Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

6B_169/2014

Urteil vom 18. März 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Denys, Rüedi,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Hausfriedensbruch; Nichteintreten auf Einsprache,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 19. Dezember 2013.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.

Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach verurteilte die Beschwerdeführerin mit Strafbefehl vom 27. Juni 2011 wegen Hausfriedensbruchs zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 170.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von Fr. 500.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen. Am 29./30 Juni 2011 wurde vergeblich versucht, den Strafbefehl zuzustellen. Nachdem die Beschwerdeführerin am 1. Februar 2012 in seinen Besitz gelangt war, erhob sie am 10. Februar 2012 Einsprache. Der Präsident des Bezirksgerichts Brugg trat am 23. April 2012 auf die verspätete Einsprache nicht ein und stellte fest, dass der Strafbefehl in Rechtskraft erwachen ist. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau am 19. Dezember 2013 ab.

Die Beschwerdeführerin beantragt beim Bundesgericht, der Entscheid vom 19. Dezember 2013 sei aufzuheben.

2.

Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen seit dem 30. Mai 2011 von dem gegen sie geführten Strafverfahren Kenntnis hatte und darauf hingewiesen worden war, dass sie sich den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung halten muss. Der Umstand, dass sie die Tat bestritt (Beschwerde Ziff. 1.1), ändert nichts daran, dass sie mit einer Zustellung rechnen musste.

Dass sie damit rechnete, ergibt sich denn auch daraus, dass sie einerseits der Kantonspolizei am 30. Mai 2011 mündlich mitteilte, sie werde sich Mitte Juni 2011 ins Ausland begeben und voraussichtlich wieder im November 2011 zurück sein. Mit Schreiben vom 13. Juni 2011 teilte sie überdies der Staatsanwaltschaft mit, dass sie bis Ende November 2011 im Ausland sei und sich anfangs Dezember 2011 bei der Staatsanwaltschaft melden werde (angefochtener Entscheid S. 6 E. 2.3.2.1).

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Beschwerde Ziff. 1.2) ist sie damit der Pflicht, die Behörden über Abwesenheiten rechtzeitig zu orientieren, nicht nachgekommen. Entscheidend ist dabei nicht ihre mündliche Information der Kantonspolizei, sondern die schriftliche Mitteilung an die Staatsanwaltschaft, denn bei der Kantonspolizei hatte sie am 30. Mai 2011 erfahren, dass sie von der Staatsanwaltschaft eingeschriebene Briefpost erhalten werde (KA act. 20). Folglich war sie verpflichtet, die Staatsanwaltschaft rechtzeitig über Abwesenheiten zu unterrichten. Dies hat sie unterlassen. Ihre Mitteilung vom 13. Juni 2011 ging erst am 22. Juni 2011 bei der Staatsanwaltschaft ein, zu einem Zeitpunkt also, an dem sie bereits abwesend war und nicht mehr darüber aufgeklärt werden konnte, dass sie bei einer derart langen Abwesenheit dafür besorgt sein muss, behördliche Sendungen zu erhalten. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, kann man bei einem längeren Auslandsaufenthalt allfällig laufende Fristen nicht einfach durch einen Postrückbehaltungsauftrag verlängern (vgl. Entscheid S. 6 E. 2.3.2.2). Das Vorgehen der Staatsanwaltschaft, die den Strafbefehl Ende Juni 2011 versandte, ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist im Verfahren
nach Art. 109
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
BGG abzuweisen.

3.

Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. März 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Monn
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 6B_169/2014
Datum : 18. März 2014
Publiziert : 28. März 2014
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Straftaten
Gegenstand : Hausfriedensbruch; Nichteintreten auf Einsprache


Gesetzesregister
BGG: 66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
109
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
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