Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung II
B-4009/2018

Urteil vom 18. Dezember 2018

Besetzung

Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz),
Richter Pascal Richard, Richter Christian Winiger, Gerichtsschreiberin Beatrice Grubenmann.

Parteien

A._______ AG,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Antener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Rüstung armasuisse,
Einkauf und Kooperationen, CC WTO,
vertreten durch die Rechtsanwälte
Prof. Dr. Hans Rudolf Trüeb und Florian Roth,
Vergabestelle.

Gegenstand

Öffentliches Beschaffungswesen,
Projekt "Zelttuch", SIMAP-Meldungsnummer 1025873, Projekt-ID 150479.

B-4009/2018

Sachverhalt:
A.
Am 16. Februar 2017 schrieb das Bundesamt für Rüstung armassuisse (im Folgenden: Vergabestelle) für das Bundesamt für Sport BASPO auf der Internetplattform SIMAP im offenen Verfahren einen Lieferauftrag mit dem Projekttitel "Zelttuch" aus (Meldungsnummer 950633; Projekt-ID 150479). Der Beschaffungsgegenstand wurde im detaillierten Produktbeschrieb wie folgt umschrieben (Ziffer 2.6 der Ausschreibung): "Der Auftraggeber beschafft in mehreren Tranchen Zelttücher für das Bundesamt für Sport (BASPO). Die Zelttücher werden im Rahmen von J+S Aktivitäten für verschiedene Zwecke eingesetzt. Es werden unterschiedliche Biwakzelte und als Witterungsschutz Grossgruppenzelte gebaut. Die beiden häufigsten Typen grosser Zelte sind Firstzelte und Sarasani. Dabei werden pro Zelt bis zu 100 Blachen verbaut. Gruppenzelte dienen der Lagergemeinschaft als Witterungsschutz (Regen, Wind, Sonne). Insbesondere bei Regen ist die Lagergemeinschaft auf die Gruppenzelte angewiesen. Die Gruppenzelte werden so gebaut, dass unter den Zelten Feuer gemacht werden kann. Die Lagerfeuer werden zum Kochen und oder als Wärmequelle entfacht."
Der Vertrag sollte eine Laufzeit vom 1. Oktober 2017 bis 31. Oktober 2022 haben, mit der Möglichkeit der Verlängerung (Ausschreibung, Ziffer 2.8). Die Angebote waren bis zum 21. April 2017 einzureichen. B.
Am 18. August 2017 erteilte die Vergabestelle der A._______ AG den Zuschlag und publizierte die Zuschlagsverfügung am 28. August 2017 auf SIMAP (Meldungsnummer 982125).
C.
Eine andere Anbieterin, die B._______ Ltd., erhob dagegen mit Eingabe vom 16. September 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Beschwerdeverfahren B-5256/2017).
D.
Die Vergabestelle verfasste am 2. Oktober 2017 ein Schreiben an alle Anbieterinnen, worin sie ankündigte, dass sie die Zuschlagsverfügung in Wiedererwägung ziehen und das Re-Evaluationsverfahren auf der Basis von angepassten Zuschlagskriterien und entsprechenden Offerten durchführen werde. Dieses Schreiben wurde versehentlich nicht versandt.
Seite 2

B-4009/2018

E.
Mit E-Mail vom 10. November 2017 teilte die Vergabestelle den bisherigen Anbieterinnen mit, dass das Verfahren in der Ausschreibung "Zelttuch" "wie bereits brieflich angekündigt" in Wiedererwägung gezogen werde und eine Re-Evaluation durch die Vergabestelle stattfinde. Im Anhang fügte sie die angepassten Ausschreibungsunterlagen für die Re-Evaluation bei. F.
Mit E-Mails vom 13. November 2017 übermittelte die Vergabestelle der Beschwerdeführerin und mit E-Mails vom 13., 15. und 17. November 2017 den übrigen Anbieterinnen das irrtümlicherweise nicht zugestellte Schreiben vom 2. Oktober 2017. G.
Mit E-Mail vom 24. November 2017 liess die Vergabestelle den Anbieterinnen eine berichtigte Fassung der Ausschreibungsunterlagen für die ReEvaluation zukommen und erstreckte die Frist für die Einreichung eines neuen Angebots bis zum 26. Januar 2018.
H.
Innerhalb der Einreichungsfrist reichten sechs der sieben bisherigen Anbieterinnen neue Angebote ein. I.
Am 13. Juni 2018 erteilte die Vergabestelle den Zuschlag im Projekt "Zelttuch" der C._______ Ltd. (im Folgenden: Zuschlagsempfängerin). Mit Schreiben vom 19. Juni 2016 teilte sie der A._______ AG (im Folgenden: Beschwerdeführerin) mit, dass ihr Angebot nicht berücksichtigt worden sei, weil es in der Evaluation zwar 1'467 Punkte von möglichen 1'467 Punkten beim Zuschlagskriterium "Preis", aber nur 1'490.38 Punkte von möglichen 2'200 Punkten unter den Qualitätskriterien erreicht habe. J.
Die Zuschlagsverfügung wurde am 20. Juni 2018 auf SIMAP (Meldungsnummer 1025873) veröffentlicht. K.
Am 25. Juni 2018 fand ein Debriefing mit der Beschwerdeführerin statt. Die Vergabestelle teilte der Beschwerdeführerin im Anschluss daran mit E-Mail vom 29. Juni 2018 mit, dass das Angebot der Zuschlagsempfängerin beim Zuschlagskriterium
"Outdoortest
BASPO
(Verbindungsstabilität)"
200 Punkte und dasjenige der Beschwerdeführerin 0 Punkte erreicht habe. Seite 3

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Die Differenz in der Totalpunktzahl (alle Zuschlagskriterien) zwischen der Beschwerdeführerin und der Zuschlagsempfängerin betrage 107.63 Punkte. Im ursprünglichen Verfahren habe die aktuelle Zuschlagsempfängerin auf Rang 2 rangiert. Die Vergabestelle stellte der Beschwerdeführerin in Bezug auf das ursprüngliche Verfahren Abbildungen aus dem Testbericht der BASPO sowie eine tabellarische Übersicht der von ihrem Angebot bei den Zuschlagskriterien erreichten Punkte zu. L.
Die Beschwerdeführerin erhebt mit Eingabe vom 9. Juli 2018 gegen die Zuschlagsverfügung vom 13. Juni 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, die Zuschlagserteilung an die Zuschlagsempfängerin sei aufzuheben und die Sache sei an die Vergabestelle zurückzuweisen. Die Vergabestelle sei anzuweisen, die Ausschreibung "Zelttuch" vergaberechtskonform und wettbewerbsneutral zu wiederholen. In prozessualer Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin, der Beschwerde sei vorab superprovisorisch und alsdann definitiv die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
M.
Mit superprovisorischer Verfügung vom 11. Juli 2018 ordnete die Instruktionsrichterin an, dass bis zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts über den Antrag betreffend Erteilung der aufschiebenden Wirkung alle Vollzugsvorkehrungen, welche den Ausgang des hängigen Beschwerdeverfahrens präjudizieren könnten, namentlich der Vertragsabschluss mit der Zuschlagsempfängerin, zu unterbleiben hätten.
N.
Die Zuschlagsempfängerin äusserte sich innert der ihr gesetzten Frist nicht zur Frage, ob sie im vorliegenden Verfahren als Beschwerdegegnerin teilnehmen möchte. O.
Die Vergabestelle verzichtete mit Eingabe vom 21. August 2018 darauf, sich zum Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung zu äussern.
P.
Mit Abschreibungsentscheid vom 26. September 2018 wurde das Beschwerdeverfahren B-5256/2017 als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abgeschrieben.
Seite 4

B-4009/2018

Q.
Mit Vernehmlassung vom 26. Oktober 2018 beantragt die Vergabestelle, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. Sie beantragt in prozessualer Hinsicht, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen, eventualiter sei über die Beschwerde ohne weiteren Schriftenwechsel zu entscheiden. R.
Mit Zwischenentscheid vom 31. Oktober 2018 trat das Bundesverwaltungsgericht auf das Gesuch der Vergabestelle um Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen die Erteilung eines Zuschlages, der in den Anwendungsbereich des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB, SR 172.056.1) fällt (Art. 29 Bst. a
SR 172.056.1 BöB Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)

Art. 29   Zuschlagskriterien
  1.   Die Auftraggeberin prüft die Angebote anhand leistungsbezogener Zuschlagskriterien. Sie berücksichtigt, unter Beachtung der internationalen Verpflichtungen der Schweiz, neben dem Preis und der Qualität einer Leistung, insbesondere Kriterien wie Zweckmässigkeit, Termine, technischer Wert, Wirtschaftlichkeit, Lebenszykluskosten, Ästhetik, Nachhaltigkeit, Plausibilität des Angebots, die unterschiedlichen Preisniveaus in den Ländern, in welchen die Leistung erbracht wird, Verlässlichkeit des Preises, Kreativität, Kundendienst, Lieferbedingungen, Infrastruktur, Innovationsgehalt, Funktionalität, Servicebereitschaft, Fachkompetenz oder Effizienz der Methodik.
  2.   Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs kann die Auftraggeberin ergänzend berücksichtigen, inwieweit die Anbieterin Ausbildungsplätze für Lernende in der beruflichen Grundbildung, Arbeitsplätze für ältere Arbeitnehmende oder eine Wiedereingliederung für Langzeitarbeitslose anbietet.
  3.   Die Auftraggeberin gibt die Zuschlagskriterien und ihre Gewichtung in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen bekannt. Sind Lösungen, Lösungswege oder Vorgehensweisen Gegenstand der Beschaffung, so kann auf eine Bekanntgabe der Gewichtung verzichtet werden.
  4.   Für standardisierte Leistungen kann der Zuschlag ausschliesslich nach dem Kriterium des niedrigsten Gesamtpreises erfolgen, sofern aufgrund der technischen Spezifikation der Leistung hohe Anforde rungen an die Nachhaltigkeit in sozialer, ökologischer und wirtschaftlicher Hinsicht gewährleistet sind.
i.V.m. Art. 27 Abs. 1
SR 172.056.1 BöB Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)

Art. 27   Eignungskriterien
  1.   Die Auftraggeberin legt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen die Kriterien zur Eignung der Anbieterin abschliessend fest. Die Kriterien müssen im Hinblick auf das Beschaffungsvorhaben objektiv erforderlich und überprüfbar sein.
  2.   Die Eignungskriterien können insbesondere die fachliche, finanzielle, wirtschaftliche, technische und organisatorische Leistungsfähigkeit sowie die Erfahrung der Anbieterin betreffen.
  3.   Die Auftraggeberin gibt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen bekannt, zu welchem Zeitpunkt welche Nachweise einzureichen sind.
  4.   Sie darf nicht zur Bedingung machen, dass die Anbieterin bereits einen oder mehrere öffentliche Aufträge einer diesem Gesetz unterstellten Auftraggeberin erhalten hat.
BöB).
Das BöB erfasst nur Beschaffungen, welche dem GATT/WTO-Übereinkommen vom 15. April 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (Government Procurement Agreement [GPA, SR 0.632.231.422]) unterstellt sind (BVGE 2008/48 E. 2.1 m.H. "Areal- und Gebäudeüberwachung PSI"). Es ist anwendbar, wenn die Auftraggeberin dem Gesetz untersteht (Art. 2 Abs. 1
SR 172.056.1 BöB Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)

Art. 2   Zweck
  Dieses Gesetz bezweckt:
a.   den wirtschaftlichen und den volkswirtschaftlich, ökologisch und sozial nachhaltigen Einsatz der öffentlichen Mittel;
b.   die Transparenz des Vergabeverfahrens;
c.   die Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung der Anbieterinnen;
d.   die Förderung des wirksamen, fairen Wettbewerbs unter den Anbieterinnen, insbesondere durch Massnahmen gegen unzulässige Wettbewerbsabreden und Korruption.
BöB), wenn der Beschaffungsgegenstand sachlich erfasst wird (Art. 5
SR 172.056.1 BöB Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)

Art. 5   Anwendbares Recht
  1.   Beteiligen sich mehrere dem Bundesrecht und dem kantonalen Recht unterstellte Auftraggeberinnen an einer Beschaffung, so ist das Recht des Gemeinwesens anwendbar, dessen Auftraggeberin den grössten Teil an der Finanzierung trägt. Überwiegt der kantonale Anteil insgesamt den Bundesanteil, so findet dieses Gesetz keine Anwendung.
  2.   Mehrere an einer Beschaffung beteiligte Auftraggeberinnen sind im gegenseitigen Einvernehmen befugt, eine gemeinsame Beschaffung in Abweichung von den vorstehenden Grundsätzen dem Recht einer beteiligten Auftraggeberin zu unterstellen.
  3.   Öffentliche oder private Unternehmen mit ausschliesslichen oder besonderen Rechten, die ihnen durch den Bund verliehen wurden, oder die Aufgaben im nationalen Interesse erbringen, können wählen, ob sie ihre Beschaffungen dem Recht an ihrem Sitz oder dem Bundesrecht unterstellen.
BöB), der geschätzte Wert des zu vergebenden öffentlichen Auftrages den entsprechenden Schwellenwert von Art. 6 Abs. 1
SR 172.056.1 BöB Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)

Art. 6   Anbieterinnen
  1.   Nach diesem Gesetz sind Anbieterinnen aus der Schweiz zum Angebot zugelassen sowie Anbieterinnen aus Staaten, denen gegenüber die Schweiz sich vertraglich zur Gewährung des Marktzutritts verpflichtet hat, Letzteres im Rahmen der gegenseitig eingegangenen Verpflichtungen.
  2.   Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs werden ausländische Anbieterinnen aus Staaten zum Angebot zugelassen, soweit diese Gegenrecht gewähren oder soweit die Auftraggeberin dies zulässt.
  3.   Der Bundesrat führt eine Liste der Staaten, die sich gegenüber der Schweiz zur Gewährung des Marktzutritts verpflichtet haben. Die Liste wird periodisch nachgeführt.
BöB erreicht und keiner der Ausnahmetatbestände von Art. 3
SR 172.056.1 BöB Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)

Art. 3   Begriffe
  In diesem Gesetz bedeuten:
a.   Anbieterin: natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder Gruppe solcher Personen, die Leistungen anbietet, sich um die Teilnahme an einer öffentlichen Ausschreibung, die Übertragung einer öffentlichen Aufgabe oder die Erteilung einer Konzession bewirbt;
b.   öffentliches Unternehmen: Unternehmen, auf das staatliche Behörden aufgrund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder der für das Unternehmen einschlägigen Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben können; ein beherrschender Einfluss wird vermutet, wenn das Unternehmen mehrheitlich durch den Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen finanziert wird, wenn es hinsichtlich seiner Leitung der Aufsicht durch den Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen unterliegt oder wenn dessen Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat oder von anderen öffentlichen Unternehmen ernannt worden sind;
c.   Staatsvertragsbereich: Geltungsbereich der internationalen Verpflichtungen der Schweiz über das öffentliche Beschaffungswesen;
d.   Arbeitsbedingungen: zwingende Vorschriften des Obligationenrechts [1] über den Arbeitsvertrag, normative Bestimmungen der Gesamtarbeitsverträge und der Normalarbeitsverträge oder, wo diese fehlen, die orts- und branchenüblichen Arbeitsbedingungen;
e.   Arbeitsschutzbestimmungen: Vorschriften des öffentlichen Arbeitsrechts, einschliesslich der Bestimmungen des Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964 [2] und des zugehörigen Ausführungsrechts sowie der Bestimmungen zur Unfallverhütung.
 
[1] SR 220
[2] SR 822.11
BöB gegeben ist. Die Vergabestelle untersteht als Teileinheit der allgemeinen Bundesverwaltung dem BöB (Art. 2 Abs. 1 Bst. a
SR 172.056.1 BöB Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)

Art. 2   Zweck
  Dieses Gesetz bezweckt:
a.   den wirtschaftlichen und den volkswirtschaftlich, ökologisch und sozial nachhaltigen Einsatz der öffentlichen Mittel;
b.   die Transparenz des Vergabeverfahrens;
c.   die Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung der Anbieterinnen;
d.   die Förderung des wirksamen, fairen Wettbewerbs unter den Anbieterinnen, insbesondere durch Massnahmen gegen unzulässige Wettbewerbsabreden und Korruption.
BöB). Die Vergabestelle geht in Ziffer 1.8 der Ausschreibung vom 16. Februar 2017 von einem Lieferauftrag aus. Lieferungen sind in sachlicher Hinsicht grundsätzlich allesamt dem staatsvertraglichen Vergaberecht und damit auch dem BöB unterstellt (Zwischenentscheid des BVGer B-5333/2017 vom 24. Januar 2018 E. 2.5 "Sprachalarmierungsanlagen für Bahnhöfe"). Seite 5

B-4009/2018

Vorliegend liegt der Preis des berücksichtigten Angebots in einer Preisspanne von Fr. 3'967'000.­ bis Fr. 6'451'000.­ (Ziffer 3.2 der SIMAP-Publikation vom 20. Juni 2018). Das ausgeschriebene Auftragsvolumen liegt damit deutlich über dem für Lieferungen geltenden Schwellenwert gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. a
SR 172.056.1 BöB Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)

Art. 6   Anbieterinnen
  1.   Nach diesem Gesetz sind Anbieterinnen aus der Schweiz zum Angebot zugelassen sowie Anbieterinnen aus Staaten, denen gegenüber die Schweiz sich vertraglich zur Gewährung des Marktzutritts verpflichtet hat, Letzteres im Rahmen der gegenseitig eingegangenen Verpflichtungen.
  2.   Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs werden ausländische Anbieterinnen aus Staaten zum Angebot zugelassen, soweit diese Gegenrecht gewähren oder soweit die Auftraggeberin dies zulässt.
  3.   Der Bundesrat führt eine Liste der Staaten, die sich gegenüber der Schweiz zur Gewährung des Marktzutritts verpflichtet haben. Die Liste wird periodisch nachgeführt.
BöB beziehungsweise Art. 6 Abs. 2
SR 172.056.1 BöB Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)

Art. 6   Anbieterinnen
  1.   Nach diesem Gesetz sind Anbieterinnen aus der Schweiz zum Angebot zugelassen sowie Anbieterinnen aus Staaten, denen gegenüber die Schweiz sich vertraglich zur Gewährung des Marktzutritts verpflichtet hat, Letzteres im Rahmen der gegenseitig eingegangenen Verpflichtungen.
  2.   Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs werden ausländische Anbieterinnen aus Staaten zum Angebot zugelassen, soweit diese Gegenrecht gewähren oder soweit die Auftraggeberin dies zulässt.
  3.   Der Bundesrat führt eine Liste der Staaten, die sich gegenüber der Schweiz zur Gewährung des Marktzutritts verpflichtet haben. Die Liste wird periodisch nachgeführt.
BöB in Verbindung mit Art. 1 Bst. a der Verordnung des Eidgenössischen Departementes für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) vom 22. November 2017 über die Anpassung der Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen für die Jahre 2018 und 2019 [SWV, SR 172.056.12]). Ein Ausnahmetatbestand im Sinne von Art. 3
SR 172.056.1 BöB Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)

Art. 3   Begriffe
  In diesem Gesetz bedeuten:
a.   Anbieterin: natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder Gruppe solcher Personen, die Leistungen anbietet, sich um die Teilnahme an einer öffentlichen Ausschreibung, die Übertragung einer öffentlichen Aufgabe oder die Erteilung einer Konzession bewirbt;
b.   öffentliches Unternehmen: Unternehmen, auf das staatliche Behörden aufgrund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder der für das Unternehmen einschlägigen Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben können; ein beherrschender Einfluss wird vermutet, wenn das Unternehmen mehrheitlich durch den Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen finanziert wird, wenn es hinsichtlich seiner Leitung der Aufsicht durch den Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen unterliegt oder wenn dessen Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat oder von anderen öffentlichen Unternehmen ernannt worden sind;
c.   Staatsvertragsbereich: Geltungsbereich der internationalen Verpflichtungen der Schweiz über das öffentliche Beschaffungswesen;
d.   Arbeitsbedingungen: zwingende Vorschriften des Obligationenrechts [1] über den Arbeitsvertrag, normative Bestimmungen der Gesamtarbeitsverträge und der Normalarbeitsverträge oder, wo diese fehlen, die orts- und branchenüblichen Arbeitsbedingungen;
e.   Arbeitsschutzbestimmungen: Vorschriften des öffentlichen Arbeitsrechts, einschliesslich der Bestimmungen des Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964 [2] und des zugehörigen Ausführungsrechts sowie der Bestimmungen zur Unfallverhütung.
 
[1] SR 220
[2] SR 822.11
BöB liegt nicht vor. Die vorliegend angefochtene Ausschreibung fällt daher in den Anwendungsbereich des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen, wovon im Übrigen auch die Vergabestelle ausgeht. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bestimmt sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das BöB und das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nichts anderes bestimmen (Art. 26 Abs. 1
SR 172.056.1 BöB Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)

Art. 26   Teilnahmebedingungen
  1.   Die Auftraggeberin stellt im Rahmen des Vergabeverfahrens und bei der Erbringung der zugeschlagenen Leistungen sicher, dass die Anbieterin und ihre Subunternehmerinnen die Teilnahmebedingungen, namentlich die Voraussetzungen nach Artikel 12, erfüllen, die fälligen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge bezahlt haben und auf unzulässige Wettbewerbsabreden verzichten.
  2.   Sie kann von der Anbieterin verlangen, dass diese die Einhaltung der Teilnahmebedingungen insbesondere mit einer Selbstdeklaration oder der Aufnahme in ein Verzeichnis nachweist.
  3.   Sie gibt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen bekannt, zu welchem Zeitpunkt welche Nachweise einzureichen sind.
BöB und Art. 37
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 37   Grundsatz
  Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG [1], soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
 
[1] SR 172.021
VGG). Gemäss Art. 31
SR 172.056.1 BöB Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)

Art. 31   Bietergemeinschaften und Subunternehmerinnen
  1.   Bietergemeinschaften und Subunternehmerinnen sind zugelassen, soweit die Auftraggeberin dies in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen nicht ausschliesst oder beschränkt.
  2.   Mehrfachbewerbungen von Subunternehmerinnen oder von Anbieterinnen im Rahmen von Bietergemeinschaften sind nur möglich, wenn sie in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen ausdrücklich zugelassen werden.
  3.   Die charakteristische Leistung ist grundsätzlich von der Anbieterin zu erbringen.
BöB kann die Unangemessenheit vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht gerügt werden. 1.3 Die Vergabestelle bestreitet die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin und beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Die Beschwerdeführerin habe nicht nachgewiesen, dass es ihr bei frühzeitiger Mitteilung ihres Abschneidens in der ersten Evaluation möglich gewesen wäre, ihr Zelttuch bereits im Zeitrahmen der durchgeführten Re-Evaluation ausschlaggebend zu verbessern. Es fehle daher an einem Kausalzusammenhang zwischen dem angeblichen Verfahrensfehler und der Zuschlagserteilung, weshalb die Beschwerdeführerin nicht zur Beschwerde legitimiert sei.
1.3.1 Das BöB enthält keine spezielle submissionsrechtliche Regelung zur Beschwerdelegitimation, weshalb diese nach dem allgemeinen Verfahrensrecht des Bundes zu beurteilen ist (Art. 26 Abs. 1
SR 172.056.1 BöB Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)

Art. 26   Teilnahmebedingungen
  1.   Die Auftraggeberin stellt im Rahmen des Vergabeverfahrens und bei der Erbringung der zugeschlagenen Leistungen sicher, dass die Anbieterin und ihre Subunternehmerinnen die Teilnahmebedingungen, namentlich die Voraussetzungen nach Artikel 12, erfüllen, die fälligen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge bezahlt haben und auf unzulässige Wettbewerbsabreden verzichten.
  2.   Sie kann von der Anbieterin verlangen, dass diese die Einhaltung der Teilnahmebedingungen insbesondere mit einer Selbstdeklaration oder der Aufnahme in ein Verzeichnis nachweist.
  3.   Sie gibt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen bekannt, zu welchem Zeitpunkt welche Nachweise einzureichen sind.
BöB bzw. Art. 37
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 37   Grundsatz
  Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG [1], soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
 
[1] SR 172.021
VGG in Verbindung mit Art. 48
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 48 [1]  
  1.   Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a.   vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b.   durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c.   ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
  2.   Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG; BGE 137 II 313 E. 3.2 "Microsoft"; Urteil des BVGer B-1772/2014 vom 21. Oktober 2014 E. 1.2.1 "Geo-Agrardaten"). Danach ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vergabestelle
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B-4009/2018

am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 48 [1]  
  1.   Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a.   vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b.   durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c.   ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
  2.   Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Art. 48 Abs. 1 Bst. b
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 48 [1]  
  1.   Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a.   vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b.   durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c.   ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
  2.   Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 48 [1]  
  1.   Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a.   vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b.   durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c.   ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
  2.   Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG).
1.3.2 Die Beschwerdeführerin ist formell beschwert, denn sie hat am Verfahren vor der Vergabestelle teilgenommen, und sie ist durch die angefochtene Verfügung auch offensichtlich besonders berührt, weil der Zuschlag nicht ihr erteilt wurde.
1.3.3 Nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat ein unterlegener Anbieter nur dann ein schutzwürdiges Interesse, wenn er eine reelle Chance besitzt, den Zuschlag selber zu erhalten (BGE 141 II 14 E. 4 ff. "Monte Ceneri"). Diese Frage ist aufgrund der vom Beschwerdeführer gestellten Anträge und vorgebrachten Rügen zu beantworten. Beantragt der beschwerdeführende Anbieter nicht nur die Aufhebung des Zuschlags, sondern des ganzen Verfahrens und die Neuausschreibung des Auftrags, und würde ihm dies die Möglichkeit eines neuen Angebots eröffnen, so gilt sein Interesse als schutzwürdig (BGE 141 II 14 E. 4.7 "Monte Ceneri", vgl. auch Urteile des EuGH vom 4. Juli 2013 C-100/12 Fastweb und vom 5. April 2016 C-689/13 PFE; Urteil des BVGer B-4637/2016 vom 17. März 2017 E. 1.2 "Tunnelreinigung Gotthard-Basistunnel"; Zwischenverfügung des BVGer B-5293/2015 vom 4. November 2015 5.4.4.2 "E-MailServices für Ratsmitglieder"). 1.3.4 Die Beschwerdeführerin beantragt nicht den Zuschlag an sich selbst, sondern verlangt die Aufhebung des Zuschlags und die Rückweisung der Sache an die Vergabestelle zur vergaberechtskonformen und wettbewerbsneutralen Wiederholung der Ausschreibung. Sie macht unter anderem geltend, sie sei dadurch benachteiligt worden, dass die Mitbewerberinnen von der Vergabestelle im Rahmen der ersten Beschaffungsrunde Informationen der von ihnen bei den einzelnen Zuschlagskriterien erreichten Punkte erhalten hätten, was ihnen erlaubt habe, ihre Produkte im Hinblick auf die Einreichung der neuen Offerten gezielt zu verbessern, während sie selbst diese Informationen nicht erhalten habe. 1.3.5 Ob diese Rügen begründet sind und ob die geltend gemachten Verfahrensmängel derart gravierend sind, dass das Verfahren ganz oder teilweise neu durchgeführt werden muss, ist insofern sowohl Gegenstand der materiellen Beurteilung als auch bereits vorfrageweise von Bedeutung für Seite 7

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das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen (BGE 141 II 14 E. 5.1 "Monte Ceneri"; BGE 137 II 313 E. 3.3.3 "Microsoft"). Für derartige doppelrelevante Sachverhalte gilt, dass es im Stadium der Prüfung der Eintretensvoraussetzungen genügt, wenn der Beschwerdeführer die relevanten Sachverhaltsumstände glaubhaft macht ("mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit geltend macht", "rende vraisemblable"; BGE 141 II 14 E. 5.1 m.H. "Monte Ceneri").
Entgegen der Auffassung der Vergabestelle ist es diesbezüglich nicht erforderlich, dass die Beschwerdeführerin den Nachweis erbringt, dass es ihr bei frühzeitiger Mitteilung ihres Abschneidens in der ersten Evaluation möglich gewesen wäre, ihr Zelttuch rechtzeitig vor der Re-Evauation der zweiten, überarbeiteten Offerte ausschlaggebend zu verbessern. Vielmehr reicht es für die Bejahung der Beschwerdelegitimation aus, dass die Beschwerdeführerin die von ihr behauptete rechtsungleiche Behandlung substantiiert dargetan hat und dass ein Kausalzusammenhang zwischen diesem angeblichen Verfahrensfehler und der Zuschlagserteilung nicht geradezu als offensichtlich ausgeschlossen erscheint (vgl. auch E. 3.7.4 hienach).
1.3.6 Die Beschwerdeführerin ist daher zur Beschwerde legitimiert. 1.4 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 30
SR 172.056.1 BöB Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)

Art. 30   Technische Spezifikationen
  1.   Die Auftraggeberin bezeichnet in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen die erforderlichen technischen Spezifikationen. Diese legen die Merkmale des Beschaffungsgegenstands wie Funktion, Leistung, Qualität, Sicherheit und Abmessungen oder Produktionsverfahren fest und regeln die Anforderungen an Kennzeichnung und Verpackung.
  2.   Bei der Festlegung der technischen Spezifikationen stützt sich die Auftraggeberin, soweit möglich und angemessen, auf internationale Normen, ansonsten auf in der Schweiz verwendete technische Vorschriften, anerkannte nationale Normen oder Branchenempfehlungen.
  3.   Bestimmte Firmen oder Marken, Patente, Urheberrechte, Designs oder Typen sowie der Hinweis auf einen bestimmten Ursprung oder bestimmte Produzentinnen sind als technische Spezifikationen nicht zulässig, es sei denn, dass es keine andere hinreichend genaue oder verständliche Art und Weise der Leistungsbeschreibung gibt und die Auftraggeberin in diesem Fall in die Ausschreibungsunterlagen die Worte «oder gleichwertig» aufnimmt. Die Gleichwertigkeit ist durch die Anbieterin nachzuweisen.
  4.   Die Auftraggeberin sieht dort, wo diese geeignet sind, technische Spezifikationen zur Erhaltung der natürlichen Ressourcen oder zum Schutz der Umwelt vor. [1]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 648; BBl 2023 13, 437).
BöB und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 52  
  1.   Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
  2.   Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
  3.   Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) und der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 63  
  1.   Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
  2.   Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
  3.   Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
  4.   Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1]
  4bis.   Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a.   in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b.   in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2]
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[4] SR 173.32
[5] SR 173.71
[6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VwVG). 1.5 Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführerin rügt, das Vorgehen der Vergabestelle im Zusammenhang mit der sogenannten "Wiedererwägung des ersten Entscheides" sei fragwürdig und unzulässig. Dadurch habe sie den Zuschlag verloren, ohne dass sie sich bis heute dagegen hätte zur Wehr setzen können. Die Vergabestelle wendet dagegen ein, die Beschwerdeführerin habe zwar gegen die Wiedererwägung des Zuschlags und die Re-Evaluation protestiert, diese Anordnungen aber nicht angefochten. Damit seien die diesbezüglichen Rügen der Beschwerdeführerin verwirkt. Es gehe nicht an, nun erst mit der Anfechtung des Zuschlags an eine andere Anbieterin die Zulässigkeit der Wiedererwägung und Re-Evaluation anzuzweifeln.
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2.1 In sachverhaltlicher Hinsicht ist unbestritten, dass der Versand des Schreibens der Vergabestelle vom 2. Oktober 2017, in welchem die Vergabestelle die Anbieterinnen im Vergabeverfahren "Zelttuch" darüber informieren wollte, dass sie die Zuschlagsverfügung vom 18. August 2017 in Wiedererwägung ziehen werde, aufgrund eines internen Versehens unterblieb. Erst nachdem die Vergabestelle der Beschwerdeführerin gegenüber in der E-Mail vom 10. November 2017 ausgeführt hatte, wie sie ihr bereits "brieflich angekündigt" habe, sei das Verfahren der Ausschreibung "Zelttuch" in Wiedererwägung gezogen worden, und die Beschwerdeführerin darauf hinwies, dass sie kein derartiges Schreiben erhalten hatte, erhielt die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 13. November 2017 vom Inhalt des Schreibens vom 2. Oktober 2017 Kenntnis. Mit Schreiben vom 28. November 2017 bemängelte die Beschwerdeführerin das Vorgehen der Vergabestelle und argumentierte, dass die Vergabestelle den ersten Zuschlag noch nicht verfügungsweise aufgehoben habe und dass eine neue Ausschreibung nicht zulässig sei, solange der erste Zuschlag nicht aufgehoben worden sei. Am 22. Januar 2018 reichte die Beschwerdeführerin fristgerecht ein neues Angebot ein.
2.2 Der Entscheid, den Zuschlag in Wiedererwägung zu ziehen, und das Ergebnis der Neuevaluation im Sinne einer Neuerteilung des Zuschlags sind als zwei verschiedene Schritte voneinander zu unterscheiden (MARTIN BEYELER, Der Geltungsanspruch des Vergaberechts, 2012, Rz. 2731; PETER GALLI/ANDRÉ MOSER/ELISABETH LANG/MARC STEINER, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl. 2013, Rz. 1376). 2.3 Im vorliegenden Fall ist indessen fraglich, ob die Vergabestelle die Wiedererwägung des ersten Zuschlags überhaupt in einer Art und Weise kommuniziert hat, dass von einer anfechtbaren Verfügung im Sinn von Art. 5
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 5  
  1.   Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a.   Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b.   Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c.   Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
  2.   Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1]
  3.   Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG beziehungsweise Art. 29 Bst. a
SR 172.056.1 BöB Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)

Art. 29   Zuschlagskriterien
  1.   Die Auftraggeberin prüft die Angebote anhand leistungsbezogener Zuschlagskriterien. Sie berücksichtigt, unter Beachtung der internationalen Verpflichtungen der Schweiz, neben dem Preis und der Qualität einer Leistung, insbesondere Kriterien wie Zweckmässigkeit, Termine, technischer Wert, Wirtschaftlichkeit, Lebenszykluskosten, Ästhetik, Nachhaltigkeit, Plausibilität des Angebots, die unterschiedlichen Preisniveaus in den Ländern, in welchen die Leistung erbracht wird, Verlässlichkeit des Preises, Kreativität, Kundendienst, Lieferbedingungen, Infrastruktur, Innovationsgehalt, Funktionalität, Servicebereitschaft, Fachkompetenz oder Effizienz der Methodik.
  2.   Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs kann die Auftraggeberin ergänzend berücksichtigen, inwieweit die Anbieterin Ausbildungsplätze für Lernende in der beruflichen Grundbildung, Arbeitsplätze für ältere Arbeitnehmende oder eine Wiedereingliederung für Langzeitarbeitslose anbietet.
  3.   Die Auftraggeberin gibt die Zuschlagskriterien und ihre Gewichtung in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen bekannt. Sind Lösungen, Lösungswege oder Vorgehensweisen Gegenstand der Beschaffung, so kann auf eine Bekanntgabe der Gewichtung verzichtet werden.
  4.   Für standardisierte Leistungen kann der Zuschlag ausschliesslich nach dem Kriterium des niedrigsten Gesamtpreises erfolgen, sofern aufgrund der technischen Spezifikation der Leistung hohe Anforde rungen an die Nachhaltigkeit in sozialer, ökologischer und wirtschaftlicher Hinsicht gewährleistet sind.
BöB gesprochen werden könnte: Verfügungen sind als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen (Art. 35 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 35  
  1.   Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
  2.   Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
  3.   Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG). Im vorliegenden Fall war das Schreiben der Vergabestelle vom 2. Oktober 2017 weder als Verfügung noch als Wiedererwägung bezeichnet. Es wurde auch nicht schriftlich eröffnet und es enthielt keine Rechtsmittelbelehrung. Auch die Formulierung selbst ("Daher muss die Zuschlagsverfügung gestützt auf Art. 58
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 58  
  1.   Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen.
  2.   Sie eröffnet eine neue Verfügung ohne Verzug den Parteien und bringt sie der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis.
  3.   Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist; Artikel 57 findet Anwendung, wenn die neue Verfügung auf einem erheblich veränderten Sachverhalt beruht oder eine erheblich veränderte Rechtslage schafft.
VwVG in Wiederwägung gezogen werden.") ist nicht eindeutig in dem Sinn, dass dieses Schreiben selbst die Wiedererwägungsverfügung
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darstellen soll und diese nicht lediglich in Aussicht stellt, zumal die Vergabestelle selbst in ihrer E-Mail vom 10. November 2017 ausgeführt hatte, in diesem Schreiben sei die Wiedererwägung "brieflich angekündigt" worden. Auch nachdem die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 28. November 2017 zum Ausdruck brachte, dass sie diese E-Mail noch nicht als anfechtbare Wiedererwägungsverfügung erachtete und noch eine solche erwartete, stellte die Vergabestelle nicht klar, dass ihr Schreiben vom 2. Oktober 2017 als derartige Verfügung zu verstehen sei. Unter diesen Umständen kann die Vergabestelle nicht gehört werden, wenn sie erstmals im vorliegenden Beschwerdeverfahren geltend machen will, ihr lediglich im Anhang zu einer E-Mail übermitteltes Schreiben vom 2. Oktober 2017 sei eine anfechtbare Verfügung gewesen, mit welcher der erste Zuschlag gegenüber der Beschwerdeführerin aufgehoben worden sei, und die mangels fristgerechter Anfechtung in formelle Rechtskraft erwachsen sei. 2.4 Fehlt es an einem separaten ersten Schritt in Form einer anfechtbaren Wiedererwägungsverfügung, so ist davon auszugehen, dass der nachfolgende neue Zuschlag die Wiedererwägung des ersten Zuschlags implizit mitenthält und diesbezüglich durch den ursprünglichen Zuschlagsempfänger angefochten werden kann. 2.5 Im vorliegenden Fall kritisiert die Beschwerdeführerin das Vorgehen der Vergabestelle im Zusammenhang mit der Wiedererwägung des ersten Zuschlags zwar als unzulässig, stellt indessen kein Rechtsbegehren, das mit dieser Rüge kongruent wäre. So beantragt sie weder eine Wiederherstellung des ursprünglichen Zuschlags noch einen Verzicht auf die Wiedererwägung und die Re-Evaluation aufgrund neuer Offerten. Auf die Rüge der Beschwerdeführerin bezüglich der Wiederwägung ist daher nicht weiter einzugehen.
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3.
Die Beschwerdeführerin rügt weiter, sie sei dadurch benachteiligt worden, dass die Vergabestelle in der ersten Beschaffungsrunde allen ihren Mitbewerberinnen in den Absagebriefen eine Zusammenstellung der erreichten Punkte bei den einzelnen Zuschlagskriterien mitgeteilt habe. Die Mitbewerberinnen hätten damit bereits Ende August 2017 bei jeder Position klar nachvollziehen können, wo sie gut und wo sie schlecht abgeschnitten hätten. Die Beschwerdeführerin habe dagegen einzig die Mitteilung des Zuschlags erhalten, nicht aber die bei den einzelnen Zuschlagskriterien erzielten Punkte. Damit hätten ihre Mitbewerberinnen in Bezug auf die ReEvaluation ihr Produkt gezielt verbessern können. Demgegenüber habe sie selbst diese Möglichkeit nicht gehabt. Sie habe am 22. Januar 2018 ihr überarbeitetes Angebot fristgerecht bei der Vergabestelle eingereicht. Sie habe nach dem Debriefing-Gespräch vom 25. Juni 2018 die Bekanntgabe der detaillierten Zusammenstellung der erreichten Punkte bei den einzelnen Zuschlagskriterien aus der ersten Runde verlangt und diese Auflistung am 29. Juni 2018 erhalten. Bei der Re-Evaluation seien die identischen Zuschlagskriterien mit den gleichen Punktzahlen (je total 2'200 Punkte für die Qualität und 1'467 Punkte für den Preis) zur Anwendung gekommen. Die geringfügigen Änderungen bei der Waschtemperatur und der Anzahl Waschgänge seien vernachlässigbar. Mit Sicherheit habe die Ungleichbehandlung der Beschwerdeführerin mit allen anderen Mitbewerberinnen dazu geführt, dass sie mit ihrem Angebot nicht mehr auf dem ersten Rang gelegen habe. Überdies müsse die Beschwerdeführerin davon ausgehen, dass die Mitbewerberinnen bereits seit dem Schreiben vom 2. Oktober 2017, das sie selber nie erhalten habe, gewusst hätten, dass die Ausschreibung wiederholt werden sollte. Das Vorgehen der Vergabestelle stelle eine klare Wettbewerbsverzerrung zu Ungunsten der Beschwerdeführerin dar. Daher sei der Zuschlag aufzuheben und die Sache an die Vergabestelle zurückzuweisen. Das Verfahren müsse vergaberechtskonform und wettbewerbsneutral wiederholt werden. Die Vergabestelle bestreitet diese Rügen.
3.1 Einer der wichtigsten Verfahrensgrundsätze, welche die Vergabestelle bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen beachten muss, ist die Gleichbehandlung aller Anbieter (Art. 1 Abs. 2
SR 172.056.1 BöB Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)

Art. 1   Gegenstand
  Dieses Gesetz findet auf die Vergabe öffentlicher Aufträge durch unterstellte Auftraggeberinnen innerhalb und ausserhalb des Staatsvertragsbereichs Anwendung.
BöB). Die Vergabestelle hat für formelle Chancengleichheit zu sorgen. Sie hat die Anbieter hinsichtlich der Verfahrensbedingungen ­ insbesondere der Fristen, Informationen und Förmlichkeiten der Verfahrensteilnahme ­ gleich zu behandeln, um zu ver-
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hindern, dass ungerechtfertigte Unterschiede in ihrem den einzelnen Anbietern gegenüber geäusserten Verhalten ungerechtfertigte Unterschiede zwischen den einzelnen Kandidaturen erzeugen. Dies bedeutet namentlich auch, dass die Vergabestelle allen Bewerbern oder Anbietern gleiche und gleichzeitige Informationen zu gewähren hat (MARTIN BEYELER, Ziele und Instrumente des Vergaberechts, 2008, Rz. 184 ff). 3.2 Aus den Akten ergibt sich, dass die Vergabestelle das Schreiben vom 2. Oktober 2017 nicht nur der Beschwerdeführerin versehentlich nicht zustellte, sondern dass der Versand offenbar insgesamt unterblieb, so dass auch die übrigen Anbieterinnen dieses Schreiben nicht bereits in jenem Zeitpunkt zugestellt erhielten. Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die übrigen Anbieterinnen hätten ­ im Unterschied zu ihr selbst ­ bereits seit dem 2. Oktober 2017, und nicht erst seit Mitte November 2017 gewusst, dass die Ausschreibung wiederholt werde, und seien dadurch im Vergleich zu ihr im Vorteil gewesen, erweist sich daher als unbegründet. 3.3 Anlässlich der Erteilung des ersten Zuschlags teilte die Vergabestelle den nicht berücksichtigten Anbieterinnen von sich aus mit Schreiben vom 25. August 2017 die von ihnen erzielten Punkte bei jedem der Zuschlagskriterien "Qualität" mit. Der Beschwerdeführerin als damaliger Zuschlagsempfängerin teilte die Vergabestelle dagegen lediglich mit, dass ihr der Zuschlag erteilt werde. Die Vergabestelle macht geltend, sie habe mit der Beschwerdeführerin anlässlich einer Auftragsbesprechung im Anschluss an die Zuschlagserteilung auch mögliche Verbesserungen am Produkt erörtert. Die Resultate der Auftragsbesprechung seien in der E-Mail vom 13. September 2017 an die Beschwerdeführerin dokumentiert worden, einschliesslich der noch zu optimierenden Aspekte. Die Darstellung der Beschwerdeführerin sei demnach aktenwidrig, wonach sie über ihr Abschneiden in Bezug auf die Zuschlagskriterien bis zum Debriefing am 25. Juni 2018 nicht orientiert worden sei. 3.3.1 In ihrer E-Mail vom 13. September 2017 an die Beschwerdeführerin hatte die Vergabestelle unter dem Stichwort "Gesprächspunkte" notiert: "- Höchstzugskraft, Schuss muss verbessert werden > 750 N - Wassersäule > 35"

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3.3.2 In den ursprünglichen Ausschreibungsunterlagen zum Projekt "Zelttuch" waren folgende Zuschlagskriterien "Qualität" vorgesehen gewesen (Pflichtenheft 2017, Beilage 3.0):

ZK1: Bewertung "Halten der Nieten bei 10x waschen je Zelttuch" ZK2: "Wassersäule" (im Originalzustand) nach EN 20811 Gradient 60
ZK3: Bewertung Festigkeit des Gewebes
ZK4: Beurteilung BASPO "Verknüpfbarkeit" (Zelttuch 1x gewaschen)
ZK5: Beurteilung BASPO "Verbindungsstabilität" (Zelttuch 1x gewaschen) ZK6: Beurteilung BASPO "Verbundtauglichkeit Sarasini" (Zelttuch 1x gewaschen)
ZK7: Menge/Kapazität
ZK8: Optisches Erscheinungsbild
ZK9: Nach 10x waschen bei 60°C
ZK10: Massänderung nach 10x waschen bei 60°C
Im Hinblick auf die Re-Evaluation änderte die Vergabestelle die technischen Anforderungen und Spezifikationen in einzelnen Punkten. So wurde der Wert der Wassersäule von N auf cmWS geändert und Normen angepasst, die Waschtemperatur von 60°C auf 40°C gesenkt und der Begriff "Knopfloch" durch "Augenknopfloch" ersetzt (vgl. Änderungshistorie). Entsprechend diesen Änderungen änderte die Vergabestelle auch die Formulierung von vier Zuschlagskriterien: Zuschlagskriterien gemäss ur-

Zuschlagskriterien gemäss an-

sprünglichen Ausschreibungs-

gepassten

unterlagen (2017)

unterlagen (2018)

ZK1

Bewertung "Halten der Nieten bei

Bewertung "Halten der Nieten

resp.

10x waschen je Zelttuch"

nach 15x waschen bei 40°C"

Optisches Erscheinungsbild

Optisches Erscheinungsbild (im

Ausschreibungs-

ZK3
ZK8

Originalzustand)
ZK9

Nach 10x Waschen bei 60°C

Optisches Erscheinungsbild nach
15x waschen bei 40°C

ZK10

Massänderung nach 10x waschen

Massänderung nach 1x waschen

bei 60°C

bei 40°C

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3.3.3 Es ist unbestritten, dass es sich dabei lediglich um unwesentliche Änderungen handelte, so dass die Informationen über die in der ersten Evaluation erhaltenen Punkte in Bezug auf die Re-Evaluation von unveränderter Relevanz blieben. 3.3.4 Die von der Vergabestelle als "Gesprächspunkte" bezeichneten Stichworte betreffen lediglich die Zuschlagskriterien "Bewertung Festigkeit des Gewebes" und "Wassersäule (im Originalzustand) nach EN 20811 Gradient 60". Der E-Mail lässt sich dagegen nicht entnehmen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich des Gesprächs darüber informiert worden wäre, mit wie vielen Punkten die übrigen Zuschlagskriterien bewertet wurden beziehungsweise wie ihr Produkt unter diesen Kriterien abgeschnitten hatte. Die Vergabestelle macht denn auch gar nicht substantiiert geltend, der Beschwerdeführerin seien diese Informationen mündlich erteilt worden. Dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Auftragsbesprechung am 13. September 2017 im gleichen Ausmass wie die nicht berücksichtigten Anbieterinnen in den Absageschreiben vom 25. August 2017 über die Bewertung ihres Angebots orientiert worden wäre, ist daher weder behauptet noch belegt.
3.4 Die Vergabestelle wendet ein, der Einwand der Beschwerdeführerin, sie sei gegenüber den übrigen Anbietern benachteiligt worden, sei verspätet und nicht zu hören. Dies, weil die Beschwerdeführerin darauf verzichtet habe, sich am Beschwerdeverfahren gegen den ersten Zuschlag zu beteiligen und dort Akteneinsicht zu beanspruchen. Dieser Einwand ist offensichtlich unbehelflich. Es ist die Pflicht der Vergabestelle, die Gleichbehandlung aller Anbieter durch eine gleiche und gleichzeitige Information sicherzustellen, und nicht die Pflicht des einzelnen Anbieters, sich Informationen, von denen er nicht weiss, dass die anderen Anbieter sie erhalten haben, und nicht ahnen muss, dass die Vergabestelle sie ihm möglicherweise später, in Verletzung des Gleichbehandlungsgebots, vorenthalten wird, zu beschaffen, indem er in einem Rechtsmittelverfahren Parteistellung verlangt und an Stelle der Vergabestelle ein Kostenrisiko übernimmt.
3.5 Die Vergabestelle wendet sodann ein, das BöB gehe davon aus, dass gegenüber der Zuschlagsempfängerin keine detaillierte Begründung erfolgen müsse. Für die Mitteilung des Zuschlags reiche eine summarische Begründung gemäss Art. 23 Abs. 1
SR 172.056.1 BöB Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)

Art. 23   Elektronische Auktionen
  1.   Die Auftraggeberin kann für die Beschaffung standardisierter Leistungen im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Gesetz eine elektronische Auktion durchführen. Dabei werden die Angebote nach einer ersten vollständigen Bewertung überarbeitet und mittels elektronischer Hilfsmittel und allenfalls mehrfacher Durchgänge neu geordnet. In der Ausschreibung ist darauf hinzuweisen.
  2.   Die elektronische Auktion erstreckt sich:
a.   auf die Preise, wenn der Zuschlag für den niedrigsten Gesamtpreis erteilt wird; oder
b.   auf die Preise und die Werte für quantifizierbare Komponenten wie Gewicht, Reinheit oder Qualität, wenn der Zuschlag für das vorteilhafteste Angebot erteilt wird.
  3.   Die Auftraggeberin prüft, ob die Anbieterinnen die Eignungskriterien und ob die Angebote die technischen Spezifikationen erfüllen. Sie nimmt anhand der Zuschlagskriterien und der dafür festgelegten Gewichtung eine erste Bewertung der Angebote vor. Vor Beginn der Auktion stellt sie jeder Anbieterin zur Verfügung:
a.   die automatische Bewertungsmethode, einschliesslich der auf den genannten Zuschlagskriterien beruhenden mathematischen Formel;
b.   das Ergebnis der ersten Bewertung ihres Angebots; und
c.   alle weiteren relevanten Informationen zur Abwicklung der Auktion.
  4.   Alle zugelassenen Anbieterinnen werden gleichzeitig und auf elektronischem Weg aufgefordert, neue beziehungsweise angepasste Angebote einzureichen. Die Auftraggeberin kann die Zahl der zugelassenen Anbieterinnen beschränken, sofern sie dies in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen bekannt gegeben hat.
  5.   Die elektronische Auktion kann mehrere aufeinander folgende Durchgänge umfassen. Die Auftraggeberin informiert alle Anbieterinnen in jedem Durchgang über ihren jeweiligen Rang.
BöB und Art. 29 Bst. a
SR 172.056.1 BöB Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)

Art. 29   Zuschlagskriterien
  1.   Die Auftraggeberin prüft die Angebote anhand leistungsbezogener Zuschlagskriterien. Sie berücksichtigt, unter Beachtung der internationalen Verpflichtungen der Schweiz, neben dem Preis und der Qualität einer Leistung, insbesondere Kriterien wie Zweckmässigkeit, Termine, technischer Wert, Wirtschaftlichkeit, Lebenszykluskosten, Ästhetik, Nachhaltigkeit, Plausibilität des Angebots, die unterschiedlichen Preisniveaus in den Ländern, in welchen die Leistung erbracht wird, Verlässlichkeit des Preises, Kreativität, Kundendienst, Lieferbedingungen, Infrastruktur, Innovationsgehalt, Funktionalität, Servicebereitschaft, Fachkompetenz oder Effizienz der Methodik.
  2.   Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs kann die Auftraggeberin ergänzend berücksichtigen, inwieweit die Anbieterin Ausbildungsplätze für Lernende in der beruflichen Grundbildung, Arbeitsplätze für ältere Arbeitnehmende oder eine Wiedereingliederung für Langzeitarbeitslose anbietet.
  3.   Die Auftraggeberin gibt die Zuschlagskriterien und ihre Gewichtung in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen bekannt. Sind Lösungen, Lösungswege oder Vorgehensweisen Gegenstand der Beschaffung, so kann auf eine Bekanntgabe der Gewichtung verzichtet werden.
  4.   Für standardisierte Leistungen kann der Zuschlag ausschliesslich nach dem Kriterium des niedrigsten Gesamtpreises erfolgen, sofern aufgrund der technischen Spezifikation der Leistung hohe Anforde rungen an die Nachhaltigkeit in sozialer, ökologischer und wirtschaftlicher Hinsicht gewährleistet sind.
BöB. Habe ein
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Verfügungsadressat kein Interesse an einer Anfechtung, genüge die blosse Mitteilung der Ergebnisse.
3.5.1 Das BöB bestimmt, dass der Zuschlag durch summarisch begründete Verfügungen eröffnet werden kann (Art. 23 Abs. 1
SR 172.056.1 BöB Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)

Art. 23   Elektronische Auktionen
  1.   Die Auftraggeberin kann für die Beschaffung standardisierter Leistungen im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Gesetz eine elektronische Auktion durchführen. Dabei werden die Angebote nach einer ersten vollständigen Bewertung überarbeitet und mittels elektronischer Hilfsmittel und allenfalls mehrfacher Durchgänge neu geordnet. In der Ausschreibung ist darauf hinzuweisen.
  2.   Die elektronische Auktion erstreckt sich:
a.   auf die Preise, wenn der Zuschlag für den niedrigsten Gesamtpreis erteilt wird; oder
b.   auf die Preise und die Werte für quantifizierbare Komponenten wie Gewicht, Reinheit oder Qualität, wenn der Zuschlag für das vorteilhafteste Angebot erteilt wird.
  3.   Die Auftraggeberin prüft, ob die Anbieterinnen die Eignungskriterien und ob die Angebote die technischen Spezifikationen erfüllen. Sie nimmt anhand der Zuschlagskriterien und der dafür festgelegten Gewichtung eine erste Bewertung der Angebote vor. Vor Beginn der Auktion stellt sie jeder Anbieterin zur Verfügung:
a.   die automatische Bewertungsmethode, einschliesslich der auf den genannten Zuschlagskriterien beruhenden mathematischen Formel;
b.   das Ergebnis der ersten Bewertung ihres Angebots; und
c.   alle weiteren relevanten Informationen zur Abwicklung der Auktion.
  4.   Alle zugelassenen Anbieterinnen werden gleichzeitig und auf elektronischem Weg aufgefordert, neue beziehungsweise angepasste Angebote einzureichen. Die Auftraggeberin kann die Zahl der zugelassenen Anbieterinnen beschränken, sofern sie dies in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen bekannt gegeben hat.
  5.   Die elektronische Auktion kann mehrere aufeinander folgende Durchgänge umfassen. Die Auftraggeberin informiert alle Anbieterinnen in jedem Durchgang über ihren jeweiligen Rang.
BöB i.V.m. Art. 29
SR 172.056.1 BöB Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)

Art. 29   Zuschlagskriterien
  1.   Die Auftraggeberin prüft die Angebote anhand leistungsbezogener Zuschlagskriterien. Sie berücksichtigt, unter Beachtung der internationalen Verpflichtungen der Schweiz, neben dem Preis und der Qualität einer Leistung, insbesondere Kriterien wie Zweckmässigkeit, Termine, technischer Wert, Wirtschaftlichkeit, Lebenszykluskosten, Ästhetik, Nachhaltigkeit, Plausibilität des Angebots, die unterschiedlichen Preisniveaus in den Ländern, in welchen die Leistung erbracht wird, Verlässlichkeit des Preises, Kreativität, Kundendienst, Lieferbedingungen, Infrastruktur, Innovationsgehalt, Funktionalität, Servicebereitschaft, Fachkompetenz oder Effizienz der Methodik.
  2.   Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs kann die Auftraggeberin ergänzend berücksichtigen, inwieweit die Anbieterin Ausbildungsplätze für Lernende in der beruflichen Grundbildung, Arbeitsplätze für ältere Arbeitnehmende oder eine Wiedereingliederung für Langzeitarbeitslose anbietet.
  3.   Die Auftraggeberin gibt die Zuschlagskriterien und ihre Gewichtung in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen bekannt. Sind Lösungen, Lösungswege oder Vorgehensweisen Gegenstand der Beschaffung, so kann auf eine Bekanntgabe der Gewichtung verzichtet werden.
  4.   Für standardisierte Leistungen kann der Zuschlag ausschliesslich nach dem Kriterium des niedrigsten Gesamtpreises erfolgen, sofern aufgrund der technischen Spezifikation der Leistung hohe Anforde rungen an die Nachhaltigkeit in sozialer, ökologischer und wirtschaftlicher Hinsicht gewährleistet sind.
BöB). Demgegenüber muss die Auftraggeberin den nicht berücksichtigten Anbietern und Anbieterinnen auf Gesuch hin ­ unter anderem ­ die wesentlichen Gründe für die Nichtberücksichtigung (Art. 23 Abs. 2 Bst. d
SR 172.056.1 BöB Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)

Art. 23   Elektronische Auktionen
  1.   Die Auftraggeberin kann für die Beschaffung standardisierter Leistungen im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Gesetz eine elektronische Auktion durchführen. Dabei werden die Angebote nach einer ersten vollständigen Bewertung überarbeitet und mittels elektronischer Hilfsmittel und allenfalls mehrfacher Durchgänge neu geordnet. In der Ausschreibung ist darauf hinzuweisen.
  2.   Die elektronische Auktion erstreckt sich:
a.   auf die Preise, wenn der Zuschlag für den niedrigsten Gesamtpreis erteilt wird; oder
b.   auf die Preise und die Werte für quantifizierbare Komponenten wie Gewicht, Reinheit oder Qualität, wenn der Zuschlag für das vorteilhafteste Angebot erteilt wird.
  3.   Die Auftraggeberin prüft, ob die Anbieterinnen die Eignungskriterien und ob die Angebote die technischen Spezifikationen erfüllen. Sie nimmt anhand der Zuschlagskriterien und der dafür festgelegten Gewichtung eine erste Bewertung der Angebote vor. Vor Beginn der Auktion stellt sie jeder Anbieterin zur Verfügung:
a.   die automatische Bewertungsmethode, einschliesslich der auf den genannten Zuschlagskriterien beruhenden mathematischen Formel;
b.   das Ergebnis der ersten Bewertung ihres Angebots; und
c.   alle weiteren relevanten Informationen zur Abwicklung der Auktion.
  4.   Alle zugelassenen Anbieterinnen werden gleichzeitig und auf elektronischem Weg aufgefordert, neue beziehungsweise angepasste Angebote einzureichen. Die Auftraggeberin kann die Zahl der zugelassenen Anbieterinnen beschränken, sofern sie dies in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen bekannt gegeben hat.
  5.   Die elektronische Auktion kann mehrere aufeinander folgende Durchgänge umfassen. Die Auftraggeberin informiert alle Anbieterinnen in jedem Durchgang über ihren jeweiligen Rang.
BöB) und die ausschlaggebenden Merkmale und Vorteile des berücksichtigten Angebots (Art. 23 Abs. 2 Bst. e
SR 172.056.1 BöB Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)

Art. 23   Elektronische Auktionen
  1.   Die Auftraggeberin kann für die Beschaffung standardisierter Leistungen im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Gesetz eine elektronische Auktion durchführen. Dabei werden die Angebote nach einer ersten vollständigen Bewertung überarbeitet und mittels elektronischer Hilfsmittel und allenfalls mehrfacher Durchgänge neu geordnet. In der Ausschreibung ist darauf hinzuweisen.
  2.   Die elektronische Auktion erstreckt sich:
a.   auf die Preise, wenn der Zuschlag für den niedrigsten Gesamtpreis erteilt wird; oder
b.   auf die Preise und die Werte für quantifizierbare Komponenten wie Gewicht, Reinheit oder Qualität, wenn der Zuschlag für das vorteilhafteste Angebot erteilt wird.
  3.   Die Auftraggeberin prüft, ob die Anbieterinnen die Eignungskriterien und ob die Angebote die technischen Spezifikationen erfüllen. Sie nimmt anhand der Zuschlagskriterien und der dafür festgelegten Gewichtung eine erste Bewertung der Angebote vor. Vor Beginn der Auktion stellt sie jeder Anbieterin zur Verfügung:
a.   die automatische Bewertungsmethode, einschliesslich der auf den genannten Zuschlagskriterien beruhenden mathematischen Formel;
b.   das Ergebnis der ersten Bewertung ihres Angebots; und
c.   alle weiteren relevanten Informationen zur Abwicklung der Auktion.
  4.   Alle zugelassenen Anbieterinnen werden gleichzeitig und auf elektronischem Weg aufgefordert, neue beziehungsweise angepasste Angebote einzureichen. Die Auftraggeberin kann die Zahl der zugelassenen Anbieterinnen beschränken, sofern sie dies in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen bekannt gegeben hat.
  5.   Die elektronische Auktion kann mehrere aufeinander folgende Durchgänge umfassen. Die Auftraggeberin informiert alle Anbieterinnen in jedem Durchgang über ihren jeweiligen Rang.
BöB) umgehend bekanntgeben. In der Lehre wird darauf hingewiesen, dass der nicht berücksichtigten Anbieterin durch die Offenlegung der Vorteile des berücksichtigten Angebots im Hinblick auf eine mögliche Wiederholung des Verfahrens im Falle der Aufhebung des Zuschlags stets gewisse wirtschaftliche Vorteile eingeräumt würden, da sie nunmehr wisse, wo nach Auffassung der Vergabebehörde die Schwachstellen des eigenen Angebots seien beziehungsweise auf welche Art und Weise sie dieses bei Wiederholung des Submissionsverfahrens zu verbessern hätten. Der Gesetzgeber sehe die Bekanntgabe dieser Informationen nach Art. 23 Abs. 2
SR 172.056.1 BöB Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)

Art. 23   Elektronische Auktionen
  1.   Die Auftraggeberin kann für die Beschaffung standardisierter Leistungen im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Gesetz eine elektronische Auktion durchführen. Dabei werden die Angebote nach einer ersten vollständigen Bewertung überarbeitet und mittels elektronischer Hilfsmittel und allenfalls mehrfacher Durchgänge neu geordnet. In der Ausschreibung ist darauf hinzuweisen.
  2.   Die elektronische Auktion erstreckt sich:
a.   auf die Preise, wenn der Zuschlag für den niedrigsten Gesamtpreis erteilt wird; oder
b.   auf die Preise und die Werte für quantifizierbare Komponenten wie Gewicht, Reinheit oder Qualität, wenn der Zuschlag für das vorteilhafteste Angebot erteilt wird.
  3.   Die Auftraggeberin prüft, ob die Anbieterinnen die Eignungskriterien und ob die Angebote die technischen Spezifikationen erfüllen. Sie nimmt anhand der Zuschlagskriterien und der dafür festgelegten Gewichtung eine erste Bewertung der Angebote vor. Vor Beginn der Auktion stellt sie jeder Anbieterin zur Verfügung:
a.   die automatische Bewertungsmethode, einschliesslich der auf den genannten Zuschlagskriterien beruhenden mathematischen Formel;
b.   das Ergebnis der ersten Bewertung ihres Angebots; und
c.   alle weiteren relevanten Informationen zur Abwicklung der Auktion.
  4.   Alle zugelassenen Anbieterinnen werden gleichzeitig und auf elektronischem Weg aufgefordert, neue beziehungsweise angepasste Angebote einzureichen. Die Auftraggeberin kann die Zahl der zugelassenen Anbieterinnen beschränken, sofern sie dies in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen bekannt gegeben hat.
  5.   Die elektronische Auktion kann mehrere aufeinander folgende Durchgänge umfassen. Die Auftraggeberin informiert alle Anbieterinnen in jedem Durchgang über ihren jeweiligen Rang.
BöB vor, um den Rechtsschutz im Vergaberecht, der von dieser Transparenz abhängig sei, nicht illusorisch zu machen. Insofern bedeute die Information der Anbieterinnen nach Art. 23 Abs. 2
SR 172.056.1 BöB Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)

Art. 23   Elektronische Auktionen
  1.   Die Auftraggeberin kann für die Beschaffung standardisierter Leistungen im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Gesetz eine elektronische Auktion durchführen. Dabei werden die Angebote nach einer ersten vollständigen Bewertung überarbeitet und mittels elektronischer Hilfsmittel und allenfalls mehrfacher Durchgänge neu geordnet. In der Ausschreibung ist darauf hinzuweisen.
  2.   Die elektronische Auktion erstreckt sich:
a.   auf die Preise, wenn der Zuschlag für den niedrigsten Gesamtpreis erteilt wird; oder
b.   auf die Preise und die Werte für quantifizierbare Komponenten wie Gewicht, Reinheit oder Qualität, wenn der Zuschlag für das vorteilhafteste Angebot erteilt wird.
  3.   Die Auftraggeberin prüft, ob die Anbieterinnen die Eignungskriterien und ob die Angebote die technischen Spezifikationen erfüllen. Sie nimmt anhand der Zuschlagskriterien und der dafür festgelegten Gewichtung eine erste Bewertung der Angebote vor. Vor Beginn der Auktion stellt sie jeder Anbieterin zur Verfügung:
a.   die automatische Bewertungsmethode, einschliesslich der auf den genannten Zuschlagskriterien beruhenden mathematischen Formel;
b.   das Ergebnis der ersten Bewertung ihres Angebots; und
c.   alle weiteren relevanten Informationen zur Abwicklung der Auktion.
  4.   Alle zugelassenen Anbieterinnen werden gleichzeitig und auf elektronischem Weg aufgefordert, neue beziehungsweise angepasste Angebote einzureichen. Die Auftraggeberin kann die Zahl der zugelassenen Anbieterinnen beschränken, sofern sie dies in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen bekannt gegeben hat.
  5.   Die elektronische Auktion kann mehrere aufeinander folgende Durchgänge umfassen. Die Auftraggeberin informiert alle Anbieterinnen in jedem Durchgang über ihren jeweiligen Rang.
BöB eine systemimmanente Einbusse des Inhabers des angefochtenen Zuschlags (GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 1245). 3.5.2 Die asymmetrische Information durch die Vergabestelle gegenüber der damaligen Zuschlagsempfängerin und heutigen Beschwerdeführerin einerseits und den unterlegenen Anbieterinnen andererseits im Zeitpunkt der Eröffnung der Zuschlagsverfügung war somit gesetzeskonform und ist nicht zu beanstanden. Indessen verkennt die Vergabestelle, dass dies sie nicht von der Pflicht entband, die Gleichbehandlung aller Anbieter in Bezug auf die von ihr selbst stammenden Informationen sicherzustellen, sobald sie sich dazu entschied, eine Re-Evaluation aufgrund neu eingereichter Offerten durchzuführen, für welche diese Informationen relevant sein könnten. 3.6 Die Vergabestelle vertritt weiter die Auffassung, dass es der Beschwerdeführerin ohne Weiteres zuzumuten gewesen wäre, nach Kenntnisnahme des Entscheids der Vergabestelle, den Zuschlag in Wiedererwägung zu ziehen, ebenfalls zu verlangen, dass ihr die von ihr bei der ersten Zuschlagserteilung erreichten Punktzahlen mitgeteilt würden. Dies habe sie
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aber unterlassen. Es bleibe unverständlich, weshalb die Beschwerdeführerin die im Rahmen der ursprünglichen Zuschlagserteilung erfolgte Punkteverteilung erst im Rahmen des Debriefing vom 25. Juni 2018 angefordert habe.
Wie bereits dargelegt, ist es die Pflicht der Vergabestelle, die Gleichbehandlung der Anbieter in Bezug auf die ihnen übermittelten Informationen sicherzustellen, nicht die Pflicht der Anbieter, eine Ungleichbehandlung zu vermuten und nach den ihnen noch fehlenden Informationen zu fragen. Im vorliegenden Fall war der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen nicht bekannt, dass die Vergabestelle ihren Mitbewerberinnen im Absageschreiben vom 25. August 2017 auch die von deren jeweiligen Angeboten bei den Zuschlagskriterien "Qualität" erzielten detaillierten Punktzahlen bekannt gegeben hatte. Allein aufgrund der massgeblichen Bestimmung im BöB musste die Beschwerdeführerin davon auch nicht ausgehen, denn das Gesetz sieht bloss die Bekanntgabe der wesentlichen Gründe für die Nichtberücksichtigung vor (Art. 23 Abs. 2 Bst. d
SR 172.056.1 BöB Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)

Art. 23   Elektronische Auktionen
  1.   Die Auftraggeberin kann für die Beschaffung standardisierter Leistungen im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Gesetz eine elektronische Auktion durchführen. Dabei werden die Angebote nach einer ersten vollständigen Bewertung überarbeitet und mittels elektronischer Hilfsmittel und allenfalls mehrfacher Durchgänge neu geordnet. In der Ausschreibung ist darauf hinzuweisen.
  2.   Die elektronische Auktion erstreckt sich:
a.   auf die Preise, wenn der Zuschlag für den niedrigsten Gesamtpreis erteilt wird; oder
b.   auf die Preise und die Werte für quantifizierbare Komponenten wie Gewicht, Reinheit oder Qualität, wenn der Zuschlag für das vorteilhafteste Angebot erteilt wird.
  3.   Die Auftraggeberin prüft, ob die Anbieterinnen die Eignungskriterien und ob die Angebote die technischen Spezifikationen erfüllen. Sie nimmt anhand der Zuschlagskriterien und der dafür festgelegten Gewichtung eine erste Bewertung der Angebote vor. Vor Beginn der Auktion stellt sie jeder Anbieterin zur Verfügung:
a.   die automatische Bewertungsmethode, einschliesslich der auf den genannten Zuschlagskriterien beruhenden mathematischen Formel;
b.   das Ergebnis der ersten Bewertung ihres Angebots; und
c.   alle weiteren relevanten Informationen zur Abwicklung der Auktion.
  4.   Alle zugelassenen Anbieterinnen werden gleichzeitig und auf elektronischem Weg aufgefordert, neue beziehungsweise angepasste Angebote einzureichen. Die Auftraggeberin kann die Zahl der zugelassenen Anbieterinnen beschränken, sofern sie dies in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen bekannt gegeben hat.
  5.   Die elektronische Auktion kann mehrere aufeinander folgende Durchgänge umfassen. Die Auftraggeberin informiert alle Anbieterinnen in jedem Durchgang über ihren jeweiligen Rang.
BöB). 3.7 Die Vergabestelle argumentiert weiter, die Beschwerdeführerin habe nicht nachgewiesen, dass es ihr bei frühzeitiger Mitteilung ihres Abschneidens in der ersten Evaluation möglich gewesen wäre, ihr Zelttuch bereits im Zeitrahmen der durchgeführten Re-Evaluation ausschlaggebend zu verbessern. Es fehle daher an einem Kausalzusammenhang zwischen dem angeblichen Verfahrensfehler und der Zuschlagserteilung an eine andere Anbieterin. Die Beschwerdeführerin ziehe aus dem Umstand, dass sie ihre Punktzahl in der Re-Evaluation mit Blick auf das ZK6 "Verbundtauglichkeit" gegenüber ihrem Ergebnis in der ersten Runde habe steigern können, zu Unrecht den Schluss, dass ihr auch bezüglich anderer Zuschlagskriterien eine Verbesserung ihres Ergebnisses in der Re-Evaluation möglich gewesen wäre. Die Steigerung der Punktzahl in der Re-Evaluation beim ZK6 "Verbundtauglichkeit" sei auf ein leicht angepasstes Testverfahren des BASPO zurückzuführen. Ferner habe es die Beschwerdeführerin unterlassen, konkret darzulegen, inwiefern eine Verbesserung beim ebenfalls für ihr Abfallen relevanten ZK4 "Verknüpfbarkeit" möglich gewesen wäre beziehungsweise mit welchen technischen Massnahmen und/oder Änderungen am Zelttuch sie diese bei frühzeitiger Mitteilung ihres Abschneidens im Re-Evaluationsverfahren erreicht hätte respektive im Rahmen eines wiederholten Vergabeverfahrens erreichen würde. Schliesslich erscheine eine Verbesserung der Beschwerdeführerin beim ZK5 "Verbindungsstabilität" unwahrscheinlich angesichts dessen, dass ihr schlechtes Ergebnis auf ein
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Reissen des Zelttuches bei den Ösen bereits bei mittleren Belastungswerten zurückzuführen sei. Die Beschwerdeführerin stellt sich dagegen auf den Standpunkt, ihr Angebot sei bloss um 107.63 Punkte hinter jenem der Zuschlagsempfängerin auf Rang 2 gelegen. Hätte sie wie ihre Mitbewerberinnen frühzeitig über die Zusammenstellung der bei den einzelnen Zuschlagskriterien erreichten Punkte verfügt, wäre ihr Angebot für die zweite Offertrunde markant besser ausgefallen. Bei der Re-Evaluation mit den gleichen Bewerberinnen seien die identischen Zuschlagskriterien mit den gleichen Punktzahlen zur Anwendung gekommen. Die geringfügigen Änderungen bei der Waschtemperatur und der Anzahl Waschgänge seien vernachlässigbar. Die Beschwerdeführerin hätte die mit tiefen Punktzahlen bewerteten Komponenten problemlos verbessern können. Hier steche das Zuschlagskriterium "Verbundtauglichkeit" hervor, wo sie ihre Punktzahl in der zweiten Runde auf 200 Punkte gesteigert habe. Bei Kenntnis des Ergebnisses ihrer ersten Eingabe vor der Offertabgabe für die Re-Evaluation hätte sie auch dem Zuschlagskriterium "Verbindungsstabilität" grösste Beachtung geschenkt. 3.7.1 Gemäss den ursprünglichen als auch den angepassten sowie den berichtigten Ausschreibungsunterlagen legte die Vergabestelle für die Zuschlagskriterien ZK4 "Verknüpfbarkeit", ZK5 "Verbindungsstabilität" und ZK6 "Verbundtauglichkeit" die folgenden Punktzahlen fest (Pflichtenheft, Beilage 3.0 bzw. Beilage 2.0: Zuschlagskriterien): Beurteilung BASPO "Verknüpfbarkeit":
- Gute, schnelle Verknüpfbarkeit:
- Verknüpfbar:
- Nicht verknüpfbar:

Beurteilung BASPO "Verbindungsstabilität":
- Im Verbund eines Sarasinizelt wird an definierter Stelle (oben Ecke) das Musterzelttuch eingeknöpft. Die Verbindung Knopfloch zu Knopf hält und ist stabil: - Im Verbund eines Sarasinizelt wird an definierter Stelle (oben Ecke) das Musterzelttuch eingeknöpft. Die Verbindung Knopfloch zu Knopf hält nicht und ist nicht stabil:
Beurteilung BASPO "Verbundtauglichkeit Sarasini": - Funktioniert im Verbund ohne Einschränkungen: - Funktioniert im Verbund mit leichten Einschränkungen
200 Punkte
70 Punkte
0 Punkte

200 Punkte

0 Punkte

200 Punkte

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(kleine Rümpfe, Sarasini verzieht sich leicht): - Funktioniert im Verbund (grosse Rümpfe, Sarasini verzieht sich stark, einzelne Knöpfe reissen) oder lässt sich nicht einsetzen:

70 Punkte

0 Punkte

3.7.2 Die Angebote der Beschwerdeführerin und der Zuschlagsempfängerin erreichten bei der Bewertung der Zuschlagskriterien "Verknüpfbarkeit", "Verbindungsstabilität" und "Verbundtauglichkeit" im ursprünglichen Verfahren (2017) sowie in der Re-Evaluation (2018) je die folgenden Punktzahlen: Punkte
ZK

"Verknüpfbar-

Beschwerde-

Zuschlags-

Beschwerde-

Zuschlags-

führerin

empfängerin

führerin

empfängerin

(2017)

(2017)

(2018)

(2018)

70

200

70

200

0

0

0

200

70

0

200

200

keit"
"Verbindungsstabilität"
"Verbundtauglichkeit"

Der Vergleich zeigt, dass sich die Beschwerdeführerin beim Zuschlagskriterium "Verbundtauglichkeit" von 70 Punkten in der ursprünglichen Bewertung auf 200 Punkte in der Re-Evaluation steigerte. Nachdem unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin ihr Produkt in der Zeit zwischen der ersten Offerteinreichung und zweiten Offerte im Hinblick auf die Re-Evaluation nicht geändert hat, erscheint es einleuchtend, dass die bessere Bewertung ihres Angebots beim ZK6 "Verbundtauglichkeit" in der Re-Evaluation auf das geänderte Testverfahren des BASPO zurückzuführen ist. Hingegen erzielten sowohl das Angebot der Beschwerdeführerin als auch jenes der Zuschlagsempfängerin beim Zuschlagskriterium "Verbindungsstabilität" im ursprünglichen Verfahren 0 Punkte. Die Zuschlagsempfängerin schnitt hier im Rahmen der Re-Evaluation mit 200 Punkten ab, die Beschwerdeführerin weiterhin mit 0 Punkten. Das Beispiel der Zuschlagsempfängerin zeigt daher klar auf, dass eine relevante Verbesserung des Produkts möglich war. Ob die Zuschlagsempfängerin ihr Produkt als Reaktion auf die Informationen der Vergabestelle in deren Schreiben vom
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25. August 2017 und deren Ankündigung einer Re-Evaluation aufgrund einer überarbeiteten Offerte mit neuen Warenmustern oder aus andern Gründen überarbeitete, ist nicht aktenkundig. Wie viel Zeit für diese Verbesserung erforderlich war, ist daher nicht erstellt. 3.7.3 Wie dargelegt, wurden auch die übrigen Anbieterinnen im Vergabeverfahren "Zelttuch" erst durch die E-Mail der Vergabestelle vom 10. November 2017 darüber informiert, dass die Vergabestelle die Zuschlagsverfügung vom 18. August 2017 in Wiedererwägung ziehen werde und die Anbieterinnen eine neue Offerte mit neuen Warenmustern einreichen konnten. Am 10. November 2017 hatten die Mitbewerberinnen ­ im Unterschied zur Beschwerdeführerin ­ indessen bereits Kenntnis davon, wie ihr Angebot im ursprünglichen Vergabeverfahren bei den Zuschlagskriterien abgeschnitten hatte. Bis zum Eingabetermin vom 26. Januar 2018 blieben den Mitbewerberinnen demnach rund zwei Monate Zeit, um ihr Produkt bei jenen Zuschlagskriterien, bei welchen sie gemäss den Angaben im Schreiben der Vergabestelle vom 25. August 2017 schlecht abgeschnitten hatten, gezielt zu verbessern. Diese Möglichkeit hatte die Beschwerdeführerin nicht.
Ob es der Beschwerdeführerin möglich gewesen wäre, innert der Zeitspanne von gut zwei Monaten, die ihr bei rechtsgleicher Information durch die Vergabestelle zwischen dem 10. November 2017 und der Einreichung der überarbeiteten Offerte zur Verfügung gestanden hätte, ebenfalls eine relevante Verbesserung ihres Produkts zu erreichen, ist nicht erstellt und ergibt sich, wie dargelegt, auch nicht aus dem Vergleich mit dem Beispiel der Zuschlagsempfängerin.
3.7.4 Mängel im Ablauf eines Vergabeverfahrens sind dann beachtlich, wenn sie erheblich sind, das heisst wenn sie die Zuschlagserteilung kausal beeinflusst haben oder beeinflusst haben können (vgl. BVGE 2016/19 E. 6.3.2). Erscheint es als möglich, dass das Ergebnis des Verfahrens ohne den Verfahrensfehler ein anderes, für den Beschwerdeführer günstigeres gewesen wäre, so ist nicht erforderlich, dass er den Nachweis erbringt, dass der Verfahrensfehler das Ergebnis tatsächlich kausal beeinflusst hat. Vielmehr obliegt der Vergabestelle die Beweislast dafür, dass ein festgestellter Verfahrensfehler keine kausale Auswirkung auf das Ergebnis gehabt hat. Kann eine derartige Auswirkung im konkreten Fall nicht ausgeschlossen werden, so hat die Vergabestelle Folgen der Beweislosigkeit zu tragen und der Verfahrensfehler ist als erheblich einzustufen (VerwGE ZH
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VB.2014.00660 vom 6. Februar 2015 E. 3.2.4, mit Hinweis auf das Urteil des BGer 2P.299/2000 vom 24. August 2001 E. 4). 3.7.5 Im vorliegenden Fall ist erstellt, dass die Vergabestelle die von ihr selbst verursachte ungleiche asymmetrische Information der Anbieterinnen nicht rechtzeitig im Hinblick auf die Einreichung überarbeiteter Offerten zur Re-Evaluation ausgeglichen hat, was als Verstoss gegen das Gebot der Gleichbehandlung und damit als Verfahrensfehler einzustufen ist. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es der Beschwerdeführerin möglich gewesen wäre, ihr Produkt rechtzeitig soweit zu verbessern, dass sie den Zuschlag erhalten hätte, wenn die Vergabestelle ihr anlässlich des Entscheides, neue Offerten für eine Re-Evaluation einzuholen, ebenfalls die von ihr in der ersten Evaluation erzielten Punkte bei jedem der Zuschlagskriterien "Qualität" mitgeteilt hätte. Der Verfahrensfehler ist daher als erheblich einzustufen, so dass der angefochtene Zuschlag aufzuheben ist. 4.
Gemäss Art. 32 Abs. 1
SR 172.056.1 BöB Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)

Art. 32   Lose und Teilleistungen
  1.   Die Anbieterin hat ein Gesamtangebot für den Beschaffungsgegenstand einzureichen.
  2.   Die Auftraggeberin kann den Beschaffungsgegenstand in Lose aufteilen und an eine oder mehrere Anbieterinnen vergeben.
  3.   Hat die Auftraggeberin Lose gebildet, so können die Anbieterinnen ein Angebot für mehrere Lose einreichen, es sei denn, die Auftraggeberin habe dies in der Ausschreibung abweichend geregelt. Sie kann festlegen, dass eine einzelne Anbieterin nur eine beschränkte Anzahl Lose erhalten kann.
  4.   Behält sich die Auftraggeberin vor, von den Anbieterinnen eine Zusammenarbeit mit Dritten zu verlangen, so kündigt sie dies in der Ausschreibung an.
  5.   Die Auftraggeberin kann sich in der Ausschreibung vorbehalten, Teilleistungen zuzuschlagen.
BöB entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese mit verbindlichen Weisungen an den Auftraggeber zurück. Da der vorliegend in Frage stehende Verfahrensfehler das Verfahrensstadium vor der Einreichung der überarbeiteten Offerten zur Re-Evaluation beschlägt, ist ein reformatorischer Entscheid nicht möglich, sondern die Sache ist an die Vergabestelle zurückzuweisen, damit sie sicherstellt, dass alle Anbieterinnen über rechtsgleiche Informationen verfügen, bevor sie ihnen erneut Gelegenheit gibt, innert angemessener Zeit ein überarbeitetes Angebot zur Re-Evaluation einzureichen. 5.
Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin, bei der Beurteilung durch des BASPO (Outdoor-Test) seien Widersprüchlichkeiten aufgetaucht und es bestünden daher Zweifel an der Bewertung durch die Vergabestelle, einzugehen. 6.
Im Ergebnis ist die Beschwerde daher gutzuheissen. 7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als obsiegend. Den Parteien sind die Verfahrenskosten nach Massgabe ihres Unterliegens aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 63  
  1.   Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
  2.   Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
  3.   Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
  4.   Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1]
  4bis.   Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a.   in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b.   in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2]
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[4] SR 173.32
[5] SR 173.71
[6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VwVG; Art. 1 ff. des Reglements Seite 20

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vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2]). Der Vergabestelle werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 63  
  1.   Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
  2.   Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
  3.   Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
  4.   Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1]
  4bis.   Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a.   in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b.   in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2]
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[4] SR 173.32
[5] SR 173.71
[6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VwVG). 8.
Der obsiegenden Beschwerdeführerin ist zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten des Beschwerdeverfahrens zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 64  
  1.   Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
  2.   Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
  3.   Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
  4.   Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] SR 173.32
[3] SR 173.71
[4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VwVG). Die Beschwerdeführerin war im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht anwaltlich vertreten, hat indessen keine Kostennote eingereicht, weshalb die ihr zuzusprechende Parteientschädigung (inkl. Auslagen) ermessensweise und aufgrund der Akten festzulegen ist (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)

Art. 14   Festsetzung der Parteientschädigung
  1.   Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
  2.   Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
Satz 2 VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Zuschlagsverfügung vom 13. Juni 2018 wird aufgehoben und die Sache wird zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen an die Vergabestelle zurückgewiesen. 2.
Der Beschwerdeführerin werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 7'500.­ wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3.
Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vergabestelle eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.­ zugesprochen.
Seite 21

B-4009/2018

4.
Dieses Urteil geht an:
­
­
­

die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular) die Vergabestelle (Ref-Nr. SIMAP-Projekt-ID 150479; Gerichtsurkunde) die Zuschlagsempfängerin C._______ Ltd. (Auszug; Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin:

Die Gerichtsschreiberin:

Eva Schneeberger

Beatrice Grubenmann

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 82   Grundsatz
  Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a.   gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b.   gegen kantonale Erlasse;
c.   betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, BGG, SR 173.110), soweit sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 83 Bst. f Ziff. 1
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 83   Ausnahmen
  Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a.   Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b.   Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c. [1]   Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:die Einreise,Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,die vorläufige Aufnahme,die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
1.   die Einreise,
2.   Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
3.   die vorläufige Aufnahme,
4.   die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
5. [1]   Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
6. [2]   die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d. [3]   Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
1. [3]   vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
2.   von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e.   Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f. [4]   Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oderder geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
1.   sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
2.   der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
fbis. [6]   Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 [7];
g.   Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h. [8]   Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i.   Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j. [9]   Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k.   Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l.   Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m. [10]   Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n.   Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,Freigaben;
1.   das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
2.   die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
3.   Freigaben;
o.   Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p. [11]   Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend: [12]Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13],Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15];
1.   Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
2.   Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13],
3. [14]   Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15];
q.   Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:die Aufnahme in die Warteliste,die Zuteilung von Organen;
1.   die Aufnahme in die Warteliste,
2.   die Zuteilung von Organen;
r.   Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 34 [16] des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [17] (VGG) getroffen hat;
s. [18]   Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:...die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
1. [18]   ...
2.   die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t.   Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u. [19]   Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015 [20]);
v. [21]   Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w. [22]   Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x. [23]   Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 2016 [24] über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y. [25]   Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z. [26]   Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 2016 [27] genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599).
[2] Eingefügt durch Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599).
[3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 925; BBl 2010 1467).
[4] Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 2 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851).
[5] SR 172.056.1
[6] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911).
[7] SR 745.1
[8] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193).
[9] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juni 2017 (AS 2017 3097; BBl 2014 7119).
[10] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435).
[11] Fassung gemäss Art. 106 Ziff. 3 des BG vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 737; BBl 2003 1569).
[12] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181).
[13] SR 784.10
[14] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181).
[15] SR 783.0
[16] Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG - SR 171.10).
[17] SR 173.32. Dieser Art. ist aufgehoben. Siehe heute: Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 des BG vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (SR 832.10).
[18] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 34633863; BBl 2012 2075).
[19] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483).
[20] SR 958.1
[21] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829).
[22] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561).
[23] Eingefügt durch Art. 21 Abs. 2 des BG vom 30. Sept. 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 753; BBl 2016 101).
[24] SR 211.223.13
[25] Eingefügt durch Art. 36 Abs. 2 des BG vom 18. Juni 2021 über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 703; BBl 2020 9219).
[26] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. Juni 2023 über die Beschleunigung der Bewilligungsverfahren für Windenergieanlagen, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 804; BBl 2023 344, 588).
[27] SR 730.0
und 2
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 83   Ausnahmen
  Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a.   Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b.   Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c. [1]   Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:die Einreise,Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,die vorläufige Aufnahme,die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
1.   die Einreise,
2.   Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
3.   die vorläufige Aufnahme,
4.   die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
5. [1]   Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
6. [2]   die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d. [3]   Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
1. [3]   vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
2.   von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e.   Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f. [4]   Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oderder geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
1.   sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
2.   der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
fbis. [6]   Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 [7];
g.   Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h. [8]   Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i.   Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j. [9]   Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k.   Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l.   Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m. [10]   Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n.   Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,Freigaben;
1.   das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
2.   die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
3.   Freigaben;
o.   Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p. [11]   Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend: [12]Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13],Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15];
1.   Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
2.   Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13],
3. [14]   Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15];
q.   Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:die Aufnahme in die Warteliste,die Zuteilung von Organen;
1.   die Aufnahme in die Warteliste,
2.   die Zuteilung von Organen;
r.   Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 34 [16] des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [17] (VGG) getroffen hat;
s. [18]   Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:...die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
1. [18]   ...
2.   die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t.   Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u. [19]   Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015 [20]);
v. [21]   Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w. [22]   Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x. [23]   Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 2016 [24] über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y. [25]   Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z. [26]   Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 2016 [27] genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599).
[2] Eingefügt durch Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599).
[3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 925; BBl 2010 1467).
[4] Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 2 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851).
[5] SR 172.056.1
[6] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911).
[7] SR 745.1
[8] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193).
[9] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juni 2017 (AS 2017 3097; BBl 2014 7119).
[10] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435).
[11] Fassung gemäss Art. 106 Ziff. 3 des BG vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 737; BBl 2003 1569).
[12] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181).
[13] SR 784.10
[14] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181).
[15] SR 783.0
[16] Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG - SR 171.10).
[17] SR 173.32. Dieser Art. ist aufgehoben. Siehe heute: Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 des BG vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (SR 832.10).
[18] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 34633863; BBl 2012 2075).
[19] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483).
[20] SR 958.1
[21] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829).
[22] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561).
[23] Eingefügt durch Art. 21 Abs. 2 des BG vom 30. Sept. 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 753; BBl 2016 101).
[24] SR 211.223.13
[25] Eingefügt durch Art. 36 Abs. 2 des BG vom 18. Juni 2021 über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 703; BBl 2020 9219).
[26] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. Juni 2023 über die Beschleunigung der Bewilligungsverfahren für Windenergieanlagen, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 804; BBl 2023 344, 588).
[27] SR 730.0
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 42   Rechtsschriften
  1.   Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
  1bis.   Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1]
  2.   In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3]
  3.   Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
  4.   Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a.   das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b.   die Art und Weise der Übermittlung;
c.   die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5]
  5.   Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
  6.   Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
  7.   Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).
[2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193).
[4] SR 943.03
[5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001).
BGG).

Versand: 19. Dezember 2018

Seite 22
B-4009/2018 18. Dezember 2018 27. Dezember 2018 Bundesverwaltungsgericht Unpubliziert Wirtschaft

Subject Öffentliches Beschaffungswesen, Projekt "Zelttuch", SIMAP-Meldungsnummer 1025873, Projekt-ID 150479