Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

2F 29/2016

Urteil vom 18. Januar 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Zünd,
Bundesrichter Stadelmann,
Gerichtsschreiberin Petry.

Verfahrensbeteiligte
A.________, Gesuchstellerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Caroline Ehlert, Anwaltsbüro Landmann,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich.

Gegenstand
Revision des Urteils 2C 71/2016 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 14. November 2016; Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA.

Erwägungen:

1.

1.1. Die mazedonische Staatsangehörige A.________ (geb. 1994) reiste am 1. Dezember 2013 zusammen mit ihrer Mutter in die Schweiz zu ihrem hier aufenthaltsberechtigten Vater ein, welcher die italienische Staatsangehörigkeit besitzt. In der Folge erhielt A.________ eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei ihrem Vater bzw. bei den Eltern. Am 14. Mai 2014 heiratete A.________ einen Landsmann in Mazedonien, für welchen sie am 5. Juni 2014 den Familiennachzug beantragte. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2014 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich die Aufenthaltsbewilligung von A.________ wegen Rechtsmissbrauchs und wies das Familiennachzugsgesuch für ihren Ehemann ab. Die dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos (Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 13. April 2015 und Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. Dezember 2015). Mit Urteil 2C 71/2016 vom 14. November 2016 wies das Bundesgericht die gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ab.

1.2. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2016 ersucht A.________ (nachfolgend Gesuchstellerin) um Revision des bundesgerichtlichen Urteils.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2.

2.1. Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft. Es kann dagegen nicht Beschwerde erhoben werden. Hingegen kann die Revision des Entscheids verlangt werden, wenn einer der gesetzlichen Revisionsgründe (Art. 121 bis 123 BGG) geltend gemacht wird, was in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) genügenden Weise zu erfolgen hat.

2.2. Die Gesuchstellerin ruft den Revisionsgrund von Art. 121 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
BGG an, wonach die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden kann, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.

2.2.1. Bei diesem Revisionsgrund ist zu beachten, dass das Bundesgericht bei der Beurteilung einer Beschwerde den Sachverhalt nicht frei prüft, sondern grundsätzlich auf den Sachverhalt abstellt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Ist ein Sachverhalt zwar aus den Akten ersichtlich, wird er aber im angefochtenen Urteil nicht festgestellt und wird dies in der Beschwerde oder Beschwerdeantwort nicht als fehlerhafte oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung gerügt oder dringt diese Rüge nicht durch, so kann die Nichtberücksichtigung dieses Sachverhalts keinen Revisionsgrund bilden (Urteil 2F 13/2015 vom 30. Juli 2015 E. 2.1 mit Hinweisen). Der Revisionsgrund von Art. 121 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
BGG liegt sodann nur vor, wenn das Gericht eine Tatsache oder ein bestimmtes Aktenstück übersehen oder mit einem falschen Wortlaut wahrgenommen hat, aber nicht wenn die Tatsache oder das Aktenstück richtig wahrgenommen wurde und allenfalls bloss eine unzutreffende beweismässige oder rechtliche Würdigung vorgenommen worden ist (BGE 122 II 17 E. 3 S. 18; Urteile 2F 20/2012 vom 25. September 2012 E. 2.1; 2F 9/2008 vom 20. Februar 2009 E. 2.3.2). Betrifft das gerügte Versehen nur einen Ausschnitt aus der Beweiswürdigung, beispielsweise
ein Indiz aus einer Vielzahl von Indizien, ist eine Berichtigung nicht im Revisionsverfahren möglich (vgl. Urteil 5P.157/2006 vom 12. Juli 2006 E. 2). Schliesslich muss die nicht berücksichtigte Tatsache "erheblich", d.h entscheidwesentlich sein, in dem Sinne, dass ihre Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis geführt hätte (BGE 122 II 17 E. 3 S. 18; Urteil 2F 20/2012 vom 25. September 2012 E. 2.1).

2.2.2. Im Urteil 2C 71/2016 hat das Bundesgericht die von der Vorinstanz festgestellten Tatsachen zusammengefasst und aufgrund der geschilderten Umstände die Würdigung der Vorinstanz geschützt, wonach beim Nachzug der Gesuchstellerin keine Eltern-Kind-Gemeinschaft im Vordergrund gestanden habe, sondern die Gesuchstellerin mit ihrem Ehemann zusammen eine neue Familiengemeinschaft in der Schweiz begründen wollte, was dem Zweck von Art. 3 Abs. 1
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte)
FZA Art. 3 Einreiserecht - Den Staatsangehörigen einer Vertragspartei wird das Recht auf Einreise in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei gemäss den in Anhang I festgelegten Bestimmungen eingeräumt.
Anhang I FZA widerspreche (E. 3.7 des Beschwerdeurteils).

2.2.3. Die Gesuchstellerin macht geltend, es ergebe sich aus den Akten, dass sie nicht erst im Juni 2014, sondern bereits am 9. Dezember 2013 einen Aufenthaltstitel erhalten habe. Somit habe sie nicht noch vor der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung geheiratet und auch nicht umgehend nach Erteilung des Aufenthaltstitels um Nachzug ihres Ehemannes ersucht. Sodann bringt sie vor, sie habe am 26. Mai 2014 die Änderung ihres Zivilstandes bei der Einwohnerkontrolle Rümlang gemeldet, welche in der Folge das Migrationsamt des Kantons Zürich darüber informiert habe. Folglich könne ihr nicht vorgeworfen werden, ihre Heirat den Behörden verschwiegen zu haben (vgl. E. 3.5 des Urteils 2C 71/2016).

2.2.4. Soweit die Gesuchstellerin geltend macht, ihr sei die Aufenthaltsbewilligung nicht am 4. Juni 2014, sondern bereits am 9. Dezember 2013 erteilt worden, vermag sie nicht durchzudringen. Die Vorinstanz hatte in ihrem Entscheid vom 2. Dezember 2015 festgestellt, dass die Aufenthaltsbewilligung am 4. Juni 2014 erteilt worden war (Ziff. I des Sachverhalts sowie E. 3.3). Auch die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Beschwerdeschrift dasselbe Datum fest (S. 4 der Beschwerdeschrift vom 22. Januar 2016). Insofern handelte es sich um eine für das Bundesgericht verbindlich festgestellte Tatsache, die in der Beschwerde gegen den Entscheid vom 2. Dezember 2015 nicht als fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung gerügt worden ist. Folglich kann dem Bundesgericht nicht vorgeworfen werden, eine in den Akten liegende erhebliche Tatsache aus Versehen nicht berücksichtigt zu haben. Demnach liegt kein Revisionsgrund im Sinne von Art. 121 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
BGG vor.
Ebenso unbehelflich ist das Vorbringen der Gesuchstellerin, sie habe die Zivilstandsänderung am 26. Mai 2014 bei der Einwohnerkontrolle gemeldet. Dieser Umstand ändert nichts daran, dass sie weder zum Zeitpunkt ihrer Einreise noch während dem anschliessenden ausländerrechtlichen Verfahren die Behörden vollständig über ihre persönlichen Verhältnisse, namentlich ihre Verlobung bzw. ihre Heiratsabsichten, informiert hat. Im Übrigen wird in E. 3.5 des angefochtenen Urteils ausdrücklich erwähnt, dass es sich beim Verschweigen der (geplanten) Eheschliessung um ein zusätzliches Indiz für Rechtsmissbrauch handelt, jedoch nicht um das einzige. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Vorinstanz in Anbetracht sämtlicher Umstände zu Recht von einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten der Gesuchstellerin ausgehen durfte. Die Vorbringen der Gesuchstellerin sind nicht geeignet, das Gesamtergebnis in Frage zu stellen.

2.3. Nach dem Gesagten erweist sich das Revisionsgesuch insgesamt als unbegründet und ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selber wird das Gesuch um Aufschiebung des Vollzugs des angefochtenen Entscheids (Art. 126
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 126 Vorsorgliche Massnahmen - Nach Eingang des Revisionsgesuchs kann der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei den Vollzug des angefochtenen Entscheids aufschieben oder andere vorsorgliche Massnahmen treffen.
BGG) gegenstandslos. Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des Revisionsverfahrens der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 65
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
sowie Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG)

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Januar 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Die Gerichtsschreiberin: Petry
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2F_29/2016
Date : 18. Januar 2017
Published : 05. Februar 2017
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Subject : Revision des Urteils 2C_71/2016 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 14. November 2016; Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA


Legislation register
BGG: 42  65  66  105  121  121bis  126
FZA: 3
BGE-register
122-II-17
Weitere Urteile ab 2000
2C_71/2016 • 2F_13/2015 • 2F_20/2012 • 2F_29/2016 • 2F_9/2008 • 5P.157/2006
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
federal court • sojourn grant • ground of appeal • statement of affairs • lower instance • letter of complaint • abuse of legal right • finding of facts by the court • indication • participant of a proceeding • resident's registration office • father • meadow • decision • fixed day • correspondence • statement of reasons for the adjudication • litigation costs • cantonal remedies • appeal concerning affairs under public law • [noenglish] • position • entry • engagement • behavior • lausanne • intention to marry • subsequent immigration of family members • individual circumstances • correctness • question • marital status • marriage • macedonia • adult • answer to appeal • day • mother
... Don't show all