Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1B 89/2022

Urteil vom 18. März 2022

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Bundesrichter Haag, Müller,
Gerichtsschreiberin Kern.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet,

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz.

Gegenstand
Strafverfahren; Haftentlassung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, Präsident,
vom 24. Januar 2022 (460 22 2).

Sachverhalt:

A.
Das Strafgericht Basel-Landschaft verurteilte A.________ mit Urteil vom 25. November 2021 wegen sexuellen Handlungen mit Kindern, sexueller Nötigung, mehrfacher, teilweise versuchter einfacher Körperverletzung, Drohung, Sachbeschädigung, mehrfacher Tätlichkeiten, mehrfacher Beschimpfung, mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie mehrfacher Missachtung der Ausgrenzung. Er wurde zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.-- sowie zu einer Busse von Fr. 200.-- verurteilt. Das Strafgericht Basel-Landschaft hat zudem eine ambulante Behandlung angeordnet und A.________ jede berufliche und jede organisatorische ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, lebenslänglich verboten. A.________ befindet sich seit dem 28. September 2020 in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft. Mit Beschluss vom 25. November 2021 beliess das Strafgericht Basel-Landschaft A.________ in Sicherheitshaft und ordnete deren Verlängerung bis 24. Februar 2022 an.
A.________ erhob Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts und beantragte unter anderem, ihn nur der Sachbeschädigung, der Beschimpfung, der Tätlichkeiten und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz schuldig zu erklären und von den darüber hinausgehenden Vorwürfen vollumfänglich freizusprechen.
Mit Gesuch vom 11. Januar 2022 ersuchte A.________ um unverzügliche Entlassung aus der Sicherheitshaft. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 24. Januar 2022 ab und ordnete die Fortsetzung der Sicherheitshaft "während der Dauer des Berufungsverfahrens" an.

B.
Mit Beschwerde in Strafsachen vom 24. Februar 2022 beantragt A.________ vor Bundesgericht die vollumfängliche Aufhebung der Verfügung des Kantonsgerichts vom 24. Januar 2022 und ersucht darum, unverzüglich aus der Sicherheitshaft entlassen und auf freien Fuss gesetzt zu werden. Im Falle seines Unterliegens ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Die Vorinstanz und die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft haben beide auf Abweisung der Beschwerde geschlossen und im Übrigen auf Vernehmlassung verzichtet. Der Beschwerdeführer hat sich nicht mehr vernehmen lassen.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend die Entlassung des Beschwerdeführers aus der Sicherheitshaft. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gemäss Art. 78 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
. BGG offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich, soweit aus den Akten ersichtlich, nach wie vor in Haft. Er hat folglich ein aktuelles, rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und ist somit gemäss Art. 81 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG zur Beschwerde berechtigt. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.
Sicherheitshaft ist gemäss Art. 221 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist (sog. allgemeiner Haftgrund) und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (sog. Wiederholungsgefahr; lit. c). Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 237 Allgemeine Bestimmungen - 1 Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
1    Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
2    Ersatzmassnahmen sind namentlich:
a  die Sicherheitsleistung;
b  die Ausweis- und Schriftensperre;
c  die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten;
d  die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden;
e  die Auflage, einer geregelten Arbeit nachzugehen;
f  die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen;
g  das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen.
3    Das Gericht kann zur Überwachung solcher Ersatzmassnahmen den Einsatz technischer Geräte und deren feste Verbindung mit der zu überwachenden Person anordnen.
4    Anordnung und Anfechtung von Ersatzmassnahmen richten sich sinngemäss nach den Vorschriften über die Untersuchungs- und die Sicherheitshaft.
5    Das Gericht kann die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder die Untersuchungs- oder die Sicherheitshaft anordnen, wenn neue Umstände dies erfordern oder die beschuldigte Person die ihr gemachten Auflagen nicht erfüllt.
StPO). Als freiheitsentziehende Zwangsmassnahme ist die Sicherheitshaft aufzuheben, sobald ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, die von der StPO vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist oder Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 212 Grundsätze - 1 Die beschuldigte Person bleibt in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden.
1    Die beschuldigte Person bleibt in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden.
2    Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald:
a  ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind;
b  die von diesem Gesetz vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist; oder
c  Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen.
3    Untersuchungs- und Sicherheitshaft dürfen nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe.
StPO). Untersuchungs- und Sicherheitshaft dürfen nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 212 Grundsätze - 1 Die beschuldigte Person bleibt in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden.
1    Die beschuldigte Person bleibt in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden.
2    Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald:
a  ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind;
b  die von diesem Gesetz vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist; oder
c  Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen.
3    Untersuchungs- und Sicherheitshaft dürfen nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe.
StPO).

3.
Der Beschwerdeführer bestreitet, dass ein dringender Tatverdacht im Sinne von Art. 221 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
StPO gegeben sei.

3.1. Bei der Überprüfung des allgemeinen Haftgrunds des dringenden Tatverdachts ist keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (Urteile 1B 28/2022 vom 9. Februar 2022 E. 3.1; 1B 24/2021 vom 2. Februar 2021 E. 4.2 mit Hinweis).
Wenn bereits ein Urteil des erstinstanzlichen Strafgerichts vorliegt, hat jene Partei, die den dringenden Tatverdacht im Widerspruch zu diesem Urteil bestreitet, darzulegen, inwiefern das auf Schuldspruch lautende Urteil klarerweise fehlerhaft erscheint bzw. eine entsprechende Korrektur im Berufungsverfahren mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Soweit bereits eine Urteilsbegründung vorliegt, hat sie sich dabei auch mit den betreffenden Erwägungen des Sachgerichts auseinanderzusetzen (Urteile 1B 28/2022 vom 9. Februar 2022 E. 3.1; 1B 484/2021 vom 28. September 2021 E. 3.4; 1B 55/2020 vom 21. Februar 2020 E. 3.4; je mit Hinweisen).

3.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, das erstinstanzliche Strafgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass er die ihm vorgeworfene sexuelle Nötigung irgendwann zwischen dem 25. und dem 31. Juli 2020 in seiner Wohnung in U.________ begangen habe. Diese Sachverhaltsfeststellung ist nach Auffassung des Beschwerdeführers aktenwidrig, da er erst im August 2020 die fragliche Wohnung bezogen habe, wie das Gesuch um Mietausweisung seines früheren Vermieters vom 11. August 2020 belege. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer im Juli 2020 zunächst einzig sein Bett, in welchem die vorgeworfene Tat nach der Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz begangen worden sei, nicht aber den Rest seines Mobiliars in die neue Wohnung gebracht haben soll. Der Beschwerdeführer weist auch darauf hin, das mutmassliche Opfer habe in seinen Aussagen nicht erwähnt, dass die Wohnung noch nicht vollständig eingerichtet gewesen sei oder dass Umzugskartons herumgestanden hätten. Der Beschwerdeführer hält die Feststellungen des erstinstanzlichen Strafgerichts aus diesen Gründen für offensichtlich falsch und dessen Beweiswürdigung für willkürlich.

3.3. Die Vorinstanz erachtete den dringenden Tatverdacht der sexuellen Nötigung aufgrund des erstinstanzlichen Urteils als "zweifellos" gegeben. Nach Auffassung der Vorinstanz hat sich bereits das erstinstanzliche Sachgericht umfassend mit den vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen, darunter auch die damalige Wohnsituation des Beschwerdeführers, auseinandergesetzt, weshalb nicht zu erwarten sei, dass die Berufung mit einer genügenden Wahrscheinlichkeit Aussicht auf Erfolg habe.

3.4. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, wurde der Einwand des Beschwerdeführers, er habe erst ab August 2020 in der fraglichen Wohnung in U.________ gewohnt, bereits vom erstinstanzlichen Strafgericht aufgenommen. Dieses hat erwogen, es sei nicht unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer die Wohnung ein paar Tage vor Mietbeginn habe beziehen können, um einen reibungslosen Umzug sicherzustellen (vgl. E. 15.2 Urteil des Strafgerichts vom 25. November 2021, S. 41). Der Beschwerdeführer räumt selbst ein, er habe den Schlüssel zur fraglichen Wohnung tatsächlich bereits am 29. Juli 2020 beziehen können. Insofern kann die Sachverhaltsfeststellung des erstinstanzlichen Strafgerichts jedenfalls nicht als offensichtlich falsch oder willkürlich erachtet werden. Es ist mithin nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den erforderlichen und mit dem erstinstanzlichen Strafurteil erhärteten Tatverdacht im Sinne von Art. 221 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
StPO bejaht hat.

4.
Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Vorinstanz habe den Haftgrund der Wiederholungsgefahr zu Unrecht bejaht, wobei er sich jedoch darauf beschränkt, die von der Vorinstanz ungünstige Rückfallprognose zu bestreiten (vgl. E. 4.3 hiernach), ohne auf die übrigen konstitutiven Elemente der Wiederholungsgefahr einzugehen.

4.1. Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
StPO sind drei Elemente für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr konstitutiv. Erstens muss grundsätzlich das Vortatenerfordernis erfüllt sein und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen. Zweitens muss hierdurch die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein. Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist (BGE 143 IV 9 E. 2.5).
Was das Vortatenerfordernis betrifft, können sich die bereits begangenen Straftaten zunächst aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft stellt, sofern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat. Der haftrechtliche Nachweis, dass die beschuldigte Person eine Straftat verübt hat, gilt bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1; 137 IV 84 E. 3.2 mit Hinweisen). Die Gefährlichkeit der beschuldigten Person lässt sich in diesem Sinne sowohl aufgrund von bereits abgeurteilten Vortaten beurteilen als auch im Gesamtkontext der ihr neu vorgeworfenen Delikte, sofern mit ausreichender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass sie diese begangen hat (BGE 143 IV 9 E. 2.6 mit Hinweis). Erweisen sich die Risiken als untragbar hoch (sogenannte qualifizierte Wiederholungsgefahr), kann vom Vortatenerfordernis sogar vollständig abgesehen werden. Aufgrund einer systematisch-teleologischen Auslegung von Art. 221 Abs. 1 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
StPO ist das Bundesgericht zum Schluss
gekommen, es habe nicht in der Absicht des Gesetzgebers gelegen, mögliche Opfer von schweren Gewaltdelikten einem derart hohen Rückfallrisiko auszusetzen (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1 mit Hinweis; Urteil 1B 678/2021 vom 30. Dezember 2021 E. 4.1).
Bei der Beurteilung der Schwere der drohenden Delikte sind neben der abstrakten Strafdrohung gemäss Gesetz insbesondere auch das betroffene Rechtsgut und der Kontext, namentlich die konkret von der beschuldigten Person ausgehende Gefährlichkeit bzw. das bei ihr vorhandene Gewaltpotenzial, einzubeziehen. Die erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch drohende Verbrechen oder schwere Vergehen kann sich grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen. Im Vordergrund stehen Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität (BGE 146 IV 136 E. 2.2; 143 IV 9 E. 2.6 und 2.7; je mit Hinweisen). In diesem Kontext muss insbesondere bei Straftaten gegenüber speziell schutzbedürftigen Personengruppen, namentlich Kindern, aus Gründen des Opferschutzes ein strenger Massstab gelten, denn diesfalls sind auch weniger schwerwiegende Tathandlungen geeignet, die von Art. 221 Abs. 1 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
StPO angesprochene "Sicherheit anderer" zu gefährden (BGE 143 IV 9 E. 2.7).
Massgebliche Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallprognose sind nach der Praxis des Bundesgerichtes insbesondere die Häufigkeit und Intensität der fraglichen Delikte. Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu berücksichtigen. Zu würdigen sind des Weiteren die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person. Liegt bereits ein psychiatrisches Gutachten vor, ist dieses ebenfalls in die Beurteilung miteinzubeziehen. In der Regel erscheint die Gefährdung der Sicherheit anderer umso höher, je schwerer die drohende Tat wiegt. Betreffend die Anforderungen an die Rückfallgefahr gilt hingegen eine umgekehrte Proportionalität. Dies bedeutet: je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Liegen die Tatschwere und die Sicherheitsrelevanz am oberen Ende der Skala, so ist die Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr tiefer anzusetzen. Zugleich ist daran festzuhalten, dass der Haftgrund der Wiederholungsgefahr restriktiv zu handhaben ist. Hieraus folgt, dass eine negative, d.h. eine
ungünstige Rückfallprognose zur Annahme von Wiederholungsgefahr notwendig, grundsätzlich aber auch ausreichend ist (BGE 143 IV 9 E. 2.8 bis 2.10 mit Hinweisen; Urteil 1B 678/2021 vom 30. Dezember 2021 E. 4.1).

4.2. Zum Vortatenerfordernis hat die Vorinstanz festgehalten, dass der Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 18. Januar 2016 wegen sexuellen Handlungen mit Kindern und sexueller Belästigung und mit Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 15. Mai 2019 wegen mehrfachen Konsums harter Pornographie zwar Vorstrafen gegen dasselbe Rechtsgut - die sexuelle Integrität - vorlägen. Nach Auffassung der Vorinstanz handelt es sich dabei aber nicht um "schwere Delikte", weshalb das Vortatenerfordernis nicht erfüllt sei. Die Vorinstanz ging jedoch gestützt auf das psychiatrische Gutachten vom 28. Dezember 2020 von Dr. med. B.________ von einer Störung der Sexualpräferenz und einer erhöhten Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers aus und erachtete die Risiken für potentielle Opfer deshalb als untragbar hoch. Nach der Vorinstanz könne daher ausnahmsweise auf das Vortatenerfordernis verzichtet werden. Die Vorinstanz hat in ihren Erwägungen zudem auch die erstinstanzliche Verurteilung im laufenden Strafverfahren wegen sexuellen Handlungen mit Kindern sowie sexueller Nötigung berücksichtigt.
Der Beschwerdeführer geht in seiner Beschwerdeschrift in keiner Weise auf das Vortatenerfordernis und die Frage drohender Verbrechen oder schwerer Vergehen ein. Die vorinstanzliche Würdigung wird vom Beschwerdeführer somit nicht gerügt und erscheint jedenfalls im Ergebnis auch nicht bundesrechtswidrig.

4.3. Die Vorinstanz geht davon aus, dass der Beschwerdeführer ein sexuelles Interesse an männlichen Jugendlichen im und um das Schutzalter herum habe. Wird der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen, sind daher insbesondere weitere Delikte gegen die sexuelle Integrität von Kindern zu befürchten. Diese Delikte sind geeignet, die Sicherheit anderer erheblich zu gefährden. Die angefochtene Verfügung ist daher auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden.

4.4.

4.4.1. Im Hinblick auf das Risiko einer erneuten Tatbegehung hielt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer lege, wie aus dem psychiatrischen Gutachten vom 28. Dezember 2020 von Dr. med. B.________ hervorgehe, ein sog. "Grooming-Verhalten" an den Tag, indem er mit Jugendlichen Kontakt suche und diese mittels Lockangeboten von Cannabis oder Computerspielen bewusst dazu zu bringen versuche, zu ihm in die Wohnung zu kommen, wobei er nach erster Kontaktaufnahme schnell ein sexualisiertes Verhalten zeige. Die Vorinstanz hielt weiter fest, aus diesem Grund und aufgrund zusätzlicher Risikofaktoren - wie einschlägiger und anderer Vorstrafen, Cannabis- und Alkoholmissbrauch, instabiler Lebenssituation, sozialer Isolation und fehlender Problemeinsicht - werde im psychiatrischen Gutachten von einem hohen Rückfallrisiko für Sexualdelikte zum Nachteil von Kindern und Erwachsenen sowie für weitere Delikte, insbesondere Gewaltdelikte, ausgegangen. Nach der Vorinstanz verbleibe "kein Zweifel", dass unter diesen Umständen von einem weiterhin hohen Rückfallrisiko auszugehen sei.

4.4.2. Der Beschwerdeführer macht hingegen geltend, die Vorinstanz sei zu Unrecht von einem sog. "Grooming-Verhalten" seinerseits ausgegangen. Nach seiner Auffassung seien die entsprechenden "Aktionen" von den Jugendlichen und nicht von ihm selbst ausgegangen; er habe keinerlei "aktives Werben" betrieben. Der Beschwerdeführer macht dabei sinngemäss geltend, die Jugendlichen hätten um seine Sexualpräferenzen gewusst und ihn trotzdem von sich aus aufgesucht. Einer der Jugendlichen (damals bereits nicht mehr im Schutzalter) habe offenbar auch ohne ihn Zugang zu Cannabis gehabt, weshalb es "äusserst unwahrscheinlich" sei, dass der Kontakt zu ihm aufgrund eines "Grooming-Verhaltens" entstanden sei. Sinngemäss bestreitet der Beschwerdeführer damit die von der Vorinstanz bejahte ungünstige Rückfallprognose.

4.4.3. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist die Annahme einer ungünstigen Rückfallprognose nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hat sich dabei zu Recht auf das psychiatrische Gutachten vom 28. Dezember 2020 von Dr. med. B.________ gestützt und ferner auch die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers berücksichtigt. Die Frage, ob diesem ein sog. "Grooming-Verhalten" vorgeworfen werden kann, ist dabei nicht massgebend, da sich weder die Gutachterin noch die Vorinstanz bei ihrer Würdigung der Rückfallgefahr allein oder entscheidend auf das vom Beschwerdeführer bestrittene "Grooming-Verhalten" abgestellt haben. So stützt sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nicht nur auf die Ausführungen der Gutachterin zum angeblichen "Grooming-Verhalten" des Beschwerdeführers, sondern auf das gesamte psychiatrische Gutachten. Die Gutachterin erachtet ihrerseits das bestrittene "Grooming-Verhalten" zwar als "[p]rognostisch ungünstig". Sie stützt sich bei ihrer Würdigung aber auch auf andere Faktoren, wie etwa die Diagnose der homosexuellen Pädophilie vom nicht ausschliesslichen Typus, die Permanenz des pädosexuellen Verhaltens des Beschwerdeführers seit mindestens 2015 und die Tatsache, dass daran weder Anzeigen noch
eine Verurteilung etwas zu verändern vermochten. Zusätzlich prognostisch ungünstig seien nach der Gutachterin auch die verschiedenen weiteren Delikte und der Konsum illegaler Substanzen. Schliesslich weist die Gutachterin darauf hin, dass nach ihrem Befund auch alle von ihr angewandten legalprognostischen Instrumente ein hohes Rückfallrisiko zeigen würden. Da der Beschwerdeführer seine Rüge auf das angebliche "Grooming-Verhalten" beschränkt und die anderen Faktoren nicht bestreitet, vermag er mit seiner Argumentation nicht durchzudringen.

5.
Nach dem Ausgeführten steht die Sicherheitshaft des Beschwerdeführers nicht im Widerspruch zu Art. 221 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
StPO. Dass Sicherheitshaft entgegen der vorinstanzlichen Ausführungen unverhältnismässig wäre, bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht vor und ist nicht ersichtlich.

6.
Nach diesen Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Er ersucht jedoch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. Da die diesbezüglichen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann dem Gesuch entsprochen werden (Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Dem Beschwerdeführer werden daher keine Gerichtskosten auferlegt und seinem Rechtsvertreter wird aus der Bundesgerichtskasse eine angemessene Entschädigung ausgerichtet.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird gutgeheissen.

2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

2.2. Rechtsanwalt Dr. Nicolas Roulet wird als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt und für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- aus der Bundesgerichtskasse entschädigt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, Präsident, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. März 2022

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Die Gerichtsschreiberin: Kern
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1B_89/2022
Date : 18. März 2022
Published : 05. April 2022
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafprozess
Subject : Strafverfahren; Haftentlassung


Legislation register
BGG: 64  66  78  81
StPO: 212  221  237
BGE-register
137-IV-84 • 143-IV-9 • 146-IV-136
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