Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV
D-566/2007
{T 0/2}

Urteil vom 18. November 2010

Besetzung
Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.

Parteien
A._______, geboren (...),
dessen Ehefrau
B._______, geboren (...), sowie die gemeinsame Tochter
C._______, geboren (...),
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, (...),
Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. Dezember 2006 / N (...).

Sachverhalt:

A.
A._______ (nachfolgend als Beschwerdeführer bezeichnet) reiste eigenen Angaben zufolge zusammen mit seiner Tochter D._______ und deren Ehemann E._______ (separate Verfahren; N [...] und N [...]) am 25. September 1999 aus seinem Heimatstaat aus und gelangte über die Türkei, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, Slowenien und Italien am 19. Oktober 1999 in die Schweiz. Am 20. Oktober 1999 reichten alle drei in der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ]) F._______ ein Asylgesuch ein, nachdem sie bei der Ausreise nach Deutschland von den deutschen Behörden angehalten und in die Schweiz zurückgeschickt worden waren. Am 27. Oktober 1999 wurde in der Empfangsstelle eine Kurzbefragung des Beschwerdeführers durchgeführt. In der Folge wurden der Beschwerdeführer, seine Tochter sowie der Schwiegersohn für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton G._______ zugewiesen. Die (...) des Kantons G._______ (heute: [...]) hörte den Beschwerdeführer am 3. Februar 2000 zu seinen Asylgründen an.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit bei der ("...") ([...]) auf die Unterschlagung von drei Milliarden Tuman gestossen. Er habe dies seinem Vorgesetzten zunächst mündlich mitgeteilt. Nachdem er keine Reaktion festgestellt habe, habe er ihm den Sachverhalt schriftlich dargelegt. Anstatt dieser Angelegenheit nachzugehen, habe sein Vorgesetzter ihn beim "Herassat" angezeigt, indem er ihm vorgeworfen habe, sich in Sachen der Direktion einzumischen. In der Folge sei er mehrmals verhört worden. Bekannte im Sicherheitsdienst hätten ihm sodann geheime Briefe gezeigt, welche seine Lage sehr gefährlich hätten erscheinen lassen, weshalb er nicht mehr zur Arbeit gegangen sei. Er habe überdies in zwei Zeitungen einige Artikel zur wirtschaftlichen und politischen Lage veröffentlicht und am 9. Juli 1999 (nach iranischem Kalender: 18.04.1378) - zusammen mit seiner Ehefrau und den Kindern - an einer Demonstration teilgenommen. Da während dieser Demonstration Fotos und Videoaufnahmen gemacht worden seien, seien sie davon ausgegangen, erkannt worden zu sein, und man habe sie festnehmen wollen. Daraufhin habe sich die Familie versteckt gehalten und er habe zwischenzeitlich versucht, zur Finanzierung der Ausreise sein Haus zu verkaufen. Mit dem Erlös habe er lediglich seine eigene Ausreise sowie diejenige von Tochter und Schwiegersohn finanzieren können. Seine Frau sowie die beiden weiteren Töchter hätten jedoch im Iran zurückbleiben müssen.
Für die weiteren Aussagen wird auf die Protokolle in den Akten verwiesen.

B.
Am 4. Oktober 2000 reiste die Ehefrau des Beschwerdeführers (B._______; nachfolgend als Beschwerdeführerin bezeichnet) zusammen mit den Töchtern C._______ und H._______ sowie deren Ehemann (dieses Ehepaar ebenfalls mit separatem Verfahren; N [...]) in die Schweiz ein und suchte gleichentags in der Empfangsstelle F._______ ebenfalls um Asyl nach. Am 6. Oktober 2000 wurden die Beschwerdeführerin sowie die Tochter C._______ in der Empfangsstelle summarisch zu den Personalien und ihren Asylgründen befragt. Beide wurden mit Verfügung vom 13. Oktober 2000 ebenfalls dem Kanton G._______ zugewiesen. Am 24. Januar 2001 fanden die Anhörungen der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter C._______ durch den (...) des Kantons G._______ statt. Im Wesentlichen machten die Beschwerdeführerin und ihre Tochter geltend, sie seien aufgrund der politischen Aktivitäten des Ehemannes beziehungsweise Vaters aus dem Iran ausgereist. Sie hätten sich nach dessen Ausreise versteckt gehalten und mit der Hilfe von Verwandten die Ausreise finanzieren können.

C.
Mit Verfügung vom 12. Februar 2002 stellte das BFF fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Schilderungen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten würden. Insbesondere seien verschiedene vom Beschwerdeführer eingereichte Dokumente der Schweizerischen Botschaft in Teheran vorgelegt worden. Gestützt auf den Abklärungsbericht der Botschaft bestünden überwiegende Zweifel an der Echtheit der Dokumente und entsprechend auch an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Hinzu komme, dass die Angaben der Beschwerdeführenden teilweise unlogisch und der allgemeinen Erfahrung widersprechend sowie widersprüchlich ausgefallen seien. Den Wegweisungsvollzug erachtete das Bundesamt als zulässig, zumutbar und möglich.

D.
Gegen diesen Entscheid des Bundesamtes erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK). Mit Urteil vom 23. Dezember 2003 wurde die Beschwerde gutgeheissen, die angefochtene Verfügung vom 12. Februar 2002 aufgehoben und die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Zur Begründung erwog die ARK insbesondere, das zwischenzeitlich von den Beschwerdeführenden eingereichte, von I._______ verfasste "Gutachten" könnte allenfalls geeignet sein, gewisse vom BFF namhaft gemachte Ungereimtheiten in der Verfolgungsgeschichte des Beschwerdeführers zu erklären, weshalb der rechtserhebliche Sachverhalt nicht vollständig feststehe.

E.
Mit Verfügung vom 21. Dezember 2006 - eröffnet am 22. Dezember 2006 - stellte das Bundesamt erneut fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte die Asylgesuche ab. Die Beschwerdeführenden wurden zwar aus der Schweiz weggewiesen, jedoch aufgrund des Vorliegens einer schwerwiegenden persönlichen Notlage vorläufig aufgenommen.

F.
Mit Eingabe vom 22. Januar 2007 (Poststempel) liessen die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der Verfügung vom 21. Dezember 2006 seien aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die Beschwerdeführenden seien als Flüchtlinge in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Mit der Beschwerdeschrift liessen die Beschwerdeführenden ein Dossier zu ihrem exilpolitischen Engagement sowie eine Mittellosigkeitsbestätigung einreichen.

G.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Februar 2007 teilte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden im Wesentlichen mit, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, zwei der eingereichten fremdsprachigen Dokumente in eine Amtssprache übersetzen zu lassen.

H.
Die Beschwerdeführenden kamen der Aufforderung zur Einreichung der Übersetzungen mit Eingabe vom 14. März 2007 nach und liessen gleichzeitig weitere Unterlagen zu ihren exilpolitischen Aktivitäten zu den Akten reichen. Zusätzliche Beweismittel wurden von den Beschwerdeführenden mit Eingaben vom 2. November 2007 und 23. Februar 2008 eingereicht.

I.
Am 19. März 2009, 28. August 2009, 17. Mai 2010 und 4. November 2010 gingen beim Bundesverwaltungsgericht weitere Beweismittel, insbesondere in Bezug auf exilpolitische Betätigungen des Beschwerdeführers, ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG sowie Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

3.
3.1 Im Zentrum der vorinstanzlichen Argumentation stehen die drei vom Beschwerdeführer zur Stützung seiner Asylvorbringen eingereichten Scheiben (vom 20.8.1377, 26.8.1377 und 20.12.1377; vgl. A 32 Beweismittel 1 bis 3). Diese Dokumente wurden - wie vorstehend bereits erwähnt - der Schweizerischen Botschaft in Teheran zur Prüfung vorgelegt. Angesichts der im Abklärungsbericht getroffenen Feststellungen wurde die Authentizität dieser Dokumente in Frage gestellt. Zum Schreiben vom 20.8.1377 wurde festgehalten, eine Korrespondenz in solch einer vertraulichen Angelegenheit, dazu noch mit Kopie für das Archiv, sei unwahrscheinlich, da der vertrauliche Charakter der Angelegenheit damit kompromittiert würde. Überdies wurde darauf hingewiesen, die am unteren Rand aufgeführte Adresse sei offensichtlich überschrieben worden. Zum Schreiben vom 26.8.1377 wurde angemerkt, dass der geschäftsführende Direktor gemäss diesem Dokument erst sechs Monate nach der ersten Anzeige des Beschwerdeführers über diesen Meldung an "Herassat" erstattet habe. Zum dritten Schreiben (vom 20.12.1377) wurden schliesslich folgende Punkte erwähnt: Ein erst nach vier Monaten erstelltes Antwortschreiben erscheine angesichts der Natur der geltend gemachten Angelegenheit unwahrscheinlich. Ausserdem werde in diesem Schreiben der Begriff "Sazeman-e Ettelaat va Amniyat" (SAVAK) - der Vollständigkeit halber würde noch die Bezeichnung "keshvar" (national) dazu gehören - verwendet. Dies sei jedoch der alte, unter dem Schah verwendete Begriff für den Nachrichtendienst. Es sei ausgeschlossen, dass dieser Begriff von iranischen Sicherheitsorganen in der jüngsten Zeit noch verwendet worden wäre. Abschliessend wurde erwähnt, die Beschreibung des Vorgehens der Sicherheitskräfte lasse auf eine lange Überwachungszeit schliessen. Diese hätte gemäss den eingereichten Schreiben jedoch bereits viel zu lange gedauert. Bei zutreffendem Sachverhalt wäre bereits wesentlich früher ein Zugriff auf den Verdächtigen zu erwarten gewesen, da offensichtlich bereits alles über ihn bekannt gewesen sei.

3.2 In den Stellungnahmen von I._______ wird gegen diese Einschätzung im Wesentlichen eingewendet, das BFF beziehungsweise BFM lasse den politischen Rahmen völlig ausser Acht, die angeblichen Mängel und Unstimmigkeiten erklärten sich zu grossen Teilen aus dieser Rahmensituation. Im Hinblick auf die Unterschriften sei zu sagen, dass es sich dabei um interne Kurzanfragen und nicht um eine förmliche Urkunde für externe Zwecke handle. Entsprechend sei die interne Schnellunterschrift verwendet worden. Die Zeitspanne zwischen den Schreiben vom 26.8.1377 und 20.12.1377 werde im letzteren selber erklärt. Es gehe klar daraus hervor, dass die Überwachungsdienste darauf ausgegangen seien, angebliche Mitarbeiter des Beschwerdeführers zu identifizieren und sie deshalb hätten vermeiden wollen, dass der Beschwerdeführer etwas von den Untersuchungen erfahre. Die erwähnte "Informations- und Sicherheitsorganisation" sei nicht die Sicherheitsorganisation aus der Zeit des Schahs, welche damals "Informations- und Sicherheitsorganisation des Reiches" abgekürzt "SAVAK" geheissen habe. Ihre Nachfolgerin sei "Informations- und Sicherheitsorganisation" (SAVMA) genannt worden. Im Dokument stehe weder der eine noch der andere Name der Organisation, sondern einfach "Informations- und Sicherheitsorganisation", was völlig genüge und üblich sei, um die Organisation zu bezeichnen. Landläufig werde der Geheimdienst nach wie vor als SAVAM bezeichnet. Die der offiziellen Amtsbezeichnung entsprechende Abkürzung VAVAK habe sich bis heute nicht durchgesetzt. Es scheine deshalb durchaus denkbar, dass aus diesem Grund auch interne Schriften auf der Ebene einer der (...) untergeordneten halbprivaten Hilfsorganisation immer noch den Begriff "Sicherheitsorganisation" statt des langen offiziellen Namens verwendeten.

3.3 Das BFM unterbreitete in der Folge das "Gutachten" I._______ der Schweizer Botschaft in Teheran zur Stellungnahme und räumte in der Folge den Beschwerdeführenden die Möglichkeit ein, sich zu den entsprechenden Bemerkungen zu äussern. Gestützt auf die Botschaftsabklärungen hielt die Vorinstanz der von den Beschwerdeführenden bzw. I._______ geäusserten Kritik in der angefochtenen Verfügung entgegen, im Iran werde auf Hierarchien und Positionen grossen Wert gelegt. Bei Korrespondenz zwischen Körperschaften unterschiedlicher Ebenen und Personen unterschiedlicher Hierarchiestufen, was vorliegend der Fall sei, könne nicht mehr von einer Kurzanfrage gesprochen werden. Die Theorie der rein internen Kurzanfrage beruhe damit auf unsicheren Grundlagen und die Erklärung für die Abweichung von der offiziellen Unterschrift vermöge deshalb nicht zu überzeugen. Zur Zeitspanne zwischen dem zweiten und dritten Schreiben sei festzustellen, dass die beteiligten Personen durchaus bekannt gewesen wären, werde doch darin ausgeführt, es seien in Artikeln vertrauliche Informationen mit der Unterschrift einiger Freunde publiziert worden. Weshalb es trotzdem noch langer Zeit zur Identifizierung von Komplizen bedurft hätte, sei nicht zu ersehen. Das Gleiche gelte für den Einwand, man habe eben den Beschwerdeführer über die laufenden Ermittlungen im Ungewissen lassen wollen. Wenn dies indessen tatsächlich beabsichtigt gewesen wäre, sei nicht nachvollziehbar, wieso der Beschwerdeführer mehrmals vom "Herassat" befragt worden wäre, wie er selber geltend mache. Zum Einwand gegen die Verwendung des Begriffs "Sazeman-e Ettelaat va Amniyat" sei festzuhalten, dass zweifelsfrei weitgehende Übereinstimmung mit der unter dem Schah geläufigen Bezeichnung bestehe. Die offizielle Bezeichnung für den in der Nachfolge der "SAVAK" stehenden Geheimdienst mit der Bezeichnung "Informationsministerium" laute seit gut 20 Jahren "Vezarat-e Ettala'at va Amniat-e Keshvar". Eine Person in der Position des Verfassers des Briefes vom 20.12.1377 würde mit Sicherheit nicht eine Bezeichnung verwenden, die an die Zeit der Monarchie erinnere und nicht der offiziellen Bezeichnung entspreche. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Einwendungen gegen die in den Abklärungsberichten über die eingereichten Dokumente geäusserte Beurteilung nicht geeignet seien, diese in Frage zu stellen. Es müsse deshalb der Schluss gezogen werden, dass es sich bei den Schreiben vom 20.8.1377 und 26.8.1377 zumindest um Verfälschungen handle. Da sich der Inhalt des dritten Schreibens auf das Dokument vom 26.8.1377 beziehe, müsse zu diesem Dokument zwingend der gleiche Schluss gezogen werden.
Als tatsachenwidrig erachtete das BFM sodann die Angabe des Beschwerdeführers, er habe im Untergrund gelebt und trotzdem Versammlungen organisiert. Nachdem es keinen Anlass für einen Gang in den Untergrund gegeben habe, sei auch zu bezweifeln, dass der Beschwerdeführer aus dem Untergrund heraus politische Aktivitäten entwickelt habe.
Die Beschwerdeführerin ihrerseits habe anlässlich ihrer Kurzbefragung angegeben, der Bruder des Beschwerdeführers, bei dem sie sich meistens aufgehalten hätten, habe gar nicht gewusst, dass der Beschwerdeführer politisch tätig gewesen sei. Sie hätten ihm nur gesagt, dass er im Ausland sei und sie (die Beschwerdeführerin und die Töchter) den Iran auch verlassen würden. Demgegenüber habe sie anlässlich der kantonalen Anhörung zu Protokoll gegeben, der Bruder des Beschwerdeführers, bei dem sie gewohnt hätten, sei über ihre Schwierigkeiten informiert gewesen. Damit habe die Beschwerdeführerin zu einem wesentlichen Punkt unterschiedliche Angaben gemacht und es bestünden Zweifel, ob sich die Beschwerdeführerin in der von ihr beschriebenen Situation befunden habe.
Die Vorinstanz kam sodann zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführenden, im Iran einer Verfolgungssituation ausgesetzt gewesen zu sein, hielten in einer Gesamtwürdigung den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG nicht stand.

3.4 Zur Verfolgungssituation im Heimatland werden auf Beschwerdeebene folgende Einwendungen geltend gemacht.
3.4.1 Die Beschwerdeführenden halten in der Beschwerdeschrift an der Authentizität der Dokumente fest. Insbesondere verweisen sie auf die beiden "Gutachten" von I._______, welche zu ernsthaften Zweifeln an den Abklärungsresultaten der Vertrauensperson der Schweizerischen Vertretung in Teheran Anlass gäben.
Nicht zu überzeugen vermöge die Argumentation des BFM in Bezug auf das Schreiben vom 26.08.1377. Bereits Umfang und Inhalt des Schreibens deuteten auf eine interne Kurzanfrage hin. Untermauert werde diese Einschätzung durch den Umstand, dass es sich beim "Herassat" um einen in der Verwaltung angesiedelten Ableger des Informationsministeriums handle. Werde schliesslich bedacht, dass nicht etwa Untersuchungen zur Aufdeckung der vom Beschwerdeführer festgestellten Unregelmässigkeiten unternommen worden seien, sondern der Beschwerdeführer selber in die Fänge des Geheimdienstes geraten sei, so liege der Verdacht nahe, der Vorsitzende und Generalmanager der (...) ([...]) habe spezielle Beziehungen zum "Herassat". Dieser Verdacht erhärte sich mit den Inhalt des Schreibens vom 20.12.1377, wonach die Direktion der (...) die "erfolgreiche Ausführung dieses Projekts überwachen solle". Der interne Charakter dieser Kurzanfrage und die hierfür benutzte Unterschrift schienen deshalb plausibel und bildeten wesentliche Gründe dafür, dass die interne Kurzunterschrift berechtigterweise verwendet worden sei.
Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung gehe sodann weder aus dem Schreiben vom 26.08.1377 noch aus demjenigen vom 20.12.1377 hervor, ob die "Freunde" tatsächlich identifiziert worden seien. Näheres zu diesen sei ungewiss. Im Weiteren könne aus dem Umstand der Befragungen durch den "Herassat" nicht geschlossen werden, der Beschwerdeführer habe bereits um das ganze Ausmass der Ermittlungen gewusst, zumal die Befragungen lediglich darauf abgezielt hätten herauszufinden, weshalb sich der Beschwerdeführer überhaupt für die Angelegenheit interessiert und rapportiert habe. Ihm sei vorgeworfen worden, er hätte kein Verständnis für die Situation der führenden Beamten und schliesslich gehe aus dem Schreiben vom 20.12. 1377 selbst hervor, dass die Überprüfung der Abklärungen längere Zeit in Anspruch genommen habe, da die Sache in der Informations- und Sicherheitsorganisation zur Diskussion und Beratung vorgelegt worden sei. Sollte es sich bei diesem Dokument tatsächlich um eine Fälschung handeln, wäre nicht nachvollziehbar, diesen Passus so darzustellen, und das Schreiben mit einem Datum rund vier Monate nach dem Schreiben vom 26.08.1377 zu versehen.
Was die Erklärungen zu den Begriffen SAVAK und SAVAMA anbelange, erscheine es aufgrund der Korrespondenz zwischen (...) und dem darin integrierten "Herassat" durchaus einleuchtend, dass trotz Kaderposition der Personen die Bezeichnung für das Informationsministerium benützt werde, wie sie auch im Volksmund gebraucht werde. Die verwendete Abkürzung SAVA gehe zudem nicht nur auf die Zeit der Monarchie (SAVAK), sondern ebenso auf die Zeit nach der Revolution (SAVAMA) zurück. Gesamthaft betrachtet habe mit dem "Gutachten" und dem Ergänzungsbericht von Dr. I._______ aufgezeigt werden können, dass die Erklärungen der Vertrauensperson mit grosser Zurückhaltung zu betrachten seien, da sie entweder nicht der Wahrheit entsprächen oder vor dem Hintergrund der tatsächlichen Gegebenheiten im Iran nicht überzeugender wirkten als die Ausführungen des Beschwerdeführers.
3.4.2 Die Beschwerdeführenden fügen an, ausgehend vom vorstehend Gesagten habe sehr wohl Anlass bestanden, sich in den Untergrund zu begeben. Zur Identifizierung der Beschwerdeführenden während einer Demonstration sei anzumerken, dass die Regierung unter dem Vorwand historischer Gründe jegliche Demonstrationen filmen lasse. In Tat und Wahrheit gehe es jedoch um die Identifizierung der teilnehmenden Demonstranten.

4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

4.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss dem vorstehend wiedergegebenen Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG erfüllt eine asylsuchende Person entsprechend nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/4 E. 5.2 S. 37; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f.; BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.; EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18).

4.3 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9).

4.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

5.
5.1 Die Beschwerdeführenden machen nicht geltend, sie seien zufolge bereits erlittener Verfolgungshandlungen ausgereist. Zwar kam es gemäss den Angaben des Beschwerdeführers zu mehreren Befragungen, doch seien diese höflich geführt worden und man habe ihn nicht misshandelt (vgl. A 16/15 S. 12). Zu prüfen bleibt somit, ob im Zeitpunkt der Ausreise begründete Furcht vor Verfolgung bestand beziehungsweise von den Beschwerdeführenden zumindest glaubhaft gemacht wurde.

5.2 Gemäss konstanter Praxis der ARK, die vom Bundesverwaltungsgericht weiter geführt wird, liegt mit Bezug auf den Zeitpunkt der Ausreise eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht. Dabei genügt es nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, begründet wird. Ob in einem bestimmten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dennoch ist für die Bestimmung der begründeten Furcht nicht allein massgebend, was ein hypothetischer Durchschnittsmensch in derselben Situation empfinden würde. Diese rein objektive Betrachtungsweise ist zusätzlich durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht. Die subjektive Furcht ist diesfalls bereits dann begründet, wenn sie zwar diejenige eines in der gleichen Situation befindlichen Durchschnittsmenschen übersteigt, aber trotzdem nachvollziehbar bleibt (vgl. statt vieler EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.1. S. 193, mit weiteren Hinweisen).
5.2.1 Vom BFM wird nicht in Zweifel gezogen, dass der Beschwerdeführer in der Buchhaltung der ("...") ([...]) tätig war. Das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Anlass, von dieser Auffassung abzuweichen.
Der Beschwerdeführer (und mit ihm die Beschwerdeführerin sowie die gemeinsame Tochter) begründet seine Furcht vor Verfolgungshandlungen einerseits mit dem von ihm im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit erstellten Bericht betreffend Unterschlagungen. Anderseits machen der Beschwerdeführer sowie seine Ehefrau eine Verfolgungsgefahr angesichts ihrer regimekritischen Betätigung im Heimatland geltend.
Anlässlich der ersten Befragung gab der Beschwerdeführer an, er habe die Unterschlagung von Staatsgeldern im 2. Monat 1377 (April 1998) festgestellt. Zum Zeitpunkt der (mündlichen und schriftlichen) Weiterleitung seiner Kenntnisse finden sich in der Befragung keine Angaben. Er sagte weiter aus, er sei mehrere Male von Sicherheitsleuten verhört worden, wobei es nicht darum gegangen sei, woher er die Zahlen oder Angaben gehabt habe, sondern man habe ihn eindeutig gefragt, warum er sich mit dieser Angelegenheit beschäftige. Man habe ihm vorgeworfen, seine Einstellung zu den Projekten sei negativ, er habe kein Verständnis für die Situation der führenden Beamten, die Kosten für die Projekte seien gestiegen, weil sie länger als geplant gedauert hätten. Man habe sich hingegen nicht darum gekümmert, dass die Preise für Material usw. höher eingesetzt worden seien als normal. Der Inhalt der geheimen Briefe, welche ihm von Bekannten im Sicherheitsdienst gezeigt worden seien, mache deutlich, dass man einen Weg gesucht habe, ihn zum Schweigen zu bringen.
Anlässlich der Anhörung durch die (damalige) (...) führte der Beschwerdeführer aus, er habe nach Entdeckung der Unterschlagung seine Vorgesetzten und das Parlament informiert und um ihr Einschreiten gebeten, allerdings ohne Resultat. Im Jahr 1988 (recte: 1998) habe er um eine private Unterredung mit dem Präsidenten der Gesellschaft, Dr. J._______, ersucht. Diesem Ersuchen sei jedoch nicht stattgegeben worden, weshalb er ihm im 8. Monat des Jahres 1377 (Oktober/November 1998) einen detaillierten Brief geschrieben habe. Eine Kopie davon habe er an die Aufsichtsstelle gesandt. In jedem Ministerium gebe es eine solche Aufsichtsstelle, welche dem Ministerium für Sicherheit und Information unterstehe. In der Folge habe er jedoch nichts Neues erfahren. Ein Freund habe ihm dann mitgeteilt, dass er verhaftet werden solle, und er habe die eingereichten Schreiben erhältlich machen können. Überdies habe er verschiedene Artikel verfasst, welche in mehreren iranischen Zeitungen erschienen seien. Seit dem zweiten Monat 1378 bis zum 4. Monat 1378 habe er nur noch unter einem falschen Namen publiziert. Zudem habe er im Untergrund Reden gehalten und Zusammenkünfte organisiert. Seine Frau und die älteste Tochter sowie deren Ehemann hätten sich um die Vorbereitungen und die Koordination der Zusammenkünfte gekümmert. Am 18. Tir 1378 (8. Juli 1999) habe eine grosse Demonstration im Norden der Stadt und an der Universität von Teheran stattgefunden. Fundamentalisten hätten sich als Polizisten verkleidet und mehrere Person getötet. Zwei Tage später sei er gewarnt worden, dass er identifiziert worden sei, ebenso seine Tochter, sein Schwiegersohn und seine Ehefrau. Er habe ausserdem erfahren, dass er mit einer Ausreisesperre belegt worden sei. In diesem Zeitpunkt habe er sich zum Verlassen seines Heimatstaates entschieden. Auf Nachfrage der Hilfswerkvertretung nach den in der Summarbefragung erwähnten mehrfachen Verhören gab der Beschwerdeführer an, er habe von diesen nicht gesprochen, weil er dazu nicht befragt worden sei. Angesichts seiner Funktion seien diese Befragungen höflich geführt worden und man habe ihn nicht misshandelt.
5.2.2 Aus den drei vom Beschwerdeführer zur Stützung seiner Darstellung eingereichten Schreiben ergibt sich das Folgende: Ein konkreter Hinweis auf den Beschwerdeführer lässt sich einzig dem ersten Schreiben vom 20.8.1377 (11. November 1998) entnehmen, mit welchem der Originalbericht des Beschwerdeführers offenbar dem Verwaltungsdirektor des (...) übermittelt wird. Gemäss Übersetzung lautete der Inhalt des Schreibens: "Beiliegend wird Ihnen der Originalbericht Nr. ... des Herrn A._______ und seiner aktiven Gruppe zugestellt, damit eine präzise Überprüfung und Identifizierung deren unbekannten Elemente durchgeführt werden kann. Bitte notieren Sie ihre Meinung inoffiziell und vertraulich am Rand dieses Schreibens und senden ihn zurück". Die handschriftliche Notiz auf der eingereichten Kopie wurde wie folgt übersetzt: "Ich und sämtliche Direktionsmitglieder haben gemäss der politischen Generallinie des Arbeiterhauses Massnahmen ergriffen und die vorgeschlagenen Elemente (Personen) auf dem zuständigen Posten eingesetzt. Selbstverständlich werden wir im Ablauf der Verwaltungsarbeit oft mit solchen Hindernissen konfrontiert. Bitte weisen Sie uns einen Weg". Aus diesen beiden Mitteilungen ergibt sich - deren Authentizität vorausgesetzt - einzig, dass der Bericht des Beschwerdeführers weitergeleitet wurde. Weitere eindeutige Schlussfolgerungen, welche auf eine konkrete Gefahrensituation für den Beschwerdeführer und seine Familie schliessen liessen, lassen sich nicht daraus ableiten. Dasselbe gilt auch für das Schreiben vom 26.8.1377 (17. November 1998) und vom 20.12.1377 (10. März 1999). In keinem der beiden Schreiben wird der Beschwerdeführer namentlich erwähnt. Im Brief an den "Generaldirektor des Bewachungsbüros" vom 26.8.1377 wird zwar auf Ereignisse in der Firma des (...) Bezug genommen und ebenso auf politische Aktivitäten wie die Veröffentlichung von Artikeln. Ein konkreter Hinweis, dass das Schreiben überhaupt etwas mit dem Beschwerdeführer zu tun hat, ist jedoch nicht ersichtlich. In der Korrespondenz vom 20.12.1377 (10.3.1999) wird sodann lediglich auf den Brief vom 17. November 1998 verwiesen, ohne dass aus dem Wortlaut ein eindeutiger Bezug auf den Beschwerdeführer und seine Familie ersichtlich ist. Insgesamt ergibt sich, dass gestützt auf den Inhalt der eingereichten Korrespondenz - ausgehend von ihrer Authentizität - keine hinreichend konkrete Bedrohungslage für den Beschwerdeführer und seine Familie ergibt. Dies umso weniger, als die vom Beschwerdeführer geschilderten Befragungen keinen Sinn ergeben. Hätte er, wie den Schreiben zu entnehmen ist, zur weiteren Überwachung in Sicherheit gewiegt werden sollen, wäre er wohl zu den von ihm zur Sprache gebrachten Unterschlagungen befragt worden und
nicht - wie er selber vorbringt - zu einer nicht statthaften Einmischung seinerseits. Ein solches Vorgehen der iranischen Behörden wäre als geradezu dilettantisch zu bezeichnen. Zwar lässt sich nicht mit Sicherheit ausschliessen, dass die eingereichten Beweismittel den Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen betreffen könnten, einen glaubhaften Hinweis auf bevorstehende Verfolgungshandlungen vermögen sie jedoch nicht zu bilden.
Hinzu kommt, dass allfällige Repressionsmassnahmen gegen den Beschwerdeführer aufgrund der von ihm festgestellten Unterschlagung nicht auf den in Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG genannten Verfolgungsmotiven (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) gründeten. Es ist zwar ohne Weiteres nachvollziehbar, dass das Bekanntwerden einer Unterschlagung nicht im Sinne des oder der Verantwortlichen ist. Entsprechend basierten allfällige Massnahmen zur Verhinderung der Aufdeckung oder Veröffentlichung der Unterschlagung beziehungsweise mögliche "Strafaktionen" der Verantwortlichen aber nicht auf einem Verfolgungsmotiv gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG, sondern wären vielmehr als Folge deren eigener unrechtmässigen Handlung zu betrachten.
5.2.3 Nach dem Gesagten kann offen bleiben, ob bei den eingereichten Briefen von authentischen oder ge- beziehungsweise verfälschten Dokumenten auszugehen ist. Auf das diesbezügliche Ergebnis der Botschaftsabklärung einerseits sowie die von den Beschwerdeführenden eingereichten Privatgutachten braucht demzufolge nicht weiter eingegangen zu werden.

5.3 Die Beschwerdeführenden bringen im Weiteren vor, die ihnen drohende Verfolgungsgefahr habe sich aufgrund von regimekritischen Aktivitäten, insbesondere ihrer Teilnahme an einer Demonstration anfangs Juli 1999, akzentuiert.
5.3.1 Anlässlich der Summarbefragung gab der Beschwerdeführer an, er habe in den Zeitungen ("...") und ("...") Artikel über die wirtschaftliche und politische Lage geschrieben, was dazu geführt habe, dass über ihn ein Ausreiseverbot verhängt worden sei. Er sei sodann einer der Organisatoren der Demonstrationen vom 9. Juli 1999 gewesen, an welcher auch seine Frau und Kinder teilgenommen hätten. Während der Demonstration seien Fotos und Videoaufnahmen gemacht und sie seien von den Behörden erkannt worden. Man habe sie festnehmen wollen, sie hätten sich dann versteckt (vgl. A 1/9 S. 5). Im Rahmen der Anhörung vom 3. Februar 2000 führte der Beschwerdeführer dazu aus, er habe Beiträge in verschiedenen Zeitschriften veröffentlicht (vgl. A 10/15 S. 9). Im zweiten Monat des Jahres 1378 habe er begonnen, unter dem Decknamen ("K._______") zu publizieren. Dabei habe er die Fundamentalisten wegen deren falschen Gesetzesinterpretationen kritisiert. Als er zwei Tage nach der Demonstration erfahren habe, dass er, seine Ehefrau, seine Tochter sowie der Schwiegersohn als Teilnehmer der Demonstration identifiziert worden seien, habe man ihm angeraten, sich versteckt zu halten und als er von der gegen ihn verhängten Ausreisesperre erfahren habe, habe er sich zur Ausreise entschlossen (A 10/15 S. 9). Er habe während der letzten 15 Jahre für dieselben Zeitschriften publiziert, zunächst unter seinem eigenen Namen, hernach unter dem erwähnten Decknamen (vgl. A 10/15 S. 10).
Die Beschwerdeführerin ihrerseits gab anlässlich ihrer Summarbefragung vom 6. Oktober 2000 an, man habe ihren Ehemann nach dessen Ausreise gesucht, es habe komische Anrufe gegeben und vor dem Haus seien Leute in Privatautos gewesen, welche sie beobachteten (vgl. A 14/9 S. 4). Im Rahmen ihrer Anhörung vom 24. Januar 2001 bestätigte sie diese Aussagen (vgl. A 22/10 S. 6 f.). Weiter fügte die Beschwerdeführerin an, sie habe während des einen Jahres nach der Ausreise ihres Ehemannes keine konkreten Verfolgungshandlungen erlitten, da sie sich versteckt gehalten und versucht hätten, nicht die Aufmerksamkeit der Behörden auf sich zu ziehen (vgl. A 22/10 S. 7).
5.3.2 Aufgrund der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Beschwerdeführenden nicht glaubhaft zu machen vermögen, im Zeitpunkt ihrer jeweiligen Ausreise habe für sie eine ernsthafte Gefahr bestanden, in einem bestimmbaren oder wenigstens eingrenzbaren Zeitpunkt durch die iranischen Behörden in asylrechtlich relevanter Weise belangt zu werden. Zum einen ist bezüglich des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass er jahrelang unter eigenen Namen kritische Artikel in verschiedenen Zeitschriften verfasste, ohne aufgrund dieser Aktivitäten irgendwelchen Nachteilen ausgesetzt gewesen zu sein. Da der Beschwerdeführer in der Zeit vor seiner Ausreise unter einem Pseudonym veröffentlichte, waren solche künftigen Nachteile wenig wahrscheinlich. Die Gefährdungssituation ist auch angesichts der (behaupteten) Bildaufnahmen anlässlich der Demonstration vom Juli 1999 nicht wesentlich höher einzuschätzen. Insbesondere kann davon ausgegangen werden, dass in einem Staat wie dem Iran potenziell gefährdete Aktivisten nicht dadurch gewarnt würden, dass ihre Teilnahme an einer Demonstration im Fernsehen öffentlich gemacht wird, wovon angesichts der Angaben der Beschwerdeführerin jedoch auszugehen ist (vgl. A 22/10 S. 6). Dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise keiner unmittelbaren konkreten Gefahr ausgesetzt zu sein schien, zeigt sich auch darin, dass er sich Zeit nahm, sein Haus zur Finanzierung seiner Reise zu verkaufen. Die von der Beschwerdeführerin erwähnten Telefonanrufe und geltend gemachten Beobachtungen erscheinen sodann nicht als objektive Indizien dafür geeignet, mit einer gewissen, über den Grad blosser Spekulation hinaus reichender Verlässlichkeit hätten die Beschwerdeführenden mit Sanktionen seitens der heimatlichen Behörden zu rechnen gehabt. Die Annahme, die Beschwerdeführerin und ihre im Heimatstaat verbliebenen Töchter hätten sich ein Jahr lang bei Verwandten versteckt halten können, erscheint für den Fall, dass sie von den iranischen Behörden ernsthaft gesucht worden wären, unrealistisch. Demzufolge ist für den Zeitpunkt ihrer jeweiligen Ausreise seitens der Beschwerdeführenden eine begründete Furcht, Opfer einer von den iranischen Behörden ausgehenden asylrelevanten Verfolgung zu werden, zu verneinen.

5.4 Damit lässt sich zusammenfassend festhalten, dass die Beschwerdeführenden bei ihrer jeweiligen Ausreise nicht in begründeter Weise befürchten mussten, einer asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt zu werden.

6.
Die Beschwerdeführenden bringen schliesslich vor, das Bundesamt habe ihre Flüchtlingseigenschaft zufolge Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe zu Unrecht verneint.

6.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG, führen jedoch nach Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst, verbietet das Addieren solcher Gründe mit Nachfluchtgründen, welche vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden sind und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352; vgl. ferner EMARK 2000 Nr. 16 E. 5 a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen). Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu die nach wie vor gültigen und zutreffenden Ausführungen in EMARK 1995 Nr. 7 E. 7 b und 8 S. 67 ff.; EMARK 2000 Nr. 16 E. 5 a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen).

6.2 Anzumerken ist zunächst, dass das Bundesamt die exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerdeführenden nicht bestreitet. Vielmehr wird in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, die Beschwerdeführenden hätten in der Schweiz an diversen Demonstrationen gegen die iranische Führung teilgenommen und der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin seien seit September 2006 Mitglieder der Demokratischen Vereinigung für Flüchtlinge (DVF). Der Beschwerdeführer habe ferner im Internet und in der in London erscheinenden Zeitschrift "Nimrooz" diverse regimefeindliche Artikel publiziert.
Auf Beschwerdeebene (sowohl in der Beschwerdeschrift als auch in ihren zusätzlichen Eingaben) machen die Beschwerdeführenden weitere exilpolitische Aktivitäten geltend, insbesondere die Teilnahme an mehreren Demonstrationen sowie an monatlichen Treffen und Generalversammlungen der DVF. Mit Eingabe vom 18. März 2009 bringen die Beschwerdeführenden zusätzlich vor, der Beschwerdeführer sei seit dem 24. September 2008 regelmässig als politischer Kommentator für die wöchentliche Sendung ("...") tätig, welche jeweils mittwochs live bei Radio Lora ausgestrahlt werde.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden diverse Beweismittel ein. Insofern besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an ihrer Darstellung zu zweifeln.

6.3 Mit Bezug auf den Iran ist in genereller Hinsicht festzuhalten, dass durch die Neufassung des iranischen Strafrechts vom 9. Juli 1996 die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland unter Strafe gestellt ist (Art. 498-500). Zudem überwachen die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland. Hierbei ist davon auszugehen, dass sich die Auslandgeheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, welche über die massentypischen und niedrigprofilierten Erschei-nungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrnehmen und/oder Aktivitäten entwickeln, die sie aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner erscheinen lassen. Nach Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts unterliegen Mitglieder von Exilorganisa-tionen der im Iran verbotenen oppositionellen Parteien, Teilnehmer an Veranstaltungen dieser Organisationen, Mitwirkende an regimekriti-schen Demonstrationen, welche die dabei üblichen Plakate tragen und Parolen rufen, Teilnehmer von sonstigen regimekritischen Veran-staltungen sowie Personen, die Büchertische betreuen und Informa-tions- und Propagandamaterial verteilen, keiner allgemeinen Über-wachungsgefahr durch iranische Exilbehörden. Dass die iranischen Sicherheitsbehörden zwischen tatsächlich politisch engagierten Re-gimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen, zu unterscheiden vermögen, darf vorausgesetzt werden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3).

6.4 Im konkreten Fall geht das Gericht nach einer Auswertung des eingereichten Beweismaterials unter Mitberücksichtigung der übrigen Akten davon aus, dass insgesamt keine subjektiven Nachfluchtgründe bestehen, die bei einer Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Iran zu einer für die Flüchtlingseigenschaft relevanten Verfolgung führen würden. Dieser Einschätzung liegt die Erkenntnis zugrunde, dass nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine derartige Exponierung in der Öffentlichkeit massgebend ist, welche aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der äusseren Form seines Auftritts und nicht zuletzt aufgrund des Inhaltes der in der Öffentlichkeit abgegebenen persönlichen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende zu einer Gefahr für den Bestand des Mullah-Regimes wird. Ein dermassen erhöhter Exponierungsgrad kann den Beschwerdeführenden unter Berücksichtigung der von ihnen in der Schweiz bis zuletzt ausgeübten exilpolitischen Aktivitäten nicht beigemessen werden. Eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in den Iran ist deshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszuschliessen.
6.4.1 Die Beschwerdeführenden machen in Bezug auf ihre Mitgliedschaft selber nicht geltend, dass ihnen innerhalb der DVF eine besonders exponierte Stellung beziehungsweise eine Führungsfunktion zukommt. Vor diesem Hintergrund lässt die im vorliegenden Verfahren durch die Beweismittel dokumentierte Beteiligung der Beschwerdeführenden an exilpolitischen Aktivitäten - sei es als Teilnehmer an Kundgebungen und Versammlungen oder als Verfasser von im Internet beziehungsweise der Monatszeitschrift des DVF "Kanoun" publizierten Beiträgen - von vornherein nicht das Gefährdungspotenzial ersehen, welches die Beschwerdeführenden daraus zu ziehen versuchen. Daran vermag auch die Moderatorentätigkeit des Beschwerdeführers für das Lokalradio LoRa nichts zu ändern. Zwar ist davon auszugehen, dass der Bekanntheitsgrad des Beschwerdeführers durch seine Beteiligung an den Radiosendungen innerhalb der iranischen Diaspora wuchs. Doch trat er zum einen nicht als Verantwortlicher für die Sendungen auf, sondern als einer von mehreren Kommentatoren (vgl. Naghmeh Jazdani, Jährlicher Report des Radios "Stimme des Widerstand", in: Monatszeitschrift Nr. 11, November 2008, abrufbar auf www.k-d-panahandegan.org). Zum anderen ist gestützt auf diese Tätigkeit nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer insgesamt, mithin auch ausserhalb der Diaspora, besondere Beachtung zugekommen wäre, er somit auch gegen aussen deutlich als Gegner des iranischen Regimes zu erkennen gewesen wäre. Insgesamt weisen die Beschwerdeführenden nicht das Profil auf, welches den Argwohn der iranischen Sicherheitskräfte im Sinne einer Identifizierung und Fichierung als ernst zu nehmende Regimegegner erweckt haben dürfte.
6.4.2 Im Sinne einer Klarstellung bleibt darauf hinzuweisen, dass friedliche Propagandaaktionen in westeuropäischen Staaten, wie sie vorliegend und in einer Vielzahl anderer Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dokumentiert sind, von den iranischen Sicherheitsbehörden durchaus unter realistischer Einordnung des - ebenso evidenten wie unpolitischen - Interesses ihrer Landsleute interpretiert werden, im Gastland nach Möglichkeit ein Aufenthaltsrecht zu erwirken. Es geht bei dieser Argumentation nicht darum, die innere (politische) Gesinnung eines Asylsuchenden auszuleuchten, vielmehr erschöpft sich der Prüfungsumfang der Asylbehörden darin, die gegen aussen manifestierte, aus Sicht der iranischen Behörden als potenziell gefährlich zu wertende Oppositionstätigkeit der in Frage stehenden Person zu beurteilen.
6.4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, die Beschwerdeführenden müssten im Falle ihrer Rückkehr in den Heimatstaat befürchten, dort ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu erleiden. Insbesondere fehlen im vorliegenden Fall jegliche aktenkundige Hinweise darauf, dass im Iran aufgrund der genannten politischen Aktivitäten im Exil gegen sie ein Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet worden sind, was ein Indiz für eine fehlende Verfolgungsgefahr im Heimatland darstellt. In letzter Konsequenz ist hierbei anzumerken, dass es nicht Sache der schweizerischen Asylbehörden sein kann, jede auch nur ansatzweise mögliche Gefährdungssituation im Heimatland einer asylsuchenden Person abzuklären. Hier findet der in Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG verankerte Untersuchungsgrundsatz vernünftigerweise seine Schranken und die Beschwerdeführenden sind auf ihre in Art. 8
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG verankerte Mitwirkungspflicht zu verweisen. Angesichts dessen sowie der umfangreichen regimekritischen Aktivitäten von Iranerinnen und Iranern in ganz Westeuropa erscheint es insgesamt als unwahrscheinlich, dass die iranischen Behörden von den Exilaktivitäten der Beschwerdeführenden soweit Notiz genommen haben, dass sie diese als konkrete und ernsthafte Bedrohung für das politische System empfinden würden.
6.4.4 Der Vollständigkeit halber ist schliesslich anzumerken, dass Personen aus dem Iran sowohl aufgrund ihrer (illegalen) Ausreise aus ihrem Heimatland als auch wegen der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz bei einer Rückkehr in ihre Heimat gemäss gesicherten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts keine asylrechtlich relevanten Nachteile zu befürchten haben (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.4, mit weiteren Hinweisen).

6.5 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass vorliegend keine Nachfluchtgründe bestehen, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hätten führen können. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche der Beschwerdeführenden auch unter diesem Blickwinkel zu Recht abgelehnt.

7.
Angesichts der aufgezeigten Sachlage erweisen sich die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erhobenen Rügen in allen Punkten als unbegründet. In Würdigung der gesamten Umstände ist im Einklang mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Beschwerdeführenden keinen Sachverhalt geltend gemacht haben, der sie zur Anerkennung als Flüchtling im Sinne der Definition von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG berechtigen würde. Die Ablehnung der Asylgesuche ist demnach zu bestätigen.

8.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

8.1 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2).

8.2 Das BFM ordnete in seiner Verfügung vom 21. Dezember 2006 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden zufolge Vorliegens einer schwerwiegenden persönlichen Notlage an. Diese Anordnung besteht nach wie vor, weshalb sich Ausführungen zum Wegweisungsvollzug erübrigen.

9.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

10.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wären die Kosten den mit ihren Begehren unterlegenen Beschwerdeführenden zu überbinden (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Diese haben aber im Rahmen der Beschwerdebegehren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt. Gemäss Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG befreit die Beschwerdeinstanz nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Gesamthaft betrachtet kann den Beschwerdeführenden nicht vorgehalten werden, ihrer Beschwerde habe es im Zeitpunkt der Beantragung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Blick auf die Erfolgsaussichten an der nötigen Ernsthaftigkeit gefehlt (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Zudem ist aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden ein den prozessualen Notbedarf übersteigendes Einkommen erzielen. Damit sind beide kumulativ erforderlichen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG erfüllt. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist deshalb gutzuheissen, und die Beschwerdeführenden sind von der Pflicht zur Kostentragung zu befreien. Infolgedessen sind ihnen trotz ihres Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4.
Dieses Urteil geht an:
den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben)
das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
den (...) des Kantons G._______ ad (...) (in Kopie)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Robert Galliker Daniela Brüschweiler

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : D-566/2007
Date : 18. November 2010
Published : 30. November 2010
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. Dezember 2006 / N 386 273


Legislation register
AsylG: 2  3  6  7  8  44  54  105  106
BGG: 83
VGG: 31  32  33  37
VwVG: 5  12  48  50  52  63  65
BGE-register
125-II-265
Weitere Urteile ab 2000
A_10/15 • A_16/15 • A_22/10
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BVGE
2009/28 • 2008/34 • 2008/12 • 2008/4
BVGer
D-566/2007
EMARK
1995/7 S.67 • 2000/16 S.141 • 2000/2 S.20 • 2004/1 S.9 • 2005/21 • 2005/21 S.193 • 2006/18 S.190 • 2006/18 S.201