Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-2928/2014

Urteil vom 18. Dezember 2014

Richterin Contessina Theis (Vorsitz),

Besetzung Richter Martin Zoller, Richter Fulvio Haefeli,

Gerichtsschreiberin Eva Hostettler.

A.______,geboren (...),
Türkei,

vertreten durch lic. iur. Angelika Stich,
Parteien
Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel,

(...),

Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 25. April 2014 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Die Beschwerdeführerin, eine türkische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in B.______, verliess ihren Heimatstaat am 10. April 2011 mit knapp (...) Jahren und reiste gleichentags legal mit einem Schengen-Visum in die Schweiz ein, wo sie zunächst bei ihrer älteren Schwester, welche über eine Niederlassungsbewilligung (C) verfügt, wohnte.

B.
Nachdem ihr Visum abgelaufen war, tauchte die Beschwerdeführerin unter und hielt sich bis zur Einreichung ihres Asylgesuches ohne Aufenthaltsbewilligung bei anderen entfernten Verwandten in der Schweiz auf.

C.
Mit schriftlicher Eingabe ihrer Rechtsvertreterin reichte die Beschwerde-führerin am 7. August 2013 ein Asylgesuch ein. Für die Dauer des Asylverfahrens wurde sie dem Kanton C.______ zugewiesen. Anlässlich ihrer Kurzbefragung am 21. August 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D.______ sowie der einlässlichen Anhörungen am 12. September 2013 und am 13. März 2014 - stets begleitet von ihrer Rechtsvertreterin und ihrer Vertrauensperson - zu ihren Ausreise- und Asylgründen trug die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes vor:

Sie stamme aus einem konservativen Elternhaus und habe (...) Geschwister. Der älteste Bruder lebe noch bei den Eltern und teile deren Wertvorstellungen. Der jüngere Bruder sei beim Militär und pflege keinen Kontakt mehr zu den Eltern. Eine Schwester sei mit ihrem Geliebten in den Iran geflohen, eine andere Schwester sei zwangsverheiratet worden und lebe in der Türkei. Eine weitere, ältere Schwester - mangels Fürsorge durch die Mutter habe diese sie aufgezogen - sei mit einem Mann in der Schweiz verheiratet worden und lebe seither in der Schweiz. Zu Hause sei sie oft von ihrem Vater und ihrem älteren Bruder geschlagen und eingesperrt worden; zudem habe sie nicht regelmässig zur Schule gehen dürfen, da er der Ansicht gewesen sei, sie sei ohnehin zu dumm dafür und solle doch einfach heiraten. Der Vater habe auch sie - gegen ihren Willen - mit einem 34-jährigen Mann, einem wohlhabenden Taxifahrer, verheiraten wollen. Sie habe sich geweigert und einen Versuch unternommen, sich das Leben zu nehmen. Als die Eltern schliesslich mit den Vorbereitungen für die Aussteuer begonnen hätten, habe sie ihre Schwester in der Schweiz um Hilfe gebeten. Ihre Schwester und der jüngere Bruder hätten es bewerkstelligen können, dass sie heimlich ein Besuchervisum beantragen und sodann in die Schweiz einreisen konnte. In der Türkei habe sie respektive ihr Bruder nie bei den Behörden oder Dritten um Hilfe ersucht, zumal auch ihr jüngerer Bruder Angst vor dem Vater habe.

Bis das Visum abgelaufen sei, habe sie bei ihrer Schwester und deren Mann gelebt. Ihr Vater habe immer wieder angerufen und sie aufgefordert in die Türkei zurückzukehren, da er sie verheiraten wolle. Zudem habe er der Schwester mit dem Tod gedroht. Nachdem das Visum abgelaufen sei, habe sie sich bei anderen Verwandten aufgehalten, in ständiger Angst, die Behörden könnten sie aufgreifen und in die Türkei zurückschicken. Da sie lange nicht wusste, dass es die Möglichkeit gibt, Asyl zu beantragen, und aus Angst, dass etwas schief gehen könnte, sei sie für zwei Jahre untergetaucht.

Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin ihre Identitätskarte, einen Brief einer Freundin ihrer Schwester, in welchem ihre Vorbringen bestätigt werden, ein Schreiben der Schwester, in welchem die familiären Umstände beschrieben werden, sowie einen Brief ihres Vaters an ihre Schwester zu den Akten, wonach der Vater vergebens versucht habe, sie (die Schwester) zu erreichen, er die sofortige Heimkehr der Beschwerdeführerin fordere, ansonsten Blut an seinen Händen kleben werde. Jetzt, wo er endlich einen Mann gefunden habe für die Beschwerdeführerin, solle sie heimkehren, heiraten und Kinder kriegen, wie er es versprochen und bei seinen anderen Töchter gemacht habe und die Tradition es gebiete.

D.
Mit Eingabe vom 17. Oktober 2013 reichte die Beschwerdeführerin einen Abklärungsbericht der E.______ ([...]) vom 11. September 2013 und einen Arztbericht des F.______ ([...]) vom 17. September 2013 zu den Akten, wonach die Beschwerdeführerin an suizidalen Gedanken leide - ein Suizidversuch mit Tabletten liege etwa ein Jahr zurück - und die Testung ihrer kognitiven Fähigkeiten ein Ergebnis eines Gesamt-IQ-Wertes von (...) im deutlich unterdurchschnittlichen Bereich ergaben. Zudem leide sie an (...) (Anfallsfreiheit seit (...) Jahren, gegenwärtig keine Therapieindikation).

E.
Mit Eingabe vom 19. Dezember 2013 reichte die Beschwerdeführerin das BFM-Formular "ärztlicher Bericht", ausgestellt durch die E.______, zu den Akten, wonach aus ärztlicher Sicht gegen eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat insbesondere der Beziehungsabbruch zur Hauptbe-zugsperson, die schlechtere Versorgungsmöglichkeit in der Türkei und die mit einer Rückführung einhergehende Belastung sprechen würden.

F.
Mit Verfügung vom 25. April 2014, eröffnet am 28. April 2014, stellte das BFM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte ihr Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Auf die Begründung wird - sofern entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen.

G.
Mit Eingabe vom 28. Mai 2014 reichte die Beschwerdeführerin hiergegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigen-schaft festzustellen und ihr sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläu-fige Aufnahme anzuordnen; subeventualiter sei das BFM anzuweisen, den Sachverhalt erneut abzuklären. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG und Art. 110a Abs. 1 Bst. a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
AsylG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Auf die Begründung wird - sofern entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen.

Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin folgende Dokumente zu Akten: Ihren Reisepass; einen Bericht der G.______ vom 6. August 2013, wonach die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrer Schwester am 8. Juli 2013 in der Beratung war, von der drohenden Zwangsheirat und den Drohungen durch den Vater und den Bruder berichtet habe, beide in einer psychisch schlechten Verfassung seien und die sofortige Unterbringung der Beschwerdeführerin in einer spezialisierten Einrichtung veranlasst werde; einen Rechenschaftsbericht der Beiständin der Beschwerdeführerin vom 23. Mai 2014, worin diese die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft im Sinne von Art. 394 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 394 - 1 Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss.
1    Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss.
2    Die Erwachsenenschutzbehörde kann die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person entsprechend einschränken.
3    Auch wenn die Handlungsfähigkeit nicht eingeschränkt ist, muss die betroffene Person sich die Handlungen des Beistands oder der Beiständin anrechnen oder gefallen lassen.
ZGB beantragt; ein ärztliches Zeugnis der E.______ vom 2. Mai 2014, mit der Bitte das Gespräch zur Rückführungsunterstützung für einige Wochen zu verschieben, bis sich der Zustand der Beschwerdeführerin stabilisiert habe; eine Leistungsabklärung der E.______ vom 9. Mai 2014, wonach das Referenzalter der Beschwerdeführerin siebeneinhalb Jahre betrage und ihre kognitive Entwicklung stark zurückgeblieben sei, womit sie über ein weit unterdurchschnittliches Intelligenzniveau verfüge; einen Bericht zur Beschwerdeführerin betreffend Beurteilung ihres Heimaufenthaltes im H.______, vom 16. Mai 2014; schliesslich zwei Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH, Adrian Schuster und Magali Mores, Türkei: Gewalt gegen Kurdinnen im Südosten der Türkei vom 23. Oktober 2013 sowie Adrian Schuster, Türkei: Pflegebetreuung und psychiatrische Behandlungen vom 28. November 2013).

H.
Am 3. Juni 2014 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

I.
Mit Verfügung vom 11. Juni 2014 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, innert Frist eine Vollmacht und in den nächsten Tagen eine Fürsorgebestätigung zu den Akten zu reichen.

J.
Mit Eingabe vom 20. Juni 2014 reichte die Beschwerdeführerin innert Frist eine Vollmacht sowie eine Fürsorgebestätigung zu den Akten.

K.
Mit Verfügung vom 24. Juni 2014 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG sowie Art. 110a Abs. 1 und Abs. 3 gut und bestellte der Beschwerdeführerin in der Person von lic. iur. Angelika Stich, Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel, eine amtliche Rechtsbeiständin. Der Beschwerdeführerin wurde Gelegenheit eingeräumt, innert Frist die in Aussicht gestellten Beweismittel zu den Akten zu reichen.

L.
Mit Eingabe vom 2. Juli 2014 reichte die Beschwerdeführerin mehrere Dokumente, insbesondere ein Gutachten von Terre des Femmes Schweiz vom (...) 2014, zu den Akten, in welchem verschiedene Risikofaktoren beleuchtet werden und das Fazit gezogen wird, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatstaat von Zwangsheirat und häuslicher Gewalt betroffen sei.

M.
Mit Verfügung vom 8. Juli 2014 wurde der Vorinstanz Gelegenheit eingeräumt, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen.

N.
Mit Vernehmlassung vom 12. August 2014 hielt das Bundesamt innert erstreckter Frist vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

O.
Am 18. August 2014 wurde der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zugestellt.

P.
Mit Eingabe vom 20. Oktober 2014 reichte die Beschwerdeführerin eine Kostennote zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwal-tungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asylrechts endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, von welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und
Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG, Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

3.

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesen-tlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

4.

4.1 Zur Begründung seiner abweisenden Verfügung vom 25. April 2014 führte das BFM im Wesentlichen aus, zunächst gelte es anzumerken, dass die Beschwerdeführerin den gestellten Fragen - trotz ihres jugendlichen Alters und der unterdurchschnittlichen kognitiven Fähig-keiten - sehr gut habe folgen können, mithin von ihr zu erwarten gewesen wäre, dass sie substantiierte Antworten gebe. Demgegenüber seien ihre Aussagen zu ihrem angeblich zweijährigen illegalen Aufenthalt in der Schweiz und zu den sie beherbergenden Familien äusserst dürftig und unsubstantiiert ausgefallen, was die Annahme nahelege, dass sie in die Türkei zurückgereist und im August 2013 erneut in die Schweiz eingereist sei. Diese Annahme werde dadurch erhärtet, dass sie ihren Reisepass nicht zu den Akten gereicht habe. Zudem sei sie auch nicht in der Lage gewesen, die geltend gemachte Zwangsheirat darzulegen, da sie weder substantiierte Angaben zum ersten und einzigen Zusammen-treffen mit ihrem zukünftigen Ehemann noch zu den Ehevorbereitungs-massnahmen gemacht habe. Ebenso seien ihre Angaben zu den zu Hause erlittenen Misshandlungen vage und stereotyp.

Des Weiteren gelte es festzuhalten, dass sie einerseits immer wieder betont habe, sie habe nicht oder nicht regelmässig zur Schule gehen dürfen, um andererseits zu Protokoll zu geben, acht Jahre die Schule besucht und mit einem Diplom abgeschlossen zu haben. Auch sei es nur schwer nachvollziehbar, dass ihre Eltern betreffend das plötzliche zweimalige Erscheinen ihres Bruders anlässlich ihrer Flucht, welcher nicht mehr zu Hause wohnte und welcher keinen Kontakt mehr zu seinen Eltern pflegte, keine Fragen gestellt hätten. Schliesslich erstaune es, dass der Vater das angebliche Verhalten ihrer Mutter - sie sei ausgegangen und hätte die Hausarbeiten gerne delegiert - toleriert habe, sollte er tatsächlich nicht sehr aufgeschlossen gegenüber Frauen gewesen sein. Insgesamt würden die Vorbringen die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht erfüllen, weshalb deren Asylrelevanz nicht zu prüfen sei.

Betreffend den Vollzug der Wegweisung sei zunächst zu prüfen, inwieweit sich die Beschwerdeführerin auf die Bestimmungen desÜbereinkom-mens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) berufen könne. Dies betreffend gelte es festzuhalten, dass die Bestimmungen im Allgemeinen zu wenig präzis seien, um einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch zu begründen. Ein Vollzug der Wegweisung sei mit den Bestimmungen des schweizerischen Rechts und den internationalen Vorgaben vereinbar und somit zulässig. Sodann würden sich aus den Akten auch keine Anhaltspunkte ergeben, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden. So verfüge sie über ein tragfähiges Beziehungsnetz und seien die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden auch in ihrem Heimatstaat behandelbar. Ausserdem sei der Vollzug auch möglich.

4.2 In der Beschwerdeschrift vom 28. Mai 2014 wird dem im Wesentlichen entgegengehalten, die Feststellung des BFM, wonach sie ausreichende kognitive Fähigkeiten besitze, um substantiierte Antworten zu geben, sei unseriös und nicht haltbar. Bereits bei der Einreichung des Asylgesuches sei darauf hingewiesen worden, dass Betreuungspersonen zur Einschätzung gelangt seien, ihr Entwicklungsstand entspreche in etwa dem einer 12-Jährigen. In einer erneut am 9. Mai 2014 durch-geführten Leistungsabklärung sei ein Referenzalter von siebeneinhalb Jahren festgestellt worden; demnach würde ein Kind im Alter von siebeneinhalb Jahren mit denselben Testleistungen wie die Beschwerde-führerin einen durchschnittlichen IQ-Wert erreichen. Es müsse somit von einem weit unterdurchschnittlichen Intelligenzniveau ausgegangen werden. Das BFM sei in Missachtung der vorliegenden ärztlichen Berichte von ihrer uneingeschränkten Handlungsfähigkeit in Bezug auf ihre Mitwirkungspflicht ausgegangen und habe sich auf den äusseren Eindruck, den sie mache, verlassen. Die von ihr gemachte und nicht näher überprüfte Aussage, Bücher von Aziz Nesin gelesen zu haben, welcher gemäss Einschätzung des BFM nicht gerade als Vertreter leichter literarischer Kost gelte, sei untauglich, um Rückschlüsse auf ihre kognitiven Fähigkeiten zu nehmen.

Hinsichtlich des zweijährigen illegalen Aufenthaltes in der Schweiz gelte es zunächst hervorzuheben, dass der verlegte Reisepass gefunden und nunmehr eingereicht worden sei. Dieser enthalte einen Ausreisestempel von I.______ vom 10. April 2011, einen Einreisestempel auf dem Schengen-Visum vom 10. April 2011 und keine weiteren Aus- oder Einreisestempel, womit erwiesen sei, dass sie sich seither ununter-brochen in der Schweiz aufgehalten habe. Sodann werde eine Anschrift einer Familie angegeben, bei welcher sie während acht Monaten Unterschlupf gefunden habe. Insgesamt seien damit die Angaben zur ihrer Einreise und ihrem zweijährigen Aufenthalt belegt. Ihre Aussagen zu ihrem zukünftigen Ehemann seien im Rahmen dessen gewesen, was von einer Person mit Referenzalter siebeneinhalb erwartet werden dürfe. Sie habe Auskunft über dessen Beruf, Wohnort und finanzielle Situation gegeben. Für den Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin den Namen des Mannes nicht gemerkt habe, könne es viele Gründe - Intelligenzverminderung, Absicht, Schock - geben. Sie habe alle ihr zugänglichen Informationen weitergegeben.

Hinsichtlich der Zwangsheirat sei bei Terre des Femmes ein Gutachten in Auftrag gegeben worden, welches die Gefährdung der Beschwerde-führerin untersuche. Sobald dieses fertig sei, werde es nachgereicht. Zu den durch den Vater, die Mutter und den Bruder erlittenen Miss-handlungen psychischer und physischer Natur habe sie substantiierte Angaben gemacht. Ebenso habe dies für die allgemeinen Aussagen zu ihrer Kindheit betreffend Hausarbeit und Schule zu gelten. Sodann sei es eine vage Vermutung des BFM, dass das plötzliche Auftauchen des Bruders zu keinen Fragen geführt habe. Dieser Vermutung könne eine andere Vermutung gegenübergestellt werden, wonach der Bruder sehr viele Fragen zu beantworten gehabt und die Beschwerdeführerin diesen Diskurs nicht mitbekommen habe. Ebenso könne es plausible Gründe für das Verhalten der Mutter geben, zumal es auch hervorzuheben gelte, dass sie nirgends gesagt habe, dass die Mutter alleine in den Ausgang gehen durfte. Insgesamt habe die Beschwerdeführerin glaubhaft dargelegt, dass sie in ihrem Heimatstaat Opfer häuslicher Gewalt und einer drohenden Zwangsheirat geworden sei. Obwohl verschiedene Gesetzänderungen verabschiedet worden seien, erhalte die Beschwerde-führerin keinen Zugang zu angemessenem Schutz durch die türkischen Behörden, was durch verschiedene Zitate aus Berichten von Nichtre-gierungsorganisationen und einem Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) untermauert wurde.

Aufgrund von Defiziten in der staatlichen Gesundheitsinfrastruktur und insbesondere der Psychiatrie sowie der sozialen Ausgrenzung von Personen mit psychischen Erkrankungen sei zu bezweifeln, dass eine solch vulnerable Person wie die Beschwerdeführerin eine angemessene Behandlung erhalten würde, weshalb wenigstens die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei. Subeventualiter sei die Sache zur Neuüberprüfung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen, da weder bei der Befragung noch während der Anhörung gebührende Rücksicht auf die Intelligenzverminderung der Beschwerdeführerin genommen worden sei.

5.

5.1 Da die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführerin als nicht glaubhaft qualifiziert hat, gilt es zunächst zu prüfen, ob das Gericht die vorinstanzlichen Ausführungen diesbezüglich als überzeugend erachtet.

5.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, dürfen in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der beschwerdeführenden Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter oder die Richterin von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber für überwiegend wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhalts-darstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.3; Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-kommission [EMARK] 2004 Nr. 1, S. 4f., E. 5a).

5.3 Bezüglich der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin kommt das Gericht zusammengefasst zu einem gegenteiligen Schluss als die Vorinstanz und erachtet die Vorbringen überwiegend als glaubhaft.

5.3.1 Hinsichtlich der psychischen Verfassung der Beschwerdeführerin liegen mehrere Berichte von ärztlicher und sozialpädagogischer Seite vor, welche ihr ein deutlich unterdurchschnittliches Intelligenzniveau und ein geschätztes Referenzalter von zunächst 12-Jahren attestierten - eine Einschätzung, welche sich gemäss dem jüngst auf Beschwerdeebene eingereichten Bericht der E.______ als zu optimistisch erwiesen hat. In ebendiesem Bericht der E.______ vom 9. Mai 2014, zu welchem sich das BFM im Rahmen der Vernehmlassung hätte äussern können, wird zunächst ein Referenzalter von siebeneinhalb Jahren errechnet und weiter ausgeführt, die diagnostizierte Intelligenzminderung beeinträchtige die Beschwerdeführerin, sich schnell in ungewohnten Situationen zurechtzufinden sowie Sinn- und Beziehungszusammenhänge zu erfassen. Es bestehe ein Mangel an geistiger Flexibilität und die Fähigkeit abstrakt zu denken sei eingeschränkt. Neben den verminderten kognitiven Fähigkeiten ist dem Bericht des H.______ vom 16. Mai 2014 zu entnehmen, dass jede Anhörung eine Herausforderung und erneute Verunsicherung darstelle, und sie dadurch in der Entwicklung ihres Sicherheitsgefühls zurückgeworfen werde. Sie habe Mühe eigenverantwortlich zu handeln und die Konsequenzen ihres Handelns abzuschätzen gelinge ihr nur selten. Auch sei ihre eigenständige Problemlösungsfähigkeit noch wenig ausgeprägt. Sie scheine wenig Übung darin zu haben, persönliche Grenzen zu wahren oder zu akzeptieren, wobei sie sich damit zum Teil selbst gefährde. In Konfliktsituationen könne sie ihre eigenen Interessen wenig vertreten oder verteidigen.

Dabei gilt es zunächst, und wie in der Beschwerde überzeugend ausgeführt, festzuhalten, dass auch das Gericht der Ansicht ist, das BFM habe im vorliegenden Verfahren den kognitiven und persönlichen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin bei der Beurteilung ihres Aussageverhaltens zu wenig Rechnung getragen. Dass das BFM zum subjektiven Eindruck gelangt ist, die Beschwerdeführerin habe den gestellten Fragen sehr gut folgen können und es hätte von ihr erwartet werden dürfen, dass sie auf konkrete Fragen substantiierte Antworten gibt, vermag angesichts der zahlreichen objektiven Quellen (den oben genannten Berichten) nicht zu überzeugen. Zudem ist dem Anhörungsprotokoll auch zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin auf eine Frage hinsichtlich ihrer Therapie, welche sie nicht zu beantworten wusste, eine frei erfundene Antwort gab ("Weil ich nicht wusste, wie oft ich zu ihr gehe, habe ich das einfach so gesagt"; vgl. act. A31/14 S. 10). Umso erstaunlicher vermag denn auch der Rückschluss des BFM zu erscheinen, wonach, angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin den Autor Aziz Nesin, welcher nicht gerade als Vertreter leichter literarischer Kost bekannt sei, als einen ihrer Lieblingsautoren angab (act. A17/10 S. 7), sehr wohl erwartet werden könne, dass sie auf konkrete einfache Fragen substantiierte Antworten gebe (vgl. Verfügung de BFM vom 25. April 2014, Ziff. II), zumal auch nicht erwiesen ist, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich ein Buch dieses Autors gelesen hat. Der deutlich unterdurchschnittlichen Intelligenz und der psychischen Verfassung der Beschwerdeführerin ist bei der nach-folgenden Beurteilung der Glaubhaftigkeit somit gebührend Rechnung zu tragen.

5.3.2 Zur Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin gilt es eingangs festzuhalten, dass den Akten ein Schreiben ihrer Schwester (act. A2/3), ein Schreiben der G.______ vom 6. August 2013 über einen Besuch der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester am 8. Juli 2013, das schriftliche Asylgesuch vom 7. August 2013 der Rechtsvertreterin (A3/5), ein Abklärungsbericht der E.______ vom 11. September 2013, ein Bericht zum Aufenthalt der Beschwerdeführerin im H.______ vom 16. Mai 2014, ein Rechenschaftsbericht der Beiständin der Beschwerdeführerin vom 23. Mai 2014 sowie eine Leistungsabklärung der E.______ vom 9. Mai 2014 beiliegen, welche allesamt von demselben Sachverhalt ausgehen. Das Gericht erachtet es als ein erstes starkes Indiz für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin, dass diesen Berichten, welche über fast ein Jahr hinweg erstellt wurden, keine nennenswerten Widersprüche zu entnehmen sind. Bei all diesen Berichten darf davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin persönlich zu ihrer Geschichte Stellung nehmen musste und befragt wurde. Angesichts der Intelligenzminderung und der Persönlichkeit der Beschwerdeführerin - jemand der grosse Mühe bekundet, eigene Interessen wahrzunehmen und durchzusetzen - wird es als grundsätzlich unwahrscheinlich erachtet, dass die Beschwerdeführerin überhaupt dazu in der Lage wäre, über einen solchen langen Zeitraum verschiedene Fachpersonen zu täuschen.

5.3.3 Hinsichtlich der vom BFM geäusserten Zweifel am zweijährigen irregulären Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz hat die Beschwerdeführerin nunmehr ihren Reisepass eingereicht. Dem Reise-pass sind ein Ausreisestempel I.______ und ein Einreisestempel D.______, beide jeweils vom 10. April 2011, zu entnehmen. Darüber hinausgehend befinden sich keine weiteren Stempel im Pass, womit diesem keine Hinweise auf eine Rückreise zu entnehmen sind. In diesem Zusammen-hang hat die Beschwerdeführerin in der Befragung und der Anhörung zu Protokoll gegeben, zunächst jeweils für vier Monate bei zwei Familien in J.______, für weitere vier Monate bei einer Familie im K.______ - was sich mit der in der Beschwerde eingereichten Kontaktadresse vereinbaren lässt - und schliesslich bei einer Familie in L.______ gelebt zu haben (A8/11 S.4; A17/10 S. 2). Obwohl die Angaben der Beschwerdeführerin zu den Familien nicht ausführlich sind und sie sich beispielsweise nicht an die Namen der Kinder erinnern konnte, sind die Aussagen - insbesondere in zeitlicher und geographischer Hinsicht - grundsätzlich stringent. Schliesslich bestehen auch Hinweise darauf, dass die psychische Verfassung der Beschwerdeführerin unter diesem zweijährigen irregulären Aufenthalt massiv gelitten hat, indem in den Berichten zunächst von einer sehr apathisch, ängstlich und kindlich wirkenden Person (vgl. act. A1/2 S. 2), welche an Panikattacken litt und viel weinte (vgl. Bericht I.______ vom 16. Mai 2014), berichtet wird, und sie sich möglicherweise auch deshalb nicht an die Namen erinnern kann oder will.

5.3.4 Hinsichtlich der geltend gemachten Misshandlungen durch den Vater und den älteren Bruder sowie die Zwangsheirat ist das BFM zur Einschätzung gelangt, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien stereotyp und unsubstantiiert. Den dies betreffend vom BFM gezogenen Schlüssen kann nicht gefolgt werden. Gemäss den vorliegenden Akten führte die Beschwerdeführerin zu ihrer Kindheit und den patriarchalen familiären Strukturen unter anderem aus, ihr Vater habe sie immer wieder beleidigt, ihr gesagt, es sei beschämend wie dumm sie sei; sie habe nicht immer zur Schule gehen dürfen (A8/11 S. 7). Einmal habe sie gearbeitet, bei einem (Berufsbezeichnung), danach habe ihr Vater sie im Haus eingesperrt (A8/11 S. 4). Ihre Mutter habe ihr immer wieder gesagt, bis zur Vermählung dürfe sie sich mit niemanden unterhalten und treffen. Sie habe kein Kind sein dürfen, da sie keine Freunde treffen und spielen und nicht regelmässig die Schule habe besuchen dürfen. Ihr sei täglich das Heiraten in den Kopf getrichtert worden (A31/14 S. 4). Sie sei immer wieder geschlagen und eingesperrt worden, ihre Eltern und ihr Bruder hätten immer gewollt, dass sie putze und aufräume, wie es zu einer Frau halt gehöre (A31/14 S. 6). Auf die Frage wie ihre Mutter auf diese Situation reagiert habe, führte die Beschwerdeführerin aus, sie glaube, dass diese ihre Freude daran gehabt habe, da sie sie nicht in Schutz genommen habe; wenn ihr Vater und ihre Brüder nicht zu Hause gewesen seien, habe die Mutter ihr gedroht, falls sie den Haushalt nicht mache, würde sie das ihnen erzählen, dann gebe es wieder Schläge (A31/14 S. 8). Ihren Schwestern sie es nicht besser ergangen, Mädchen hätten keinen Stellenwert gehabt bei ihrem Vater. Deshalb sei eine Schwester mit ihrem Geliebten davongelaufen, eine andere Schwester sei in der Türkei verheiratet worden und werde geschlagen (A 17/10 S. 5; A 31/14 S. 6 f.). Die Schwester in der Schweiz sei ebenfalls verheiratet worden, werde zwar nicht geschlagen, aber lebe einfach so mit ihrem Ehemann (A17/10 S. 6). Zur Zwangsheirat führte die Beschwerdeführerin aus, als ihr Vater sie schliesslich mit einem viel älteren Mann - einem 34-jährigen Taxifahrer habe verheiraten wollen - habe sie sich geweigert. Sie habe ihn einmal zu Gesicht bekommen, dort habe sie ihm gezeigt, dass sie ihn nicht kennenlernen wolle. Sie habe ihm gesagt, dass er gehen solle, er viel zu alt sei und sie ihn nicht heiraten wolle. Sie empfinde es als ekelhaft, dass ein so alter Mann sie habe heiraten wollen (A31/14 S. 9 und 10). Als der Vater mit der Aussteuer - Sachen zum Wohnen und so - begonnen habe, habe sie ihre Schwester kontaktiert, welche mit dem jüngeren Bruder ihre Ausreise arrangiert habe. Der Vater habe ihre Schwester immer wieder
angerufen und gesagt, sie, die Schwester, solle sie sofort zurückschicken, damit sie in der Türkei heiraten könne. Es schicke sich nicht, in der Schweiz bei der Schwester und deren Mann zu leben (A8/11 S. 7). Auch ihr älterer Bruder übe immer wieder Druck aus (A8/11 S. 8).

Einerseits hat die Beschwerdeführerin auch hier eine Aussagequalität an den Tag gelegt, welche in Anbetracht ihrer kognitiven Einschränkung als glaubhaft zu erachten ist, bringt sie doch im Wesentlichen dieselbe Geschichte vor. Darüber hinausgehend stehen auch die oben gemachten glaubhaften Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihrem familiären Umfeld im Einklang mit der Zwangsheirat. Im Gutachten von Terre des Femmes Schweiz vom (...) 2014 wird diesbezüglich ausgeführt, die Ausgestaltung einer Zwangsverheiratung gestalte sich von Familie zu Familie unterschiedlich. Inwieweit die betroffenen Frauen informiert würden, variiere, ebenso wie die Strategien, wie mit solchen Situationen umgegangen werde. Die Verdrängung respektive das Nichtwissenwollen seien eine mögliche Form, um mit dem Druck umzugehen und sich vor psychischer Gewalt zu schützen. Im vorliegenden Fall würden mehrere begünstigende Faktoren für eine Zwangsverheiratung vorliegen. Es seien bereits Geschwister verheiratet worden und im zu den Akten gereichten Brief des Vaters gehe hervor, dass dieser auf die Tradition verweise. Die Beschwerdeführerin sei bei ihrer Flucht minderjährig gewesen und sei einem beträchtlich älteren Mann ([...] Jahre Altersunterschied) versprochen worden. In der Familie der Beschwerdeführerin fänden sich klare geschlechtsspezifische Muster hinsichtlich der Lebensgestaltung; auch werde die Bildung aus unwichtig erachtet, da sie ja dann sowieso heiraten und ihr als Aufgabe der Haushalt zugeteilt werde. Zur Disziplinierung werde in der Familie physische und psychische Gewalt angewendet. Schliesslich stamme die Beschwerdeführerin aus einer Region, in der die Praxis von Kinderehen und Zwangsverheiratungen stark verbreitet sei.

5.4 Gesamthaft gesehen geht das Gericht angesichts der vorliegenden Protokolle aber auch angesichts der zahlreichen Berichte von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin aus: Die Beschwerdeführerin stammt aus einer streng konservativen Familie mit patriarchalen Strukturen. In ihrer Kindheit wurde sie immer wieder Opfer physischer und psychischer häuslicher Gewalt, indem sie geschlagen, eingesperrt und beleidigt wurde. Die Schule durfte sie nur unregelmässig besuchen, da sie vom Vater als zu dumm erachtet wurde, und er sie ohnehin verheiraten wollte. Der Vater beschloss die Beschwerdeführerin mit einem damals 34-Jährigen Taxifahrer zu verheiraten. Als die Eltern mit der Zusammenstellung der Aussteuer begannen, organisierten ihr jüngerer Bruder und ihre in der Schweiz wohnhafte Schwester ihre Ausreise aus der Türkei in die Schweiz. Nachwievor belästigen und bedrohen der Vater und der Bruder die Schwester und die Beschwerdeführerin in der Schweiz.

6.

6.1 Nachdem sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer familiären Situation und der erlittenen häuslichen Gewalt insbe-sondere der drohenden Zwangsheirat, als glaubhaft erwiesen haben, ist zu prüfen, ob diese den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG genügen.

6.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG erfüllt eine asyl-suchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründe-terweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nicht-staatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatstaat keinen adäquaten Schutz finden kann. Der Schutz vor privater Verfolgung kann dabei sowohl durch den Staat selbst als auch durch einen besonders qualifizierten Quasi-Staat gewährt werden, allenfalls auch durch internationale Organisationen. Der Schutz vor privater Verfolgung auf tieferem institutionellem Niveau beispielsweise durch einen Clan, durch eine (Gross-) Familie oder auf individuell-privater Basis genügt dagegen nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.2 mit weiteren Hinweisen). Als adäquat zu qualifizieren ist der Schutz vor privater Verfolgung dann, wenn im Heimatstaat eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, also in erster Linie polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe und ein Rechts- und Justizsystem, das eine effektive Strafverfolgung ermöglicht, vorhanden sind. Ob das bestehende Schutzsystem als in diesem Sinne effizient erachtet werden kann, hängt letztlich auch davon ab, dass der Schutz die von Verfolgung betroffene Person tatsächlich erreicht (vgl. UNHCR, Internationaler Flüchtlingsschutz, Auslegung von Artikel 1 des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung von Flüchtlingen, April 2001, Ziff. 15.; BVGE 2011/51 E. 7.3). Ein subsidiäres internationales Schutzbedürfnis im Sinne der Schutztheorie kann sich für die von Verfolgung betroffene Person demnach ergeben, weil im Heimatstaat keine Schutzinfrastruktur besteht, die ihr Schutz bieten könnte (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 11.2 S. 204 f.) oder weil der Staat ihr keinen Schutz gewährt, obwohl er dazu in der Lage wäre. Ein Schutzbedürfnis besteht aber auch dann, wenn die bestehende Schutzinfrastruktur der von Verfolgung betroffenen Person nicht zugänglich ist oder ihr deren Inanspruchnahme aus individuellen Gründen nicht zuzumuten ist. Ob ein Schutzbedürfnis besteht, ist im Rahmen einer individuellen Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes zu beantworten, wobei es den Asyl-behörden obliegt, die Effektivität des Schutzes vor Verfolgung im Heimatstaat abzuklären und zu begründen (vgl. zum Ganzen BVGE
2011/51
E. 7 mit weiteren Hinweisen).

Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides, wobei erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung - im Sinne einer Regelvermutung - auf eine andauernde Gefährdung hinweist. Veränderungen der Situation zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2, BVGE 2010/9 E. 5.2, BVGE 2007/31 E. 5.3 f.).

6.3

6.3.1 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen glaubhaft geltend, Opfer häuslicher Gewalt sowie einer drohenden Zwangsheirat geworden zu sein sowie im Falle ihrer Rückkehr einen Ehrenmord zu befürchten. Die Zwangsheirat bezieht sich auf den erzwungenen Prozess der Eheschliessung. Gemäss Art. 181a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 181a - 1 Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, eine Ehe einzugehen oder eine Partnerschaft eintragen zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, eine Ehe einzugehen oder eine Partnerschaft eintragen zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird. Artikel 7 Absätze 4 und 5 ist anwendbar.
des Schweizerischen Strafgesetz-buches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) liegt eine Zwangsheirat vor, wenn jemand durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit genötigt wird, eine Ehe einzugehen (vgl. zum Ganzen auch Botschaft zum Bundesgesetz über Massnahmen gegen Zwangsheiraten vom 23. Februar 2011, BBl 2011 2185). Eine Zwangsheirat stellt eine schwerwiegende Verletzung des Selbstbestimmungsrechts einer Person dar und verletzt etliche grundlegende Menschenrechte (siehe hierzu Strafbarkeit von Zwangsheiraten und arrangierten Heiraten: Bericht des Bundesrates in Erfüllung des Postulates 05.3477 der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 9. Mai 2005 ch/dam/data/bj/gesellschaft/gesetzgebung/archiv/zwangsheirat/ber-br-
zwangsheiraten-d.pdf> (zuletzt besucht am 28. Oktober 2014). Neben dem Recht auf Eheschliessung gemäss Art. 12
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 12 Recht auf Eheschliessung - Männer und Frauen im heiratsfähigen Alter haben das Recht, nach den innerstaatlichen Gesetzen, welche die Ausübung dieses Rechts regeln, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen.
EMRK, welches auch das negative Recht enthält, nicht zu heiraten, werden namentlich das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens im Sinne von Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK - respektive die Teilaspekte des Selbstbestimmungsrechts über den eigenen Körper, den Schutz der Privatsphäre und die freie Gestaltung der persönlichen Lebensgestaltung - und etliche weitere international verbriefte Menschenrechte verletzt (u.a. Art. 16 des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau vom 18. Dezember 1979 [SR 0.108]; Art. 10 des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vom 16. Dezember 1966 [UNO-Pakt, SR 0.103.1]; Art. 23 Abs. 3
IR 0.103.2 Internationaler Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte
UNO-Pakt-II Art. 23 - (1) Die Familie ist die natürliche Kernzelle der Gesellschaft und hat Anspruch auf Schutz durch Gesellschaft und Staat.
des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966 [UNO-Pakt II, SR 0.103.2]). Im schweizerischen Strafrecht wird Zwangsheirat mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe sanktioniert (Art. 181a StgB). Schliesslich folgt auf eine Zwangsheirat eine Zwangs-ehe, woraus häufig Verletzungen der physischen und psychischen Integrität (bspw. Vergewaltigung, häusliche Gewalt, erniedrigende oder entwertende Behandlung, Zwangsarbeit) und etlicher sozio-ökonomischer Menschenrechte (Recht auf Bildung oder Recht auf Arbeit) resultieren. Schliesslich kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Flucht (...) Jahre war, mithin vorliegend von einer Kinderehe auszugehen ist. Daneben war sie Opfer physischer und psychischer Gewalt und hat glaubhaft dargelegt, im Falle einer Rückkehr mit einem Ehrenmord rechnen zu müssen.

Insgesamt sind die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Nachteile aufgrund ihrer Intensität ohne weiteres als ernsthaft im Sinne von Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu qualifizieren, zumal den frauenspezifischen Fluchtgründen bei allen Elementen des Flüchtlingsbegriffs Rechnung zu tragen ist. Dabei richten sich die zu befürchtenden Nachteile gezielt gegen sie.

6.3.2 Hinsichtlich der Frage nach dem Vorliegen eines rechtserheblichen Verfolgungsmotivs hat sich bereits die Schweizerische Asylrekurs-
kommission (ARK) dahingehend geäussert, dass ein nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG relevantes Verfolgungsmotiv - in Anbetracht von Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG - auch dann vorliegen kann, wenn eine Verfolgung allein an das Geschlecht anknüpft (EMARK 2006 Nr. 32 E. 8). Die in Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG und Art. 1 A Ziff. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) erwähnten fünf Verfolgungsmotive (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe und politische Anschauungen) sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist, beziehungsweise droht.

Im vorliegenden Verfahren liegt das einschlägige Verfolgungsmotiv in der Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Die Gesellschaft in der Zentral- und Osttürkei ist nach wie vor streng traditionell patriarchalisch strukturiert. Der Frau kommt keine gleichberechtigte Stellung sondern ein streng konservatives Rollenver-ständnis zu. Die physische und psychische Identität der Frauen wird häufig unter Ausschluss der Frauen diskutiert. Die soziale Akzeptanz häuslicher Gewalt ist hoch - in einer im April 2013 publizierten Umfrage befürworteten 34 Prozent der befragten Männer, dass Gewalt gegenüber Frauen manchmal notwendig sei (vgl. Hürriyet Daily News, Domestic Violence OK sometimes: 34 Percent of Turkish Men, 16. April 2013, http://www.hurriyetdailynews.com/domestic-violence-ok-sometimes-34-percent-of-turkish-men.aspx?PageID=238&NID=44974&NewsCatID=
341> [besucht am 29. Oktober 2014]). Zwangs- und Kinderheirat bleibt ein weit verbreitetes Phänomen in der Türkei, insbesondere im Südosten der Türkei, wobei gemäss verschiedenen Berichten nach wie vor grosser Handlungsbedarf seitens der türkischen Behörden besteht (US Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2013 - Turkey, http://www.state.gov/documents/organization/220551.
pdf> S. 41, [zuletzt besucht am 29. Oktober 2014]; European Commission, Turkey 2013 Progress Report, 8. Oktober 2014, COM (2014) 700 final, S. 15 und 55).

Die Beschwerdeführerin stammt aus diesem streng konservativen Milieu und einer Familie mit patriarchalen Strukturen. Der Vater und der Bruder der Beschwerdeführerin fungieren als Familienoberhäupter. In ihrer Familien wurden bereits zwei ihrer Schwestern zwangsverheiratet; die Beschwerdeführerin durfte die Schule nur unregelmässig besuchen, da der Vater die Bildung der Beschwerdeführerin als unnütz erachtete, war doch für ihn ohnehin klar, dass sie nur zum Heiraten tauge. Als sie einmal bei einem (Berufsbezeichnung) arbeitete, sperrte ihr Vater sie daraufhin zu Hause ein (A 3/5 S. 3; act. A8/11 S. 4). Schliesslich fand der Vater einen heiratswilligen (...) Jahre älteren Mann und versprach diesem - gegen den Willen der Beschwerdeführerin - die Ehe mit ihr. Bei der durch Tradition diktierten Regel, die einer Frau vorschreibt, eine Zwangsheirat zu erdulden, handelt es sich um eine schwerwiegende Diskriminierung, die mit einer Verletzung etlicher Menschenrechte einhergeht. Die Beschwerdeführerin lehnte diese Frauendiskriminierung und das damit verbundene Rollenverständnis ab; dieser Ansicht hat sie spätestens mit ihrer Flucht aus der Türkei Ausdruck verliehen. Die einschlägigen Elemente zur Bildung einer sozialen Gruppe, welcher die Beschwerde-führerin angehört, sind somit vorliegend die vorherrschenden streng konservativen Gesellschaftsstrukturen sowie der mit der Weigerung zur Zwangsheirat einhergehende Verstoss gegen diese kulturellen und familiären Wertvorstellungen sowie sozialen Normen in der Südosttürkei (vgl. eingehend zur Thematik Liselotte Barzé, la pratique de l'ODM en matière de persécutions liées au genre, in: Alberto Achermann/Constantin Hruschka [Hrsg.], Geschlechtsspezifische Verfolgung, Bern 2012, S. 67-109).

6.3.3 Es stellt sich im Zusammenhang mit den von der Beschwerde-führerin geltend gemachten Misshandlungen durch Privatpersonen sodann die Frage, ob sie in der Türkei seitens der Behörden und Institutionen Schutz erlangen könnte oder ob sie auf internationalen Schutz angewiesen ist (vgl. BVGE 2008/12 E. 5 S. 154 f.). Schutz vor privater Verfolgung ist gemäss ständiger Rechtsprechung dann gegeben, wenn im Heimatstaat eine funktionierende und effiziente Schutz-infrastruktur zur Verfügung steht. Ob das bestehende Schutzsystem als in diesem Sinne effizient erachtet werden kann, hängt letztlich auch davon ab, dass der Schutz die von Verfolgung betroffene Person tatsächlich erreicht. Folglich ist die Frage, ob ein Schutzbedürfnis besteht, im Rahmen einer individuellen Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes zu beantworten, wobei es den Asylbehör-den obliegt, die Effektivität des Schutzes vor Verfolgung im Heimatstaat abzuklären und zu begründen (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/51 E. 7 mit weiteren Hinweisen).

Das Bundesverwaltungsgericht hat sich zur Schutzfähigkeit und dem Schutzwillen der türkischen Behörden hinsichtlich des Umgangs mit Opfern von häuslicher Gewalt und Zwangsheirat bisher mehrmals geäussert. Die Türkei hat in den vergangenen Jahren kontinuierlich Schritte zur Verbesserung der rechtlichen und gesellschaftlichen Situation der Frauen im Allgemeinen sowie im Besonderen zu deren Schutz vor Übergriffen mit soziokulturellem Hintergrund bis hin zum Ehrenmord unternommen. So trat im Jahre 2012 das Gesetz Nr. 6284 zum Schutz der Familie und zur Verhütung von Gewalt gegen Frauen in Kraft, welches auf Opferschutz und die Anordnung von verschiedenen SIcherheits- und Unterstützungsmassnahmen abzielt, wobei neu alle Frauen - auch unverheiratete - geschützt werden. Zudem wurden unter diesem Gesetz 14 neue Zentren zur Gewaltprävention und Überwachung ( ÖNIM) geschaffen, weitere seien geplant. Obwohl das Gesetz als Meilenstein zum Schutz betrachtet werden kann, besteht gemäss verschiedenen Berichten noch erheblicher Nachholbedarf bei der effektiven Implementierung der Massnahmen (SFH, a.a.O., S. 3 f.; European Commission, a.a.O., S. 55; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4016/2013 vom 24. September 2013 E. 5.2).

Weiter wurden 166 Familiengerichte eingerichtet, von denen derzeit 157 operationell sind; der Zugang zu diesen Gerichten ist für die klagende Partei kostenlos, wie im Übrigen auch die Vollstreckung eines allfälligen Urteils. Mit einer entsprechenden Revision des türkischen Strafgesetz-buches wurden im Jahre 2004 zudem die Strafrahmen von Straftaten gegen Frauen erhöht und gleichzeitig die früher bestehenden Straf-milderungsgründe in Fällen von Ehrenmord und Vergewaltigung aufge-hoben; gemäss Art. 82 des türkischen Strafgesetzbuches gilt Ehrenmord nunmehr als qualifiziertes Tötungsdelikt, welches mit lebenslänglicher Gefängnisstrafe zu ahnden ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5327/2009 vom 26. März 2010 E. 6.3.3, mit weiteren Hinweisen). Bereits im Jahre 1990 wurden die offiziell als "Gästehäuser" bekannten Frauenhäuser in der Türkei eröffnet, um Hilfe für Opfer von häuslicher verbaler, emotionaler, wirtschaftlicher, sexueller oder körperlicher Gewalt zu bieten. Die Einrichtungen sind bemüht, die Frauen derart zu stärken, dass sie am Ende wirtschaftliche Unabhängigkeit erlangen können, und helfen auch bei der Lösung psychologischer oder sozialer Probleme, mit denen sich die Hilfesuchenden konfrontiert sehen. Das Ministerium arbeitet am Ausbau der Infrastruktur, um sicherzustellen, dass in jeder türkischen Provinz mindestens eine dieser temporären Zufluchtstätten vorhanden ist. Mit Stand vom 19. November 2012 betrug die Anzahl der türkischen Frauenhäuser zwischen 70 und 90 (vgl. SFH, a.a.O., S. 8). Im Jahr 2011 hat die Türkei eine neue europäische Konvention unter-zeichnet, mit welcher der Europarat konkret gegen häusliche Gewalt vorgehen will. Die neue europäische Konvention soll Frauen besser vor Gewalt und häuslichen Übergriffen schützen. Die entsprechende Übereinkunft wurde bei einem Aussenministertreffen des Europarates von 13 Staaten unterzeichnet, unter anderem von Deutschland, Österreich und der Türkei. In dem Dokument verpflichten sich die Staaten erstmals auf ein konkretes Vorgehen gegen häusliche Gewalt. Die Konvention wird von Menschenrechtlern als bahnbrechend bezeichnet (vgl. Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom 28. Juli 2011 [in Kraft getreten am 1. August 2014] Commun/QueVoulezVous.asp?NT=210&CM=8&DF=28/07/2011&CL=GER> [zuletzt besucht am 29. Oktober 2014]). Insgesamt ist demnach davon auszugehen, dass in der Türkei in Bezug auf frauenspezifische Schutz-anliegen ein Umdenken stattfindet; obwohl die Umsetzung der staatlichen Programme nur langsam vorankommt und das häusliche Gewalt bis hin zu Ehrenmorden immer noch weit verbreitet ist, ist die Situation in der Türkei nicht dergestalt, als vorliegend von einer objektiv fehlenden Schutzinfrastruktur oder einem fehlenden Schutzwillen der türkischen Behörden auszugehen wäre.

Auch wenn - wie in der Beschwerde vorgebracht und was an sich nicht zu bestreiten ist - in der Türkei nach wie vor häufig Zwangsheirat und Ehrenmorde geschehen, so bedeutet dies keineswegs, dass die bedrohten Frauen innerfamiliären Übergriffen völlig schutzlos ausgeliefert wären. Vielmehr zeigt sich gemäss vorstehenden Ausführungen, dass die türkischen Behörden entschlossen sind, gegen diese Phänomene effektiv vorzugehen und dass sie grundsätzlich auch in der Lage sind, Schutz zu gewähren. Entgegen den anderslautenden Ausführungen auf Beschwer-deebene ist somit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz vom behörd-lichen Schutzwillen und der behördlichen Schutzfähigkeit auszugehen. Dies trifft insbesondere auf die türkischen Grossstädte wie B.______ zu.

6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Türkei hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten privaten Verfolgung als schutzwillig und schutzfähig zu erachten ist, und dass der Beschwer-deführerin die Inanspruchnahme dieses Schutzes zumutbar ist. Somit hat das BFM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

7.

7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

7.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG [SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2012/31 E. 7.1 S. 588, BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

7.4 Gemäss ständiger Rechtsprechung sind die in E. 7.3 genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung alternativer Natur. Sobald eine davon erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung dieser vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 112
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 112 - 1 Das Verfahren der Bundesbehörden richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege.
1    Das Verfahren der Bundesbehörden richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege.
2    Die Bestimmungen über den Fristenstillstand finden in den Verfahren nach den Artikeln 65 und 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 keine Anwendung.
AuG i.V.m. Art. 84 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 84 Beendigung der vorläufigen Aufnahme - 1 Das SEM überprüft periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind.
1    Das SEM überprüft periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind.
2    Das SEM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.256
3    Auf Antrag der kantonalen Behörden, von fedpol oder des NDB kann das SEM die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzuges (Art. 83 Abs. 2 und 4) aufheben und den Vollzug der Wegweisung anordnen, wenn Gründe nach Artikel 83 Absatz 7 gegeben sind.257
4    Die vorläufige Aufnahme erlischt mit der definitiven Ausreise, bei einem nicht bewilligten Auslandaufenthalt von mehr als zwei Monaten oder bei Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung.258
5    Gesuche um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung von vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern, die sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz aufhalten, werden unter Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft geprüft.
AuG). In diesem Verfahren wäre dann der Vollzug der Wegweisung vor dem Hintergrund sämtlicher Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse zu prüfen (vgl. BVGE 2009/51 E.5.4).

7.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass auf den Vollzug der Wegweisung zu verzichten ist, wenn die Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat für die betroffene Person aus humanitären Überlegungen eine konkrete Gefährdung darstellt. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet. Daneben kann sich der Wegweisungsvollzug gestützt auf die genannte Bestimmung auch aus medizinischen Gründen als unzumutbar erweisen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensge-fährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist. Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG findet aber insbesondere Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völlige und andauernde Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären. Bei der Prüfung der Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG sind daher humanitäre Überlegungen im Einzelfall gegen andere öffentliche Interessen abzuwägen, die für den Vollzug der Wegweisung sprechen, was den Asylbehörden einen Beurteilungs-spielraum lässt. Entsprechend bilden etwa gesundheitliche Probleme, welche für sich allein betrachtet den Wegweisungsvollzug nicht bereits als unzumutbar erscheinen lassen, ein Beurteilungselement, welches in die vorzunehmende Interessenabwägung einbezogen werden muss und zusammen mit weiteren humanitären Aspekten zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen kann (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1, BVGE 2009/2 E. 9.3.2, BVGE 2009/28 E. 9.3.1, BVGE 2009/51 E. 5.5, BVGE 2009/52 E. 10.1, je m.w.H.).

7.5.1 Die zahlreichen von ärztlicher und sozialpädagogischer Seite verfassten Berichte attestieren der Beschwerdeführerin ein deutlich unterdurchschnittliches Intelligenzniveau. Diese Intelligenzminderung beeinträchtigt die Beschwerdeführerin, sich schnell in ungewohnten Situationen zurechtzufinden sowie Sinn- und Beziehungszusammen-
hänge zu erfassen. Neben den verminderten kognitiven Fähigkeiten ist dem Bericht des H.______ vom 16. Mai 2014 zu entnehmen, dass sie Mühe hat, eigenverantwortlich zu handeln und es ihr nur selten gelingt, die Konsequenzen ihres Handelns abzuschätzen. Weiter wird festgestellt, dass sie wenig Übung darin zu hat, persönliche Grenzen zu wahren oder zu akzeptieren, wobei sie sich damit zum Teil selbst gefährdet. In Konfliktsituationen kann sie ihre eigenen Interessen wenig vertreten oder verteidigen. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich - unabhängig ihres physischen Alters - in geistiger, kognitiver Hinsicht um ein Kind, welches gemäss den eingereichten Berichten grosse Schwierigkeiten hat, eigene Interessen wahrzunehmen und durchzusetzen. Die Beschwerdeführerin ist demnach einer äusserst vulnerablen Gruppe zuzurechnen.

7.5.2 Sodann ist anzumerken, dass die primäre Bezugsperson der Beschwerdeführerin - ihre Schwester, welche sie mangels Fürsorge durch die Mutter grossgezogen hat - in der Schweiz wohnhaft ist. In ihrem Heimatstaat verfügt sie lediglich über ihre Eltern und einen Bruder, welche - im Lichte der obenstehenden Erwägungen - kein soziales Netz darstellen, auf welches die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr zurückgreifen könnte. Die anderen Schwestern sind entweder ausser Landes oder ebenfalls zwangsverheiratet worden, womit sie über keine nahen Angehörigen in ihrem engeren sozialen Umfeld mehr verfügt.

7.5.3 In Berücksichtigung sämtlicher geschilderten Umstände des vorliegenden Einzelfalls kommt das Bundesverwaltungsgericht im Sinne einer Gesamtwürdigung zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin im Falle des Vollzugs der Wegweisung in eine existenzgefährdende Lage geraten würde. Daher ist der Vollzug im heutigen Zeitpunkt als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG zu qualifizieren. Den Akten lassen sich keine Umstände entnehmen, wonach vorliegend Tatbestände von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG (Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme) erfüllt wären. Sie ist daher vorläufig aufzunehmen.

7.6 Zusammenfassend ist die Beschwerde betreffend Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Erteilung von Asyl und Aufhebung der Wegweisung abzuweisen. Hinsichtlich der Anordnung des Vollzugs der Wegweisung ist sie gutzuheissen und das BFM anzuweisen, die Beschwerdeführerin in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.

8.

8.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beschwerdeführerin aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Die Beschwerdeführerin ist bezüglich ihrer Anträge auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, der Asylgewährung und der Aufhebung der Wegweisung unterlegen. Bezüglich der Anordnung des Wegweisungs-
vollzugs hingegen hat sie obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies ein hälftiges Obsiegen, weshalb die Verfahrenskosten grundsätzlich zur Hälfte der Beschwerdeführerin aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Nachdem mit Verfügung vom 24. Juni 2014 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG gutgeheissen wurde, ist von einer teilweisen Kostenauflage abzusehen.

8.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin wurde - ebenfalls mit Zwischen-verfügung vom 24. Juni 2014 - die unentgeltliche Rechtsverbeiständung i.S. von Art. 110a Abs. 1 Bst. a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
AsylG zugesprochen und lic. iur. Angelika Stich, BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel, als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Der vollumfänglich oder teilweise obsiegenden Partei, der - wie vorliegend - ein unentgeltlicher Rechts-beistand oder eine unentgeltliche Rechtsbeiständin im Sinne von Art. 110a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
AsylG beigeordnet wurde, ist bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz im Umfang des Obsiegens zu entrichten (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG und Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Für den Teil des Unterliegens (vorliegend teilweise) ist der amtlich eingesetzten Rechtsvertreterin eine Entschädigung zu Lasten des Gerichts auszurichten. Gemäss Art. 12
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 12 Amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte - Für amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte sind die Artikel 8-11 sinngemäss anwendbar.
VGKE sind für amtlich bestellte Anwälte die Art. 8
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
-11
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 11 Auslagen der Vertretung - 1 Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt. Dabei werden höchstens vergütet:
1    Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt. Dabei werden höchstens vergütet:
a  für Reisen: die Kosten für die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel in der ersten Klasse;
b  für Flugreisen aus dem Ausland: ein kostengünstiges Arrangement der Economy-Klasse;
c  für Mittag- und Nachtessen: je 25 Franken;
d  für Übernachtungen einschliesslich Frühstück: 170 Franken pro Nacht.
2    Anstelle der Bahnkosten kann ausnahmsweise, insbesondere bei erheblicher Zeitersparnis, für die Benutzung des privaten Motorfahrzeuges eine Entschädigung ausgerichtet werden. Der Kilometeransatz richtet sich nach Artikel 46 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 200112 zur Bundespersonalverordnung.
3    Anstelle der tatsächlichen Kosten nach den Absätzen 1 und 2 kann ein angemessener Pauschalbetrag vergütet werden, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen.
4    Für Kopien können 50 Rappen pro Seite berechnet werden.
VGKE anwendbar.

Die Rechtsvertreterin weist in ihrer Kostennote vom 20. Oktober 2014 einen Gesamtaufwand von Fr. 13'130.- (inkl. Auslagen, MWSt) auf, was als deutlich überhöht zu betrachten ist. Zudem werden in der Kostennote in nicht nachvollziehbarer Weise Aufwände - in Einheiten ohne Bezugsgrösse - des ersten Verfahrens mit dem Beschwerdeverfahren vermischt oder Aufwände geltend gemacht, welche - trotz des komplexen Verfahrens - in keinem Verhältnis stehen zum Aufwand in vergleichbaren Verfahren, wobei besonders ins Gewicht fällt, dass die Rechtsvertreterin aufgrund des im vorinstanzlichen Verfahrens bereits bestandenen Vertretungsverhältnisses den Sachverhalt im Wesentlichen bereits kannte und es sich nicht um ein umfangreiches vorinstanzliches Dossier handelt (bspw. wird das Verfassen der Beschwerdeschrift mit der Einheit 2200 verrechnet [eine Angabe um was für eine Einheit es sich handelt unterbleibt gänzlich]; sollte es sich um Minuten handeln, würde die Rechtsvertreterin für das Verfassen der 22 Seiten umfassenden Beschwerdeschrift einen Aufwand von mehr als 36 Stunden geltend machen). Daher ist der Verfahrensaufwand von Amtes wegen festzu-setzen. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen:
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
-13
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
VGKE) ist der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. (...).- (inkl. Auslagen und allfälliger MWSt) zuzusprechen, welche Hälftig zu Lasten der Vorinstanz und des Bundesverwaltungsgerichts geht.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird betreffend Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung) gutgeheissen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. (...).- (inkl. Auslagen und MwSt) auszurichten.

5.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. (...).- (inkl. Auslagen und MWSt) ausgesprochen.

6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Eva Hostettler

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : D-2928/2014
Date : 18. Dezember 2014
Published : 19. Januar 2015
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. April 2014


Legislation register
AsylG: 2  3  6  7  44  105  106  108  110a
AuG: 83  84  112
BGG: 83
EMRK: 8  12
SR 0.103.2: 23
StGB: 181a
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 7  8  9  11  12  13
VwVG: 5  48  52  63  64  65
ZGB: 394
Weitere Urteile ab 2000
A_17/10 • A_31/14
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