7B.8/2003
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
7B.8/2003 /min
Urteil vom 18. März 2003
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Besetzung
Bundesrichter Meyer, präsidierendes Mitglied, Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Levante.
Parteien
F.________, Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht von Appenzell A.Rh. als kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, Fünfeckpalast, 9043 Trogen.
Gegenstand
Pfandverwertung,
SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts von Appenzell A.Rh. als kantonaler Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs vom 10. Dezember 2002 (B.21/02).
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
In den gegen F.________ laufenden Betreibungen Nrn. (...) des Betreibungsamtes Appenzeller Mittelland gelangten am 24. Oktober 2002 in Teufen die Grundstücke Nrn. aaa, bbb und ccc zur öffentlichen Versteigerung. Mit Eingabe vom 11. November 2002 (Postaufgabe: 13. November 2002) erhob F.________ Beschwerde und verlangte gleichzeitig den Ausstand von Obergerichtspräsident W.________.
Das Obergericht von Appenzell A.Rh. als kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs wies mit Beschluss (B.21A/02) vom 10. Dezember 2002 das Ausstandsbegehren gegen Obergerichtspräsident W.________ ab und trat mit Entscheid (B.21/02) vom 10. Dezember 2002 auf die Beschwerde nicht ein.
F.________ hat (ausdrücklich) den Entscheid B.21/02 der Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 10. Januar 2003 (unter Beilage einzig des Entscheides B.21/02) rechtzeitig an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, seine früheren Beschwerden seien zu behandeln und der Steigerungszuschlag über die verwerteten Grundstücke sei aufzuheben. Weiter verlangt er aufschiebende Wirkung.
Die Aufsichtsbehörde hat auf Gegenbemerkungen verzichtet.
Weitere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.
2.
Die Aufsichtsbehörde hat im Wesentlichen erwogen, dass sich nur derjenige, der keinen Grund hatte, mit einer Gefährdung seiner Rechte durch eine Steigerung zu rechnen, sich auch noch binnen zehn Tagen seit einer später gewonnenen Kenntnis vom [recte] Verfahrensmangel der Steigerung beschweren könne. Sie hat (stillschweigend) geschlossen, diese Voraussetzung sei vorliegend nicht gegeben, so dass die Beschwerde verspätet sei, zumal dem Beschwerdeführer als Schuldner der Versteigerungstermin und die Steigerungsbedingungen förmlich mitgeteilt worden seien.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, Obergerichtspräsident W.________ und Oberrichter X.________ seien befangen. Über das Ausstandsbegehren gegen Obergerichtspräsident W.________ ist mit Beschluss B.21A/02 der kantonalen Aufsichtsbehörde vom 10. Dezember 2002, an dem Oberrichter X.________ mitgewirkt hat, entschieden worden. Der Entscheid über ein Ausstandsbegehren ist mit Beschwerde gemäss Art. 19 Abs. 1

SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 19 - Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200532. |
3.2 Ebenfalls ins Leere stösst die Rüge der Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung, wonach die Aufsichtsbehörde "andere frühere Rechtsmittel" nicht behandle. Eine Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 19 Abs. 2

SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 19 - Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200532. |
3.3 Gemäss Art. 79 Abs. 1

SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 19 - Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200532. |

SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 132a - 1 Die Verwertung kann nur durch Beschwerde gegen den Zuschlag oder den Abschluss des Freihandverkaufs angefochten werden. |
|
1 | Die Verwertung kann nur durch Beschwerde gegen den Zuschlag oder den Abschluss des Freihandverkaufs angefochten werden. |
2 | Die Beschwerdefrist von Artikel 17 Absatz 2 beginnt, wenn der Beschwerdeführer von der angefochtenen Verwertungshandlung Kenntnis erhalten hat und der Anfechtungsgrund für ihn erkennbar geworden ist. |
3 | Das Beschwerderecht erlischt ein Jahr nach der Verwertung. |
4.
Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
Demnach erkennt die Kammer:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin (Bank B.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Patrick Stach, Dufourstrasse 121, Postfach 1944, 9001 St. Gallen), dem Betreibungsamt Appenzeller Mittelland und dem Obergericht von Appenzell A.Rh. als kantonaler Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. März 2003
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
Gesetzesregister
OG 79
SchKG 19
SchKG 132 a
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 19 - Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200532. |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 132a - 1 Die Verwertung kann nur durch Beschwerde gegen den Zuschlag oder den Abschluss des Freihandverkaufs angefochten werden. |
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1 | Die Verwertung kann nur durch Beschwerde gegen den Zuschlag oder den Abschluss des Freihandverkaufs angefochten werden. |
2 | Die Beschwerdefrist von Artikel 17 Absatz 2 beginnt, wenn der Beschwerdeführer von der angefochtenen Verwertungshandlung Kenntnis erhalten hat und der Anfechtungsgrund für ihn erkennbar geworden ist. |
3 | Das Beschwerderecht erlischt ein Jahr nach der Verwertung. |
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