, so ergreift der Verwaltungsrat Massnahmen zur Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit. Er trifft, soweit erforderlich, weitere Massnahmen zur Sanierung der Gesellschaft oder beantragt der Generalversammlung solche, soweit sie in deren Zuständigkeit fallen. Er reicht nötigenfalls ein Gesuch um Nachlassstundung ein. |
3 | Der Verwaltungsrat handelt mit der gebotenen Eile. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 725 - 1 Der Verwaltungsrat überwacht die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft. |
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1 | Der Verwaltungsrat überwacht die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft. |
2 | Droht die Gesellschaft zahlungsunfähig zu werden, so ergreift der Verwaltungsrat Massnahmen zur Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit. Er trifft, soweit erforderlich, weitere Massnahmen zur Sanierung der Gesellschaft oder beantragt der Generalversammlung solche, soweit sie in deren Zuständigkeit fallen. Er reicht nötigenfalls ein Gesuch um Nachlassstundung ein. |
3 | Der Verwaltungsrat handelt mit der gebotenen Eile. |
vorliegend umso mehr, als die L.________ Ltd. durch Darlehensvergaben an ihre Muttergesellschaft, der M.________ AG, Liechtenstein, ihre wirtschaftliche Substanz verringert hatte. Dadurch sei die L.________ Ltd. besonders anfällig auf Börsenschwankungen gewesen, da sie diese nicht mehr durch entsprechende Aktiven abfedern konnte.
2.3.
2.3.1. Des Betruges macht sich nach Art. 146 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205 |
3 | Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt. |
Beim Kreditbetrug täuscht der Borger beim Abschluss des Darlehensvertrages über seine Rückzahlungsfähigkeit, d.h. seine Kreditwürdigkeit und damit die Sicherheit der Forderung, bzw. über seinen Rückzahlungswillen. Der Vermögensschaden ist gegeben und der Betrug somit vollendet, wenn der Borger entgegen der beim Darleiher geweckten Erwartungen im Zeitpunkt der Kreditgewährung dermassen wenig Gewähr für eine vertragsgemässe Rückzahlung des Geldes bietet, dass die Darlehensforderung erheblich gefährdet und infolgedessen in ihrem Wert wesentlich herabgesetzt ist (BGE 102 IV 84 E. 4; Urteil 6B 462/2014 vom 27. August 2015 E. 8.1.2; je mit Hinweisen).
2.3.2. Gemäss dem von der ersten Instanz eingeholten Gutachten des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung zum Gesellschaftsrecht der Britischen Jungferninseln bestanden - nach dem damals anwendbaren International Business Companies Act 1984 - keine zwingenden Kapitalschutzvorschriften. Eine International Business Company benötigte überhaupt kein Kapital, um gesetzmässig als juristische Person zu existieren (Gutachten, S. 93; siehe auch Urteil, S. 37). Die Vorinstanz stellt auch nicht fest, dass den Darlehensgebern hinsichtlich des Eigenkapitals der L.________ Ltd. etwas zugesichert worden sei. Letztere konnten daher nicht darauf vertrauen, dass Eigenkapital vorhanden ist, um allfällige Börsenverluste abzufedern. Dass die L.________ Ltd. ihre wirtschaftliche Substanz durch die Gewährung von Darlehen an die M.________ AG verringerte, ist daher ohne Bedeutung.
Eine Überschuldung im Sinne von Art. 725 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 725 - 1 Der Verwaltungsrat überwacht die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft. |
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1 | Der Verwaltungsrat überwacht die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft. |
2 | Droht die Gesellschaft zahlungsunfähig zu werden, so ergreift der Verwaltungsrat Massnahmen zur Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit. Er trifft, soweit erforderlich, weitere Massnahmen zur Sanierung der Gesellschaft oder beantragt der Generalversammlung solche, soweit sie in deren Zuständigkeit fallen. Er reicht nötigenfalls ein Gesuch um Nachlassstundung ein. |
3 | Der Verwaltungsrat handelt mit der gebotenen Eile. |
3.
Die Beschwerde ist gutzuheissen. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Für das bundesgerichtliche Verfahren sind die Kosten den unterliegenden Parteien, jedoch nicht dem Kanton, aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Ziffer IV des Dispositivs des Urteils des Obergerichts des Kantons Zug vom 8. Januar 2015 wird aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Den Beschwerdegegnern 2 und der Beschwerdegegnerin 3 werden Gerichtskosten von je Fr. 2'000.-- auferlegt.
3.
Der Kanton Zug, die Beschwerdegegner 2 und die Beschwerdegegnerin 3 haben dem Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Thomas Klein, für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von je Fr. 1'000.-- zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Strafabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. April 2016
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Moses