Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_680/2010
Urteil vom 18. Januar 2011
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Bundesrichterin Aubry Girardin,
Gerichtsschreiber Merz.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern, Migrationsdienst, Eigerstrasse 73, 3011 Bern,
Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern.
Gegenstand
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
vom 28. Juli 2010.
Erwägungen:
1.
1.1 Der britische Staatsangehörige X.________ (geb. 1970) reiste erstmals im Dezember 1998 in die Schweiz ein, wo er aufgrund einer mit einer Schweizer Bürgerin geschlossenen Ehe eine Aufenthaltsbewilligung erhielt. Die Ehe wurde im Frühjahr 2001 geschieden. Anschliessend heiratete er eine in der Schweiz niedergelassene mazedonische Staatsangehörige, mit welcher er seit Oktober 2000 einen gemeinsamen Sohn hat. Wegen diverser strafrechtlicher Verurteilungen lehnte der Migrationsdienst des Kantons Bern am 15. Juli 2009 die Erneuerung der letztmals bis zum 24. Februar 2007 verlängerten Aufenthaltsbewilligung von X.________ ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wurden am 2. März 2010 von der Polizei- und Militärdirektion und am 28. Juli 2010 vom Verwaltungsgericht des Kantons Bern abgewiesen.
1.2 Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts gelangt X.________ mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 1. September 2010 an das Bundesgericht. Er beantragt, ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen und ihn lediglich fremdenpolizeilich zu verwarnen. Eventualiter beantragt er eine "ordentliche" Ausreisefrist nach Art. 66

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 66 |
Die Polizei- und Militärdirektion, das Verwaltungsgericht sowie - verspätet - das Bundesamt für Migration stellen den Antrag, die Beschwerde abzuweisen. Der kantonale Migrationsdienst verweist auf die Vernehmlassung des Verwaltungsgerichts.
1.3 Dr. med. Y.________ hat das Bundesgericht Anfang Oktober 2010 um Fristerstreckung für die Anfertigung und Vorlage eines psychiatrischen Gutachtens über X.________ ersucht. Mangels gerichtlichen Auftrags und aus verfahrensrechtlichen Gründen betrachtete der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts mit Schreiben vom 11. Oktober 2010 die Fristerstreckung als obsolet. Am 13. Dezember 2010 reichte Dr. Y.________ unaufgefordert ein "psychiatrisches Zeugnis" betreffend X.________ ein.
1.4 Der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts hat der Beschwerde mit Verfügung vom 8. September 2010 antragsgemäss die aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Ausreiseverpflichtung zuerkannt.
2.
2.1 Die Vorinstanz geht zutreffend davon aus, dass bei Anwendung des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft (EG) und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung vom Beschwerdeführer ausgehen muss, damit ihm als Brite der weitere Aufenthalt in der Schweiz verweigert werden darf (vgl. Art. 5

IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte) FZA Art. 5 Dienstleistungserbringer - (1) Unbeschadet besonderer Abkommen über die Erbringung von Dienstleistungen zwischen den Vertragsparteien (einschliesslich des Abkommens über das öffentliche Beschaffungswesen, sofern es die Erbringung von Dienstleistungen umfasst) wird einem Dienstleistungserbringer einschliesslich Gesellschaften gemäss Anhang I das Recht eingeräumt, Dienstleistungen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu erbringen, deren tatsächliche Dauer 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr nicht überschreitet. |
|
a | er gemäss Absatz 1 oder auf Grund eines in Absatz 1 genannten Abkommens zur Erbringung einer Dienstleistung berechtigt ist oder, |
b | falls die Voraussetzungen unter Buchstabe a nicht erfüllt sind, ihm von den zuständigen Behörden der betreffenden Vertragspartei eine Erlaubnis zur Erbringung einer Dienstleistung erteilt wurde. |
Ob für das Erlöschen des Bewilligungsanspruchs im Weiteren auf Art. 51 Abs. 2 lit. b

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 51 Erlöschen des Anspruchs auf Familiennachzug |
|
1 | Die Ansprüche nach Artikel 42 erlöschen, wenn: |
a | sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen; |
b | Widerrufsgründe nach Artikel 63 vorliegen. |
2 | Die Ansprüche nach den Artikeln 43, 48 und 50 erlöschen, wenn: |
a | sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen; |
b | Widerrufsgründe nach Artikel 62 oder 63 Absatz 2 vorliegen. |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 62 Widerruf von Bewilligungen und anderen Verfügungen |
|
1 | Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer: |
a | oder ihr oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat; |
b | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB113 angeordnet wurde; |
c | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; |
d | eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält; |
e | oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist; |
f | in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014115 entzogen worden ist; |
g | eine Integrationsvereinbarung ohne entschuldbaren Grund nicht einhält. |
2 | Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat. |

IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte) FZA Art. 2 Nichtdiskriminierung - Die Staatsangehörigen einer Vertragspartei, die sich rechtmässig im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aufhalten, werden bei der Anwendung dieses Abkommens gemäss den Anhängen I, II und III nicht auf Grund ihrer Staatsangehörigkeit diskriminiert. |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 51 Erlöschen des Anspruchs auf Familiennachzug |
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1 | Die Ansprüche nach Artikel 42 erlöschen, wenn: |
a | sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen; |
b | Widerrufsgründe nach Artikel 63 vorliegen. |
2 | Die Ansprüche nach den Artikeln 43, 48 und 50 erlöschen, wenn: |
a | sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen; |
b | Widerrufsgründe nach Artikel 62 oder 63 Absatz 2 vorliegen. |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 63 Widerruf der Niederlassungsbewilligung |
|
1 | Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn: |
a | die Voraussetzungen nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt sind; |
b | die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; |
c | die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist; |
d | die Ausländerin oder der Ausländer in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014119 entzogen worden ist; |
e | ... |
2 | Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die Integrationskriterien nach Artikel 58a nicht erfüllt sind.121 |
3 | Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.122 |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 63 Widerruf der Niederlassungsbewilligung |
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1 | Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn: |
a | die Voraussetzungen nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt sind; |
b | die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; |
c | die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist; |
d | die Ausländerin oder der Ausländer in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014119 entzogen worden ist; |
e | ... |
2 | Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die Integrationskriterien nach Artikel 58a nicht erfüllt sind.121 |
3 | Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.122 |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 63 Widerruf der Niederlassungsbewilligung |
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1 | Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn: |
a | die Voraussetzungen nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt sind; |
b | die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; |
c | die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist; |
d | die Ausländerin oder der Ausländer in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014119 entzogen worden ist; |
e | ... |
2 | Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die Integrationskriterien nach Artikel 58a nicht erfüllt sind.121 |
3 | Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.122 |
2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei nie wegen "eigentlich schweren" Straftaten, insbesondere wegen Gewalt-, Sexual- oder Betäubungsmitteldelikten verurteilt worden, so dass keine Gefahr in Bezug auf eine schwere Delinquenz von ihm ausgehe. Zudem sei er berufstätig, seit längerer Zeit nicht mehr straffällig und der Strafvollzug zur Bewährung ausgesetzt worden, weshalb seine Entfernung unzulässig sei.
2.3 Dass der Ausländer "bloss" wegen Vermögensdelikten verurteilt worden ist, steht Entfernungsmassnahmen im Rahmen des FZA nicht entgegen (BGE 134 II 25 E. 4.3.1 S. 29).
Die Vorinstanz verweist auf die zahlreichen Verurteilungen des Beschwerdeführers seit 1987 und stellt insbesondere auf die beiden letzten vom 18. Juni 2003 zu 20 Monaten sowie vom 22. April 2009 zu 30 Monaten Freiheitsstrafe namentlich wegen gewerbsmässigen Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung ab. Sie würdigt auch diverse, über den Beschwerdeführer angefertigte Gutachten und Berichte aus den Jahren 2008-2010, die sich unter anderem zur Rückfallgefahr äussern. Sie weist zudem darauf hin, dem Beschwerdeführer sei anlässlich einer fremdenpolizeilichen Androhung der Ausweisung im Jahre 2004 bewusst gewesen, dass ihm damals eine - seinen eigenen Angaben zufolge - "letzte Chance" zur Besserung eingeräumt worden war. Dennoch wurde er rund ein Jahr später wieder und in teilweise schwer wiegender Weise deliktisch tätig, wobei ein hoher Deliktsbetrag und zahlreiche Opfer betroffen waren. Er hatte deren Notlage und Abhängigkeit ausgenutzt und für sie in der Folge auch keine Reue gezeigt. Der Beschwerdeführer hat im Übrigen nicht - wie er behauptet - zuletzt im März 2007 Delikte begangen, sondern im März des darauf folgenden Jahres. Danach war er bis Mai 2010 in Haft.
2.4 Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil ihm die Vorinstanz nicht durch die von ihm beantragte Sistierung oder Zuwarten die Möglichkeit eingeräumt habe, ein Gutachten über das Rückfallrisiko zu erstellen. Fraglich ist bereits, ob diese Rüge hinreichend substanziiert ist (vgl. Art. 42 Abs. 2

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
Aufgrund der zahlreichen bei den Akten befindlichen Unterlagen - darunter auch neuere Berichte von Dezember 2009 und April 2010 -, konnte die Vorinstanz in stillschweigend antizipierter Beweiswürdigung willkürfrei (dazu BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148; Urteil 4A_33/2009 vom 4. Mai 2009 mit Hinweisen) davon ausgehen, dass ein neues Gutachten seine Überzeugung nicht ändern werde. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, er hätte bei der Vorinstanz aufgezeigt, dass und warum die bereits vorhandenen Gutachten und Berichte unzutreffend bzw. veraltet seien. Ausserdem ist kein Grund ersichtlich oder dargetan, aus dem sich ergibt, dass sich beim Beschwerdeführer innerhalb kürzester Zeit ein völliger Sinneswandel eingestellt hätte. Im Übrigen hält Dr. Y.________ in seinem - an sich als echtes Novum gemäss Art. 99

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
weder durch die ihm bekannten Strafermittlungen, Verurteilungen, den Strafvollzug und fremdenpolizeiliche Verwarnungen noch mit Blick auf seine familiäre und berufliche Situation aufhörte, darf nach ständiger Praxis von einem erheblichen Rückfallrisiko ausgegangen werden. Dass der Beschwerdeführer im Mai 2010 auf Bewährung entlassen worden ist, seither keine Delikte mehr begangen hat und inzwischen über eine Arbeitsstelle verfügt, in welcher er bisher offenbar geschätzt wird, vermag nichts am erwähnten Schluss über die Rückfallgefahr zu ändern (vgl. BGE 130 II 176 E. 4.3.3 S. 187 ff.).
2.5 Die Vorinstanz hat die sich gegenüber stehenden Interessen an der Entfernung des Beschwerdeführers einerseits und an seinem Verbleib anderseits sorgfältig und richtig abgewogen. Darauf ist zu verweisen (Art. 109 Abs. 3

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung. |
|
a | Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden; |
b | Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen. |
3.
3.1 Demzufolge erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet und ist im vereinfachten Verfahren mit summarischer Begründung nach Art. 109

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung. |
|
a | Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden; |
b | Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen. |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 66 |
3.2 Diesem Ausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 65 f

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. |
|
a | über Sozialversicherungsleistungen; |
b | über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts; |
c | aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken; |
d | nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200224. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Januar 2011
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zünd Merz