Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 1087/2017

Urteil vom 18. Januar 2018

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Rüedi,
Gerichtsschreiberin Bianchi.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Genugtuung (Einstellung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 17. August 2017 (BK 17 160).

Sachverhalt:

A.
Y.________ äusserte am 17. April 2014 gegenüber der Polizei den Verdacht, dass X.________ die gemeinsame Tochter sexuell missbraucht habe. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland eröffnete am 30. Mai 2014ein Strafverfahren gegen X.________ wegen sexuellen Handlungen mit Kindern. Nach der Durchführung von Einvernahmen, einer Hausdurchsuchung bei X.________ sowie der Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens zur Glaubhaftigkeit der Aussagen der Tochter stellte die Staatsanwaltschaft den Parteien am 5. Juli 2016 in Aussicht, das Strafverfahren wegen sexueller Handlungen mit Kindern einzustellen.
Mit Verfügung vom 10. Oktober 2016, zugestellt am 4. April 2017, stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren ein und sprach X.________ eine persönliche Entschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO von Fr. 1'986.15 sowie eine Genugtuung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO von Fr. 200.-- zu.

B.
Mit Beschwerde vom 13. April 2017 an das Obergericht des Kantons Bern beantragte X.________, es sei ihm eine Genugtuung von mindestens Fr. 10'000.-- auszurichten. Das Obergericht stellte fest, dass die zugesprochene Entschädigung in Rechtskraft erwachsen ist. Die Beschwerde hiess es teilweise gut und sprach ihm eine Genugtuung von Fr. 1'300.-- zu.

C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, es sei ihm eine Genugtuung in der Höhe des effektiven Schadens, mindestens jedoch in der Höhe von Fr. 50'000.-- zuzusprechen. Gegebenenfalls sei die Erstellung eines Gutachtens betreffend die Höhe des effektiven Schadens anzuordnen. Zudem beantragt er die Einleitung einer Untersuchung, um mögliche Mängel im Verfahren festzustellen und die Anordnung geeigneter Massnahmen zum Schutze von Betroffenen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer rügt, der angefochtene Beschluss verstosse gegen Art. 429 Abs. 1 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO. Er habe nach seiner Einvernahme und der anschliessenden Hausdurchsuchung eine schwere Dekompression erlitten und sich in eine Klinik begeben müssen. Er sei aufgrund des Strafverfahrens unzählige Stunden krank geschrieben gewesen und habe sich psychotherapeutisch behandeln lassen müssen. Zudem leide er an Schlafstörungen sowie Erschöpfung und habe sich sozial zurückgezogen. Das Strafverfahren habe die Beziehung zu seiner Tochter beträchtlich gestört. Zudem habe er einen Einkommensverlust erlitten und Schulden angehäuft. Die ihm zugesprochene Genugtuung von Fr. 1'300.-- trage diesen Verletzungen seiner persönlichen Verhältnisse nicht genügend Rechnung.

1.2. Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO hat die beschuldigte Person, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird, Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse.
Nebst dem Freiheitsentzug können beispielsweise eine öffentlich durchgeführte oder in den Medien stark beachtete Verhaftung oder Hausdurchsuchung, eine sehr lange Verfahrensdauer, persönlichkeitsverletzende Mitteilungen der Strafbehörden an die Medien oder die Auswirkungen der Strafuntersuchung auf familiäre oder professionelle Beziehungen eine schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse verursachen. Hingegen genügt die mit jedem Strafverfahren grundsätzlich einhergehende psychische Belastung nicht für die Zusprechung einer Genugtuung (BGE 143 IV 339 E. 3.1 S. 341 f.; Urteil 6B 1049/2016 vom 22. November 2017 E. 3.1.2; mit Hinweisen).
Materiellrechtlich beurteilt sich der Genugtuungsanspruch nach Art. 28a Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28a - 1 Der Kläger kann dem Gericht beantragen:
1    Der Kläger kann dem Gericht beantragen:
1  eine drohende Verletzung zu verbieten;
2  eine bestehende Verletzung zu beseitigen;
3  die Widerrechtlichkeit einer Verletzung festzustellen, wenn sich diese weiterhin störend auswirkt.
2    Er kann insbesondere verlangen, dass eine Berichtigung oder das Urteil Dritten mitgeteilt oder veröffentlicht wird.
3    Vorbehalten bleiben die Klagen auf Schadenersatz und Genugtuung sowie auf Herausgabe eines Gewinns entsprechend den Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag.
ZGB und Art. 49
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 49 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
2    Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen.
OR (BGE 143 IV 339 E. 3.1 S. 341; Urteil 6B 688/2014 vom 22. Dezember 2017 E. 30.2.1; mit Hinweisen). Erforderlich ist, dass die erlittene Persönlichkeitsverletzung mit dem Strafverfahren in einem Kausalzusammenhang im Sinne des Haftpflichtrechts steht (Urteile 6B 1342/2016 vom 12. Juli 2017 E. 4.2; 6B 129/2016 vom 2. Mai 2016 E. 4.2; mit Hinweisen).
Die Festlegung der Genugtuungssumme beruht auf richterlichem Ermessen, in welches das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung eingreift (Urteile 6B 1342/2016 vom 12. Juli 2017 E. 4.2; 6B 53/2013 vom 8. Juli 2013 E. 3.2 nicht publ. in: BGE 139 IV 243; mit Hinweisen). Das Bundesrecht setzt keinen bestimmten Mindestbetrag fest (Art. 429 Abs. 1 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO; Urteil 6B 1389/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 3.2; mit Hinweisen).
Weil im Zusammenhang mit der Genugtuung den Besonderheiten des Einzelfalles entscheidendes Gewicht zukommt, ist bei einem Vergleich mit anderen Fällen Zurückhaltung geboten. Ein solcher Vergleich kann indes als Orientierungshilfe nützlich sein (BGE 138 III 337 E. 6.3.3 S. 345; Urteil 6B 638/2016 vom 28. Oktober 2016 E. 1.1; mit Hinweisen). Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 2'000.-- für den während der zweijährigen Untersuchung wegen sexuellen Handlungen mit Kindern auf Brief- und Telefonkontakt beschränkten Austausch des Beschuldigten mit der Tochter rechtmässig ist (Urteil 6B 1104/2015 vom 10. Oktober 2016 E. 3.2). In einem anderen Fall hat das Bundesgericht entschieden, dass die einem Vater zugesprochene Genugtuung in der Höhe von Fr. 15'000.-- für die durch die Strafuntersuchung wegen sexuellen Handlungen mit Kindern und Schändung verursachten siebenjährigen Fremdplatzierung mit eingeschränktem Besuchsrecht der zuvor beim Vater lebenden Tochter bundesrechtskonform ist (Urteil 6B 638/2016 vom 28. Oktober 2016 E. 3.2.2).

1.3. Die Vorinstanz setzt sich bei der Berechnung der Genugtuung mit der durchgeführten Hausdurchsuchung, dem psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, dem von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) angeordneten Besuchsstopp der Tochter sowie der Verfahrensdauer auseinander. Sie erwägt zusammengefasst, die Hausdurchsuchung am Domizil des Beschwerdeführers habe knapp eine Stunde gedauert und die Polizisten seien weder mit Blaulicht vorgefahren noch sei anderweitig erstellt, dass die Hausdurchsuchung besonderes Aufsehen erregt habe. In Bezug auf die Hausdurchsuchung sei eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 200.-- auch unter Berücksichtigung der für kurze Freiheitsentzüge ausgesprochenen Genugtuung von Fr. 200.-- pro Tag angemessen.
Im Zusammenhang mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erwägt die Vorinstanz, gemäss ärztlichem Zeugnis bestehe zwischen der Strafuntersuchung und der vorübergehenden Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes eine Teilkausalität. Angesichts der stationären Behandlung von zwei Wochen und der vorübergehenden Intensivierung der ambulanten Behandlung sowie der Arbeitsunfähigkeit sei es sachgerecht, die Genugtuung um Fr. 1'000.-- zu erhöhen.
Zum von der KESB angeordneten Besuchsstopp erwägt die Vorinstanz, es sei ein schwerwiegender Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers, dass er eineinhalb Jahre sein Besuchsrecht nicht habe wahrnehmen können. Das Besuchsrecht sei indes bereits im Juli 2014, d.h. vor der offiziellen Mitteilung der Untersuchungseröffnung aufgrund der Konflikte der Kindseltern eingeschränkt gewesen und sei Ende Dezember 2015, d.h. vor der Mitteilung der beabsichtigten Einstellung am 5. Juli 2016 wieder aufgenommen worden. Auch nach Thematisierung der Kausalität habe der Beschwerdeführer weder den Beschluss der KESB betreffend die Verhängung des Besuchsstopps noch andere Unterlagen eingereicht. Es sei indes glaubhaft, dass das Strafverfahren Teilursache des von der KESB angeordneten Besuchsstopps sei. Die Genugtuung sei um Fr. 100.-- zu erhöhen. Die Verfahrensdauer rechtfertige keine weitere Erhöhung der Genugtuung.

1.4. Die Vorinstanz hat die wesentlichen Umstände betreffend die Auswirkungen der Strafuntersuchung auf die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers berücksichtigt. Bei der Berechnung der Höhe der Genugtuung massgeblich ins Gewicht gefallen ist die festgestellte und vom Beschwerdeführer nicht beanstandete Teilkausalität zwischen dem Strafverfahren und dem Gesundheitszustand sowie der Aufhebung des Besuchsrechts. In einer Gesamtbetrachtung und vor dem Hintergrund der Rechtsprechung (vgl. Urteile 6B 638/2016 vom 28. Oktober 2016 E. 3.2.2; 6B 1104/2015 vom 10. Oktober 2016 E. 3.2) ist in der ausgesprochenen Genugtuung keine Ermessensunterschreitung der Vorinstanz zu erkennen. Soweit die Vorbringen des Beschwerdeführers überhaupt den Begründungsanforderungen genügen (vgl. Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), vermag er keine Ermessensverletzung darzulegen.

1.5. Der Beschwerdeführer verkennt im Übrigen, dass die Genugtuung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO nicht wirtschaftliche Einbussen, die aus der notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind, entschädigt. Derartige Einbussen werden gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO ersetzt. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine entsprechende Entschädigung rechtskräftig zugesprochen. Auf die diesbezügliche Rüge ist nicht einzutreten. Der damit zusammenhängende Beweisantrag zur Erstellung eines Gutachtens betreffend die Höhe des effektiven Schadens ist mangels Relevanz für die Beurteilung der Genugtuung abzuweisen.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer rügt ferner eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren (Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK), des Rechts auf Leben und persönliche Freiheit (Art. 10
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
1    Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
2    Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.
3    Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.
BV), der allgemeinen Verfahrensgarantien (Art. 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV), der Rechtsweggarantie (Art. 29a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen.
BV), der Rechtsgleichheit (Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV) und des Beschleunigungsgebots.

2.2. Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden, anderenfalls darauf nicht eingetreten wird (vgl. Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 367 f.; 142 II 206 E. 2.5 S. 210).

2.3. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht mit den Erwägungen des vorinstanzlichen Beschlusses auseinander und legt nicht dar, inwiefern die aufgeführten Grundrechte verletzt sein sollen. Seine Vorbringen genügen den Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG nicht, weswegen darauf nicht einzutreten ist.

3.
Der Beschwerdeführer bringt ferner vor, die Staatsanwaltschaft habe unverhältnismässig und damit rechtswidrig gehandelt. Auf konkrete Verfahrenshandlungen nimmt er dabei nicht Bezug. Mangels ausreichender Begründung ist darauf nicht einzutreten (vgl. Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG).

4.
Der Beschwerdeführer beantragt die Einleitung einer Untersuchung zur Feststellung möglicher Mängel im Verfahren und die Anordnung geeigneter Massnahmen zum Schutze von Betroffenen. Damit scheint er sinngemäss die Einleitung eines Aufsichtsverfahrens anzustreben. Eine entsprechende Anordnung liegt indes nicht in der Zuständigkeit des Bundesgerichts, weswegen auf die Anträge nicht einzutreten ist.

5.
Letztlich macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, sein Anwalt sei im vorinstanzlichen Verfahren nicht für die effektiv eingesetzte Zeit entschädigt worden. Die Vorinstanz hat die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren mit separatem Beschluss festgesetzt (angefochtener Beschluss, Dispositivziffer 4). Die Entschädigung ist damit nicht Gegenstand des angefochtenen Beschlusses. Auf die Rüge ist nicht einzutreten.

6.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Angesichts der konkreten Umstände wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 2 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Januar 2018

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Bianchi
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_1087/2017
Date : 18. Januar 2018
Published : 05. Februar 2018
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafprozess
Subject : Genugtuung (Einstellung)


Legislation register
BGG: 42  66  106
BV: 8  10  29  29a
EMRK: 6
OR: 49
StPO: 429
ZGB: 28a
BGE-register
138-III-337 • 139-IV-243 • 142-II-206 • 142-III-364 • 143-IV-339
Weitere Urteile ab 2000
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