6S.313/2002
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6S.313/2002/sch
Urteil vom 18. Februar 2003
Kassationshof
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Kolly, Karlen.
Gerichtsschreiber Boog.
A.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter Kern, Mellingerstrasse 1, Postfach 2078, 5402 Baden,
gegen
ELVIA Versicherungen, Postfach, 8048 Zürich,
Beschwerdegegnerin,
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau.
Betrug; Strafzumessung; Zivilforderung,
Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 1. Strafkammer, vom 21. März 2002.
Sachverhalt:
A.
Das Obergericht des Kantons Aargau erklärte A.________ mit Urteil vom 21. März 2002 in zweiter Instanz der mehrfachen ungetreuen Geschäftsführung, des gewerbsmässigen Betruges sowie der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig und verurteilte ihn - teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Affoltern vom 29. März 1994 - zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten Zuchthaus und zu einer Busse von Fr. 5'000.--. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 319 Tagen rechnete es ihm an. In verschiedenen Anklagepunkten stellte es das Verfahren zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung ein, in weiteren Punkten sprach es ihn frei. Ferner entschied das Obergericht über die geltend gemachten Schadenersatzforderungen. Es verurteilte A.________ namentlich zur Zahlung von Fr. 105'329.60 an die ELVIA Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft.
B.
A.________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde, mit der er beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese sei anzuweisen, eine unbedingte Freiheitsstrafe von nicht mehr als 16 Monaten oder eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als 18 Monaten unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs auszusprechen. Ferner ersucht er um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verleihung der aufschiebenden Wirkung für seine Beschwerde.
C.
Das Obergericht des Kantons Aargau hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau beantragt unter Verzicht auf Vernehmlassung Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist rein kassatorischer Natur; sie führt im Falle der Gutheissung zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Rückweisung der Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz (Art. 277ter Abs. 1

2.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Schuldspruch des Betruges zum Nachteil der ELVIA Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: ELVIA), die Gutheissung von deren Schadenersatzforderung sowie die Strafzumessung. In den übrigen Punkten ficht er das vorinstanzliche Urteil nicht an.
3.
3.1 Die kantonalen Instanzen stellen hinsichtlich des in Anklageziffer 5 umschriebenen Betrugs zum Nachteil der ELVIA fest, im August 1992 sei die Jacht des Beschwerdeführers auf See vor Korsika vollständig ausgebrannt. Am 21. September 1992 habe der Beschwerdeführer bei der ELVIA als Schaden u.a. eine Fotokamera angemeldet, die beim Brand nicht zerstört oder beschädigt worden war. Die ELVIA (Boots-Vollkaskoversicherung) und die Winterthur Versicherungen (Hausratsversicherung) hätten den gesamten Brandschaden an Effekten im Betrag von Fr. 8'319.70 übernommen und diesen untereinander aufgeteilt.
3.2 Der Beschwerdeführer räumt ein, dass die als Schaden geltend gemachte Fotokamera beim Brand seines Bootes nicht zerstört worden ist. Er bringt indes vor, es seien mit dem Schiff deutlich mehr und auch teure Effekten untergegangen, als er den Versicherungen als Schaden gemeldet habe. Er habe sich durch die Anmeldung der Fotokamera nicht einen unrechtmässigen Vorteil verschaffen wollen, sondern lediglich erreichen wollen, dass ihm möglichst viel von seinem tatsächlich erlittenen, aber nicht belegbaren Schaden ersetzt würde. Damit wendet er sich gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, an welche der Kassationshof gebunden ist (Art. 277bis Abs. 1

3.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das betrügerische Verhalten liege nicht darin, dass er die Versicherung nicht auf die Auszahlung einer zu hohen Versicherungsleistung hingewiesen hat, geht seine Beschwerde an der Sache vorbei, zumal gegen ihn insofern kein Vorwurf erhoben wird. Die kantonalen Instanzen begründen den Schuldspruch des Betruges lediglich damit,
dass er den Verlust der Fotokamera als Schaden angemeldet hat, obwohl diese in Wirklichkeit nicht zerstört worden war, er mithin einen Versicherungsfall vorgetäuscht hat.
Der Beschwerdeführer wendet in dieser Hinsicht vergeblich ein, es fehle am Kausalzusammenhang zwischen der Auszahlung der ELVIA und seiner Schadensmeldung, weil der Gesamtbetrag der als Schaden gemeldeten Effekten mit rund Fr. 8'300.-- höher gewesen sei als die Entschädigung, die die Bootsversicherung nach Vertrag habe ausrichten müssen. Die ELVIA habe denn auch lediglich Fr. 5'669.80 abzüglich der Ausgleichzahlung der Winterthur Versicherung von ca. Fr. 840.-- bezahlt.
Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer sowohl der ELVIA, mit der er eine Wasserfahrzeugversicherung abgeschlossen hatte, wie auch den Winterthur-Versicherungen, mit welcher eine Haushaltversicherung bestand, eine Liste der zerstörten Effekten mit einem Schadensbetrag von Fr. 8'319.70 bzw. Fr. 6'224.70 eingereicht hat. Der maximal versicherte Betrag für Effekten belief sich bei der ELVIA gemäss der Entschädigungsvereinbarung vom 3.11.1992 auf Fr. 5'000.--. Die Differenz von Fr. 3'319.70 zum angemeldeten Schadensbetrag von Fr. 8'319.70 übernahmen in der Folge die Winterthur-Versicherungen, die ihrerseits noch eine Abkommenszahlung an die ELVIA von Fr. 840.20 entrichteten, so dass beide Versicherungen den Schaden für die Effekten je zur Hälfte übernahmen.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer der geltend gemachte Schaden vollumfänglich, also auch für den vorgetäuschten Verlust der Fotokamera, ersetzt wurde. Somit war die vom Beschwerdeführer eingereichte Schadensaufstellung für beide Versicherungen zumindest mitbestimmend für die Entschädigungs-Vereinbarung. Der Kausalzusammenhang zwischen Täuschung und Irrtum bzw. zwischen Irrtum und Vermögensverfügung ist daher ohne weiteres zu bejahen (vgl. Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Bes. Teil I, 5. Aufl., Bern 1995, § 15 N 29; Schönke/Schröder/Cramer, Strafgesetzbuch, Kommentar, 26. Aufl. 2001, § 263 N 77).
Ohne Bedeutung ist, dass die Schadensabwicklung über zwei Versicherungen lief, zumal der Beschwerdeführer beiden Versicherungen gegenüber die täuschende Angabe gemacht hat. Unerheblich ist sodann, ob tatsächlich die ELVIA den angeblichen Schaden für den Verlust der Fotokamera ersetzt hat. Der Beschwerdeführer hat den vorgetäuschten Versicherungsfall beiden Gesellschaften gemeldet und beide Versicherungen haben Schadenersatz in einem grösseren Umfang erbracht, als sie nach Vertrag hätten leisten müssen. Das betrügerische Verhalten des Beschwerdeführers hat sich mithin gegen beide Gesellschaften gerichtet.
Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
4.
4.1 Für den Fall der Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde im Strafpunkt wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Gutheissung der Rückforderung der ELVIA. Er macht geltend, die Anspruchsvoraussetzungen für die Rückforderung der durch die ELVIA bezahlten Versicherungsleistungen seien mindestens bezüglich der Wasserfahrzeugversicherung nicht erfüllt. Im Übrigen habe die Höhe der Auszahlung mit seiner falschen Schadensanzeige nichts zu tun gehabt, sondern habe im Wesentlichen auf einer Absprache zwischen der ELVIA und den Winterthur-Versicherung beruht.
4.2 Ist der Zivilanspruch zusammen mit der Strafklage beurteilt worden, kann der Verurteilte die Nichtigkeitsbeschwerde auch wegen dieses Anspruchs ergreifen (Art. 271 Abs. 1



Der Streitwert bestimmt sich nach Massgabe der vor der letzten kantonalen Instanz noch streitigen Ansprüche (Art. 46

Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde weder Ausführungen zum Streitwert noch stellt er ausdrücklich ein Rechtsbegehren. Die Begründungsanforderungen sind in dieser Hinsicht somit nicht erfüllt. Auf die Beschwerde kann daher im Zivilpunkt nicht eingetreten werden.
Im Übrigen wäre sie unbegründet, da gemäss Art. 40

SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz VVG Art. 40 - Hat der Anspruchsberechtigte oder sein Vertreter Tatsachen, welche die Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens ausschliessen oder mindern würden, zum Zwecke der Täuschung unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen oder hat er die ihm nach Massgabe des Artikels 39 dieses Gesetzes obliegenden Mitteilungen zum Zwecke der Täuschung zu spät oder gar nicht gemacht, so ist das Versicherungsunternehmen gegenüber dem Anspruchsberechtigten an den Vertrag nicht gebunden. |

SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz VVG Art. 40 - Hat der Anspruchsberechtigte oder sein Vertreter Tatsachen, welche die Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens ausschliessen oder mindern würden, zum Zwecke der Täuschung unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen oder hat er die ihm nach Massgabe des Artikels 39 dieses Gesetzes obliegenden Mitteilungen zum Zwecke der Täuschung zu spät oder gar nicht gemacht, so ist das Versicherungsunternehmen gegenüber dem Anspruchsberechtigten an den Vertrag nicht gebunden. |
5.
Der Beschwerdeführer wendet sich schliesslich gegen die Strafzumessung.
5.1 Gemäss Art. 63

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn: |
Gesichtspunkten ausgegangen ist oder wenn es wesentliche Komponenten ausser Acht gelassen bzw. falsch gewichtet hat oder wenn die Strafe in einem Masse unverhältnismässig streng bzw. mild erscheint, dass von einer Überschreitung oder einem Missbrauch des Ermessens gesprochen werden muss (BGE 127 IV 101 E. 2; 124 IV 286 E. 4a; 123 IV 49 E. 2a; 122 IV 241 E. 1a je mit Hinweisen).
5.2 Die Vorinstanz kommt bei der Strafzumessung zunächst zum Schluss, der Anspruch auf eine angemessene Verfahrensdauer gemäss Art. 6 Ziff. 1

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 64 - 1 Das Gericht ordnet die Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte, und wenn:59 |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 64 - 1 Das Gericht ordnet die Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte, und wenn:59 |
Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs wertet die Vorinstanz als relativ schwer. Der Beschwerdeführer habe bei seiner Vorgehensweise eine recht grosse kriminelle Energie bewiesen und krass egoistisch gehandelt. Ausserdem müsse straferhöhend berücksichtigt werden, dass er nicht einmal ein halbes Jahr nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft die zahlreichen Delikte im Geschäftsbereich der von ihm und zum Teil zusammen mit einem Mittäter geführten X.________ AG (gewerbsmässiger Betrug in 30 Fällen im Rahmen betrügerischer Geschäftstätigkeit mit Warentermingeschäften zum Nachteil einer Vielzahl von Kunden mit einem Schaden in beträchtlicher Höhe) begangen habe. Strafmindernd würdigt die Vorinstanz die erhöhte Strafempfindlichkeit des Beschwerdeführers, welche sich durch die Geburt seines Kindes gegenüber dem erstinstanzlichen Urteil noch erhöht habe.
Die Vorinstanz setzt - nach Berücksichtigung der Freisprüche und Verfahrenseinstellungen - für den am schwersten wiegenden gewerbsmässigen Betrug im Zusammenhang mit der X.________ AG eine Einsatzstrafe von 18 Monaten fest, die es für die weiteren Delikte nach Art. 68 Ziff. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 68 - 1 Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 67 - 1 Hat jemand in Ausübung einer beruflichen oder einer organisierten ausserberuflichen Tätigkeit ein Verbrechen oder Vergehen begangen, für das er zu einer Freiheitsstrafe von über sechs Monaten verurteilt worden ist, und besteht die Gefahr, dass er seine Tätigkeit zur Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen missbrauchen wird, so kann ihm das Gericht die betreffende oder vergleichbare Tätigkeiten für sechs Monate bis zu fünf Jahren ganz oder teilweise verbieten.94 |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 68 - 1 Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an. |
5.3 Die Vorinstanz setzt sich in ihren Erwägungen zur Strafzumessung mit den wesentlichen schuldrelevanten Komponenten ausführlich auseinander und würdigt sämtliche Zumessungsgründe zutreffend. Dass sie sich dabei von rechtlich nicht massgeblichen Gesichtspunkten hätte leiten lassen oder wesentliche Gesichtspunkte nicht berücksichtigt hätte, ist nicht ersichtlich.
So erscheint entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers die Strafschärfung der Einsatzstrafe um 15 Monate auf 2 ¾ Jahre nicht als unverhältnismässig hoch. Dass der Beschwerdeführer in zweiter Instanz in allen Fällen im Zusammenhang mit der X.________ AG von der Anklage der Urkundenfälschung freigesprochen wurde, trifft zu. Doch sind diese Freisprüche ebenso wie die in diesem Komplex erfolgten Verfahrenseinstellungen zufolge Eintritts der Verjährung allein für die Bemessung der Einsatzstrafe von Bedeutung, die der Beschwerdeführer nicht beanstandet. Für die Strafschärfung von Bedeutung sind daher ausschliesslich die Schuldsprüche für die weiteren Delikte. Hier wurde der Beschwerdeführer im Vergleich zum erstinstanzlichen Urteil lediglich in einem Teilpunkt von der Anklage der Urkundenfälschung freigesprochen. In weiteren vier (Teil-)Punkten stellte die Vorinstanz das Verfahren zufolge Verjährung ein. Dass die Vorinstanz die Einsatzstrafe trotz dieser Freisprüche und Verfahrenseinstellungen in Nebenpunkten um 15 Monate, mithin lediglich um einen Monat weniger als das Bezirksgericht Baden, schärft, liegt noch im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens.
Angemessen zu Gunsten des Beschwerdeführers würdigt die Vorinstanz sodann dessen Wohlverhalten nach der Tat. Dabei trifft nicht zu, dass sie den tadellosen Lebenswandel lediglich im Zusammenhang mit der Verletzung des Beschleunigungsgebots gemäss Art. 6 Ziff. 1

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
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a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 64 - 1 Das Gericht ordnet die Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte, und wenn:59 |
Der Beschwerdeführer wendet sich auch zu Unrecht dagegen, dass ihm die Vorinstanz mangelnde Einsicht und Reue attestiert. Dass er bei den Delikten im Zusammenhang mit der X.________ AG die Schuld auf seinen Mittäter schieben wollte und andere Vorwürfe bestreitet, räumt er selbst ein. Die Vorinstanz wertet dieses Verhalten jedoch nicht straferhöhend, sondern sieht in dieser Hinsicht lediglich von einer Strafminderung ab. Dies ist nicht zu beanstanden.
Was der Beschwerdeführer im Weiteren zur 18-Monatsgrenze für den bedingten Strafvollzug ausführt, geht an der Sache vorbei. Wohl ist die Grenze von 18 Monaten für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, wenn eine Freiheitsstrafe von nicht erheblich längerer Dauer in Betracht fällt (BGE 118 IV 337 E. 2c). Dies wird von der Rechtsprechung für Freiheitsstrafen bejaht, die eine Dauer von 21 Monaten nicht übersteigen (BGE 127 IV 97 E. 3). Diese strafmindernde Gewichtung günstiger beruflicher oder familiärer Verhältnisse und einer vorteilhaften persönlichen Entwicklung kann aber nur dort zum Zug kommen, wo die Voraussetzungen des bedingten Vollzugs im Übrigen erfüllt sind. Das ist hier nicht der Fall, scheitert doch die Gewährung des bedingten Strafvollzugs schon aus objektiven Gründen.
Dem Beschwerdeführer kann auch nicht gefolgt werden, soweit er geltend macht, die Verletzung des Beschleunigungsgebots erlaube als Sanktion die Gewährung des bedingten Strafvollzugs trotz der objektiven Hinderungsgründe gemäss Art. 41 Ziff. 1 Abs. 2

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 41 - 1 Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn: |
Rechtsordnung relativieren oder ganz hinfällig machen (Lackner/Kühl, Strafgesetzbuch, 24. Aufl. 2001, § 56 N 17). Die Voraussetzungen für die Strafaussetzung gemäss § 56 Abs. 1 und 2 dStGB (Sozialprognose und Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bzw. bis zu zwei Jahren) müssen allerdings auch bei dieser Konstellation erfüllt sein. Insofern verhält es sich auch beim bedingten Strafvollzug im Sinne von Art. 41 Ziff. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 41 - 1 Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn: |
Sanktionen die Berücksichtigung bei der Gewährung des bedingten Strafvollzugs nicht.
Schliesslich macht der Beschwerdeführer auch vergeblich geltend, die Vorinstanz habe seine Strafempfindlichkeit zu wenig gewichtet. Es mag zutreffen, dass der Beschwerdeführer durch die drohende Verbüssung der Reststrafe von jedenfalls 81 Tagen, die gemäss Art. 1 Abs. 3

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 41 - 1 Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn: |
für seine Familie bedeuten würde, und die von ihm vollzogene Kehrtwendung könnten aber in einem allfälligen Begnadigungsverfahren Bedeutung erlangen. Wie es sich damit verhält, ist hier nicht zu prüfen, sondern fällt auf ein allfälliges Gesuch hin in die Entscheidkompetenz der zuständigen kantonalen Behörde (Art. 394 lit. b

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 41 - 1 Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn: |
Insgesamt erscheinen die Erwägungen der Vorinstanz als nachvollziehbar und sind die daraus gezogenen Schlüsse einleuchtend. Daran ändert nichts, dass die Vorinstanz die erheblichen zivilrechtlichen Folgen seines Versicherungsbetrugs nicht ausdrücklich gewürdigt hat. Denn der Kassationshof kann das angefochtene Urteil, wo sich die Strafe unter Beachtung aller relevanten Faktoren wie hier offensichtlich im Rahmen des dem Sachrichter zustehenden Ermessens hält, auch bestätigen, wenn dieses in Bezug auf die Erwägungen zum Strafmass einzelne Unklarheiten und Unvollkommenheiten enthält. Die Vorinstanz hat jedenfalls ihr Ermessen in der Strafzumessung nicht überschritten.
Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet.
6.
Soweit der Beschwerdeführer sich gegen die Verteilung der Verfahrenskosten im vorinstanzlichen Verfahren wendet, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, da die Verlegung der kantonalen Prozesskosten vom kantonalen Recht geregelt wird, dessen Anwendung im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde nicht überprüft werden kann.
7.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 278 Abs. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 41 - 1 Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn: |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 41 - 1 Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn: |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird im Strafpunkt abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Auf die Nichtigkeitsbeschwerde im Zivilpunkt wird nicht eingetreten.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
4.
Es werden keine Kosten erhoben.
5.
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Herrn lic. iur. Peter Kern, Rechtsanwalt, wird für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.
6.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Februar 2003
Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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