Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BK.2005.5

Entscheid vom 18. April 2005 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti , Gerichtsschreiberin Petra Williner

Parteien

A.______, vertreten durch Fürsprecher Rolf P. Steinegger, Gesuchsteller

gegen

Schweizerische Bundesanwaltschaft, Gesuchsgegnerin

Gegenstand

Entschädigung (Art. 122 BStP)

Sachverhalt:

A. Am 2. Dezember 2002 erhielt die Besatzung des Staatsluftfahrzeuges C.______ den Auftrag, einen Passagierflug von St. Gallen-Altenrhein nach Bern durchzuführen (Beilage zu BK act. 2 S. 3). Nebst dem fliegenden Piloten (pilot flying: PF) und Kommandanten A.______, dem nicht fliegenden Piloten (pilot not flying: PNF) B.______ waren an Bord der Maschine zudem ein weiteres Besatzungsmitglied sowie eine Bundesrätin und deren Gatte (Beilage zu BK act. 2 S. 2, 85 und 87).

Über dem Bodensee geriet das Flugzeug unvermittelt in einen starken Sinkflug, konnte jedoch vom Piloten ohne Verursachung von Personen- oder Sachschaden wieder aufgefangen werden. Nach dem Vorfall entschied sich der Pilot, nach St. Gallen-Altenrhein zurückzukehren und dort zu landen (Beilage zu BK act. 2 S. 3 ff.).

Nach der Landung der Maschine wurde die Besatzung vom Chef des Büros für Flugunfalluntersuchungen (nachfolgend „BFU“) unter anderem angewiesen, die Aufnahmen des Cockpitstimmen-Aufzeichnungsgeräts (nachfolgend „CVR“) sicherzustellen. Dieser Anweisung wurde keine Folge geleistet (Beilage zu BK act. 2 S. 4). Stattdessen wurde der „Erase-Button“ des CVR gedrückt und damit die Aufzeichnungen der Cockpitstimmen gelöscht, was später vom Hersteller wieder rückgängig gemacht werden konnte (Beilage zu BK act. 2 S. 87 ff.).

B. Das in der Folge vom Bundesamt für Zivilluftfahrt (nachfolgend „BAZL“) hinsichtlich des Drückens des „Erase-Button“ gegen die Piloten durchgeführte Disziplinarverfahren kam zum Ergebnis, A.______ habe den besagten Knopf vorsätzlich gedrückt und damit die Löschung der Aufzeichnungen des CVR erwirkt. A.______ wurde in der Folge verwarnt (Beilage zu BK act. 2 S. 82 ff.).

C. Die vom BFU eingeleitete Untersuchung gelangte zum Schluss, der Vorfall sei einerseits auf die unvollständige Kommunikation und mangelnde gegenseitige Überwachung der Flugbesatzung sowie andererseits auf die fehlende Intervention von B.______ zurückzuführen (Beilage zu BK act. 2 S. 8).

D. Am 2. November 2004 verfügte die Schweizerische Bundesanwaltschaft (nachfolgend „Bundesanwaltschaft“) die Einleitung eines gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens gegen A.______ wegen Verdachts der Widerhandlung gegen Art. 237
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 237 - 1. Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
StGB (Störung des öffentlichen Verkehrs) sowie gegen Art. 254
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 254 - 1 Wer eine Urkunde, über die er nicht allein verfügen darf, beschädigt, vernichtet, beiseiteschafft oder entwendet, in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Urkunde, über die er nicht allein verfügen darf, beschädigt, vernichtet, beiseiteschafft oder entwendet, in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Die Unterdrückung von Urkunden zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB (Unterdrückung von Urkunden; Beilage zu BK act. 2 S. 20).

Die Ermittlungen der Bundesanwaltschaft und der Bundeskriminalpolizei ergaben, der öffentliche Verkehr sei durch das Verhalten des beschuldigten Piloten nicht gehindert, gestört oder gefährdet worden, und es sei mithin auch keine Gefahr für Leib und Leben von Menschen geschaffen worden, womit der objektive Tatbestand von Art. 237
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 237 - 1. Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
StGB nicht gegeben sei. Weiter kam die Bundesanwaltschaft zum Schluss, die durch das Drücken des „Erase-Button“ gelöschten Aufzeichnungen besässen keine Urkundenqualität, so dass kein strafbares Verhalten im Sinne von Art. 254 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 254 - 1 Wer eine Urkunde, über die er nicht allein verfügen darf, beschädigt, vernichtet, beiseiteschafft oder entwendet, in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Urkunde, über die er nicht allein verfügen darf, beschädigt, vernichtet, beiseiteschafft oder entwendet, in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Die Unterdrückung von Urkunden zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB vorliege (Beilage zu BK act. 2 S. 73 ff.).

Angesichts dieser Umstände stellte die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 4. Februar 2005 gemäss Art. 106
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 254 - 1 Wer eine Urkunde, über die er nicht allein verfügen darf, beschädigt, vernichtet, beiseiteschafft oder entwendet, in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Urkunde, über die er nicht allein verfügen darf, beschädigt, vernichtet, beiseiteschafft oder entwendet, in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Die Unterdrückung von Urkunden zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
BStP das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren gegen A.______ ein, unter Übernahme der Kosten auf die Bundeskasse (BK Beilage zu act. 2 S. 73 ff.).

E. Mit Eingabe vom 10. Februar 2005 stellt Fürsprecher Rolf S. Steinegger namens seines Mandanten bei der Bundesanwaltschaft den Antrag, A.______ seien gestützt auf Art. 122 BStP die Anwaltskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 3'618.25 zu entschädigen (BK act. 1).

Am 15. Februar 2005 überwies die Bundesanwaltschaft das Entschädigungsbegehren zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und nahm gleichzeitig dazu Stellung. Sie beantragt die Abweisung des Gesuches (BK act. 2). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels halten die Parteien mit Eingabe vom 15. März 2005 (BK act. 7) und 15. Februar 2005 (recte wohl: 23. März 2005; BK act. 9) an ihren Anträgen fest.

Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 122 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 254 - 1 Wer eine Urkunde, über die er nicht allein verfügen darf, beschädigt, vernichtet, beiseiteschafft oder entwendet, in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Urkunde, über die er nicht allein verfügen darf, beschädigt, vernichtet, beiseiteschafft oder entwendet, in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Die Unterdrückung von Urkunden zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
BStP ist dem Beschuldigten, gegen den die Untersuchung eingestellt wird, auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten. Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch ist neben der Einstellung des Verfahrens eine gewisse objektive Schwere der Untersuchungshandlung und ein durch diese bewirkter erheblicher Nachteil, welcher vom Ansprecher zu substantiieren und zu beweisen ist (BGE 107 IV 155, 157 E. 5 m.w.H.; vgl. auch BGE 117 IV 209, 218 E. 4b). Als "andere Nachteile" im Sinne von Art. 122 BStP gelten dabei insbesondere die dem Beschuldigten entstandenen Verteidigungskosten, wenn der Beizug des Verteidigers zulässig war – was bei einem gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren gemäss Art. 35 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 254 - 1 Wer eine Urkunde, über die er nicht allein verfügen darf, beschädigt, vernichtet, beiseiteschafft oder entwendet, in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Urkunde, über die er nicht allein verfügen darf, beschädigt, vernichtet, beiseiteschafft oder entwendet, in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Die Unterdrückung von Urkunden zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
BStP zu jedem Zeitpunkt der Fall ist – und wenn die Kosten unmittelbar durch das Verfahren bedingt und aus Vorkehren entstanden sind, die sich bei sorgfältiger Interessenwahrung als geboten erweisen oder doch in guten Treuen verantworten lassen (BGE 115 IV 156, 159 E. 2c; vgl. zum Ganzen: Entscheid der Beschwerdekammer BK_K 002/04 vom 6. Juli 2004 E. 2.1).

2.

2.1 Die Entschädigung kann gemäss Art. 122 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 254 - 1 Wer eine Urkunde, über die er nicht allein verfügen darf, beschädigt, vernichtet, beiseiteschafft oder entwendet, in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Urkunde, über die er nicht allein verfügen darf, beschädigt, vernichtet, beiseiteschafft oder entwendet, in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Die Unterdrückung von Urkunden zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
BStP verweigert werden, wenn der Beschuldigte die Untersuchungshandlungen durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verschuldet oder erschwert hat. Die Verweigerung der Entschädigung darf jedoch keine verdeckte Verdachtsstrafe sein, indem die Begründung der Kostenauflage den Eindruck vermittelt, der Beschuldigte habe sich eines Deliktes schuldig gemacht (Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 5. Aufl., Basel 2002, § 108 N. 17 f.). Mit Blick auf die Unschuldsvermutung gemäss Art. 32 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV und Art. 6 Ziff. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK dürfen deshalb nach neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichts einem Beschuldigten bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens nur dann Kosten auferlegt werden, wenn er durch ein unter rechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (BGE 119 Ia 332, 334 E. 1b, unter Bezugnahme auf den Grundsatzentscheid BGE 116 Ia 162, 168 E. 2c; vgl. zum Ganzen auch Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N. 1206 ff.; Hauser/Schweri, a.a.O., § 108 N. 17 ff.; Piquerez, Procédure pénale suisse, Zürich 2000, N. 3113 ff.). Bei dieser Kostenpflicht des freigesprochenen oder aus dem Verfahren entlassenen Beschuldigten handelt es sich nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Prozesses verursacht wurde. In Anlehnung an die Regelung in Art. 41 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
OR bedarf es demgemäss für die Verweigerung der Entschädigung eines widerrechtlichen Verhaltens, welches adäquate Ursache für die Einleitung oder Erschwerung des Strafverfahrens und zudem schuldhaft gewesen ist (vgl. zum Ganzen: Entscheid der Beschwerdekammer BK_K 002/04 vom 6. Juli 2004 E. 4.1).

2.2

2.2.1 Widerrechtlich im Sinne von Art. 41 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
OR ist ein Verhalten dann, wenn es gegen Normen verstösst, die direkt oder indirekt Schädigungen untersagen bzw. ein Schädigungen vermeidendes Verhalten vorschreiben. Solche Verhaltensnormen ergeben sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung (nur diese kommt in Frage; vgl. Schmid, a.a.O., N. 1206 FN. 38), unter anderem aus Privat-, Verwaltungs- und Strafrecht, gleichgültig, ob es sich um eidgenössisches oder kantonales, geschriebenes oder ungeschriebenes Recht handelt (BGE 119 Ia 332, 334 E. 1b; 116 Ia 162, 169 E. 2c m.w.H.). Überdies können sie ihren Ursprung in vom Bund abgeschlossenen Staatsverträgen haben, stellen diese doch verbindliches Bundesrecht dar (Ehrenzeller, Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, Zürich/Basel/Genf/Lachen 2002, N. 11 zu Art. 54
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 54 Auswärtige Angelegenheiten - 1 Die auswärtigen Angelegenheiten sind Sache des Bundes.
1    Die auswärtigen Angelegenheiten sind Sache des Bundes.
2    Der Bund setzt sich ein für die Wahrung der Unabhängigkeit der Schweiz und für ihre Wohlfahrt; er trägt namentlich bei zur Linderung von Not und Armut in der Welt, zur Achtung der Menschenrechte und zur Förderung der Demokratie, zu einem friedlichen Zusammenleben der Völker sowie zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen.
3    Er nimmt Rücksicht auf die Zuständigkeiten der Kantone und wahrt ihre Interessen.
BV; vgl. zum Begriff des völkerrechtlichen Vertrags im Allgemeinen Thürer in: Ehrenzeller, a.a.O., N. 10 zu Art. 184
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 184 Beziehungen zum Ausland - 1 Der Bundesrat besorgt die auswärtigen Angelegenheiten unter Wahrung der Mitwirkungsrechte der Bundesversammlung; er vertritt die Schweiz nach aussen.
1    Der Bundesrat besorgt die auswärtigen Angelegenheiten unter Wahrung der Mitwirkungsrechte der Bundesversammlung; er vertritt die Schweiz nach aussen.
2    Er unterzeichnet die Verträge und ratifiziert sie. Er unterbreitet sie der Bundesversammlung zur Genehmigung.
3    Wenn die Wahrung der Interessen des Landes es erfordert, kann der Bundesrat Verordnungen und Verfügungen erlassen. Verordnungen sind zu befristen.
BV; vgl. zum Ganzen: Entscheid der Beschwerdekammer BK_K 002/04 vom 6. Juli 2004 E. 4.2.1).

2.2.2 Zwischen dem Gesuchsteller und der Schweizerischen Eidgenossenschaft bestand im Zeitpunkt des Vorfalles ein öffentlich-rechtlicher Arbeitsvertrag (Beilage zu BK act. 2 S. 269), der als solcher den Bestimmungen des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG; SR 172.220.1) untersteht. Art. 6 Abs. 2
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 6 Anwendbares Recht - 1 Das Personal steht in den von der Bundesverfassung und von der Gesetzgebung geregelten Rechten und Pflichten.
1    Das Personal steht in den von der Bundesverfassung und von der Gesetzgebung geregelten Rechten und Pflichten.
2    Soweit dieses Gesetz und andere Bundesgesetze nichts Abweichendes bestimmen, gelten für das Arbeitsverhältnis sinngemäss die einschlägigen Bestimmungen des Obligationenrechts30 (OR).31
3    Das Arbeitsverhältnis wird im Rahmen der Bestimmungen nach Absatz 2 durch Ausführungsbestimmungen (Art. 37), insbesondere den Gesamtarbeitsvertrag (Art. 38), und den Arbeitsvertrag (Art. 8) näher geregelt.
4    Bei Widersprüchen zwischen den Ausführungsbestimmungen beziehungsweise dem Gesamtarbeitsvertrag und dem Arbeitsvertrag ist die für die angestellte Person günstigere Bestimmung anwendbar.
6    Die Arbeitgeber können in begründeten Einzelfällen Angestellte dem OR unterstellen.
7    Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis des dem OR unterstellten Personals sind die zivilen Gerichte zuständig.
BPG sieht vor, dass für das Arbeitsverhältnis das Obligationenrecht sinngemäss zur Anwendung gelangt, sofern das BPG und die Ausführungsbestimmungen nichts Abweichendes bestimmen. Mangels einer derartigen Regelung gelangt Art. 321 lit. a
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 321 - Der Arbeitnehmer hat die vertraglich übernommene Arbeit in eigener Person zu leisten, sofern nichts anderes verabredet ist oder sich aus den Umständen ergibt.
OR zur Anwendung, wonach der Arbeitnehmer die ihm übertragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen hat, d.h. er muss die ihm übertragene Arbeit unter vollem Einsatz seiner körperlichen und geistigen Kräfte verrichten, sowie die ihm zur Verfügung gestellten Produktionsmittel fachgerecht einsetzen (BSK-OR I-Rehbinder/ Portmann, 2. Aufl., Basel 2002, Art. 321a N. 1).

Unmittelbar nach Abheben des Flugzeuges ordnete der Gesuchsteller dem PNF das Einziehen der Wölbungsklappen mit dem Befehl „flaps up“ an. Dieser Befehl wurde von einem gleichzeitig ankommenden Funkspruch übertönt, so dass der PNF „flaps seven“ zu verstehen glaubte (Beilage zu BK act. 2 S. 9 f.). Obwohl er sich über diesen Befehl wunderte, bestätigte er ohne Rückfrage dem PF „flaps seven“ und stellte die Wölbungsklappen auf 7 Grad ein. Der Gesuchsteller seinerseits unterliess zu überprüfen, ob seine Anordnung korrekt umgesetzt worden war (Beilage zu BK act. 2 S. 3). Die Zusammenarbeit zwischen dem Gesuchsteller und dem PNF dient unter anderem der gegenseitigen Kontrolle zur Steigerung der Sicher-heit und gehört zur sorgfältigen Wahrnehmung des Pilotenberufs. Sowohl der Untersuchungsbericht der Disziplinaruntersuchung des BAZL vom 8. September 2003 (Beilage zu BK act. 2 S. 82 ff.) als auch der Untersuchungsbericht des BFU vom 24. September 2004 (Beilage zu BK act. 2 S.1 ff.) kommen zum Schluss, die Kommunikation zwischen den Piloten sei unvollständig und die gegenseitige Überwachung sei mangelhaft gewesen. Allein schon aus dieser Überlegung ergibt sich eine Verletzung der Arbeitnehmerpflicht des Gesuchstellers. Zudem stellte der Gesuchsteller während dem „After take-off check“ fest, dass die Flaps auf 7 Grad standen (Beilage zu BK act. 2 S. 11). Ohne vorgängig die aktuelle Geschwindigkeit des sich laufend beschleunigenden Jets zu kontrollieren, fuhr der Gesuchsteller reflexartig und allein sich auf sein subjektives Empfinden verlassend die Wölbungsklappen in Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ein (Beilage zu BK act. 2 S. 5, 145, 160). Die Verletzung dieser elementaren Kontrollpflicht ist als nicht fachgerechter Einsatz der vom Gesuchsteller geflogenen Maschine zu werten. Damit steht fest, dass der Gesuchsteller als PF seine Arbeitspflicht nicht sorgfältig wahrgenommen hat. Sein Handeln ist damit als widerrechtlich zu qualifizieren.

Im Übrigen kann der Arbeitgeber gemäss Art. 321 lit. d
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 321 - Der Arbeitnehmer hat die vertraglich übernommene Arbeit in eigener Person zu leisten, sofern nichts anderes verabredet ist oder sich aus den Umständen ergibt.
OR über die Ausführung der Arbeit und das Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb allgemeine Anordnungen erlassen und ihnen besondere Weisungen erteilen. Der Arbeitnehmer hat die allgemeinen Anordnungen des Arbeitgebers und die ihm erteilten besonderen Weisungen nach Treu und Glauben zu befolgen. Der Chef BFU wies die Besatzung nach der Landung ausdrücklich an, die Aufzeichnungen auf dem CVR sicherzustellen (Beilage zu BK act. 2 S. 4, 87 ff.). Der Untersuchungsbericht der Disziplinaruntersuchung des BAZL vom 8. September 2003 setzt sich mit den Geschehnissen rund um das Drücken des „Erase-Button“ eingehend auseinander und kommt zum Schluss, der Gesuchsteller habe denselben vorsätzlich gedrückt (Beilage zu BK act. 2 S. 82 ff.). Vorliegend sind die Ausführungen und Schlussfolgerungen des besagten Berichts im Grundsatz einleuchtend und nachvollziehbar, so dass kein Anlass besteht, davon abzuweichen. Damit steht für die Beschwerdekammer fest, dass der Gesuchsteller den „Erase-Button“ vorsätzlich gedrückt hat. Dadurch löschte er die Aufzeichnungen auf dem CVR und setzte sich somit über die ausdrückliche Anordnung des unbestrittenermassen weisungsberechtigten Chef BFU hinweg. Folglich verletzte er auch in diesem Sinne seine ihm als Arbeitnehmer obliegenden Pflichten und handelte auch unter diesem Blickwinkel widerrechtlich.

2.3

2.3.1 Im Weiteren setzt die Verweigerung der Entschädigung – abgesehen von Ausnahmefällen – ein im zivilrechtlichen Sinne schuldhaftes Verhalten des Beschuldigten voraus, wobei den verschiedenen Formen des Verschuldens (Vorsatz und Fahrlässigkeit) in den Vorschriften über die Verweigerung der Entschädigung bei nicht verurteilendem Verfahrensabschluss mit den Ausdrücken "leichtfertig" und "verwerflich" Rechnung getragen wird (BGE 116 Ia 162, 171 E. 2c; vgl. in diesem Sinne auch der Wortlaut von Art. 122 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 254 - 1 Wer eine Urkunde, über die er nicht allein verfügen darf, beschädigt, vernichtet, beiseiteschafft oder entwendet, in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Urkunde, über die er nicht allein verfügen darf, beschädigt, vernichtet, beiseiteschafft oder entwendet, in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Die Unterdrückung von Urkunden zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
BStP).

2.3.2 Vorliegend ist das zivilrechtliche Verschulden des Gesuchstellers hinsichtlich der mangelnden Kommunikation mit dem PNF sowie der Nichtüberprüfung der Geschwindigkeit des Flugzeuges beim Einfahren der Wölbungsklappen als klare Fahrlässigkeit zu werten. Diesbezüglich ist seine Urteilsfähigkeit gerade auch unter Berücksichtigung seiner langjährigen Berufserfahrung (Beilage zu BK act. 2 S. 289), der damit verbundenen Fach-kenntnisse sowie der erhöhten Verantwortung als Pilot eines Bundesratsjets gegeben.

Wie sub Ziffer 2.2.2 hiervor ausgeführt, hat der Gesuchsteller den „Erase-Button“ vorsätzlich gedrückt (Beilage zu BK act. 2 S. 106), womit auch diesbezüglich ein zivilrechtliches Verschulden seinerseits vorliegt.

2.4

2.4.1 Um eine Entschädigung zu verweigern ist weiter erforderlich, dass das vorwerfbare Verhalten die adäquate Ursache für die Einleitung oder Erschwerung des Strafverfahrens bildet. Dies trifft dann zu, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Erfahrung des Lebens geeignet war, den Verdacht einer strafbaren Handlung zu erwecken und damit Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens zu geben oder die Durchführung des im Gange befindlichen Strafprozesses zu erschweren (BGE 116 Ia 162, 170 f. E. 1c). Freilich kommt eine Kostentragung nur dann in Frage, wenn sich die Behörde aufgrund des normwidrigen Verhaltens des Beschuldigten in Ausübung pflichtgemässen Ermessens zur Einleitung eines Strafverfahrens veranlasst sehen konnte. Jedenfalls fällt eine Auferlegung von Kosten an den Beschuldigten insoweit ausser Betracht, als die Behörde aus Übereifer, aufgrund unrichtiger Beurteilung der Rechtslage oder vorschnell eine Strafuntersuchung eingeleitet hat (vgl. zum Ganzen: Entscheid der Beschwerdekammer BK_K 002/04 vom 6. Juli 2004 E. 4.2.2).

2.4.2 Das Verhalten des Gesuchstellers war für die Einleitung der Untersuchung insofern kausal, als dass der Bundesratsjet infolge Verletzung ihm obliegender Pflichten – namentlich der mangelnden Kommunikation sowie des Nichtüberprüfens der Geschwindigkeit vor Einfahren der Wölbungsklappen – in einen steilen Sinkflug geriet und dadurch den Verdacht einer Gefährdung von Leib und Leben nahe legte. Zudem waren die Aufzeichnungen auf dem CVR gelöscht worden, was implizierte, die Beteiligten hätten etwas zu verbergen. Das Fehlverhalten des Gesuchstellers war folglich für die Einleitung der Strafuntersuchung adäquat kausal.

2.5 Zusammenfassend ergibt sich demnach, dass der Gesuchsteller in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine Verhaltensnorm der schweizerischen Rechtsordnung verstossen und damit das Strafverfahren in leichtfertiger Weise veranlasst hat. Entsprechend ist ihm die gestützt auf Art. 122 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 254 - 1 Wer eine Urkunde, über die er nicht allein verfügen darf, beschädigt, vernichtet, beiseiteschafft oder entwendet, in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Urkunde, über die er nicht allein verfügen darf, beschädigt, vernichtet, beiseiteschafft oder entwendet, in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Die Unterdrückung von Urkunden zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
BStP anbegehrte Entschädigung zu verweigern. Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann offen bleiben, ob die vom Gesuchsteller geltend gemachten Verteidigungskosten substantiiert dargelegt wurden.

3. Dementsprechend wird der Gesuchsteller kostenpflichtig und hat die Gerichtsgebühr zu tragen (Art. 245
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 321 - Der Arbeitnehmer hat die vertraglich übernommene Arbeit in eigener Person zu leisten, sofern nichts anderes verabredet ist oder sich aus den Umständen ergibt.
BStP i.V.m. Art. 156
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 321 - Der Arbeitnehmer hat die vertraglich übernommene Arbeit in eigener Person zu leisten, sofern nichts anderes verabredet ist oder sich aus den Umständen ergibt.
OG). Diese ist auf Fr. 1’500.-- anzusetzen (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 500.--. Infolge Unterliegens trägt der Gesuchsteller seine Verteidigungskosten selber.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Gesuch wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 1’500.-- wird dem Gesuchsteller, unter Anrechnung des von ihm geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 500.--, auferlegt.

Bellinzona, 18. April 2005

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Schweizerische Bundesanwaltschaft

- Fürsprecher Rolf S. Steinegger

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein Rechtsmittel gegeben.

Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : BK.2005.5
Datum : 18. April 2005
Publiziert : 01. Juni 2009
Quelle : Bundesstrafgericht
Status : Publiziert als TPF 2005 101
Sachgebiet : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Gegenstand : Entschädigung (Art. 122 BStP)


Gesetzesregister
BPG: 6
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 6 Anwendbares Recht - 1 Das Personal steht in den von der Bundesverfassung und von der Gesetzgebung geregelten Rechten und Pflichten.
1    Das Personal steht in den von der Bundesverfassung und von der Gesetzgebung geregelten Rechten und Pflichten.
2    Soweit dieses Gesetz und andere Bundesgesetze nichts Abweichendes bestimmen, gelten für das Arbeitsverhältnis sinngemäss die einschlägigen Bestimmungen des Obligationenrechts30 (OR).31
3    Das Arbeitsverhältnis wird im Rahmen der Bestimmungen nach Absatz 2 durch Ausführungsbestimmungen (Art. 37), insbesondere den Gesamtarbeitsvertrag (Art. 38), und den Arbeitsvertrag (Art. 8) näher geregelt.
4    Bei Widersprüchen zwischen den Ausführungsbestimmungen beziehungsweise dem Gesamtarbeitsvertrag und dem Arbeitsvertrag ist die für die angestellte Person günstigere Bestimmung anwendbar.
6    Die Arbeitgeber können in begründeten Einzelfällen Angestellte dem OR unterstellen.
7    Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis des dem OR unterstellten Personals sind die zivilen Gerichte zuständig.
BStP: 35  106  122  245
BV: 32 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
54 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 54 Auswärtige Angelegenheiten - 1 Die auswärtigen Angelegenheiten sind Sache des Bundes.
1    Die auswärtigen Angelegenheiten sind Sache des Bundes.
2    Der Bund setzt sich ein für die Wahrung der Unabhängigkeit der Schweiz und für ihre Wohlfahrt; er trägt namentlich bei zur Linderung von Not und Armut in der Welt, zur Achtung der Menschenrechte und zur Förderung der Demokratie, zu einem friedlichen Zusammenleben der Völker sowie zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen.
3    Er nimmt Rücksicht auf die Zuständigkeiten der Kantone und wahrt ihre Interessen.
184
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 184 Beziehungen zum Ausland - 1 Der Bundesrat besorgt die auswärtigen Angelegenheiten unter Wahrung der Mitwirkungsrechte der Bundesversammlung; er vertritt die Schweiz nach aussen.
1    Der Bundesrat besorgt die auswärtigen Angelegenheiten unter Wahrung der Mitwirkungsrechte der Bundesversammlung; er vertritt die Schweiz nach aussen.
2    Er unterzeichnet die Verträge und ratifiziert sie. Er unterbreitet sie der Bundesversammlung zur Genehmigung.
3    Wenn die Wahrung der Interessen des Landes es erfordert, kann der Bundesrat Verordnungen und Verfügungen erlassen. Verordnungen sind zu befristen.
EMRK: 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
OG: 156
OR: 41 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
321
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 321 - Der Arbeitnehmer hat die vertraglich übernommene Arbeit in eigener Person zu leisten, sofern nichts anderes verabredet ist oder sich aus den Umständen ergibt.
StGB: 237 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 237 - 1. Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
254
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 254 - 1 Wer eine Urkunde, über die er nicht allein verfügen darf, beschädigt, vernichtet, beiseiteschafft oder entwendet, in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Urkunde, über die er nicht allein verfügen darf, beschädigt, vernichtet, beiseiteschafft oder entwendet, in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Die Unterdrückung von Urkunden zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
BGE Register
107-IV-155 • 115-IV-156 • 116-IA-162 • 117-IV-209 • 119-IA-332
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BK.2005.5 • BK_K_002/04