Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
I 460/01
Urteil vom 18. Februar 2003
III. Kammer
Besetzung
Präsident Borella, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger; Gerichtsschreiber Arnold
Parteien
S.________, 1962, Beschwerdeführerin, vertreten durch
die FABERA, Fachstelle für Sozialversicherungsfragen und Arbeitsrecht, Murgstrasse 10, 8370 Sirnach,
gegen
IV-Stelle des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13,
8500 Frauenfeld, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau,
Weinfelden
(Entscheid vom 26. Juni 2001)
Sachverhalt:
A.
A.a S.________, geb. 1962, Mutter zweier 1992 und 1993 geborener Kinder, leidet unter einer hochgradigen sensori-neuralen Schwerhörigkeit mit Hörresten im Tieftonbereich. Bedingt durch das seit frühester Kindheit bestehende schwere Hörleiden konnte sie die Sprache nicht erwerben (von der IV-Stelle des Kantons Thurgau eingeholter Expertenbericht des Dr. med. B.________, Spezialarzt FMH für Ohren-, Nasen-, Halskrankheiten, vom 31. August 2000).
Nachdem sie vom 3. Februar 1981 bis am 30. April 1991 als Näherin/Büglerin für die F.________ AG am stillgelegten Produktionsstandort X.________ tätig gewesen war, arbeitete sie kurzzeitig (vom 1. Juni 1991 bis 31. Mai 1992 sowie vom 17. August 1992 bis 15. Februar 1993) für zwei andere in der Textilbranche tätige Unternehmen. Laut Auskunft der Arbeitslosenkasse des Kantons Thurgau zu Handen der kantonalen Ausgleichskasse (vom 12. Mai 1993) bezog sie seit 1. März 1993 Arbeitslosentaggelder auf der Grundlage einer "Vermittlungsfähigkeit von 50 %".
Im Mai 1993 meldete sich S.________ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, wobei sie insbesondere um Ausrichtung einer Invalidenrente ersuchte. Dies lehnte die Ostschweizerische AHV-Ausgleichskasse für Handel und Industrie mit der Begründung ab, das beklagte Leiden sei nicht invalidisierend, da ihr die bisherige Tätigkeit als Näherin/Büglerin weiterhin zumutbar sei. Die entsprechende Verfügung vom 31. Januar 1994 erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
A.b Im Mai 1997 meldete sich S.________ erneut zum Rentenbezug an. Die IV-Stelle trat mit Verfügung vom 24. Juni 1997 auf das Gesuch nicht ein.
In gleicher Weise verfuhr die Verwaltung, als sich S.________, nunmehr vertreten durch die Pro Infirmis, am 6. Juli 1998 wiederum zum Bezug von Leistungen anmeldete (Verfügung vom 16. Dezember 1999). Die hiegegen erhobene Beschwerde wies die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau ab (Entscheid vom 4. April 2000).
Mit Verfügung vom 11. Juli 2000 sprach die IV-Stelle S.________ unter dem Titel berufliche Eingliederungsmassnahmen (Anlernzeit im Rahmen der Arbeitsvermittlung als Näherin bei der T.________ AG vom 14. Juni bis 5. November 2000) Leistungen der Invalidenversicherung zu. Bereits am 5. Juli 2000 äusserte sich die Arbeitgeberin gegenüber der Berufsberaterin der IV dahingehend, S.________ habe nur geringe Vorkenntnisse als Näherin. Sie sei nicht in der Lage, die zugewiesenen Arbeiten mit dem erforderlichen Tempo zu bewältigen. Mit der gleichentags ausgesprochenen Kündigung beendete die T.________ AG das Arbeitsverhältnis fristlos. Die IV-Stelle hob daraufhin am 23. August 2000 die Verfügung vom 11. Juli 2000 rückwirkend ab dem 5. Juli 2000 auf.
A.c Auf die Anmeldung zum Leistungsbezug vom 31. August 2000 hin verneinte die IV-Stelle mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 24. Oktober 2000 den Anspruch auf ein Hörgerät als Hilfsmittel. Mit Verfügung vom 5. Februar 2001 trat sie auf das am 24. Oktober 2000 gestellte Gesuch um Zusprechung einer Invalidenrente nicht ein. Es sei nicht glaubhaft dargetan, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der Verfügungen vom 31. Januar 1994, vom 24. Juni 1997 und vom 16. Dezember 1999 in einer für den Anspruch auf Rente erheblichen Weise verändert hätten.
B.
Die gegen die auf Nichteintreten lautende Verfügung vom 5. Februar 2001 eingereichte Beschwerde wies die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau ab (Entscheid vom 26. Juni 2001).
C.
S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in Aufhebung des kantonalen Entscheides vom 26. Juni 2001 sei die IV-Stelle anzuweisen, "die unangefochtene Verfügung vom 31. Januar 1994 revisionsweise zu überprüfen".
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen in der Invalidenversicherung geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im hier zu beurteilenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar.
2.
Ein Zurückkommen auf die formell rechtskräftige, einen Rentenanspruch verneinende Verfügung der IV-Stelle vom 31. Januar 1994 fällt mit der Vorinstanz ausser Betracht. Es mangelt nach Lage der Akten insbesondere an unverschuldet unentdeckt gebliebenen, vorbestandenen neuen Tatsachen, die prozessual revisionsrechtlich zu berücksichtigen wären (vgl. BGE 122 V 273 Erw. 4 mit Hinweis). Eine Wiedererwägung scheitert bereits daran, dass diese fakultativ und im pflichtgemässen Ermessen der Verwaltung liegt. Sie darf ihr nicht durch das Gericht aufgezwungen werden (ZAK 1985 S. 58 ff. Erw. 3 in fine).
Zu prüfen bleibt, ob die Verwaltung mit Verfügung vom 5. Februar 2001 auf das Rechtsbegehren um Zusprechung einer Invalidenrente vom 24. Oktober 2000 zu Recht auf Nichteintreten erkannt hat.
3.
Die kantonale Rekurskommission hat die Eintretensvoraussetzungen auf ein erneutes Rentengesuch nach vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung (Art. 87 Abs. 3
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 87 Revisionsgründe - 1 Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn: |
|
1 | Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn: |
a | sie im Hinblick auf eine mögliche erhebliche Änderung des Invaliditäts- oder Hilflosigkeitsgrades oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs bei der Festsetzung der Rente, der Hilflosenentschädigung oder des Assistenzbeitrages auf einen bestimmten Termin in Aussicht genommen worden ist; oder |
b | Tatsachen bekannt oder Massnahmen angeordnet werden, die eine erhebliche Änderung des Grades der Invalidität, der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs als möglich erscheinen lassen. |
2 | Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. |
3 | Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind. |
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 87 Revisionsgründe - 1 Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn: |
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1 | Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn: |
a | sie im Hinblick auf eine mögliche erhebliche Änderung des Invaliditäts- oder Hilflosigkeitsgrades oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs bei der Festsetzung der Rente, der Hilflosenentschädigung oder des Assistenzbeitrages auf einen bestimmten Termin in Aussicht genommen worden ist; oder |
b | Tatsachen bekannt oder Massnahmen angeordnet werden, die eine erhebliche Änderung des Grades der Invalidität, der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs als möglich erscheinen lassen. |
2 | Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. |
3 | Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind. |
3.1 Art. 87 Abs. 4
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 87 Revisionsgründe - 1 Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn: |
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1 | Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn: |
a | sie im Hinblick auf eine mögliche erhebliche Änderung des Invaliditäts- oder Hilflosigkeitsgrades oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs bei der Festsetzung der Rente, der Hilflosenentschädigung oder des Assistenzbeitrages auf einen bestimmten Termin in Aussicht genommen worden ist; oder |
b | Tatsachen bekannt oder Massnahmen angeordnet werden, die eine erhebliche Änderung des Grades der Invalidität, der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs als möglich erscheinen lassen. |
2 | Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. |
3 | Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind. |
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 87 Revisionsgründe - 1 Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn: |
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1 | Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn: |
a | sie im Hinblick auf eine mögliche erhebliche Änderung des Invaliditäts- oder Hilflosigkeitsgrades oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs bei der Festsetzung der Rente, der Hilflosenentschädigung oder des Assistenzbeitrages auf einen bestimmten Termin in Aussicht genommen worden ist; oder |
b | Tatsachen bekannt oder Massnahmen angeordnet werden, die eine erhebliche Änderung des Grades der Invalidität, der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs als möglich erscheinen lassen. |
2 | Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. |
3 | Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind. |
3.2 Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 87 Abs. 3
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 87 Revisionsgründe - 1 Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn: |
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a | sie im Hinblick auf eine mögliche erhebliche Änderung des Invaliditäts- oder Hilflosigkeitsgrades oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs bei der Festsetzung der Rente, der Hilflosenentschädigung oder des Assistenzbeitrages auf einen bestimmten Termin in Aussicht genommen worden ist; oder |
b | Tatsachen bekannt oder Massnahmen angeordnet werden, die eine erhebliche Änderung des Grades der Invalidität, der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs als möglich erscheinen lassen. |
2 | Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. |
3 | Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind. |
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 87 Revisionsgründe - 1 Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn: |
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a | sie im Hinblick auf eine mögliche erhebliche Änderung des Invaliditäts- oder Hilflosigkeitsgrades oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs bei der Festsetzung der Rente, der Hilflosenentschädigung oder des Assistenzbeitrages auf einen bestimmten Termin in Aussicht genommen worden ist; oder |
b | Tatsachen bekannt oder Massnahmen angeordnet werden, die eine erhebliche Änderung des Grades der Invalidität, der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs als möglich erscheinen lassen. |
2 | Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. |
3 | Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind. |
135; Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., S. 323 Anmerkung 27).
4.
4.1 Nachdem die Verwaltung mit den Verfügungen vom 24. Juni 1997 und 16. Dezember 1999 auf die Leistungsbegehren im Sinne von Art. 87 Abs. 4
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 87 Revisionsgründe - 1 Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn: |
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1 | Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn: |
a | sie im Hinblick auf eine mögliche erhebliche Änderung des Invaliditäts- oder Hilflosigkeitsgrades oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs bei der Festsetzung der Rente, der Hilflosenentschädigung oder des Assistenzbeitrages auf einen bestimmten Termin in Aussicht genommen worden ist; oder |
b | Tatsachen bekannt oder Massnahmen angeordnet werden, die eine erhebliche Änderung des Grades der Invalidität, der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs als möglich erscheinen lassen. |
2 | Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. |
3 | Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind. |
4.2 Die revisionsbegründende oder hier neuanmeldungsrechtlich massgebliche Tatsachenänderung kann sich rechtsprechungsgemäss insbesondere auf den Gesundheitszustand, dessen erwerbliche Auswirkungen (BGE 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen), beispielsweise wenn sich wegen Angewöhnung oder Anpassung an die gesundheitliche Beeinträchtigung die Arbeitsfähigkeit verbessert hat, die Beeinträchtigung im Haushalt oder das Verhältnis zwischen den Anteilen von Erwerbs- und Haushaltstätigkeit (BGE 105 V 30 mit Hinweis; nicht veröffentlichtes Urteil R. vom 8. März 1999, I 502/97) beziehen (vgl. zum Begriff der revisionsbegründenden Tatsachenänderung auch: Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, Zürich 1997, S. 254 ff.).
4.2.1 Gestützt auf die medizinischen Unterlagen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin, welche weder lesen noch schreiben kann und über keinerlei schulische und berufliche Ausbildung verfügt, schon seit frühester Kindheit schwerst hörbehindert ist und sie deswegen die Sprache nicht erwerben konnte. An diesen gravierenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen hat sich im massgeblichen Vergleichszeitraum vom 31. Januar 1994 bis 5. Februar 2001 nach Lage der Akten nichts geändert. Die Vorinstanz hat damit, wie vorgängig die Verwaltung, eine rentenerhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes zu Recht verneint.
4.2.2 Die Beschwerdeführerin ist vom 3. Februar 1981 bis am 30. April 1991 als Näherin/Büglerin für die F.________ AG am Produktionsstandort X.________ tätig gewesen ist. Anschliessend arbeitete sie vom 1. Juni 1991 bis 31. Mai 1992 sowie vom 17. August 1992 bis 15. Februar 1993 für zwei andere in der Textilbranche tätige Unternehmen. Laut Auskunft der Arbeitslosenkasse des Kantons Thurgau zu Handen der kantonalen Ausgleichskasse (vom 12. Mai 1993) bezog sie seit 1. März 1993 Arbeitslosentaggelder auf der Grundlage einer "Vermittlungsfähigkeit von 50 %". Dies nachdem sie am 20. Januar 1992 ihr erstes Kind geboren hatte. Gemäss Schreiben der Pro Infirmis vom 3. Juli 1998 wurde die allein erziehende Beschwerdeführerin, deren Ehemann aus der Schweiz ausgewiesen worden sei, per Mai 1998 bei der Arbeitslosenversicherung ausgesteuert; sie werde zudem von der Fürsorge unterstützt.
Nach Lage der Akten ist zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin trotz schwerer Hörschädigung und fehlendem Spracherwerb bis 15. Februar 1993 als Näherin/Büglerin voll erwerbstätig war. In der Folge war sie, nunmehr (allein erziehende) Mutter zweier, 1992 und 1993 geborener Kinder mit der Besorgung des Haushalts beschäftigt, wobei sie anscheinend Arbeitslosentaggelder bezog, dies mutmasslich auf der Grundlage eines anrechenbaren Arbeitsausfalls von 50 %. Wie es sich damit im Einzelnen verhält, kann hier offen bleiben. Neuanmeldungsrechtlich entscheidend ist, dass die seit frühester Kindheit schwer behinderte Beschwerdeführerin nach Jahren der Erwerbslosigkeit (ab 15. Februar 1993), in denen sie anscheinend einerseits Arbeitslosentaggelder bezog und andererseits den Haushalt sowie die Betreuung ihrer beiden Kinder besorgte, im Rahmen der von der Invalidenversicherung im Sommer 2000 an die Hand genommenen beruflichen Eingliederung im angestammten Beruf als (Hilfs-)Näherin bereits nach wenigen Wochen scheiterte. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass ihr seitens der Arbeitgeberin wohl guter Arbeitseinsatz, aber ungenügende Leistung attestiert wurde (Kündigungsschreiben vom 5. Juli 2000), ist zumindest glaubhaft, dass sich die
erwerblichen Auswirkungen des gleichgebliebenen Gesundheitszustandes über die Jahre hinweg verschlechtert haben, zumal die Beschwerdeführerin beim Eingliederungsversuch nicht mehr auf die Hilfe ihrer Schwester am Arbeitsplatz zurückgreifen konnte, welche nach ihrer Darstellung für den Arbeitserfolg in den Jahren vor 1992 wesentlich war.
5.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 87 Revisionsgründe - 1 Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn: |
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a | sie im Hinblick auf eine mögliche erhebliche Änderung des Invaliditäts- oder Hilflosigkeitsgrades oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs bei der Festsetzung der Rente, der Hilflosenentschädigung oder des Assistenzbeitrages auf einen bestimmten Termin in Aussicht genommen worden ist; oder |
b | Tatsachen bekannt oder Massnahmen angeordnet werden, die eine erhebliche Änderung des Grades der Invalidität, der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs als möglich erscheinen lassen. |
2 | Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. |
3 | Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind. |
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 87 Revisionsgründe - 1 Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn: |
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a | sie im Hinblick auf eine mögliche erhebliche Änderung des Invaliditäts- oder Hilflosigkeitsgrades oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs bei der Festsetzung der Rente, der Hilflosenentschädigung oder des Assistenzbeitrages auf einen bestimmten Termin in Aussicht genommen worden ist; oder |
b | Tatsachen bekannt oder Massnahmen angeordnet werden, die eine erhebliche Änderung des Grades der Invalidität, der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs als möglich erscheinen lassen. |
2 | Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. |
3 | Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind. |
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 87 Revisionsgründe - 1 Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn: |
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1 | Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn: |
a | sie im Hinblick auf eine mögliche erhebliche Änderung des Invaliditäts- oder Hilflosigkeitsgrades oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs bei der Festsetzung der Rente, der Hilflosenentschädigung oder des Assistenzbeitrages auf einen bestimmten Termin in Aussicht genommen worden ist; oder |
b | Tatsachen bekannt oder Massnahmen angeordnet werden, die eine erhebliche Änderung des Grades der Invalidität, der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs als möglich erscheinen lassen. |
2 | Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. |
3 | Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind. |
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau vom 26. Juni 2001 und die Verwaltungsverfügung vom 5. Februar 2001 aufgehoben werden, und die Sache an die IV-Stelle des Kantons Thurgau zurückgewiesen wird, damit sie die Neuanmeldung vom 24. Oktober 2000 neu prüfe.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Die IV-Stelle des Kantons Thurgau hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, der Ostschweizerischen AHV-Ausgleichskasse für Handel und Industrie und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 18. Februar 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: