Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

1C 513/2015

Urteil vom 18. Februar 2016

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Rudolf,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern,
Abteilung Massnahmen, Arsenalstrasse 45, Postfach 3970, 6002 Luzern.

Gegenstand
Administrativmassnahmen des Strassenverkehrsrechts; Parteientschädigung,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 1. September 2015 des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung.

Sachverhalt:

A.
Aufgrund einer Strafanzeige wegen einer tätlichen Auseinandersetzung kontrollierte die Kantonspolizei Aargau am 16. Mai 2015 die Insassen eines Personenwagens, darunter A.________, der sich auf dem Rücksitz des Fahrzeugs befand. Gemäss Polizeirapport vom folgenden Tag (17. Mai 2015) habe A.________ angegeben, regelmässig Cannabis zu konsumieren. In der Folge wurde ein Drogenschnelltest durchgeführt, der positiv verlief. Aufgrund dessen eröffnete das Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern (SVA) gegen A.________ ein Administrativverfahren im Hinblick auf die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung zur Abklärung der Fahreignung und gewährte ihm das rechtliche Gehör.
Mit Eingabe vom 1. Juli 2015 wandte sich der Rechtsvertreter von A.________ an das SVA. Er machte dabei namentlich geltend, sein Mandant sei nicht selbst gefahren und habe nie ausgesagt, regelmässig Cannabis zu konsumieren, weshalb er auch den Polizeirapport vom 16. Mai 2015 (betreffend die tätliche Auseinandersetzung) nicht unterschrieben habe. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung wären nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung selbst dann nicht gegeben, wenn man von einem regelmässigen Konsum ausgehen würde, da er als Fahrzeuglenker niemals in Verbindung mit dem Konsum von Betäubungsmitteln gebracht worden sei.

B.
Am 7. Juli 2015 verfügte das SVA, A.________ habe sich einer verkehrsmedizinischen Untersuchung zu unterziehen, und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Am darauf folgenden Tag, dem 8. Juli 2015, gelangte das SVA in den Besitz des Polizeirapports vom 16. Mai 2015. Dort wird festgehalten, A.________ habe erklärt, einmal wöchentlich Cannabis zu rauchen. Dieser hatte sich offenbar geweigert, das Einvernahmeprotokoll zu unterzeichnen, da er diese Aussage nicht getätigt habe; das Protokoll selbst liegt den Akten des SVA nicht bei.

C.
Am 24. Juli 2015 erhob A.________ beim Kantonsgericht Luzern Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung des SVA. Er beantragte die Aufhebung dieses Entscheids sowie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Am 7. August 2015 hob das SVA seine Verfügung vom 7. Juli 2015 auf. Aufgrund dessen schrieb das Kantonsgericht am 1. September 2015 das Verfahren als erledigt ab. Eine Parteientschädigung zugunsten von A.________ sprach es nicht, da dem SVA weder ein grober Verfahrensfehler noch eine offenbare Rechtsverletzung im Sinne von § 201 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 (VRG/LU) vorgeworfen werden könne.

D.
Am 5. Oktober 2015 erhebt A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid und beantragt im Wesentlichen, es sei ihm für das Verfahren vor dem Kantonsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'741.50 zuzusprechen.
Das Kantonsgericht und das SVA beantragen beide die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid eines oberen Gerichts in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts, die unter keinen Ausschlussgrund gemäss Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
und Art. 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG fällt und daher mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden kann (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
, Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
und Abs. 2 sowie Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und zu dessen Anfechtung befugt (Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

1.2. Der Beschwerdeführer macht zum einen die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts und die willkürliche Anwendung des kantonalen Prozessrechts geltend, zum andern die Verletzung seines Gehörsanspruchs sowie die unrichtige Anwendung der Strassenverkehrs-Gesetzgebung des Bundes. Das Bundesgericht prüft Rechtsverletzungen im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG frei. Die Anwendung kantonalen Rechts prüft es dagegen nur auf Bundesrechtsverletzungen, namentlich auf Willkür hin (BGE 138 I 143 E. 2 S. 149 f.). Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht prüft es aber nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG).
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat, sofern die diesbezüglichen Feststellungen nicht offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruhen (Art. 105
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.
Vorliegend ist nur noch streitig, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit der Abschreibung seiner Beschwerde vom Geschäftsverzeichnis eine Parteientschädigung hätte zusprechen müssen. Gemäss § 201 VRG/LU hat die obsiegende Partei in Rechtsmittelverfahren, an denen Parteien mit gegensätzlichen Interessen beteiligt sind, grundsätzlich Anspruch auf eine Parteientschädigung; in andern Verfahren dagegen nur dann, wenn der Vorinstanz "grobe Verfahrensfehler oder offenbare Rechtsverletzungen zur Last fallen".
Das Bundesgericht hatte sich bereits mehrfach mit § 201 Abs. 2 VRG/LU zu befassen. Im Urteil 2P.100/2001 vom 12. Juli 2001 hat es sich eingehend damit auseinander gesetzt und die dortige Regelung unter Bezugnahme auf die Lehrmeinung von Martin Bernet (Die Parteientschädigung in der schweizerischen Verwaltungsrechtspflege, Diss. Zürich 1986, S. 104 ff.) als wenig befriedigend bezeichnet. Allerdings existiere kein allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz, wonach der in einem Verwaltungsbeschwerdeverfahren obsiegenden, durch einen Anwalt vertretenen Partei eine Entschädigung zugesprochen werden müsse. Dies ergebe sich namentlich auch nicht aus dem Gleichheitssatz der Bundesverfassung (und ebensowenig aus der EMRK); die Kantone könnten im Rahmen der ihnen zustehenden gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit vielmehr jene Entschädigungsregelung wählen, die sie für angemessen hielten. Diese Auslegung hat das Bundesgericht seither mehrfach bestätigt (Urteile 2C 507/2014 vom 14. Juli 2015 E. 3.1, 1C 750/2013 vom 28. April 2013 E. 5 sowie 2C 507/ 2013 vom 18. September 2013 E. 3.1).
Der Beschwerdeführer stellt diese Rechtsprechung nicht in Frage. Er macht aber geltend, die in § 201 Abs. 2 VRG/LU formulierten Voraussetzungen für die Zusprechung einer Parteientschädigung seien vorliegend erfüllt, denn die Vorinstanz des Kantonsgerichts, das SVA, habe grobe Verfahrensfehler bzw. offenbare Rechtsverletzungen begangen.

3.

3.1. Die Voraussetzungen für die Abklärung der Fahreignung oder der Fahrkompetenz sind in Art. 15d
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 15d - 1 Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, namentlich bei:
1    Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, namentlich bei:
a  Fahren in angetrunkenem Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Gewichtspromille oder mehr oder mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg Alkohol oder mehr pro Liter Atemluft;
b  Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder bei Mitführen von Betäubungsmitteln, die die Fahrfähigkeit stark beeinträchtigen oder ein hohes Abhängigkeitspotenzial aufweisen;
c  Verkehrsregelverletzungen, die auf Rücksichtslosigkeit schliessen lassen;
d  Meldung einer kantonalen IV-Stelle nach Artikel 66c des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195956 über die Invalidenversicherung;
e  Meldung eines Arztes, dass eine Person wegen einer körperlichen oder psychischen Krankheit, wegen eines Gebrechens oder wegen einer Sucht Motorfahrzeuge nicht sicher führen kann.
2    Die kantonale Behörde bietet Personen ab dem vollendeten 75. Altersjahr alle zwei Jahre zu einer vertrauensärztlichen Untersuchung auf.57 Sie kann das Intervall für die Untersuchung verkürzen, wenn die Fahreignung einer Person wegen bestehender Beeinträchtigungen häufiger kontrolliert werden muss.
3    Ärzte sind in Bezug auf Meldungen nach Absatz 1 Buchstabe e vom Berufsgeheimnis entbunden. Sie können die Meldung direkt an die zuständige kantonale Strassenverkehrsbehörde oder an die Aufsichtsbehörde für Ärzte erstatten.
4    Auf Ersuchen der IV-Stelle teilt die kantonale Behörde dieser mit, ob eine bestimmte Person einen Führerausweis besitzt.
5    Bestehen Zweifel an der Fahrkompetenz einer Person, so kann diese einer Kontrollfahrt, einer Theorieprüfung, einer praktischen Führerprüfung oder einer andern geeigneten Massnahme wie einer Aus- oder Weiterbildung oder einer Nachschulung unterzogen werden.
des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) geregelt. Eine solche hat demnach immer dann zu erfolgen, wenn Zweifel an der Fahreignung einer Person bestehen; dies trifft gemäss Art. 15d Abs. 1 lit. b
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 15d - 1 Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, namentlich bei:
1    Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, namentlich bei:
a  Fahren in angetrunkenem Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Gewichtspromille oder mehr oder mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg Alkohol oder mehr pro Liter Atemluft;
b  Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder bei Mitführen von Betäubungsmitteln, die die Fahrfähigkeit stark beeinträchtigen oder ein hohes Abhängigkeitspotenzial aufweisen;
c  Verkehrsregelverletzungen, die auf Rücksichtslosigkeit schliessen lassen;
d  Meldung einer kantonalen IV-Stelle nach Artikel 66c des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195956 über die Invalidenversicherung;
e  Meldung eines Arztes, dass eine Person wegen einer körperlichen oder psychischen Krankheit, wegen eines Gebrechens oder wegen einer Sucht Motorfahrzeuge nicht sicher führen kann.
2    Die kantonale Behörde bietet Personen ab dem vollendeten 75. Altersjahr alle zwei Jahre zu einer vertrauensärztlichen Untersuchung auf.57 Sie kann das Intervall für die Untersuchung verkürzen, wenn die Fahreignung einer Person wegen bestehender Beeinträchtigungen häufiger kontrolliert werden muss.
3    Ärzte sind in Bezug auf Meldungen nach Absatz 1 Buchstabe e vom Berufsgeheimnis entbunden. Sie können die Meldung direkt an die zuständige kantonale Strassenverkehrsbehörde oder an die Aufsichtsbehörde für Ärzte erstatten.
4    Auf Ersuchen der IV-Stelle teilt die kantonale Behörde dieser mit, ob eine bestimmte Person einen Führerausweis besitzt.
5    Bestehen Zweifel an der Fahrkompetenz einer Person, so kann diese einer Kontrollfahrt, einer Theorieprüfung, einer praktischen Führerprüfung oder einer andern geeigneten Massnahme wie einer Aus- oder Weiterbildung oder einer Nachschulung unterzogen werden.
SVG namentlich zu bei Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder bei Mitführen von Betäubungsmitteln, die die Fahrfähigkeit stark beeinträchtigen oder ein hohes Abhängigkeitspotenzial aufweisen.

3.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts (zuletzt im Urteil 1C 862/2013 vom 2. April 2014 E. 2.3) darf eine verkehrsmedizinische Abklärung nur angeordnet werden, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen wecken. Nach der Rechtsprechung erlaubt ein regelmässiger, aber kontrollierter und mässiger Haschischkonsum für sich allein noch nicht den Schluss auf eine fehlende Fahreignung (BGE 127 II 122 E. 4b; 124 II 559 E. 4d und e; für das neue Recht Urteil 1C 111/2015 vom 21. Mai 2015 E. 4.4). Ob diese gegeben ist, kann ohne Angaben über die Konsumgewohnheiten des Betroffenen, namentlich über Häufigkeit, Menge und Umstände des Cannabiskonsums und des allfälligen Konsums weiterer Betäubungsmittel und/oder von Alkohol, sowie zu seiner Persönlichkeit, insbesondere hinsichtlich Drogenmissbrauchs im Strassenverkehr, nicht beurteilt werden (BGE 124 II 559 E. 4e und 5a; Urteil 6A.93/2002 vom 25. Februar 2003 E. 3.2; für das neue Recht Urteil 1C 111/2015 vom 21. Mai 2015 E. 4.4).
Im Urteil 1C 556/2012 vom 23. April 2013 hatte das Bundesgericht den Fall eines Motorfahrzeugführers zu beurteilen, der seit Jahrzehnten wöchentlich rund 4 Joints konsumierte. Das Gericht befand, selbst ein langjähriger, aber kontrollierter und mässiger Haschischkonsum lasse für sich allein nicht auf eine Beeinträchtigung der Fahreignung schliessen, die eine verkehrsmedizinische Untersuchung rechtfertige. Für die Fahrtüchtigkeit des betreffenden Motorfahrzeugführers spreche im Gegenteil der Umstand, dass sein automobilistischer Leumund ungetrübt sei, obwohl er seit Jahrzehnten zum Führen von Motorfahrzeugen berechtigt sei.

3.3. Vorliegend war der Beschwerdeführer nicht als Motorfahrzeuglenker polizeilich kontrolliert worden, sondern - aus Gründen, die nicht im Bereich des Strassenverkehrs liegen - als blosser Beifahrer auf dem Rücksitz. Die Zweifel des SVA an der Fahreignung des Beschwerdeführers gründeten im Umstand, dass er gemäss (von ihm bestrittenem) Polizeiprotokoll erklärt habe, regelmässig Cannabis zu konsumieren und ein Drogenschnelltest positiv ausgefallen war. Dies allein stellt aber gerade keinen relevanten Hinweis auf das Fehlen der Fahreignung des Betroffenen dar, da nach der oben dargestellten Rechtsprechung auch ein regelmässiger Cannabiskonsum für sich alleine nicht auf eine Beeinträchtigung der Fahreignung schliessen lässt. Weitere diesbezügliche Hinweise fehlten: Der Beschwerdeführer war, wie erwähnt, nicht als Führer eines Motorfahrzeugs kontrolliert worden, sondern als Beifahrer, und auch sonst sprach nichts dafür, dass er Haschischkonsum und Strassenverkehr nicht ausreichend trennen könnte. Der Beschwerdeführer ist bisher nie als Motorfahrzeugführer im Zusammenhang mit Haschisch- oder anderem Drogenkonsum polizeilich aufgefallen. Im Nachgang zur polizeilichen Kontrolle wurde denn auch kein Urin- oder Bluttest durchgeführt. Aus
dem von der Vorinstanz angeführten Urteil 1C 446/2012 vom 26. April 2013 lässt sich nichts Gegenteiliges ableiten, durfte doch in jenem Fall die Administrativbehörde davon ausgehen, dass der dortige Beschwerdeführer sehr oft Cannabis konsumierte, und dies in hohen Mengen (an Werktagen sechs bis sieben Joints und an arbeitsfreien Tagen die doppelte Menge). Diese Umstände waren zudem unbestritten, denn sie gründeten auf Aussagen des Betroffenen selbst, die dieser im Rahmen einer Strafuntersuchung gemacht hatte; vorliegend trifft weder das eine noch das andere zu.
Diese Gegebenheiten hätten dem SVA umso mehr bekannt sein müssen, als der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 1. Juli 2015 an das Amt zu allen diesen Punkten einlässlich Stellung genommen hatte: er hat nicht nur darauf hingewiesen, dass sein Mandant anlässlich der Kontrolle vom 16. Mai 2015 kein Motorfahrzeug gelenkt hatte, sondern sich auch auf den Standpunkt gestellt, der Beschwerdeführer konsumiere bloss "ab und an bzw. selten" Cannabis und sei in diesem Zusammenhang strassenverkehrsrechtlich nie negativ aufgefallen. Ausserdem hat er die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu diesen Fragen eingehend und korrekt dargestellt.

3.4. Angesichts dieser Umstände hätte das SVA entweder das Verfahren zur Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung abschliessen müssen oder hätte allenfalls noch den Polizeirapport mit der Befragung des Beschwerdeführers abwarten können, für den Fall, dass sich daraus ein Hinweis auf fehlende Fahrtüchtigkeit ergeben hätte. Indem das SVA weder das eine noch das andere getan, sondern in Kenntnis der Einwände des Beschwerdeführers das Verfahren fortgesetzt und angeordnet hat, dieser habe sich einer verkehrsmedizinischen Untersuchung zu unterziehen, hat es den relevanten Sachverhalt oder die Rechtslage verkannt und in der Folge Art. 15d
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 15d - 1 Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, namentlich bei:
1    Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, namentlich bei:
a  Fahren in angetrunkenem Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Gewichtspromille oder mehr oder mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg Alkohol oder mehr pro Liter Atemluft;
b  Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder bei Mitführen von Betäubungsmitteln, die die Fahrfähigkeit stark beeinträchtigen oder ein hohes Abhängigkeitspotenzial aufweisen;
c  Verkehrsregelverletzungen, die auf Rücksichtslosigkeit schliessen lassen;
d  Meldung einer kantonalen IV-Stelle nach Artikel 66c des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195956 über die Invalidenversicherung;
e  Meldung eines Arztes, dass eine Person wegen einer körperlichen oder psychischen Krankheit, wegen eines Gebrechens oder wegen einer Sucht Motorfahrzeuge nicht sicher führen kann.
2    Die kantonale Behörde bietet Personen ab dem vollendeten 75. Altersjahr alle zwei Jahre zu einer vertrauensärztlichen Untersuchung auf.57 Sie kann das Intervall für die Untersuchung verkürzen, wenn die Fahreignung einer Person wegen bestehender Beeinträchtigungen häufiger kontrolliert werden muss.
3    Ärzte sind in Bezug auf Meldungen nach Absatz 1 Buchstabe e vom Berufsgeheimnis entbunden. Sie können die Meldung direkt an die zuständige kantonale Strassenverkehrsbehörde oder an die Aufsichtsbehörde für Ärzte erstatten.
4    Auf Ersuchen der IV-Stelle teilt die kantonale Behörde dieser mit, ob eine bestimmte Person einen Führerausweis besitzt.
5    Bestehen Zweifel an der Fahrkompetenz einer Person, so kann diese einer Kontrollfahrt, einer Theorieprüfung, einer praktischen Führerprüfung oder einer andern geeigneten Massnahme wie einer Aus- oder Weiterbildung oder einer Nachschulung unterzogen werden.
SVG fehlerhaft angewandt.

3.5. Hinzu kommt, dass das SVA in seiner Verfügung vom 7. Juli 2015 nicht auf die Vorbringen eingegangen ist, die der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 1. Juli 2015 erhoben hatte. Es hat offenbar bloss einen der Einwände zur Kenntnis genommen - dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug nicht gelenkt habe, sondern bloss als Beifahrer zugegen gewesen sei - und verzichte deshalb auf den vorsorglichen Entzug des Führerausweises. Auf das Argument des guten automobilistischen Leumunds und auf die Ausführungen zur bundesgerichtlichen Praxis ist es dagegen überhaupt nicht eingegangen. Die Vorinstanz weist zwar zu Recht darauf hin, eine Behörde sei nicht gehalten, sich zu allen Rechts- oder Tatsachenvorbringen der Parteien zu äussern. Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs ergibt sich indessen die Verpflichtung, deren Standpunkt zu hören, ernsthaft zu prüfen und in die Entscheidbegründung einfliessen zu lassen (BGE 133 III 235 E. 5.2 mit Hinweisen; Urteil 2C 594/2014 vom 15. Januar 2015 E. 5). Der interessierenden Verfügung lässt sich demgegenüber kein Hinweis darauf entnehmen, dass das SVA die genannten Einwände überhaupt zur Kenntnis genommen hätte. Es ist mit keinem Wort auf die sachbezogenen (und inhaltlich
zutreffenden) Vorbringen des Beschwerdeführers eingegangen. Für diesen war nicht zu erkennen, weshalb seine Argumente nach Auffassung des Amts nicht ausschlaggebend waren. Damit hat es dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
Man kann sich fragen, ob bereits diese Vorgehensweise (Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung trotz klarerweise fehlender Voraussetzungen und Verletzung des Gehörsanspruchs) für sich alleine als grober Verfahrensfehler oder offenbare Rechtsverletzung zu qualifizieren ist und schon dadurch die Voraussetzungen von § 201 Abs. 2 VRG/LU für eine Parteientschädigung an den Beschwerdeführer erfüllt sind. Allerdings ist dem SVA noch weiteres Fehlverhalten anzulasten.

4.

4.1. Aus dem Polizeirapport vom 16. Mai 2015 geht hervor, dass der Beschwerdeführer einmal pro Woche Cannabis konsumiere (was dieser allerdings bestreitet; das entsprechende Protokoll hat er offenbar nicht unterzeichnet; es befindet sich nicht bei den Akten des SVA). Dieser Bericht ging dem SVA gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen am 8. Juli 2015 zu, dem Tag nach Erlass seiner Verfügung, mit welcher das Amt den Beschwerdeführer dazu verpflichtet hatte, sich einer verkehrsmedizinischen Untersuchung zu unterziehen. Ab diesem Tag konnten sachverhaltlich keine Zweifel mehr bestehen, dass seine Verfügung zu revozieren war. Der Beschwerdeführer reichte sein Rechtsmittel erst 16 Tage später, am 24. Juli 2015, beim Luzerner Kantonsgericht ein. Dieser Schritt hätte unterbleiben können, wenn das SVA seine Verfügung in den gut zwei Wochen nach Erhalt des klärenden Polizeirapports zurückgenommen hätte. Die Wiedererwägung erfolgte stattdessen erst am 7. August 2015. Gewiss kann man von einer grossen, arbeitsteiligen, im Bereich der Massenverwaltung tätigen Behörde nicht erwarten, dass sie in solchen Fällen ohne jeden Verzug auf ihre Anordnung zurückkommt. Allerdings ist es auch während der Sommerferien nicht hinzunehmen, dass das Amt vom
Zeitpunkt, ab welchem die Fehlerhaftigkeit seines Entscheids klar erkennbar war, wochenlang zuwartet, den Verfügungsadressaten dadurch zum Einreichen eines Rechtsmittels zwingt und seine Verfügung erst dann - einen Monat später - revoziert, nachdem es vom Verwaltungsgericht zur Vernehmlassung aufgefordert worden ist. Auch hierin liegt ein prozessuales Fehlverhalten des Amtes.

4.2. Das SVA machte in seiner Vernehmlassung geltend, es habe den Anwalt des Beschwerdeführers (und auch das Verwaltungsgericht) bereits am 14. Juli 2015 telefonisch darüber informiert, es werde seine Verfügung zurücknehmen; um dieses Vorbringen zu belegen, verwies das Amt auf eine Telefonnotiz vom 14. Juli 2015. Dieser Umstand wird vom Anwalt des Beschwerdeführers vehement in Abrede gestellt und lässt sich mit dem zeitlichen Ablauf der Geschehnisse kaum in Übereinstimmung bringen. In einer weiteren Eingabe vom 15. Februar 2015 gesteht das SVA denn auch einen Fehler hinsichtlich der Datierung dieses Telefongesprächs ein und führt aus, dieses habe erst anfangs August 2015 stattgefunden. Die Mitteilung des SVA, es werde seine Verfügung widerrufen, ist damit rund vier Wochen nach Erhalt des entscheidenden Polizeirapports und nach Ablauf der Frist zur Einreichung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erfolgt und vermag an den obigen Ausführungen folglich nichts zu ändern.

5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass das SVA ohne hinreichende Hinweise auf eine fehlende Fahreignung des Beschwerdeführers eine Fahreignungsuntersuchung angeordnet, dessen Anspruch auf rechtliche Gehör verletzt und durch verspäteten Widerruf dieser Verfügung das Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht verursacht hat. Es ist damit unhaltbar zu behaupten, dem SVA sei weder ein grober Verfahrensfehler noch eine offenbare Rechtsverletzung im Sinne von § 201 Abs. 2 VRG/LU vorzuwerfen. Indem das Kantonsgericht das Vorliegen der genannten Tatbestandsvoraussetzungen für die Zusprechung einer Parteientschädigung verneint hat, ist es in Willkür verfallen.
Damit ist die Beschwerde gutzuheissen. Der Abschreibungsentscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 1. September 2015 ist insoweit aufzuheben, als dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung verweigert worden ist. Die von diesem beantragte Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'741.50 erscheint angemessen, weshalb es sich erübrigt, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 107 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG).

6.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind keine Kosten zu auferlegen (vgl. Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der Kanton Luzern hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (vgl. Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Ziff. 3 des Dispositivs des Abschreibungsentscheids des Kantonsgerichts Luzern vom 1. September 2015 wird aufgehoben. Der Kanton Luzern leistet dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Kantonsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'741.50.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Der Kanton Luzern hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern und dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Februar 2016

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Störi
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1C_513/2015
Date : 18. Februar 2016
Published : 07. März 2016
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strassenbau und Strassenverkehr
Subject : Administrativmassnahmen des Strassenverkehrsrechts; Parteientschädigung


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