Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

2C 507/2022

Urteil vom 18. Februar 2023

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichterin Ryter,
Gerichtsschreiber Quinto.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Fürsprecher Philipp Kruse,

gegen

Departement des Innern des Kantons Schwyz, Kollegiumstrasse 28, 6431 Schwyz.

Gegenstand
Gesundheitsrecht (Anordnung einer temporären Betriebsschliessung aus epidemiologischen Gründen),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III, vom 29. April 2022 (III 2021 170).

Sachverhalt:

A.

A.a. Am 26. Juni 2021 trat die Verordnung des Bundesrates vom 23. Juni 2021 über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage; AS 2021 379 ff.) in Kraft. Sie löste die Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 19. Juni 2020 (AS 2020 2213 ff.) ab. Die Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 23. Juni 2021 beschränkte zunächst den Zugang für Personen ab 16 Jahren unter anderem zu Diskotheken auf Personen mit einem Zertifikat (Art. 13 Abs. 1), welches eine Impfung gegen Covid-19, eine Genesung nach Ansteckung oder ein negatives Testergebnis auswies (vgl. Art. 6a Bundesgesetz vom 25. September 2020 über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie [Covid-19-Gesetz; SR 818.102]; vgl. Art. 1 Verordnung des Bundesrates vom 4. Juni 2021 über Zertifikate zum Nachweis einer Covid-19-Impfung, einer Covid-19-Genesung oder eines Covid-19-Testergebnisses [Covid-19-Verordnung Zertifikate; SR 818.102.2]).

A.b. Mit Änderung der Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 8. September 2021, welche am 13. September 2021 in Kraft trat, wurde die Zertifikatspflicht für Personen ab 16 Jahren unter anderem auf den Zugang zu Innenbereichen von Restaurants und Bars ausgedehnt (Art. 12 Abs. 1 lit. a derselben; AS 2021 542).

B.

B.a. A.________ ist einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der B.________ GmbH, welche das Restaurant B.________ (auch bekannt als Gasthaus "C.________") in T.________/SZ führt. Anlässlich einer Kontrolle vom 16. September 2021 stellte die Kantonspolizei Schwyz fest, dass A.________ die Zertifikatspflicht in seinem Restaurant nicht umsetzte, insbesondere keine Zertifikatskontrollen durchführte. Nach schriftlicher Ermahnung durch das Amt für Gesundheit und Soziales des Kantons Schwyz, die Zertifikatspflicht umzusetzen, und Androhung einer Betriebsschliessung erfolgte am 30. September 2021 eine weitere polizeiliche Kontrolle. Auch diese ergab, dass A.________ nicht prüfte, ob die Gäste über Zertifikate verfügten. Im Restaurant befanden sich acht Gäste, von denen drei kein Zertifikat besassen. A.________ äusserte sich zudem gegenüber der Kantonspolizei Schwyz dahingehend, dass er auch in Zukunft keine Zertifikatskontrolle durchführen werde.

B.b. In der Folge verfügte das Departement des Innern des Kantons Schwyz (Departement) am 7. Oktober 2021 aus epidemiologischen Gründen die temporäre Betriebsschliessung für sieben Tage ab Eröffnung der Verfügung, unter Strafandrohung gemäss Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB sowie unter Androhung einer längeren Betriebsschliessung und Vollstreckungsmassnahmen nach § 78 VRP/SZ (Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 6. Juni 1974 des Kantons Schwyz; SRSZ 234.110). Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen und die Betriebsschliessung wurde ab 7. Oktober 2021 sofort vollzogen.
Eine dagegen gerichtete Verwaltungsbeschwerde vom 19. Oktober 2021 an den Regierungsrat des Kantons Schwyz wurde als Sprungbeschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz überwiesen. A.________ beantragte die Aufhebung der genannten Verfügung vom 7. Oktober 2021 (Ziff. 1 Rechtsbegehren). Weiter sei festzustellen, dass für die bundesrechtliche Vorschrift von Art. 12 Abs. 1 lit. a Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 23. Juni 2021 mit Stand per 13. September 2021 keine gesetzliche Grundlage bestehe (Ziff. 2 Rechtsbegehren). Zudem sei festzustellen, dass für die Bussenandrohung und -verhängung für Nichtzertifizierte, die sich im Innenraum eines Restaurants zwecks Konsumation aufhalten, keine gesetzliche Grundlage bestehe (Ziff. 3 Rechtsbegehren). Schliesslich sei festzustellen, dass Restaurantbetriebe weder verpflichtet seien, eine Eingangskontrolle einzurichten und nur Zertifizierte ins Restaurant hineinzulassen, noch Gäste im Restaurant auf das Vorliegen eines Zertifikats zu kontrollieren (Ziff. 4 Rechtsbegehren).
Die Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 23. Juni 2021 und damit auch deren Art. 12 bzw. die genannte Zutrittsbeschränkung für Innenräume von Restaurants (vgl. Bst. A.b oben) wurde per 17. Februar 2022 aufgehoben (vgl. Art. 10 und Art. 12 Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 16. Februar 2022; AS 2022 97; bereits per 8. Februar 2022 hatte der Regierungsrat des Kantons Schwyz die kantonalen Schutzmassnahmen aufgehoben [vgl. Verordnung vom 14. Oktober 2020 des Kantons Schwyz über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie; SRSZ 571.212]).
Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz trat mit Urteil vom 29. April 2022 auf Ziff. 3 Rechtsbegehren der vorgenannten Beschwerde nicht ein und schrieb das Beschwerdeverfahren im Übrigen als gegenstandslos geworden ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 20. Juni 2022 an das Bundesgericht, welche nachträglich als korrigierte Fassung vom 24. Juni 2022 nochmals eingereicht wurde (wobei an den Anträgen keine Korrekturen vorgenommen und die Begründung nicht substanziell angepasst wurde), beantragt A.________ (Beschwerdeführer) die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils (Ziff. 1 Anträge). Es sei Art. 12 Abs. 1 lit. a der Covid-19-Verordnung vom 23. Juni 2021 mit Stand vom 13. September 2021 aufgrund fehlender gesetzlicher Grundlage die Anwendung zu verweigern und die darauf gestützte Schliessungsverfügung vom 7. Oktober 2021 des Departements des Innern des Kantons Schwyz als rechts- und verfassungswidrig umgehend ersatzlos aufzuheben (Ziff. 2 Anträge). Eventualiter sei festzustellen, dass für Art. 12 Abs. 1 lit. a der Covid-19-Verordnung vom 23. Juni 2021 mit Stand vom 13. September 2021 und die darauf gestützte Schliessungsverfügung vom 7. Oktober 2021 des Departements des Innern des Kantons Schwyz keine gesetzliche Grundlage bestehe und die Vorinstanz sei anzuweisen, die Beschwerde vom 19. Oktober 2021 vollumfänglich gutzuheissen (Ziff. 3 Anträge). Subeventualiter sei festzustellen, dass für Art. 12 Abs. 1 lit. a der Covid-
19-Verordnung vom 23. Juni 2021 mit Stand vom 13. September 2021 und die darauf gestützte Schliessungsverfügung vom 7. Oktober 2021 des Departements des Innern des Kantons Schwyz keine gesetzliche Grundlage bestehe und die Vorinstanz sei anzuweisen, eine Neubeurteilung der Anträge der Beschwerde vom 19. Oktober 2021 im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen vorzunehmen.
Die Vorinstanz hat am 28. Juni 2022 eine Vernehmlassung eingereicht, ohne einen Antrag zu stellen. Das Departement des Innern des Kantons Schwyz und das Bundesamt für Gesundheit haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.

1.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 29 Prüfung - 1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
1    Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
2    Bestehen Zweifel, ob das Bundesgericht oder eine andere Behörde zuständig ist, so führt das Gericht mit dieser Behörde einen Meinungsaustausch.
BGG) und mit freier Kognition (BGE 146 II 276 E. 1).

1.2. Mit ihrem Nichteintretensentscheid respektive der Abschreibung des Verfahrens als gegenstandslos (vgl. Ziff. 1 Dispositiv angefochtenes Urteil) brachte die Vorinstanz das bei ihr hängige Verfahren zum Abschluss, womit es sich beim angefochtenen Urteil um einen Endentscheid im Sinne von Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG handelt. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich offen, sofern die Angelegenheit in materieller Hinsicht nicht unter den Ausnahmekatalog von Art. 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG fällt, was vorliegend nicht der Fall ist (BGE 135 II 145 E. 3.2).
Soweit die Vorinstanz auf ein Rechtsmittel nicht eintritt bzw. dieses als gegenstandslos abschreibt, ohne mit einer Eventualbegründung die Sache auch materiell zu beurteilen, kann vor Bundesgericht nur das Nichteintreten bzw. die Gegenstandslosigkeit angefochten werden. Ist die Beschwerde begründet, weist das Bundesgericht die Sache zur weiteren Beurteilung des Falles zurück. Andernfalls hat es mit dem vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid sein Bewenden (BGE 144 II 184 E. 1.1; 139 II 233 E. 3.2). Der Streitgegenstand des bundesgerichtlichen Rechtsmittelverfahrens ist somit grundsätzlich auf die Eintretensfrage beschränkt (Urteile 2C 358/2022 vom 22. August 2022 E. 1.3; 2C 220/2022 vom 8. August 2022 E. 1.3; 2C 1036/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 2.2).

1.3. Vorliegend nimmt die Vorinstanz lediglich zwecks Festlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ihres Entscheids eine summarische Beurteilung der Prozessaussichten vor (vgl. E. 4 angefochtenes Urteil). Dabei setzt sie sich mit den verschiedenen in der Verwaltungsbeschwerde vom 19. Oktober 2021 enthaltenen Rügen, insbesondere der Verletzung der Wirtschaftsfreiheit, nur rudimentär oder gar nicht auseinander, was im Zusammenhang mit der Kostenverteilung nicht zu beanstanden ist. Für eine materielle Eventualbegründung genügt dies allerdings nicht. Andernfalls würde die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessende Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV; vgl. dazu BGE 143 III 65 E. 5.2) verletzt und der Beschwerdeführer würde zudem eine Rechtsmittelinstanz verlieren (vgl. Urteil A 397/1986 vom 21. Januar 1987 E. 1.b, nicht publ. in: BGE 113 Ib 81).
Die in Ziff. 2 beantragte Verweigerung der Anwendung von Art. 12 Abs. 1 lit. a Covid-19-Verordnung besondere Lage und die in Ziff. 3 und 4 beantragte Feststellung, wonach für diese Bestimmung und die darauf gestützte Schliessungsverfügung keine gesetzliche Grundlage bestehe (und die Vorinstanz [Ziff. 3 Anträge in fine] anzuweisen sei, die Beschwerde vom 19. Oktober 2021 vollumfänglich gutzuheissen; vgl. Bst. C oben), gehen somit über den Streitgegenstand hinaus, weshalb auf diese Anträge nicht einzutreten ist (vgl. Urteile 2C 358/2022 vom 22. August 2022 E. 1.3; 2C 220/2022 vom 8. August 2022 E. 1.3). Soweit der Beschwerdeführer zudem in Ziff. 2 beantragt, die Schliessungsverfügung vom 7. Oktober 2021 sei aufzuheben, ist darauf vor Bundesgericht ebenfalls nicht einzutreten, weil aufgrund des Devolutiveffekts Anfechtungsgegenstand vor Bundesgericht das vorinstanzliche Urteil, nicht aber die erstinstanzliche Verfügung ist (vgl. dazu BGE 139 II 404 E. 2.5; 136 II 177 E. 1.3).

1.4. Da der Beschwerdeführer Adressat des angefochtenen Urteils ist und über ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung verfügt bzw. durch das vorinstanzliche Nichteintreten beschwert ist, ist er zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten legitimiert (Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG). Nachdem auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 82 lit. a, 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2), ist auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten insoweit grundsätzlich einzutreten, als der Beschwerdeführer die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und (im Rahmen des Subeventualantrags) eine Neubeurteilung der Anträge der Beschwerde vom 19. Oktober 2021 im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen verlangt (Ziff. 1 und Ziff. 4 in fine Anträge, vgl. Bst. C oben).

2.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Die Anwendung kantonalen Rechts kann (unter Vorbehalt kantonaler verfassungsmässiger Rechte und kantonaler Bestimmungen zum Stimm- und Wahlrecht; Art. 95 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und d BGG) nur dahingehend überprüft werden, ob dadurch Bundes-, Völker- oder interkantonales Recht verletzt wird, wobei die Verletzung des Willkürverbots im Vordergrund steht (BGE 142 II 369 E. 2.1; 138 I 162 E. 3.3). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG), prüft jedoch nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 142 II 369 E. 2.1; 139 I 229 E. 2.2; 136 II 304 E. 2.5). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

3.
Streitgegenstand ist vorliegend wie erwähnt einzig, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Verwaltungsbeschwerde (vom 19. Oktober 2021) nicht eingetreten ist respektive diese abgeschrieben hat. Der Beschwerdeführer macht geltend, bezüglich der Legitimation sei vom Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses abzusehen. Andernfalls könne das Gericht wie hier die Vorinstanz abwarten, bis ein Erlass nicht mehr in Kraft sei, womit die Garantie der unabhängigen, richterlichen Überprüfung gemäss Art. 29a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen.
und Art. 191c
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 191c Richterliche Unabhängigkeit - Die richterlichen Behörden sind in ihrer rechtsprechenden Tätigkeit unabhängig und nur dem Recht verpflichtet.
BV ausser Kraft gesetzt werde. Weiter bringt er vor, die aufgeworfene Rechtsfrage, nämlich die Rechtsmässigkeit der Zertifikatspflicht für den Zugang zu Innenräumen von Restaurants, könne sich jederzeit unter den gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen. Die Zertifikatspflicht könne nach Ansicht des Bundes auf der Basis des Covid-19-Gesetzes jederzeit wieder eingeführt werden. Der Beschwerdeführer zielt mit diesen Ausführungen primär auf das Eintreten des Bundesgerichts bzw. seine Legitimation (gemäss Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG) im Hinblick auf eine materielle Behandlung seiner Beschwerde durch das Bundesgericht. Sinngemäss rügt er damit jedoch auch die Verletzung der Legitimationsvoraussetzungen durch die Vorinstanz,
welche sich grundsätzlich nach kantonalem Gesetz, vorliegend nach § 37 Abs. 1 VRP/SZ, richten. In diesem Zusammenhang ist entscheidend, ob die Vorinstanz den Grundsatz der Einheit des Verfahrens (Art. 111 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 111 Einheit des Verfahrens - 1 Wer zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt ist, muss sich am Verfahren vor allen kantonalen Vorinstanzen als Partei beteiligen können.
1    Wer zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt ist, muss sich am Verfahren vor allen kantonalen Vorinstanzen als Partei beteiligen können.
2    Bundesbehörden, die zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt sind, können die Rechtsmittel des kantonalen Rechts ergreifen und sich vor jeder kantonalen Instanz am Verfahren beteiligen, wenn sie dies beantragen.
3    Die unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts muss mindestens die Rügen nach den Artikeln 95-98 prüfen können. ...99
BGG) verletzt hat (vgl. dazu E. 5.2 unten). Angesichts der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) ist es jedoch nicht notwendig, dass die beschwerdeführende Partei die angeblich verletzte Rechtsnorm bezeichnet (vgl. Urteil 2C 942/2021 vom 2. März 2022 E. 6.2).

4.

4.1. Die Vorinstanz hat bezüglich Ziff. 3 Rechtsbegehren der Verwaltungsbeschwerde (vom 19. Oktober 2021; vgl. Bst. B.b oben) im Wesentlichen erwogen, das Gericht treffe gemäss § 27 Abs. 2 VRP/SZ einen Nichteintretensentscheid, falls die Sachurteilsvoraussetzungen nicht erfüllt seien. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren seien nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen, welche die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig mittels Verfügung geregelt habe, andernfalls fehle der Anfechtungsgegenstand und damit eine Sachurteilsvoraussetzung. Ziff. 3 Rechtsbegehren betreffe keinen Gegenstand des Verfahrens. Weder falle die Androhung und Verhängung von Bussen nach der Covid-19-Verordnung besondere Lage in den Zuständigkeitsbereich des Departements noch sei der Beschwerdeführer Adressat angeblicher Bussen gegenüber Nichtzertifizierten gewesen. Auf Ziff. 3 Rechtsbegehren sei deshalb nicht einzutreten (vgl. E. 1, 2.1 und 2.2 angefochtenes Urteil).

4.2. Sachurteilsvoraussetzung gemäss § 27 Abs. 1 lit. a VRP/SZ ist die Zuständigkeit der Entscheidbehörde. Rechtsprechungsgemäss müssen sich die Beschwerdeanträge im Rahmen des Anfechtungsobjekts, sprich des Dispositivs der angefochtenen Verfügung bewegen (Urteil 2C 1176/2013 vom 17. April 2015 E. 1.2.1, nicht publ. in: BGE 141 II 233; BGE 136 II 457 E. 4.2). Gegenstände, über welche die verfügende Behörde nicht befunden hat und über die sie nicht zu entscheiden hatte, sind mangels funktioneller Zuständigkeit nicht durch die Beschwerdeinstanz zu beurteilen (Urteil 2C 314/2019 vom 11. März 2020 E. 3.1).

4.3. Wie sich aus dem Dispositiv der Schliessungsverfügung vom 7. Oktober 2021 ergibt, richtet sich diese ausschliesslich gegen den Beschwerdeführer. Gäste seines Restaurants, welche dort ohne Zertifikat angetroffen wurden, sind nicht Adressaten der genannten Verfügung und das entsprechende Dispositiv enthält folglich auch keine Bussenandrohung oder -verhängung gegen Erstere. Eine diesen Aspekt einschliessende, weitere Tragweite des Dispositivs ergibt sich auch nicht aus der Begründung der Verfügung (vgl. BGE 144 I 11 E. 4.2). Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang erwogen, mangels Zuständigkeit und Anfechtungsobjekt nicht auf Rechtsbegehren Ziff. 3 der Verwaltungsbeschwerde (vom 19. Oktober 2021) einzutreten. Diesbezüglich begründet der Beschwerdeführer nicht, ob und inwieweit die Vorinstanz das einschlägige kantonale Recht, insbesondere § 27 VRP/SZ, willkürlich angewendet haben soll. Seine Ausführungen genügen den Anforderungen der qualifizierten Rüge- und Substantiierungspflicht nicht (vgl. E. 2 oben). Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist deshalb in diesem Punkt nicht einzutreten, sodass es beim vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid bleibt.

5.

5.1. In Bezug auf die weiteren Rechtsbegehren der Verwaltungsbeschwerde (vom 19. Oktober 2021), insbesondere die beantragte Aufhebung der Schliessungsverfügung vom 7. Oktober 2021 und die Feststellung, wonach für Art. 12 Abs. 1 lit. a Covid-19-Verordnung besondere Lage keine gesetzliche Grundlage bestehe (vgl. Bst. B.b oben), erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, per 17. Februar 2022 sei die Zertifikatspflicht für Restaurantbesuche gemäss Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 16. Februar 2022 aufgehoben worden. Ausserdem habe die Geltungsdauer dieser Verordnung am 31. März 2022 geendet und die besondere Lage sei per 1. April 2022 beendet worden. Deshalb sei nicht davon auszugehen, dass sich die in der Verwaltungsbeschwerde (vom 19. Oktober 2021) aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen könnten. Auch sei die Betriebsschliessung längst vollzogen. Zudem sei der vorliegende Sachverhalt derart einzelfallspezifisch, dass keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung oder im öffentlichen Interesse vorlägen. Demzufolge fehle vorliegend das aktuelle, praktische Interesse an der materiellen Behandlung der Verwaltungsbeschwerde respektive ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von § 37 Abs. 1 lit. c
VRP/SZ. Da diese Sachurteilsvoraussetzung im Laufe des Verfahrens weggefallen sei, sei das Verfahren gemäss § 28 lit. d VRP/SZ als gegenstandslos abzuschreiben.

5.2. Auch soweit die Verwaltungsbeschwerde (vom 19. Oktober 2021) von der Vorinstanz als gegenstandslos abgeschrieben wurde, hat der Beschwerdeführer nicht begründet, ob und inwiefern die Vorinstanz das kantonale Recht, insbesondere § 37 Abs. 1 lit. c VRP/SZ, willkürlich angewendet haben soll. Gemäss dieser Bestimmung ist beschwerdeberechtigt, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der (angefochtenen) Verfügung hat.
Allerdings kommt hier der bundesrechtliche Grundsatz der Einheit des Verfahrens (Art. 111 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 111 Einheit des Verfahrens - 1 Wer zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt ist, muss sich am Verfahren vor allen kantonalen Vorinstanzen als Partei beteiligen können.
1    Wer zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt ist, muss sich am Verfahren vor allen kantonalen Vorinstanzen als Partei beteiligen können.
2    Bundesbehörden, die zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt sind, können die Rechtsmittel des kantonalen Rechts ergreifen und sich vor jeder kantonalen Instanz am Verfahren beteiligen, wenn sie dies beantragen.
3    Die unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts muss mindestens die Rügen nach den Artikeln 95-98 prüfen können. ...99
BGG) zu Tragen, wonach derjenige, der zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt ist, sich am Verfahren vor allen kantonalen Instanzen als Partei muss beteiligen können. Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdelegitimation im kantonalen Verfahren nicht enger gefasst sein darf als die Legitimation vor Bundesgericht. Folglich ist die Legitimation des Beschwerdeführers im vorliegenden kantonalen Verfahren unter dem Gesichtswinkel von Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
i.V.m. Art. 111 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 111 Einheit des Verfahrens - 1 Wer zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt ist, muss sich am Verfahren vor allen kantonalen Vorinstanzen als Partei beteiligen können.
1    Wer zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt ist, muss sich am Verfahren vor allen kantonalen Vorinstanzen als Partei beteiligen können.
2    Bundesbehörden, die zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt sind, können die Rechtsmittel des kantonalen Rechts ergreifen und sich vor jeder kantonalen Instanz am Verfahren beteiligen, wenn sie dies beantragen.
3    Die unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts muss mindestens die Rügen nach den Artikeln 95-98 prüfen können. ...99
BGG zu beurteilen (Urteil 2C 358/2022 vom 22. August 2022 E. 4.2; vgl. auch Urteil 1C 552/2021 vom 8. März 2022 E. 4.1., womit damit auch dem Recht auf eine wirksame Beschwerde gemäss Art. 13
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 13 Recht auf wirksame Beschwerde - Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.
EMRK Nachachtung verschafft wird.)
Ob die Anwendung des kantonalen Rechts die entsprechenden Mindestanforderungen einhält, ist als bundesrechtliche Frage (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG) vom Bundesgericht frei zu prüfen (BGE 144 I 43 E. 2.1; Urteile 2C 358/2022 vom 22. August 2022 E. 4.2.1; 1C 552/2021 vom 8. März 2022 E. 4.1; 2C 942/2021 vom 2. März 2022 E. 6.3).

5.3. Dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 89 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG am vorinstanzlichen Verfahren, sprich dem Verfahren vor dem Departement, teilgenommen hat und als Adressat der Schliessungsverfügung vom 7. Oktober 2021 von dieser im Sinne von Art. 89 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG besonders berührt ist, ist unbestritten. Strittig ist, ob der Beschwerdeführer auch entsprechend Art. 89 Abs. 1 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG über ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der genannten Verfügung und an den weiteren, anbegehrten Feststellungen verfügte.

5.4. Das schutzwürdige Interesse gemäss Art. 89 Abs. 1 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG besteht im praktischen Nutzen, der sich ergibt, wenn der Beschwerdeführer mit seinem Anliegen obsiegt und dadurch seine tatsächliche oder rechtliche Situation unmittelbar beeinflusst werden kann; das Rechtsschutzinteresse muss daher grundsätzlich aktuell sein. Ausnahmsweise wird auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses verzichtet, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt. Bei der Überprüfung kann sich das Gericht auf diejenigen Streitfragen beschränken, die sich in Zukunft mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit wieder stellen werden (BGE 147 I 478 E. 2.2; Urteile 2C 183/2021 vom 23. November 2021 E. 1.2 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 148 I 89; 2C 308/2021 vom 3. September 2021 E. 1.3, nicht publ. in: BGE 148 I 33; 2C 290/2021 vom 3. September 2021 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 148 I 19). Das schutzwürdige Interesse muss nicht nur bei der Beschwerdeeinreichung, sondern auch im Urteilszeitpunkt (noch) vorhanden sein. Fehlt es bei
der Beschwerdeeinreichung, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten; fällt es im Laufe des Verfahrens dahin, wird die Sache als gegenstandslos erklärt (BGE 142 I 135 E. 1.3.1; Urteil 2C 358/2022 vom 22. August 2022 E. 4.2.2 in fine).

5.5. In jüngster Zeit hat sich das Bundesgericht mehrfach im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle mit kantonalen Bestimmungen zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Einschränkung von Veranstaltungen; Maskentragpflicht; Beschränkung der Teilnehmerzahl an Kundgebungen) auseinandergesetzt. Der Umstand, dass die Bestimmungen im Urteilszeitpunkt nicht mehr in Kraft standen, führte oftmals nicht zum Wegfall des schutzwürdigen Interesses, da das Bundesgericht der Frage der Vereinbarkeit dieser Bestimmungen mit den betroffenen Grundrechtspositionen grundsätzliche Bedeutung zumass. Ausserdem könne sich die aufgeworfene Frage auch in Zukunft wieder stellen. Es rechtfertige sich daher, auf das aktuelle Interesse zu verzichten und die aufgeworfenen Rechtsfragen materiell zu prüfen (BGE 147 I 478 E. 2.2 und 2.3.2 [Maskenpflicht, Schutzkonzept; Einschränkung von Veranstaltungen]; Urteile 2C 183/2021 vom 23. November 2021 E. 1.3, nicht publ. in: BGE 148 I 89 [Maskentragpflicht Schule]; 2C 308/2021 vom 3. September 2021 E. 1.4, nicht publ. in: BGE 148 I 33 [Beschränkung Teilnehmerzahl Kundgebung]; 2C 290/2021 vom 3. September 2021 E. 1.3, nicht publ. in: BGE 148 I 19 [Beschränkung Teilnehmerzahl Kundgebung]).

5.6. Nicht auf das Erfordernis des aktuellen Interesses hat das Bundesgericht dagegen verzichtet und das schutzwürdige Interesse damit verneint, wenn es sich bereits mit der aufgeworfenen, materiellen Frage auseinandergesetzt und diese entschieden hatte (vgl. Urteile 2C 358/2022 vom 22. August 2022 E. 4.2.3; 2C 220/2022 vom 8. August 2022 E. 3.3.3 f.; jeweils Maskentragpflicht an Schulen). In solchen Fällen stellt sich schlicht keine Frage mehr bzw. die Fragestellung ist bereits beantwortet.

5.7. Unbestritten ist, dass sowohl Art. 12 Abs. 1 lit. a Covid-19-Verordnung besondere Lage gemäss Stand 13. September 2021 als auch die Schliessungsverfügung zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils nicht mehr in Kraft waren (vgl. Bst. A.a und B.b oben). Der Beschwerdeführer machte im vorinstanzlichen Verfahren geltend, die Schliessungsverfügung verletze die persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
1    Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
2    Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.
3    Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.
BV), die Eigentumsgarantie (Art. 26
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 26 Eigentumsgarantie - 1 Das Eigentum ist gewährleistet.
1    Das Eigentum ist gewährleistet.
2    Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt.
BV), die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
2    Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
BV), die Rechtsgleichheit (Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV), das Willkürverbot (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) und das Gebot von Treu und Glauben (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV). Art. 12 Abs. 1 lit. a Covid-19-Verordnung besondere Lage stelle für die mit der Zertifikatspflicht verbundenen Einschränkungen, insbesondere die Zutrittsbeschränkung für Innenräume von Restaurants auf Personen mit Zertifikat, keine den Anforderungen von Art. 36
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BV genügende Grundlage, vor allem keine genügende gesetzliche Grundlage dar.
Das Bundesgericht hat sich zwar schon mehrfach mit der Frage der genügenden gesetzlichen Grundlage von Covid-Massnahmen auseinandergesetzt, jedoch nicht in Bezug auf die Zertifikatspflicht für Restaurantbesuche und die damit verbundenen Kontrollpflichten und insbesondere nicht in Bezug auf die Vereinbarkeit mit der Wirtschaftsfreiheit (vgl. bezüglich Rechtsprechung zur gesetzlichen Grundlage von Covid-Massnahmen BGE 147 I 450 [Veranstaltungsverbot Kanton Schwyz]; 147 I 393 [Maskenpflicht Kanton Freiburg]; 147 I 478 [Maskenpflicht, Schutzkonzept, Einschränkung von Veranstaltungen; Kanton Schwyz]). Entgegen der Vorinstanz sind die aufgeworfenen Fragen zudem nicht einzelfallspezifisch, sondern betreffen an sich jedes Restaurant, welches den Zutritt zu Innenräumen auf Gäste mit Zertifikat beschränken musste. Insofern handelt es sich um Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Ausserdem machte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren die Verletzung mehrerer Grundrechtspositionen geltend, deren Überprüfung aufgrund des Auslaufens der Covid-Bestimmungen und/oder einer (befristeten) Schliessungsverfügung zeitlich kaum je möglich wäre. Je nach Entwicklung der Covid-19-Epidemie besteht zudem eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass die
Zertifikatspflicht für den Restaurantbesuch auch wieder eingeführt wird. Auf das Erfordernis des aktuellen Interesses ist deshalb vorliegend ausnahmsweise zu verzichten.

6.
Das angefochtene Urteil verletzt demnach Art. 111 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 111 Einheit des Verfahrens - 1 Wer zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt ist, muss sich am Verfahren vor allen kantonalen Vorinstanzen als Partei beteiligen können.
1    Wer zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt ist, muss sich am Verfahren vor allen kantonalen Vorinstanzen als Partei beteiligen können.
2    Bundesbehörden, die zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt sind, können die Rechtsmittel des kantonalen Rechts ergreifen und sich vor jeder kantonalen Instanz am Verfahren beteiligen, wenn sie dies beantragen.
3    Die unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts muss mindestens die Rügen nach den Artikeln 95-98 prüfen können. ...99
BGG. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 1.3 und E. 4.2 f. oben). Ziff. 1 Dispositiv des angefochtenen Urteils ist insofern aufzuheben, als das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde. Entsprechend dem vorliegenden Verfahrensausgang ist auch Ziff. 2 Dispositiv (Kostenregelung) des angefochtenen Urteils aufzuheben. Die Angelegenheit ist zum Entscheid in der Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, welche die aufgeworfenen Rechtsfragen im Rahmen der Überprüfung der Rechtmässigkeit der Schliessungsverfügung wird zu klären haben.

7.

7.1. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind für das bundesgerichtliche Verfahren keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

7.2. Im Weiteren hat der Kanton Schwyz den Beschwerdeführer angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

7.3. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens wird die Vorinstanz im Rahmen der Entscheidung in der Sache neu zu befinden haben.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Angelegenheit wird zu neuem Entscheid im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Der Kanton Schwyz hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, und dem Bundesamt für Gesundheit mitgeteilt.

Lausanne, 18. Februar 2023

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Der Gerichtsschreiber: C. Quinto
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2C_507/2022
Date : 18. Februar 2023
Published : 08. März 2023
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Gesundheitswesen & soziale Sicherheit
Subject : Gesundheitsrecht (Anordnung einer temporären Betriebsschliessung aus epidemiologischen Gründen)


Legislation register
BGG: 29  66  68  83  89  90  95  105  106  111
BV: 8  9  10  26  27  29  29a  36  191c
EMRK: 13
StGB: 292
BGE-register
113-IB-81 • 135-II-145 • 136-II-177 • 136-II-304 • 136-II-457 • 138-I-162 • 139-I-229 • 139-II-233 • 139-II-404 • 141-II-233 • 142-I-135 • 142-II-369 • 143-III-65 • 144-I-11 • 144-I-43 • 144-II-184 • 146-II-276 • 147-I-393 • 147-I-450 • 147-I-478 • 148-I-19 • 148-I-33 • 148-I-89
Weitere Urteile ab 2000
1C_552/2021 • 2C_1036/2019 • 2C_1176/2013 • 2C_183/2021 • 2C_220/2022 • 2C_290/2021 • 2C_308/2021 • 2C_314/2019 • 2C_358/2022 • 2C_507/2022 • 2C_942/2021
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