Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-4565/2015

Urteil vom 18. November 2015

Richter Francesco Brentani (Vorsitz),

Besetzung Richter Jean-Luc Baechler, Richter Frank Seethaler,

Gerichtsschreiber Corrado Bergomi.

1.A._______,

2.B._______,

3.C._______,
Parteien
alle vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Ernst A. Widmer, Sears Wiederkehr Hugelshofer Widmer,

Bahnhofstrasse 48, 8022 Zürich,

Beschwerdeführerinnen,

gegen

Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA,

Laupenstrasse 27, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Internationale Amtshilfe.

Sachverhalt:

A.

A.a Am 9. August 2013 ersuchte die britische Financial Conduct Authority (nachfolgend: FCA) die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (nachfolgend: Vorinstanz) um internationale Amtshilfe wegen Verdachts auf Verstoss gegen das Insiderhandelsverbot und/oder das Verbot des Marktmissbrauchs im Zusammenhang mit dem Handel von Aktien der D._______ (nachfolgend: D._______). Die vertrauliche Behandlung und Zweckgebundenheit der Informationen wurde zugesichert.

A.a.a Zur Begründung ihres Gesuchs führte die FCA aus, am
(...) sei die Bekanntgabe eines geplanten Zusammenschlusses der D._______ und der E._______ (nachfolgend: E._______) erfolgt. Am (...) habe die D._______ sodann in einer Pressemitteilung erklärt, dass der geplante Zusammenschluss nicht fortschreite, da sie die Voraussetzungen gemäss dem gemeinsam mit der E._______ ausgearbeiteten Merger Implementation Agreement vom (...) nicht erfülle. Im Anschluss an die Pressemitteilung sei der Kurs der D._______-Aktie um (...)% im Vergleich zum Schlusskurs des Vortages gesunken.

A.a.b In diesem Zusammenhang seien für die FCA bestimmte, von der Bank F._______ (nachfolgend: F._______) am (...), (...) sowie am (...) ausgeführte Verkäufe von 832'496 Aktien der D._______ von Interesse, welche vermutlich im Wissen um die bevorstehende Pressemitteilung vom (...) oder deren Inhalt getätigt worden seien.

A.a.c Die FCA ersuchte demnach die FINMA, ihr zur Untersuchung des Verdachts auf Insiderhandel in Aktien der D._______ auf dem Amtshilfeweg diese Transaktionen zu bestätigen, sowie die Identität und persönlichen Angaben der wirtschaftlich Berechtigten an diesen Konten bekannt zu geben. Zudem ersuchte sie die FINMA, ihr mitzuteilen, ob ein Vermögensverwaltungsvertrag bezüglich der Konten vorliege und bekannte Verbindungen zwischen den wirtschaftlich Berechtigten respektive allenfalls den Vermögensverwaltern einerseits und der D._______ und deren Beratern andererseits sowie die Gründe für diese Verkäufe zu nennen. Im Weiteren sei die F._______ aufzufordern, sämtliche relevanten Dokumente und Aufzeichnungen, inklusive Aufzeichnungen von Telefonaten und E-Mails betreffend die untersuchten Transaktionen bis auf Weiteres aufzubewahren.

A.b Die Vorinstanz setzte daraufhin die F._______ mit Schreiben vom 16. August 2013 von diesem Amtshilfegesuch in Kenntnis und ersuchte sie unter anderem um Zustellung folgender Kundeninformationen:

- Angabe der Kunden, für welche der besagte Titel gekauft wurde,

- Angabe der wirtschaftlich Berechtigten,

- Angabe der Identität (inkl. Beruf) der Auftraggeber; sollten die Verkäufe aufgrund eines Vermögensverwaltungsmandates getätigt worden sein, Angabe des internen oder externen Vermögensverwalters, welcher die Transaktionen veranlasst hat;

- Für jeden betroffenen Kunden eine Übersicht aller getätigten Transaktionen im betreffenden Titel (Käufe und Verkäufe) für den Zeitraum vom (...) bis (...);

- Allfällige schriftlich oder mündlich erfolgte Angaben über die Gründe der Transaktionen;

- Konto- und Depotunterlagen (inklusive Unterschriftenkarte(n), Name, Adresse und Beruf der Kontoinhaber, Name, Adresse und Beruf der wirtschaftlich Berechtigten, Vollmachten und Vermögensverwaltungsmandate),

- Angaben zu einer allfälligen Verbindung zwischen dem Kunden, dem wirtschaftlich Berechtigten, oder den Vermögensverwaltern und der D._______.

A.c Dieser Aufforderung kam die F._______ mit Schreiben vom 11. September 2013 teilweise nach, in welchem unter anderem die vor der Pressemitteilung vom (...) getätigten Aktienkäufe bzw. -Verkäufe enthalten sind. Auf telefonische Nachfrage der Vorinstanz reichte die F._______ am
3. Oktober 2013 die Formulare "Limited Power of Attorney for External Asset Managers" bezüglich der Konten der A._______
sowie der B._______ ein. Bezüglich der C._______ teilte die F._______ mit, die G._______ sei in H._______ Vermögensverwaltung AG (nachfolgend: H._______) umbenannt worden. Gemäss den von der F._______ übermittelten Informationen ging die FINMA davon aus, dass die Konten der Bankkundinnen von derselben externen Vermögensverwalterin, der H._______, in (...), betreut worden seien, welche auch die Aufträge zu den Transaktionen mit Aktien der D._______ erteilt habe.

A.d Aufgrund der erhaltenen Informationen teilte die FINMA der F._______ mit Schreiben vom 10. Oktober 2013 mit, dass eine Übermittlung der Daten betreffend den externen Vermögensverwalter in Betracht gezogen werden müsse. Zugleich wies sie die F._______ an, das beigelegte Notifikationsschreiben an die H._______ zu übermitteln und der FINMA die Zustellung und den Erhalt zu bestätigen. Dieser Aufforderung leistete die F._______ mit Schreiben vom 15. Oktober 2013 Folge.

A.e Mit Schreiben vom 21. Oktober 2013 teilte die H._______ der FINMA mit, dass die besagten Transaktionen nicht aufgrund eines Vermögensverwaltungsmandates ausgeführt worden seien, sondern aufgrund der selbständigen Entscheidung der / des Kunden. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2013 ergänzte die H._______ die bisherigen Ausführungen, insofern als ihr über den genauen Hintergrund der Transaktionen nichts bekannt gewesen sei. Dabei machte sie die FINMA auf den Text der Pressemitteilung vom (...) auf der Webseite der London Stock Exchange aufmerksam, wo von "..." die Rede sei. Entgegen diesem Text sei die FINMA davon ausgegangen, dass der Merger nicht zustande gekommen sei und auch nicht zustande kommen werde.

A.f Daraufhin teilte die FINMA der F._______ mit drei separaten Schreiben vom 25. Oktober 2013 mit, dass sie die Übermittlung der Daten betreffend die Bankkundinnen in Betracht ziehe und forderte die F._______ auf, die beiliegenden Notifikationsschreiben an die jeweiligen Bankkundin zu übermitteln sowie die Zustellung und den Erhalt zu bestätigen. Mit Schreiben vom 11. November 2013 konnte die F._______ die Weiterleitung der Notifikationsschreiben an die A._______ und an die B._______ bestätigen, währenddessen bezüglich der C._______ keine aktuelle Zustelladresse ausfindig gemacht werden könne. Aus den Formularen A der Bankkunden leitete die FINMA ab, dass der wirtschaftlich Berechtigte am Konto der B._______ X._______ sei. Wirtschaftlich Berechtigter an den Konten der A._______ sowie der C._______ sei gemäss den Formularen Y._______, (...).

A.g Mit drei separaten Schreiben vom 8. November 2013 teilte Rechtsanwalt Ernst A. Widmer der FINMA, unter Beilage der entsprechenden Vollmachten, mit, dass er die Bankkundinnen in dieser Angelegenheit vertrete. Da er sich im Schreiben bezüglich der C._______ auf das Notifikationsschreiben vom 25. Oktober 2015 bezog, stellte die FINMA fest, dass die C._______ vom Notifikationsschreiben der FINMA vom 25. Oktober 2015 Kenntnis erhalten habe. Mit separaten Scheiben vom 6. Dezember 2013 ersuchte der Rechtsvertreter um Vereinigung der Verfahren betreffend die Bankkunden und informierte die FINMA dahingehend, dass seine Mandantinnen der Übermittlung der Daten nicht zustimmten. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, es liege kein hinreichender Anfangsverdacht vor. Er wies darauf hin, dass X._______, der wirtschaftlich Berechtigte am Konto der B._______, das Vermögen der drei Bankkundinnen verwalte und die Verkäufe von D._______-Aktien in Auftrag gegeben habe. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2013 reichte der Rechtsvertreter das Original des seiner Stellungnahme in Kopie beigelegten
Affidavits von X._______ vom (...) nach. In diesem erklärte dieser ausdrücklich, bei den Verkaufsentscheiden der fraglichen Titel über keinerlei Hinweise oder Informationen von Insidern der D._______ verfügt zu haben, welche seinen Verkaufsentscheid beeinflusst hätten oder hätten beeinflussen können. Vielmehr habe sein Verkaufsentscheid ausschliesslich auf öffentlich zugänglichen Informationen sowie eigenen Überlegungen beruht.

A.h Mit separaten Schreiben vom 10. April 2015 informierte die FINMA die Bankkundinnen bezüglich der zwischen dem (...) und dem (...) getätigten Käufe von D._______-Aktien. Sie forderte die B._______ und die A._______ auf, die FINMA darüber in Kenntnis zu setzen, ob sie an ihren Stellungnahmen vom 6. Dezember 2013 festhielten. Zusätzlich wurden sie zur Einreichung einer ergänzenden Stellungnahme bezüglich der Käufe der D._______-Aktien aufgefordert. Der C._______ wurde eine ergänzende Stellungnahme freigestellt.

A.i Am 27. April 2015 stellte die FINMA dem Rechtsvertreter Kopien der Verfahrensakten zu. Mit Stellungnahme vom 5. Juni 2015 bestätigten die Bankkundinnen ihre Ablehnung der Übermittlung der sie betreffenden Unterlagen an die FCA. Sie ersuchten um Vereinigung der Verfahren, eventualiter um Vereinigung der Verfahren betreffend A._______ und C._______. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, es liege kein hinreichender Anfangsverdacht auf einen Insiderhandel vor. Sämtliche Anlage- und Verkaufsentscheide seien von X._______ (bezüglich der aufgrund eines schriftlichen Consulting
Agreement) getroffen worden.

B.
Am 9. Juli 2015 verfügte die Vorinstanz wie folgt:

"1. Die Verwaltungsverfahren aufgrund des Amtshilfegesuchs der FCA vom 9. August 2013 in Sachen A._______(...), B._______ (...) sowie C._______ (...) werden vereinigt und unter der Geschäftsnummer (...) weitergeführt.

2. Die FINMA leistet der FCA Amtshilfe und übermittelt dieser die folgenden Informationen:

2.1 Between (...) and (...), the following trades in shares of D._______ were executed by Bank F._______ for the account holders A._______, B._______, and C._______:

Trade Date Purchase /Sale and Amount Price Account Holder

(...) Purchase: 20'000 (...) A._______

(...) Purchase: 20'000 (...) A._______

(...) Purchase: 200'000 (...) A._______

(...) Purchase: 30'000 (...) A._______

(...) Purchase: 230'00 (...) A._______

(...) Purchase: 65'000 (...) A._______

(...) Sale: 103'250 (...) A._______

(...) Sale: 461'750 (...) A._______

Trade Date Purchase/Sale and Amount Price Account Holder

(...) Purchase: 10'000 (...) B._______

(...) Purchase: 10'000 (...) B._______

(...) Purchase: 20'000 (...) B._______

(...) Purchase: 20'000 (...) B._______

(...) Purchase: 10'000 (...) B._______

(...) Purchase: 50'000 (...) B._______

(...) Purchase: 20'000 (...) B._______

(...) Purchase: 25'000 (...) B._______

(...) Purchase: 1'500 (...) B._______

(...) Purchase: 55'000 (...) B._______

(...) Sale: 121'250 (...) B._______

(...) Sale: 117'746 (...) B._______

Trade Date Purchase / Sale and Amount Price Account Holder

(...) (recte: (...) gemäss Vernehmlassung vom 25. August 2015) Sale: 18'000 (...) C._______.

2.2. The beneficial owner of the accounts of A._______ and of C._______ is Y._______, (...). The beneficial owner of the account of B._______ is X._______,(...). Bank F._______ received the orders for all purchase and sale trades of D._______ shares for A._______, B._______ and C._______ from H._______ Vermögensverwaltungs AG in (...), Switzerland. According to A._______, B._______ and C._______, X._______ has originated all orders in question.

3. Folgende Dokumente werden der FCA zugestellt:
- Kontoeröffnungsunterlagen bezüglich der drei Bankkundinnen [pag. 014-024; 167-180;332-340];

- "Limited Power of Attorney for External Asset Manager' bezüglich der drei Bankkundinnen [pag. 012-013; 185-1 87; 346-348];

- Formular A "Establishment of the Beneficial Owner's ldentity" bezüglich der drei Bankkundinnen [pag. 039-040; 198; 359-360].

4. Die FINMA bittet die FCA, die übermittelten Informationen und Unterlagen gemäss dem IOSCO Multilateral Memorandum of Understanding concerning Consultation and Cooperation and the Exchange of Information (IOSCO MMoU) vertraulich zu behandeln. Die FINMA weist die FCA zudem ausdrücklich darauf hin, dass die übermittelten Informationen und Dokumente ausschliesslich zur Durchsetzung von Regulierungen über Börsen, Effektenhandel und Effektenhändler ("Finanzmarktregulierungen") verwendet werden oder zu diesem Zweck an andere Behörden, Gerichte oder Organe weitergeleitet werden dürfen. Die FINMA macht die FCA ausdrücklich darauf aufmerksam, dass jegliche Verwendung oder Weiterleitung der von der FINMA übermittelten Informationen für einen anderen Zweck als die Durchsetzung von Regulierungen über Börsen, Effektenhandel und Effektenhändler ("Finanzmarktregulierungen") der vorgängigen Zustimmung der FINMA bedarf.

5. Die Ziff. 2, 3 und 4 dieser Verfügung werden 10 Tage nach Zustellung an die Parteien vollstreckt, sofern innert dieser Frist keine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen ist.

6. Die Verfahrenskosten von CHF 12'000.- werden den Bankkundinnen je zu einem Drittel unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag auferlegt. Sie werden separat per Post in Rechnung gestellt und sind innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen."

C.
Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführerinnen 1-3 am 24. Juli 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen, die Verfügung der Vorinstanz vom 9. Juli 2015 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben und die Übermittlung von Kundendaten zu verweigern. Eventualiter sei die Amtshilfe auf die im Amtshilfegesuch vom 9. August 2013 gestellten Fragen zu beschränken.

Die Beschwerdeführerinnen machen im Wesentlichen geltend, dass das Amtshilfeersuchen den formellen Anforderungen an ein Amtshilfeersuchen nicht genüge. Ausserdem bestehe kein Anfangsverdacht, dass Herr X._______, welcher die untersuchten Anlageentscheide gefällt habe bzw. die Beschwerdeführerinnen Insider sein könnten oder im fraglichen Zeitraum Kontakt zu einem Insider gehabt hätten. Die untersuchten Transaktionen seien nicht hinreichend, um einen Anfangsverdacht zu begründen. Vielmehr bedürfe es einer irgendwie gearteten Verbindung zwischen dem Entscheidungsträger und einem Insider, was vorliegend nicht der Fall sei. Vor diesem Hintergrund hätte die Vorinstanz die Datenbekanntgabe lediglich auf die Bestätigung der fraglichen Transaktionen und die Person des Entscheidungsträgers sowie auf die Mitteilung beschränken sollen, dass keine der angefragten Transaktionen einen Bezug zu Insiderhandel oder Marktmissbrauch habe. Da die Vorinstanz indessen eine darüber hinausgehende Datenbekanntgabe verfügt habe, habe sie das Prinzip der Verhältnismässigkeit verletzt. Schliesslich scheitere auch die spontane Amtshilfe am Grundsatz der Verhältnismässigkeit und sei zu verweigern und es seien nur die im Amtshilfeersuchen gestellten Fragen gemäss ihrem Vorschlag zu beantworten (vgl. Beschwerde N. 24).

D.
Mit Vernehmlassung vom 24. August 2015 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Sie hält vollumfänglich an der angefochtenen Verfügung fest. Sie weist ergänzend darauf hin, dass die relevante Transaktion der Beschwerdeführerin 3 auf Seite 6 und in Ziff. 2.1 der Verfügung irrtümlich mit (...) anstatt mit (...) datiert worden sei, wobei dieses Versehen mit den Angaben in der Vernehmlassung korrigiert werde.

E.
Mit Verfügung vom 26. August 2015 wurde der Schriftwechsel unter Vorbehalt allfälliger Instruktionen und Parteieingaben für abgeschlossen erklärt.

F.
Mit Verfügung vom 28. September 2015 wurde dem Antrag der Beschwerdeführerinnen vom 25. September 2015 (Eingangsdatum: 28. September 2015) auf einen weiteren Schriftenwechsel entsprochen.

G.
Mit eingereichter Stellungnahme vom 19. Oktober 2015 halten die Beschwerdeführerinnen innert erstreckter Frist an ihren mit der Beschwerde vorgetragenen Anträgen fest. Sie erneuern ihren Standpunkt, wonach die potentiell verletzten Gesetzesbestimmungen im Amtshilfegesuch nicht nur zu nennen, sondern im Einzelnen auch auszuführen seien und beklagen erneut, dass die Vorinstanz sehr hohe Anforderungen an die Entkräftung des Anfangsverdachts stelle. Zum Beispiel habe diese völlig ausser Acht gelassen, dass die geplante Fusion zwischen D._______ und I._______ ohne weiteres hätte vollzogen werden können, wie es sich aus der Pressemitteilung der D._______ vom (...) ergebe. Zudem bemängeln die Beschwerdeführerinnen erneut, dass die Bekanntgabe ihrer Personendaten durch kein öffentliches Interesse gerechtfertigt sei und die Vorinstanz ein solches Interesse auch nicht dargelegt habe, weshalb die spontane Amtshilfe zu verweigern sei.

H.
Mit Duplik vom 6. November 2015 hält die FINMA, unter Hinweis auf die angefochtene Verfügung und ihre Vernehmlassung, an der kostenfälligen Abweisung der Beschwerde fest. Ergänzend führt sie aus, der Verweis in der Replik auf eine Pressemitteilung vom (...), welche sich auf eine andere geplante Fusion beziehe, als die im Amtshilfegesuch genannte, vermöge den Anfangsverdacht ebenfalls nicht zu entkräften. Ein öffentliches Interesse an der spontanen Amtshilfe bestehe im Interesse an einer funktionierenden internationalen Zusammenarbeit in der Aufsicht über die immer globaler werdenden Finanzmärkte und an der Aufrechterhaltung des guten Rufs des Finanzplatzes Schweiz.

I.
Der Kostenvorschuss von je Fr. 1'000.- wurde innert erstreckter Frist einbezahlt.

J.
Auf die Begründung der Anträge der Beschwerdeführerinnen und der
Vorinstanz wird - soweit notwendig - in den Erwägungen näher eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Amtshilfeverfügungen der Vorinstanz (Art. 38 Abs. 5
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz
FINIG Art. 38 Rechte - 1 Die Fondsleitung hat Anspruch auf:
1    Die Fondsleitung hat Anspruch auf:
a  die im Fondsvertrag vorgesehenen Vergütungen;
b  Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung ihrer Aufgaben eingegangen ist;
c  Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten gemacht hat.
2    Diese Ansprüche werden aus den Mitteln des Anlagefonds erfüllt. Die persönliche Haftung der Anlegerinnen und Anleger ist ausgeschlossen.
des Bundesgesetzes über die Börsen und den Effektenhandel vom 24. März 1995 [BEHG, SR 954.1] und Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
in Verbindung mit Art. 33 Bst. e
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).

Die Beschwerdeführerinnen sind als durch die Informationsübermittlung persönlich und direkt betroffene Kontoinhaberinnen sowie als Adressatinnen der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
-c VwVG). Sie sind daher zur Beschwerde legitimiert.

Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 38 Abs. 5
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz
FINIG Art. 38 Rechte - 1 Die Fondsleitung hat Anspruch auf:
1    Die Fondsleitung hat Anspruch auf:
a  die im Fondsvertrag vorgesehenen Vergütungen;
b  Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung ihrer Aufgaben eingegangen ist;
c  Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten gemacht hat.
2    Diese Ansprüche werden aus den Mitteln des Anlagefonds erfüllt. Die persönliche Haftung der Anlegerinnen und Anleger ist ausgeschlossen.
BEHG und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Der Vertreter hat sich rechtsgenügend durch schriftliche Vollmacht ausgewiesen (Art. 11
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 11 - 1 Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
1    Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
2    Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
3    Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter.
VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgemäss geleistet (Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen ebenfalls vor (Art. 46 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46 - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.
. VwVG).

Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Das Börsengesetz und das Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 (FINMAG, SR 956.1) enthalten je eigene Regelungen über die Amtshilfe gegenüber ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörden (Art. 38
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz
FINIG Art. 38 Rechte - 1 Die Fondsleitung hat Anspruch auf:
1    Die Fondsleitung hat Anspruch auf:
a  die im Fondsvertrag vorgesehenen Vergütungen;
b  Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung ihrer Aufgaben eingegangen ist;
c  Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten gemacht hat.
2    Diese Ansprüche werden aus den Mitteln des Anlagefonds erfüllt. Die persönliche Haftung der Anlegerinnen und Anleger ist ausgeschlossen.
BEHG und Art. 42
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 42 Amtshilfe - 1 Die FINMA kann zum Vollzug der Finanzmarktgesetze ausländische Finanzmarktaufsichtsbehörden um Informationen ersuchen.
1    Die FINMA kann zum Vollzug der Finanzmarktgesetze ausländische Finanzmarktaufsichtsbehörden um Informationen ersuchen.
2    Sie darf ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörden nicht öffentlich zugängliche Informationen nur übermitteln, sofern:
a  diese Informationen ausschliesslich zum Vollzug des Finanzmarktrechts verwendet oder zu diesem Zweck an andere Behörden, Gerichte oder Organe weitergeleitet werden;
b  die ersuchenden Behörden an ein Amts- oder Berufsgeheimnis gebunden sind, wobei Vorschriften über die Öffentlichkeit von Verfahren und die Orientierung der Öffentlichkeit über solche Verfahren vorbehalten bleiben.
3    Für den Austausch von Informationen zwischen der FINMA und ausländischen Behörden, Gerichten und Organen, die in die Sanierung und Abwicklung von Bewilligungsinhabern eingebunden sind, gelten die Absätze 1 und 2 sinngemäss.
4    Die Amtshilfe wird zügig geleistet. Die FINMA berücksichtigt den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Die Übermittlung von Informationen über Personen, die offensichtlich nicht in die zu untersuchende Angelegenheit verwickelt sind, ist unzulässig.
5    Die FINMA kann im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Justiz zustimmen, dass übermittelte Informationen zu einem anderen als dem in Absatz 2 Buchstabe a genannten Zweck an Strafbehörden weitergeleitet werden, sofern die Rechtshilfe in Strafsachen nicht ausgeschlossen ist.
FINMAG). Die Bestimmungen des FINMAG sind jedoch gegenüber denjenigen der anderen, spezifischen Finanzmarktgesetze subsidiär (Art. 2
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 2 Verhältnis zu den Finanzmarktgesetzen - 1 Dieses Gesetz gilt, soweit die Finanzmarktgesetze nichts anderes vorsehen.
1    Dieses Gesetz gilt, soweit die Finanzmarktgesetze nichts anderes vorsehen.
2    Im Rahmen der internationalen Quellenbesteuerung abgeschlossene staatsvertragliche Regelungen und damit zusammenhängende zwischenstaatliche Vereinbarungen, namentlich über grenzüberschreitende Prüfungen und den Marktzugang, gehen diesem Gesetz und den Finanzmarktgesetzen vor.16
FINMAG; Botschaft des Bundesrats zum FINMAG vom 1. Februar 2006, BBl 2006 2829, 2848). Aus diesem Grund gelangt vorliegend Art. 38
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz
FINIG Art. 38 Rechte - 1 Die Fondsleitung hat Anspruch auf:
1    Die Fondsleitung hat Anspruch auf:
a  die im Fondsvertrag vorgesehenen Vergütungen;
b  Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung ihrer Aufgaben eingegangen ist;
c  Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten gemacht hat.
2    Diese Ansprüche werden aus den Mitteln des Anlagefonds erfüllt. Die persönliche Haftung der Anlegerinnen und Anleger ist ausgeschlossen.
BEHG als lex specialis zur Anwendung.

Gemäss Art. 38 Abs. 2 Bst. a
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz
FINIG Art. 38 Rechte - 1 Die Fondsleitung hat Anspruch auf:
1    Die Fondsleitung hat Anspruch auf:
a  die im Fondsvertrag vorgesehenen Vergütungen;
b  Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung ihrer Aufgaben eingegangen ist;
c  Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten gemacht hat.
2    Diese Ansprüche werden aus den Mitteln des Anlagefonds erfüllt. Die persönliche Haftung der Anlegerinnen und Anleger ist ausgeschlossen.
und b BEHG darf die Aufsichtsbehörde ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörden öffentlich nicht zugängliche Auskünfte und sachbezogene Unterlagen übermitteln, sofern diese Informationen ausschliesslich zur Durchsetzung von Regulierungen über Börsen, Effektenhandel und Effektenhändler verwendet oder zu diesem Zweck an andere Behörden, Gerichte oder Organe weitergeleitet werden (sog. Spezialitätsprinzip) und die ersuchenden Behörden an ein Amts- oder Berufsgeheimnis gebunden sind (sog. Vertraulichkeitsprinzip). Dabei bleiben Vorschriften über die Öffentlichkeit von Verfahren und die Orientierung der Öffentlichkeit über solche vorbehalten.

Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits festgestellt hat, stellt die FCA eine Aufsichtsbehörde dar, welcher die Vorinstanz Amtshilfe leisten kann (vgl. Urteil B-2700/2013 vom 2. Juli 2013 E. 4). In diesem Zusammenhang hat das Bundesverwaltungsgericht zudem erwogen, es dürfe davon ausgegangen werden, dass die FCA als Vollmitglied (A-Signatar) des IOSCO MMoU die Anforderungen an die Spezialität (Ziff. 10) und Vertraulichkeit (Ziff. 11) der übermittelten Informationen einhalte. Die vertrauliche Behandlung und Zweckgebundenheit der Informationen hat die FCA auch im vorliegenden Amtshilfeersuchen vom 9. August 2013 zugesichert. Es bestehen im Übrigen weder Anhaltspunkte noch wird seitens der Beschwerdeführerinnen geltend gemacht, dass die FCA ihre eigenen Erklärungen sowie Zusicherungen missachte.

3.
Wie jedes staatliche Handeln muss auch die Amtshilfe verhältnismässig sein (vgl. hierzu insb. E. 7 ff.; BGE 125 II 65 E. 6a). Die ersuchende Behörde muss im Amtshilfeverfahren den relevanten Sachverhalt darstellen, die gewünschten Auskünfte bzw. Unterlagen konkret bezeichnen und den Grund ihres Ersuchens nennen. Dabei ist zu beachten, dass ihr in der Regel die Überwachung des Marktgeschehens schlechthin obliegt, weshalb an diesem breiten Auftrag zu messen ist, ob hinreichende Veranlassung besteht, Amtshilfe zu gewähren (BGE 125 II 65 E. 6b)aa). Einerseits setzt die Amtshilfe also einen hinreichenden Anfangsverdacht voraus (vgl. nachfolgend E. 6 ff.). Andererseits dürfen Informationen über Personen, welche offensichtlich nicht in die zu untersuchende Angelegenheit verwickelt sind (sog. "unverwickelte Dritte") nicht übermittelt werden (Art. 38 Abs. 4
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz
FINIG Art. 38 Rechte - 1 Die Fondsleitung hat Anspruch auf:
1    Die Fondsleitung hat Anspruch auf:
a  die im Fondsvertrag vorgesehenen Vergütungen;
b  Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung ihrer Aufgaben eingegangen ist;
c  Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten gemacht hat.
2    Diese Ansprüche werden aus den Mitteln des Anlagefonds erfüllt. Die persönliche Haftung der Anlegerinnen und Anleger ist ausgeschlossen.
BEHG; vgl. auch nachfolgend E. 7.2 ff.). Liegt kein hinreichender Anfangsverdacht vor, kann das Amtshilfeersuchen schon aus diesem Grund abgelehnt werden.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts zur internationalen Amts- und Rechtshilfe wird das Erfordernis der Verhältnismässigkeit insbesondere durch die Pflicht, nur sachbezogene, d.h. für die Abklärung des in Frage stehenden Verdachts potentiell relevante Informationen zu übermitteln, konkretisiert (vgl. BGE 126 II 126 E. 5 b/aa; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., 2010, Rz. 592). Die internationale Amtshilfe kann verweigert werden, wenn die ersuchten Akten in keinem angemessenen Verhältnis zur verfolgten Tat stehen und offensichtlich nicht tauglich sind, die ausländische Untersuchung zu fördern, so dass das Ersuchen selbst als eine unbestimmte und demzufolge unverhältnismässige Beweisausforschung bzw. fishing expedition erscheint (vgl. BVGE 2011/14 E. 5.2.2.1, mit weiteren Hinweisen; Urteil des BVGer
B-7550/2014 vom 30. April 2015 E. 6.3 [zur Publikation vorgesehen]).

4.
Ein wichtiges Element der internationalen Behördenzusammenarbeit bildet der Grundsatz, wonach - ausser bei offenbarem Rechtsmissbrauch oder bei berechtigten Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz des schweizerischen oder internationalen ordre public - grundsätzlich kein Anlass besteht, an der Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung oder an der Einhaltung von Erklärungen anderer Staaten zu zweifeln (sog. völkerrechtliches Vertrauensprinzip; vgl. BGE 128 II 407 E. 3.2, 4.3.1 und 4.3.3; 126 II 409 E. 4; Urteil des BGer 2A.153/2003 vom 26. August 2003 E. 3.1; BVGE 2011/14 E. 2; Christoph Peter, Zielkonflikte zwischen Rechtsschutz und Effizienz im Recht der internationalen Amts- und Rechtshilfe, in: Bernhard Ehrenzeller (Hrsg.), Aktuelle Fragen der internationalen Amts- und Rechtshilfe, 2005, S. 189 ff., 195 f., mit Hinweisen). Auf diesem Vertrauen gründet letztlich das Amtshilfeverfahren insgesamt.

Die ersuchte Behörde ist an die Darstellung des Sachverhalts in einem Ersuchen insoweit gebunden, als diese nicht wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet werden kann. Die Vor-instanz hat sich daher nicht vorfragweise darüber auszusprechen, ob der dem Ersuchen zugrunde liegende Verdacht und die im Ersuchen genannten Tatsachen zutreffen oder nicht (vgl. BVGE 2011/14 E. 2; 2010/26 E. 5.1). Sie hat weder Tat- noch irgendwelche Schuldfragen zu prüfen
oder ihrerseits eine Beweiswürdigung vorzunehmen (BGE 129 II 484 E. 4.1; 128 II 407 E. 5.2.1; BVGE 2010/26 E. 5.1; vgl. Urteil des BVGer
B-7550/2014 vom 30. April 2015 E. 3 [zur Publikation vorgesehen]). Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass von den Behörden des ersuchenden Staates nicht erwartet werden kann, dass sie den Sachverhalt lückenlos und völlig widerspruchsfrei darlegen, da bisher im Dunkeln gebliebene Punkte eben gerade gestützt auf den Erhalt der ersuchten Informationen und Unterlagen geklärt werden sollen (vgl. BGE 128 II 407 E. 5.2.1).

Verboten sind in einem Amts- und Rechtshilfeverfahren jedoch reine Beweisausforschungen ohne hinreichend begründeten Verdacht, d.h. sog. fishing expeditions (vgl. BGE 129 II 484 E. 4.1, m.w.H.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-7550/2014 vom 30. April 2015 E. 3). Dieses Verbot der Beweisausforschung ist Ausfluss sowohl des Gesetzmässigkeits- als auch des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes und damit des Rechtsstaatsprinzips (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B 7550/2014 vom 30. April 2015 E. 3). Würde bei offensichtlichen Fehlern, Lücken oder Widersprüchen unbesehen Amtshilfe gewährt werden, so könnte dies auf die Ermöglichung einer unzulässigen Beweisausforschung bzw. fishing expedition hinauslaufen (vgl. BGE 128 II 407 E. 5.2.1).

5.
Die Beschwerdeführerinnen machen in ihrer Beschwerdeschrift sowie Replik geltend, das Amtshilfeersuchen der FCA vom 9. August 2013 genüge den formellen Anforderungen an ein Amtshilfeersuchen nicht. Ihrer Ansicht nach fehlten im Gesuch Ausführungen dazu, weshalb die fraglichen Transaktionen ein Fehlverhalten gemäss englischem Recht darstellen könnten. Die FCA hätte es nicht bloss bei der Benennung der vielleicht verletzten Gesetze bewenden lassen, sondern die entsprechenden Bestimmungen im Wortlaut wiedergeben und den verdächtigen Sachverhalt unter die entsprechenden Bestimmungen subsumieren müssen. Andernfalls liesse sich eine echte, zulässige Anfrage nicht von einer unzulässigen "fishing expeditions" unterscheiden.

5.1 Da im Zeitpunkt eines Amtshilfeersuchens und der Übermittlung von Informationen in der Regel noch nicht feststeht, ob diese der ersuchenden Behörde dienlich sein werden bzw. können, sind an das Vorliegen eines inhaltlichen und zeitlichen Konnexes zwischen dem Verdacht auf Verletzung von Regulierungen über Börsen, Effektenhandel und händler sowie den fraglichen Transaktionen keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt vielmehr, wenn die nachgesuchten Informationen zur Durchführung des ausländischen Aufsichtsverfahrens prima facie relevant erscheinen und dies im Gesuch angemessen dargetan ist. Konkret muss die ersuchende Aufsichtsbehörde den Sachverhalt darstellen, welcher ihren Verdacht auslöst, die gesetzlichen Grundlagen der Untersuchung nennen sowie die benötigten Informationen und Unterlagen aufführen. Die Vorinstanz muss lediglich prüfen, ob der von der ersuchenden Behörde geschilderte Sachverhalt hinreichende Indizien enthält, um die Eröffnung einer aufsichtsrechtlichen Untersuchung nachvollziehbar erscheinen zu lassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.154/2003 vom 26. August 2003 E. 4.2.1; BVGE 2010/26 E. 5.1; Urteil des BVGer B-837/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4).

5.2

5.2.1 Im vorliegend streitbetroffenen Amtshilfegesuch vom 9. August 2013 führte die FCA aus, dass die D._______ am (...) eine Pressemitteilung erlassen habe, gemäss welcher der am (...) bekanntgegebene und geplante Zusammenschuss mit der E._______ nicht fortschreite, da sie die Voraussetzungen gemäss dem mit der E._______ ausgearbeiteten Merger Implementation Agreement am (...) nicht erfülle. Nach der Veröffentlichung der Pressemitteilung sei der Aktienkurs der D._______ um (...) % eingebrochen. In diesem Zusammenhang nahm die FCA auf bestimmte, von der F._______ ausgeführte Verkäufe von 832'496 Aktien der D._______ Bezug (vgl. angefochtene Verfügung FN 2 und in FN 1 zitierte Verfahrensakten: 20'000 Aktien am [...], 233'000 Aktien am [...] und 579'496 Aktien am [...]). Sie legte die Vermutung nahe, dass die Verkäufe im Wissen um die bevorstehende Pressemitteilung vom (...) oder deren Inhalt, mit anderen Worten aufgrund eines Informationslecks, getätigt worden seien. Aktionäre hätten diese Mitteilung gebraucht, um durch einen Verkauf ihrer Aktien einen Verlust zu vermeiden.

5.2.2 Die FCA hat in ihrem Amtshilfegesuch die konkreten materiellen Normen (Part V des Criminal Justice Act 1993 [Insiderhandel] und/oder Part VIII des Financial Services and Markets Act 2000 [Market Abuse, Marktmissbrauch]) benannt, welche ihrer Meinung nach durch das Verhalten der Verkäufer als verletzt angesehen werden könnten. Zudem hat sie die Zeitperiode, auf welche sich die Auskunft beziehen soll, jedenfalls klar auf den Zeitpunkt im Vorfeld der Pressemitteilung vom (...) und insbesondere auf die am (...), (...) und (...) getätigten Verkäufe eingegrenzt. Auch hat sie die verlangten Informationen hinreichend genau bezeichnet (Bestätigung der Transaktionen; Bekanntgabe der Identität und der persönlichen Angaben der wirtschaftlich Berechtigten an den Konten, von welchen aus die Transaktionen ausgeführt wurden; Mitteilung, ob ein Vermögensverwaltungsvertrag bezüglich der Konten vorliege sowie ob bekannte Verbindungen zwischen den wirtschaftlich Berechtigten bzw. den Vermögensverwaltern einerseits und der D._______ und deren Beratern andererseits bestehen würden; Nennung der Gründe für die Verkäufe).

5.2.3 Aus der Sachverhaltsdarstellung gemäss Amtshilfegesuch ergibt sich, dass die FCA die Vermutung äusserte, dass die fraglichen Verkäufe der D._______-Aktien in Kenntnis von der bevorstehenden Pressemitteilung vom (...) erfolgt seien, um durch den "rechtzeitigen" Verkauf einen Verlust zu vermeiden. Die FCA gibt damit zu verstehen, dass die während des untersuchten Zeitraums ausgeführten Transaktionen bei ihr den Verdacht auf Insiderhandel oder Marktmissbrauch hervorgerufen haben. Zudem enthält das Amtshilfegesuch die mutmasslich verletzten ausländischen Gesetzesbestimmungen und listet die von ihr benötigten Informationen und Unterlagen auf. Vor diesem Hintergrund wird die FCA den formellen Anforderungen an ein Amtshilfeersuchen vollumfänglich gerecht (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-6039/2008 vom 8. Dezember 2008 E. 4.3; E. 5.1). Mit den Einwänden in ihrer Beschwerdeschrift und Replik vermögen die Beschwerdeführerinnen nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Zwar trifft es zu, dass die FCA die allenfalls verletzten Gesetzesbestimmungen bloss benannt hat, ohne sie im Wortlaut wiederzugeben. Das hält die Beschwerdeführerinnen allerdings nicht davon ab, den genauen Gesetzestext zu konsultieren, der auf der Webseite der britischen Regierung öffentlich zugänglich ist (www.legislation.
gov.uk/ukpga/1993/36/part/V sowie www.legislation.gov.uk/ukpga/2000/8/
part/VIII, letztmals besucht am 10. November 2015). Entgegen ihrer Meinung hat die FCA sehr wohl den verdächtigten Sachverhalt erörtert und angeführt, unter welche Bestimmungen dieser subsumiert werden kann.

6.

6.1 Das Vorliegen eines Anfangsverdachts ist im Verhältnis zum möglichen Gesetzesverstoss zu untersuchen. Ein hinreichender Anfangsverdacht im Falle eines vermuteten Insiderhandels ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gegeben, wenn ausreichende Anhaltspunkte dafür sprechen, dass Transaktionen in Ausnutzung vertraulicher Informationen vorgenommen worden sein könnten (vgl. Urteil des BVGer B-837/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4, m.w.H.). Neben einem inhaltlichen Bezug ist hierfür insbesondere auch ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen den vorgenommenen Transaktionen und der öffentlichen Bekanntgabe von bis dahin vertraulichen Informationen von Bedeutung (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-994/2009 vom 13. Mai 2009 E. 4.3.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-7550/2014 vom 30. April 2015 E. 4.3).

6.2 Zunächst stellt sich in materieller Hinsicht die Frage, ob sich aus dem im Amtshilfeersuchen der FCA geschilderten Sachverhalt ein hinreichender Anfangsverdacht darauf ergibt, dass ein Insiderhandel allenfalls Marktmissbrauch begangen worden ist.

6.2.1 Mit der im Amtshilfegesuch genannten Pressemitteilung der D._______ vom (...), wonach der geplante Zusammenschluss der D._______ und der E._______ nicht voranschreite, wies die FCA auf ein potentiell kursrelevantes Ereignis hin. Zudem schilderte sie in nachvollziehbarer Weise dar, dass im Vorfeld der Pressemitteilung 832'496 Aktien der D._______ verkauft worden und im unmittelbaren Anschluss daran der Aktienkurs der D._______ um (...) % eingestürzt sei. Es ist unbestritten, dass die von der FCA aufgeführten Verkäufe der D._______-Aktien über die Konten der Beschwerdeführerinnen 1-3 bei der F._______ abgewickelt wurden. Aufgrund der im Amtshilfeverfahren erhaltenen Informationen konnte die FINMA in Erfahrung bringen, dass die externe Vermögensverwalterin H._______, welche die Konten der Beschwerdeführerinnen betreute, die Aufträge zur Ausführung der Transaktionen von den Bankkundinnen und Beschwerdeführerinnen selber und nicht aufgrund eines Vermögensverwaltungsmandats erhalten hatte. Diese Sachverhaltsdarstellung wird weder im vorinstanzlichen noch im vorliegenden Verfahren in Abrede gestellt. Ebenfalls als unbestritten gilt, dass X._______ aufgrund des von den Beschwerdeführerinnen eingereichten Affidavits sämtliche Aufträge zur Ausführung der Käufe/Verkäufe der D._______-Aktien erteilt hat. Aus dem
Affidavit ergibt sich, dass X._______ der wirtschaftlich Berechtigte am Bankkonto der Beschwerdeführerin 2 und vom wirtschaftlich Berechtigten an den Konten der Beschwerdeführerin 1 und 3 mit der indirekten Verwaltung eines Teils von dessen Vermögen beauftragt ist. Im vorinstanzlichen Verfahren haben die Beschwerdeführerinnen ein "Financial Consulting Agreement" zwischen X._______ und der Beschwerdeführerin 1 eingereicht. Gemäss nicht bestrittener Sachverhaltsdarstellung der FINMA liegt kein schriftliches, diskretionäres Vermögensverwaltungsmandat zugunsten von X._______ vor, weder bezüglich der Beschwerdeführerin 1 noch bezüglich der Beschwerdeführerin 2 und 3.

6.2.2 In Würdigung des geschilderten Sachverhalts ist festzuhalten, dass ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen den im Zeitraum vor der Medienmitteilung vom (...) im Auftrag der Beschwerdeführerinnen ausgeführten Verkäufen der D._______-Aktien und dem im unmittelbaren Anschluss an dieselbe Medienmitteilung eingetretenen Einbruch der D._______-Aktien offensichtlich besteht. Bei dieser Sachlage durften die FCA und mit ihr die Vorinstanz zu Recht annehmen, dass die strittigen Transaktionen, welche kurze Zeit vor der Veröffentlichung der Medienmitteilung zum gescheiterten Zusammenschluss erfolgten, in Kenntnis von dieser Situation getätigt wurden und möglicherweise Insiderwissen im Spiel sein konnte. Demnach ist davon auszugehen, dass sich das Amtshilfeersuchen der FCA auf einen in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht hinreichend begründeten Anfangsverdacht auf unzulässigen Insiderhandel evtl. Marktmissbrauch stützt.

6.2.3 Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, um einen Anfangsverdacht auf Insiderhandel oder Marktmissbrauch zu begründen, sei die Frage ausschlaggebend, ob der Entscheidungsträger, vorliegend Herr X._______, oder sie selber Insider sind oder Kontakt zu Insidern haben. Ihrer Ansicht nach bedarf es einer irgendwie gearteten Verbindung zwischen dem Entscheidungsträger und einem Insider. Das sei vorliegend durch das Affidavit von X._______ zu verneinen. Da die Person des Entscheidungsträgers bekannt sei, bestehe kein Anlass zu einer Datenbekanntgabe, welche über eine Bestätigung der Transaktionen und die Person, welche den Verkaufsentscheid gefällt habe, hinausgehe. Indem die Vorinstanz anders entschieden habe, habe sie das Prinzip der Verhältnismässigkeit verletzt. Die Beschwerdeführerinnen bemängeln in ihrer Replik, die Vorinstanz habe ausser Acht gelassen, dass alle an der geplanten Fusion zwischen D._______ und I._______ Beteiligten gemäss Pressemitteilung der D._______ vom
(...) bis und mit (...) noch davon ausgegangen seien, dass die Fusion ohne Weiteres vollzogen werden könnte. Solche Börsenwahrheiten habe die Vorinstanz zu Unrecht als irrelevant abgetan.

Mit dieser Argumentationslinie vermögen die Beschwerdeführerinnen den Anfangsverdacht nicht zu entkräften. Für das Vorliegen eines Anfangsverdachts auf Insiderhandel bzw. Marktmanipulation reicht es aus, wenn die ersuchende Behörde das enge zeitliche Zusammenfallen zwischen den vorgenommenen Transaktionen und der öffentlichen Bekanntgabe von bis dahin vertraulichen Informationen einerseits und einem auffällig erhöhten Transaktionsvolumen und der Aktienkursentwicklung andererseits aufzeigt. Wie bereits untersucht, sind diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall gegeben. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerinnen ist es nicht erforderlich, dass eine tatsächliche Verbindung zwischen dem Entscheidungsträger und einem Insider nachgewiesen sein muss. Mit ihren Argumenten bestreiten die Beschwerdeführerinnen im Grunde genommen nicht die durch die FINMA und FCA zusammengetragenen Indizien mit Bezug auf den fraglichen Zeitraum, sondern nur die rechtliche Subsumption des Sachverhalts unter den Tatbestand des unzulässigen Insiderhandels oder Marktmissbrauchs. Dabei verkennen sie, dass die Frage, ob die Beschwerdeführerinnen und/oder der Entscheidungsträger tatsächlich von Insiderinformationen profitiert haben, nicht Gegenstand des Amtshilfeverfahrens bilden kann (BGE 128 II 407 E. 5.2.3, 127 II 323 E. 7b/aa S. 334; 126 II 126 E. 6a/bb S. 137). Gemäss konstanter Praxis hat sich die Vorinstanz im Rahmen von Amtshilfeverfahren nicht auf nähere juristische Prüfungen und Diskussionen über die Auslegung und Anwendung ausländischen Rechts einzulassen (vgl. Urteil des BVGer B-837/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4.1.3, B-2980/2007 vom 26. Juli 2007 E. 6.2). Die Vorinstanz hat lediglich zu prüfen, ob der von der ersuchenden Behörde geschilderte Sachverhalt hinreichende Indizien enthält, um die Eröffnung einer aufsichtsrechtlichen Untersuchung nachvollziehbar erscheinen zu lassen. Die Vorinstanz hat praxisgemäss Einwände, wonach die in Frage stehenden Transaktionen gestützt auf allgemein zugängliche Informationen und eigene Marktanalyse vorgenommen wurden, in ihrem Verfahren nicht näher zu prüfen, soweit der Betroffene, wie vorliegend, den Anfangsverdacht nicht unverzüglich und klarerweise entkräften kann (vgl. BGE 128 II 407 E. 5.2.3; BVGE 2010/26 E. 5.4). Über die Begründetheit des Anfangsverdachts hat vielmehr - wie erwähnt - die ausländische Behörde im Ausgangs- bzw. Hauptverfahren aufgrund eigener Untersuchungen und gestützt auf die eingeholten Auskünfte zu entscheiden (Urteil des BVGer B-837/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4.1.3). Nach dem Gesagten ist auch der in der Replik gemachte Hinweis auf eine Pressemitteilung vom (...), welche allerdings eine andere als die im Amtshilfegesuch genannte Fusion zum Gegenstand hat - es
geht im vorliegenden Amtshilfegesuch um die Fusion zwischen D._______ und E._______ und nicht um diejenige zwischen D._______ und I._______ -, im Verfahren vor der ersuchenden Behörde vorzubringen und von dieser zu behandeln.

6.2.4 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass dem Amtshilfeersuchen der FCA einem in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht hinreichend begründeten Anfangsverdacht zugrunde liegt und es den Beschwerdeführerinnen nicht gelingt, einen solchen Anfangsverdacht auszuräumen.

7.
In einem zweiten Schritt ist zu untersuchen, ob die Leistung der ersuchten Amtshilfe an die FCA den weiteren Aspekten des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. vorstehend E. 3) standhält. In diesem Zusammenhang ist zu ermitteln, ob die Beschwerdeführerinnen als in der Angelegenheit verwickelt gelten sowie ob die zu übermittelnden Informationen sachbezogen sind (E. 7.2 ff.). Des Weiteren ist auch die Rüge näher zu prüfen, wonach die beabsichtigte Amtshilfe zu Unrecht über das im Gesuch Verlangte hinausgehe (E. 7.3 ff.).

7.1

7.1.1 Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ist als allgemeiner Rechtsgrundsatz des Verwaltungsrechts bei jeglichem staatlichen Handeln - und somit auch bei Entscheiden über die Gewährung und den Umfang der Amtshilfe - zu berücksichtigen. Er gilt innerstaatlich als allgemeiner Verfassungsgrundsatz (Art. 5 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV) und stellt auf zwischenstaatlicher bzw. internationaler Ebene ein fundamentales Prinzip des allgemeinen Völkerrechts dar (vgl. Bericht des Bundesrats vom 5. März 2010 zum Verhältnis von Völkerrecht und Landesrecht, BBl 2010 2263 ff., 2281). Im Bereich der Amtshilfe nach dem Börsengesetz ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zudem auf Gesetzesstufe explizit verankert (Art. 38 Abs. 4
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz
FINIG Art. 38 Rechte - 1 Die Fondsleitung hat Anspruch auf:
1    Die Fondsleitung hat Anspruch auf:
a  die im Fondsvertrag vorgesehenen Vergütungen;
b  Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung ihrer Aufgaben eingegangen ist;
c  Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten gemacht hat.
2    Diese Ansprüche werden aus den Mitteln des Anlagefonds erfüllt. Die persönliche Haftung der Anlegerinnen und Anleger ist ausgeschlossen.
Satz 2 BEHG).

7.1.2 Das Verhältnismässigkeitsprinzip ist in der börsengesetzlichen Amtshilfe jedoch nicht nur als allgemeiner Rechtsgrundsatz, sondern auch aus grundrechtsbezogener Sicht von grundlegender Bedeutung. Denn die zwangsweise Erhebung, Bearbeitung und Weiterleitung von finanziellen und personenbezogenen Informationen und Bankdaten im Rahmen von Amtshilfemassnahmen und -leistungen stellen regelmässig Grundrechtseingriffe dar, welche neben dem Recht auf Eigentum (Art. 26
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 26 Eigentumsgarantie - 1 Das Eigentum ist gewährleistet.
1    Das Eigentum ist gewährleistet.
2    Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt.
BV) insbesondere auch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und damit das Recht auf Achtung der Privatsphäre (Art. 13 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
und 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
BV, Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK, Art. 17
IR 0.103.2 Internationaler Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte
UNO-Pakt-II Art. 17 - (1) Niemand darf willkürlichen oder rechtswidrigen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung und seinen Schriftverkehr oder rechtswidrigen Beeinträchtigungen seiner Ehre und seines Rufes ausgesetzt werden.
des Internationalen Pakts vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte [UNO-Pakt II, SR 0.103.2]) tangieren (vgl. BVGE 2011/14 E. 3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-7550/2014 vom 30. April 2015 E. 6 und B-1092/2009 vom 5. Januar 2010 E. 4 und E. 6.3.1). Zudem sind in einem Amtshilfeverfahren auch die verfassungs- und konventionsrechtlichen Verfahrensgarantien der von der Amtshilfe Betroffenen zu beachten. Deshalb müssen bei grundrechtsbezogenen Leistungen im Rahmen der internationalen Amts- und Rechtshilfe in jedem Fall die Voraussetzungen für die Einschränkung von Grundrechten erfüllt sein (Art. 36
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BV). Neben einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage und dem Vorliegen eines öffentlichen Interesses ist deshalb insbesondere auch eine grundrechtsbezogene und damit einzelfallspezifische Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-317/2014 vom 5. März 2014 E. 2 und E. 4; BVGE 2011/14 E. 5.2.1).

7.1.3 Das Verhältnismässigkeitsprinzip umfasst gemäss Lehre und Rechtsprechung drei Elemente, die kumulativ zu beachten sind: Erstens muss eine Verwaltungsmassnahme geeignet sein, das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel zu erreichen. Zweitens muss die Massnahme hierfür erforderlich sein, d.h. sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Drittens muss die Massnahme in Abwägung des öffentlichen Interesses und den durch den Eingriff beeinträchtigten privaten Interessen zumutbar sein, d.h. der angestrebte Zweck muss in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die dem Privaten auferlegt werden (sog. Verhältnismässigkeit i.e.S; vgl. BGE 133 I 77 E. 4.1; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010, Rz. 581).

7.1.4 In der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur internationalen Amts- und Rechtshilfe wird der Grundsatz der Verhältnismässigkeit unter anderem durch die Pflicht, nur sachbezogene, d.h. für die Abklärung des in Frage stehenden Verdachts potentiell relevante Informationen zu übermitteln, konkretisiert (sog. Grundsätze der potentiellen Erheblichkeit, der Sachbezogenheit und des Übermassverbots; vgl. BGE 126 II 126 E. 5 b/aa; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 592). Unverhältnismässig wäre deshalb insbesondere die Übermittlung von Informationen über Personen, die offensichtlich nicht in die zu untersuchende Angelegenheit verwickelt sind (Art. 38 Abs. 4
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz
FINIG Art. 38 Rechte - 1 Die Fondsleitung hat Anspruch auf:
1    Die Fondsleitung hat Anspruch auf:
a  die im Fondsvertrag vorgesehenen Vergütungen;
b  Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung ihrer Aufgaben eingegangen ist;
c  Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten gemacht hat.
2    Diese Ansprüche werden aus den Mitteln des Anlagefonds erfüllt. Die persönliche Haftung der Anlegerinnen und Anleger ist ausgeschlossen.
BEHG; vgl. BVGE 2010/26 E. 5.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-7550/2014 vom 30. April 2015 E. 6.3). Die internationale Amtshilfe kann und muss deshalb - analog zur internationalen Rechtshilfe - immer dann verweigert werden, wenn die ersuchten Akten und Informationen in keinem angemessenen Verhältnis zu dem untersuchten Sachverhalt stehen und offensichtlich nicht geeignet sind, die ausländische Untersuchung zu fördern, so dass das Ersuchen selbst als eine unbestimmte und demzufolge unverhältnismässige Beweisausforschung bzw. fishing expedition erscheint (vgl. BVGE 2011/14
E. 5.2.2.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-7550/2014 vom 30. April 2015 E. 3, m.w.H.).

7.2 Die Beschwerdeführerinnen begründen die Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips einzig mit dem Argument, dass aufgrund der fehlenden Verbindung zwischen dem Entscheidungsträger und einem Insider kein Anfangsverdacht auf Insiderhandel gegeben sei, womit die Offenlegung der Kundenidentität weder notwendig noch geeignet sei, das ausländische Untersuchungsverfahren zu fördern.

7.2.1 Mit ihrer Begründung machen die Beschwerdeführerinnen eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips vom Vorliegen eines Anfangsverdachts abhängig. Das vermag nicht zu überzeugen, nachdem als erstellt zu betrachten ist, dass sich das Amtshilfeersuchen der FCA auf einen in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht hinreichend begründeten Anfangsverdacht auf unzulässigen Insiderhandel evtl. Marktmissbrauch stützt. Übernahmen oder nur schon deren Ankündigung bieten ein breites Feld für mögliche Kursmanipulationen zum Nachteil anderer Marktteilnehmer, wobei in solchen Fällen Insidergeschäfte in Frage kommen können (vgl. Rolf Watter, Kursmanipulation am Aktienmarkt unter Berücksichtigung von sog. Stützungskäufen, SZW 62/1990 S. 199). Wie das Bundesgericht bereits erwogen hat, handelt es sich dabei um typische Fälle, wo eine Finanzmarktaufsichtsbehörde tätig wird, mithin ein öffentliches Interesse beider Vertragsstaaten an Amtshilfe in Bezug auf Informationen bezüglich Kursmanipulationen besteht (vgl. Urteil des BGer 2A.266/2006 vom 8. Februar 2007 E. 5.2). Ein solches öffentliches Interesse geht mit dem Interesse an einer funktionierenden internationalen Zusammenarbeit in der Aufsicht über die (immer globaler werdenden Finanzmärkte) sowie an der Aufrechterhaltung des guten Rufs des Finanzplatzes Schweiz einher, wie die FINMA in ihrer Duplik festhält. Vorliegend ist erstellt, dass die Beschwerdeführerinnen überdurchschnittliche Verkäufe von D._______-Aktien bereits vor der Pressemitteilung vom (...) hinsichtlich der gescheiterten Fusion getätigt haben. Ein öffentliches Interesse an der börsenrechtlichen Amtshilfe ist in diesem Punkt demnach als gegeben zu erachten.

7.2.2 Für die Offenlegung der Kundenidentität ist von Belang zu wissen, ob die Beschwerdeführerinnen offensichtlich in die zu untersuchende Angelegenheit verwickelt sind. Denn die Übermittlung von Informationen über Personen, die offensichtlich nicht in die zu untersuchende Angelegenheit verwickelt sind, ist unzulässig (Art. 38 Abs. 4
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz
FINIG Art. 38 Rechte - 1 Die Fondsleitung hat Anspruch auf:
1    Die Fondsleitung hat Anspruch auf:
a  die im Fondsvertrag vorgesehenen Vergütungen;
b  Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung ihrer Aufgaben eingegangen ist;
c  Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten gemacht hat.
2    Diese Ansprüche werden aus den Mitteln des Anlagefonds erfüllt. Die persönliche Haftung der Anlegerinnen und Anleger ist ausgeschlossen.
Satz 3 BEHG).

Nach der ständigen Rechtsprechung kann der Bankkunde, über dessen Konten die verdächtigten Transaktionen liefen, allenfalls dann als offensichtlich "unbeteiligter Dritter" angesehen werden, wenn ein klares und unzweideutiges (schriftliches) Vermögensverwaltungsmandat vorliegt und keine anderen Umstände darauf hinweisen, dass er in irgendeiner Form dennoch an den verdächtigten Transaktionen beteiligt gewesen sein könnte. Dabei muss er auch plausibel darlegen können, dass die ohne sein Wissen ausgeführten und untersuchten Transaktionen im Rahmen des Verwaltungsmandates getätigt wurden (vgl. zum Ganzen: Bericht der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA, in: Stephan Breitenmoser/ Bernhard Ehrenzeller (Hrsg.), Aktuelle Fragen der internationalen Amts- und Rechtshilfe, 2009, S. 327 und 328 mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung). In allen anderen Fällen lässt die Tatsache, dass die umstrittenen Transaktionen über das Konto des Bankkunden getätigt wurden, ihn in den Anlageentscheid im Sinne von Art. 38 Abs. 4
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz
FINIG Art. 38 Rechte - 1 Die Fondsleitung hat Anspruch auf:
1    Die Fondsleitung hat Anspruch auf:
a  die im Fondsvertrag vorgesehenen Vergütungen;
b  Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung ihrer Aufgaben eingegangen ist;
c  Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten gemacht hat.
2    Diese Ansprüche werden aus den Mitteln des Anlagefonds erfüllt. Die persönliche Haftung der Anlegerinnen und Anleger ist ausgeschlossen.
BEHG als "verwickelt" erscheinen (Urteil des BGer 2A.12/2007 vom 17. April 2007, E. 4.2, mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung, welche im Zusammenhang mit dem Kontoinhaber entwickelt wurde, gilt auch für den wirtschaftlich Berechtigten. Auch in Bezug auf diesen ist nach der Rechtsprechung im Regelfall davon auszugehen, dass bereits die Tatsache der wirtschaftlichen Berechtigung ihn als nicht völlig unbeteiligten Dritten erscheinen lässt (vgl. Urteil des BVGer B-2697/2013 vom 11. Juli 2013 E. 1.4.1, mit Hinweisen).

7.2.3 Vorliegend verhält es sich so, dass die verdächtigten Transaktionen unbestrittenermassen über den Konten der Beschwerdeführerinnen erfolgt sind. Ebenso unumstritten ist die Erklärung der externen Vermögensverwalterin H._______, wonach sie die Transaktionen aufgrund der selbständigen Entscheidung der Kunden und nicht aufgrund eines Vermögensverwaltungsmandats in Auftrag gegeben habe. Weiter gilt es zwar als erstellt und unbestritten, dass X._______ die Entscheide für die Verkäufe der D._______-Aktien gefällt hat. Allerdings ziehen die Beschwerdeführerinnen die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nicht in Zweifel, wonach ein schriftliches, diskretionäres Vermögensverwaltungsmandats mit X._______ im Auftrag von ihnen nicht vorliege. In Anwendung der oben erwähnten Rechtsprechung ist demnach davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerinnen im vorliegenden Fall doch noch als in die zu untersuchende Angelegenheit verwickelt zu gelten haben.

7.2.4 Demzufolge lässt sich mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit vereinbaren, wenn die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung entschieden hat, der FCA, über die Bestätigung der verdächtigten Transaktionen hinaus und neben den Informationen zu den wirtschaftlich Berechtigten und zum Entscheidungsträger der Transaktionen, auch die Namen der Beschwerdeführerinnen samt ihrer Kontoeröffnungsunterlagen zu übermitteln. Insofern ist die verfügte Datenübermittlung als personen- und sachbezogen zu erachten.

7.3 Im Eventualbegehren verlangen die Beschwerdeführerinnen, die Datenübermittlung sei auf die von der amtshilfeersuchenden Behörde gestellten Fragen zu beschränken, namentlich auf die Bestätigung der Transaktionen, die Bekanntgabe der wirtschaftlich Berechtigten, den Hinweis, dass kein schriftliches diskretionäres Vermögensverwaltungsmandat vorliegt sowie auf die Gründe für die getätigten Transaktionen (vgl. Beschwerde N. 16, 24). Ihrer Ansicht nach habe die Vorinstanz das gestellte Amtshilfeersuchen bereits mit ihrer ersten Anfrage an die F._______ vom 16. August 2013 willkürlich und ohne weitere Begründung erweitert.

7.3.1 Es liegt im Ermessen der ersuchenden Aufsichtsbehörde festzulegen, welche Informationen sie für die Durchführung ihres Verfahrens benötigt. Auch ist es ihre Aufgabe, aufgrund eigener Untersuchungen und gestützt auf die eingeholten Informationen festzustellen, ob einzelne Transaktionen verdächtig sind oder nicht und die entsprechende Ausscheidung zu treffen (BGE 126 II 409 E. 5b). Die Vorinstanz ist im Lichte des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit gehalten, keine Informationen zu übermitteln, die ohne jeden Bezug zu den vermuteten Unregelmässigkeiten stehen und für das ausländische Verfahren nicht potenziell relevant erscheinen (vgl. Urteil des BGer 2A.603/2006 vom 21. Dezember 2006 E. 2; BVGE 2010/26 E. 5.5.1; Urteil des BVGer B-7550/2014 vom
30. April 2015 E. 4.3; Hans-Peter Schaad, in: Rolf Watter/Nedim Peter Vogt [Hrsg.], Basler Kommentar, Börsengesetz, Basel 2007, N 126 zu
Art. 38). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen ist die
Vorinstanz gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts befugt, zusätzliche Informationen, die direkt mit dem Amtshilfegesuch in Zusammenhang stehen, spontan zu liefern, wenn diese aufsichtsrechtlich relevant erscheinen (vgl. BVGE 2010/26 E. 5.6 m.w.H.; sog. ergänzende spontane Amtshilfe).

7.3.2 Im hier relevanten Amtshilfeersuchen hat die FCA in erster Linie die Bestätigung der an den von ihr genannten Daten auf F._______-Konten getätigten Verkäufe von D._______-Aktien sowie die Bekanntgabe der Identität und persönlichen Angaben der wirtschaftlich Berechtigten an diesen Konten verlangt (vgl. Sachverhalt A.a.b und A.a.c). In zweiter Linie ersuchte sie um Mitteilung, ob ein Vermögensverwaltungsvertrag hinsichtlich der F._______-Konten und bekannte Verbindungen zwischen den wirtschaftlich Berechtigten bzw. den Vermögensverwaltern einerseits und der D._______ und deren Beratern andererseits vorliegen würden (vgl. Sachverhalt A.a.c). Sodann wollte die FCA über die Gründe für die Verkäufe der D._______-Aktien unterrichtet werden (vgl. Sachverhalt A.a.c). Mit Schreiben vom 16. August 2013 (vgl. Sachverhalt A.b) ersuchte die FINMA die F._______ unter anderem auch um Zustellung einer Übersicht mit den getätigten Transaktionen (Käufe und Verkäufe) für den Zeitraum (...) bis (...), der Angaben der Bankkunden, für welche der besagte Titel gekauft wurde sowie von Auskünften über deren Konto- und Depoteröffnungsunterlagen. Insofern scheinen die von der FINMA verlangten Informationen zum Teil über den Wortlaut des ursprünglichen Amtshilfeersuchens hinauszugehen. Wie bereits erkannt, gelten die Beschwerdeführerinnen als in die zu untersuchende Angelegenheit verwickelt, da die Verkäufe über ihre Bankkonten in ihrem Auftrag und nicht aufgrund eines Vermögensverwaltungsmandats erfolgt sind. Da die Übermittlung ihrer Identität und Kontoinformationen dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit standzuhalten vermag (vgl. E. 7.2.3 f.), sind in diesem Zusammenhang nur noch die Informationen zu den ausgeführten Käufen von D._______-Aktien von Interesse. Demnach bleibt vorliegend lediglich zu prüfen, ob die spontane Amtshilfe im von der FINMA gewählten Umfang zulässig ist.

Wie die Vorinstanz zurecht festhält, ergibt sich aus den Unterlagen der F._______, dass unmittelbar vor der Ankündigung des beabsichtigten Zusammenschlusses zwischen der D._______ und der E._______ am (...) für die Konten der Beschwerdeführerin 1 und 2 Käufe der D._______-Aktien ausgeführt wurden. Die Aufstellung der F._______ zeigt auf, dass Verkäufe der D._______-Aktien in den Tagen vor der negativen Pressemitteilung vom (...) getätigt wurden, währenddessen die Käufe direkt im Vorfeld der positiven Pressemitteilung vom (...) erfolgten. Die Informationen zu den Käufen in D._______-Aktien scheinen nicht offensichtlich ohne inhaltlichen oder zeitlichen Bezug zu den verdächtigten Verkäufen zu stehen. Transaktionen, die in einem hinreichend nahen Zusammenhang mit den vermuteten Unregelmässigkeiten stehen, können der Abklärung des Verdachts dienen und sind daher als potentiell geeignet einzustufen. Im Übrigen ist es Sinn eines Amtshilfeverfahrens, den ersuchenden Behörden zu ermöglichen, generell Unregelmässigkeiten im fraglichen Marktzusammenhang abzuklären (vgl. BVGE 2010/26 E. 5.5.2). Die fraglichen Käufe, die über die Konten der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 gelaufen sind, können auch nicht in verdächtige und unverdächtige Kategorien aufgeteilt bzw. unterteilt werden. Sie sind insofern aufsichtsrechtlich von Belang, als sie der FCA bei der Abklärung des Verdachts dienen könnten, ob und inwiefern bei den Bankkundinnen oder den für sie handelnden Personen Insiderwissen hinsichtlich des geplanten Zusammenschlusses im Spiel war. Insofern können sich derartige Angaben zuungunsten oder auch zugunsten der gemäss ursprünglichem Anfangsverdacht involvierten Personen auswirken. Somit, entgegen der Meinung der Beschwerdeführerinnen, ist aufgrund der aufsichtsrechtlichen Relevanz und der Sachbezogenheit der Angaben hinsichtlich der Käufe in D._______-Aktien vor der positiven Pressemitteilung vom (...) ein öffentliches Interesse an der Amtshilfe ohne Weiteres als gegeben zu erachten (vgl. auch E. 7.2.1).

Zusammenfassend ergibt sich, dass auch dem Eventualantrag der Beschwerdeführerinnen, die Amtshilfe lediglich auf die von der FCA gestellten Fragen zu beschränken, nicht gefolgt werden kann und die Aufstellung der F._______ auch bezüglich des Erwerbs der Aktien der D._______ der FCA übermittelt werden darf.

8.
Das Amtshilfeersuchen hält dem Prinzip der Verhältnismässigkeit stand. Einerseits stützt es sich auf einen rechtsgenüglichen Anfangsverdacht, andererseits gelten die Beschwerdeführerinnen als in die zu untersuchende Angelegenheit verwickelt und sämtliche zu übermittelnde Informationen sind sachbezogen und aufsichtsrechtlich relevant. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Amtshilfe sind insgesamt erfüllt. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.

9.
Bei diesem Verfahrensausgang gelten die Beschwerdeführerinnen als unterliegende Partei, weshalb ihnen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG; Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Auch haben sie keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG; Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

10.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden (vgl. Art. 83 Bst. h
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Er ist somit endgültig.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von CHF 3'000.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt und der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe (je CHF 1'000.-) wird zu deren Bezahlung verwendet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerinnen (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück);

- die Vorinstanz (Ref-Nr. (...); Einschreiben; Vorakten zurück).

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Francesco Brentani Corrado Bergomi

Versand: 24. November 2015
Decision information   •   DEFRITEN
Document : B-4565/2015
Date : 18. November 2015
Published : 01. Dezember 2015
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Amts- und Rechtshilfe
Subject : Internationale Amtshilfe


Legislation register
BGG: 83
BV: 5  13  26  36
EMRK: 8
FINIG: 38
FINMAG: 2  42
SR 0.103.2: 17
VGG: 31  33
VGKE: 1  7
VwVG: 5  11  46  48  52  63  64
BGE-register
125-II-65 • 126-II-126 • 126-II-409 • 127-II-323 • 128-II-407 • 129-II-484 • 133-I-77
Weitere Urteile ab 2000
2A.12/2007 • 2A.153/2003 • 2A.154/2003 • 2A.266/2006 • 2A.603/2006
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
transaction • lower instance • federal administrational court • press release • statement of affairs • beneficial owner • question • suspicion • insider • federal court • fishing expedition • counterplea • knowledge • knowledge • effects trade • meadow • position • communication • [noenglish] • day
... Show all
BVGE
2011/14 • 2010/26
BVGer
B-1092/2009 • B-2697/2013 • B-2700/2013 • B-2980/2007 • B-317/2014 • B-4565/2015 • B-6039/2008 • B-7550/2014 • B-837/2015 • B-994/2009
BBl
2006/2829 • 2010/2263
SZW
62/1990 S.199