[AZA 0/2]
6S.686/2001/kra

KASSATIONSHOF
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18. Februar 2002

Es wirken mit: Bundesrichter Schubarth, Präsident des
Kassationshofes, Bundesrichter Wiprächtiger, Karlen und
Gerichtsschreiberin Schild Trappe.

In Sachen
M.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Stefan Hofer, Spalenberg 20, Postfach 1460, Basel,

gegen
Staatsanwaltschaft Graubünden,
betreffend

Einstellungsbeschluss (fahrlässige Körperverletzung),
hat sich ergeben:

A.- M.________ fuhr am 22. September 1999 mit seinem Mountainbike während der Abenddämmerung von der Schatzalp nach Davos hinunter. Sein Velo verfügte weder über ein Vorder- noch ein Rücklicht, sondern war lediglich mit Reflektoren ausgerüstet. Auf der H.________strasse in Davos Dorf kam ihm A.________ mit ihrem Personenwagen entgegen. Sie wollte nach links in den öffentlichen Parkplatz B.________ abbiegen. Ihre Mitfahrerin, die im Gegensatz zu ihr den herannahenden Velofahrer wahrgenommen hatte, rief "Achtung", worauf A.________ - nur langsam im ersten Gang fahrend - ihren Wagen unverzüglich zum Stillstand brachte. In diesem Moment stürzte M.________ infolge brüsken Bremsens und zog sich erhebliche Verletzungen zu.
Zu einer Kollision zwischen dem Auto und dem Fahrrad kam es nicht.

Die Staatsanwaltschaft Graubünden stellte am 2. August 2000 das am 19. April 2000 eröffnete Verfahren gegen A.________ wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung ein und trat die Beurteilung der Verletzung der Verkehrsregeln an den für das Strafmandatsverfahren zuständigen Kreispräsidenten von Davos ab. M.________ focht diese Verfügung, soweit sie die Einstellung betraf, beim Kantonsgericht von Graubünden an. Nach Vorlage neuer Arztzeugnisse nahm die Staatsanwaltschaft das Verfahren wieder auf, und das Kantonsgericht schrieb das Beschwerdeverfahren als durch Anerkennung erledigt ab. Am 19. April 2001 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen A.________ erneut ein, da die Folgen des Unfalls eine Anwendung von Art. 125 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 125 - 1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe182 bestraft.
1    Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe182 bestraft.
2    Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt.
StGB nicht rechtfertigten und ihr keine Verkehrsregelverletzung vorgeworfen werden könne.
Die von M.________ gegen diese Einstellungsverfügung erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht von Graubünden, Beschwerdekammer, mit Entscheid vom 11. Juli 2001 ab.

B.- M.________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, der Entscheid des Kantonsgerichts sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Das Kantonsgericht beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, und verzichtet im Übrigen auf Gegenbemerkungen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.- Nach Art. 268 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 125 - 1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe182 bestraft.
1    Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe182 bestraft.
2    Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt.
BStP ist die Nichtigkeitsbeschwerde zulässig gegen Einstellungsbeschlüsse letzter Instanz. Ein solcher letztinstanzlicher Einstellungsbeschluss liegt hier vor. Nach Art. 270 lit. e Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 125 - 1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe182 bestraft.
1    Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe182 bestraft.
2    Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt.
BStP ist das Opfer zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde legitimiert, wenn es sich bereits vorher am Verfahren beteiligt hat und der Entscheid seine Zivilansprüche betrifft oder sich auf deren Beurteilung auswirken kann (Art. 8 Abs. 1 lit. c
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz
OHG Art. 8 Information über die Opferhilfe und Meldung - 1 Die Strafverfolgungsbehörden informieren das Opfer über die Opferhilfe und leiten unter bestimmten Voraussetzungen Name und Adresse an eine Beratungsstelle weiter. Die entsprechenden Pflichten richten sich nach der einschlägigen Verfahrensordnung.
1    Die Strafverfolgungsbehörden informieren das Opfer über die Opferhilfe und leiten unter bestimmten Voraussetzungen Name und Adresse an eine Beratungsstelle weiter. Die entsprechenden Pflichten richten sich nach der einschlägigen Verfahrensordnung.
2    Eine in der Schweiz wohnhafte Person, die im Ausland Opfer einer Straftat geworden ist, kann sich an eine schweizerische Vertretung oder an die mit dem schweizerischen konsularischen Schutz betraute Stelle wenden. Diese Stellen informieren das Opfer über die Opferhilfe in der Schweiz. Sie melden Name und Adresse des Opfers einer Beratungsstelle, sofern dieses damit einverstanden ist.
3    Die Absätze 1 und 2 finden auf Angehörige des Opfers sinngemäss Anwendung.
OHG). Der Beschwerdeführer hat durch einen Strassenverkehrsunfall erhebliche Verletzungen erlitten.
Er macht geltend, diese Verletzungen seien ihm durch die von einer anderen Verkehrsteilnehmerin begangene Straftat der fahrlässigen schweren Körperverletzung zugefügt worden. Er ist damit Opfer im Sinne von Art. 2 Abs. 1
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz
OHG Art. 2 Formen der Opferhilfe - Die Opferhilfe umfasst:
a  Beratung und Soforthilfe;
b  längerfristige Hilfe der Beratungsstellen;
c  Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter;
d  Entschädigung;
e  Genugtuung;
f  Befreiung von Verfahrenskosten;
g  ...3
OHG (BGE 122 IV 71 E. 3a, 79 E. 1a). Da er sich zudem am bisherigen Verfahren beteiligt hat und der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann, ist seine Legitimation zur Nichtigkeitsbeschwerde zu bejahen.

Dieses Rechtsmittel kann nach Art. 269 Abs. 1
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz
OHG Art. 2 Formen der Opferhilfe - Die Opferhilfe umfasst:
a  Beratung und Soforthilfe;
b  längerfristige Hilfe der Beratungsstellen;
c  Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter;
d  Entschädigung;
e  Genugtuung;
f  Befreiung von Verfahrenskosten;
g  ...3
BStP nur damit begründet werden, dass die angefochtene Entscheidung eidgenössisches Recht verletzt. Nicht zulässig ist die Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Behörde (Art. 277bis Abs. 1
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz
OHG Art. 2 Formen der Opferhilfe - Die Opferhilfe umfasst:
a  Beratung und Soforthilfe;
b  längerfristige Hilfe der Beratungsstellen;
c  Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter;
d  Entschädigung;
e  Genugtuung;
f  Befreiung von Verfahrenskosten;
g  ...3
BStP) und die Geltendmachung der Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 269 Abs. 2
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz
OHG Art. 2 Formen der Opferhilfe - Die Opferhilfe umfasst:
a  Beratung und Soforthilfe;
b  längerfristige Hilfe der Beratungsstellen;
c  Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter;
d  Entschädigung;
e  Genugtuung;
f  Befreiung von Verfahrenskosten;
g  ...3
BStP). Auf die vorliegende Nichtigkeitsbeschwerde ist daher nicht einzutreten, soweit der Beschwerdeführer sich damit gegen tatsächliche Feststellungen wendet und er sinngemäss Verfassungsverletzungen rügt. Dagegen kann die vom Beschwerdeführer ebenfalls kritisierte Anwendung allgemeiner Erfahrungssätze überprüft werden (BGE 115 IV 189 E. 4b S. 195).

2.- Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe durch falsche Anwendung von Bundesrecht, insbesondere von Bestimmungen aus dem Strassenverkehrsrecht, zu Unrecht eine durch A.________ begangene fahrlässige schwere Körperverletzung verneint.

a) Fahrlässig begeht der Täter ein Verbrechen oder Vergehen, wenn die Tat darauf zurückzuführen ist, dass er die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat (Art. 18 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 18 - 1 Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um sich oder eine andere Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter zu retten, wird milder bestraft, wenn ihm zuzumuten war, das gefährdete Gut preiszugeben.
1    Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um sich oder eine andere Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter zu retten, wird milder bestraft, wenn ihm zuzumuten war, das gefährdete Gut preiszugeben.
2    War dem Täter nicht zuzumuten, das gefährdete Gut preiszugeben, so handelt er nicht schuldhaft.
Satz 1 StGB). Ein Schuldspruch wegen eines Fahrlässigkeitsdelikts setzt somit voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfaltswidrig ist die Handlungsweise, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat auf Grund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat (Art. 18 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 18 - 1 Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um sich oder eine andere Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter zu retten, wird milder bestraft, wenn ihm zuzumuten war, das gefährdete Gut preiszugeben.
1    Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um sich oder eine andere Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter zu retten, wird milder bestraft, wenn ihm zuzumuten war, das gefährdete Gut preiszugeben.
2    War dem Täter nicht zuzumuten, das gefährdete Gut preiszugeben, so handelt er nicht schuldhaft.
Satz 2 StGB). Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der dabei zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften.
Fehlen solche, kann auf analoge Regeln privater oder halbprivater Vereinigungen abgestellt werden, sofern diese allgemein anerkannt sind. Das schliesst nicht aus, dass der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie etwa den allgemeinen Gefahrensatz gestützt werden kann (BGE 127 IV 62 E. 2d S. 64 f. mit Verweisungen).

Die Vorinstanz geht zu Recht davon aus, dass sich der Umfang der Sorgfaltspflicht des nach links abbiegenden Automobilisten nach den Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741. 01) und der Verkehrsregelverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741. 11) richtet. Danach hat derjenige, der nach links abbiegen will, gegen die Strassenmitte zu halten, d.h. einzuspuren, und vor dem Abbiegen dem entgegenkommenden Fahrzeugen den Vortritt zu lassen (Art. 36 Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 36 - 1 Wer nach rechts abbiegen will, hat sich an den rechten Strassenrand, wer nach links abbiegen will, gegen die Strassenmitte zu halten.
1    Wer nach rechts abbiegen will, hat sich an den rechten Strassenrand, wer nach links abbiegen will, gegen die Strassenmitte zu halten.
2    Auf Strassenverzweigungen hat das von rechts kommende Fahrzeug den Vortritt. Fahrzeuge auf gekennzeichneten Hauptstrassen haben den Vortritt, auch wenn sie von links kommen. Vorbehalten bleibt die Regelung durch Signale oder durch die Polizei.
3    Vor dem Abbiegen nach links ist den entgegenkommenden Fahrzeugen der Vortritt zu lassen.
4    Der Führer, der sein Fahrzeug in den Verkehr einfügen, wenden oder rückwärts fahren will, darf andere Strassenbenützer nicht behindern; diese haben den Vortritt.
und 3
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 36 - 1 Wer nach rechts abbiegen will, hat sich an den rechten Strassenrand, wer nach links abbiegen will, gegen die Strassenmitte zu halten.
1    Wer nach rechts abbiegen will, hat sich an den rechten Strassenrand, wer nach links abbiegen will, gegen die Strassenmitte zu halten.
2    Auf Strassenverzweigungen hat das von rechts kommende Fahrzeug den Vortritt. Fahrzeuge auf gekennzeichneten Hauptstrassen haben den Vortritt, auch wenn sie von links kommen. Vorbehalten bleibt die Regelung durch Signale oder durch die Polizei.
3    Vor dem Abbiegen nach links ist den entgegenkommenden Fahrzeugen der Vortritt zu lassen.
4    Der Führer, der sein Fahrzeug in den Verkehr einfügen, wenden oder rückwärts fahren will, darf andere Strassenbenützer nicht behindern; diese haben den Vortritt.
SVG).
Beim Einspuren darf der für den Gegenverkehr bestimmte Raum nicht beansprucht werden (Art. 13 Abs. 2
SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV)
VRV Art. 13 Einspuren und Abbiegen - (Art. 34 Abs. 3, 36 Abs. 1 und 3 SVG)
1    Die Fahrzeugführer müssen beim Abbiegen frühzeitig einspuren. Dies gilt auch beim Abbiegen ausserhalb von Strassenverzweigungen und, soweit möglich, auf schmalen Strassen.82
2    Beim Einspuren nach links darf der Fahrzeugführer den für den Gegenverkehr bestimmten Raum nicht beanspruchen. Auf dreispurigen Strassen mit oder ohne Markierung darf er mit der gebotenen Vorsicht die mittlere Spur benützen.
3    Das Wechseln auf andere Fahrstreifen zum Überholen ist auf Einspurstrecken untersagt, ausgenommen auf Fahrstreifen, die mit den gleichen Fahrzielen bezeichnet sind.83
4    Der Fahrzeugführer darf beim Abbiegen nach links auf Strassenverzweigungen die Kurve nicht schneiden. Fahrzeuge aus entgegengesetzten Richtungen, die beide auf einer Kreuzung nach links abbiegen wollen, haben sich links zu kreuzen.
5    Muss der Fahrzeugführer wegen der Grösse seines Fahrzeugs oder der örtlichen Verhältnisse vor dem Abbiegen nach der Gegenseite ausholen, so hat er besonders vorsichtig zu fahren und nötigenfalls zu halten.
6    Befördern Motorfahrzeuge oder ihre Anhänger sichthemmende Ladungen, ist beim Einspuren und Abbiegen besondere Vorsicht geboten. Nötigenfalls ist eine Hilfsperson beizuziehen, die das Fahrmanöver überwacht.84
VRV), und die vortrittsberechtigten entgegenkommenden Fahrzeuge dürfen in ihrer Fahrt nicht behindert werden. Eine Behinderung im Sinne von Art. 14 Abs. 1
SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV)
VRV Art. 14 Ausübung des Vortritts - (Art. 36 Abs. 2-4 SVG)
1    Wer zur Gewährung des Vortritts verpflichtet ist, darf den Vortrittsberechtigten in seiner Fahrt nicht behindern. Er hat seine Geschwindigkeit frühzeitig zu mässigen und, wenn er warten muss, vor Beginn der Verzweigung zu halten.
2    Der Vortrittsberechtigte hat auf Strassenbenützer Rücksicht zu nehmen, welche die Strassenverzweigungen erreichten, bevor sie ihn erblicken konnten.
3    Dem vortrittsberechtigten Verkehr in parallelen Kolonnen ist der Vortritt auch zu lassen, wenn die nähere Kolonne stillsteht.
4    Reiter sowie Führer von Pferden und anderen grösseren Tieren sind den Fahrzeugführern beim Vortritt gleichgestellt.85
5    In nicht geregelten Fällen, zum Beispiel wenn auf einer Verzweigung zugleich aus allen Richtungen Fahrzeuge eintreffen, haben die Führer besonders vorsichtig zu fahren und sich über den Vortritt zu verständigen.
VRV liegt vor, wenn der Vortrittsberechtigte seine Fahrweise brüsk ändern muss, d.h. zu brüskem Bremsen, Beschleunigen oder Ausweichen gezwungen wird, gleichgültig ob es zu einem Zusammenstoss kommt oder nicht (BGE 114 IV 146 f.).

Im angefochtenen Entscheid wird offen gelassen, ob A.________ ihr Fahrzeug noch auf ihrer Strassenhälfte zum Stillstand brachte oder ob sie in den für den Gegenverkehr bestimmten Strassenraum eingedrungen war. Die genaue Endlage ihres Fahrzeugs konnte nicht ermittelt werden.
Die Vorinstanz gelangt indessen zum Schluss, dass A.________ auf jeden Fall den ihr entgegenkommenden Beschwerdeführer bei der gebotenen Aufmerksamkeit nicht rechtzeitig erkennen konnte und schon aus diesem Grund eine Sorgfaltspflichtverletzung zu verneinen sei. Der Beschwerdeführer macht geltend, diese Auffassung sei bundesrechtswidrig.
So würden an die Aufmerksamkeit der Autolenkerin nicht genügend hohe Anforderungen gestellt. Ferner berufe sich die Vorinstanz in unzutreffender Weise auf die Lebenserfahrung.

b) Nach den für das Bundesgericht verbindlichen tatsächlichen Feststellungen durch die Vorinstanz (Art. 277bis Abs. 1
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz
OHG Art. 2 Formen der Opferhilfe - Die Opferhilfe umfasst:
a  Beratung und Soforthilfe;
b  längerfristige Hilfe der Beratungsstellen;
c  Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter;
d  Entschädigung;
e  Genugtuung;
f  Befreiung von Verfahrenskosten;
g  ...3
BStP) ereignete sich der Unfall um etwa 19.45 Uhr. Die an diesem Tag von 19.30 bis 20.00 Uhr dauernde Abenddämmerung befand sich bereits in einem fortgeschrittenen Stadium. Es war trotz guter Sicht- und Witterungsverhältnisse schon fast dunkel. Weiter steht fest, dass der Beschwerdeführer ohne Licht fuhr. Sein Mountainbike verfügte lediglich über Reflektoren. Seine Erkennbarkeit war zudem durch seine dunkle Kleidung eingeschränkt.

Zum Unfallhergang ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid, dass A.________ mit eingeschaltetem Abblendlicht die H.________strasse hinauffuhr. Sie stellte den Blinker nach links und schaltete in den ersten Gang hinunter, um in den Parkplatz B.________ einzubiegen. Als sie abbiegen wollte, rief ihre Beifahrerin "Achtung", worauf sie auf die Fussbremse trat und ihr Fahrzeug zum Stillstand kam. Es steht damit fest, dass A.________ ihr Auto auf Grund des Zurufs ihrer Beifahrerin bremste und den entgegenkommenden Radfahrer später als ihre Beifahrerin erkannte.

c) Das Mass der Aufmerksamkeit, das vom Fahrzeugführer verlangt wird, richtet sich nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen (BGE 122 IV 225 E. 2b S. 228). Nach dem aus der Grundregel von Art. 26 Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 26 - 1 Jedermann muss sich im Verkehr so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet.
1    Jedermann muss sich im Verkehr so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet.
2    Besondere Vorsicht ist geboten gegenüber Kindern, Gebrechlichen und alten Leuten, ebenso wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird.
SVG abgeleiteten Vertrauensgrundsatz darf jeder Strassenbenützer darauf vertrauen, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer ordnungsgemäss verhalten. Ein solches Vertrauen ist jedoch dann nicht gerechtfertigt, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird oder wenn ein Fehlverhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers auf Grund einer unklaren Verkehrssituation nach der allgemeinen Erfahrung unmittelbar in die Nähe rückt. Das bedeutet indessen nicht, dass derjenige, der in erkennbarer Weise gegen Verkehrsregeln verstösst, von anderen Verkehrsteilnehmern erwarten darf, dass sie die damit geschaffene Gefahr durch eine erhöhte Vorsicht ausgleichen (BGE 125 IV 83 E. 2b S. 87 f.).

Der Beschwerdeführer fuhr im Zeitpunkt des Unfalls trotz bereits fortgeschrittener Abenddämmerung ohne Licht und verletzte damit die Verkehrsregeln (Art. 41 Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 41 - 1 Während der Fahrt müssen Motorfahrzeuge stets beleuchtet sein, die übrigen Fahrzeuge nur vom Beginn der Abenddämmerung bis zur Tageshelle sowie bei schlechten Sichtverhältnissen.114
1    Während der Fahrt müssen Motorfahrzeuge stets beleuchtet sein, die übrigen Fahrzeuge nur vom Beginn der Abenddämmerung bis zur Tageshelle sowie bei schlechten Sichtverhältnissen.114
2    Abgestellte Motorfahrzeuge und mehrspurige nicht motorisierte Fahrzeuge müssen vom Beginn der Abenddämmerung bis zur Tageshelle sowie bei schlechten Sichtverhältnissen beleuchtet sein, ausser auf Parkplätzen oder im Bereich einer genügenden Strassenbeleuchtung.115
2bis    Der Bundesrat kann für bestimmte Fälle Rückstrahler anstelle von Lichtern vorsehen.116
3    Die Fahrzeuge dürfen nach vorn keine roten und nach hinten keine weissen Lichter oder Rückstrahler tragen. Der Bundesrat kann Ausnahmen gestatten.
4    Die Beleuchtung ist so zu handhaben, dass niemand unnötig geblendet wird.
SVG; Art. 30 Abs. 1
SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV)
VRV Art. 30 Verwendung der Lichter während der Fahrt - (Art. 41 SVG)
1    Vom Beginn der Abenddämmerung bis zur Tageshelle, bei schlechten Sichtverhältnissen und in Tunneln sind während der Fahrt die Abblendlichter zu verwenden. Bei Fahrzeugen ohne Abblendlicht sind die für die entsprechende Fahrzeugart vorgeschriebenen Lichter zu verwenden.
2    Im Übrigen sind bei Motorfahrzeugen die Tagfahrlichter oder die Abblendlichter und bei Motorfahrzeugen ohne solche Lichter die für die entsprechende Fahrzeugart vorgeschriebenen Lichter zu verwenden. Ausgenommen sind:
a  Motorfahrzeuge, die von einer zu Fuss gehenden Person geführt werden;
b  Motorfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 10 km/h;
c  Motorfahrzeuge, die vor dem 1. Januar 1970 erstmals zum Verkehr zugelassen wurden.133
3    Bei Bedarf können die Fernlichter verwendet werden; in Ortschaften ist jedoch nach Möglichkeit darauf zu verzichten. Die Fernlichter sind auszuschalten:
a  rechtzeitig vor dem Kreuzen mit anderen Strassenbenützern oder einer neben der Strasse entgegenkommenden Bahn;
b  beim Hintereinanderfahren oder beim Rückwärtsfahren.
4    Nebellichter und Nebelschlusslichter dürfen nur verwendet werden, wenn die Sicht wegen Nebels, Schneetreibens oder starken Regens erheblich eingeschränkt ist.
5    Bei längerem Halten kann auf die Standlichter umgeschaltet werden.
VRV; Art. 216 Abs. 1
SR 741.41 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS)
VTS Art. 216 Beleuchtung - 1 Fahrräder müssen, wenn eine Beleuchtung erforderlich ist (Art. 41 SVG; Art. 30 und 39 VRV843), mindestens mit einem nach vorn weiss und einem nach hinten rot leuchtenden, ruhenden Licht ausgerüstet sein. Diese Lichter müssen nachts bei guter Witterung auf 100 m sichtbar sein. Sie können fest angebracht oder abnehmbar sein.844
1    Fahrräder müssen, wenn eine Beleuchtung erforderlich ist (Art. 41 SVG; Art. 30 und 39 VRV843), mindestens mit einem nach vorn weiss und einem nach hinten rot leuchtenden, ruhenden Licht ausgerüstet sein. Diese Lichter müssen nachts bei guter Witterung auf 100 m sichtbar sein. Sie können fest angebracht oder abnehmbar sein.844
2    Die Lichter an Fahrrädern dürfen nicht blenden.
3    Für die Farben zusätzlicher Lichter gilt Anhang 10.
4    Richtungsblinker sind zulässig. Sie müssen gelb (Anhang 10 Ziff. 111) und paarweise symmetrisch angebracht sein. Sie müssen klar als Richtungsanzeige erkennbar sein und dürfen nicht blenden. Sind Richtungsblinker angebracht, so sind andere blinkende Lichter nicht zulässig.845
der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge vom 19. Juni 1995 [VTS; SR 741. 41]). Nach den Feststellungen im angefochtenen Entscheid bestanden für A.________ keine Anzeichen, dass ihr ein Fahrradfahrer ohne Licht entgegenkommen könnte. Sie musste daher nach dem erwähnten Vertrauensgrundsatz nicht mit dem ihr vorschriftswidrig entgegenkommenden Beschwerdeführer rechnen.
Daran ändert auch nichts, dass seit der Aufhebung der Vorschrift, nach der jedes Velo mit einem selbststrahlenden Licht ausgestattet sein musste, im Strassenverkehr allenfalls mehr ungenügend beleuchtete Fahrräder anzutreffen sind. Denn es gilt weiterhin die Pflicht, das Fahrrad nach vorn und nach hinten mit einem ruhenden Licht zu beleuchten, sofern die übrigen Strassenbenützer es sonst nicht rechtzeitig erkennen könnten (Art. 216 Abs. 1
SR 741.41 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS)
VTS Art. 216 Beleuchtung - 1 Fahrräder müssen, wenn eine Beleuchtung erforderlich ist (Art. 41 SVG; Art. 30 und 39 VRV843), mindestens mit einem nach vorn weiss und einem nach hinten rot leuchtenden, ruhenden Licht ausgerüstet sein. Diese Lichter müssen nachts bei guter Witterung auf 100 m sichtbar sein. Sie können fest angebracht oder abnehmbar sein.844
1    Fahrräder müssen, wenn eine Beleuchtung erforderlich ist (Art. 41 SVG; Art. 30 und 39 VRV843), mindestens mit einem nach vorn weiss und einem nach hinten rot leuchtenden, ruhenden Licht ausgerüstet sein. Diese Lichter müssen nachts bei guter Witterung auf 100 m sichtbar sein. Sie können fest angebracht oder abnehmbar sein.844
2    Die Lichter an Fahrrädern dürfen nicht blenden.
3    Für die Farben zusätzlicher Lichter gilt Anhang 10.
4    Richtungsblinker sind zulässig. Sie müssen gelb (Anhang 10 Ziff. 111) und paarweise symmetrisch angebracht sein. Sie müssen klar als Richtungsanzeige erkennbar sein und dürfen nicht blenden. Sind Richtungsblinker angebracht, so sind andere blinkende Lichter nicht zulässig.845
VTS i.V.m. Art. 30 Abs. 1
SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV)
VRV Art. 30 Verwendung der Lichter während der Fahrt - (Art. 41 SVG)
1    Vom Beginn der Abenddämmerung bis zur Tageshelle, bei schlechten Sichtverhältnissen und in Tunneln sind während der Fahrt die Abblendlichter zu verwenden. Bei Fahrzeugen ohne Abblendlicht sind die für die entsprechende Fahrzeugart vorgeschriebenen Lichter zu verwenden.
2    Im Übrigen sind bei Motorfahrzeugen die Tagfahrlichter oder die Abblendlichter und bei Motorfahrzeugen ohne solche Lichter die für die entsprechende Fahrzeugart vorgeschriebenen Lichter zu verwenden. Ausgenommen sind:
a  Motorfahrzeuge, die von einer zu Fuss gehenden Person geführt werden;
b  Motorfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 10 km/h;
c  Motorfahrzeuge, die vor dem 1. Januar 1970 erstmals zum Verkehr zugelassen wurden.133
3    Bei Bedarf können die Fernlichter verwendet werden; in Ortschaften ist jedoch nach Möglichkeit darauf zu verzichten. Die Fernlichter sind auszuschalten:
a  rechtzeitig vor dem Kreuzen mit anderen Strassenbenützern oder einer neben der Strasse entgegenkommenden Bahn;
b  beim Hintereinanderfahren oder beim Rückwärtsfahren.
4    Nebellichter und Nebelschlusslichter dürfen nur verwendet werden, wenn die Sicht wegen Nebels, Schneetreibens oder starken Regens erheblich eingeschränkt ist.
5    Bei längerem Halten kann auf die Standlichter umgeschaltet werden.
VRV).

Beim Abbiegen in den öffentlichen Parkplatz auf der linken Strassenseite musste A.________ nicht nur auf den Gegenverkehr achten, sondern auch darauf, ob die Einfahrt frei sei. In einer Situation, in der ein Fahrzeuglenker seine Aufmerksamkeit gleichzeitig auf verschiedene Stellen richten muss, kann von ihm nicht verlangt werden, dass er an einem Ort etwas erkennt, was nur schwer sichtbar ist (BGE 122 IV 225 E. 2b S. 228; 103 IV 101 E. 2c S. 105). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers folgt daher aus der Tatsache, dass er zuerst von der Beifahrerin, und nicht von der Lenkerin erkannt wurde, nicht zwingend eine mangelnde Aufmerksamkeit der Letzteren. Die Beifahrerin musste sich im Unterschied zur Fahrerin nicht auf das gesamte Abbiegemanöver konzentrieren. Im Übrigen ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz gestützt auf die allgemeine Lebenserfahrung angenommen hat, dass Velofahrer ohne Licht für Automobilisten in der Dämmerung nur schwer erkennbar sind, wenn sie wie der Beschwerdeführer dunkel gekleidet sind. Es ist in der Rechtsprechung darauf hingewiesen worden, dass die Sicht bei Dämmerung sogar ungünstiger und schwieriger ist als bei voller Nacht, weil wegen der herabgesetzten Helligkeit die Kontraste verflachen
und vor allem dunkelfarbige Gegenstände nur schwer erkennbar sind (BGE 97 IV 161 E. 2b S. 165).

Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass es ausser der - für sich allein genommen nicht ausschlaggebenden - Tatsache, dass die Beifahrerin den Beschwerdeführer vor der Autolenkerin erkannte, keine Anhaltspunkte für eine mangelnde Aufmerksamkeit der Letzteren gibt. Diese ist im Gegenteil vorsichtig gefahren. Sie hat den Blinker rechtzeitig gestellt und vor dem Abbiegemanöver den ersten Getriebegang eingestellt, d.h. das Tempo verlangsamt. Indem die Vorinstanz eine von A.________ begangene Sorgfaltspflichtverletzung verneint hat, hat sie kein Bundesrecht verletzt. Die Beschwerde erweist sich demnach, soweit darauf einzutreten ist, als unbegründet.

3.- Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 278 Abs. 1
SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV)
VRV Art. 30 Verwendung der Lichter während der Fahrt - (Art. 41 SVG)
1    Vom Beginn der Abenddämmerung bis zur Tageshelle, bei schlechten Sichtverhältnissen und in Tunneln sind während der Fahrt die Abblendlichter zu verwenden. Bei Fahrzeugen ohne Abblendlicht sind die für die entsprechende Fahrzeugart vorgeschriebenen Lichter zu verwenden.
2    Im Übrigen sind bei Motorfahrzeugen die Tagfahrlichter oder die Abblendlichter und bei Motorfahrzeugen ohne solche Lichter die für die entsprechende Fahrzeugart vorgeschriebenen Lichter zu verwenden. Ausgenommen sind:
a  Motorfahrzeuge, die von einer zu Fuss gehenden Person geführt werden;
b  Motorfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 10 km/h;
c  Motorfahrzeuge, die vor dem 1. Januar 1970 erstmals zum Verkehr zugelassen wurden.133
3    Bei Bedarf können die Fernlichter verwendet werden; in Ortschaften ist jedoch nach Möglichkeit darauf zu verzichten. Die Fernlichter sind auszuschalten:
a  rechtzeitig vor dem Kreuzen mit anderen Strassenbenützern oder einer neben der Strasse entgegenkommenden Bahn;
b  beim Hintereinanderfahren oder beim Rückwärtsfahren.
4    Nebellichter und Nebelschlusslichter dürfen nur verwendet werden, wenn die Sicht wegen Nebels, Schneetreibens oder starken Regens erheblich eingeschränkt ist.
5    Bei längerem Halten kann auf die Standlichter umgeschaltet werden.
BStP).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.- Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden und dem Kantonsgericht von Graubünden, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

_____________
Lausanne, 18. Februar 2002

Im Namen des Kassationshofes
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:

Die Gerichtsschreiberin:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6S.686/2001
Date : 18. Februar 2002
Published : 18. Februar 2002
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Straftaten
Subject : [AZA 0/2] 6S.686/2001/kra KASSATIONSHOF 18. Februar 2002


Legislation register
BStP: 268  269  270  277bis  278
OHG: 2  8
SVG: 26  36  41
StGB: 18  125
VRV: 13  14  30
VTS: 216
BGE-register
103-IV-101 • 114-IV-146 • 115-IV-189 • 122-IV-225 • 122-IV-71 • 125-IV-83 • 127-IV-62 • 97-IV-161
Weitere Urteile ab 2000
6S.686/2001
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