Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-904/2017

Urteil vom 18. Dezember 2017

Richter Daniel Riedo (Vorsitz),

Richter Pascal Mollard,
Besetzung
Richter Jürg Steiger,

Gerichtsschreiber Beat König.

A._______ GmbH,
Parteien
Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,

Hauptabteilung Mehrwertsteuer,

Vorinstanz.

Gegenstand MWST; Bezugsteuer; Saldosteuersatz (2010-2013).

Sachverhalt:

A.
Die A._______ GmbH (nachfolgend: Steuerpflichtige) bezweckt gemäss Eintrag im Handelsregister insbesondere das Führen eines Übersetzungsbüros. Die Steuerpflichtige ist seit dem 1. Januar 2005 im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) eingetragen. Am 18. Mai 2005 wurde ihr die Abrechnung nach der Saldosteuersatzmethode mit einem Saldosteuersatz von 6 % bewilligt.

B.
Anlässlich einer Kontrolle stellte die ESTV fest, dass die Steuerpflichtige zum einen in den Steuerperioden 2010-2013 mehrwertsteuerlich nicht abgerechnete Übersetzungsdienstleistungen aus dem Ausland bezogen und zum anderen in den Steuerperioden 2012-2013 steuerbare Umsätze nicht deklariert hatte. Gestützt auf diesen Befund machte die ESTV gegenüber der Steuerpflichtigen mit Ergänzungsabrechnung (EA) Nr. [...] vom 20. Mai 2015 für das 2. Semester 2010 eine Mehrwertsteuernachforderung von Fr. 5'635.- zuzüglich Verzugszins geltend. Mit der gleichentags erlassenen Einschätzungsmitteilung (EM) Nr. [...] setzte die ESTV die Steuerforderung für die Steuerperioden 2011-2013 auf insgesamt Fr. 78'472.- fest; zugleich forderte sie von der Steuerpflichtigen die Bezahlung der sich auf Fr. 21'303.- belaufenden Differenz zwischen dieser Steuerforderung und der (seitens der Steuerpflichtigen) deklarierten Steuer zuzüglich Verzugszins.

C.
Mit Schreiben vom 11. Juni 2015 bestritt die Steuerpflichtige diese Steuernachforderungen. Überdies stellte sie (für den Fall des Bestehens dieser Forderungen) ein Erlassgesuch.

D.

Die ESTV hielt mit Verfügung vom 17. November 2016 fest, dass auf das Erlassgesuch nicht eingetreten werde, die Bestreitung unbegründet sei und die Steuerpflichtige folglich die in der EA und der EM vom 20. Mai 2015 genannten Nachforderungsbeträge samt Verzugszins zu bezahlen habe.

E.

Auf eine von der Steuerpflichtigen am 13. Dezember 2016 erhobene Einsprache hin bestätigte die ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz) mit Einspracheentscheid vom 11. Januar 2017 die erwähnte Verfügung.

F.

Mit Beschwerde vom 10. Februar 2017 beantragt die Steuerpflichtige (nachfolgend auch: Beschwerdeführerin) sinngemäss, unter Aufhebung des Einspracheentscheids der Vorinstanz vom 11. Januar 2017 sei auf die Nachforderung von Mehrwertsteuern zu verzichten und eventualiter seien die von der ESTV geltend gemachten Steuerschulden zu erlassen. Subeventualiter verlangt die Steuerpflichtige, der Berechnung der von ihr für die Steuerperioden 2010-2015 geschuldeten Mehrwertsteuern sei ein «angemessener Pauschalsteuersatz [recte: Saldosteuersatz] von 3,75 %» zugrunde zu legen (Beschwerde, S. 2). Die Beschwerdeführerin fordert schliesslich die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

G.

Mit Schreiben vom 28. Februar 2017 zog die Beschwerdeführerin ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zurück.

H.

Mit unaufgefordert eingereichtem Schreiben vom 8. Mai 2017 hält die Beschwerdeführerin sinngemäss an den in der Sache gestellten Beschwerdeanträgen fest.

I.

Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 9. Juni 2017, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin und ohne Zusprechung einer Parteientschädigung vollumfänglich abzuweisen und der Einspracheentscheid sei zu bestätigen.

J.

Die Beschwerdeführerin erklärt mit Stellungnahme vom 7. Juli 2017 insbesondere, sie würde von ihren (materiellen) Begehren nur Abstand nehmen, wenn ihr die Vorinstanz für den Fall des Eintrittes der Rechtskraft der streitbetroffenen Steuernachforderungen infolge Rückzugs der Beschwerde «doch noch ein [...] tragbares Angebot über einen Erlass und eine Ratenzahlung» unterbreite (S. 5 der Stellungnahme). Sie beantragt überdies, die ESTV sei, falls eine rückwirkende Anpassung des Saldosteuersatzes nicht mehr möglich sei, zu verpflichten, zukünftig eine «Differenzierung» bzw. einen besonderen Saldosteuersatz für Übersetzungsdienstleister mit freien Mitarbeitenden einzuführen.

K.

Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten wird - soweit sie entscheidwesentlich sind - in den folgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1

1.1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196822 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) beurteilt dieses Gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021). Der vorliegend angefochtene Einspracheentscheid der ESTV bildet eine solche Verfügung. Eine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
VGG ist nicht gegeben. Die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der Beschwerde zuständig.

1.1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheids zu dessen Anfechtung legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Es steht zudem fest, dass sie nach wie vor an ihren in der Sache gestellten Anträgen festhält:

Zum einen hat die Vorinstanz bis heute nicht in Aussicht gestellt, der Beschwerdeführerin die streitigen Steuernachforderungen im Fall des Eintrittes ihrer Rechtskraft zu erlassen oder diesbezüglich eine Ratenzahlung zu gewähren. Das in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 7. Juli 2017 genannte «Angebot über einen Erlass und eine Ratenzahlung» wurde also nicht unterbreitet. Zum anderen hat die Beschwerdeführerin auch keinen (vorbehaltlosen) Rückzug ihres Rechtsmittels erklärt.

1.1.3 Soweit das (Subeventual-)Begehren, es sei der Berechnung der geschuldeten Mehrwertsteuern ein «angemessener Pauschalsteuersatz [recte: Saldosteuersteuersatz] von 3,75 %» zugrunde zu legen, Steuerperioden nach dem 31. Dezember 2013 betrifft, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Diese Steuerperioden können nämlich nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein, weil sie weder Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildeten noch es nach richtiger Gesetzesauslegung hätten sein sollen (vgl. zum Streitgegenstand bei der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege anstelle vieler Urteil des BVGer A-1675/2016 und A-1681/2016 vom 12. April 2017 E. 3.1; Alfred Kölz et al., Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 686 ff.).

Aus dem gleichen Grund nicht einzutreten ist auf den Eventualantrag der Beschwerdeführerin, die ESTV sei zu verpflichten, zukünftig eine «Differenzierung» bzw. einen besonderen Saldosteuersatz für Übersetzungsdienstleister mit freien Mitarbeitenden einzuführen.

1.1.4 Mit den genannten Einschränkungen (E. 1.1.3) ist auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) einzutreten.

1.2 Ob die vorliegende, erst nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist (vgl. Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
VwVG) eingereichte Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 8. Mai 2017 als unzulässige Verbesserung oder Ergänzung der Beschwerdebegründung aus dem Recht zu weisen ist, kann dahingestellt bleiben. Wie im Folgenden ersichtlich wird, ändert nämlich die Berücksichtigung dieser Stellungnahme nichts am Ausgang des Verfahrens.

2.

2.1 Gemäss Art. 130 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 130 * - 1 Der Bund kann auf Lieferungen von Gegenständen und auf Dienstleistungen einschliesslich Eigenverbrauch sowie auf Einfuhren eine Mehrwertsteuer mit einem Normalsatz von höchstens 6,5 Prozent und einem reduzierten Satz von mindestens 2,0 Prozent erheben.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) erhebt der Bund eine Mehrwertsteuer. Nach der Belastungskonzeptionder Mehrwertsteuer zielt diese auf den «nicht unternehmerischen Endverbrauch im Inland» ab (vgl. Art. 1 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 1 Gegenstand und Grundsätze - 1 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer). Die Steuer bezweckt die Besteuerung des nicht unternehmerischen Endverbrauchs im Inland.
Satz 2 MWSTG sowie Urteil des BGer 2C_1076/2015 vom 9. Dezember 2016 E. 2.1).

Die Erhebungskonzeption der Mehrwertsteuer kommt im System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug zum Ausdruck (Art. 1 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 1 Gegenstand und Grundsätze - 1 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer). Die Steuer bezweckt die Besteuerung des nicht unternehmerischen Endverbrauchs im Inland.
Satz 1 MWSTG). Aus Praktikabilitätsgründen erfolgt der Bezug der Mehrwertsteuer auf Stufe der leistungserbringenden Personen, obschon nicht diese, sondern die leistungsbeziehenden Personen die Destinatäre der Mehrwertsteuer sind (BGE 142 II 488 E. 2.2.2, mit Hinweisen; Urteil des BGer 2C_1076/2015 vom 9. Dezember 2016 E. 2.1).

Die Steuer wird auf den im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen (Inlandsteuer), auf dem Bezug von Leistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland durch Empfänger und Empfängerinnen im Inland (Bezugsteuer) und auf Einfuhren von Gegenständen (Einfuhrsteuer) erhoben (Art. 1 Abs. 2
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 1 Gegenstand und Grundsätze - 1 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer). Die Steuer bezweckt die Besteuerung des nicht unternehmerischen Endverbrauchs im Inland.
MWSTG). Die Erhebung erfolgt nach den Grundsätzen der Wettbewerbsneutralität, der Entrichtungs- und Erhebungswirtschaftlichkeit sowie der Überwälzbarkeit (Art. 1 Abs. 3
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 1 Gegenstand und Grundsätze - 1 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer). Die Steuer bezweckt die Besteuerung des nicht unternehmerischen Endverbrauchs im Inland.
MWSTG).

2.2

2.2.1 Dienstleistungen von Unternehmen, die ihren Sitz im Ausland haben und nicht im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen sind, unterliegen der Bezugsteuer, sofern sich der Ort der Leistung im Inland befindet (Art. 45 Abs. 1 Bst. a
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 45 Bezugsteuerpflicht - 1 Der Bezugsteuer unterliegen:
MWSTG, vgl. auch E. 2.1 am Ende). Für die Bezugsteuerpflicht wird zudem vorausgesetzt, dass die betreffende Dienstleistung eine (objektiv) steuerbare Leistung bildet (Urteil des BGer 2C_1076/2015 vom 9. Dezember 2016 E. 4.1). Nicht der Bezugsteuer unterliegen folglich steuerausgenommene Leistungen im Sinne von Art. 21
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen - 1 Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar.
MWSTG und steuerbefreite Leistungen im Sinne von Art. 23
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 23 Von der Steuer befreite Leistungen - 1 Ist eine Leistung nach diesem Artikel von der Steuer befreit, so ist auf dieser Leistung keine Inlandsteuer geschuldet.
MWSTG (vgl. Art. 109 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 23 Von der Steuer befreite Leistungen - 1 Ist eine Leistung nach diesem Artikel von der Steuer befreit, so ist auf dieser Leistung keine Inlandsteuer geschuldet.
der Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 [MWSTV, SR 641.201]).

Steuerpflichtig ist (soweit vorliegend relevant) der Empfänger der Leistung im Inland, sofern er entweder nach Art. 10
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 10 Grundsatz - 1 Steuerpflichtig ist, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und:
MWSTG steuerpflichtig ist oder - bei gegebenen weiteren Voraussetzungen - im Kalenderjahr für mehr als Fr. 10'000.- der Bezugsteuer unterliegende Leistungen bezieht (Art. 45 Abs. 2 Bst. a
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 45 Bezugsteuerpflicht - 1 Der Bezugsteuer unterliegen:
und b MWSTG). Es kommen die ordentlichen Steuersätze zur Anwendung (Art. 46
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 46 Steuerbemessung und Steuersätze - Für die Steuerbemessung und die Steuersätze gelten die Bestimmungen der Artikel 24 und 25.
in Verbindung mit Art. 24 f
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 24 Bemessungsgrundlage - 1 Die Steuer wird vom tatsächlich empfangenen Entgelt berechnet. Zum Entgelt gehören namentlich auch der Ersatz aller Kosten, selbst wenn diese gesondert in Rechnung gestellt werden, sowie die von der steuerpflichtigen Person geschuldeten öffentlich-rechtlichen Abgaben. Die Absätze 2 und 6 bleiben vorbehalten.
. MWSTG; zum Steuersatz siehe auch hinten E. 5.8).

2.2.2 Sinn der Bezugsteuer ist die Realisierung des aus der Wettbewerbsneutralität fliessenden Bestimmungslandprinzips im internationalen Verhältnis. Wettbewerbsvorteile für ausländische Anbieter sollen damit vermieden werden. Die Bezugsteuer trägt zur lückenlosen Erfassung der Leistungen am Ort des Verbrauchs bei (Alois Camenzind et al., Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], 3. Aufl. 2012, N. 2092). Mittels der Bezugsteuer werden Leistungen, die aus dem Ausland bezogen werden, auf die gleiche Weise mit der Steuer belastet, wie wenn sie im Inland (von einer steuerpflichtigen Person) bezogen worden wären. Der Unterschied besteht insbesondere darin, dass die Steuer direkt beim Leistungsempfänger erhoben wird und nicht beim leistungserbringenden Unternehmen, das dann die Steuer auf den Leistungsempfänger überwälzt. Die deklarierte Bezugsteuer kann als Vorsteuer geltend gemacht werden, wenn die Leistungen weiterveräussert werden (Art. 28 Abs. 1 Bst. b
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 28 Grundsatz - 1 Die steuerpflichtige Person kann im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit, unter Vorbehalt der Artikel 29 und 33, die folgenden Vorsteuern abziehen:
MWSTG; vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer A-756/2014 vom 26. Juni 2014 E. 2.2, A-5126/2012 vom 1. Oktober 2013 E. 2.3.1).

3.

3.1 Hinsichtlich des Ortes der Dienstleistung greift im Regelfall das Empfängerortprinzip (vgl. Art. 8 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 8 Ort der Dienstleistung - 1 Als Ort der Dienstleistung gilt unter Vorbehalt von Absatz 2 der Ort, an dem der Empfänger oder die Empfängerin der Dienstleistung den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, für welche die Dienstleistung erbracht wird, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte der Wohnort oder der Ort seines oder ihres üblichen Aufenthaltes.
MWSTG). Danach gilt als Ort einer Dienstleistung der Ort, an dem der Empfänger der Dienstleistung den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, für welche die Dienstleistung erbracht wird, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte der Wohnort oder der Ort seines üblichen Aufenthalts. Das Empfängerortsprinzip steht aber unter dem Vorbehalt, dass kein Fall von Art. 8 Abs. 2
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 8 Ort der Dienstleistung - 1 Als Ort der Dienstleistung gilt unter Vorbehalt von Absatz 2 der Ort, an dem der Empfänger oder die Empfängerin der Dienstleistung den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, für welche die Dienstleistung erbracht wird, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte der Wohnort oder der Ort seines oder ihres üblichen Aufenthaltes.
MWSTG vorliegt.

3.2 Ob eine Tätigkeit in mehrwertsteuerlicher Hinsicht als selbständig oder unselbständig zu qualifizieren ist, bestimmt sich rechtsprechungsgemäss aufgrund einer umfassenden Würdigung sämtlicher einschlägiger Faktoren (Urteile des BGer 2C_554/2010 vom 21. September 2011 E. 2.2, 2C_426/2008 und 2C_432/2008 vom 18. Februar 2009 E. 2.2, 2C_430/2008 vom 18. Februar 2009 E. 2.2). Dabei hat die Beurteilung der Tätigkeit in erster Linie nach wirtschaftlichen, tatsächlichen Kriterien zu erfolgen (sog. «wirtschaftliche Betrachtungsweise»). Die zivil- bzw. vertragsrechtliche Sicht ist nicht entscheidend, hat aber immerhin Indizwirkung (vgl. Urteil des BVGer A-5431/2015 vom 28. April 2016 E. 2.2.4, mit weiteren Hinweisen).

Wichtige Indizien für die selbständige Ausübung einer Tätigkeit sind insbesondere das Handeln und Auftreten in eigenem Namen gegenüber Dritten, das Tragen des unternehmerischen Risikos (Gewinn und Verlust), die Wahlfreiheit, eine Aufgabe anzunehmen oder nicht, und die Freiheit, die Erfüllung der Aufgaben selbständig organisieren zu können. Eine Rolle spielen können ferner die Beschäftigung von Personal, die Vornahme erheblicher Investitionen, eigene Geschäftsräumlichkeiten, verschiedene und wechselnde Auftraggeber sowie die betriebswirtschaftliche und arbeitsorganisatorische Unabhängigkeit (statt vieler: BGE 138 II 251 E. 2.4.2; Urteile des BGer 2C_1001/2015 vom 5. Juli 2016 E. 3.4, 2C_554/2010 vom 21. September 2011 E. 2.2; Urteil des BVGer A-3050/2015 vom 6. Oktober 2015 E. 2.2.1).

Weitere - aber nicht allein ausschlaggebende - Indizien für die mehrwertsteuerliche Behandlung einer Tätigkeit bildet ferner die Art der Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge (statt vieler: Urteil des BGer 2A.47/2006 vom 6. Juli 2006 E. 3.2). Aufgrund der verschiedenen Zielsetzungen der betreffenden Rechtsgebiete können sich jedoch zwischen der Beurteilung nach mehrwertsteuerlichen Überlegungen und jener nach sozialversicherungsrechtlichen Regeln Abweichungen ergeben. Es ist somit durchaus möglich, dass ein und dieselbe Person in den verschiedenen Bereichen unterschiedlich eingestuft wird. Letztlich ist angesichts des Wesens der Mehrwertsteuer als allgemeine Verbrauchsteuer der Begriff der Selbständigkeit eher weit zu verstehen (zum Ganzen: Urteile des BVGer A-565/2014 vom 27. August 2014 E. 2.2.2, A-6180/2012 vom 3. September 2013 E. 2.2.2 f.; vgl. auch Daniel Riedo, Vom Wesen der Mehrwertsteuer als allgemeine Verbrauchsteuer und von den entsprechenden Wirkungen auf das schweizerische Recht, 1999, S. 115, 174 f.).

4.

Die Veranlagung und Entrichtung der Mehrwertsteuer erfolgt nach dem Selbstveranlagungsprinzip (vgl. Art. 71
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 71 Einreichung der Abrechnung - 1 Die steuerpflichtige Person hat gegenüber der ESTV innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode unaufgefordert in der vorgeschriebenen Form über die Steuerforderung abzurechnen.
MWSTG; Camenzind et al., a.a.O., N. 43 und 86). Dies bedeutet vorab, dass der Leistungserbringer für die Feststellung seiner Mehrwertsteuerpflicht selbst verantwortlich ist und sich gegebenenfalls unaufgefordert anzumelden hat (Art. 66 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 66 An- und Abmeldung als steuerpflichtige Person - 1 Personen, die nach Artikel 10 steuerpflichtig werden, haben sich unaufgefordert innert 30 Tagen nach Beginn ihrer Steuerpflicht bei der ESTV schriftlich anzumelden. Diese teilt ihnen eine nicht übertragbare Nummer nach den Vorgaben des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2010148 über die Unternehmens-Identifikationsnummer zu, die registriert wird.149
MWSTG; vgl. Urteile des BGer 2A.109/2005 vom 10. März 2006 E. 2.1, 2A.304/2003 vom 14. November 2003 E. 3.5). Bei festgestellter Steuerpflicht hat die steuerpflichtige Person innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode selbst und unaufgefordert über ihre Umsätze sowie Vorsteuern abzurechnen und den geschuldeten Mehrwertsteuerbetrag an die ESTV abzuliefern (vgl. Art. 71
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 71 Einreichung der Abrechnung - 1 Die steuerpflichtige Person hat gegenüber der ESTV innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode unaufgefordert in der vorgeschriebenen Form über die Steuerforderung abzurechnen.
und Art. 86 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 86 Entrichtung der Steuer - 1 Innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode hat die steuerpflichtige Person die in diesem Zeitraum entstandene Steuerforderung zu begleichen.
MWSTG). Das Selbstveranlagungsprinzip wurde per 1. Januar 2010 zwar leicht gelockert (BGE 140 II 202 E. 5.4; Urteil des BGer 2C_678/2012 vom 17. Mai 2013 E. 2.1; Urteil des BVGer A-351/2014 vom 10. Juli 2014 E. 4.1); auch unter dem neuen Recht ist die steuerpflichtige Person jedoch für die Feststellung der Mehrwertsteuerpflicht bzw. -forderung verantwortlich (vgl. Urteile des BGer 2C_1077/2012 vom 24. Mai 2014 E. 2.1; Urteile des BVGer A-788/2015 vom 24. Dezember 2015 E. 2.2.2, A-589/2014 vom 27. August 2014 E. 2.6.1).

5.

5.1 Nach der im Jahr 2010 gültig gewesenen Fassung von Art. 37 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 37 Abrechnung nach Saldo- und nach Pauschalsteuersätzen - 1 Wer als steuerpflichtige Person jährlich nicht mehr als 5 024 000 Franken Umsatz aus steuerbaren Leistungen erzielt und im gleichen Zeitraum nicht mehr als 108 000 Franken Steuern, berechnet nach dem für sie massgebenden Saldosteuersatz, zu bezahlen hat, kann nach der Saldosteuersatzmethode abrechnen.105
MWSTG konnte, wer als steuerpflichtige Person jährlich nicht mehr als Fr. 5 Mio. steuerbaren Umsatz tätigte und im gleichen Zeitraum nicht mehr als Fr. 100'000.- Mehrwertsteuer - berechnet nach dem massgebenden Saldosteuersatz - zu bezahlen hatte, nach der Saldosteuersatzmethode abrechnen (vgl. AS 2009 5225). In der seit dem 1. Januar 2011 geltenden Fassung dieser Bestimmung betragen die entsprechenden Schwellenwerte Fr. 5,02 Mio. und Fr. 109'000.- (AS 2010 2055).

Bei Anwendung der Saldosteuersatzmethode ist die Steuerforderung durch Multiplikation des Totals aller in einer Abrechnungsperiode erzielten steuerbaren Entgelte, einschliesslich Steuer, mit dem von der ESTV bewilligten Saldosteuersatz zu ermitteln (Art. 37 Abs. 2
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 37 Abrechnung nach Saldo- und nach Pauschalsteuersätzen - 1 Wer als steuerpflichtige Person jährlich nicht mehr als 5 024 000 Franken Umsatz aus steuerbaren Leistungen erzielt und im gleichen Zeitraum nicht mehr als 108 000 Franken Steuern, berechnet nach dem für sie massgebenden Saldosteuersatz, zu bezahlen hat, kann nach der Saldosteuersatzmethode abrechnen.105
MWSTG).

5.2 Die Abrechnung nach der Saldosteuersatzmethode ist bei der ESTV zu beantragen (vgl. Art. 37 Abs. 4
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 37 Abrechnung nach Saldo- und nach Pauschalsteuersätzen - 1 Wer als steuerpflichtige Person jährlich nicht mehr als 5 024 000 Franken Umsatz aus steuerbaren Leistungen erzielt und im gleichen Zeitraum nicht mehr als 108 000 Franken Steuern, berechnet nach dem für sie massgebenden Saldosteuersatz, zu bezahlen hat, kann nach der Saldosteuersatzmethode abrechnen.105
Satz 1 MWSTG). Trotz Wahlrechtes der steuerpflichtigen Person muss der jeweils anzuwendende Saldosteuersatz von der ESTV vorgängig bewilligt werden (vgl. Urteil des BVGer A-5126/2012 vom 1. Oktober 2013 E. 2.2.1.1, mit Hinweisen; Michael Beusch, in: Felix Geiger/Regine Schluckebier [Hrsg.], MWSTG Kommentar, 2012, Art. 37 N. 18). Wie bereits erwähnt, ist die Steuerforderung bei Abrechnung nach der Saldosteuersatzmethode von Gesetzes wegen mit dem von der ESTV bewilligten Saldosteuersatz zu ermitteln (Art. 37 Abs. 2
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 37 Abrechnung nach Saldo- und nach Pauschalsteuersätzen - 1 Wer als steuerpflichtige Person jährlich nicht mehr als 5 024 000 Franken Umsatz aus steuerbaren Leistungen erzielt und im gleichen Zeitraum nicht mehr als 108 000 Franken Steuern, berechnet nach dem für sie massgebenden Saldosteuersatz, zu bezahlen hat, kann nach der Saldosteuersatzmethode abrechnen.105
MWSTG). Auf Verordnungsstufe ist ebenfalls festgehalten, dass die steuerpflichtigen Personen ihre Tätigkeiten zu den von der ESTV bewilligten Saldosteuersätzen abrechnen müssen (Art. 84 Abs. 1
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 84 Abrechnung nach Saldosteuersätzen - (Art. 37 Abs. 1-4 MWSTG)
1    Steuerpflichtige Personen müssen ihre Tätigkeiten zu den von der ESTV bewilligten Saldosteuersätzen abrechnen.
2    Wird eine Tätigkeit aufgegeben oder eine neue aufgenommen oder verändern sich die Umsatzanteile der Tätigkeiten derart, dass eine Neuzuteilung der Saldosteuersätze notwendig wird, so muss sich die steuerpflichtige Person mit der ESTV in Verbindung setzen.
3    Steuerpflichtige Personen, denen mehrere Saldosteuersätze bewilligt wurden, müssen die Erträge für jeden dieser Saldosteuersätze separat verbuchen.85
MWSTV). Nach Art. 84 Abs. 2
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 84 Abrechnung nach Saldosteuersätzen - (Art. 37 Abs. 1-4 MWSTG)
1    Steuerpflichtige Personen müssen ihre Tätigkeiten zu den von der ESTV bewilligten Saldosteuersätzen abrechnen.
2    Wird eine Tätigkeit aufgegeben oder eine neue aufgenommen oder verändern sich die Umsatzanteile der Tätigkeiten derart, dass eine Neuzuteilung der Saldosteuersätze notwendig wird, so muss sich die steuerpflichtige Person mit der ESTV in Verbindung setzen.
3    Steuerpflichtige Personen, denen mehrere Saldosteuersätze bewilligt wurden, müssen die Erträge für jeden dieser Saldosteuersätze separat verbuchen.85
MWSTV hat die steuerpflichtige Person mit der ESTV Kontakt aufzunehmen, wenn eine Tätigkeit aufgegeben, eine neue aufgenommen oder eine Neuzuteilung der Saldosteuersätze aufgrund einer Änderung der Umsatzanteile der Tätigkeiten notwendig wird.

5.3 Gemäss Art. 37 Abs. 4
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 37 Abrechnung nach Saldo- und nach Pauschalsteuersätzen - 1 Wer als steuerpflichtige Person jährlich nicht mehr als 5 024 000 Franken Umsatz aus steuerbaren Leistungen erzielt und im gleichen Zeitraum nicht mehr als 108 000 Franken Steuern, berechnet nach dem für sie massgebenden Saldosteuersatz, zu bezahlen hat, kann nach der Saldosteuersatzmethode abrechnen.105
Satz 1 MWSTG ist die Abrechnung nach der Saldosteuersatzmethode während mindestens einer Steuerperiode beizubehalten. Ein Wechsel von der Saldosteuersatzmethode zur effektiven Methode ist jeweils auf Beginn einer Steuerperiode möglich (vgl. Art. 34 Abs. 4
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 34 Steuerperiode - 1 Die Steuer wird je Steuerperiode erhoben.
Satz 3 MWSTG). Nach Ablauf einer Steuerperiode ist ein Wechsel von der Saldosteuersatzmethode zur effektiven Methode für diese Steuerperiode ausgeschlossen (vgl. Art. 81 Abs. 1
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 81 Wechsel von der Saldosteuersatzmethode zur effektiven Abrechnungsmethode - (Art. 37 Abs. 1-4 MWSTG)
1    Steuerpflichtige Personen, die von der Saldosteuersatzmethode zur effektiven Abrechnungsmethode wechseln wollen, müssen dies der ESTV bis spätestens 60 Tage nach Beginn der Steuerperiode, ab welcher der Wechsel erfolgen soll, melden.
2    Ein Wechsel ist vor Ablauf der ganzen Steuerperiode zulässig, wenn mit mindestens einem bewilligten Saldosteuersatz abgerechnet wird, den die ESTV angepasst hat, ohne dass die Anpassung auf eine Änderung der Steuersätze nach den Artikeln 25 und 55 MWSTG zurückzuführen ist. Der Wechsel erfolgt auf den Zeitpunkt der Änderung des Saldosteuersatzes.
3    Wer eine oder beide der in Artikel 37 Absatz 1 MWSTG festgelegten Grenzen in drei aufeinander folgenden Steuerperioden überschreitet, muss auf den Beginn der folgenden Steuerperiode zur effektiven Abrechnungsmethode wechseln.
4    Die im Zeitpunkt des Wechsels auf dem Zeitwert der Gegenstände und Dienstleistungen lastende Steuer kann in der ersten Abrechnungsperiode nach dem Wechsel als Vorsteuer abgezogen werden. Artikel 32 Absatz 2 MWSTG und die Artikel 72 Absätze 1-3, 73 und 74 gelten sinngemäss.
5    Wird gleichzeitig mit dem Wechsel zur effektiven Abrechnungsmethode auch die Abrechnungsart nach Artikel 39 MWSTG geändert, so sind per Umstellungsdatum zusätzlich folgende Korrekturen vorzunehmen:
a  Wird von vereinbarten auf vereinnahmte Entgelte gewechselt, so muss die steuerpflichtige Person in der letzten Abrechnungsperiode vor dem Wechsel die Steuer abziehen, die sie auf den Debitorenposten deklariert hat; zusätzlich ist eine Belastung der Steuer auf den Kreditorenposten vorzunehmen, bei denen gestützt auf Absatz 4 eine Einlageentsteuerung möglich ist.
b  Wird von vereinnahmten auf vereinbarte Entgelte gewechselt, so muss die steuerpflichtige Person in der letzten Abrechnungsperiode vor dem Wechsel auf den Debitorenposten die Steuer zu den bewilligten Saldosteuersätzen deklarieren; auf den Kreditorenposten sind keine Korrekturen vorzunehmen.
Satz 1 MWSTV e contrario; Urteil des BVGer A-5126/2012 vom 1. Oktober 2013 E. 2.2.1.4).

Die steuerpflichtigen Personen konnten mit Inkrafttreten des MWSTG auf den 1. Januar 2010 (vgl. Art. 116 Abs. 2
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 116 - 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.224
MWSTG) von den in diesem Gesetz vorgesehenen Wahlmöglichkeiten erneut Gebrauch machen (Art. 114 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 114 Wahlmöglichkeiten - 1 Die steuerpflichtigen Personen können mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes von den in diesem Gesetz vorgesehenen Wahlmöglichkeiten erneut Gebrauch machen. Sofern die Wahlmöglichkeiten an bestimmte Fristen geknüpft sind, beginnen diese mit dem Datum des Inkrafttretens neu zu laufen.
Satz 1 MWSTG). Insbesondere hatte jede steuerpflichtige Person die Möglichkeit, per 1. Januar 2010 von der Saldosteuersatzmethode zur effektiven Abrechnungsmethode zu wechseln (vgl. Felix Geiger, in: ders./Schluckebier [Hrsg.], a.a.O., Art. 114 N. 6). Voraussetzung für einen solchen Wechsel war, dass die steuerpflichtige Person der ESTV innert 90 Tagen ab Inkrafttreten des neuen Rechts schriftlich meldete, zur effektiven Methode wechseln zu wollen (vgl. Art. 114 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 114 Wahlmöglichkeiten - 1 Die steuerpflichtigen Personen können mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes von den in diesem Gesetz vorgesehenen Wahlmöglichkeiten erneut Gebrauch machen. Sofern die Wahlmöglichkeiten an bestimmte Fristen geknüpft sind, beginnen diese mit dem Datum des Inkrafttretens neu zu laufen.
und 2
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 114 Wahlmöglichkeiten - 1 Die steuerpflichtigen Personen können mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes von den in diesem Gesetz vorgesehenen Wahlmöglichkeiten erneut Gebrauch machen. Sofern die Wahlmöglichkeiten an bestimmte Fristen geknüpft sind, beginnen diese mit dem Datum des Inkrafttretens neu zu laufen.
MWSTG in Verbindung mit Art. 81 Abs. 1
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 81 Wechsel von der Saldosteuersatzmethode zur effektiven Abrechnungsmethode - (Art. 37 Abs. 1-4 MWSTG)
1    Steuerpflichtige Personen, die von der Saldosteuersatzmethode zur effektiven Abrechnungsmethode wechseln wollen, müssen dies der ESTV bis spätestens 60 Tage nach Beginn der Steuerperiode, ab welcher der Wechsel erfolgen soll, melden.
2    Ein Wechsel ist vor Ablauf der ganzen Steuerperiode zulässig, wenn mit mindestens einem bewilligten Saldosteuersatz abgerechnet wird, den die ESTV angepasst hat, ohne dass die Anpassung auf eine Änderung der Steuersätze nach den Artikeln 25 und 55 MWSTG zurückzuführen ist. Der Wechsel erfolgt auf den Zeitpunkt der Änderung des Saldosteuersatzes.
3    Wer eine oder beide der in Artikel 37 Absatz 1 MWSTG festgelegten Grenzen in drei aufeinander folgenden Steuerperioden überschreitet, muss auf den Beginn der folgenden Steuerperiode zur effektiven Abrechnungsmethode wechseln.
4    Die im Zeitpunkt des Wechsels auf dem Zeitwert der Gegenstände und Dienstleistungen lastende Steuer kann in der ersten Abrechnungsperiode nach dem Wechsel als Vorsteuer abgezogen werden. Artikel 32 Absatz 2 MWSTG und die Artikel 72 Absätze 1-3, 73 und 74 gelten sinngemäss.
5    Wird gleichzeitig mit dem Wechsel zur effektiven Abrechnungsmethode auch die Abrechnungsart nach Artikel 39 MWSTG geändert, so sind per Umstellungsdatum zusätzlich folgende Korrekturen vorzunehmen:
a  Wird von vereinbarten auf vereinnahmte Entgelte gewechselt, so muss die steuerpflichtige Person in der letzten Abrechnungsperiode vor dem Wechsel die Steuer abziehen, die sie auf den Debitorenposten deklariert hat; zusätzlich ist eine Belastung der Steuer auf den Kreditorenposten vorzunehmen, bei denen gestützt auf Absatz 4 eine Einlageentsteuerung möglich ist.
b  Wird von vereinnahmten auf vereinbarte Entgelte gewechselt, so muss die steuerpflichtige Person in der letzten Abrechnungsperiode vor dem Wechsel auf den Debitorenposten die Steuer zu den bewilligten Saldosteuersätzen deklarieren; auf den Kreditorenposten sind keine Korrekturen vorzunehmen.
MWSTV). Gemäss Art. 114 Abs. 2
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 114 Wahlmöglichkeiten - 1 Die steuerpflichtigen Personen können mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes von den in diesem Gesetz vorgesehenen Wahlmöglichkeiten erneut Gebrauch machen. Sofern die Wahlmöglichkeiten an bestimmte Fristen geknüpft sind, beginnen diese mit dem Datum des Inkrafttretens neu zu laufen.
MWSTG wird im Fall des unbenutzten Ablaufes dieser Frist «vermutet», dass die steuerpflichtige Person «ihre bisherige Wahl beibehält, sofern dies rechtlich weiterhin möglich ist».

5.4 Die Saldosteuersatzmethode stellt eine administrative Vereinfachung für die Steuerpflichtigen hinsichtlich Buchhaltung und Steuerabrechnung dar (vgl. Urteil des BVGer A-5126/2012 vom 1. Oktober 2013 E. 2.2.1.1): Zum einen hat die Abrechnung der Steuer bei Anwendung der Saldosteuersatzmethode nur halbjährlich zu erfolgen (vgl. Art. 35 Abs. 1 Bst. b
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 35 Abrechnungsperiode - 1 Innerhalb der Steuerperiode erfolgt die Abrechnung der Steuer vierteljährlich. Bei der Abrechnung nach Saldosteuersätzen (Art. 37 Abs. 1 und 2) erfolgt die Abrechnung halbjährlich.102
MWSTG). Zum anderen muss der Steuerpflichtige bei Anwendung dieser Methode die Steuerforderung nicht wie bei der effektiven Abrechnungsmethode (vgl. Art. 36 Abs. 2
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 36 Effektive Abrechnungsmethode - 1 Grundsätzlich ist nach der effektiven Abrechnungsmethode abzurechnen.
MWSTG) als tatsächliche Differenz zwischen dem Total der geschuldeten Inlandsteuer, der Bezugsteuer sowie der im Verlagerungsverfahren deklarierten Einfuhrsteuer zum einen und dem Vorsteuerguthaben zum anderen ermitteln. Stattdessen hat er gegenüber der ESTV seine Umsätze mit einem pauschalisierten Steuersatz abzurechnen (vgl. Art. 37 Abs. 2
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 37 Abrechnung nach Saldo- und nach Pauschalsteuersätzen - 1 Wer als steuerpflichtige Person jährlich nicht mehr als 5 024 000 Franken Umsatz aus steuerbaren Leistungen erzielt und im gleichen Zeitraum nicht mehr als 108 000 Franken Steuern, berechnet nach dem für sie massgebenden Saldosteuersatz, zu bezahlen hat, kann nach der Saldosteuersatzmethode abrechnen.105
MWSTG). Dadurch erübrigen sich die genaue Ermittlung und die separate Verbuchung der Vorsteuern (Camenzind et al., a.a.O., N. 1875).

Der Saldosteuersatz berücksichtigt die branchenübliche Vorsteuerquote (Art. 37 Abs. 3
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 37 Abrechnung nach Saldo- und nach Pauschalsteuersätzen - 1 Wer als steuerpflichtige Person jährlich nicht mehr als 5 024 000 Franken Umsatz aus steuerbaren Leistungen erzielt und im gleichen Zeitraum nicht mehr als 108 000 Franken Steuern, berechnet nach dem für sie massgebenden Saldosteuersatz, zu bezahlen hat, kann nach der Saldosteuersatzmethode abrechnen.105
Satz 1 MWSTG). Er basiert auf branchen-, nicht auf betriebsspezifischen Gesichtspunkten (Urteil des BVGer A-5126/2012 vom 1. Oktober 2013 E. 2.2.1.2, mit Hinweis). Die Vorsteuerquote wird von der ESTV nach Konsultation der betroffenen Branchenverbände festgelegt (Art. 37 Abs. 3
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 37 Abrechnung nach Saldo- und nach Pauschalsteuersätzen - 1 Wer als steuerpflichtige Person jährlich nicht mehr als 5 024 000 Franken Umsatz aus steuerbaren Leistungen erzielt und im gleichen Zeitraum nicht mehr als 108 000 Franken Steuern, berechnet nach dem für sie massgebenden Saldosteuersatz, zu bezahlen hat, kann nach der Saldosteuersatzmethode abrechnen.105
Satz 2 1. Halbsatz MWSTG). Aufgrund der Pauschalierung mittels branchenüblicher Vorsteuerquote ist der Saldosteuersatzmethode eine gewisse Ungenauigkeit zwingend immanent (Urteil des BVGer A-5126/2012 vom 1. Oktober 2013 E. 2.2.1.2; zum früheren Recht: Urteil des BGer 2A.520/2003 vom 29. Juni 2004 E. 9.2). Auch ist möglich, dass eine sog. «taxe occulte» entsteht, wenn dem Steuerpflichtigen höhere Vorsteuern entstanden sind als durch den Saldosteuersatz abgegolten werden. Zwar bezweckt die Mehrwertsteuer die Besteuerung des nicht unternehmerischen Endverbrauchs im Inland (Art. 1 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 1 Gegenstand und Grundsätze - 1 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer). Die Steuer bezweckt die Besteuerung des nicht unternehmerischen Endverbrauchs im Inland.
MWSTG), so dass eine «taxe occulte» verhindert werden sollte, doch handelt es sich bei diesem Prinzip und den in Art. 1 Abs. 3
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 1 Gegenstand und Grundsätze - 1 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer). Die Steuer bezweckt die Besteuerung des nicht unternehmerischen Endverbrauchs im Inland.
MWSTG genannten Grundsätzen (vgl. E. 2.1) bloss um Leitlinien für den Gesetzgeber und die rechtsanwenden Behörden. Diese Leitlinien sind zwar insbesondere bei der Auslegung der einschlägigen Bestimmungen zu beachten; aus ihnen ergeben sich aber keine subjektiven Rechte der Steuerpflichtigen. Sie bedeuten im Rahmen der Rechtsanwendung nur, aber immerhin, dass dann, wenn verschiedene Auslegungen möglich sind, jene zu bevorzugen ist, die diesen Leitlinien am besten entspricht (siehe zum Ganzen Urteil des BVGer A-5126/2012 vom 1. Oktober 2013 E. 2.2.1.2, mit Hinweisen; vgl. auch Beat König, Die unternehmerische Tätigkeit als Voraussetzung des Vorsteuerabzuges, 2016, S. 16 f., mit Hinweisen).

5.5 Dass der Abzug der Vorsteuer bereits in den Saldosteuersätzen enthalten ist, steht auch in der MWST-Info Nr. 12 «Saldosteuersätze» (vgl. Ziff. 1.2 MWST-Info Nr. 12; Ziff. 1.2). Gleiches hält der Bundesrat in der Botschaft zum neuen Mehrwertsteuergesetz fest (Botschaft des Bundesrates vom 25. Juni 2008 zur Vereinfachung der Mehrwertsteuer, BBl 2008 6885 ff., 6982). Er führt zudem aus, dass es sich bei den Saldosteuersätzen um Durchschnittssätze handle und es dem einzelnen Steuerpflichtigen frei stehe, die effektive Abrechnungsmethode zu wählen, wenn er der Ansicht sei, damit besser zu fahren (BBl 2008 6981). Er hält ausdrücklich fest, viele Steuerpflichtige würden die effektive Abrechnungsmethode wählen, weil sie so die Vorsteuern vollumfänglich geltend machen könnten (BBl 2008 6982). Die Abrechnung nach der Saldosteuersatzmethode wird denn auch lediglich als verfahrenstechnisch einfachere, nicht aber als für den Steuerpflichtigen wertmässig günstigere Methode beschrieben (vgl. BBl 2008 6981 f., 7029, 7033). Der Bundesrat hält in der Botschaft zwar auch fest, die nach Saldosteuersätzen abrechnenden Steuerpflichtigen sollten gegenüber den nach der effektiven Methode abrechnenden Steuerpflichtigen weder bevorzugt noch benachteiligt werden. Aus dem Umstand, dass es sich um Durchschnittssätze handelt, folgt aber gleichzeitig, dass dieses Ziel des Bundesrates nur annäherungsweise erreicht werden kann und sich im Einzelfall durchaus Abweichungen ergeben können (vgl. E. 5.4). Bezeichnenderweise weist der Bundesrat in diesem Kontext auch darauf hin, dass die Saldosteuersatzmethode nicht in erster Linie der Steueroptimierung dienen soll (BBl 2008 6982; siehe zum Ganzen Urteil des BVGer A-5126/2012 vom 1. Oktober 2013 E. 2.2.1.3, mit Hinweisen zum früheren Recht).

5.6 Es gilt - wie soeben erwähnt - zu verhindern, dass das Instrumentarium der Abrechnung nach Saldosteuersätzen für Zwecke der Steueroptimierung missbraucht und sein eigentlicher Sinn (administrative Erleichterung) in den Hintergrund gedrängt wird. Es kann daher nicht angehen, dass der Steuerpflichtige am Ende der Steuerperiode berechnet, ob sich für ihn die Abrechnung nach dem Saldosteuersatz lohnt oder nicht, und er abhängig davon den Entscheid trifft, ob er für diese Periode zur effektiven Abrechnungsart zurückwechselt. Ein rückwirkender Widerruf der vereinfachten Abrechnungsart nach Ablauf der Steuerperiode ist daher (wie bereits erwähnt) ausgeschlossen (siehe zum Ganzen Urteil des BVGer A-5126/2012 vom 1. Oktober 2013 E. 2.2.1.4, mit Hinweisen).

5.7 Der Saldosteuersatz für Übersetzungsbüros betrug im Jahr 2010 6,4 % (Anhang zur Verordnung der ESTV vom 8. Dezember 2009 über die Höhe der Saldosteuersätze nach Branchen und Tätigkeiten, AS 2009 6815 [nachfolgend: aVO Saldosteuersätze]); seit dem 1. Januar 2011 beträgt er 6,1 % (Anhang zur Verordnung der ESTV vom 6. Dezember 2010 über die Höhe der Saldosteuersätze nach Branchen und Tätigkeiten [SR 641.202.62; nachfolgend: VO Saldosteuersätze]).

5.8 Art. 91
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 91 Abrechnung der Bezugsteuer - (Art. 37 Abs. 1-4 MWSTG)
MWSTV hält fest, dass steuerpflichtige Personen, die nach der Saldosteuersatzmethode abrechnen und Leistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland nach Art. 45
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 45 Bezugsteuerpflicht - 1 Der Bezugsteuer unterliegen:
-49
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 49 Mithaftung, Steuernachfolge und Substitution - Für die Mithaftung, die Steuernachfolge und die Substitution gelten die Bestimmungen der Artikel 15-17.
MWSTG beziehen, die Bezugsteuer (halbjährlich) zum entsprechenden gesetzlichen Steuersatz entrichten müssen. Dies erscheint folgerichtig, denn wäre die Leistung von einem inländischen steuerpflichtigen Unternehmen erbracht worden, wäre diese Steuer auf den Leistungsempfänger überwälzt worden (Urteil des BVGer A-5126/2012 vom 1. Oktober 2013 E. 2.3.2). In Ziff. 5 der MWST-Info Nr. 12 wird darauf hingewiesen, dass die Bezugsteuer bei Anwendung der Saldosteuersatzmethode zum gesetzlichen Steuersatz, d.h. in aller Regel zum Normalsatz abzurechnen ist.

6.

Gemäss Art. 92 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 92 Steuererlass - 1 Die ESTV kann rechtskräftig festgesetzte Steuern ganz oder teilweise erlassen, wenn die steuerpflichtige Person:
MWSTG kann die ESTV der steuerpflichtigen Person in den in Bst. a-c dieser Vorschrift genannten Fällen rechtskräftig veranlagte Steuern ganz oder teilweise erlassen. Die ESTV kann gemäss Art. 92 Abs. 2
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 92 Steuererlass - 1 Die ESTV kann rechtskräftig festgesetzte Steuern ganz oder teilweise erlassen, wenn die steuerpflichtige Person:
MWSTG zudem im Rahmen eines gerichtlichen Nachlassverfahrens einem Steuererlass zustimmen bzw. auf die Sicherstellung ihrer Forderung verzichten.

Von der ihm mit Art. 92 Abs. 6
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 92 Steuererlass - 1 Die ESTV kann rechtskräftig festgesetzte Steuern ganz oder teilweise erlassen, wenn die steuerpflichtige Person:
MWSTG (in der zurzeit noch geltenden Fassung) eingeräumten Kompetenz, die Voraussetzungen und das Verfahren für den Steuererlass näher zu regeln, hat der Bundesrat bis jetzt noch keinen Gebrauch gemacht (vgl. Urteil des BVGer A-2388/2017 vom 28. September 2017 E. 3.1. Per 1. Januar 2018 wird diese Vorschrift aufgehoben [Änderung des MWSTG vom 30. September 2016, AS 2017 3575 ff.]).

7.

7.1 Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin in den Steuerperioden 2010-2013 Übersetzungsarbeiten von im Ausland wohnhaften, nicht im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragenen Personen in Anspruch genommen und ist namentlich zu klären, ob sie in diesem Zusammenhang Bezugsteuern nachzuentrichten hat (zu den Steuerperioden nach dem 31. Dezember 2013 vgl. E. 1.1.3). Die Verfahrensbeteiligten gehen zu Recht davon aus, dass die Voraussetzungen für die Bezugsteuerpflicht erfüllt wären und damit Mehrwertsteuern nachzuentrichten wären, soweit die erwähnten Übersetzungsarbeiten im Rahmen von selbständigen Tätigkeiten im mehrwertsteuerlichen Sinne erbracht worden wären. Gegebenenfalls hätte nämlich die im Inland nach Art. 10
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 10 Grundsatz - 1 Steuerpflichtig ist, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und:
MWSTG steuerpflichtige Beschwerdeführerin steuerbare Dienstleistungen von nicht im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragenen Unternehmen mit Sitz im Ausland bezogen und hätte sich der Ort dieser Dienstleistungen gemäss dem Empfängerortsprinzip am Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin in der Schweiz befunden (es liegt unbestrittenermassen keine derjenigen Konstellationen vor, bei welchen gemäss Art. 8 Abs. 2
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 8 Ort der Dienstleistung - 1 Als Ort der Dienstleistung gilt unter Vorbehalt von Absatz 2 der Ort, an dem der Empfänger oder die Empfängerin der Dienstleistung den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, für welche die Dienstleistung erbracht wird, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte der Wohnort oder der Ort seines oder ihres üblichen Aufenthaltes.
MWSTG vom Empfängerortsprinzip abzuweichen ist [vgl. zum Ort von Dienstleistungen E. 3.1]).

7.2

7.2.1 Der mehrwertsteuerlichen Würdigung der in Frage stehenden Übersetzungsarbeiten ist der aktenkundige «Rahmenvertrag für die Zusammenarbeit» (nachfolgend: Rahmenvertrag) zugrunde zu legen. Denn es wird nicht in Abrede gestellt, dass diese Arbeiten in Erfüllung von Verträgen ausgeführt wurden, welche diesem Rahmenvertrag entsprechen.

7.2.2 Im Rahmenvertrag ist von der Beschwerdeführerin als «Auftraggeberin» und vom Übersetzer als «Auftragnehmer» die Rede. Ausdrücklich festgehalten wird zudem, dass mit dem Rahmenvertrag kein Anstellungsverhältnis geschaffen werde und der «Auftragnehmer» «als selbständiger Unternehmer» handle. Als anwendbar erklärt werden sodann die werkvertraglichen und auftragsrechtlichen Vorschriften des Schweizerischen Obligationenrechts (Art. 363 ff. und Art. 394 ff. des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht], OR, SR 220).

Aus diesen Regelungen des Rahmenvertrages geht klar hervor, dass die Übersetzungsarbeiten zivilrechtlich nicht im Rahmen von Arbeitsverhältnissen erstellt wurden. Dies bildet ein Indiz für die Annahme, dass die Übersetzungsarbeiten im Rahmen von in mehrwertsteuerlicher Hinsicht selbständigen Tätigkeiten geleistet wurden (vgl. E. 3.2 Abs. 1).

7.2.3 Die in erster Linie massgeblichen wirtschaftlichen, tatsächlichen Verhältnisse sprechen vorliegend in Einklang mit der erwähnten Vertragsgestaltung dafür, dass die Übersetzer in mehrwertsteuerlicher Hinsicht selbständig erwerbstätig waren (vgl. zu den massgebenden Indizien E. 3.2):

Zum einen fällt ins Gewicht, dass die Übersetzer gemäss dem Rahmenvertrag unter Vorbehalt des Verbotes der Unterschreitung einer gewissen Mindestmenge an zu übersetzenden Zeilen frei waren, Aufgaben anzunehmen oder nicht (vgl. Ziff. II des Rahmenvertrages).

Zum anderen waren die Übersetzer - soweit ersichtlich - frei, ihren Arbeitsort (bzw. genauer den Ort ihres physischen Aufenthaltes im Zeitpunkt der Leistungserbringung) zu bestimmen: Gemäss dem Rahmenvertrag hatten die Übersetzer die «Aufträge [...] entweder persönlich am Sitz der Auftraggeberin oder gegebenenfalls über Fernzugriff auf deren Server bzw. den von der A._______ GmbH gemieteten File-Share-Servern zu erbringen» (Ziff. I des Rahmenvertrages). Dies bedeutet, dass die hier in Frage stehenden Übersetzer bei Erbringung ihrer Leistungen insbesondere nicht in Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin physisch anwesend sein mussten (vgl. dazu auch Beschwerde, S. 4, wonach die im Ausland wohnhaften Betroffenen die Übersetzungsarbeiten «im Prinzip über das Internet» erbracht hätten).

7.2.4 Zwar spricht für eine beschränkte Einbindung in die Arbeitsorganisation der Beschwerdeführerin, dass im Rahmenvertrag eine für Auftragsverhältnisse eher atypische Regelung eines Urlaubsanspruches der Übersetzer enthalten ist. Abgesehen von dieser Regelung und gewissen Restriktionen zum Schutz der zu bearbeitenden Daten (vgl. Ziff. I des Rahmenvertrages) waren die Übersetzer aber - entsprechend dem hiervor Ausgeführten (vgl. E. 7.2.3) - in betrieblicher und arbeitsorganisatorischer Hinsicht weitgehend frei. Insbesondere fehlte es an einer Regelung fester Arbeitszeiten. Von einer rechtserheblichen Eingliederung der Übersetzer in die Arbeitsorganisation der Beschwerdeführerin kann bei einer Würdigung der gesamten Umstände keine Rede sein.

7.2.5 Selbst wenn die Übersetzer Weisungen der Beschwerdeführerin zu befolgen gehabt hätten, könnte daraus nicht auf unselbständige Tätigkeiten geschlossen werden: Auch ein selbständig Beauftragter ist verpflichtet, den Weisungen des Auftraggebers zu folgen. Eine massgeblich für eine unselbständige Tätigkeit sprechende Weisungsgebundenheit läge deshalb nur vor, wenn diese aus der Eingliederung in die Arbeitsorganisation folgen würde (vgl. Regine Schluckebier, in: Geiger/Schluckbier [Hrsg.], a.a.O., Art. 10 N. 42). Wie aufgezeigt (vgl. E. 7.2.4), fehlt es aber vorliegend gerade an einer massgeblichen Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Beschwerdeführerin.

7.2.6 Ins Bild, dass die streitbetroffenen Tätigkeiten der im Ausland wohnhaft gewesenen Übersetzer mehrwertsteuerrechtlich als selbständige Tätigkeiten zu qualifizieren sind, passt nicht zuletzt, dass diese Personen in der in Frage stehenden Zeitspanne unbestrittenermassen sozialversicherungsrechtlich als Selbständigerwerbende behandelt wurden (vgl. E. 3.2 Abs. 2).

7.3

7.3.1 Nach dem Gesagten steht fest, dass die von der Beschwerdeführerin in Anspruch genommenen Übersetzungsarbeiten im Rahmen von mehrwertsteuerrechtlich gesehen selbständigen Tätigkeiten erbracht wurden. Letzteres gilt - wie im Folgenden aufgezeigt wird - auch bei Berücksichtigung der mit den vorstehenden Erwägungen weder ausdrücklich noch implizit widerlegten Vorbringen der Beschwerdeführerin.

7.3.2 Sinngemäss macht die Beschwerdeführerin insbesondere geltend, auf den aktenkundigen Rahmenvertrag könne nicht abgestellt werden, weil dessen Ausgestaltung einzig dem Umstand geschuldet sei, dass die Sozialversicherungsbehörden ab Inkrafttreten neuer Sozialversicherungsabkommen die Qualifikation der Arbeit ihrer im Ausland wohnhaften Übersetzer als unselbständige Tätigkeit nicht mehr akzeptiert hätten und deshalb - anders als bei den in den Schweiz wohnhaften Übersetzern der Beschwerdeführerin - der Abschluss von «ganz normalen Heimarbeitsverträgen» nicht mehr möglich gewesen sei (vgl. Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 7. Juli 2017, S. 4).

Auf welche Gründe die konkrete Ausgestaltung der Rahmenbedingungen der streitbetroffenen Übersetzertätigkeiten zurückzuführen ist, ist entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin vorliegend nicht relevant. Entscheidend ist einzig, dass aufgrund der Aktenlage davon auszugehen ist und auch nicht in Abrede gestellt wird, dass die Übersetzer ihre Tätigkeiten in Übereinstimmung mit Verträgen ausübten, welche dem vorliegenden Rahmenvertrag entsprechen, und diese Tätigkeiten aus der massgeblichen tatsächlichen und wirtschaftlichen Sicht mehrwertsteuerlich als selbständig qualifizieren.

7.3.3 Nach sinngemäss geäusserter Ansicht der Beschwerdeführerin ist (auch) zu berücksichtigen, dass ihre im Ausland wohnhaft gewesenen Übersetzer vor Inkrafttreten der erwähnten Sozialversicherungsabkommen sozialversicherungsrechtlich als unselbständig erwerbend zu qualifizieren gewesen seien und dies behördlicherseits anerkannt gewesen sei. Auch dürfe - so die Beschwerdeführerin - nicht ausser Acht gelassen werden, dass die für sie tätigen Übersetzer mit Wohnsitz in der Schweiz von den Sozialversicherungsbehörden (nach wie vor) als unselbständig Erwerbstätige behandelt würden.

Aus diesen Vorbringen lässt sich schon deshalb nichts zugunsten der Beschwerdeführerin ableiten, weil (a) die sozialversicherungsrechtliche Behandlung einer Tätigkeit von der mehrwertsteuerrechtlichen Qualifikation abweichen kann, (b) diese Behandlung nur ein einziges, nicht allein ausschlaggebendes Indiz für die Beurteilung der mehrwertsteuerrechtlichen Selbständigkeit einer Tätigkeit bildet (vgl. E. 3.2 Abs. 2) und (c) vorliegend weitere, schon für sich allein eine Qualifikation als selbständige Erwerbstätigkeit rechtfertigende Indizien gegeben sind (vgl. E. 7.2.2 ff.). Es spielt deshalb keine Rolle, ob die - ohnehin nicht näher substantiierten - Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Art der Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge zutreffen.

7.4 Es erweist sich nach dem Gesagten, dass die Vorinstanz zu Recht angenommen hat, dass die Beschwerdeführerin Bezugsteuern nachzuentrichten hat.

8.

8.1 Zu klären ist sodann, ob die Beschwerdeführerin rückwirkend auf den 1. Januar 2010 die Berechnungsmethode wechseln kann, also statt nach der Saldosteuersatzmethode nach der effektiven Abrechnungsmethode vorgehen kann (vgl. dazu nachfolgend E. 8.2). Ein solcher Wechsel würde es ihr ermöglichen, die Steuerforderung nach der Differenz zwischen der geschuldeten Inlandsteuer, der Bezugsteuer sowie der im Veranlagungsverfahren deklarierten Einfuhrsteuer einerseits und dem Vorsteuerguthaben anderseits abzurechnen (vgl. E. 5.4). Nach Darstellung der Beschwerdeführerin würde daraus eine wesentliche Reduktion der Steuerforderung resultieren.

8.2 Die Beschwerdeführerin hat vorliegend nicht innert 90 Tagen nach (dem am 1. Januar 2010 erfolgten) Inkrafttreten des neuen Rechts gegenüber der Vorinstanz schriftlich gemeldet, zur effektiven Methode wechseln zu wollen. Dementsprechend wird nach dem Wortlaut von Art. 114 Abs. 2
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 114 Wahlmöglichkeiten - 1 Die steuerpflichtigen Personen können mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes von den in diesem Gesetz vorgesehenen Wahlmöglichkeiten erneut Gebrauch machen. Sofern die Wahlmöglichkeiten an bestimmte Fristen geknüpft sind, beginnen diese mit dem Datum des Inkrafttretens neu zu laufen.
MWSTG «vermutet», dass sie per 1. Januar 2010 und jedenfalls für die Steuerperiode 2010 ihre bisherige Wahl der Saldosteuersatzmethode, deren Anwendung (neurechtlich) weiterhin rechtlich zulässig war, beibehalten hat (vgl. E. 5.3).

Die Beschwerdeführerin hat ihre Wahl der Saldosteuersatzmethode auch in den weiteren im Streit liegenden Steuerperioden 2011-2013 beibehalten. Erst nach dem 31. Dezember 2013 hat sie erstmals einen Wechsel zur effektiven Methode beantragt. Die von der Beschwerdeführerin für die Steuerperioden 2010-2013 gewollte rückwirkende Anwendung der effektiven Methode ist ausgeschlossen. Dies entspricht nicht nur dem klaren Wortlaut der vorliegend einschlägigen Vorschriften, sondern auch dem Umstand, dass die Regelung der Saldosteuersatzmethode - auch nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers - eine administrative Erleichterung und nicht in erster Linie die Schaffung von Steueroptimierungsmöglichkeiten bezweckt (vgl. E. 5.3 und 5.5). Da der Sinn der hier einschlägigen Bestimmungen bereits durch ihren Wortlaut klar wird und dieser Sinn durch den Willen des Gesetzgebers sowie den Gesetzeszweck gestützt wird, bleibt für die Wahl zwischen verschiedenen möglichen Auslegungen kein Raum. Schon aus diesem Grund lässt sich im vorliegenden Kontext - anders als dies in der Beschwerde suggeriert wird - aus der Belastungskonzeption der Mehrwertsteuer und den in Art. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 1 Gegenstand und Grundsätze - 1 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer). Die Steuer bezweckt die Besteuerung des nicht unternehmerischen Endverbrauchs im Inland.
MWSTG verankerten Grundsätzen nichts ableiten (vgl. auch Urteil des BVGer A-5126/2012 vom 1. Oktober 2013 E. 3.3).

8.3

8.3.1 Die Beschwerdeführerin verlangt (eventualiter), es sei der Berechnung der für die Steuerperioden 2010-2013 geschuldeten Mehrwertsteuern ein «angemessener Pauschalsteuersatz [recte: Saldosteuersatz] von 3,75 %» zugrunde zu legen. Ihrer Ansicht nach würde sich bei Anwendung dieses Saldosteuersatzes im vorliegenden Fall in etwa derjenige Steuerbetrag ergeben, welcher bei einer Abrechnung nach der effektiven Methode resultiert hätte.

8.3.2 Wie ausgeführt, haben die nach der Saldosteuersatzmethode abrechnenden steuerpflichtigen Personen nach der Ordnung im MWSTG und nach der MWSTV die von der ESTV bewilligten Saldosteuersätze anzuwenden (vgl. E. 5.2). Die steuerpflichtige Person muss daher denjenigen Saldosteuersatz (oder diejenigen Saldosteuersätze) heranziehen, dessen (oder deren Anwendung) ihr die ESTV bewilligt hat.

Vorliegend wurde der Beschwerdeführerin mit Bewilligung vom 27. April 2005 die Abrechnung nach der Saldosteuersatzmethode unter Anwendung des Saldosteuersatzes für Übersetzungsbüros erlaubt. Weil die Beschwerdeführerin während den hier im Streit liegenden Steuerperioden nicht den Willen geäussert hat, zur effektiven Methode zu wechseln, ist diese Bewilligung nach wie vor insoweit massgebend, als der jeweilige, mittels Verordnung festgelegte (und von der Beschwerdeführerin seinerzeit beantragte) Saldosteuersatz für Übersetzungsbüros gelten muss. Nachdem die Beschwerdeführerin während den hier streitbetroffenen Steuerperioden 2010-2013 den am 18. Mai 2005 bewilligten Saldosteuersatz gegenüber der ESTV nicht in Frage gestellt hat (und sie sich während dieser Zeitspanne insbesondere auch nicht aus den in Art. 84 Abs. 2
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 84 Abrechnung nach Saldosteuersätzen - (Art. 37 Abs. 1-4 MWSTG)
1    Steuerpflichtige Personen müssen ihre Tätigkeiten zu den von der ESTV bewilligten Saldosteuersätzen abrechnen.
2    Wird eine Tätigkeit aufgegeben oder eine neue aufgenommen oder verändern sich die Umsatzanteile der Tätigkeiten derart, dass eine Neuzuteilung der Saldosteuersätze notwendig wird, so muss sich die steuerpflichtige Person mit der ESTV in Verbindung setzen.
3    Steuerpflichtige Personen, denen mehrere Saldosteuersätze bewilligt wurden, müssen die Erträge für jeden dieser Saldosteuersätze separat verbuchen.85
MWSTV genannten Gründen [vgl. dazu E. 5.2] mit der Vorinstanz in Verbindung gesetzt hat), besteht kein Spielraum, um vom Saldosteuersatz für Übersetzungsbüros von 6,4 % (Steuerperiode 2010) bzw. 6,1 % (Steuerperioden 2011-2013) abzuweichen.

8.3.3 Am hiervor (E. 8.3.2) gezogenen Schluss können die Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts ändern:

8.3.3.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der gewährte Saldosteuersatz entspreche nicht der tatsächlichen Vorsteuerbelastung von Übersetzungsunternehmen wie demjenigen der Beschwerdeführerin. Es verstosse gegen Art. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 1 Gegenstand und Grundsätze - 1 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer). Die Steuer bezweckt die Besteuerung des nicht unternehmerischen Endverbrauchs im Inland.
MWSTG und führe zu einer mit dem Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht vereinbaren Wettbewerbsverzerrung, solchen Unternehmen einzig die Wahl zu geben, zu diesem auch für «Freelanceübersetzer» ohne Mitarbeiter geltenden Saldosteuersatz abzurechnen oder sich stattdessen für die effektive Methode zu entscheiden. Dies gelte umso mehr, als für Kleinstunternehmen wie dasjenige der Beschwerdeführerin eine Abrechnung nach der effektiven Methode mit einem unverhältnismässigen administrativen Aufwand verbunden sei (vgl. Beschwerde, S. 5; siehe dazu auch Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 8. Mai 2017, S. 2).

Die Beschwerdeführerin bringt mit diesen Ausführungen sinngemäss vor, das Fehlen eines besonderen Saldosteuersatzes für Übersetzungsunternehmen, die bezugsteuerpflichtige Übersetzungsdienstleistungen aus dem Ausland in Anspruch nehmen, sei rechtsverletzend. Ob dieser Standpunkt zutrifft, muss aber jedenfalls im vorliegenden Verfahren nicht geklärt werden. Denn - wie gezeigt - ergibt sich schon aus dem einschlägigen Verfahrensrecht, dass die Beschwerdeführerin nicht (nachträglich) einen anderen Saldosteuersatz als den notabene von ihr selbst ursprünglich beantragten und von der ESTV (generell) für Übersetzungsbüros vorgesehenen anwenden darf. Die diesbezüglichen Vorschriften sind eindeutig und stehen auch im Einklang mit dem vom Gesetzgeber verfolgten Zweck, den steuerpflichtigen Personen mit der Saldosteuersatzmethode die Möglichkeit einer administrativen Vereinfachung und nicht in erster Linie ein Instrument zur Steueroptimierung zu bieten. Eine von den vorstehenden Ausführungen abweichende Auslegung und Anwendung dieser Vorschriften drängt sich deshalb - wie bei der Frage, ob der Beschwerdeführerin ein nachträglicher Wechsel zur effektiven Methode zu erlauben ist - selbst unter Berücksichtigung der Belastungskonzeption der Mehrwertsteuer (vgl. Art. 1 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 1 Gegenstand und Grundsätze - 1 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer). Die Steuer bezweckt die Besteuerung des nicht unternehmerischen Endverbrauchs im Inland.
Satz 2 MWSTG) und der in Art. 1 Abs. 3
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 1 Gegenstand und Grundsätze - 1 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer). Die Steuer bezweckt die Besteuerung des nicht unternehmerischen Endverbrauchs im Inland.
MWSTG festgehaltenen Grundsätze nicht auf (vgl. E. 2.1, 5.4 und 8.2). Im Übrigen kann der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von Art. 127 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 127 Grundsätze der Besteuerung - 1 Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln.
BV am Ergebnis der hiervor vorgenommenen Würdigung nur schon deshalb nichts ändern, weil die (ausschliessliche) Anwendung des von der ESTV bewilligten Saldosteuersatzes in einem Bundesgesetz (bzw. in Art. 37 Abs. 2
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 37 Abrechnung nach Saldo- und nach Pauschalsteuersätzen - 1 Wer als steuerpflichtige Person jährlich nicht mehr als 5 024 000 Franken Umsatz aus steuerbaren Leistungen erzielt und im gleichen Zeitraum nicht mehr als 108 000 Franken Steuern, berechnet nach dem für sie massgebenden Saldosteuersatz, zu bezahlen hat, kann nach der Saldosteuersatzmethode abrechnen.105
MWSTG), also in einer gemäss dem Anwendungsgebot von Art. 190
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
BV ohne Rücksicht auf eine allfällige Verfassungswidrigkeit bindenden Weise vorgeschrieben ist (vgl. dazu auch Urteile des BVGer A-1407/2006 vom 30. Januar 2008 E. 3.3, A-1377/2006 vom 20. März 2007 E. 3.4).

8.3.3.2 Die Beschwerdeführerin macht ferner geltend, sie sei in gutem Glauben gewesen, alles richtig zu machen (Stellungnahme vom 7. Juli 2017, S. 3). Sie erklärt, sie hätte, wenn sie um die Bezugsteuerpflicht gewusst hätte, von Beginn weg die effektive Methode gewählt (Stellungnahme vom 8. Mai 2017, S. 2). Sie rügt sinngemäss, sie sei seitens der ESTV nicht hinreichend über die Bezugsteuerpflicht und die daraus erwachsenden Konsequenzen bei Anwendung der Saldosteuersatzmethode informiert worden (vgl. Stellungnahme vom 7. Juli 2017, S. 2).

Anscheinend nimmt die Beschwerdeführerin an, dass ihre mangelnde Kenntnis der Bezugsteuerpflicht und der Folgen der von ihr gewählten Abrechnungsmethode dazu führe, dass sie nicht an den von der ESTV bewilligten Saldosteuersteuersatz für Übersetzungsbüros gebunden sei. Damit verkennt sie jedoch, dass nach einem allgemeinen Grundsatz niemand Vorteile aus seiner eigenen Rechtsunkenntnis ableiten kann (vgl. etwa BGE 124 V 215 E. 2b/aa, 111 V 405 E. 3). Der von der Beschwerdeführerin sinngemäss behauptete Irrtum, die bezogenen Übersetzungsdienstleistungen unterlägen in der vorliegenden Konstellation nicht der Bezugsteuer, bildet im Übrigen einen blossen Motivirrtum, welcher von vornherein nichts an der gesetzlich vorgesehenen Steuerbarkeit ändern kann (vgl. Urteil des BVGer A-1377/2006 vom 20. März 2007 E. 3.3).

Bei der Mehrwertsteuer als Selbstveranlagungssteuer kommt dem Steuerpflichtigen zudem eine erhöhte Verantwortung zu (vgl. E. 4). Aus dem Selbstveranlagungsprinzip folgt insbesondere, dass alleine die steuerpflichtige Person für die Wahl der Abrechnungsmethode verantwortlich ist und sie die Konsequenzen einer getroffenen Wahl zu tragen hat. Es ist nicht Aufgabe der ESTV, ihr im konkreten Fall die steuerlichen Vor- und Nachteile aufzuzeigen bzw. für sie gar eine Steuerplanung vorzunehmen. Die Beschwerdeführerin kann deshalb aus dem behaupteten Irrtum und der angeblich ungenügenden Information durch die ESTV für sich keinerlei Rechte ableiten. Insbesondere ergibt sich daraus nicht das Recht, einen tieferen Saldosteuersatz als denjenigen für Übersetzungsbüros von 6,4 % (Steuerperiode 2010) bzw. 6,1 % (Steuerperioden 2011-2013) anzuwenden (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer A-1377/2006 vom 20. März 2007 E. 3.3, mit Hinweisen).

8.3.3.3 Die Beschwerdeführerin stellt sich sodann auf den Standpunkt, dass die Vorinstanz unter den vorliegenden Umständen «auf der Basis der tatsächlichen Werte eine faire Ermessenseinschätzung» hätte machen sollen (vgl. dazu Stellungnahme vom 7. Juli 2017, S. 3).

Eine Ermessenseinschätzung durch die ESTV hat nach Art. 79 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 79 Ermessenseinschätzung - 1 Liegen keine oder nur unvollständige Aufzeichnungen vor oder stimmen die ausgewiesenen Ergebnisse mit dem wirklichen Sachverhalt offensichtlich nicht überein, so schätzt die ESTV die Steuerforderung nach pflichtgemässem Ermessen ein.
MWSTG nur dann zu erfolgen, wenn keine oder nur unvollständige Aufzeichnungen vorliegen (Verstoss gegen die formellen Buchführungsvorschriften) oder wenn die ausgewiesenen Ergebnisse mit dem wirklichen Sachverhalt offensichtlich nicht übereinstimmen. Es wird vorliegend aber weder behauptet noch ist aktenkundig, dass die für eine Ermittlung der Steuerforderung nach der Saldosteuersatzmethode relevanten Aufzeichnungen der Beschwerdeführerin fehlen oder unvollständig sind. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass diese Aufzeichnungen Ergebnisse ausweisen, welche offensichtlich im Widerspruch zum tatsächlichen, für die Bestimmung dieser Steuerforderung nach der Saldosteuersatzmethode rechtserheblichen Sachverhalt stehen. Unter diesen Umständen besteht kein Raum für eine Ermessenseinschätzung. Namentlich kann die Ermessenseinschätzung nicht dazu dienen, eine der behaupteten tatsächlichen Vorsteuerbelastung der Beschwerdeführerin entsprechende Besteuerung nach der Saldosteuersatzmethode zu ermöglichen.

8.3.3.4 Was die Beschwerdeführerin mit ihren Hinweisen auf ein anderes Übersetzungsunternehmen mit schweizerischen und österreichischen Kunden (Stellungnahme vom 7. Juli 2017, S. 5) zu ihren Gunsten abzuleiten sucht, ist unerfindlich. Soweit die Beschwerdeführerin damit fordern sollte, sie sei gleich wie dieses Unternehmen zu behandeln, wäre ihr entgegenzuhalten, dass zwischen dem von ihr geschilderten Sachverhalt und der vorliegenden Konstellation schon insofern ein rechtswesentlicher Unterschied besteht, als die Beschwerdeführerin - anders als das genannte Unternehmen - in Österreich über keinen Firmensitz verfügt. Eine Berufung auf das Gleichbehandlungsgebot von Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
BV, wonach Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich (sowie Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich) zu behandeln ist (vgl. BGE 129 I 1 E. 3.2.4), verfängt aus diesem Grund von vornherein nicht.

8.4 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Besteuerung zum Saldosteuersatz von 6,4 % (Steuerperiode 2010) bzw. 6,1 % (Steuerperioden 2011-2013) für die Beschwerdeführerin - wie sie vorbringt - ärgerlich oder wirtschaftlich belastend sein kann. Selbst wenn die Beschwerdeführerin dadurch in finanzielle Schwierigkeiten geraten sollte, kann dies (selbst unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit [vgl. Art. 5 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
BV]) nicht dazu führen, dass zu ihren Gunsten in rechtsungleicher Weise von den anwendbaren Vorschriften abgewichen wird.

9.

9.1 Der von der ESTV nachgeforderte Betrag (von insgesamt Fr. 26'938.- Mehrwertsteuer) setzt sich zusammen aus Fr. 24'285.- Bezugsteuer auf dem Bezug nicht abgerechneter Übersetzungsdienstleistungen sowie Fr. 2'653.- Inlandsteuer auf noch nicht versteuerten, in den Steuerperioden 2012-2013 erzielten Umsätzen (Beträge gerundet; vgl. Akten Vorinstanz, act. 5 f.).

Der Betrag der nachgeforderten Bezugsteuer von Fr. 24'285.- wurde in rechnerischer Hinsicht nicht substantiiert bestritten. Die Vorinstanz hat die Berechnung dieses Betrages richtigerweise unter Anwendung des Normalsatzes vorgenommen (vgl. E. 5.8).

Die angeordnete Nacherhebung von Fr. 2'653.- Inlandsteuer beruht auf dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin in ihren Abrechnungen betreffend die Steuerperioden 2012-2013 die Mehrwertsteuer nicht in die Steuerbemessungsgrundlage miteinbezogen hat, obschon dies bei einer Abrechnung nach der Saldosteuersatzmethode nach Art. 37 Abs. 2
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 37 Abrechnung nach Saldo- und nach Pauschalsteuersätzen - 1 Wer als steuerpflichtige Person jährlich nicht mehr als 5 024 000 Franken Umsatz aus steuerbaren Leistungen erzielt und im gleichen Zeitraum nicht mehr als 108 000 Franken Steuern, berechnet nach dem für sie massgebenden Saldosteuersatz, zu bezahlen hat, kann nach der Saldosteuersatzmethode abrechnen.105
MWSTG geboten ist (vgl. dazu auch Felix Geiger, in: ders./Schluckebier [Hrsg.], a.a.O., Art. 24 N. 24). Diese Nacherhebung von Inlandsteuern erscheint - auch in kalkulatorischer Hinsicht - als korrekt. Die Beschwerdeführerin macht denn auch diesbezüglich vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Ausführungen.

Soweit ersichtlich zu Recht unbestritten ist auch, dass die Beschwerdeführerin, soweit (a) die Bezugsteuerpflicht betreffend die bezogenen Übersetzungsdienstleistungen zu bejahen ist, (b) der Saldosteuersatz für Übersetzungsbüros zur Anwendung kommt und (c) kein Steuererlass zu gewähren ist, auf dem Nachforderungsbetrag von Fr. 5'635.- ab dem 28. Februar 2011 und auf dem Nachsteuerbetrag von Fr. 21'303.- ab dem 31. Dezember 2012 Verzugszinsen zu bezahlen hat.

9.2 Der von der Beschwerdeführerin bereits vor der ESTV für den Fall des Bestehens einer Nachleistungspflicht beantragte Steuererlass kann vorliegend nicht gewährt werden, weil die in Frage stehenden Steuern noch nicht - namentlich nicht durch einen in Rechtskraft erwachsenen Einspracheentscheid oder mit einem in Rechtskraft erwachsenen Urteil (vgl. Art. 43 Abs. 1 Bst. a
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 43 Rechtskraft der Steuerforderung - 1 Die Steuerforderung wird rechtskräftig durch:
MWSTG) - rechtskräftig festgesetzt wurden und auch kein gerichtliches Nachlassverfahren pendent ist (vgl. E. 6).

Die Beschwerdeführerin scheint in ihrer Stellungnahme vom 7. Juli 2017 nicht mehr in Abrede stellen zu wollen, dass vorliegend ein Steuererlass im Sinne von Art. 92 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 92 Steuererlass - 1 Die ESTV kann rechtskräftig festgesetzte Steuern ganz oder teilweise erlassen, wenn die steuerpflichtige Person:
MWSTG mangels bereits rechtskräftiger Festsetzung der streitbetroffenen Steuerforderung(en) ausgeschlossen ist (anders dagegen noch Beschwerde, S. 7). Sollte sie geltend machen wollen, die Beschränkung der Erlassmöglichkeiten auf die in Art. 92 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 92 Steuererlass - 1 Die ESTV kann rechtskräftig festgesetzte Steuern ganz oder teilweise erlassen, wenn die steuerpflichtige Person:
und 2
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 92 Steuererlass - 1 Die ESTV kann rechtskräftig festgesetzte Steuern ganz oder teilweise erlassen, wenn die steuerpflichtige Person:
MWSTG genannten Konstellationen sei in ihrem Fall unhaltbar (vgl. dazu Beschwerde, S. 7), würde sie ins Leere stossen. Denn ein Steuererlass ist schon mit Blick auf die gebotene rechtsgleiche Behandlung der Steuerpflichtigen (vgl. Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
BV) ausnahmslos nur dann zulässig, wenn er gesetzlich vorgesehen ist. Undenkbar ist deshalb insbesondere ein «gnadenweiser» Erlass über den gesetzlich geregelten hinaus (vgl. Urteil des BVGer A-2388/2017 vom 28. September 2017 E. 3.2.1; Michael Beusch, Der Untergang der Steuerforderung, 2012, S. 188, mit weiteren Hinweisen).

10.

Ergänzend ist anzumerken, dass der Sachverhalt genügend erstellt ist und das Bundesverwaltungsgericht überzeugt ist, dass die hiervor gezogenen Schlüsse durch weitere Beweiserhebungen nicht umgestossen würden. Da nach dem Gesagten die tatsächliche Vorsteuerbelastung der Beschwerdeführerin nicht zu ihren Gunsten berücksichtigt werden kann (vgl. E. 8), lässt sich in antizipierter Beweiswürdigung auf die Einholung der mit der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 8. Mai 2017 in Aussicht gestellten Jahresabschlüsse und Abrechnungen verzichten, selbst wenn aus letzteren Dokumenten - wie die Beschwerdeführerin behauptet - die tatsächliche Vorsteuerbelastung bzw. die Mehrwertsteuerbelastung bei Anwendung der effektiven Methode zu entnehmen wäre (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung BGE 134 I 140 E. 5.3, 131 I 153 E. 3; Urteile des BVGer A-5198/2016 vom 5. April 2017 E. 2.2.3, A-3935/2014 vom 27. April 2015 E. 4.10). Nichts anderes gilt in Bezug auf die Offerte des erwähnten Unternehmens mit schweizerischen und österreichischen Kunden, welche die Beschwerdeführerin nach ihrer Darstellung zur Verfügung halten soll: Selbst wenn aus dieser Offerte zu entnehmen wäre, dass dieses Unternehmen die Mehrwertsteuer vermeidet, liesse sich daraus nichts für den vorliegenden Fall ableiten. Wie aufgezeigt, gestaltet sich nämlich der hier zu beurteilende Fall rechtswesentlich anders als die von der Beschwerdeführerin skizzierte Lage des genannten Unternehmens (vgl. E. 8.3.3.4).

11.

Nach dem Gesagten erweist sich der vorinstanzliche Entscheid als rechtskonform. Die dagegen erhobene Beschwerde ist, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen.

12.

12.1 Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG. Art. 92 Abs. 5
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 92 Steuererlass - 1 Die ESTV kann rechtskräftig festgesetzte Steuern ganz oder teilweise erlassen, wenn die steuerpflichtige Person:
MWSTG, wonach das Steuererlassverfahren grundsätzlich kostenfrei ist, gilt rechtsprechungsgemäss nur im Verfahren vor der ESTV [Urteil des BVGer A-2388/2017 vom 28. September 2017 E. 6.1, mit Hinweisen]). Die Kosten sind auf Fr. 2'000.- festzusetzen (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.- ist im Umfang von Fr. 2'000.- für die Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden und im Betrag von Fr. 1'000.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.

12.2 Angesichts ihres Unterliegens steht der Beschwerdeführerin von vornherein keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE e contrario).

13.

Soweit dieser Entscheid den Erlass von Mehrwertsteuern betrifft, kann er nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (vgl. Art. 83 Bst. m
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]).

(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.- wird im Umfang von Fr. 2'000.- zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. Der Restbetrag von Fr. 1'000.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde; Beilage: Kopie des unaufgefordert eingereichten Schreibens der Beschwerdeführerin vom 8. Mai 2017)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Riedo Beat König

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-904/2017
Date : 18. Dezember 2017
Published : 27. Dezember 2017
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Indirekte Steuern
Subject : MWST; Bezugsteuer; Saldosteuersatz (2010-2013).


Legislation register
BGG: 42  82  83
BV: 5  8  127  130  190
MWSTG: 1  8  10  21  23  24  28  34  35  36  37  43  45  46  49  66  71  79  86  92  114  116
MWSTV: 81  84  91  109
VGG: 31  32  33
VGKE: 4  7
VwVG: 5  48  50  52  63  64
BGE-register
111-V-402 • 124-V-215 • 129-I-1 • 131-I-153 • 134-I-140 • 138-II-251 • 140-II-202 • 142-II-488
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A-1377/2006 • A-1407/2006 • A-1675/2016 • A-1681/2016 • A-2388/2017 • A-3050/2015 • A-351/2014 • A-3935/2014 • A-5126/2012 • A-5198/2016 • A-5431/2015 • A-565/2014 • A-589/2014 • A-6180/2012 • A-756/2014 • A-788/2015 • A-904/2017
AS
AS 2017/3575 • AS 2010/2055 • AS 2009/5225 • AS 2009/6815
BBl
2008/6885 • 2008/6981 • 2008/6982