Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

2C 1059/2018

Urteil vom 18. Januar 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Dienststelle Steuern des Kantons Luzern,

Steuerverwaltung des Kantons Zug.

Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Luzern und direkte Bundessteuer, Steuerperioden 2010-2015,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 2. Juli 2018 (7W 18 9 / 7W 18 10 u. weitere).

Erwägungen:

1.

1.1. A.________ (nachfolgend: der Steuerpflichtige) hat heute steuerrechtlichen Wohnsitz in U.________/ZG. Zu den Steuerperioden 2010 bis 2015, wie im Übrigen auch schon zur Steuerperiode 2009 (Urteil 2C 195/2018 vom 2. März 2018), ging der Kanton Luzern davon aus, dass der steuerrechtliche Wohnsitz in V.________/LU liege. Da der Steuerpflichtige die Steuererklärungen zu den Steuerperioden 2010 bis 2015 trotz Mahnung nicht einreichte, schritt die Dienststelle Steuern des Kantons Luzern (KSTV/LU) hinsichtlich der Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Luzern und der direkten Bundessteuer zur Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen (Veranlagungsverfügungen vom 12. Juni 2017). Der Steuerpflichtige erhob in allen zwölf Fällen Einsprache. Mit Einspracheentscheiden vom 30. November 2017 trat die KSTV/LU, Steuerkommission, darauf mangels erbrachten Unrichtigkeitsnachweises nicht ein.

1.2.

1.2.1. Der Steuerpflichtige focht die Einspracheentscheide beim Kantonsgericht des Kantons Luzern an. Mit einzelrichterlicher Verfügung vom 2. Juli 2018 wies das Kantonsgericht in den Verfahren 7W 18 9 bis 7W 18 20 das Gesuch um Wiedereinsetzung in den früheren Stand ab und trat es auf die Rechtsmittel nicht ein, da der Kostenvorschuss nicht rechtzeitig geleistet worden war. Der Versand der Verfügung vom 2. Juli 2018 erfolgte mit eingeschriebener Briefpost und als "A-Post Plus". Gemäss "Track & Trace" wurden die Abholungseinladung und der als "A-Post Plus" versandte Brief am 3. Juli 2018 ins Postfach des Steuerpflichtigen in U.________/ZG gelegt. Nach unbenutztem Ablauf der Abholfrist gelangte der Einschreibebrief zurück an das Kantonsgericht, welches am 16. Juli 2018 mit A-Post einen weiteren Zustellversuch unternahm. Die Schweizerische Post retournierte auch dieses Schreiben, nun mit dem Hinweis "Briefkasten/Postfach wird nicht mehr geleert".

1.2.2. Am 23. August 2018 erreichte das Kantonsgericht ein Schreiben des Steuerpflichtigen (datiert: "Im August 2018"), das den Titel "Adressänderung/Fristverlängerung" trug. Darin gab der Steuerpflichtige den Umzug innerhalb von U.________/ZG (von der B.________ 8 an die C.________-Strasse 16) bekannt und ersuchte er um nochmaligen Versand der "in den letzten Wochen eventuell erfolgten" Zustellungen. Infolge längerer Abwesenheiten sei es denkbar, dass ihm nicht alles zugestellt worden sei bzw. habe zugestellt werden können. Am 24. Oktober 2018 machte der Steuerpflichtige in einem weiteren Schreiben an das Kantonsgericht geltend, die Veranlagungsverfügungen zu den Steuerperioden 2009 bis 2015 seien "falsch" und müssten "aufgehoben werden". Das Kantonsgericht antwortete am 30. Oktober 2018, die kantonsgerichtlichen Verfahren 7W 18 9 bis 7W 18 20 seien abgeschlossen. Eine etwaige Beschwerde wäre an das Bundesgericht zu richten. Der Steuerpflichtige entgegnete am 8. November 2018, die Verfügung vom 2. Juli 2018 sei ihm "völlig unbekannt", eine solche sei ihm nie zugestellt worden. Die "allenfalls vorhandenen Fristen" seien wieder herzustellen.

1.3.

1.3.1. Das Kantonsgericht überwies das Schreiben vom 8. November 2018 "zur Prüfung der Anhandnahme als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten" an das Bundesgericht. Die II. öffentlich-rechtliche Abteilung ersuchte den Steuerpflichtigen am 14. November 2018 um Aufschluss, ob er tatsächlich beschwerdewillig sei, da dies aus der Eingabe vom 8. November 2018 nicht eindeutig hervorgehe und unklar bleibe, was überhaupt angefochten werden soll. Der Steuerpflichtige wiederholte am 26. November 2018, dass ihm eine Verfügung vom 2. Juli 2018 nie zugegangen sei. Das Kantonsgericht habe ihm diese angebliche Verfügung auch nachträglich nicht zugänglich gemacht, obwohl er darum ersucht habe. Das Bundesgericht werde ersucht, das Kantonsgericht zur Bekanntgabe der Verfügung zu verpflichten und die darin angesetzten Fristen wieder herzustellen.

1.3.2. Nach einem weiteren Schreiben des Steuerpflichtigen vom 10. Dezember 2018 liess das Bundesgericht dem Steuerpflichtigen die streitbetroffene Verfügung vom 2. Juli 2018 zukommen. Dieser reichte am 10. Januar 2019 (Poststempel) erneut eine Eingabe ein, worin er die Zustellung der Verfügung vom 2. Juli 2018 weiterhin bestreitet und sich hauptsächlich in der Sache selbst äussert. Er stellt eine grössere Zahl von Anträgen und ersucht namentlich auch um die Aufhebung der Verfügung vom 2. Juli 2018. Schliesslich reichte er am 16. Januar 2019 zusätzliche Dokumente nach, die verdeutlichen sollen, dass die Veranlagungsverfügungen des Kantons Luzern zu den Steuerperioden 2009 bis 2015 inhaltlich unzutreffend seien.

1.4. Der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 32 Instruktionsrichter oder Instruktionsrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen.
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen.
2    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin entscheidet als Einzelrichter beziehungsweise Einzelrichterin über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs.
3    Die Verfügungen des Instruktionsrichters oder der Instruktionsrichterin sind nicht anfechtbar.
BGG [SR 173.110]) hat die Akten des kantonalen Verfahrens beigezogen, von weiteren Instruktionsmassnahmen - namentlich von einem Schriftenwechsel (Art. 102 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 102 Schriftenwechsel - 1 Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an.
1    Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an.
2    Die Vorinstanz hat innert dieser Frist die Vorakten einzusenden.
3    Ein weiterer Schriftenwechsel findet in der Regel nicht statt.
BGG) - aber abgesehen.

2.

2.1. Im vorliegenden Verfahren kann - entgegen der Vielzahl von Anträgen - einzig die kantonsgerichtliche Verfügung vom 2. Juli 2018 streitig und zu prüfen sein (Art. 99 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG; BGE 143 V 19 E. 1.1 S. 22). Diese betrifft die Veranlagung der Steuerperioden 2010 bis 2015.

2.2.

2.2.1. Vorab ist zu prüfen, ob die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, soweit eine solche mit Blick auf Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
in Verbindung mit Abs. 106 Abs. 2 BGG überhaupt als gegeben erachtet werden könnte, fristgerecht erfolgt sei. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG). Dabei handelt es sich um eine Sachurteilsvoraussetzung. Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 29 Prüfung - 1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
1    Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
2    Bestehen Zweifel, ob das Bundesgericht oder eine andere Behörde zuständig ist, so führt das Gericht mit dieser Behörde einen Meinungsaustausch.
BGG [SR 173.110]) und mit freier Kognition (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG; BGE 144 II 184 E. 1 S. 186; 144 V 280 E. 1 S. 282).

2.2.2. Bei Briefpost, die entweder als Einschreibebrief oder im Verfahren "A-Post Plus" ("Courrier A Plus", "Posta A Plus") versandt wurde, besteht eine natürliche Vermutung für die ordnungsgemässe Zustellung der Abholungseinladung bzw. des mit "A-Post Plus" versandten Briefes (im Briefkasten oder im Postfach; BGE 142 III 599 E. 2.2 S. 601). In beiden Fällen wird mit dem "Track & Trace"-Auszug nicht direkt bewiesen, dass die Sendung tatsächlich in den Empfangsbereich des Empfängers gelangt ist, sondern bloss, dass die Post in ihrem Erfassungssystem einen entsprechenden Eintrag vorgenommen hat. Im Sinne eines Indizes lässt sich aus diesem Eintrag darauf schliessen, dass die Sendung in den Briefkasten oder in das Postfach des Adressaten gelegt wurde (BGE 142 III 599 E. 2.2 S. 601; ausführlich Urteil 2C 16/2019 vom 10. Januar 2019 E. 3.2.2).

2.2.3. Eine fehlerhafte Postzustellung ist nicht zu vermuten, sondern nur anzunehmen, wenn sie aufgrund der Umstände plausibel erscheint. Auf die Darstellung des Adressaten, dass eine fehlerhafte Postzustellung vorliege, ist abzustellen, wenn seine Darlegung der Umstände nachvollziehbar ist und einer gewissen Wahrscheinlichkeit entspricht, wobei sein guter Glaube zu vermuten ist (BGE 142 III 599 E. 2.4.1 S. 604). Rein hypothetische Überlegungen des Empfängers reichen nicht aus. Die nie auszuschliessende Möglichkeit von Zustellfehlern genügt für sich allein nicht, um die Vermutung umzustossen. Vielmehr müssen konkrete Anzeichen für einen Fehler vorhanden sein (BGE 142 IV 201 E. 2.3 S. 204 f.; auch dazu Urteil 2C 16/2019 vom 10. Januar 2019 E. 3.2.2).

2.3.

2.3.1. Da eine Eintretensvoraussetzung zu beurteilen ist, ist neben den sich stellenden Rechtsfragen auch der für das Eintreten massgebende Sachverhalt frei und von Amtes wegen zu prüfen. Die rechtserheblichen Elemente können einerseits dem angefochtenen Entscheid, anderseits den vom Bundesgericht beigezogenen vorinstanzlichen Akten entnommen werden. Einer Aktennotiz vom 19. September 2018, die von der kantonsgerichtlichen Gerichtsschreiberin erstellt wurde, lässt sich entnehmen, dass die streitbetroffene Verfügung vom 2. Juli 2018 einerseits als Einschreibebrief, anderseits im Verfahren "A-Post Plus" versandt worden sei. Aus der elektronischen Sendungsverfolgung "Track & Trace" der Schweizerischen Post ergibt sich sodann, dass sowohl die Abholungseinladung als auch der als "A-Post Plus" versandte Brief am 3. Juli 2018 ins Postfach des Steuerpflichtigen in U.________/ZG gelegt wurden. Der Eintrag im elektronischen Erfassungssystem schafft nach dem Gesagten ein Indiz dafür, dass die Sendungen tatsächlich in das Postfach gelegt wurden (vorne E. 2.2.2). Auf den Einwand des Adressaten, es liege eine fehlerhafte Zustellung vor, ist abzustellen, soweit die geschilderten Umstände nachvollziehbar sind und einer gewissen
Wahrscheinlichkeit entsprechen (vorne E. 2.2.3).

2.3.2. Die Kritik des Steuerpflichtigen bleibt aber an der Oberfläche. Zur Erfassung der Sendungen in der elektronischen Sendungsverfolgung "Track & Trace" und zur Ablage der beiden Schriftstücke (Abholungseinladung und Brief) im Postfach äussert er sich nur in allgemeiner Weise. So macht er hauptsächlich geltend, aufgrund seines Umzugs sei es zu unregelmässigen Postzustellungen gekommen, ohne dies näher auszuführen und zu belegen. Die Beanstandungen des Steuerpflichtigen vermögen nicht zu überzeugen, zumal nicht auf der Hand liegt, inwiefern der dorfinterne Umzug zu einer Beeinträchtigung der Postfachzustellung führen könnte.

2.3.3. Aktenkundig ist zudem, dass das Postfach - zumindest während einiger Zeit - nicht geleert wurde, wie sich im Zusammenhang mit der weiteren erfolglosen Zustellung vom 16. Juli 2018 zeigte. Ob dies die Folge längerer Reisen (am 23. August 2018 beim Kantonsgericht eingetroffenes Schreiben des Steuerpflichtigen, datiert "im August 2018") ist, und ob auch die vermutungsweise abgelegten Schriftstücke nicht abgeholt wurden, kann offenbleiben. So oder anders durfte die Vorinstanz ihre Verfügung vom 2. Juli 2018 an das bisherige Domizil adressieren, gab der Steuerpflichtige die Adressänderung doch erst "im August 2018" bekannt.

2.3.4. Was den Versand im Verfahren "A-Post Plus" betrifft, ist der Fristenlauf mit der vermutungsweise erfolgten Ablage im Postfach unmittelbar ausgelöst worden. Dies geschah nach dem Gesagten am 3. Juli 2018, während der Fristenlauf im Fall des Einschreibebriefs erst sieben Tage später einsetzte (Zustellungsfiktion gemäss Art. 44 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 44 Beginn - 1 Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen.
1    Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen.
2    Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.
BGG; BGE 141 II 429 E. 3.1 S. 432; zum Ganzen zuletzt etwa Urteil 2C 1020/2018 vom 3. Dezember 2018 E. 3.2.1). Die eingeschrieben versandte Verfügung vom 2. Juli 2018 gilt damit als am 10. Juli 2018 eröffnet. Die Frist gemäss Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG begann folglich, wenn zugunsten des Steuerpflichtigen auf den Einschreibebrief abgestellt wird, am 11. Juli 2018 zu laufen und endete, unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes (Art. 46 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
1    Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
a  vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die Wechselbetreibung;
c  Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c);
d  die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen;
e  die öffentlichen Beschaffungen.18
BGG), am 10. September 2018.

2.3.5. Der Steuerpflichtige ersuchte das Kantonsgericht am 23. August 2018 (Posteingang) um nochmalige Zustellung. Das Verfahrensrecht des Kantons Luzern sieht keine derartige Neuzustellung vor, weshalb das Kantonsgericht darauf nicht einzutreten hatte. Dem Schreiben kann kein Beschwerdewille entnommen werden. Es vermochte die Frist von vornherein nicht zu wahren (Art. 48 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
BGG). Ob davon auszugehen ist, dass die Eingaben vom 24. Oktober 2018 bzw. 8. November 2018 als Beschwerde zu würdigen seien, muss nicht weiter geprüft werden. So oder anders war die Beschwerdefrist längst verstrichen.

2.4. Damit fragt sich einzig noch, ob dem Gesuch um Wiedereinsetzung in den früheren Stand zu entsprechen sei. Die Frist könnte wiederhergestellt werden, wenn hinreichende Gründe vorlägen, die den Steuerpflichtigen unverschuldet vom rechtzeitigen Wahren der Frist abgehalten hätten, das Gesuch innerhalb von 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses gestellt und die Beschwerde nachgeholt worden wäre (Art. 50 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 50 Wiederherstellung - 1 Ist eine Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung unverschuldeterweise abgehalten worden, fristgerecht zu handeln, so wird die Frist wiederhergestellt, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt.
1    Ist eine Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung unverschuldeterweise abgehalten worden, fristgerecht zu handeln, so wird die Frist wiederhergestellt, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt.
2    Wiederherstellung kann auch nach Eröffnung des Urteils bewilligt werden; wird sie bewilligt, so wird das Urteil aufgehoben.
BGG; dazu etwa Urteil 2C 251/2018 vom 16. März 2018 E. 2.2). Derartige Gründe bringt der Steuerpflichtige nicht vor, zumal ein Schriftstück, das formell als Beschwerde gelten könnte, erst am 10. Januar 2019 eingereicht wurde. Die Frist von 30 Tagen war auch insofern längst verstrichen. Unbeachtlich bleibt damit auch die Eingabe vom 16. Januar 2019.

2.5. Sowohl auf die Beschwerde als auch auf das Gesuch um Wiedereinsetzung in den früheren Stand ist mangels Wahrung der jeweiligen Frist nicht einzutreten. Dies hat mit einzelrichterlichem Entscheid des Abteilungspräsidenten im vereinfachten Verfahren (Art. 108 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 108 Einzelrichter oder Einzelrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
a  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
b  Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten;
c  Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden.
2    Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen.
3    Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes.
BGG) zu geschehen.

3.
Nach dem Unterliegerprinzip (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG) trägt der Steuerpflichtige die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens. Dem Kanton Luzern, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, steht keine Entschädigung zu (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde und das Fristwiederherstellungsgesuch betreffend die direkte Bundessteuer, Steuerperioden 2010 bis 2015, wird nicht eingetreten.

2.
Auf die Beschwerde und das Fristwiederherstellungsgesuch betreffend die Staats- und Gemeindesteuer des Kantons Luzern, Steuerperioden 2010 bis 2015, wird nicht eingetreten.

3.
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Januar 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Kocher
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2C_1059/2018
Date : 18. Januar 2019
Published : 05. Februar 2019
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Öffentliche Finanzen und Abgaberecht
Subject : Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Luzern und direkte Bundessteuer, Steuerperioden 2010-2015


Legislation register
BGG: 29  32  42  44  46  48  50  66  68  95  99  100  102  108
BGE-register
141-II-429 • 142-III-599 • 142-IV-201 • 143-V-19 • 144-II-184 • 144-V-280
Weitere Urteile ab 2000
2C_1020/2018 • 2C_1059/2018 • 2C_16/2019 • 2C_195/2018 • 2C_251/2018
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