Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 897/2013
{

T 0/2
}

Urteil vom 18. Februar 2014

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Frésard,
Gerichtsschreiber Jancar.

Verfahrensbeteiligte
T.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Kaufmann,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Bern,
Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Arbeitsunfähigkeit; Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 7. November 2013.

Sachverhalt:

A.
Die 1969 geborene T.________ ist gelernte Biologielaborantin. Am 29. Juni 2010 meldete sie sich bei der IV-Stelle Bern zum Leistungsbezug an. Diese übernahm ab 1. November 2010 bis 30. April 2012 ein Belastbarkeits- bzw. Arbeitstraining mit Coaching bei der Firma X.________ GmbH, wo die Versicherte seit 1. September 2010 teilzeitlich arbeitete. Weiter holte die IV-Stelle diverse Arztberichte und ein Gutachten der Frau Dr. med. B.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 17. Dezember 2012 ein. Mit Verfügung vom 19. März 2013 verneinte die IV-Stelle den Rentenanspruch.

B.
Die Versicherte erhob beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde. Sie reichte neu Berichte des Dr. med. M.________, Spezialarzt für Innere Medizin FMH, Psychosomatische und psychosoziale Medizin APPM, vom 14. November 2007 sowie des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie S.________ und der Fachpsychologin für Psychotherapie FSP H.________, vom 7. Mai 2013 ein. Die IV-Stelle legte eine Stellungnahme der Frau Dr. med. B.________ vom 1. Juni 2013 auf. Mit Entscheid vom 7. November 2013 wies das kantonale Gericht die Beschwerde ab.

C.
Mit Beschwerde beantragt die Versicherte, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei ihr ab 1. Dezember 2010 eine Invalidenrente auszurichten; eventuell sei die Sache an die IV-Stelle zur ergänzenden ärztlichen Abklärung/Neubegutachtung zurückzuweisen; subeventuell sei die Sache an diese zur Vornahme der Invaliditätsbemessung zurückzuweisen.

Ein Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet.

Erwägungen:

1.

1.1. Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Trotzdem prüft es - vorbehältlich offensichtlicher Fehler - nur die in seinem Verfahren geltend gemachten Rechtswidrigkeiten (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Rechtsfragen sind die vollständige Feststellung erheblicher Tatsachen sowie die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes bzw. der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG und der Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Die aufgrund Letzterer gerichtlich festgestellte Gesundheitslage bzw. Arbeitsfähigkeit und die konkrete Beweiswürdigung sind Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397; nicht publ. E. 4.1 des Urteils BGE 135 V 254,
veröffentlicht in SVR 2009 IV Nr. 53 S. 164 [9C 204/2009]).

1.2. Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteil 9C 967/2008 vom 5. Januar 2009 E. 5.1). Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung. Dem kantonalen Versicherungsgericht steht als Sachgericht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn es diesen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse gezogen, erhebliche Beweise übersehen oder solche willkürlich ausser Acht gelassen hat (BGE 132 III 209 E. 2.1 S. 211; zum Begriff der Willkür BGE 137 I 1 E. 2.4 S. 5 mit Hinweisen; Urteil 9C 1019/2012 vom 23. August 2013 E. 1.2.3). Inwiefern das kantonale Gericht sein Ermessen missbraucht haben soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261; Urteil 8C 511/2013 vom 30. Dezember 2013 E. 1.2).

2.
Die Vorinstanz legte die Grundlagen über die Erwerbsunfähigkeit (Art. 7
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
1    Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
2    Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11
ATSG), die Invalidität (Art. 8
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG; Art. 4 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
1    Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
2    Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48
IVG) und deren Evaluation bei psychischen Beschwerden (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281), die Invaliditätsbemessung nach dem Einkommensvergleich (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG), den Rentenanspruch (Art. 28 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG) und den Beweiswert von Arztberichten (E. 1.1 hievor) richtig dar. Darauf wird verwiesen.

3.

3.1. Frau Dr. med. B.________ stellte im Gutachten vom 17. Dezember 2012 folgende Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: Akzentuierte Persönlichkeitszüge (anankastisch, narzisstisch, ICD-10 Z73.1); ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sei eine Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen (ICD-10 F43.23). Weiter stellte Frau Dr. med. B.________ eine posttraumatische Verbitterungsstörung fest, welche bisher keine Aufnahme in die ICD-10 gefunden habe und bei der Versicherten keine Arbeitsunfähigkeit bewirke. Die bisherige Tätigkeit sei ihr in einem zeitlichen Rahmen von 8 Stunden pro Tag zumutbar; es könne maximal eine Leistungseinschränkung von 20 % bestätigt werden. An dieser Einschätzung hielt sie in der Ergänzung vom 1. Juni 2013 fest.

3.2. Die Vorinstanz hat in Würdigung der medizinischen Akten mit einlässlicher Begründung, auf die verwiesen wird, erkannt, dass das Gutachten der Frau Dr. med. B.________ vom 17. Dezember 2012 und ihre ergänzende Stellungnahme vom 1. Juni 2013 die praxisgemässen Anforderungen an eine medizinische Beurteilungsgrundlage erfüllten. Die von ihr diagnostizierten akzentuierten Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) stellten praxisgemäss keinen rechtserheblichen Gesundheitsschaden dar, weshalb die von Frau Dr. med. B.________ diesbezüglich erwähnte Einschränkung von 20 % invalidenversicherungsrechtlich unberücksichtigt zu bleiben habe. Sodann hätten die weiteren Diagnosen einer Anpassungs- und Verbitterungsstörung keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit und seien deshalb ebenfalls nicht invalidisierend. Insgesamt sei somit davon auszugehen, dass kein invalidisierender Gesundheitsschaden im Rechtssinne vorliege, weshalb kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung bestehe.

Die Versicherte erhebt keine Rügen, die zur Bejahung einer Rechtsverletzung führen oder die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen zu ihrer Arbeitsfähigkeit als offensichtlich unrichtig oder als Ergebnis willkürlicher Beweiswürdigung oder als rechtsfehlerhaft nach Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG erscheinen lassen (E. 1 hievor).

3.3. Soweit die Versicherte auf ihre Ausführungen in der vorinstanzlichen Beschwerde verweist, ist dies unzulässig (BGE 134 II 244; SVR 2010 UV Nr. 9 S. 35 E. 6 [8C 286/2009]).

3.4. Die Versicherte rügt, die Ergebnisse der vom 1. November 2010 bis 30. April 2012 dauernden beruflichen Abklärung seien nicht beachtet worden; gestützt darauf sei eine Steigerung über ein halbes Pensum bei einfachen administrativen Tätigkeiten nicht möglich gewesen (IV-Protokoll vom 30. April 2012) bzw. eine Arbeitszeit von 3 Stunden pro Tag realistisch (Bericht der Firma X.________ GmbH vom 18. Februar 2013).

Steht eine medizinische Einschätzung der Leistungsfähigkeit in offensichtlicher und erheblicher Diskrepanz zu einer Leistung, wie sie während einer ausführlichen beruflichen Abklärung bei einwandfreiem Arbeitsverhalten/-einsatz der versicherten Person effektiv realisiert und gemäss Einschätzung der Berufsfachleute objektiv realisierbar ist, vermag dies ernsthafte Zweifel an den ärztlichen Annahmen zu begründen und ist das Einholen einer klärenden medizinischen Stellungnahme grundsätzlich unabdingbar (SVR 2013 IV Nr. 6 S. 13 E. 2.3.2 [9C 148/2012]). Frau Dr. med. B.________ hat im Gutachten vom 17. Dezember 2012 und in der ergänzenden Stellungnahme vom 1. Juni 2013 zur beruflichen Abklärung Position bezogen; sie führte aus, für die Begutachtung hätten ihr alle Stellungnahmen der beruflichen Abklärung vorgelegen. In diesem Lichte ist das Gutachten mithin nicht zu beanstanden und eine weitere medizinische Stellungnahme nicht erforderlich (vgl. auch Urteil 8C 59/2013 vom 22. April 2013 E. 3.3.2).

3.5. Die Versicherte wendet weiter ein, im Gutachten fehlten Arztberichte in der Anamnese, was die Gutachterin damit begründet habe, sie habe die vielen Arztberichte nur auszugsweise, quasi die Entscheidenden, zitiert. Demnach könne nicht nachvollzogen werden, ob ihr das medizinische Dossier lückenlos vorgelegen habe und ob alle ärztlichen Einschätzungen auch zur Kenntnis genommen worden seien. So fehle im Gutachten gerade ein entscheidender Bericht der Frau R.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 7. Juni 2010; dazu hätte im Gutachten zumindest Stellung genommen werden müssen. Dem ist entgegenzuhalten, dass Frau Dr. med. B.________ diesen Bericht im Gutachten vom 17. Dezember 2012 zusammenfassend wiedergab und sich damit auch auseinandersetzte. Im Übrigen legt die Versicherte nicht dar, welche konkreten entscheidwesentlichen medizinischen Berichte Frau Dr. med. B.________ übersehen haben soll.

3.6. Die Versicherte macht geltend, das Gutachten sei auch in anderen Bereichen lücken- und fehlerhaft. Sie habe die Medikamente (Antidepressiva) nicht einfach so abgesetzt bzw. weil etwa der Leidensdruck nicht gross genug gewesen sei; vielmehr habe sich durch das Medikament Anafranil ihr vorbestehender Tinnitus derart verschlimmert, dass sie zu dessen Absetzen gezwungen worden sei. Entgegen der Vorinstanz sei dies somit nicht auf ihren Wunsch hin bzw. aufgrund einer persönlichen Laune erfolgt. Dem ist entgegenzuhalten, dass Frau Dr. med. B.________ im Gutachten vom 17. Dezember 2012 festhielt, unter dem Anafranil habe sich ihr Tinnitus verstärkt; nach dem Absetzen der Behandlung habe sich zunächst keine Verschlechterung ergeben. Die vorinstanzliche Feststellung, die Anafranil-Therapie sei auf Wunsch der Versicherten beendet worden, stützte sich auf den Bericht des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie S.________ und der Fachpsychologin für Psychotherapie FSP H.________ vom 12. Juni 2012, wonach sie über Gefühllosigkeit und Leere geklagt und dies dem Medikament zugeschrieben habe.

3.7. Die Beschwerdeführerin bringt vor, im Gutachten sei weggelassen worden, dass sie wegen ihren Panikattacken und Ängsten das Medikament Temesta einnehme. Dieser Einwand ist unbehelflich. Denn gegenüber der Gutachterin Frau Dr. med. B.________ gab sie an, sie nehme keine Medikamente. Dies ist nicht in Frage zu stellen, zumal sie in der vorinstanzlichen Beschwerde ebenfalls darlegte, es sei entschieden worden, die Medikamente (vorerst) abzusetzen; sie versuche nun alternative Therapieformen. Ihre letztinstanzliche Berufung auf die Einnahme von Temesta stellt somit eine unzulässige neue Tatsachenbehauptung dar (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG; nicht publ. E. 1.3 des Urteils BGE 138 V 286, in SVR 2012 FZ Nr. 3 S. 7 [8C 690/2011]).

3.8.

3.8.1. Die Versicherte wendet ein, die Diagnosen der Gutachterin Frau Dr. med. B.________ (siehe E. 3.1 hievor) stünden im Widerspruch zu allen vorangehenden Diagnosen der Fachärzte. Diese hätten eine (zum Teil schwere) Depression erkannt bzw. folgende Diagnosen erhoben: Frau PD Dr. med. C.________, Oberärztin, Universitäre Psychiatrische Dienste (UPD), am 26. Juni 2007: mittelgradige depressive Störung (ICD-10 F33.1); Frau R.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, am 23. August 2007: rezidivierende depressive Störung; gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1; mit ängstlichen und zwanghaften Anteilen; aktuell beginnende und partielle Verschlechterung des Zustands, keine akute Suizidalität); Dr. med. M.________ am 14. November 2007: rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig schwerer Episode (ICD-10 F33.2); UPD am 1. Juli 2010: schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2); Frau Dr. med. L.________, Allgemeinmedizin FMH am 20. August 2010: depressive Störung; med. pract. S.________, Facharzt Psychiatrie Psychotherapie, am 24. September 2010: schwere depressive Episode (ICD-10 F32.2); Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie S.________ und Fachpsychologin für Psychotherapie FSP
H.________ am 7. Mai 2013: Eindeutige und schwerwiegende Depressionserkrankung. Damit stelle sich die Frage, ob es einer rechtsgenüglichen und willkürfreien Beweiswürdigung entspreche, wenn die Vorinstanz unbesehen jeglicher Kritik auf das Gutachten der Frau Dr. med. B.________ abgestellt habe. Die Widersprüche in den medizinischen Akten hätten die IV-Stelle veranlassen müssen, eine neue Begutachtung einer aussenstehenden Fachperson einzuholen.

3.8.2. Dem ist als Erstes entgegenzuhalten, dass die Gutachterin Frau Dr. med. B.________ keine versicherungsinterne Ärztin der IV-Stelle ist.

3.8.3. Entgegen der Versicherten wurde am 7. Mai 2013 nicht eine eindeutige und schwerwiegende Depressionserkrankung diagnostiziert, sondern es wurden eine verstärkte depressive Symptomatik und überwertige bis wahnhafte Ideen beschrieben; weiter wurde ausgeführt, eine Diagnosestellung sei durch die starke Zurückhaltung der Versicherten erschwert.

3.8.4. Weiter hat die Vorinstanz erwogen, die Gutachterin Frau Dr. med. B.________ habe in der ergänzenden Stellungnahme vom 1. Juni 2013 dargelegt, weshalb die diagnostischen Kriterien einer depressiven Episode nach ICD-10 nicht erfüllt seien. Die Versicherte bringt nicht substanziiert vor, inwiefern diese auf ärztlicher Begutachtung basierende Sachverhaltsfeststellung (BGE 132 V 393 S. 398) offensichtlich unrichtig sei bzw. die Vorinstanz ihren erheblichen Ermessensspielraum bei der Beweiswürdigung missbraucht habe (vgl. E. 1.2 hievor). Der blosse Verweis der Versicherten auf abweichende Diagnosen anderer Arztpersonen ist nicht hinreichend; sie legt nicht dar, dass diese wichtige Aspekte benennen würden, die bei der Prüfung der Diagnosekriterien durch Frau Dr. med. B.________ unerkannt oder ungewürdigt geblieben seien (SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]; Urteil 9C 425/2013 vom 16. September 2013 E. 4.1; vgl. auch BGE 137 V 210 E. 1.2.4 S. 224).

3.9. Nicht zu beanstanden ist die vorinstanzliche Feststellung, dass aufgrund des Gutachtens der Frau Dr. med. B.________ kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt. Festzuhalten ist insbesondere, dass die von ihr mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einzig gestellte Diagnose der akzentuierten Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1; E. 3.1 hievor) kein rechtserheblicher Gesundheitsschaden ist (SVR 2012 IV Nr. 52 S. 188 E. 3.1 [9C 537/2011]).

3.10. Schliesslich ist der Vorinstanz beizupflichten, dass von weiteren medizinischen Abklärungen keine neuen entscheidrelevanten Ergebnisse mehr zu erwarten sind, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236).

4.
Die unterliegende Versicherte trägt die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
, Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. Februar 2014

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Jancar
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_897/2013
Date : 18. Februar 2014
Published : 08. März 2014
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung (Arbeitsunfähigkeit; Invalidenrente)


Legislation register
ATSG: 7  8  16  61
BGG: 42  66  68  95  97  99  105  106
IVG: 4  28
BGE-register
129-I-8 • 130-I-258 • 132-I-42 • 132-III-209 • 132-V-393 • 134-II-244 • 134-V-231 • 135-II-384 • 135-V-254 • 136-I-229 • 136-V-279 • 137-I-1 • 137-V-210 • 138-V-286
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8C_286/2009 • 8C_511/2013 • 8C_59/2013 • 8C_690/2011 • 8C_897/2013 • 9C_1019/2012 • 9C_148/2012 • 9C_204/2009 • 9C_425/2013 • 9C_537/2011 • 9C_967/2008 • I_514/06
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