Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1C 319/2020

Urteil vom 18. Februar 2021

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Bundesrichter Haag,
nebenamtlicher Bundesrichter Weber,
Gerichtsschreiber Dold.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Fürsprecher Pasquino Bevilacqua,

gegen

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt
des Kantons Bern,
Schermenweg 5, Postfach, 3001 Bern.

Gegenstand
Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung,

Beschwerde gegen das Urteil der Rekurskommission
des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber
Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern
vom 26. Februar 2020 (300.2019.173).

Sachverhalt:

A.
A.________, geboren am "...", missachtete am 14. Mai 2019 als Lenker eines Personenwagens in Wiedlisbach das Signal "kein Vortritt" und kollidierte in der Folge seitlich-frontal mit einem von links kommenden Personenwagen. Mit Verfügung vom 13. August 2019 ordnete das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern (im Folgenden: Strassenverkehrsamt) eine Abklärung der Fahreignung durch Dr. med. B.________ an. Mit Bericht vom 18. September 2019 bejahte dieser die Fahreignung von A.________ unter Auflagen.
Am 7. Oktober 2019 verfügte das Strassenverkehrsamt eine Abklärung der Fahreignung durch Dr. med. C.________ am Institut für forensische Psychiatrie und Psychotherapie (IFPP), Abteilung Verkehrsmedizin. Mit Entscheid vom 15. November 2019 wies das Strassenverkehrsamt eine gegen diese Verfügung gerichtete Einsprache von A.________ ab. Die von diesem in der Folge gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde wies die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern mit Urteil vom 26. Februar 2020 ebenfalls ab.

B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 5. Juni 2020 verlangt A.________, das Urteil der Rekurskommission sei aufzuheben und das Strassenverkehrsamt anzuweisen, von einer weitergehenden Fahreignungsabklärung abzusehen und ihm den Führerausweis resp. die Fahrerlaubnis mit den Auflagen gemäss dem von Dr. B.________ zu Handen des Strassenverkehrsamts erstatteten Arztbericht vom 18. September 2019 zu belassen. Eventuell sei die Angelegenheit zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Rekurskommission, das Strassenverkehrsamt und das Bundesamt für Strassen beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen. Der Beschwerdeführer hält in seiner Stellungnahme dazu an seinen Rechtsbegehren fest.

C.
Am 8. Juli 2020 erkannte das präsidierende Mitglied der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts, gegen den nach Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
. BGG die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist. Der angefochtene Entscheid schliesst das Verfahren nicht ab. Es handelt sich um einen Zwischenentscheid, der angesichts der mit der angeordneten ärztlichen Untersuchung einhergehenden Belastungen einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG; BGE 141 V 330 E. 5.2 S. 338 mit Hinweisen; ebenso, jedoch mit teilweise anderer Begründung: Urteile 1C 458/2019 vom 25. März 2020 E. 1; 1C 405/2020 vom 8. Dezember 2020 E. 1.1; je mit Hinweisen). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.

1.2. Bei der Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung handelt es sich, gleich wie beim vorsorglichen Entzug des Führerausweises, um eine vorsorgliche Massnahme (Urteile 1C 405/2020 8. Dezember 2020 E. 2.5 i.f.; 1C 232/2018 vom 13. August 2018 E. 1.1; 1C 154/2018 vom 4. Juli 2018 E. 1.3 je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer kann deshalb gemäss Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte rügen. Die Anwendung anderer Rechtsnormen prüft das Bundesgericht deshalb nur auf Willkür (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV; MARKUS SCHOTT, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 23 zu Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG). Eine solche Rüge ist in der Beschwerde vorzubringen und zu begründen (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG).

2.

2.1. Das Strassenverkehrsamt ordnete in seiner Verfügung vom 7. Oktober 2019 gestützt auf das Gutachten von Dr. B.________ in Anwendung von Art. 15d Abs. 1 lit. e
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 15d - 1 Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, namentlich bei:
1    Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, namentlich bei:
a  Fahren in angetrunkenem Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Gewichtspromille oder mehr oder mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg Alkohol oder mehr pro Liter Atemluft;
b  Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder bei Mitführen von Betäubungsmitteln, die die Fahrfähigkeit stark beeinträchtigen oder ein hohes Abhängigkeitspotenzial aufweisen;
c  Verkehrsregelverletzungen, die auf Rücksichtslosigkeit schliessen lassen;
d  Meldung einer kantonalen IV-Stelle nach Artikel 66c des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195956 über die Invalidenversicherung;
e  Meldung eines Arztes, dass eine Person wegen einer körperlichen oder psychischen Krankheit, wegen eines Gebrechens oder wegen einer Sucht Motorfahrzeuge nicht sicher führen kann.
2    Die kantonale Behörde bietet Personen ab dem vollendeten 75. Altersjahr alle zwei Jahre zu einer vertrauensärztlichen Untersuchung auf.57 Sie kann das Intervall für die Untersuchung verkürzen, wenn die Fahreignung einer Person wegen bestehender Beeinträchtigungen häufiger kontrolliert werden muss.
3    Ärzte sind in Bezug auf Meldungen nach Absatz 1 Buchstabe e vom Berufsgeheimnis entbunden. Sie können die Meldung direkt an die zuständige kantonale Strassenverkehrsbehörde oder an die Aufsichtsbehörde für Ärzte erstatten.
4    Auf Ersuchen der IV-Stelle teilt die kantonale Behörde dieser mit, ob eine bestimmte Person einen Führerausweis besitzt.
5    Bestehen Zweifel an der Fahrkompetenz einer Person, so kann diese einer Kontrollfahrt, einer Theorieprüfung, einer praktischen Führerprüfung oder einer andern geeigneten Massnahme wie einer Aus- oder Weiterbildung oder einer Nachschulung unterzogen werden.
SVG (SR 741.01) eine Fahreignungsuntersuchung an. Nach dieser Bestimmung wird eine Person einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, wenn Zweifel an ihrer Fahreignung bestehen, namentlich bei Meldung eines Arztes, dass sie wegen einer körperlichen oder psychischen Krankheit, wegen eines Gebrechens oder wegen einer Sucht Motorfahrzeuge nicht sicher führen kann. In seinem diese Verfügung bestätigenden Einspracheentscheid vom 15. November 2019 führte das Strassenverkehrsamt im Wesentlichen an, das Gutachten von Dr. B.________ vom 18. September 2019, mit dem er die Fahreignung des Beschwerdeführers unter Auflagen bejaht habe, sei wegen der noch erforderlichen Abklärungen nicht schlüssig. Deshalb sei die Fahreignung durch einen Arzt der nächsthöheren Anerkennungsstufe, der Stufe 4, zu beurteilen.

2.2. Dr. B.________ hielt in seinem Gutachten als Schlussfolgerung fest, die Fahreignung sei aus medizinischer Sicht unter den nachfolgenden Voraussetzungen gegeben:

"1. Abklärung und allenfalls Behandlung des Schlaf-Apnoe-Syndroms durch einen Pneumologen, mit jährlicher Stellungnahme zur Fahreignung.
2. Abklärung und allenfalls Behandlung der Polyneuropathie und zerebralen Durchblutung bei bekannter Arteriosklerose durch einen Neurologen, mit jährlicher Stellungnahme zur Fahreignung.
3. Regelmässige mindestens jährliche kardiologische Kontrolle mit Stellungnahme zur Fahreignung.
4. Regelmässige augenärztliche Kontrollen mit jährlicher Stellungnahme zur Fahreignung.
5. Regelmässige, 3-monatliche Kontrollen durch den Hausarzt mit Kontrolle und Behandlung der kardiovaskulären Risikofaktoren, Vit B12-Substitution und Kontrolle des Alkoholkonsums.
6. Tragen einer Sehhilfe."

2.3. Die Rekurskommission hielt dazu und zu den weiteren Ausführungen im Gutachten fest, es falle zunächst auf, dass Dr. B.________ beim Beschwerdeführer für mehrere Diagnosen, die die Fahreignung beeinflussen könnten, nur eine begrenzte Einsichtigkeit feststelle. So behandle der Beschwerdeführer gemäss dem Gutachten seine koronare Herzkrankheit, den Blutdruck und die erhöhten Blutfette trotz Empfehlung nicht. Welche Auswirkung dies auf die Fahreignung habe, sei dem Gutachten jedoch nicht zu entnehmen. Weiter weise der Gutachter darauf hin, dass das obstruktive Schlafapnoe-Syndrom und die Polyneuropathie bisher nicht weiter abgeklärt worden seien. Entsprechend verlange er als "Voraussetzungen für den Erhalt der Fahreignung" des Beschwerdeführers die spezialärztliche Abklärung und allenfalls eine Behandlung.
Ein Schlafapnoe-Syndrom zeige sich häufig durch eine ausgeprägte Tagesmüdigkeit, was gerade im Strassenverkehr sehr gefährlich sein könne, da bei betroffenen Personen ein deutlich erhöhtes Unfallrisiko (Einschlafunfälle) bestehe, weshalb sie grundsätzlich nicht fahrgeeignet seien. Da ein Schlafapnoe-Syndrom somit verkehrsrelevant sein könne, verlange Dr. B.________ zu Recht eine entsprechende Untersuchung und allenfalls eine Behandlung des Beschwerdeführers durch einen Pneumologen. Bei dieser von Dr. B.________ als erforderlich erachteten Untersuchung handle es sich jedoch nicht um eine Massnahme, deren Zweck darin bestehe, die Fahreignung des Beschwerdeführers aufrechtzuerhalten; vielmehr werde diese Untersuchung erst dazu dienen abzuklären, ob bzw. mit welcher Behandlung seine Fahreignung angesichts des diagnostizierten Schlafapnoe-Syndroms überhaupt bejaht werden könne. Gleiches gelte für die von Dr. B.________ geforderte Abklärung und Behandlung der Polyneuropathie und zerebralen Durchblutung durch einen Neurologen.
Weiter stelle Dr. B.________ fest, der Beschwerdeführer konsumiere gewohnheitsmässig Alkohol, wobei er sogar den Begriff "Spiegeltrinker" verwende. Auf Grund der Diagnosen aus den Akten gehe er von einem Konsum von 7 dl Wein pro Tag aus. Dennoch habe er das Vorliegen einer Alkoholerkrankung nicht weiter überprüft und weder eine Blutuntersuchung noch eine Haaranalyse veranlasst, was nicht nachvollziehbar erscheine. Bei einem gewohnheitsmässigen Alkoholkonsum im erwähnten Umfang stelle sich jedoch die Frage, ob der Beschwerdeführer diese Gewohnheit durch den eigenen Willen noch zu überwinden oder zu kontrollieren vermöge. Es stellt sich auch die Frage, ob dieser Alkoholkonsum und der von Dr. B.________ geäusserte Verdacht auf eine sensible Polyneuropathie einen Zusammenhang aufwiesen.
Die erforderlichen Abklärungen seien durch spezialisierte Fachärzte vorzunehmen, nämlich von einem Pneumologen und einem Neurologen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers würde es deshalb nicht ausreichen, einfach bei Dr. B.________ nachzufragen. Zudem gehe es nicht nur um einzelne Diagnosen, sondern das Zusammenspiel mehrerer Befunde und deren Einfluss auf die Fahreignung. Nicht zuletzt sei auch die Frage der strassenverkehrsrechtlich relevanten Sucht oder Suchtgefährdung abzuklären. Deshalb sei nicht zu beanstanden, dass das Strassenverkehrsamt in Anlehnung an Art. 28a Abs. 2 lit. a der Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV; SR 741.51) für die Begutachtung einen Arzt der Stufe 4 gemäss Art. 5a
SR 741.51 Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung
VZV Art. 5a Grundsatz - 1 Verkehrsmedizinische Untersuchungen nach dieser Verordnung dürfen nur unter der Verantwortung von anerkannten Ärzten durchgeführt werden.
1    Verkehrsmedizinische Untersuchungen nach dieser Verordnung dürfen nur unter der Verantwortung von anerkannten Ärzten durchgeführt werden.
2    Verkehrspsychologische Untersuchungen nach dieser Verordnung dürfen nur unter der Verantwortung von anerkannten Psychologen durchgeführt werden.
bis VZV vorgesehen habe.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer wirft der Rekurskommission eine willkürliche Beweiswürdigung vor. Er habe immer bestritten, täglich 7 dl Wein zu trinken. In den Akten finde diese Feststellung keine Grundlage. Auch sonst gebe es keine Anzeichen für eine Alkoholsucht. Der nach dem Unfall durchgeführte Atemlufttest sei klar negativ gewesen. Er besitze zudem seit 1962 den Führerausweis für Fahrzeuge der Kategorie B und sei im Strassenverkehr nie auffällig geworden. Entsprechend habe das Strassenverkehrsamt einen vorsorglichen Entzug des Führerausweises zu keinem Zeitpunkt in Erwägung gezogen. Seit dem Unfall fahre er trotz den angeblich gravierenden medizinischen Beeinträchtigungen und der angeblichen Alkoholsucht Auto und habe den Tatbeweis erbracht, dass er in der Lage sei, sich verantwortungsbewusst und regelkonform zu verhalten. Dass nun ein Arzt der Stufe 4 eine Fahreignungsprüfung vornehmen solle, der für die Klärung Fachärzte beiziehen müsse, sei nicht nachvollziehbar und verletze das Verhältnismässigkeitsprinzip. Darüber hinaus habe die Rekurskommission seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie seine Beweisanträge abgelehnt habe.

3.2. Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht; zudem ist erforderlich, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 145 II 32 E. 5.1 S. 41; 142 V 513 E. 4.2 S. 516; je mit Hinweisen). Die Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen hat oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die vom Gericht gezogenen Schlüsse nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, belegt noch keine Willkür (BGE 144 II 281 E. 3.6.2 S. 287 mit Hinweisen).

3.3. Art. 15d Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 15d - 1 Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, namentlich bei:
1    Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, namentlich bei:
a  Fahren in angetrunkenem Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Gewichtspromille oder mehr oder mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg Alkohol oder mehr pro Liter Atemluft;
b  Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder bei Mitführen von Betäubungsmitteln, die die Fahrfähigkeit stark beeinträchtigen oder ein hohes Abhängigkeitspotenzial aufweisen;
c  Verkehrsregelverletzungen, die auf Rücksichtslosigkeit schliessen lassen;
d  Meldung einer kantonalen IV-Stelle nach Artikel 66c des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195956 über die Invalidenversicherung;
e  Meldung eines Arztes, dass eine Person wegen einer körperlichen oder psychischen Krankheit, wegen eines Gebrechens oder wegen einer Sucht Motorfahrzeuge nicht sicher führen kann.
2    Die kantonale Behörde bietet Personen ab dem vollendeten 75. Altersjahr alle zwei Jahre zu einer vertrauensärztlichen Untersuchung auf.57 Sie kann das Intervall für die Untersuchung verkürzen, wenn die Fahreignung einer Person wegen bestehender Beeinträchtigungen häufiger kontrolliert werden muss.
3    Ärzte sind in Bezug auf Meldungen nach Absatz 1 Buchstabe e vom Berufsgeheimnis entbunden. Sie können die Meldung direkt an die zuständige kantonale Strassenverkehrsbehörde oder an die Aufsichtsbehörde für Ärzte erstatten.
4    Auf Ersuchen der IV-Stelle teilt die kantonale Behörde dieser mit, ob eine bestimmte Person einen Führerausweis besitzt.
5    Bestehen Zweifel an der Fahrkompetenz einer Person, so kann diese einer Kontrollfahrt, einer Theorieprüfung, einer praktischen Führerprüfung oder einer andern geeigneten Massnahme wie einer Aus- oder Weiterbildung oder einer Nachschulung unterzogen werden.
SVG zählt die Fälle, in denen eine Fahreignungsuntersuchung anzuordnen ist, in nicht abschliessender Weise auf. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die Anforderungen an die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung nicht dieselben wie für den vorsorglichen Führerausweisentzug, obschon diese beiden Massnahmen häufig zusammen ergehen: Für Erstere genügen hinreichende Anhaltspunkte, welche die Fahreignung in Frage stellen, Letztere setzt dagegen ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person voraus, etwa bei konkreten Hinweisen auf eine Alkoholabhängigkeit (zum Ganzen: Urteil 1C 13/2017 vom 19. Mai 2017 E. 3.2 mit Hinweisen). Es ist somit nicht widersprüchlich, wenn das Strassenverkehrsamt im vorliegenden Fall zwar die Voraussetzungen für eine Fahreignungsabklärung, jedoch nicht für einen vorsorglichen Führerausweisentzug als gegeben ansah. Im Übrigen bildet hier nur die Frage der Fahreignungsabklärung Verfahrensgegenstand, weshalb nicht erörtert zu werden braucht, ob auch die Voraussetzungen für einen vorsorglichen Führerausweisentzug gegeben wären.
Das Ausmass der notwendigen behördlichen Nachforschungen zur Ermittlung der Fahreignung, namentlich die Frage, ob ein medizinisches Gutachten eingeholt werden soll, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles und liegt im pflichtgemässen Ermessen der Entzugsbehörde (BGE 129 II 82 E. 2.2 84; Urteil 1C 128/2020 vom 29. September 2020 E. 2.1). Dabei ist in den in Art. 15d Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 15d - 1 Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, namentlich bei:
1    Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, namentlich bei:
a  Fahren in angetrunkenem Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Gewichtspromille oder mehr oder mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg Alkohol oder mehr pro Liter Atemluft;
b  Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder bei Mitführen von Betäubungsmitteln, die die Fahrfähigkeit stark beeinträchtigen oder ein hohes Abhängigkeitspotenzial aufweisen;
c  Verkehrsregelverletzungen, die auf Rücksichtslosigkeit schliessen lassen;
d  Meldung einer kantonalen IV-Stelle nach Artikel 66c des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195956 über die Invalidenversicherung;
e  Meldung eines Arztes, dass eine Person wegen einer körperlichen oder psychischen Krankheit, wegen eines Gebrechens oder wegen einer Sucht Motorfahrzeuge nicht sicher führen kann.
2    Die kantonale Behörde bietet Personen ab dem vollendeten 75. Altersjahr alle zwei Jahre zu einer vertrauensärztlichen Untersuchung auf.57 Sie kann das Intervall für die Untersuchung verkürzen, wenn die Fahreignung einer Person wegen bestehender Beeinträchtigungen häufiger kontrolliert werden muss.
3    Ärzte sind in Bezug auf Meldungen nach Absatz 1 Buchstabe e vom Berufsgeheimnis entbunden. Sie können die Meldung direkt an die zuständige kantonale Strassenverkehrsbehörde oder an die Aufsichtsbehörde für Ärzte erstatten.
4    Auf Ersuchen der IV-Stelle teilt die kantonale Behörde dieser mit, ob eine bestimmte Person einen Führerausweis besitzt.
5    Bestehen Zweifel an der Fahrkompetenz einer Person, so kann diese einer Kontrollfahrt, einer Theorieprüfung, einer praktischen Führerprüfung oder einer andern geeigneten Massnahme wie einer Aus- oder Weiterbildung oder einer Nachschulung unterzogen werden.
SVG aufgezählten Fällen grundsätzlich zwingend und ohne weitere Einzelfallprüfung eine Fahreignungsuntersuchung anzuordnen, selbst wenn die Zweifel im konkreten Fall noch nicht erhärtet oder nur abstrakter Natur sind. Diese Tatbestände begründen mithin hinreichende Anhaltspunkte für fehlende Fahreignung, welche zur Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung führen (Urteil 1C 232/2018 vom 13. August 2018 E. 3.2 mit Hinweisen).
Entsprechend hat das Bundesgericht mit Blick auf Art. 15d Abs. 1 lit. e
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 15d - 1 Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, namentlich bei:
1    Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, namentlich bei:
a  Fahren in angetrunkenem Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Gewichtspromille oder mehr oder mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg Alkohol oder mehr pro Liter Atemluft;
b  Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder bei Mitführen von Betäubungsmitteln, die die Fahrfähigkeit stark beeinträchtigen oder ein hohes Abhängigkeitspotenzial aufweisen;
c  Verkehrsregelverletzungen, die auf Rücksichtslosigkeit schliessen lassen;
d  Meldung einer kantonalen IV-Stelle nach Artikel 66c des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195956 über die Invalidenversicherung;
e  Meldung eines Arztes, dass eine Person wegen einer körperlichen oder psychischen Krankheit, wegen eines Gebrechens oder wegen einer Sucht Motorfahrzeuge nicht sicher führen kann.
2    Die kantonale Behörde bietet Personen ab dem vollendeten 75. Altersjahr alle zwei Jahre zu einer vertrauensärztlichen Untersuchung auf.57 Sie kann das Intervall für die Untersuchung verkürzen, wenn die Fahreignung einer Person wegen bestehender Beeinträchtigungen häufiger kontrolliert werden muss.
3    Ärzte sind in Bezug auf Meldungen nach Absatz 1 Buchstabe e vom Berufsgeheimnis entbunden. Sie können die Meldung direkt an die zuständige kantonale Strassenverkehrsbehörde oder an die Aufsichtsbehörde für Ärzte erstatten.
4    Auf Ersuchen der IV-Stelle teilt die kantonale Behörde dieser mit, ob eine bestimmte Person einen Führerausweis besitzt.
5    Bestehen Zweifel an der Fahrkompetenz einer Person, so kann diese einer Kontrollfahrt, einer Theorieprüfung, einer praktischen Führerprüfung oder einer andern geeigneten Massnahme wie einer Aus- oder Weiterbildung oder einer Nachschulung unterzogen werden.
SVG im genannten Urteil festgehalten, dass bei einer Meldung eines Arztes eine Abklärung grundsätzlich obligatorisch sei. Im konkreten Fall konnte zwar dem betreffenden Schreiben nicht entnommen werden, weshalb der Hausarzt des Beschwerdeführers der Ansicht war, der damals zur Diskussion stehende Alkoholkonsum und die psychische Störung liessen nunmehr Zweifel an der Fahreignung aufkommen (nachdem der Hausarzt bis dahin die Fahreignung bejaht hatte). Das Bundesgericht erwog, dies sei jedoch auch nicht zwingend erforderlich. Es sei davon auszugehen, dass der Hausarzt die Meldung nicht vorgenommen hätte, wenn er nicht befürchten würde, die Fahreignung sei tatsächlich nicht mehr gegeben. Hausärzte, die über ein besonderes Vertrauensverhältnis zu ihren Patienten verfügten, nähmen Meldungen im Sinne von Art. 15d Abs. 1 lit. e
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 15d - 1 Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, namentlich bei:
1    Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, namentlich bei:
a  Fahren in angetrunkenem Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Gewichtspromille oder mehr oder mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg Alkohol oder mehr pro Liter Atemluft;
b  Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder bei Mitführen von Betäubungsmitteln, die die Fahrfähigkeit stark beeinträchtigen oder ein hohes Abhängigkeitspotenzial aufweisen;
c  Verkehrsregelverletzungen, die auf Rücksichtslosigkeit schliessen lassen;
d  Meldung einer kantonalen IV-Stelle nach Artikel 66c des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195956 über die Invalidenversicherung;
e  Meldung eines Arztes, dass eine Person wegen einer körperlichen oder psychischen Krankheit, wegen eines Gebrechens oder wegen einer Sucht Motorfahrzeuge nicht sicher führen kann.
2    Die kantonale Behörde bietet Personen ab dem vollendeten 75. Altersjahr alle zwei Jahre zu einer vertrauensärztlichen Untersuchung auf.57 Sie kann das Intervall für die Untersuchung verkürzen, wenn die Fahreignung einer Person wegen bestehender Beeinträchtigungen häufiger kontrolliert werden muss.
3    Ärzte sind in Bezug auf Meldungen nach Absatz 1 Buchstabe e vom Berufsgeheimnis entbunden. Sie können die Meldung direkt an die zuständige kantonale Strassenverkehrsbehörde oder an die Aufsichtsbehörde für Ärzte erstatten.
4    Auf Ersuchen der IV-Stelle teilt die kantonale Behörde dieser mit, ob eine bestimmte Person einen Führerausweis besitzt.
5    Bestehen Zweifel an der Fahrkompetenz einer Person, so kann diese einer Kontrollfahrt, einer Theorieprüfung, einer praktischen Führerprüfung oder einer andern geeigneten Massnahme wie einer Aus- oder Weiterbildung oder einer Nachschulung unterzogen werden.
SVG in der Regel zurückhaltend vor, namentlich wenn eine Person nicht einsichtig sei oder sein könne (Urteil 1C 232/2018 vom 13. August 2018 E. 3.3 mit Hinweis).

3.4. Im vorliegenden Fall liegt nicht eine "Meldung" eines Arztes im eigentlichen Sinne vor. Die Umstände sind jedoch insofern vergleichbar, als die Vorinstanz davon ausgeht, dass der mit der Fahreignungsabklärung betraute Arzt, Dr. B.________, ein Gutachten verfasst habe, aus dem sich die Notwendigkeit weiterer Abklärungen ergebe. Dass sie dies mit Bezug auf die Schlafapnoe, die Polyneuropathie und die zerebrale Durchblutung zu Unrecht bejaht hätte, behauptet der Beschwerdeführer nicht und ist auch nicht ersichtlich. Der Gutachter bezeichnet die betreffenden Diagnosen für die Fahreignung explizit als relevant und hält eine Abklärung (und allenfalls Behandlung) als Voraussetzung für die Fahreignung bzw. für deren Erhalt für notwendig. Weshalb er die weiteren von ihm erforderlichen Abklärungen nicht gleich selbst vornahm oder anordnete, lässt sich gestützt auf die Ausführungen im Gutachten nicht beantworten, erscheint aber auch nicht entscheidend. Ausschlaggebend ist einzig, dass die Rekurskommission insoweit hinreichende Anhaltspunkte, welche die Fahreignung in Frage stellen, bejahen durfte. Eine Verletzung von Art. 15d Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 15d - 1 Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, namentlich bei:
1    Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, namentlich bei:
a  Fahren in angetrunkenem Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Gewichtspromille oder mehr oder mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg Alkohol oder mehr pro Liter Atemluft;
b  Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder bei Mitführen von Betäubungsmitteln, die die Fahrfähigkeit stark beeinträchtigen oder ein hohes Abhängigkeitspotenzial aufweisen;
c  Verkehrsregelverletzungen, die auf Rücksichtslosigkeit schliessen lassen;
d  Meldung einer kantonalen IV-Stelle nach Artikel 66c des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195956 über die Invalidenversicherung;
e  Meldung eines Arztes, dass eine Person wegen einer körperlichen oder psychischen Krankheit, wegen eines Gebrechens oder wegen einer Sucht Motorfahrzeuge nicht sicher führen kann.
2    Die kantonale Behörde bietet Personen ab dem vollendeten 75. Altersjahr alle zwei Jahre zu einer vertrauensärztlichen Untersuchung auf.57 Sie kann das Intervall für die Untersuchung verkürzen, wenn die Fahreignung einer Person wegen bestehender Beeinträchtigungen häufiger kontrolliert werden muss.
3    Ärzte sind in Bezug auf Meldungen nach Absatz 1 Buchstabe e vom Berufsgeheimnis entbunden. Sie können die Meldung direkt an die zuständige kantonale Strassenverkehrsbehörde oder an die Aufsichtsbehörde für Ärzte erstatten.
4    Auf Ersuchen der IV-Stelle teilt die kantonale Behörde dieser mit, ob eine bestimmte Person einen Führerausweis besitzt.
5    Bestehen Zweifel an der Fahrkompetenz einer Person, so kann diese einer Kontrollfahrt, einer Theorieprüfung, einer praktischen Führerprüfung oder einer andern geeigneten Massnahme wie einer Aus- oder Weiterbildung oder einer Nachschulung unterzogen werden.
SVG ist deshalb nicht erkennbar, umso weniger im Rahmen einer Prüfung auf Willkür (s. E. 1.2 hiervor).

3.5. Ist der Entscheid, eine weitergehende Abklärung der Fahreignung des Beschwerdeführers anzuordnen, aus den dargelegten Gründen nicht zu beanstanden, so erscheint nicht mehr als ausschlaggebend, ob auch der Alkoholkonsum dazu Anlass gegeben hätte (vgl. Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG, wonach die Sachverhaltsfeststellung nur beanstandet werden kann, wenn ihre Behebung für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann). Der Gutachter hält diesbezüglich unter dem Titel "Diagnosen aus den Akten fest": "Alkoholgewohnheitstrinker (ca. 7 dl Wein/Tag) ". Der Beschwerdeführer macht dagegen in seiner Einsprache vom 7. November 2019 geltend, Dr. B.________ auf eine entsprechende Frage hin angegeben zu haben, er trinke mit seiner Partnerin einigermassen regelmässig beim Abendessen Wein, zu zweit aber höchstens eine Flasche. Die weiteren Abklärungen zur Fahreignung werden über diese Diskrepanz genaueren Aufschluss geben müssen. Die bereits erwähnten und die weiteren im Gutachten aufgeführten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers sowie die vom Gutachter diesbezüglich festgestellte begrenzte Einsichtigkeit des Beschwerdeführers werden dabei gesamtheitlich unter Berücksichtigung des Alkoholkonsums zu beurteilen sein, selbst wenn dieser allein
noch keinen Anlass für eine Fahreignungsuntersuchung geben sollte. Die Rekurskommission hat im Übrigen dazu erwogen, es stelle sich die Frage, ob der Alkoholkonsum und der von Dr. B.________ geäusserte Verdacht auf eine sensible Polyneuropathie einen Zusammenhang aufwiesen. Dem ist hinzuzufügen, dass auch bei dem von Dr. B.________ festgestellten obstruktiven Schlafapnoe-Syndrom ein möglicher Zusammenhang zum Alkoholkonsum besteht (s. klinisches Wörterbuch Pschyrembel, online unter www.pschyrembel.de, Stichwort "Schlafapnoesyndrom" [besucht am 26. Januar 2021], wonach Alkohol einen aggravierenden Faktor darstellt).

3.6. Die vom Beschwerdeführer erhobene Kritik an der Sachverhaltsfeststellung ist somit abzuweisen. Dasselbe gilt in Bezug auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV). Die Rekurskommission durfte, ohne in Willkür zu verfallen, davon ausgehen, dass eine Befragung des Beschwerdeführers oder seines Hausarztes am Beweisergebnis nichts ändern würden (BGE 143 III 297 E. 9.3.2 S. 332; 140 I 285 E. 6.3.1 S. 299; je mit Hinweisen). Dies trifft umso mehr zu, als das Verfahren betreffend die Anordnung einer Fahreignungsabklärung vorsorglicher Natur ist und damit keine umfassende Auseinandersetzung mit sämtlichen Gesichtspunkten erfordert. Der Entscheid ergeht vielmehr grundsätzlich gestützt auf die vorhandenen Akten und ohne weitere Beweiserhebungen (Urteil 1C 541/2019 vom 10. März 2020 E. 3 mit Hinweisen).

3.7. Schliesslich kritisiert der Beschwerdeführer, wie erwähnt, es sei nicht nachvollziehbar und verletze das Verhältnismässigkeitsprinzip, dass nun ein Arzt der Stufe 4 eine Fahreignungsprüfung vornehmen solle. Das Verhältnismässigkeitsprinzip ist indessen ein allgemeiner Verfassungsgrundsatz (Art. 5 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV), kein verfassungsmässiges Recht (BGE 134 I 153 E. 4.1 S. 156; Urteil 4A 146/2010 vom 2. Juni 2010 E. 5.2.2; je mit Hinweisen). Im Rahmen der hier anwendbaren Beschränkung der Beschwerdegründe auf die Verletzung verfassungsmässiger Rechte nach Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG kann sich der Beschwerdeführer deshalb nicht auf die Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips berufen (MARKUS SCHOTT, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 22 zu Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG; GIOVANNI BIAGGINI, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 16 zu Art. 116
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 116 Beschwerdegründe - Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden.
BGG). Dass das Strassenverkehrsamt das ihr in diesem Bereich zustehende Ermessen (s. E. 3.3 hiervor) in willkürlicher Weise gehandhabt hätte, macht der Beschwerdeführer, der im kantonalen Verfahren selbst die Seriosität des Vorgehens von Dr. B.________ angezweifelt hatte, nicht geltend. Auf seine Rüge ist deshalb nicht einzutreten (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG).

4.
Die Beschwerde ist aus diesen Erwägungen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern sowie dem Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Februar 2021

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Dold
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1C_319/2020
Date : 18. Februar 2021
Published : 30. März 2021
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strassenbau und Strassenverkehr
Subject : Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung


Legislation register
BGG: 66  68  82  93  97  98  106  116
BV: 5  9  29
SVG: 15d
VZV: 5a
BGE-register
129-II-82 • 134-I-153 • 140-I-285 • 141-V-330 • 142-V-513 • 143-III-297 • 144-II-281 • 145-II-32
Weitere Urteile ab 2000
1C_128/2020 • 1C_13/2017 • 1C_154/2018 • 1C_232/2018 • 1C_319/2020 • 1C_405/2020 • 1C_458/2019 • 1C_541/2019 • 4A_146/2010
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