Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B 752/2011

Urteil vom 18. April 2012
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Denys, Schöbi,
Gerichtsschreiber Briw.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Willkür,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 26. August 2011.

Sachverhalt:

A.
Das Bezirksgericht Zürich verurteilte X.________ am 19. November 2010 zu 3 Jahren Freiheitsstrafe (wovon 423 Tage durch Haft erstanden waren) und ordnete eine strafvollzugsbegleitende ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn:
a  der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe, einer durch Widerruf vollziehbar erklärten Freiheitsstrafe sowie einer durch Rückversetzung vollziehbar gewordenen Reststrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Es kann für die Dauer der Behandlung Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen.
3    Die zuständige Behörde kann verfügen, dass der Täter vorübergehend stationär behandelt wird, wenn dies zur Einleitung der ambulanten Behandlung geboten ist. Die stationäre Behandlung darf insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern.
4    Die ambulante Behandlung darf in der Regel nicht länger als fünf Jahre dauern. Erscheint bei Erreichen der Höchstdauer eine Fortführung der ambulanten Behandlung notwendig, um der Gefahr weiterer mit einer psychischen Störung in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Behandlung um jeweils ein bis fünf Jahre verlängern.
StGB an.

B.
Das Obergericht des Kantons Zürich fand X.________ am 26. August 2011 der mehrfachen sexuellen Nötigung, der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern, der mehrfachen Pornografie, der Gewaltdarstellungen und der Tierquälerei schuldig. Es bestrafte ihn mit 3 Jahren Freiheitsstrafe (wovon 702 Tage durch Haft erstanden waren), ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB an und schob den Vollzug der Freiheitsstrafe zugunsten der Massnahme auf.

C.
X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, das obergerichtliche Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem stellt er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

D.
Mit Präsidialverfügung vom 23. November 2011 entschied das Obergericht, dass X.________ in Sicherheitshaft bleibt.

Erwägungen:

1.
Seit dem 1. Januar 2011 ist die schweizerische Strafprozessordnung (StPO) in Kraft. Ist ein Entscheid vor Inkrafttreten der StPO gefällt worden, so werden Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt (Art. 453 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 453 Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällte Entscheide - 1 Ist ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden, so werden Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt.
1    Ist ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden, so werden Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt.
2    Wird ein Verfahren von der Rechtsmittelinstanz oder vom Bundesgericht zur neuen Beurteilung zurückgewiesen, so ist neues Recht anwendbar. Die neue Beurteilung erfolgt durch die Behörde, die nach diesem Gesetz für den aufgehobenen Entscheid zuständig gewesen wäre.
StPO). Für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach dem 31. Dezember 2010 gefällt werden, gilt neues Recht (Art. 454 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 454 Nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällte Entscheide - 1 Für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt werden, gilt neues Recht.
1    Für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt werden, gilt neues Recht.
2    Für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide höherer Gerichtsinstanzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nach bisherigem Recht gefällt werden, gilt das bisherige Recht.
StPO). Ausschlaggebend für die Anwendbarkeit des alten oder neuen Prozessrechts ist das erstinstanzliche Entscheiddatum (BGE 137 IV 219 E. 1.1). Der erstinstanzliche Entscheid des Bezirksgerichts wurde am 19. November 2010 gefällt. Damit blieb auf das kantonale Verfahren das bisherige kantonale Recht anwendbar. Soweit sich der Beschwerdeführer auf die StPO beruft, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Die auf den 1. Januar 2005 in Kraft getretene Teilrevision der StPO/ZH vom 27. Januar 2003 beschränkt den kantonalen Rechtsmittelzug in allen Straffällen auf eine Rechtsmittelinstanz. Die Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht ist nur noch gegen Urteile und Erledigungsbeschlüsse des Geschworenengerichts und des Obergerichts als erster Instanz möglich. Nicht mehr möglich ist der Weiterzug an das Kassationsgericht gegen zweitinstanzliche obergerichtliche Urteile (Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 15. Februar 2006 E. II). Der Beschwerdeführer kann somit das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich mit Beschwerde in Strafsachen anfechten.

2.
Der Beschwerdeführer bringt vor, es frage sich, wie die Untersuchungsbehörde auf ihn gestossen sei. Es erscheine zumindest der Verdacht als begründet, dass bewilligungspflichtige Mittel eingesetzt worden seien, ohne dass die Verteidigung diese auf ihre Rechtmässigkeit hätte überprüfen können. Die vorinstanzliche Feststellung, aus den Akten ergäben sich keinerlei Hinweise auf bewilligungspflichtige Massnahmen (angefochtenes Urteil S. 12), und damit die zumindest sinngemässe Feststellung, es seien keine bewilligungspflichtigen Mittel eingesetzt worden, seien willkürlich (Beschwerde S. 5).

Beim Vorbringen des Beschwerdeführers handelt es sich um einen rein spekulativen Einwand, eine blosse Mutmassung. Die Rüge erscheint damit als appellatorisch. Der Beschwerdeführer müsste anhand des angefochtenen Urteils und der Akten im Einzelnen darlegen, dass und inwiefern die vorinstanzliche Feststellung schlechterdings unhaltbar ist. Auf die Beschwerde ist auch nicht einzutreten, soweit der Beschwerdeführer lediglich Vorbringen im kantonalen Rechtsmittelverfahren auszugsweise dem Wortlaut des angefochtenen Urteils gegenüberstellt. Beschwerdegegenstand ist einzig das angefochtene Urteil. Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, aus dieser Gegenüberstellung Rügen abzuleiten. Willkürrügen müssen in der Beschwerdeschrift explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden. Auf blosse appellatorische Kritik ist nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; vgl. BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 136 I 49 E. 1.4.1; 136 II 101 E. 3, 489 E. 2.8; 134 II 244 E. 2.2).

3.
Der Beschwerdeführer macht geltend, auf seinem Computer seien Hunderte von Bildern und Clips gefunden worden, wobei bis heute nicht klar sei, welche Bilder pornografisch seien. Die Anklage müsste in Ziff. 4 umschreiben, welche Bilder pornografisch seien und welche er dem Geschädigten gezeigt haben solle. Die Vorinstanz wende § 162 StPO/ZH willkürlich an (Beschwerde S. 6). Auch könnten weder in Ziff. 1 der Anklage noch in den Akten konkrete Anhaltspunkte für ein irgendwie nötigendes Verhalten gefunden werden. Die vorinstanzliche Feststellung sei nicht nachvollziehbar (Beschwerde S. 7).

Die Vorinstanz hält fest, aus Ziff. 4 der Anklage gehe in genügend deutlicher Form hervor, welcher Sachverhalt dem Beschwerdeführer vorgeworfen werde. Die Aufzählung jedes pornografischen Bildes sei nicht nötig. In Ziff. 1 der Anklage werde nicht behauptet, der Beschwerdeführer habe den Geschädigten genötigt, sich ans Bett fesseln zu lassen. Die Nötigung liege nach der Anklage darin, dass der Geschädigte in gefesseltem Zustand sexuelle Handlungen über sich habe ergehen lassen müssen (angefochtenes Urteil S. 13).

Diese Würdigung ist nicht zu beanstanden. In Ziff. 1 der Anklage wird betreffend "mehrfache sexuelle Nötigung/sexuelle Handlungen mit Kindern" auch das nötigende Verhalten ausdrücklich umschrieben. Es wird u.a. ausgeführt, beim "Landkartenspiel" im Frühjahr 2009 habe der Beschwerdeführer mit seiner Hand für mehrere Sekunden auf dem Geschlechtsteil des Geschädigten (geb. 1994) über den Kleidern verharrt. Bei einem anderen Mal habe er dessen Geschlechtsteil aus den Hosen genommen, es für mehrere Sekunden berührt und es frottiert. "Aufgrund der Fesselung konnte sich der Geschädigte nicht gegen das Handeln des Angeklagten, mit welchem er nicht einverstanden war und auch nicht rechnete, wehren, was der Angeklagte wusste und wollte bzw. zumindest billigend in Kauf nahm" (Anklageschrift im bezirksgerichtlichen Urteil). Das nötigende Verhalten ergibt sich aus den Aussagen des Geschädigten in den Akten (angefochtenes Urteil S. 18 ff. mit Verweisung auf das bezirksgerichtliche Urteil S. 6 ff.).

In Ziff. 4 der Anklageschrift wird dem Beschwerdeführer u.a. vorgeworfen, er habe dem Geschädigten auf seinem Computer diverse pornografische Bilder und Clips gezeigt, auf welchen sexuelle Handlungen zwischen Mann und Frau, zwischen jungen Männern und sexuelle Handlungen zwischen Menschen und Tieren zu sehen waren. In Ziff. 2 der Anklage wird zudem ausgeführt, der Beschwerdeführer habe mindestens 133 Bilder mit kinderpornografischem bzw. tierpornografischem Inhalt und einen Film mit sexuellen Handlungen zwischen einem Hund und einer weiblichen Person gespeichert. Diese Dateien werden in der Anklageschrift bezeichnet (ferner die Aussagen des Geschädigten, der sich insbesondere an die Bilder mit der Schlange und mit dem Hund erinnerte; angefochtenes Urteil S. 26 f. mit Verweisung auf das bezirksgerichtliche Urteil S. 24 ff.). Auch in diesem Anklagepunkt waren der Prozessgegenstand eindeutig bestimmt und die Vorwürfe im Sachverhalt genügend präzise umschrieben und konkretisiert (vgl. BGE 126 I 19 E. 2a). Willkür ist nicht ersichtlich.

4.
Der Beschwerdeführer rügt die vorinstanzliche Würdigung des Gutachtens vom 23. Juli 2010 als willkürlich. Erstens stehe nicht fest, ob drei oder vier oder allenfalls gar weniger Explorationsgespräche stattgefunden hätten. Zweitens sei es nicht unerheblich, dass der in Deutschland erworbene Facharzttitel des Gutachters erst am 3. August 2010 in der Schweiz anerkannt worden sei. Drittens sei das Gutachten bezüglich einer stationären therapeutischen Massnahme zumindest widersprüchlich (Beschwerde S. 9 f.).

Die Vorinstanz bezeichnet die Angabe von vier Explorationen an einer Stelle des Gutachtens als Versehen. Willkür legt der Beschwerdeführer nicht dar.

Weiter zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, mit welcher Rechtsnorm die Beauftragung des Gutachters in unvereinbarem Widerspruch stehen sollte. Das Gericht stützt sich auf "eine sachverständige Begutachtung" (Art. 56 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 56 - 1 Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn:
1    Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn:
a  eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen;
b  ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert; und
c  die Voraussetzungen der Artikel 59-61, 63 oder 64 erfüllt sind.
2    Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist.
3    Das Gericht stützt sich beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Artikeln 59-61, 63 und 64 sowie bei der Änderung der Sanktion nach Artikel 65 auf eine sachverständige Begutachtung. Diese äussert sich über:
a  die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters;
b  die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten; und
c  die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme.
4    Hat der Täter eine Tat im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 begangen, so ist die Begutachtung durch einen Sachverständigen vorzunehmen, der den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut hat.
4bis    Kommt die Anordnung der lebenslänglichen Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1bis in Betracht, so stützt sich das Gericht beim Entscheid auf die Gutachten von mindestens zwei erfahrenen und voneinander unabhängigen Sachverständigen, die den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut haben.55
5    Das Gericht ordnet eine Massnahme in der Regel nur an, wenn eine geeignete Einrichtung zur Verfügung steht.
6    Eine Massnahme, für welche die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, ist aufzuheben.
StGB). Nach der Botschaft des Bundesrats vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches wurde die Person des Gutachters nicht näher bestimmt. Angesichts der hohen Anforderungen, die ein Gutachten erfüllen muss, wird dieses jedoch in aller Regel von einem Psychiater erstellt werden müssen (BBl 1999 2072). Gemäss Bundesrecht ist entscheidend, dass der Gutachter über die notwendige fachliche Qualifikation verfügt. Die Kantone sind im Rahmen des Bundesrechts befugt, Anforderungen festzulegen (ausführlich Urteil 2C 121/2011 vom 9. August 2011 E. 4.4 mit Hinweisen). Die Zürcher Verordnung über psychiatrische und psychologische Gutachten in Straf- und Zivilverfahren vom 1./8. September 2010 (PPGV) wurde erst am 17. September 2010 im Amtsblatt des Kantons Zürich veröffentlicht. Gemäss § 17 PPGV können Aufträge ausnahmsweise an nicht im Sachverständigenverzeichnis eingetragene Personen erteilt werden (Urteil 2C 121/2011, a.a.O., Bst. A). Dass der Gutachter nicht über die notwendige fachliche
Qualifikation verfügt hätte, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Die Rüge ist unbegründet.

Für die Anordnung der stationären therapeutischen Massnahme stützt sich die Vorinstanz nicht nur auf das Gutachten, sondern zusätzlich auf die Erläuterungen des Gutachters vom 24. August 2010 (angefochtenes Urteil S. 37 ff. bzw. S. 39 f.). Wie der Beschwerdeführer vorbringt, war der Facharzttitel seit dem 3. August 2010 in der Schweiz auch formell anerkannt. Im Übrigen kann auf das angefochtene Urteil S. 40 ff. verwiesen werden. Die Beurteilung ist nicht willkürlich.

5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers (angefochtenes Urteil S. 44) ist mit herabgesetzten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
und Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. April 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Briw
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_752/2011
Date : 18. April 2012
Published : 06. Mai 2012
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafrecht (allgemein)
Subject : Willkür


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BGG: 42  64  65  66  106
StGB: 56  59  63
StPO: 453  454
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126-I-19 • 134-II-244 • 136-I-49 • 136-II-101 • 137-IV-1 • 137-IV-219
Weitere Urteile ab 2000
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