Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C 110/2010

Urteil vom 18. März 2010
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiber Jancar.

Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Beschleunigungsmechanismus, Kausalzusammenhang),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 23. Dezember 2009.

Sachverhalt:

A.
Der 1967 geborene A.________ war ab Mai 1997 bis Mai 2006 Lagermitarbeiter bei der Firma F.________ AG. Am 2. März 2005 erlitt er bei einem Auffahrunfall eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS). Die damals zuständige Unfallversicherung stellte die erbrachten Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld) ab 1. August 2006 ein. Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern schützte dies mit rechtskräftigem Entscheid vom 26. September 2008.

Am 21. September 2007 stiess ein Lastwagen seitlich in den linken vorderen Kotflügel des von A.________ gelenkten Autos. Dr. med. N.________, FMH HNO Hals- und Gesichtschirurgie, beschrieb nach einer Untersuchung des Versicherten vom 24. September 2007 eine damals fragliche Commotio (Bericht vom 6. November 2007). Dr. med. G.________, den der Versicherte am 25. September 2007 konsultiert hatte, diagnostizierte im Bericht vom 27. Oktober 2007 eine HWS-Distorsion als Folge des Unfalls vom 21. September 2007. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), bei der A.________ nunmehr als Arbeitsloser obligatorisch unfallversichert war, erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld). Mit Verfügung vom 1. September 2008 stellte sie die Leistungen per 1. Oktober 2008 ein. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie ab, da die adäquate Kausalität zwischen dem Unfall vom 21. September 2007 und den gesundheitlichen Beschwerden nach der Praxis für psychische Unfallfolgen zu verneinen sei (Entscheid vom 19. November 2008).

B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 23. Dezember 2009 ab.

C.
Mit Beschwerde beantragt der Versicherte, in Aufhebung des kantonalen Entscheides seien ihm ab 1. Oktober 2008 weiterhin die gesetzlichen Leistungen nach UVG auszurichten, insbesondere Taggelder und Heilungskosten; es sei der Anspruch auf Rente und Integritätsentschädigung zu prüfen.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Immerhin prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (nicht publ. E. 1.1 des Urteils BGE 135 V 412, in SVR 2010 UV Nr. 2 S. 7 [8C 784/2008]).
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer bezüglich des Unfalls vom 21. September 2007 für die Zeit ab 1. Oktober 2008 weiterhin Anspruch auf Leistungen der SUVA hat.

Die Vorinstanz hat die Grundlagen über den für die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Gesundheitsschaden (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f.) und die vorausgesetzte Adäquanz des Kausalzusammenhangs im Allgemeinen (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181), bei psychischen Unfallfolgen (BGE 134 V 109 E. 6.1 S. 116, 115 V 133) sowie Folgen eines Unfalls mit HWS-Schleudertrauma oder äquivalenter Verletzung (BGE 134 V 109) ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle im Speziellen zutreffend dargelegt. Richtig ist auch, dass die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers bei organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen praktisch keine Rolle spielt, da sich hier die adäquate und natürliche Kausalität weitgehend decken (BGE 134 V 109 E. 2 S. 112). Beizupflichten ist der Vorinstanz auch, dass von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen erst dann gesprochen werden kann, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt werden und die angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich auf breiter Basis anerkannt sind (BGE 134 V
231
f. E. 5.1; SVR 2009 UV Nr. 30 S. 105 E. 2.1 [8C 413/2008]).

3.
Umstritten ist als Erstes, ob organisch objektiv ausgewiesene Folgen des Unfalls vom 21. September 2007 vorliegen, was die Vorinstanz verneint hat (E. 3 f. hienach).

3.1 Der Versicherte macht geltend, entgegen der Vorinstanz habe er sich am 21. September 2007 eine milde traumatische Hirnverletzung (MTBI) zugezogen. Gestützt auf das vom SUVA-Inspektor aufgenommene Erhebungsblatt vom 31. Oktober 2007 habe er am Haltegriff oben an der Türe den Kopf angeschlagen. Dass Dr. med. G.________ im Dokumentationsbogen vom 12. Dezember 2007 den Kopfanprall nicht erwähnt habe, sei auf ein oberflächliches Ausfüllen zurückzuführen. Die Angaben des Versicherten gegenüber dem SUVA-Inspektor seien weit präziser und daher verlässlicher und vor dem Ausfüllen des Dokumentationsbogens erfolgt, weshalb darauf gestützt auf die höhere Beweiskraft der Aussage "der ersten Stunde" abzustellen sei. Auch in der biomechanischen Kurzbeurteilung vom 28. März 2008 werde ein Kopfanprall aufgrund des Unfallablaufs bestätigt. Unter diesen Umständen hätte die Vorinstanz die SUVA zu weiteren Abklärungen bezüglich der MTBI verpflichten müssen. Hiezu hätte insbesondere eine neuropsychologische Abklärung gehört, die zwar keine selbstständigen Kausalitätsfragen vorzunehmen vermöge, im Rahmen der Differentialdiagnose aber ein unerlässliches Abklärungsglied bilde.

3.2 Die MTBI ist ein durch Kontaktkräfte (Kopfanprall, Schlag auf Kopf) oder Akzeleration bzw. Dezeleration bedingtes kraniales Trauma, das zu einer Unterbrechung der zerebralen Funktionen führt. Die Diagnose setzt entweder eine Episode von Bewusstlosigkeit oder einen Gedächtnisverlust für Ereignisse unmittelbar vor oder nach dem Unfall oder eine Bewusstseinsstörung (z.B. Benommenheitsgefühl, Desorientierung) im Zeitpunkt der Verletzung voraus. Anderseits darf die Störung nicht mit einer Bewusstlosigkeit von mehr als 30 Minuten, einem Wert nach der Glasgow Coma Scale (GCS) von 13 bis 15 nach 30 Minuten oder einer posttraumatischen Amnesie von mehr als 24 Stunden verbunden sein (Urteile 8C 369/2008 vom 11. August 2008 E. 7.1, 8C 173/2009 vom 22. Juli 2009 E. 4.2 und U 276/04 vom 13. Juni 2005 E. 2.2.2). Die MTBI-Diagnose erfolgt aufgrund bestimmter Symptome nach kranialen Traumen und bedeutet nicht schon, dass eine objektiv nachweisbare Funktionsstörung vorliegt. Fehlt eine solche, so ist die Adäquanz der Unfallkausalität nach der für Schleudertraumen ohne nachweisbare Funktionsausfälle geltenden Rechtsprechung zu beurteilen (Urteile 8C 263/2008 vom 20. August 2008 E. 3.2.3 f. und 8C 101/2007 vom 17. August 2007 E. 5.1).

3.3 Bei der polizeilichen Befragung ca. eine Stunde nach dem Unfall vom 21. September 2007 gab der Versicherte an, bei der Kollision nicht verletzt worden zu sein. Weiter ist zu beachten, dass die Feststellungen des Dr. med. G.________ im Dokumentationsbogen vom 12. Dezember 2007 - unter anderem die Verneinung eines Kopfanpralls und äusserer Verletzungen des Versicherten - gestützt auf dessen Angaben anlässlich der Erstkonsultation vom 25. September 2007 (vier Tage nach dem Unfall) gemacht wurden, weshalb ihnen höherer Beweiswert zukommt als den Angaben des Versicherten gegenüber dem SUVA-Inspektor vom 31. Oktober 2007 und den Ausführungen in der biomechanischen Kurzbeurteilung vom 28. März 2008. Ein Kopfanprall beim Unfall vom 21. September 2007 kann mithin nicht überwiegend wahrscheinlich als erstellt gelten. Selbst bei Bejahung eines solchen würde dies aber am Ergebnis nichts ändern, wie die folgenden Erwägungen zeigen.
3.4
3.4.1 PD Dr. med. S.________, Fachärztin für Neurologie, Stv. Medizinische Leiterin, Neurologische Rehabilitation, Klinik E.________, diagnostizierte im Konsilium vom 8. Januar 2008 eine wahrscheinliche MTBI am 2. März 2005, eine mögliche MTBI am 21. September 2007 sowie einen benignen paroxysmalen Lagerungsschwindel (BPLS). Zur Abklärung struktureller Hirnverletzungen sollte eine MRI mit Hämosiderinsequenzen durchgeführt werden. Ebenfalls sollte nochmals eine neuro-otologische Untersuchung zur nochmaligen Beurteilung der immer noch bestehenden Schwindelbeschwerden durchgeführt werden. Vorbehältlich eines normalen MRIs und der Ergebnisse der neuro-otologischen Stellungnahme sei nicht von einer somatisch-organischen Störung aus dem neurologischen Fachgebiet auszugehen. Es werde weiterhin eine Ursache im psychosomatischen Bereich angenommen, die ja bereits vordiagnostiziert sei. Gestützt hierauf wurde zur Abklärung von strukturellen Hirnverletzungen ein MRI des Schädels mit Hämosiderinsequenzen durchgeführt, das gemäss dem Austrittsbericht der Klinik E.________ vom 21. Januar 2008 einen altersentsprechenden zerebralen Befund und keinen Hinweis von Hämosiderin im Sinne einer posttraumatischen Veränderung zeigte. Hierauf ist
abzustellen, weshalb eine objektiv nachweisbare Funktionsstörung des Gehirns zu verneinen ist.
3.4.2 Weiter ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die Annahme eine MTBI als Folge des Unfalls vom 21. September 2007 - nämlich eine Episode von Bewusstlosigkeit oder ein Gedächtnisverlust für Ereignisse unmittelbar vor oder nach dem Unfall oder eine Bewusstseinsstörung (z.B. Benommenheitsgefühl, Desorientierung) im Zeitpunkt der Verletzung - weder im Erhebungsblatt des SUVA-Inspektors vom 31. Oktober 2007 noch im Dokumentationsbogen des Dr. med. G.________ vom 12. Dezember 2007 beschrieben wurden. Letzterer verneinte explizit eine Bewusstlosigkeit oder Gedächtnislücke des Versicherten, gab einen GCS-Wert von 15 an und diagnostizierte eine HWS-Distorsion. Die Neurologin PD Dr. med. S.________ hat am 8. Januar 2008 eine MTBI als Folge des Unfalls vom 21. September 2007 lediglich als möglich erachtet, weshalb eine dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (hiezu vgl. BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125) genügende Feststellung nicht vorliegt. Aus der biomechanischen Kurzbeurteilung vom 28. März 2008 kann der Versicherte nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal darin ein Kopfanprall lediglich als möglich erachtet und ausgeführt wurde, der gemäss Angaben des Versicherten stattgefundene Kopfanprall (Anprall der Stirne vorne
links am Handgriff) wäre allerdings kaum mit einer relevanten Kopf- oder HWS-Belastung verbunden.

In diesem Lichte ist mit der Vorinstanz eine MTBI zu verneinen. Von einer neuropsychologischen Untersuchung ist abzusehen, zumal diese nach derzeitigem Wissensstand nicht vermag, die Beurteilung der Kausalität eines Beschwerdebildes selbstständig und abschliessend vorzunehmen (BGE 119 V 335 E. 2b/b S. 341; Urteil 8C 29/2007 vom 1. Februar 2008 E. 2.2) und zudem PD Dr. med. S.________ am 8. Januar 2008 angab, die Ergebnisse einer nochmaligen neuropsychologischen Untersuchung würden von der Anpassungsstörung vermutlich schwierig zu trennen sein.

Insgesamt können hinsichtlich der MTBI-Frage von weiteren Abklärungen keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse erwartet werden, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten ist (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148; Urteil 8C 792/2009 vom 1. Februar 2010 E. 6.7).

4.
Weiter macht der Versicherte geltend, er leide an einer zentral-vestibulären Funktionsstörung strukturell-organischer Natur und damit einhergehender Schwindelproblematik.

4.1 Dr. med. L.________, Facharzt FMH für Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten, SUVA Abteilung Arbeitsmedizin, äusserte nach der Untersuchung des Versicherten vom 8. Januar 2008 den Verdacht auf eine zentral-vestibuläre Funktionsstörung (Bericht vom 9. Januar 2008).

Dr. med. T.________, Oberarzt HNO, Leiter Ambulatorium, Spital K.________, diagnostizierte gestützt auf eine Untersuchung des Versicherten vom 2. Juni 2008 eine symmetrische peripher-vestibuläre Funktion, Hinweis auf eine zentral vestibuläre Funktionsstörung, Status nach HWS-Distorsionen am 2. März 2005 und 21. September 2007. Der Versicherte habe sich bei ihm vorgestellt, nachdem er vor zwei Wochen sämtliche Medikamente abgesetzt habe. Es fänden sich keine Hinweise auf eine peripher-vestibuläre Funktionsstörung. Auch ein BPLS könne zum jetzigen Zeitpunkt nicht nachgewiesen werden. Hingegen zeigten sich vereinzelte Hinweise auf eine zentral-vestibuläre Funktionsstörung. Da der Versicherte zentral wirksame Medikamente vor mehr als 10 Tagen abgesetzt habe, scheine eine medikamentöse Beeinflussung der Untersuchungen wenig wahrscheinlich (Bericht vom 4. Juni 2008).

Dr. med. L.________ legte in der Stellungnahme vom 14. August 2008 dar, im Spital K.________ hätten keine Hinweis für eine peripher-vestibuläre Funktionsstörung nachgewiesen werden können. Wiederum fänden sich aber vereinzelt Hinweise für eine zentral-vestibuläre Funktionsstörung. Allerdings handle es sich dabei aber nicht um eine organisch-strukturelle Schädigung, sondern vielmehr um die psychotrope Wirkung der Psychopharmaka. Die Halbwertszeit der Psychopharmaka dauere weitaus länger als 10 Tage. Der Versicherte habe die Medikamente 10 Tage vor der Untersuchung im Spital K.__________ abgesetzt. Zusammenfassend ergäben sich aus ORL-ärztlicher Sicht keine weiteren diagnostischen oder therapeutischen Konsequenzen, der Versicherte sei voll arbeitsfähig, ausser für Arbeit mit erhöhter Absturzgefahr.

Die Dres. med. R.________, Oberarzt, Leiter Neurootologie, und V.________, Assistenzärztin, Spital K.________, diagnostizierten aufgrund einer Untersuchung des Versicherten vom 18. September 2008 einen Verdacht auf zentralen Schwindel, weiterhin keine Hinweise für akute oder chronische peripher-vestibuläre Funktionsstörung, Status nach HWS-Distorsion am 21. September 2007, unklare Blackouts. Es bestehe ein sehr diffuses Beschwerdebild. Es bestünden weiterhin keine Hinweise auf eine peripher-vestibuläre Funktionsstörung. Aufgrund der Vorbefunde vom Juni 2008 empföhlen sie zum Ausschluss eines zentralen Schwindels eine Vorstellung beim Neurologen (Bericht vom 29. September 2008).

4.2 Die Neurologin PD Dr. med. S.________ führte bereits im Konsilium vom 8. Januar 2008 auch unter Bezugnahme auf die Schwindelbeschwerden des Versicherten aus, vorbehältlich eines normalen MRIs des Gehirns und der Ergebnisse der neuro-otologischen Stellungnahme sei nicht von einer somatisch-organischen Störung aus dem neurologischen Fachgebiet auszugehen. Das gestützt hierauf veranlasste Schädel-MRI ergab keine objektiv nachweisbare Funktionsstörung (vgl. E. 3.4.1 hievor). In diesem Lichte erübrigt sich - entgegen dem vom Versicherten angerufenen Bericht der Dres. med. R.________ und V.________ vom 29. September 2008 - eine weitere neurologische Abklärung. Weiter ist zu beachten, dass gemäss dem letztgenannten Bericht das Beschwerdebild des Versicherten sehr diffus ist. Unter diesen Umständen kann im Rahmen des diagnostizierten blossen Verdachts auf einen zentralen Schwindel nicht überwiegend wahrscheinlich von einem objektiv nachweisbaren Defektzustand ausgegangen werden (vgl. auch Urteil U 422/06 vom 6. Februar 2007 E. 3), wie die Vorinstanz mit einlässlicher Begründung, auf die ergänzend verwiesen wird, zu Recht erkannt hat. Auch diesbezüglich ist in antizipierter Beweiswürdigung auf weitere medizinische Abklärungen zu
verzichten (vgl. E. 3.4.2 in fine hievor).

5.
5.1 Die Vorinstanz hat nach eingehender und sorgfältiger Würdigung der medizinischen Akten mit einlässlicher Begründung, auf die verwiesen wird, zutreffend erkannt, dass die Adäquanzprüfung angesichts der psychischen Beschwerden des Versicherten nach BGE 115 V 133 ff. - mithin unter Ausschluss psychischer Aspekte - vorzunehmen ist (BGE 134 V 109 E. 6.1 S. 116; Urteil 8C 744/2009 vom 8. Januar 2010 E. 9). Unbestritten ist, dass der Unfall vom 21. September 2007 als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Ereignissen zu qualifizieren ist (vgl. SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26 E. 5.3.1 [U 2/07]). Die Vorinstanz hat weiter erwogen, das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen könne, falls überhaupt, höchstens als knapp erfüllt gelten. Die übrigen sechs Adäquanzkriterien (vgl. BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140) seien nicht erfüllt. Demnach sei die adäquate Kausalität zwischen dem Unfall vom 21. September 2007 und den psychischen Störungen zu verneinen, weshalb auf die Frage nach der natürlichen Kausalität nicht weiter eingegangen werden müsse.

5.2 Der Versicherte beanstandet einzig die Verneinung des Kriteriums der "Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen". Er macht geltend, dieses sei ausgeprägt erfüllt, da er bereits am 2. März 2005 eine HWS-Distorsion erlitten habe und damit vorgeschwächt gewesen sei. Die Vorinstanz verneine dies mangels erheblicher Vorschädigung. Die Vorschädigung ergebe sich aber aus dem Bericht des Spitals X.________ vom 11. Dezember 2007. In der biomechanischen Kurzbeurteilung vom 28. März 2008 sei denn auch eine degenerative Veränderung vor dem ersten Unfall als kaum relevant erachtet und ausdrücklich festgehalten worden, dass die Kollision vom 2. März 2005 mit einer Fahrzeugbelastung verknüpft gewesen sei, die geeignet gewesen sei, auch bei Fahrzeuginsassen mit gesunder Wirbelsäule HWS-Beschwerden zu erklären. Somit habe ein erstunfall-bedingter HWS-Vorzustand existiert. Demnach wäre der adäquate Kausalzusammenhang erstellt.

5.3 Mit Bezug auf jene Fälle, in denen die Adäquanz nach erlittener HWS-Distorsion (ohne objektivierbare traumatische Läsionen) - wie vorliegend - nach der für psychische Fehlentwicklungen geltenden Rechtsprechung zu beurteilen ist, hat das frühere Eidgenössische Versicherungsgericht (seit 1. Januar 2007 Bundesgericht) im Urteil U 66/04 vom 14. Oktober 2004 E. 6.3 entschieden, das Adäquanzkriterium der besonderen Art der erlittenen Verletzung falle sachlogisch ausser Betracht (bestätigt im Urteil 8C 124/2008 vom 17. Oktober 2008 E. 10.2). Im Urteil U 297/04 vom 16. Dezember 2005 E. 4.3.2 hat es offengelassen, ob diese Betrachtungsweise für alle denkbaren Konstellationen - also etwa auch bei wiederholten HWS-Distorsionen oder solchen, bei denen die betroffene Person im Zeitpunkt der mechanischen Einwirkung eine besondere Körperhaltung eingenommen hat und es zu damit verbundenen Komplikationen kam - zu gelten hat. Diese Frage kann vorliegend ebenfalls offenbleiben. Denn aufgrund der Akten traten beim Versicherten die für eine HWS-Distorsion typischen Beschwerden nicht in derart schwerer Weise oder besonderer Art auf, dass gesagt werden könnte, das Kriterium sei ausgeprägt erfüllt (vgl. auch SVR 2010 UV Nr. 3 S. 11 E. 9.2.2 [8C 283/
2009]). Hieran änderte selbst dann nichts, wenn er zudem eine MTBI erlitten hätte (vgl. auch Urteil 8C 63/2009 vom 25. Januar 2010 E. 7.3). Nach dem Gesagten ist die vorinstanzliche Verneinung der adäquaten Kausalität nicht zu beanstanden (vgl. BGE 115 V 133 E. 6c/bb S. 140 f.).

6.
Der unterliegende Versicherte trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. März 2010

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Jancar
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_110/2010
Date : 18. März 2010
Published : 05. April 2010
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Unfallversicherung
Subject : Unfallversicherung


Legislation register
BGG: 42  66  95  97  105  106
BGE-register
115-V-133 • 119-V-335 • 129-V-177 • 134-I-140 • 134-V-109 • 134-V-231 • 135-V-412
Weitere Urteile ab 2000
8C_101/2007 • 8C_110/2010 • 8C_124/2008 • 8C_173/2009 • 8C_263/2008 • 8C_29/2007 • 8C_369/2008 • 8C_413/2008 • 8C_63/2009 • 8C_744/2009 • 8C_784/2008 • 8C_792/2009 • U_2/07 • U_276/04 • U_297/04 • U_422/06 • U_66/04
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
lower instance • federal court • accident insurance • adequate causality • day • diagnosis • question • suspicion • whiplash injury • natural causality • [noenglish] • duration • statement of affairs • value • director • clerk • meadow • anticipated consideration of evidence • function • litigation costs • decision • medical clarification • authenticity • harm to health • infringement of a right • effect • sanatorium • statement of reasons for the request • statement of reasons for the adjudication • court and administration exercise • craniocerebral trauma • lawyer • correctness • federal insurance court • swiss federal office of public health • containment • presumption • truck • occupational medicine • neurology • participant of a proceeding • mechanic • ex officio • former status • person concerned • payment • first declaration • distortion
... Don't show all