Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-7261/2018

Urteil vom 18. Oktober 2021

Richter David R. Wenger (Vorsitz),

Richter Simon Thurnheer,
Besetzung
Richterin Esther Marti,

Gerichtsschreiber Matthias Neumann.

A._______, geboren am (...),

Äthiopien,

Parteien vertreten durch MLaw Roman Schuler, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse,

(...),

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 15. November 2018 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer suchte am 26. August 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 31. August 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Dabei gab er an, er heisse B._______ und sei eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie. Er sei am 9. Oktober 1989 in C._______, Eritrea, geboren, jedoch sei seine Familie 1992 nach F._______, Äthiopien, ausgewandert, wo er auch aufgewachsen sei und die Schule besucht habe, weshalb er als Muttersprache Amharisch spreche. Sein Vater sei im Jahr 2000 aus Äthiopien ausgewiesen worden und er sei mit ihm nach C._______, Eritrea, zurückgekehrt, wo er weder gearbeitet noch die Schule besucht habe. 2004 sei er mit seinem Vater in den Sudan gereist, um dort Arbeit zu suchen. Bis 2008 habe er ohne gültigen Aufenthaltstitel in
D._______, Sudan, gelebt. Nachdem sein Vater schwer krank geworden sei, sei er im selben Jahr mit ihm nach C._______, Eritrea, zurückgekehrt und habe beim Onkel väterlicherseits gewohnt. Zwei Monate später sei sein Vater verstorben. Kurz nach dem Ableben des Vaters habe er Kontakt geknüpft mit christlichen Glaubensbrüdern, welche damals heimlich im Untergrund ihre Gebete abgehalten hätten. Nachdem er eines Abends an einer Messe dieser Gemeinde in einem privaten Haus teilgenommen habe, seien Soldaten in das Haus gestürmt und hätten ihn mit weiteren Glaubensbrüdern festgenommen, geschlagen und an einen ihm nicht bekannten Ort in eine dunkle Zelle gebracht, wo sie die Nacht hätten verbringen müssen. Am nächsten Morgen habe man ihn und die weiteren Personen auf freien Fuss gesetzt, nachdem sein Onkel die Polizisten bestochen habe. Aufgrund dieses Vorfalls habe der Beschwerdeführer in grosser Angst gelebt und sich entschlossen, Eritrea zu verlassen. So habe er sich 2008 nach D._______, Sudan, begeben, wo er sich bis 2014 ohne Aufenthaltstitel aufgehalten habe. Mit Ersparnissen und durch Unterstützung von Dritten habe er sich über einen Schlepper einen gefälschten sudanesischen Pass besorgt und sei zuerst mit dem Flugzeug aus dem Sudan in ein unbekanntes Land ausgereist, von wo aus er am 20. August 2015 mit dem Auto in die Schweiz gefahren worden sei.

Der Beschwerdeführer hat anlässlich der BzP keine Identitätsausweise
oder andere Unterlagen eingereicht. Eigenen Angaben zufolge habe er über eine eritreische Identitätskarte verfügt, welche er jedoch im Sudan verloren habe.

B.
Am 3. Juli 2017 fand die erste Anhörung statt. Der Beschwerdeführer reichte anlässlich dieser Anhörung ein äthiopisches Geburtszertifikat (im Original), einen äthiopischen Führerausweis (in Kopie) sowie einen selbst verfassten ans SEM adressierten Brief in amharischer Sprache ein. Er erklärte, die auf dem Geburtszertifikat und Führerausweis aufgeführte Person sei er selbst. Anlässlich der BzP habe er falsche Angaben über seine Herkunft, seine Identität und seine Biographie gemacht. Beim eingereichten Brief handle es sich um einen Entschuldigungsbrief, mit dem er die Hintergründe für sein Verhalten erläutere. Als er hier (in der Schweiz) angekommen sei, hätten ihm gewisse Personen dazu geraten, sich im Asylverfahren als Eritreer auszugeben, da er als Äthiopier kaum Chancen auf Asyl in der Schweiz habe.

Sein Name sei A._______, geboren am (...) in E._______ im Süden Äthiopiens. Er sei dort mit 6 Geschwistern aufgewachsen und habe bis zur 6. Klasse die Schule im Ort besucht. Zu seinen Asylgründen brachte er im Wesentlichen das Folgende vor: Seine Familie habe ein Grundstück besessen, das sie selbst bewirtschaftet und auf dem sie in einem Haus gelebt hätten. Ihm nicht näher bekannte Personen, die Verbindungen zur Politik gehabt hätten und reich gewesen seien, hätten versucht, der Familie ihr Grundstück wegzunehmen. Sie habe sich dagegen gewehrt. Im Jahr 2005 seien Soldaten in ihrem Haus erschienen und hätten seine Mutter und ihn mitgenommen und unter Gewaltanwendung in ein Gefängnis verbracht. Sie seien beschuldigt worden, andere Personen zu Protesten gegen die Regierung angestiftet zu haben. Die Soldaten hätten ihn wiederholt brutal geschlagen. Am nächsten Tag sei er aufgrund der erlittenen Verletzungen von den Soldaten aus dem Gefängnis entlassen und in ein Krankenhaus gebracht worden. Seine Mutter sei noch etwas länger im Gefängnis festgehalten und später gegen Bezahlung einer Geldsumme durch seinen Onkel mütterlicherseits aus dem Gefängnis freigelassen worden. Den grössten Teil des Familiengrundstücks, auf das es diese nicht näher bekannten Leute abgesehen hätten, sei ihnen weggenommen worden.

Nach diesem Vorfall, und aus Angst vor weiterer Verfolgung durch diese Leute, sei er mit seiner Mutter und seiner kleinen Schwester nach F._______ geflüchtet, wo sie fortan bei seiner Tante mütterlicherseits gelebt hätten. In den folgenden Jahren habe er sich in F._______ eine Identitätskarte ausstellen lassen können, für zwei Jahre die Abendschule besuchen und in verschiedenen Berufen arbeiten und sich mit dem Lohn den Lebensunterhalt finanzieren können. In dieser Zeit sei er auch vom christlich-orthodoxen zum christlich-evangelischen Glauben konvertiert, weshalb ihn seine Familie vermehrt ausgegrenzt und den Kontakt zu ihm abgebrochen habe. Im Jahr 2012 hätten seine Mutter und die jüngere Schwester Äthiopien verlassen und seien G._______ geflüchtet, wo sie seither mit einem gültigen Aufenthaltstitel leben würden. Nachdem seine Mutter das Land verlassen habe, hätten die Probleme rund um das Grundstück seiner Familie im Dorf wieder zugenommen und er sei danach auch in F._______ von diesen Leuten einmal zuhause heimgesucht und auf der Strasse verfolgt und geschlagen worden. Deshalb habe er innerhalb von F._______ mehrmals den Wohnsitz gewechselt, um sich vor diesen Leuten verstecken zu können. Im September 2014 habe er sich in sein Heimatdorf begeben, um seinen kranken Vater zu besuchen. Dort hätten Soldaten versucht, ihn zu verhaften. Nachdem er zurück nach F._______ gegangen sei, hätten ihn Leute vom Geheimdienst zuhause festgenommen, auf die Polizeistation gebracht, geschlagen und in der Nacht draussen wieder abgesetzt. Die gleichen Leute hätten kurz danach ein weiteres Mal versucht, ihn vor seinem Haus abzufangen. Er habe aber rechtzeitig fliehen können und sich aufgrund dieses erneuten Vorfalls dazu entschlossen, das Land zu verlassen. Im November 2014 habe er Äthiopien schliesslich verlassen und sei über den Sudan, Libyen und L._______ in die Schweiz eingereist.

C.
Mit Verfügung vom 16. November 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.

D.
Mit Eingabe vom 19. Dezember 2018 reichte der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltserstellung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren; subeventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.

Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er diverse Unterlagen als Beweismittel ein ([...]-Niederlassungsbewilligung der Mutter und der Schwester in Kopie, Auszug Asylentscheid der Mutter in Kopie, Unterlagen zur persönlichen Situation wie Arztbericht, Lehrvertrag etc.)

E.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2019 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und bestellte dem Beschwerdeführer in der Person von Rechtsanwalt Roman Schuler einen amtlichen Rechtsbeistand. Gleichzeitig lud er das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. Dieser Aufforderung kam es mit Eingabe vom 23. Januar 2019 nach und legte dieser einen länderspezifischen medizinischen Bericht über psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlungsmöglichkeiten in Äthiopien bei.

F.
Der Beschwerdeführer replizierte nach gewährter Fristerstreckung mit Eingabe vom 26. Februar 2019 und reichte neben einer aktualisierten Honorarnote ein Schreiben ein - verfasst von der Begleitperson, welche ihn damals an die erste Anhörung vor dem SEM begleitet hat -, in welchem verschiedene Mängel in Bezug auf die Durchführung der damaligen Anhörung geltend gemacht werden.

G.
Mit Eingabe vom 7. Mai 2021 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel ein (diverse Referenzschreiben, Lehrzeugnisse, Schreiben des Migrationsamts H._______, Fotografien Familienleben) und stellte den Antrag, das SEM sei zu einer Stellungnahme über die Frage der Neubeurteilung des Wegweisungsvollzugs einzuladen.

H.
Der Instruktionsrichter lud das SEM mit Zwischenverfügung vom 19. Mai 2021 zur Einreichung einer Stellungnahme ein. Mit Eingabe vom 31. Mai 2021 kam das SEM dieser Aufforderung nach.

I.
Mit Eingabe vom 11. Juni 2021 gelangte der Beschwerdeführer mit einer weiteren Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht, in der er im Wesentlichen auf die aktuellen politischen Entwicklungen in Äthiopien hinweist, verbunden mit der Beilage einer aktualisierten Kostennote.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196822 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
VGG liegt nicht vor. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
- in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen und ist als Verfügungsadressat durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
und Art. 108 Abs. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
AsylG, Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

3. Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
-7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
und Art. 84
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 84 Beendigung der vorläufigen Aufnahme - 1 Das SEM überprüft periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind.
) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden.

4.

Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

5.

5.1 Der Beschwerdeführer macht formelle Rügen geltend. Diese sind vorab zu prüfen, da sie zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen können.

5.2 Gemäss Art. 29
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

5.3 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG i.V.m. Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden.

6.

6.1 Der Beschwerdeführer beanstandet die Übersetzung in der (ersten) Anhörung und beantragt, es sei ihm Einsicht in die entsprechenden Akten der Vorinstanz zu gewähren beziehungsweise die Vorinstanz habe offenzulegen, welche Sprachkenntnisse und Ausbildung der anlässlich der Anhörung tätig gewesene Übersetzer aufweise und aus welchem Herkunftsland er stamme. Das Gericht kann aus dem Anhörungsprotokoll keine nennenswerten Hinweise entnehmen, die darauf hinweisen würden, dass der Dolmetscher nicht in der Lage gewesen wäre, die Fragen und Antworten angemessen zu übersetzen; sie lassen auch keine Zweifel an dessen Qualifikation zu. Der Beschwerdeführer bestätigte zu Beginn der Anhörung, den Dolmetscher sehr gut verstanden zu haben (SEM-Akten A11/28 F1) und bestätigte auf der letzten Seite des Anhörungsprotokolls unterschriftlich, dass ihm das Protokoll in eine ihm verständlichen Sprache übersetzt wurde (SEM-Akten A11/28 S. 27). Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, an der Anhörung sei es zu Verständigungsschwierigkeiten, Ungenauigkeiten und Übersetzungsfehlern gekommen und verweist diesbezüglich auf das von ihm eingereichte Schreiben, verfasst von seiner anlässlich der Anhörung anwesenden Begleitperson. Das Anhörungsprotokoll enthält jedoch an keiner Stelle irgendeinen Einwand - weder seitens der Begleitperson noch der anwesenden Hilfswerkvertretung (HWV) - wonach Verständnisschwierigkeiten oder Übersetzungsfehler aufgetreten seien. Wären namentlich der anwesenden HWV Verständigungsprobleme oder sonstige zum Nachteil des Beschwerdeführers eintretende Umstände aufgefallen, so hätte sie diese mit einer entsprechenden Protokollnotiz vermerken lassen. Die HWV hat denn auch auf dem diesem Zweck dienenden Unterschriftenblatt der HWV weder spezifische Beobachtungen zur Anhörung noch Einwände zu Protokoll angebracht (vgl. SEM-Akten A11/28, Anhang). Folglich sieht sich das Gericht auch nicht dazu veranlasst, die Qualifikation des Dolmetschers anzuzweifeln oder von der Vorinstanz die Offenlegung der Sprachkenntnisse und Ausbildung des Dolmetschers beziehungsweise von dessen Herkunftsland zu verlangen. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.

6.2 Weiter rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe es unterlassen, seine ethnische Zugehörigkeit (zur Ethnie der I._______: Anmerkung des Gerichts) zu erfassen und ihn zur Parteizugehörigkeit beziehungsweise zu den politischen Aktivitäten seiner Mutter zu befragen. Hierzu ist vorab festzuhalten, dass Asylsuchende verpflichtet sind, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen insbesondere ihre Identität offenlegen (Art. 8
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
AsylG und Art. 2a
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 2a Abgabe von Dokumenten - (Art. 8 Abs. 1 Bst. a und b AsylG13)
Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [Asylverordnung 1, AsylV 1, SR 142.311]) und alle entscheidrelevanten Sachverhaltselemente nennen. Der Untersuchungsgrundsatz findet unter anderem seine Grenzen an der Mitwirkungspflicht (Art. 8
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
AsylG, vgl. BVGE 2014/12 E. 6).

Soweit der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene geltend macht, die ethnische Zugehörigkeit und die politischen Aktivitäten seiner Mutter bei der Partei J._______ stellten ein zentrales Motiv seiner Verfolgungsgründe dar (vgl. Beschwerde, S. 12; Replik, S. 3), ist dem folgendes entgegenzuhalten: Wie noch zu zeigen sein wird, lassen sich aus seinen Aussagen in der Anhörung, insbesondere zu den Asylgründen, keine Angaben entnehmen, wonach die Vorbringen betreffend die Wegnahme des familieneigenen Grundstücks im Zusammenhang mit seiner Ethnie oder der politischen Zugehörigkeit seiner Mutter gestanden hätten. Im Übrigen ist festzuhalten, dass er zu Beginn des Asylverfahrens, an der BzP, bewusst falsche Angaben über seine Herkunft und Identität gemacht und dadurch die Vorinstanz dazu veranlasst hat, seine Ethnie inkorrekt zu erfassen. Die Vorinstanz war demnach nicht gehalten, die ethnische Zugehörigkeit und die angeblichen politischen Aktivitäten der Mutter weiter abzuklären. Die entsprechende formelle Rüge geht somit fehl.

6.3 Im Weiteren wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz vor, sie habe seinen psychologischen Zustand nicht genügend berücksichtigt. Gemäss dem eingereichten psychologischen Bericht leide er namentlich unter einer posttraumatischen Belastungsstörung, welche seine Konzentrationsfähigkeit und sein Erzählverhalten beeinflussen würden. Deshalb wäre die Vorinstanz, so der Beschwerdeführer, gehalten gewesen, die Anhörung durch entsprechend geschultes Personal durchzuführen.

Nach Ansicht des Gerichts ergeben sich aus dem Protokoll keine konkreten Anhaltspunkte, wonach der Beschwerdeführer sich während der Anhörung in einer Situation befunden hätte, welche es ihm aufgrund seines psychischen Zustandes verunmöglicht hätte, seine Asylgründe umfassend und abschliessend darlegen zu können. Der Beschwerdeführer gab an der Anhörung an, ihm gehe es gesundheitlich gut, er befinde sich aufgrund von körperlichen Schmerzen im Gesässbereich in ärztlicher Behandlung (SEM-Akten A11/28 F3-F6). Auf allfällige psychologisch bedingte Beeinträchtigungen macht er die Vorinstanz anlässlich der Anhörung zu keiner Zeit aufmerksam. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers lässt auch nichts darauf schliessen, dass die Anhörungsatmosphäre oder die Person des befragenden SEM-Mitarbeiters ihn daran gehindert hätten, seine Erlebnisse vollumfänglich und ohne jegliche Beeinflussung zu schildern. Insbesondere ergibt sich aus dem Protokoll, dass er mehrmals gefragt und ihm Gelegenheit geboten wurde, sämtliche aus seiner Sicht entscheidenden Asylgründe zu schildern und er daraufhin auch verhältnismässig ausführliche Antworten gab, welche im Übrigen keine Hinweise auf eine Konzentrationsschwäche oder anderweitige Einschränkung seiner Erzählweise ergeben (vgl. SEM-Akten A11/28 F48, F113, F180, F186 und F187). Das protokollierte Aussageverhalten des Beschwerdeführers lässt somit ebenfalls nicht darauf schliessen, dass er nicht in der Lage gewesen wäre, der Befragung zu folgen und sich vollständig auszudrücken. Im Übrigen ist auf die zeitliche Komponente hinzuweisen. Die Anhörung fand am 3. Juli 2017 statt. Der Arztbericht datiert vom 30. November 2018; der psychologische Befund wurde somit rund eineinhalb Jahre später erstellt. Vor diesem Hintergrund kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, anlässlich der Anhörung die psychische Verfassung des Beschwerdeführers nicht genügend berücksichtigt und damit den Sachverhalt unvollständig erstellt zu haben, zumal sie zu diesem Zeitpunkt keinen Anlass hatte, an der psychischen Verfassung des Beschwerdeführers zu zweifeln. Der Beschwerdeführer dringt somit auch mit dieser formellen Rüge nicht durch.

6.4 Im Weiteren ist auch keine Verletzung der Begründungspflicht zu erkennen. Das SEM hat ausreichend dargelegt, weshalb es die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und eine Rückkehr für zulässig und zumutbar erachtet. Dabei musste sich das SEM nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern durfte sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Im Übrigen zeigt die ausführliche Beschwerdeeingabe auf, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung und Schlussfolgerungen des SEM nicht teilt, ist keine Verletzung der Begründungspflicht, sondern betrifft eine materielle Frage.

6.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz das Asylverfahren gesetzeskonform durchgeführt hat. Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet. Der Antrag, es sei die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an das SEM zurückzuweisen und dieses anzuweisen, eine erneute Befragung durchzuführen, ist demzufolge abzuweisen.

7.

7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG).

7.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
AsylG). Gleiches gilt für die Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).

8.

8.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe zu Beginn des Asylverfahren seine Wahrheitspflicht verletzt, indem er unter Angabe einer falschen Identität und unwahren Asylgründen im August 2015 ein Asylgesuch gestellt hat. Obwohl er dies nachträglich selbstständig offengelegt und sich für dieses Verhalten entschuldigt habe, müsse seine persönliche Glaubwürdigkeit wie auch die Glaubhaftigkeit seiner vorgebrachten Asylgründe an der Anhörung stark angezweifelt werden. Zudem habe der Beschwerdeführer die geltend gemachten Asylgründe, namentlich die jahrelange Verfolgung durch nicht genannte Personen rund um die Enteignung des Familiengrundstücks nicht nachvollziehbar darlegen können. So sei im Allgemeinen nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer aussage, diese Verfolger hätten den grössten Teil des Familiengrundstücks an sich reissen können, im Nachgang jedoch erfolglos versucht, ihn persönlich zur Übergabe des verbleibenden Grundstücks zu zwingen, zumal noch sein Vater sowie drei Geschwister im Dorf wohnen würden. In diesem Zusammenhang sei auch nicht nachvollziehbar, dass offenbar nur er, nicht jedoch die übrigen Familienmitglieder in dieser Angelegenheit verfolgt worden seien. Ausserdem habe der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar erklären können, weshalb er der Verfolgung durch diese Personen nicht mit anderen Mitteln als der Ausreise aus dem Heimatland habe begegnen können. Im Übrigen seien seine Aussagen insgesamt schemenhaft und vage ausgefallen und diesen fehle es an den typischen Realkennzeichen wie Detailreichtum, Beschreibung von Emotionen und Gedankengängen oder räumlich und zeitlicher Verknüpfung der Ereignisse. So habe er sich etwa nicht näher über die Identität und die Motive seiner Verfolger äussern können und auch die Schilderungen zu seiner Verhaftung und Verfolgung würden vage ausfallen. Schliesslich fehle es in Bezug auf die geltend gemachte kurzzeitige Inhaftierung im Jahr 2005 oder 2006 sowie den späteren Verfolgungsmomenten ohnehin an einem genügenden Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht und die vorgebrachte Konversion vom christlich-orthodoxen zum christlich-evangelischen Glauben und der damit einhergehenden Ausgrenzung durch die Familie sei mangels Intensität nicht asylrelevant.

8.2 Der Beschwerdeführer hält dem in seiner Beschwerde im Wesentlichen das Folgende entgegen: Die Tatsache, dass er sein Asylgesuch unter Angabe einer falschen Identität und unwahrer Asylgründe gestellt habe, sei im Lichte seiner Traumatisierung - welche durch einen Arztbericht belegt sei - zu betrachten. Er habe sich damals in einer Notsituation befunden und unter derartigem Stress gestanden, dass er die (falschen) Ratschläge der Schlepper geglaubt habe. Ausserdem habe er die Wahrheit nachträglich freiwillig offengelegt und sich aufrichtig entschuldigt, weshalb es nicht angehe, wenn die Vorinstanz seine vorgebrachten Asylgründe grundsätzlich als unglaubhaft und nachgeschoben betrachte. Weiter habe er plausibel dargelegt, weshalb gerade er und nicht die anderen Familienmitglieder ins Visier der Verfolger geraten sei, denn nach äthiopischer Tradition erhalte er als jüngster Sohn - die Brüder erhielten nach der Heirat bereits ihren Teil des Landes - den Rest des Landes als Erbschaft. Sodann sei seine Konversion zwar nicht ausschlaggebend für die Flucht gewesen, jedoch habe ihn dieser Schritt zusätzlich exponiert und gegenüber seinen Verfolgern - aufgrund des fehlenden familiären Rückhalts - zu einem leichten Opfer gemacht. Schliesslich sei die posttraumatische Belastungsstörung im Rahmen der Prüfung der Glaubhaftigkeit beziehungsweise bei der Würdigung seiner Aussagen entsprechend zu berücksichtigen, da sich diese negativ auf sein Erzählverhalten während der Anhörung ausgewirkt habe.

8.3 Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung aus, der Beschwerdeführer bringe die politischen Aktivitäten beziehungsweise die Mitgliedschaft seiner Mutter bei der J._______-Partei sowie seine ethnische Zugehörigkeit erstmals auf Beschwerdeebene in Verbindung mit seinen Asylgründen; im erstinstanzlichen Verfahren habe er dies nicht vorgetragen, obwohl er mehrmals zu seinen Asylgründen befragt worden sei, weshalb diese Vorbringen als nachgeschoben zu betrachten seien. Im Weiteren hätten im Asylverfahren keine Anzeichen von psychischen Problemen auf Seiten des Beschwerdeführers bestanden und er habe auch keine derartigen Einschränkungen geltend gemacht, weshalb fraglich sei, inwiefern die Traumatisierung bei der Glaubhaftigkeitsprüfung zu seinen Gunsten berücksichtigt werden solle. Dem stellt der Beschwerdeführer in seiner Replik im Wesentlichen entgegen, er habe sich aufgrund der für ihn erschwerenden Umstände an der Anhörung (Übersetzungsschwierigkeiten, fehlende Länderkenntnisse des Befragers etc.) nicht in der Lage gesehen, die politischen Hintergründe des Landstreits zu erläutern und die Vorinstanz habe es auch unterlassen, ihm hierzu konkrete Fragen zu stellen. Auch habe es die Vorinstanz versäumt, ihn an der Anhörung nach der familiären und ethnischen Herkunft zu befragen.

9.

Die Vorinstanz äussert sich in der angefochtenen Verfügung vorab zur Verletzung der Mitwirkungspflicht im Asylverfahren durch den Beschwerdeführer und hält fest, er habe vorsätzlich über seine Identität getäuscht. Deshalb sei seine persönliche Glaubwürdigkeit und die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen - trotz der selbständigen nachträglichen Offenlegung und Entschuldigung - stark anzuzweifeln (Vernehmlassung, S. 4). Wenn auch dieser Schlussfolgerung in dieser Absolutheit nicht zuzustimmen ist, geht das Gericht mit der Vorinstanz dahingehend überein, dass die Verletzung der Wahrheitspflicht vorliegend einiges Gewicht hat und bei der nachfolgenden Prüfung der Glaubhaftigkeit zu seinen Lasten berücksichtigt werden muss. Sein Verhalten ist ihm mithin negativ anzurechnen. Der Beschwerdeführer hat an der BzP unbestrittenermassen wissentlich und willentlich über seine Identität, Herkunft und die Asylgründe getäuscht. Der diesbezügliche Einwand, er habe aufgrund der Traumatisierung in grosser seelischer Not und auf Anraten von Schleppern gehandelt, überzeugt nicht. Zu seinen Gunsten ist zwar festzuhalten, dass er die Vorinstanz aus eigenem Antrieb über seine Täuschung aufgeklärt und sich für sein Verhalten entschuldigt hat. Das Einsehen in sein (falsches) Verhalten und die nachträgliche Offenlegung seiner wahren Identität erfolgte jedoch erst rund 2 Jahre nach der BzP und wohl erst vor dem Hintergrund der Vorladung zur Anhörung, welche vom 16. Juni 2017 datiert.

10.

10.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG noch an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
AsylG standzuhalten vermögen, weshalb vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist, die insbesondere zum Schluss kam, die Aussagen des Beschwerdeführers seien nicht nachvollziehbar und grösstenteils schemenhaft und vage ausgefallen.

Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar darlegen konnte und es auch nicht plausibel erscheint, dass die Verfolger es ausgerechnet auf ihn abgesehen hätten beziehungsweise durch Ausübung von Zwang und Gewalt gegen ihn an den übrigen Teil des Familiengrundstück haben gelangen wollen. Diesen Landenteignern soll es bereits im Jahr 2005 gelungen sein, seiner Familie einen grossen Teil ihres Grundstücks wegzunehmen; nur das Haus und ein weitentferntes Grundstück seien ihnen verblieben (SEM-Akten, A11/28, F49). Der älteste Bruder soll damals schon verheiratet gewesen sein und nach äthiopischer Tradition seinen Anteil am Land schon erhalten haben. Die Landenteigner hätten es nach der Ausreise der Mutter auf ihn abgesehen, da der restliche Teil des Landes traditionell ihm als jüngstem Sohn vererbt werden würde. Die Vorinstanz legt zutreffend dar, weshalb diese Begründung nicht nachvollziehbar erscheint. So leben der betagte Vater und drei Geschwister des Beschwerdeführers weiterhin im Heimatdorf, wurden von diesen Verfolgern nach eigenen Angaben jedoch nie bedrängt oder zur Übergabe des betreffenden Grundstücks gezwungen (SEM-Akten, A11/28, F181). Hätten diese Verfolger tatsächlich den übrigen Teil des Familiengrundstücks an sich reissen wollen, hätten sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die vor Ort lebenden Familienmitglieder, namentlich den Vater - welcher offenbar auch auf dem betreffenden Grundstück lebte - ins Visier genommen. Dass sie aufgrund der Betagtheit des Vaters den Beschwerdeführer in Kontrolle des Grundstücks gewähnt (SEM-Akten, A11/28, F166) und nur ihn als jüngsten Sohn und vermeintlichen Erben verfolgt haben sollen, dies über Jahre und über die Dorfgrenzen hinaus bis nach F._______, ist als unglaubhaft einzustufen.

Soweit der Beschwerdeführer die vorgebrachten Asylgründe im Zusammenhang mit der geltend gemachten Landenteignung in den Kontext von politischen Aktivitäten seiner Mutter beziehungsweise seinen eigenen politischen Anschauungen sowie seiner Ethnie stellt, ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz folgendes festzustellen: Dass seine Mutter als Mitglied der J._______-Partei aktiv und die Landenteignung ethnisch motiviert gewesen sein soll, findet keine Stütze in den Akten. In der Anhörung erwähnt der Beschwerdeführer lediglich in sehr abstrakter Weise, die politische Situation damals sei sehr schwierig gewesen, man habe ihr Land an reiche Leute weitergegeben und die Mutter habe sich dagegengesetzt und mitgeholfen (SEM-Akten, A11/28, F56). Ob und inwieweit die Mutter in der Heimat politisch aktiv gewesen ist, gerade auch in einer organisierten Partei, lässt sich aus dieser Aussage entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht im Geringsten beantworten. Die Behauptungen betreffend politische Aktivitäten oder Anschauungen der Mutter oder ihm selbst, sind nicht substantiiert und im Übrigen durch nichts belegt. Auch der mit der Beschwerde eingereichte Auszug des Asylentscheids der Mutter, wonach sie in den USA offenbar als politischer Flüchtling anerkannt worden sei, äussert sich mit keinem Wort zu den Hintergründen der Asylgewährung. Sodann macht der Beschwerdeführer im Asylverfahren auch keine konkreten Aussagen, welche auf eine politische Aktivität oder eine konkrete politische Haltung seinerseits schliessen lassen würden. Gleiches gilt für das Vorbringen, wonach die behauptete Landenteignung eine ethnische Komponente aufweise beziehungsweise ethnisch motiviert gewesen sein soll. Der Beschwerdeführer erwähnt in der Anhörung einzig, sein Heimatdorf liege in der I._______ Zone (SEM-Akten, A11/28, F16), äussert sich in der Folge jedoch zu keinem Zeitpunkt zu seiner ethnischen Zugehörigkeit geschweige denn zu einem allfälligen Zusammenhang der behaupteten Landenteignung mit seiner Ethnie. Er konnte denn auch keine Angaben zu den Motiven dieser Verfolger machen und erklärte, er wisse nicht, weshalb diese Leute seiner Familie das Land wegnehmen wollten (SEM-Akten, F11/28, F51). Ausserdem hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass diese Vorbringen erstmals auf Beschwerdeebene vorgebracht wurden, weshalb sie in Übereinstimmung mit der Vorinstanz und mit Verweis auf die vorstehenden Ausführungen als nachgeschoben zu betrachten sind. An dieser Auffassung vermögen auch die Vorbringen auf Beschwerdeebene mit Ausführungen zur allgemeinen politischen Lage und zu ethnischen Konflikten in Äthiopien nichts zu ändern.

10.2 Der Vorinstanz ist ferner zuzustimmen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers insgesamt vage ausgefallen sind und es an den typischen Realkennzeichen mangelt. So erklärte er etwa zum zentralen Vorbringen der Landenteignung wiederholt, er kenne die Verfolger und deren Motive nicht; es würden reiche Leute dahinterstecken, die zur Durchsetzung jeweils Soldaten schickten (SEM-Akten, A11/28, F51, F143, F169). Wenn die Vorinstanz diesbezüglich ausführt, dass dies in Anbetracht der Tragweite und zeitlichen Dauer der Ereignisse nicht nachvollziehbar sei, ist ihr beizupflichten. Ein grosser Teil des Landes sei der Familie im Jahr 2005 weggenommen worden und nach der Ausreise der Mutter im Jahr 2012 habe man es dann auf ihn abgesehen, weshalb er 2014 das Land verlassen habe (vgl. etwa SEM-Akten, A11/28, F49, F138). Vor dem Hintergrund, dass diese Verfolger der Familie beziehungsweise dem Beschwerdeführer offensichtlich über mehrere Jahre hinweg keine Ruhe liessen, erscheint es nicht nachvollziehbar, wenn er nach dieser langen Zeit nicht einmal einen Namen dieser Verfolger nennen kann. Im Übrigen hinterlassen die protokollierten Vorbringen insgesamt einen unsubstanziierten und stereotypen Eindruck, wie die Vorinstanz zu Recht festhält. Namentlich die Schilderungen zu seiner Verhaftung und Folter im Jahr 2005 (vgl. etwa SEM-Akten, F11/28, F48), zur Verfolgung und Gewaltausübung durch die Geheimdienstleute während seiner Zeit in F._______ (vgl. etwa SEM-Akten, F11/28, F143; F152-F155) und zum Vorfall bei seinem Besuch im Heimatdorf, wo Soldaten ihn aufgespürt und bis nach F._______ verfolgt haben sollen (vgl. etwa SEM-Akten, F11/28, F129-F134) wirken insgesamt überwiegend oberflächlich. Die Schilderungen lassen zudem weitgehend Emotionen, aussergewöhnliche Einzelheiten oder die Wiedergabe von konkreten Gesprächen oder Interaktionsschilderungen vermissen, was - unter der Annahme, die Ereignisse hätten sich tatsächlich so zugetragen - in Berücksichtigung der einschneidenden und prägenden Natur solcher Erlebnisse ungewöhnlich erscheint.

Der auf Beschwerdestufe eingereichte psychologische Bericht vermag an dieser Würdigung nichts zu ändern. Zum einen handelt es sich nicht um einen fachärztlichen Bericht, zum anderen widerspricht der Inhalt den Vorbringen des Beschwerdeführers.

10.3 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, aufgrund seiner Konversion vom christlich-orthodoxen zum evangelisch-christlichen Glauben sei er von der Familie isoliert worden und - obwohl nicht ausschlaggebender Fluchtgrund - dadurch zusätzlich exponiert und für die Landenteigner ein leichtes Opfer gewesen. Es ist vorab festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung durch staatliche Behörden oder die Landenteigner im Zusammenhang mit der behaupteten Konversion vorbringt. Er äussert sich in der Anhörung lediglich dahingehend, seine Familie habe ihn infolge der Konversion aus der Familie ausgegrenzt und isoliert (SEM-Akten, A11/28, F113, F115, F117, F122). Es ist auch nicht ersichtlich und wird nicht geltend gemacht, wie und dass die angeblichen Verfolger von der behaupteten Konversion beziehungsweise Ausgrenzung von der Familie erfahren haben sollen. Der Kontaktabbruch mit der Familie aufgrund der Konversion allein genügt jedenfalls nicht, um ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG zu begründen, weshalb die Vorinstanz zum zutreffenden Schluss gelangt ist, dass diesem Vorbringen die asylrelevante Intensität abzusprechen ist.

10.4 Soweit der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene weiter geltend macht, er habe trotz der jüngsten politischen Entwicklungen in Äthiopien begründete Furcht vor künftiger Verfolgung im Heimatland, da er als ethnischer I._______ und Sohn einer J._______-Aktivistin von den Behörden als Oppositioneller identifiziert und politisch motivierter Verfolgung ausgesetzt wäre, ist dem Folgendes zu entgegnen: Wie oben ausgeführt (vgl. E. 11.1) erachtet das Gericht das Vorbringen betreffend seiner Mutter als nicht glaubhaft; gleiches gilt für das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer selber bestimmte politische Anschauungen oder Haltungen vertreten würde. Das Gericht sieht aufgrund der Akten und der auf Beschwerdeebene eingebrachten Vorbringen keine Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer von den äthiopischen Behörden als Oppositioneller eingestuft wird oder werden könnte und damit Verfolgungsmassnahmen flüchtlingsrelevanter Intensität seitens der heimatlichen Behörden zu befürchten hätte.

Seit der Ausreise des Beschwerdeführers vor rund sieben Jahren hat sich die politische Situation in Äthiopien wesentlich verändert. Im April 2018 wurde in Äthiopien ein neuer Premierminister ernannt. Im Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 zur Lage in Äthiopien hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, die Situation habe sich mit dem Amtsantritt von Abiy Ahmed als erstem Präsidenten des Landes mit Oromo-Volkszugehörigkeit und den damit einhergehenden Reformen deutlich verbessert (vgl. a.a.O. E. 7.3). Seit seinem Amtsantritt befindet sich das Land in einer Umbruchsituation. Abiy Ahmed unternimmt Anstrengungen, in vielen Bereichen Reformen anzustossen oder durchzuführen. Dies betrifft auch den Umgang mit regierungskritischen Personen, gegen die das früher herrschende Regime bisher mit grosser Härte vorging. Die neue Regierung rief die Oppositionellen im Exil zur Rückkehr und zur Teilnahme am politischen Prozess in Äthiopien auf. Politische Dissidenten, ehemalige Rebellen, Abspaltungsanführer und Journalisten sind seit der Ernennung von Abiy Ahmed zum Premierminister nach Äthiopien zurückgekehrt. Tausende von politischen Gefangenen wurden seit April 2018 begnadigt und freigelassen. Zahlreiche politische Bewegungen wurden im Juli 2018 von der Liste der terroristischen Gruppierungen gestrichen. Insgesamt hat sich die Lage in Äthiopien seit der Wahl von Abiy Ahmed zum Premierminister verbessert, da dessen Ziel die Stärkung der Demokratie unter Einbindung aller politischen Kräfte ist (vgl. a.a.O. E. 7). Das Land leidet indes nach wie vor unter ethnischen Konflikten - aktuell insbesondere in der kriegsgeplagten nördlichen Region Tigray, deren Sezession nicht mehr unwahrscheinlich ist (vgl. Der Tagesspiegel: Nach den Kämpfen in Tigray, 7. Juli 2021; https://www.tagesspiegel.de/politik/nach-den-kaempfen-in-tigray- aethiopien -droht-zu-zerbrechen/27400772.html; abgerufen am 10. August 2021).

Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt wegen seiner angeblich der J._______-Partei angehörigen Mutter oder seiner angeblich eigenen politischen Anschauung seitens der heimatlichen Behörden asylrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt wäre, zumal er auch nicht aus der Region Tigray stammt und die letzten Jahre vor seiner Ausreise in F._______ gelebt hat. Aus heutiger Sicht bestehen keine Anzeichen dafür, dass er sich bei einer Rückkehr nach Äthiopien vor einer entsprechenden (Reflex-)verfolgung fürchten müsste. Die Vorbringen des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren und die Ausführungen in den Rechtsmitteleingaben vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern.

10.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, einen glaubhaften beziehungsweise flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt darzulegen. Die Feststellung der Vorinstanz, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ist dementsprechend zu bestätigen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

11.

11.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG).

11.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

12.

12.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
AIG [SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis nicht möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

12.2 Nach Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
AIG (SR 142.20) ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Daher ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK, SR. 0.142.30) und Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
und Art. 4
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 4 Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit - (1) Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden.
a  eine Arbeit, die üblicherweise von einer Person verlangt wird, der unter den Voraussetzungen des Artikels 5 die Freiheit entzogen oder die bedingt entlassen worden ist;
b  eine Dienstleistung militärischer Art oder eine Dienstleistung, die an die Stelle des im Rahmen der Wehrpflicht zu leistenden Dienstes tritt, in Ländern, wo die Dienstverweigerung aus Gewissensgründen anerkannt ist;
c  eine Dienstleistung, die verlangt wird, wenn Notstände oder Katastrophen das Leben oder das Wohl der Gemeinschaft bedrohen;
d  eine Arbeit oder Dienstleistung, die zu den üblichen Bürgerpflichten gehört.
EMRK).

12.3 Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
, Art. 4
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 4 Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit - (1) Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden.
a  eine Arbeit, die üblicherweise von einer Person verlangt wird, der unter den Voraussetzungen des Artikels 5 die Freiheit entzogen oder die bedingt entlassen worden ist;
b  eine Dienstleistung militärischer Art oder eine Dienstleistung, die an die Stelle des im Rahmen der Wehrpflicht zu leistenden Dienstes tritt, in Ländern, wo die Dienstverweigerung aus Gewissensgründen anerkannt ist;
c  eine Dienstleistung, die verlangt wird, wenn Notstände oder Katastrophen das Leben oder das Wohl der Gemeinschaft bedrohen;
d  eine Arbeit oder Dienstleistung, die zu den üblichen Bürgerpflichten gehört.
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohe. Schliesslich lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-57/2020 vom 12. März 2020 E. 7.2).

12.4 Der Beschwerdeführer beruft sich ferner auf den in Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK und Art. 13
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
BV gewährleisteten Schutz des Familienlebens. Er macht diesbezüglich geltend, er sei inzwischen Vater zweier Kinder, geboren am 13. Januar 2017 respektive 6. November 2018 geworden, welche mit der Kindsmutter in K._______, Italien, leben. Er pflege einen engen Kontakt zu seinen Kindern und es würden auch regelmässig Besuche in der Schweiz stattfinden, auch wenn er getrennt von der Kindsmutter leben würde. Bei einem Vollzug der Wegweisung würden die Kinder ihren Vater verlieren und ohne ihn aufwachsen müssen, was eine Verletzung des Kindswohls darstelle und das tatsächlich gelebte Familienleben verunmöglichen würde (Beschwerde, S. 20; Replik, S. 4).

Das Gericht hat sich zum Anspruch auf Schutz des Familienlebens aus Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK geäussert und dabei die Praxis des EGMR und des Bundesgerichts zusammengefasst. Es sei deshalb auf die diesbezüglichen Erwägungen im Leitentscheid BVGE 2013/49 verwiesen. Ein potenzieller Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz gestützt Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK und Art. 13
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
BV erwächst, wenn intakte und tatsächlich gelebte Familienbande zu Personen bestehen, die über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen. Die Kindsmutter und die Kinder verfügen gemäss den in der Beschwerdeschrift eingereichten Auszügen über ein Aufenthaltsrecht in L._______ und somit über kein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz. Bereits daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer sich nicht auf einen Anspruch auf Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK berufen kann. Eine weitere Prüfung erübrigt sich deshalb. Im Übrigen ist der Vorinstanz zuzustimmen, wenn sie festhält, der (telefonische) Kontakt mit den Kindern könne auch bei einer Rückkehr nach Äthiopien aufrechterhalten und auch Besuche könnten - wenn auch unter erschwerten Bedingungen - grundsätzlich organisierten werden (Eingabe des SEM vom 31. Mai 2021, S. 2). Schliesslich steht es dem Beschwerdeführer offen, sich in Bezug auf allfällige Ansprüche aus dem Recht auf Schutz des Familienlebens an die zuständigen Behörden in Italien - als Aufenthaltsland der Kinder - zu wenden.

12.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.

12.6

12.6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

12.6.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien aus. Trotz der weiterhin herrschenden ethnischen Spannungen und Protestbewegungen in Äthiopien ist die allgemeine Lage - mit Ausnahme der nördlichen Konfliktregion Tigray (vgl. dazu bereits E. 11.4) - nicht generell durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet zu bezeichnen wäre (vgl. aus jüngster Zeit die Urteile des BVGer E-2496/2021 E. 9.3 vom sowie E-568/2020 E. 8.3, beide vom 7. Juli 2021).

12.6.3 Sodann sprechen auch keine individuellen Gründe gegen eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Äthiopien. Er ist ein junger Mann, der nach eigenen Angaben in Äthiopien mehrere Jahre die Schule besucht hat; nachdem er bis zur sechsten Klasse die Schule im Heimatdorf E._______ besuchte, habe er während seiner Zeit in F._______ zwei Jahre die Abendschule absolviert (SEM-Akten, A11/28, F74). Er verfügt auch über langjährige Arbeitserfahrung, sei er in F._______ doch bis zu seiner Ausreise ohne Unterbruch verschiedenen Arbeitstätigkeiten nachgegangen, wie etwa als (...) oder (...), und habe von dem daraus generierten Einkommen seinen Lebensunterhalt bestreiten können (SEM-Akten, A11/28, F111, F123, F124). Zudem leben zum heutigen Zeitpunkt soweit ersichtlich fünf seiner sechs Geschwister sowie der Vater weiterhin in Äthiopien; drei Geschwister im Heimatdorf und zwei Geschwister in F._______ (SEM-Akten, A11/28, F30-F36). Die Mutter und die jüngste Schwester leben inzwischen in den G._______. Obwohl die Familie gemäss seinen Angaben den Kontakt zu ihm abgebrochen hat, nachdem er zum evangelischen Christentum konvertiert sei (vgl. etwa SEM-Akten, A11/28, F117), ist das Gericht der Ansicht, dass er grundsätzlich über ein tragfähiges Beziehungsnetz im Heimatland verfügt. So liegt sein Glaubenswechsel - als Auslöser der Verstossung durch die Familie - bereits rund 13 Jahre zurück und der Beschwerdeführer macht nicht geltend, seine Familie würde ihn bei einer Rückkehr nicht empfangen beziehungsweise akzeptieren. Unabhängig davon handelt es sich bei ihm um einen selbständigen jungen Mann, welcher bereits vor seiner Ausreise alleine gewohnt, finanziell für sich gesorgt und ein eigenständiges Leben geführt hat. Mit der Vorinstanz ist alsdann festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die in der Schweiz gewonnenen beruflichen und schulischen Kenntnisse gewinnbringend in Äthiopien wird anwenden können und damit die Chancen zur Integration in den Arbeitsmarkt erhöhen kann. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über gute Voraussetzungen verfügt, um sich in Äthiopien sowohl in beruflicher wie auch in sozialer Hinsicht wiedereinzugliedern. Der Eingabe des Beschwerdeführers vom 7. Mai 2021 und den damit eingereichten Belegen ist schliesslich eine erfolgreiche berufliche und soziale Integration in der Schweiz zu entnehmen. Der Vorinstanz ist jedoch zuzustimmen, dass der Grad der Integration grundsätzlich kein Kriterium für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
AIG (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.3; Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 13 E. 3.5) darstellt. Sie kann zwar insofern eine
reziproke Wirkung haben, als eine überdurchschnittliche Integration zu einer Entwurzelung führen kann im Falle einer Rückkehr. Zu Recht hat aber das SEM festgestellt, dies sei beim Beschwerdeführer nicht anzunehmen, nachdem er bis zum 26. Altersjahr im Heimatstaat gelebt habe. Die Beurteilung einer Härtefallsituation infolge fortgeschrittener Integration im Sinne von Art. 14 Abs. 2 Bst. c
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 14 Verhältnis zum ausländerrechtlichen Verfahren - 1 Ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kann eine asylsuchende Person kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung.
AsylG fällt in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.3).

12.6.4 Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist aus medizinischen Problemen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, zur Invalidität oder sogar zum Tod der betroffenen Person führt. Als wesentlich wird dabei die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls nicht schon dann vor, wenn im Heimat-
oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 7, m.H. auf die Praxis des EGMR, 2009/2 E. 9.3.2, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, je m.w.H.).

Das äthiopische Gesundheitssystem ist von fehlenden personellen wie auch finanziellen Ressourcen geprägt und namentlich die psychiatrische Versorgung ist mangelhaft. Bekanntermassen existieren in F._______ mehrere stationäre und ambulante psychiatrische Einrichtungen. Einige Antidepressiva sind in Äthiopien grundsätzlich verfügbar, wobei es sich nicht um die in Europa erhältlichen Medikamente handelt, sondern um Generika (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Äthiopien: Psychiatrische Versorgung, Auskunft der SFH-Länderanalyse, 5. September 2013 sowie Bericht in der äthiopischen Zeitung Addis Standard vom 25. Juli 2017: Analysis: The Ailing State Of Health Care In Ethiopia's State-run Hospitals: Who Takes The Blame?, http://addisstandard.com/analysis-ailing-state-health-care-ethiopias-state-run-hospitals-takes-blame/ , besucht am 20. Mai 2020).

Der Beschwerdeführer bringt in gesundheitlicher Sicht sowohl körperliche Schmerzen als auch eine Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit vor. Gemäss dem eingereichten psychologischen Bericht vom 30. November 2018 leide er aufgrund der traumatischen Erlebnissen in der Heimat an einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer mittelgradigen Depression. Ob dem Beschwerdeführer geeignete Medikamente verschrieben wurden oder er auf eine Behandlung angewiesen ist, lässt sich dem psychologischen Bericht nicht entnehmen und wird vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Überdies datiert dieser Bericht aus dem Jahr 2018 und ist im heutigen Zeitpunkt nicht mehr aktuell. Diese gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers, soweit aktenkundig gemacht, vermag die von der Rechtsprechung geforderte hohe Schwelle nicht zu erreichen, sodass sich der Wegweisungsvollzug als unzumutbar erweisen würde. Es ist keine medizinische Notlage ersichtlich, die dem Wegweisungsvollzug entgegenstehen würde. Im Übrigen kann davon ausgegangen werden, dass der Zugang des Beschwerdeführers zu allfällig erforderlicher medizinischer Behandlung in seinem Heimatland gewährleistet ist, wofür auch das von der Vorinstanz eingereichte medizinischen Consulting mit Bezug auf F._______ spricht. Schliesslich steht ihm die Möglichkeit offen, zur Überbrückung medizinische Rückkehrhilfe (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 93 Rückkehrhilfe und Prävention irregulärer Migration - 1 Der Bund leistet Rückkehrhilfe. Er kann dazu folgende Massnahmen vorsehen:
AsylG, Art. 75
SR 142.312 Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (Asylverordnung 2, AsylV 2) - Asylverordnung 2
AsylV-2 Art. 75 Medizinische Rückkehrhilfe - 1 Ist eine medizinische Behandlung im Ausland unerlässlich, so kann das SEM Beiträge zu deren Durchführung leisten. Die Dauer der medizinischen Hilfe ist auf maximal sechs Monate befristet.
der Asylverordnung 2 vom 1. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]) in Anspruch zu nehmen.

12.6.5 Damit erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl in genereller wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar.

12.7 Nach Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).

12.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
-4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
AIG). Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.

13.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

14.

14.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Indessen wurde mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2019 das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen. Da sich seine finanzielle Lage seither nicht in für das Verfahren relevanter Weise verändert hat, sind somit keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

14.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde ausserdem das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (aArt. 110a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
und 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
AsylG) und dem Beschwerdeführer sein Rechtsvertreter als Rechtsbeistand bestellt. Demnach ist diesem ein amtliches Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Mit letztmaliger Eingabe vom 11. Juni 2021 reichte der Rechtsvertreter eine aktualisierte Kostennote ins Recht, wonach sich seine anwaltlichen Bemühungen auf 15.70 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 300.- belaufen. Zusätzlich werden Auslagen in der Höhe von Fr. 39.90 aufgeführt. Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts werden amtlich eingesetzte anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter mit einem Stundensatz von Fr. 200.- bis 220.- entschädigt (vgl. Art. 12
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 12 Amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte - Für amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte sind die Artikel 8-11 sinngemäss anwendbar.
i.V.m. Art. 10 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 - 1 Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
VGKE). Der Stundenansatz ist entsprechend auf Fr. 220.- herabzusetzen. Vorliegend erweist sich der geltend gemachte zeitliche Aufwand als angemessen. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren ist das Honorar demnach gerundet auf insgesamt Fr. 3'763.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. c
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen:
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
VGKE) festzulegen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Roman Schuler, wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse von Fr. 3'763.- zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

David R. Wenger Matthias Neumann

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : E-7261/2018
Date : 18. Oktober 2021
Published : 26. Oktober 2021
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. November 2018


Legislation register
Abk Flüchtlinge: 33
AsylG: 2  3  5  6  7  8  14  44  93  105  106  108  110a
AsylV 1: 2a
AsylV 2: 75
AuG: 83  84
BGG: 83
BV: 13  25
EMRK: 3  4  8
VGG: 31  32  33
VGKE: 9  10  12
VwVG: 5  12  29  48  49  52  63
BGE-register
143-III-65 • 144-I-11
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2014/26 • 2014/12 • 2013/49 • 2013/37 • 2011/9 • 2011/24 • 2010/57 • 2009/35 • 2009/52 • 2008/34
BVGer
D-6630/2018 • E-2496/2021 • E-568/2020 • E-57/2020 • E-7261/2018
EMARK
2006/13
AS
AS 2018/3171 • AS 2016/3101