Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C 942/2015
Urteil vom 18. Februar 2016
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Pfiffner,
Gerichtsschreiber Grünenfelder.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Frey,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle Bern,
Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 12. November 2015.
Sachverhalt:
A.
Der 1962 geborene A.________ arbeitete bis Ende Februar 2004 als angelernter Hilfsdrucker. Nach mehreren Schulteroperationen meldete er sich am 2. Juli 2004bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Bern verneinte einen Rentenanspruch mit Verfügung vom 28. Dezember 2004. Nachdem zwei weitere Leistungsgesuche ohne Erfolg geblieben waren, meldete sich A.________ am 7. August 2008neu an. Im September 2008 und April 2009 erfolgten operative Eingriffe an der Hüfte und der linken Schulter. Die IV-Stelle führte Eingliederungsmassnahmen durch und veranlasste beim Medizinischen Gutachtenzentrum Region St. Gallen, Rorschach, ein bidisziplinäres Gutachten, das vom 5. Juni/ 13. September 2013 datiert. Aufgrund einer gesundheitlichen Verschlechterung wurde A.________ in der Folge auch rheumatologisch begutachtet (Gutachten vom 4. Dezember 2014/16. Februar 2015). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens schloss die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. April 2015 auf Abweisung des Leistungsbegehrens (Invaliditätsgrad: 36 %).
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 12. November 2015 ab.
C.
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihm vom 1. Dezember 2008 bis 31. März 2009 und vom 1. Juli 2009 bis 31. Oktober 2009 eine ganze Invalidenrente zuzüglich Verzugszinsen zuzusprechen.
Erwägungen:
1.
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a






1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 2




2.
Aufgrund der medizinischen Akten ist erstellt, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Hilfsdrucker ab 1. Januar 2007 bis zur beruflichen Abklärung in der Stiftung B.________ für berufliche Integration (Juni/Juli 2010) bzw. "bis auf weiteres" nicht mehr zumutbar ist (vgl. Bericht von Dr. med. C.________ vom 10. August 2011). Unbestritten geblieben ist auch die Feststellung des kantonalen Gerichts, wonach die Arbeitsfähigkeit des Versicherten für leidensangepasste Tätigkeiten grundsätzlich bei 80 % (100 %-Pensum mit einer Leistungsminderung von maximal 20 %) liegt (vgl. rheumatologisches Gutachten des Dr. med. D.________ vom 4. Dezember 2014/16. Februar 2015). Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass sich gestützt darauf kein Anspruch auf eine Invalidenrente ergibt (Valideneinkommen: Fr. 62'400.-; Invalideneinkommen: Fr. 41'640.-; Invaliditätsgrad: 33.27 %). Ebenso steht fest, dass er infolge zweier Schulteroperationen am 31. Januar 2007 und 3. April 2009 sowie einer Hüfttotalprothesenoperation am 28. September 2008 während jeweils vier Monaten zu 100 % erwerbsunfähig war (vgl. Bericht von Dr. med. C.________ vom 10. August 2011). Weiterungen dazu erübrigen sich (E. 1.2).
Streitig und zu prüfen ist einzig, ob im Zusammenhang mit den beiden Operationen vom 28. September 2008 und 3. April 2009 eine anspruchsbegründende Invalidität vorliegt. Das kantonale Gericht hat sich dazu nicht geäussert.
3.
3.1. Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, wenn sie während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6



3.2. Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1



3.3.
3.3.1. In Bezug auf die unbestritten am 1. Januar 2008 (vgl. einleitend E. 2) bestandene Wartezeit (Art. 28 Abs. 1 lit. b


3.3.2. Der Beschwerdeführer geht insoweit zu Recht davon aus, dass der Versicherungsfall (rentenbegründende Invalidität; vgl. BGE 137 V 417 E. 2.2.4 S. 422) frühestens am 1. Januar 2008 eintreten konnte. Damit kommt der allgemeine Grundsatz zur Anwendung, wonach im Rahmen einer Rechtsänderung dasjenige Recht gilt, welches bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes in Kraft stand (BGE 138 V 475 E. 3 und 3.1 S. 478 mit Hinweisen), in concreto die Bestimmungen der 5. IV-Revision. Der Versicherte übersieht nach dem Gesagten (E. 3.3.1) insbesondere, dass mit Blick auf seine klar verspätete Neuanmeldung vom 7. August 2008 ein allfälliger Rentenanspruch nicht am 1. Januar 2008, sondern gemäss Art. 29 Abs. 1


Art. 88a Abs. 1

3.3.3. Da ein rentenbegründender Invaliditätsgrad von 40 % auch nach Ablauf der Wartezeit im Februar 2009 nicht vorlag (nämlich 33.27 %) und der Rentenanspruch damals somit nicht entstanden war, ist die nachfolgende gesundheitliche Verschlechterung als neuer Versicherungsfall zu bezeichnen, dies mit der Folge, dass die Wartezeit erneut zu bestehen war, da Art. 29bis



vorherige Arbeitsfähigkeit von 80 % für angepasste Tätigkeiten und damit einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 33.27 % wieder erlangte. Dass die postoperativen Phasen wesentlich länger als vier Monate gedauert hätten, bringt der Beschwerdeführer nicht vor (E. 1.2). Demzufolge kann, da die Voraussetzungen nach Art. 28 Abs. 1 lit. b und c kumulativ erfüllt sein müssen (E. 3.1), mit Blick auf die am 3. April 2009 eintretende vorübergehende Verschlechterung des Gesundheitszustandes keine Invalidenrente zugesprochen werden.
3.4. Insgesamt erfüllt der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt sämtliche Voraussetzungen einer rentenbegründenden Invalidität. Die Vorinstanz durfte einen Rentenanspruch im Ergebnis verneinen, ohne Bundesrecht zu verletzen (E. 1.1). Die Beschwerde ist unbegründet.
4.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 18. Februar 2016
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Glanzmann
Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder