Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-3579/2018

sd

Urteil vom 18. Dezember 2020

Richterin Mia Fuchs (Vorsitz),

Besetzung Richter Simon Thurnheer, Richter Daniele Cattaneo,

Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann.

A._______, geboren am (...),

Äthiopien,

vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Parteien
Advokatur Kanonengasse,

(...),

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Vollzug der Wegweisung

Gegenstand (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);

Verfügung des SEM vom 22. Mai 2018 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Die Beschwerdeführerin suchte am 1. Oktober 2012 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2013 stellte die Vorinstanz fest, sie erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-79/2014 vom 30. April 2014 ab.

B.

B.a Am 22. Juni 2016 reichte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch ein und beantragte die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme. Zudem sei dem Gesuch die aufschiebende Wirkung zu erteilen und das zuständige Migrationsamt sei anzuweisen, von jeglichen Vollzugshandlungen Abstand zu nehmen. Weiter wurde in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Als Beweismittel gab die Beschwerdeführerin einen Bericht des (...) vom 12. April 2016 und einen weiteren Bericht der (...) vom 15. Juni 2016 zu den Akten.

B.b Mit Eingabe vom 7. Dezember 2017 liess die Beschwerdeführerin dem SEM erneut zwei Berichte der Institution (...) vom 27. November 2017 und vom 25. Juli 2016 sowie ein ärztliches Zeugnis ihres Hausarztes B._______ vom 27. November 2017 zukommen.

C.
Mit am Folgetag eröffneter Verfügung vom 22. Mai 2018 wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab, erklärte die Verfügung vom 4. Dezember 2013 für rechtskräftig und vollstreckbar und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.

D.
Der rubrizierte Rechtsvertreter erhob im Namen der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. Juni 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und es sei eine vorläufige Aufnahme aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person des unterzeichnenden Rechtsvertreters ersucht. Der Beschwerde lagen eine Vollmacht vom 10. Dezember 2013 und die angefochtene Verfügung bei.

E.
Am 21. Juni 2018 ging eine von der Beschwerdeführerin selbst unterzeichnete Eingabe (datiert auf den 14. Dezember 2017) beim Bundesverwaltungsgericht ein, in welcher sie Beschwerde gegen den Entscheid des SEM vom 22. Mai 2018 erhob. Sie beantragte dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die wiedererwägungsweise Feststellung, dass der Vollzug der Wegweisung in ihrem Fall unzumutbar sei. Zudem wurde darum ersucht, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Neben der angefochtenen Verfügung lag der Eingabe ein unvollständiger Arztbericht von 12. Juni 2018 bei.

F.
Mit superprovisorischer Massnahme vom 21. Juni 2018 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus.

G.
Die Instruktionsrichterin erteilte der Beschwerde mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2018 die aufschiebende Wirkung und hielt fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - unter der Voraussetzung des fristgerechten Nachreichens einer Fürsorgebestätigung - gut und wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG ab. Die Beschwerdeführerin wurde unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall aufgefordert, eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss zu bezahlen. Weiter wurde sie aufgefordert, ärztliche Berichte hinsichtlich ihres physischen und psychischen Gesundheitszustands einzureichen, welche sich zu den aktuellen und zukünftig erforderlichen Behandlungen äussern. Ferner wurde in der Zwischenverfügung festgehalten, das Gericht gehe ohne gegenteilige Mitteilung davon aus, die Beschwerdeführerin habe die Vollmacht vom 10. Dezember 2013 nicht widerrufen und der rubrizierte Rechtsvertreter sei auch für das vorliegende Verfahren zu ihrer Vertretung befugt.

H.
Mit Eingabe vom 13. Juli 2018 liess die Beschwerdeführerin eine Fürsorgebestätigung vom 9. Juli 2018 nachreichen.

I.
Durch ihren Rechtsvertreter reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. August 2018 ein ärztliches Zeugnis von B._______ vom 26. Juli 2018 und den vollständigen Bericht des (...) vom 12. Juni 2018 zu den Akten. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Ärzte im Fall einer Rückführung mit einer starken Zunahme der Symptomatik und einer akuten Suizidalität rechnen würden. Die Beschwerdeführerin werde aufgrund ihrer schweren Störung in Äthiopien nicht überlebens- und erwerbsfähig sein.

J.
Das SEM liess sich mit Schreiben vom 13. Februar 2019 zu den Eingaben auf Beschwerdeebene vernehmen. Es hielt dabei an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest und wies im Zusammenhang mit der Verfügbarkeit eines (...)medikaments auf ein medizinisches Consulting zu Äthiopien vom 2. April 2015 hin.

K.
Mit Schreiben vom 6. März 2019 liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter mitteilen, es werde auf eine Replik verzichtet, da die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung Nichts vorbringe, auf das nicht bereits in der Beschwerdeschrift eingegangen worden sei. Zudem wurde ein ärztlicher Bericht des (...) vom 4. März 2019, eine Verordnung zur Ergotherapie sowie ein gynäkologischer Bericht des Spitals C._______ vom 25. Oktober 2016 eingereicht.

L.
Die Instruktionsrichterin forderte die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 8. September 2020 auf, einen aktuellen Bericht zu ihren gesundheitlichen Beschwerden und den benötigten medizinischen Behandlungen einzureichen.

M.
Mit Eingabe vom 30. Oktober 2020 reichte die Beschwerdeführerin einen ärztlichen Bericht des (...) vom 27. Oktober 2020 zu den Akten, in welchem die Entwicklung ihres Gesundheitszustands sowie die aktuelle psychiatrische Medikation dargelegt wurde. Gleichzeitig gab der Rechtsvertreter eine aktuelle Kostennote zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG (SR 142.31) in Kraft getreten (AS 2016 3101). Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

1.2 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196822 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung einer Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
und aArt. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111b Wiedererwägung - 1 Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.398
ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrunds schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 66 - 1 Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
1    Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
2    Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn:
a  die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt;
b  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat;
c  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen der Artikel 10, 59 oder 76 über den Ausstand, der Artikel 26-28 über die Akteneinsicht oder der Artikel 29-33 über das rechtliche Gehör verletzt hat; oder
d  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. November 1950120 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
3    Gründe im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a-c gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte.
-68
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 68 - 1 Tritt die Beschwerdeinstanz auf das Revisionsbegehren ein und erachtet sie es als begründet, so hebt sie den Beschwerdeentscheid auf und entscheidet neu.
1    Tritt die Beschwerdeinstanz auf das Revisionsbegehren ein und erachtet sie es als begründet, so hebt sie den Beschwerdeentscheid auf und entscheidet neu.
2    Im übrigen finden auf die Behandlung des Revisionsbegehrens die Artikel 56, 57 und 59-65 Anwendung.
VwVG (aArt. 111b Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111b Wiedererwägung - 1 Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.398
AsylG).

3.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Nach Art. 66 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 66 - 1 Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
1    Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
2    Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn:
a  die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt;
b  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat;
c  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen der Artikel 10, 59 oder 76 über den Ausstand, der Artikel 26-28 über die Akteneinsicht oder der Artikel 29-33 über das rechtliche Gehör verletzt hat; oder
d  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. November 1950120 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
3    Gründe im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a-c gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte.
VwVG liegen Revisionsgründe unter anderem dann vor, wenn eine Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt (Bst. a). Neue Beweismittel im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 66 - 1 Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
1    Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
2    Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn:
a  die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt;
b  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat;
c  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen der Artikel 10, 59 oder 76 über den Ausstand, der Artikel 26-28 über die Akteneinsicht oder der Artikel 29-33 über das rechtliche Gehör verletzt hat; oder
d  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. November 1950120 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
3    Gründe im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a-c gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte.
VwVG müssen entweder den Beweis für neue erhebliche Tatsachen oder den Beweis für Tatsachen erbringen können, deren Existenz oder Eigenschaften im Beschwerdeverfahren respektive im Asylverfahren vor dem SEM zum Nachteil der Beschwerdeführerin unbewiesen geblieben sind. Die Einleitung eines Wiedererwägungsverfahrens ist dabei nicht beliebig zulässig. Dieses darf insbesondere nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1). Umstände, die bereits im Zeitpunkt des ordentlichen Beschwerdeverfahrens bestanden haben, können nicht als Wiedererwägungsgründe vorgebracht werden (Art. 66 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 66 - 1 Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
1    Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
2    Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn:
a  die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt;
b  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat;
c  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen der Artikel 10, 59 oder 76 über den Ausstand, der Artikel 26-28 über die Akteneinsicht oder der Artikel 29-33 über das rechtliche Gehör verletzt hat; oder
d  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. November 1950120 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
3    Gründe im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a-c gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte.
VwVG).

3.3 In casu hat das SEM den grundsätzlichen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Behandlung ihres Wiedererwägungsgesuchs vom 22. Juni 2016 nicht in Abrede gestellt. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist zu prüfen, ob das SEM zu Recht davon ausgegangen ist, dass keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 4. Dezember 2013 zu beseitigen vermögen.

4.

4.1 Die Beschwerdeführerin begründete ihr Wiedererwägungsgesuch in erster Linie mit ihrem Gesundheitszustand. Sie leide aufgrund ihrer Vergangenheit schon seit längerem an psychischen Problemen (rezidivierende depressive Störung sowie posttraumatische Belastungsstörung [PTBS]) und befinde sich deswegen in psychiatrischer Behandlung. Zudem bestehe eine (...), was im Zusammenhang mit wiederholter sexueller Nötigung stehe. Gemäss Prognose ihrer Ärzte könnte eine Rückkehr nach Äthiopien die PTBS ungünstig beeinflussen und eine Zuspitzung oder gar Chronifizierung der Krankheitssymptome zur Folge haben. In ihrem Heimatstaat sei es äusserst fraglich, ob sie die dringend benötigten Medikamente und psychiatrische Behandlung erhältlich machen könnte. Nicht nur fehle es an den tatsächlichen Behandlungsmöglichkeiten, die Kosten dafür seien auch derart hoch, dass sie mangels finanzieller Mittel faktisch keinen Zugang dazu habe. Ohne die Sicherstellung einer angemessenen medizinischen Behandlung erweise sich der Vollzug der Wegweisung offensichtlich als unzumutbar. In Bezug auf die medizinische Rückkehrhilfe sei festzuhalten, dass diese lediglich zur Überbrückung von kurzfristigen Notsituationen diene und daher bei einer PTBS, die einer langfristigen Behandlung bedürfe, nicht ausreichend sei. Hinzu komme, dass sie in Äthiopien kein tragfähiges familiäres Netz habe, welches sie bei einer Rückkehr unterstützen könnte. Sie habe nie einen Beruf erlernt und vor der Ausreise als einfache (...) gearbeitet. Folglich geriete sie bei einer Rückkehr nach Äthiopien in eine medizinische und persönliche Notlage.

4.2 Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung fest, dass die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bereits im ersten Asylverfahren geprüft worden sei. Dabei sei der Schluss gezogen worden, dass es den Asylbehörden nicht möglich sei, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Verhältnisse zur Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der Beschwerdeführerin zu äussern, da diese unglaubhafte Angaben zu ihren persönlichen Umständen, ihrer Herkunft sowie zum Nicht-Besitzen äthiopischer Dokumente gemacht habe. Diese Auffassung sei vom Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich gestützt worden. Die neu eingereichten Arztberichte vermöchten diese Einschätzung nicht umzustossen. Medizinische Gründe stellten nur dann ein Wegweisungsvollzugshindernis dar, wenn die Rückführung zu einer lebensbedrohlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands führen würde. Dies sei vorliegend nicht der Fall, da die Beschwerdeführerin an einer psychischen Erkrankung leide, die medikamentös behandelt werden könne. In Äthiopien seien Medikamente zur Behandlung von depressiven Episoden und PTBS erhältlich und verschiedene Krankenhäuser, darunter das öffentliche St. Amanuel Mental Hospital oder das St. Gabriel General Hospital in Addis Abeba, verfügten über die notwendige Infrastruktur für psychiatrische Behandlungen. Hinsichtlich der Finanzierung bestehe die Möglichkeit, einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen. Zudem sei erneut darauf hinzuweisen, dass es nicht Aufgabe der Asylbehörden sei, bei Asylsuchenden, die ihrer Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht nicht nachkommen, nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen. Schliesslich vermöge der allein auf Anamnese beruhende, von Spezialärzten vermutete Zusammenhang zwischen der psychischen Störung und den behaupteten Ereignissen die Letzteren nicht zu beweisen. Zwar könnten die ärztlichen Berichte darauf hindeuten, dass die Beschwerdeführerin im Lauf ihres Lebens traumatische Erfahrungen gemacht habe. Einen konkreten oder glaubhaften Zusammenhang zum - während des ersten Asylverfahrens vorgebrachten - sexuellen Missbrauch durch den Stiefvater liessen die Berichte jedoch nicht zu. Die neu eingereichten Dokumente seien folglich nicht geeignet, eine Neubeurteilung des Sachverhalts herbeizuführen. Es lägen keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 4. Dezember 2013 beseitigen könnten, weshalb das Wiedererwägungsgesuch abzuweisen sei.

4.3 In der Beschwerdeschrift wurde dem entgegengehalten, dass eine angemessene psychiatrische Behandlung in Äthiopien entgegen der Auffassung der Vorinstanz gerade nicht gewährleistet sei. Hinsichtlich der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin gelte es darauf hinzuweisen, dass ihre Angaben zwar nicht immer konsistent seien und in den Details gewisse Unstimmigkeiten aufwiesen. Sie habe in Bezug auf ihre Lebensumstände aber in durchaus ausführlicher und nachvollziehbarer Weise Auskunft erteilt; eine Verletzung ihrer asylgesetzlichen Mitwirkungspflicht liege nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht habe zudem in seinem Entscheid
E-2202/2016 vom 22. Februar 2018 ausdrücklich festgehalten, dass selbst wenn eine Asylsuchende ihrer Mitwirkungspflicht in Bezug auf die Informationen zu ihren Lebensbedingungen in Addis Abeba nicht nachgekommen sei, nicht der Schluss gezogen werden könne, dass begünstigende sozioökonomische Faktoren vorlägen. Im Fall der Beschwerdeführerin hätte die Vorinstanz aufgrund der individuellen Umstände - namentlich des gesundheitlichen Zustands, dass sie alleinstehend sei, kein tragfähiges Beziehungsnetz habe sowie über keine massgebliche Schul- und Berufsbildung verfüge - auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs schliessen müssen. Sie habe es jedoch unterlassen, konkret zu prüfen, ob begünstigende Faktoren vorlägen. Mit der simplen Begründung, die Mitwirkungspflicht sei verletzt worden, habe sie auf eine entsprechende Prüfung verzichtet und somit ihre Begründungspflicht, mithin den Anspruch auf rechtliches Gehör, verletzt.

Weiter sei darauf hinzuweisen, dass das schlecht ausgebaute Gesundheitssystem in Äthiopien keine ausreichenden Behandlungsmöglichkeiten für psychische Erkrankungen zur Verfügung stelle und die vorhandenen Strukturen für die Beschwerdeführerin mangels finanzieller Mittel faktisch nicht zugänglich seien. Eine allgemeine Gesundheitsversicherung gebe es nicht, die medizinische Versorgung sei in Äthiopien selbst im afrikanischen Vergleich ausserordentlich teuer und eine langfristige Psychotherapie für Trauma-Patienten sei gar nicht erst verfügbar. Letztere sei im Fall der Beschwerdeführerin jedoch dringend indiziert. Zudem handle es sich bei ihr um eine alleinstehende Frau ohne nennenswerte Berufs- oder Schulbildung, womit sie gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu einer besonders vulnerablen Gruppe gehöre. Eine Rückführung würde sie nicht nur in eine medizinische, sondern aufgrund ihrer sozioökonomischen Situation auch in eine persönliche Notlage bringen. Zudem könnte sich ihre Erkrankung bei einer Rückkehr an den Ort, an dem ihr Trauma ausgelöst worden sei, verschlimmern. Ferner sei bei der Beurteilung der Zumutbarkeit zu beachten, dass psychisch kranke Menschen in Äthiopien Stigmatisierungen und Diskriminierungen ausgesetzt seien. Die Beschwerdeführerin wäre in der Heimat auf sich alleine gestellt und würde Gefahr laufen, abermals Opfer von physischem und psychischen Missbrauch zu werden.

4.4 In seiner Vernehmlassung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin könne aus dem in der Beschwerdeschrift zitierten Urteil E-2202/2016 nichts zu ihren Gunsten ableiten, da der Grad der Verschleierung nicht vergleichbar sei mit dem vorliegenden Fall. In jenem Verfahren seien weder die Angaben zur Herkunft noch zum fehlenden Beziehungsnetz angezweifelt worden. Es sei lediglich angenommen worden, die (dortige) Beschwerdeführerin versuche ihre wahren Aufenthaltsorte und Lebensumstände während ihres Aufenthalts in Addis Abeba zu verschleiern. Vorliegend seien das Bundesverwaltungsgericht und das SEM jedoch zum Schluss gekommen, dass die Beschwerdeführerin unglaubhafte Angaben zu ihren persönlichen Verhältnissen, zu ihrer Herkunft und zum Nicht-Besitzen äthiopischer Dokumente gemacht habe, weshalb sogar in Zweifel gezogen worden sei, ob es sich bei ihr überhaupt um eine alleinstehende Frau handle. Ergänzend sei - im Hinblick auf die auf Beschwerdeebene vorgelegte Medikamentenliste - anzumerken, dass in Äthiopien auch (...) erhältlich seien.

4.5 Im jüngsten ärztlichen Bericht des (...) vom 27. Oktober 2020 wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor regelmässig psychiatrische Therapietermine wahrnehme und einmal wöchentlich eine ambulante Ergotherapie besuche. Ihr Gesundheitszustand sei sehr instabil und sie leide an depressiven und traumaspezifischen Symptomen. Die Veränderungen der Beschäftigungs- respektive Tagesstruktur infolge der Corona-Pandemie hätten die Depression deutlich verstärkt. Dies zeige, wie sehr ihr Befinden von den äusseren Umständen abhängig sei. Neben psychiatrischen Medikamenten nehme sie solche gegen körperliche Beschwerden wie (...).

5.

Auf Beschwerdeebene wird zunächst eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass bereits im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens geprüft wurde, ob der Vollzug der Wegweisung für die Beschwerdeführerin zumutbar ist. Das Bundesverwaltungsgericht wies im Urteil D-79/2014 vom 30. April 2014 ausdrücklich darauf hin, dass Wegweisungshindernisse zwar von Amtes wegen zu prüfen seien, die Untersuchungspflicht aber nach Treu und Glauben ihre Grenzen in der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin finde. Wie bereits die Vor-instanz kam es zum Schluss, dass es vorliegend nicht möglich sei, sich in voller Kenntnis ihrer tatsächlichen persönlichen und familiären Verhältnisse zur Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu äussern, da sie gegenüber den Asylbehörden unglaubhafte Angaben gemacht habe (vgl. a.a.O. E. 8.2). Bei der Beurteilung wurde auch die schwierige sozioökonomische Situation von alleinstehenden Frauen in Äthiopien in Betracht gezogen. Aufgrund der unglaubhaften Ausführungen der Beschwerdeführerin erachtete es das Gericht aber bereits als fraglich, ob es sich bei ihr überhaupt um eine alleinstehende Person handle. Es ging davon aus, dass sie im Heimatstaat über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge und dass angesichts der Tatsache, dass sie vor ihrer Ausreise ein geregeltes Einkommen als (...) erzielt habe, auch eine wirtschaftliche Reintegration möglich sei. Folglich lägen die gemäss der Rechtsprechung erforderlichen begünstigen Faktoren vor (vgl. a.a.O. E. 8.8).

Das Wiedererwägungsgesuch wurde in erster Linie mit der Verschlechterung des gesundheitlichen Zustands der Beschwerdeführerin begründet. In Bezug auf die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben im ersten Asylverfahren wurden keine neuen Beweismittel oder Vorbringen geltend gemacht. Die blosse Behauptung, sie habe ihre Mitwirkungspflicht nicht verletzt und durchaus gewisse (glaubhafte) Angaben zu ihren Lebensumständen in Äthiopien gemacht, ist nicht geeignet, zu einer neuen oder gar anderen Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Vielmehr wurden die betreffenden Aussagen bereits im ordentlichen Asylverfahren einlässlich geprüft. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich daraus Wiedererwägungsgründe ergeben sollten. Die Rüge, das SEM habe es unterlassen zu prüfen, ob im Fall der Beschwerdeführerin begünstigende Faktoren vorliegen, erweist sich daher als unbegründet. Es bestand keine Veranlassung, diese bereits im ordentlichen Verfahren beurteilten Umstände einer erneuten Prüfung zu unterziehen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor.

6.

6.1 Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann sich der Vollzug der Wegweisung wegen einer medizinischen Notlage als unzumutbar erweisen, wenn für die betroffene Person bei einer Rückkehr in die Heimat eine wesentliche medizinische Behandlung nicht erhältlich wäre. Allein der Umstand, dass die Spitalinfrastruktur oder das medizinische Fachwissen im Heimatstaat nicht dasselbe Niveau aufweisen wie in der Schweiz, reicht dabei nicht aus. Von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich ziehen würde (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 und 2011/50 E. 8.3).

6.2 Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens keine gesundheitlichen Beschwerden geltend gemacht. Den eingereichten medizinischen Berichten ist zu entnehmen, dass sie sich seit April 2016 in psychiatrischer Behandlung beim (...) befindet. Dabei wurden neben einer PTBS insbesondere eine rezidivierende depressive Störung diagnostiziert sowie nichtorganische Insomnie und Anorexie (vgl. BVGer act. 7 Beilage 2). Die letzteren beiden wurden in den jüngeren psychiatrischen Berichten nicht mehr ausdrücklich erwähnt, es wurde aber weiterhin auf bestehende Schlafstörungen und Untergewicht hingewiesen (vgl. BVGer act. 11 und 16). Zudem leidet die Beschwerdeführerin einem Bericht des Hausarztes vom 26. Juli 2018 zufolge an (...).

6.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich zur Behandelbarkeit von schweren psychischen Krankheiten in Äthiopien bereits in verschiedenen Entscheiden geäussert. Dabei wurde namentlich im Zusammenhang mit den Diagnosen (schwere) PTBS und Depression festgestellt, dass sich diese grundsätzlich auch in Äthiopien behandeln lassen (vgl. Urteil des BVGer E-3090/2018 vom 4. Juni 2018 E. 6.4.1 mit Hinweisen etwa auf
E-1042/2016 vom 4. März 2016 E. 5.4 und D-4404/2014 vom 5. Februar 2015 E. 8.4.3; in jüngerer Zeit D-4436/2020 vom 16. Oktober 2020 E. 4.3 m.H.). Zu Recht wies das SEM in der angefochtenen Verfügung darauf hin, dass in Äthiopien mehrere Medikamente zur Behandlung von depressiven Episoden und PTBS erhältlich seien. Zudem gibt es in Addis Abeba diverse Einrichtungen, welche psychiatrische Behandlungen anbieten. Auch wenn das Amanuel Mental Hospital dort das einzige auf psychische Erkrankungen spezialisierte öffentliche Krankenhaus ist, verfügen verschiedene weitere Spitäler über psychiatrische Abteilungen und bieten ambulante Behandlungen an. Daneben gibt es private Kliniken, in welchen sich psychische Beschwerden behandeln lassen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Éthiopie: accès à des soins psychiatriques et psychothérapeutiques, 29.05.2020). Zwar trifft es zu, dass das Gesundheitssystem in Äthiopien - gerade im Bereich der psychiatrischen Versorgung - Defizite aufweist. Dennoch ist darauf hinzuweisen, dass sich in den letzten Jahren deutliche Verbesserungen gezeigt haben und die Basisleistungen im Prinzip kostenlos sind und von der ganzen Bevölkerung in Anspruch genommen werden können (vgl. Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.3.4).

6.4 Nach dem Gesagten ist entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung davon auszugehen, dass sich ihre gesundheitlichen Beschwerden in Äthiopien behandeln lassen. Namentlich in Addis Abeba, wo sie vor ihrer Ausreise gelebt hat, bestehen verschiedene Möglichkeiten, psychiatrische Behandlungen in Anspruch zu nehmen. Es ist auch zu beachten, dass bei der medizinischen Betreuung im Heimatstaat sprachliche und kulturelle Barrieren wegfallen, was sich gerade bei der Behandlung von psychischen Leiden begünstigend auswirken kann. Zudem kann die Beschwerdeführerin medizinische Rückkehrhilfe beantragen, insbesondere auch in Form von Medikamenten (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 93 Rückkehrhilfe und Prävention irregulärer Migration - 1 Der Bund leistet Rückkehrhilfe. Er kann dazu folgende Massnahmen vorsehen:
AsylG; Art. 75
SR 142.312 Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (Asylverordnung 2, AsylV 2) - Asylverordnung 2
AsylV-2 Art. 75 Medizinische Rückkehrhilfe - 1 Ist eine medizinische Behandlung im Ausland unerlässlich, so kann das SEM Beiträge zu deren Durchführung leisten. Die Dauer der medizinischen Hilfe ist auf maximal sechs Monate befristet.
AsylV 2 [SR 142.312]). Zwar handelt es sich dabei tatsächlich nur um eine befristete Massnahme. Es ist jedoch davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin möglich ist, bei einem anhaltenden Bedarf an Medikamenten diese respektive entsprechende Ersatzmedikamente in Addis Abeba erhältlich zu machen. Sodann wird in den ärztlichen Berichten ausgeführt, die Traumatisierung der Beschwerdeführerin gehe auf ihre Erlebnisse im Heimatstaat zurück, wo sie namentlich durch ihren Stiefvater sexuellen Übergriffen ausgesetzt gewesen sei. Entsprechend sei eine angemessene Behandlung, welche nur bei Vorliegen eines Gefühls von Sicherheit erfolgen könne, in Äthiopien nicht möglich (vgl. BVGer act. 7 Beilage 2). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin erstmals im Jahr 2016 - mithin mehrere Jahre nach der Ausreise 2011 - eine psychiatrische Behandlung in Anspruch nahm. Dies geschah offenbar, nachdem sich ihr gesundheitlicher Zustand im Anschluss an einen mehrtägigen Gefängnisaufenthalt und polizeiliche Kontrollen in der Asylunterkunft massiv verschlechtert hatte (vgl. B1, Beilage 2). Der von den behandelnden Ärzten sowie der Beschwerdeführerin hergestellte Zusammenhang zwischen den Erlebnissen im Heimatstaat und dem aktuellen psychischen Befinden ist daher nicht vorbehaltlos zu bestätigen. Vielmehr dürfte die drohende Ausschaffung ebenfalls einen grossen Einfluss auf ihren psychischen Zustand gehabt haben respektive immer noch haben. Dies gilt umso mehr, als sich den psychiatrischen Berichten trotz anhaltender Behandlung keine massgeblichen Fortschritte oder eine wesentliche Stabilisierung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin entnehmen lassen (vgl. BVGer act. 7 Beilage 2, act. 11 und act. 16). Entgegen der Darlegung im ärztlichen Bericht vom 12. Juni 2018 ist zudem rechtskräftig festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatstaat gerade nicht an Leib und Leben bedroht ist. Vor diesem Hintergrund sind die von den behandelnden Ärzten geäusserten Befürchtungen, eine
Rückführung könnte zu einer Dekompensation führen, zu relativieren. Es wird zwar nicht in Abrede gestellt, dass die Abweisung eines Asylgesuchs und ein bevorstehender Vollzug der Wegweisung sich negativ auf den psychischen Gesundheitszustand eines Asylsuchenden auswirken können. Praxisgemäss stellt dies für sich jedoch kein Wegweisungsvollzugshindernis dar.

6.5 Nachdem das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 8. September 2020 aufgefordert hatte, medizinische Berichte zu ihrem Gesundheitszustand sowie zu den aktuell benötigten Therapien und Medikamenten einzureichen, wurde ausschliesslich ein Bericht des (...) zu den Akten gegeben (vgl. BVGer act. 16). In diesem wurde - ergänzend zu den Ausführungen betreffend den psychischen Zustand - darauf hingewiesen, die Beschwerdeführerin nehme Medikamente gegen (...). In Bezug auf die geltend gemachten physischen Beschwerden ist festzuhalten, dass in Äthiopien grundsätzlich eine medizinische Grundversorgung besteht, welche für Armutsbetroffene kostenlos zur Verfügung gestellt wird (vgl. Referenzurteil D-6630/2018 E. 12.3.4). Dabei verkennt das Gericht nicht, dass das äthiopische Gesundheitssystem diverse Mängel aufweist, teilweise von fehlenden finanziellen sowie personellen Ressourcen geprägt ist und der Standard der medizinischen Leistungen nicht mit jenem der Schweiz zu vergleichen ist. Allein der Umstand, dass sich die in der Schweiz begonnenen Behandlungen und Kontrolluntersuchungen im Heimatstaat allenfalls nicht in dieser Form fortsetzen lassen, führt jedoch nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Vielmehr müsste der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr - mangels Verfügbarkeit einer notwendigen medizinischen Behandlung - eine rasche und lebensgefährdende Verschlechterung des Gesundheitszustands drohen. Aus den vorgelegten Arztberichten geht dies jedoch nicht hervor. Zudem war es ihr offenbar auch vor der Ausreise möglich, mit ihrer damaligen Tätigkeit als (...) ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften, um benötigte - offenbar teure - Behandlungen in einer Privatklinik in Anspruch nehmen zu können (vgl. A19, F184 ff.). Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach der zu erwartenden wirtschaftlichen Wiedereingliederung erneut in der Lage sein wird, für möglicherweise anfallende Kosten von medizinischen Behandlungen aufzukommen. Zur Überbrückung einer Übergangsphase nach der Rückkehr ist erneut auf die Möglichkeit hinzuweisen, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. Abschliessend ist festzuhalten, dass einer allenfalls auftretenden akuten Suizidalität der Beschwerdeführerin mit geeigneten Massnahmen im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen ist (vgl. dazu Urteile des BVGer E-3090/2018 E. 6.4.3 und E-5848/2014 vom 23. Februar 2016 E. 4.8.2).

6.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vorliegend keine medizinische Notlage besteht, welche dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen würde. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin - gegebenenfalls unter Inanspruchnahme von medizinischer Rückkehrhilfe - notwendige Behandlungen auch in ihrem Heimatstaat erhältlich machen kann und eine Rückkehr nach Äthiopien nicht mit einer lebensbedrohlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands verbunden wäre.

6.7 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie sei eine alleinstehende Frau und verfüge in Äthiopien nicht über ein soziales Netzwerk, welches sie unterstützen könne, ist darauf hinzuweisen, dass diese Umstände bereits im Rahmen des ersten Asylverfahrens gewürdigt wurden. Aufgrund ihrer unglaubhaften Angaben zog das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-79/2014 in Zweifel, ob es sich bei ihr überhaupt um eine alleinstehende Frau handle. Ferner ging es davon aus, dass sie in ihrer Heimat über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge und aufgrund ihrer Arbeitserfahrungen - nachdem sie vor der Ausreise ein geregeltes Einkommen erzielt habe - in der Lage sein werde, sich auch wirtschaftlich zu reintegrieren (vgl. a.a.O., E. 8.8). Diesbezüglich wird keine nachträgliche Veränderung des Sachverhalts beziehungsweise ein nachträglich entstandenes Vollzugshindernis geltend gemacht. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt die herrschenden Lebensbedingungen in Äthiopien, insbesondere auch für (alleinstehende und zurückkehrende) Frauen, nicht (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.4 f.). Das Wiedererwägungsverfahren dient jedoch nicht dazu, eine neue Würdigung von bereits bei der ordentlichen Beurteilung des Asylgesuchs bekannten Tatsachen zu erreichen. Sodann wies das SEM in der Vernehmlassung zu Recht darauf hin, dass sich das vorliegende Verfahren nicht mit dem Sachverhalt vergleichen lässt, welcher dem Urteil
E-2202/2016 vom 22. Februar 2018 zugrunde lag. Insbesondere wurde in jenem Verfahren nicht in Zweifel gezogen, dass die Eltern der Beschwerdeführerin verstorben sind, sie am Herkunftsort über keine Bezugspersonen mehr verfügt und nicht weiss, wo sich ihr Bruder aufhält. Hinzu kam auf gesundheitlicher Ebene eine einseitige Taubheit als erhebliches Erschwernis für die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit (vgl. a.a.O. E. 6.4.2 f.). Damit unterscheidet sich der betreffende Fall grundlegend von der vorliegenden Konstellation. In casu ist davon auszugehen, die Beschwerdeführerin verfüge im Heimatstaat über ein familiäres oder soziales Netzwerk, welches sie sowohl im Hinblick auf die allgemeine als auch die wirtschaftliche Reintegration unterstützen kann. Zudem verfügt sie über massgebliche Berufserfahrung als (...) und diese Tätigkeit hat ihr auch bereits vor der Ausreise ermöglicht, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Im Rahmen des Wiedererwägungsverfahrens wurde nichts vorgebracht, was an den entsprechenden Feststellungen im ordentlichen Asylverfahren etwas zu ändern vermöchte.

6.8 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass das SEM das Vorliegen einer wiedererwägungsrechtlich relevanten Veränderung der Sachlage zu Recht verneint hat und sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar erweist.

7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Auf die Auferlegung von Kosten ist indessen zu verzichten, nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2018 gutgeheissen wurde.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Mia Fuchs Regula Aeschimann
Decision information   •   DEFRITEN
Document : D-3579/2018
Date : 18. Dezember 2020
Published : 30. Dezember 2020
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 22. Mai 2018


Legislation register
AsylG: 93  105  106  108  111b
AsylV 2: 75
BGG: 83
VGG: 31  32  33
VwVG: 5  48  49  52  63  65  66  68
BGE-register
136-II-177
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BVGE
2014/26 • 2014/39 • 2011/25 • 2009/2
BVGer
D-3579/2018 • D-4404/2014 • D-4436/2020 • D-6630/2018 • D-79/2014 • E-1042/2016 • E-2202/2016 • E-3090/2018 • E-5848/2014
AS
AS 2016/3101