Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C 20/2012

Urteil vom 18. April 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Raselli, Eusebio,
Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich,
handelnd durch das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
Abteilung Administrativmassnahmen,
Lessingstrasse 33, 8090 Zürich.

Gegenstand
Führerausweisentzug,

Beschwerde gegen das Urteil vom 13. Dezember 2011 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter.

Sachverhalt:

A.
Im Rahmen einer Strafuntersuchung gab X.________ zu, Kokain konsumiert zu haben. Gestützt auf den Rapport der Kantonspolizei Zürich ordnete die Abteilung Administrativmassnahmen des Strassenverkehrsamts des Kantons Zürich am 25. Juni 2009 eine verkehrsmedizinische Untersuchung an, der sich X.________ am 19. November 2009 unterzog.

Am 2. Februar 2010 beliess die Abteilung Administrativmassnahmen X.________ den Führerausweis unter der Auflage, eine kontrollierte Alkohol- und Betäubungsmittelabstinenz einzuhalten und an regelmässigen Besprechungen mit einer Fachperson für Alkoholprobleme teilzunehmen.

Gestützt auf das Ergebnis einer Abstinenzkontrolle vom 16. August 2010, wonach X.________ sowohl Alkohol als auch Kokain konsumiert habe, entzog ihm die Abteilung Administrativmassnahmen am 12. November 2010 den Führerausweis auf unbestimmte Zeit und machte die Wiedererteilung von einem günstigen verkehrsmedizinischen Gutachten abhängig.

Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich wies den Rekurs von X.________ am 2. September 2011 ab.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde von X.________ gegen diesen Rekursentscheid am 13. Dezember 2011 ab, soweit es darauf eintrat.

B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt X.________ sinngemäss, das Verwaltungsgerichtsurteil aufzuheben, ihm den Führerausweis allenfalls unter Auflagen wiederzuerteilen oder allenfalls einen Warnungsentzug von 3 Monaten zu verhängen. Ausserdem sei er zu entschädigen. Er ersucht zudem um unentgeltliche Rechtspflege und, falls notwendig, die Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsvertreters.

C.
Das Verwaltungsgericht beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, und verzichtet im Übrigen auf Vernehmlassung. Die Abteilung Administrativmassnahmen und die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion beantragen, die Beschwerde abzuweisen. Das ASTRA beantragt, die Beschwerde abzuweisen.

Erwägungen:

1.
1.1 Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über einen Führerausweisentzug. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
. BGG offen. Als vom Ausweisentzug Betroffener ist der Beschwerdeführer befugt sie zu erheben (Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG). Er rügt die Verletzung von Bundesrecht, was zulässig ist (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
, Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

1.2 Ausser Betracht fällt die Beigabe eines unentgeltlichen Verteidigers, da die Beschwerdefrist abgelaufen ist und er damit in dieses Verfahren nicht mehr wirksam eingreifen könnte.

2.
2.1 Ein Führerausweis darf (u.a.) nicht erteilt werden oder ist zu entziehen, wenn der Lenker an einer die Fahreignung ausschliessenden Sucht leidet (Art. 14 Abs. 2 lit. c
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 14 - 1 Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen.
1    Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen.
2    Über Fahreignung verfügt, wer:
a  das Mindestalter erreicht hat;
b  die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat;
c  frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt; und
d  nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen.
3    Über Fahrkompetenz verfügt, wer:
a  die Verkehrsregeln kennt; und
b  Fahrzeuge der Kategorie, für die der Ausweis gilt, sicher führen kann.
, Art. 16d Abs. 1 lit. b
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 16d - 1 Der Lernfahr- oder Führerausweis wird einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn:
1    Der Lernfahr- oder Führerausweis wird einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn:
a  ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen;
b  sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst;
c  sie auf Grund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines Motorfahrzeuges die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird.
2    Tritt der Entzug nach Absatz 1 an die Stelle eines Entzugs nach den Artikeln 16a-c, wird damit eine Sperrfrist verbunden, die bis zum Ablauf der für die begangene Widerhandlung vorgesehenen Mindestentzugsdauer läuft.
3    Der Ausweis wird für immer entzogen:
a  unverbesserlichen Personen;
b  Personen, denen der Ausweis in den letzten fünf Jahren bereits einmal gestützt auf Artikel 16c Absatz 2 Buchstabe abis entzogen wurde.80
SVG). Die verkehrsmedizinische Begutachtung des IRMZ vom 18. Januar 2010 kam zum Schluss, "aufgrund der Vorgeschichte mit Kokainabhängigkeit und schädlichem Gebrauch von Alkohol" könne die Fahreignung des Beschwerdeführers nur unter Einhaltung einer Alkohol- und Drogenabstinenz bejaht werden. Gestützt auf dieses Gutachten beliess die Abteilung Administrativmassnahmen am 2. Februar 2010 dem Beschwerdeführer den Führerausweis mit den entsprechenden Abstinenzauflagen. Diese Verfügung wurde vom Beschwerdeführer nicht angefochten.

2.2 Der Beschwerdeführer liess sich am 16. August 2010 am IMRZ untersuchen. Im Gutachten vom 14. September 2010 wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe angegeben, die Alkoholabstinenz nicht eingehalten und pro Woche 3 - 4 Gläschen Wein getrunken zu haben. Zur Abstinenzkontrolle in Bezug auf Alkohol wird im Gutachten ausgeführt, bei der Haaranalyse sei für den Zeitraum von Anfang März bis Anfang August 2010 ein Gehalt von 8 pg/mg Ethylglucoronid (EtG) festgestellt worden. Dabei handle es sich um ein Stoffwechselprodukt des Trinkalkohols, das im Haar eingelagert werde. Die Nachweisgrenze liege bei der verwendeten Analysemethode bei 7 pg/mg; gemäss ihrer wissenschaftlichen Erfahrung werde diese Nachweisgrenze durch übliche Trinkmengen alkoholfreien Bieres, welches einen Alkoholgehalt von max. 0,5 Vol.% haben dürfe, und den sachgemässen Gebrauch von alkoholhaltigen Produkten (Haarwasser, Mundwasser, Hustensirup etc.) nicht erreicht. Bei der Interpretation der EtG-Haaranalyse-Werte sei eine Messunsicherheit von +/- 25% zu berücksichtigen. Das Gutachten kam zum Schluss, der Beschwerdeführer habe im Zeitraum von Anfang März bis Anfang August 2010 mässig Alkohol konsumiert; dass er abstinent gewesen sei, könne ausgeschlossen werden. In
Bezug auf Drogenkonsum ergab die Analyse Werte von 760 pg/mg Kokain und 220 pg/mg Ethyl-Kokain, womit der Konsum von Kokain und Alkohol für den Zeitraum von ca. Anfang März bis Anfang August 2010 bewiesen sei; eine Drogenabstinenz sei auszuschliessen.

Die Abteilung Administrativmassnahmen holte vom IRMZ eine Stellungnahme zu seinem Gutachten ein. Dieses hielt am 15. Oktober 2010 an seinem Gutachten vollumfänglich fest. Der Beschwerdeführer habe im massgebenden Zeitraum mässigen Alkohol- und einen vereinzelten, schwachen Kokainkonsum betrieben und nicht abstinent gelebt. In Bezug auf den Drogenkonsum hat es ausgeschlossen, dass die Analyse durch Rückstände früheren Drogenkonsums oder durch Kontamination von aussen verfälscht wurde. In Bezug auf den Alkoholkonsum führte es aus, selbst bei Berücksichtigung der Messunsicherheit von +/- 25% liege der gemessene Wert von 8 pg/mg über der Nachweisgrenze von 5 pg/mg, womit der Alkoholkonsum im fraglichen Zeitraum nachgewiesen sei.

2.3 Das Gutachten vom 14. September 2010 ist in Bezug auf die Einhaltung der Abstinenzverpflichtung des Beschwerdeführers in Bezug auf Alkohol in sich widersprüchlich. Bei einem gemessenen EtG-Wert von 8 pg/mg ist bei einer durch die Analysemethode bedingten Messungenauigkeit von +/- 25% zu Gunsten des Beschwerdeführers von einem massgebenden EtG-Wert von 6 pg/mg auszugehen. Dieser liegt unter der Nachweisgrenze von 7 pg/mg. Damit gilt er nach dem Ergebnis der Haaranalyse als abstinent, die Interpretation des IRMZ widerspricht dem Ergebnis seiner Analyse. In seiner Stellungnahme vom 15. Oktober 2010 bestätigt es seine Interpretation indessen mit der Begründung, ein gemessener EtG-Wert von 8 pg/mg liege auch bei Berücksichtigung der Messunschärfe über der Nachweisgrenze von 5 pg/mg. Damit hält das IRMZ an seiner ursprünglichen, wegen der Nicht-Berücksichtigung der Messungenauigkeit fehlerhaften Interpretation des Analyseresultats fest, indem es - ohne jede Begründung - die Nachweisgrenze von 7 auf 5 pg/mg senkt. Ein solches Vorgehen ist unlauter und nicht geeignet, das Vertrauen in die wissenschaftliche Objektivität der Gutachter und die Zuverlässigkeit ihrer Gutachten zu stärken.

2.4 Die Vorinstanz ist zum Schluss gekommen, bereits aufgrund der eigenen Angaben des Beschwerdeführers, unabhängig vom Ergebnis des Gutachtens, stehe fest, dass er im fraglichen Zeitraum Alkohol getrunken habe, die Bestreitung bzw. der Rückzug dieser Aussagen sei unglaubhaft.

Ob der Beschwerdeführer während eines bestimmten Zeitraums Alkohol zu sich genommen hat und wenn ja, in welcher Grössenordnung und welchem Rhythmus, ist eine Fragestellung, die durch das Haargutachten nach rein naturwissenschaftlichen Kriterien beantwortet werden kann, da dieses ein Stoffwechselprodukt des Trinkalkohols im Haar direkt nachweist. Die Methode ist anerkannt (Urteile 6A.8/2007 vom 1. Mai 2007; 1C 342/2009 vom 23. März 2010 E. 3). Weichen die Eigenangaben des Betroffenen zu seinem Alkoholkonsum vom Ergebnis des Gutachtens ab, werden sie dementsprechend regelmässig als unglaubhaft eingestuft. Ob das derart festgestellte Trinkverhalten die Fahreignung beeinträchtigt, ist dagegen keine rein medizinische Fragestellung, sondern hängt massgeblich von juristischen Beurteilungen und Wertungen ab; die Fahreignung kann deshalb nicht allein aufgrund eines gutachterlich festgestellten EtG-Werts, der auf einen übermässigen Alkoholkonsum hindeutet, verneint werden (Urteil 1C 150/2010 vom 25. November 2010 E. 5).

Vorliegend hat das Haargutachten ergeben, dass der (mögliche) Alkoholkonsum des Beschwerdeführers unter der Nachweisgrenze lag. Das Vorgehen der Vorinstanz, das Gutachten auszublenden und die (bestrittenen bzw. zurückgezogenen) Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Lasten zu würdigen, erscheint nach dem Gesagten als fragwürdig. Wollte man den Konsum von kleinen Alkoholmengen, der unter der Nachweisgrenze von Haargutachten bleibt, als Verstoss gegen die Abstinenzauflage erfassen, wären die (teuren) Haargutachten nicht geeignet, den Abstinenznachweis zu erbringen und dürften damit auch nicht angeordnet werden. Das erscheint indessen nicht sachgerecht. Konsequenterweise ist dann jedoch im Prinzip davon auszugehen, dass derjenige als abstinent gilt, dessen (möglicher) Alkoholkonsum unter der Nachweisgrenze des Haargutachtens liegt. Das ist auch mit Sinn und Zweck der Auflage durchaus vereinbar, denn wer seinen Alkoholkonsum monatelang so einschränken kann, dass er unter der Nachweisgrenze bleibt, hat jedenfalls für den fraglichen Zeitraum ein kontrolliertes, unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit vertretbares Trinkverhalten nachgewiesen. Wie es sich damit im vorliegenden Fall konkret verhält, kann letztlich aber offen
bleiben, da der Beschwerdeführer gegen das ihm ebenfalls auferlegte Verbot verstiess, Kokain zu konsumieren (unten E. 2.5, 2.6).

2.5 Schlüssig erscheint das Gutachten hingegen in Bezug auf den Kokainkonsum. Diesbezüglich kann darauf abgestellt werden, dass der Beschwerdeführer die ihm auferlegte Abstinenzverpflichtung nicht einhielt. Die Gutachter weisen plausibel nach, dass die positiven Testergebnisse weder durch den früheren Kokainkonsum des Beschwerdeführers noch durch Kontaminationen von aussen bzw. durch Dritte erklärbar sind, sondern einzig durch vereinzelten, schwachen Kokainkonsum im von der Abstinenzverpflichtung erfassten Zeitraum.

2.6 Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum Kokain konsumierte und die ihm rechtskräftig auferlegte Abstinenzverpflichtung verletzte. Damit lag es im Ermessen des Strassenverkehrsamts, ihm den Ausweis zu entziehen (Art. 16 Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 16 - 1 Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen; sie können entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden.
1    Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen; sie können entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden.
2    Nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 18. März 201659 ausgeschlossen ist, wird der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen.60
3    Bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden, ausser wenn die Strafe nach Artikel 100 Ziffer 4 dritter Satz gemildert wurde.61 62
4    Der Fahrzeugausweis kann auf angemessene Dauer entzogen werden:
a  wenn Ausweis oder Kontrollschilder missbräuchlich verwendet wurden;
b  solange die Verkehrssteuern oder -gebühren für Fahrzeuge desselben Halters nicht entrichtet sind.63
5    Der Fahrzeugausweis wird entzogen, wenn:
a  die gegebenenfalls nach dem Schwerverkehrsabgabegesetz vom 19. Dezember 199764 für das Fahrzeug geschuldete Abgabe oder die geschuldeten Sicherheitsleistungen nicht bezahlt und der Halter erfolglos gemahnt worden ist; oder
b  das Fahrzeug nicht mit dem vorgeschriebenen Erfassungsgerät zur Abgabeerhebung ausgerüstet ist.65
SVG). Da für das Führen eines Motorfahrzeugs in Bezug auf diese Droge Nulltoleranz gilt (Art. 2 Abs. 2 lit. c
SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV)
VRV Art. 2 Zustand des Führers - (Art. 31 Abs. 2 und 55 Abs. 7 Bst. a SVG)15
1    Wer wegen Übermüdung, Einwirkung von Alkohol, Arznei- oder Betäubungsmitteln oder aus einem anderen Grund nicht fahrfähig ist, darf kein Fahrzeug führen.16
2    Fahrunfähigkeit gilt als erwiesen, wenn im Blut des Fahrzeuglenkers nachgewiesen wird:
a  Tetrahydrocannabinol (Cannabis);
b  freies Morphin (Heroin/Morphin);
c  Kokain;
d  Amphetamin (Amphetamin);
e  Methamphetamin;
f  MDEA (Methylendioxyethylamphetamin); oder
g  MDMA (Methylendioxymethamphetamin).17
2bis    Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) erlässt nach Rücksprache mit Fachexperten Weisungen über den Nachweis der Substanzen nach Absatz 2.18
2ter    Für Personen, die nachweisen können, dass sie eine oder mehrere der in Absatz 2 aufgeführten Substanzen gemäss ärztlicher Verschreibung einnehmen, gilt Fahrunfähigkeit nicht bereits beim Nachweis einer Substanz nach Absatz 2 als erwiesen.19
3    Niemand darf ein Fahrzeug einem Führer überlassen, der nicht fahrfähig ist.
4    ...20
5    ...21
VRV) und beim Beschwerdeführer im psychiatrischen Gutachten vom 11. September 2009 immerhin eine mittelschwere Abhängigkeit von Kokain diagnostiziert worden war, ist nicht zu beanstanden, dass ihm der Führerausweis wegen Nichteinhaltung der Abstinenzverpflichtung entzogen und seine Wiedererteilung von einer sechsmonatigen Abstinenz abhängig gemacht wurde.

3.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Er hat indessen ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt, welches gutzuheissen ist, da die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos war und die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen erscheint (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter, und dem Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. April 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Störi
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1C_20/2012
Date : 18. April 2012
Published : 06. Mai 2012
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strassenbau und Strassenverkehr
Subject : Führerausweisentzug


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BGG: 64  66  82  89  95  97
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