Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III

C-884/2010

Urteil vom 18. Oktober 2012

Richter Beat Weber (Vorsitz),

Besetzung Richterin Elena Avenati-Carpani, Richter Vito Valenti,

Gerichtsschreiber Daniel Golta.

A._______, (wohnhaft in Frankreich)
Parteien
vertreten durch lic. iur. Sarah Brutschin, Advokatin,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,

Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenrente (Revision); Verfügung der IVSTA vom 14. Januar 2010.

Sachverhalt:

A.

A.a Die am [...] geborene, in ihrer Heimat Frankreich wohnhafte A._______ (bzw. B._______; im Folgenden: Versicherte oder Beschwerdeführerin) war von Mai bis am 7. September 1988 in der Schweiz als Service-Angestellte tätig und entrichtete während dieser Zeit Beiträge an die obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). Am 8. September 1988 erlitt sie bei einem Verkehrsunfall in D._______ Schädigungen im Nacken- und Rückenbereich sowie an der Schulter ([Akten der Invalidenversicherung, nachfolgend IV] IV/1, 5; [Akten des Unfallversicherers, nachfolgend UV] UV/5 f.).

A.b Am 30. August 1991 stellte A._______ zuhanden der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA, Vorinstanz) ein Gesuch um Bezug von Rentenleistungen der schweizerischen Invalidenversicherung (IV/1). Die IVSTA gewährte der Versicherten nach Durchführung der Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht mit Verfügung vom 7. Oktober 1992 rückwirkend ab 1. August 1990 und gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 75% eine ganze Invalidenrente (IV/28).

A.c Mit Verfügung vom 16. Oktober 1992 gewährte die C._______ Versicherungs-Gesellschaft der Versicherten eine Invalidenrente aus Unfallversicherung ab 1. September 1992 bei einem Invaliditätsgrad von 100% (UV/33 f., 53 S. 5). Mit Verfügung vom 22. April 1993 richtete ihr die C._______ Versicherungs-Gesellschaft zusätzlich eine Integritätsentschädigung in Höhe von Fr. 16'320.- aus (UV/30).

A.d Am 9. Juni 1993 bestätigte die Schweizerische Ausgleichskasse die Fortzahlung der Invalidenrente aus Invalidenversicherung (IV/36).

A.e Nach ausführlicher Begutachtung im Zentrum E._______ (nachfolgend Zentrum) in F._______ (Gutachten vom 27. Januar 1998 [IV/53]) bestätigte die Vorinstanz mit Beschluss vom 18. August 1998 revisionsweise die Fortzahlung der ganzen Invalidenrente (IV/56). Mit Verfügung vom 3. März 1999 gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zusätzlich rückwirkend ab 1. Juli 1994 eine Kinderrente für die Tochter G._______ (IV/57).

A.f Mit Mitteilung vom 2. Mai 2003 bestätigte die Vorinstanz, nach Durchführung eines weiteren Revisionsverfahrens, die Fortzahlung der ganzen Invalidenrente (IV/61).

B.

B.a Im Juli 2007 initiierte die Vorinstanz ein drittes Revisionsverfahren (IV/68 ff.). Nach Begutachtung der Versicherten im Büro H._______ (nachfolgend Büro) - durchgeführt durch die Dres. I._______, Spezialärztin FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, am 6. Mai 2009 und J._______, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, am 7. Mai 2009 (Gutachten vom 18. Mai 2009, IV/107) - teilte die Vorinstanz der Versicherten mit Vorbescheid vom 3. Juli 2009 mit, sie beabsichtige, die bisher gewährte Rente aufzuheben, da der Versicherten ab 18. Mai 2009 die Ausübung einer angepassten Tätigkeit wieder zumutbar sei (IV/116). Am 13. Oktober 2009 erhob die Versicherte einen Einwand, unter Beilage zweier Arztberichte (IV/122-125). Mit Verfügung vom 14. Januar 2010 bestätigte die Vorinstanz ihren Vorbescheid und teilte der Versicherten mit, ihr sei die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Sekretärin/Service-Angestellte wieder zu 100% möglich, weshalb die Rentenzahlungen per 1. März 2010 eingestellt würden (IV/135).

B.b Am 12. Februar 2010 erhob A._______ (bzw. B._______), vertreten durch Advokatin Sarah Brutschin, beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid und beantragte die Weitergewährung der ganzen Invalidenrente ab 1. März 2010 sowie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung durch die unterzeichnende Rechtsanwältin (Beschwerdeakten act. 1).

B.c Mit Eingabe vom 15. März 2010 verbesserte die Beschwerdeführerin aufforderungsgemäss ihre Beschwerde, hielt an den gestellten Anträgen fest und substantiierte ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 3).

B.d Am 12. April 2010 nahm die Vorinstanz zum sinngemäss gestellten Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde Stellung (act. 5). Mit Verfügung vom 16. April 2010 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch ab (act. 6).

B.e In ihrer Vernehmlassung vom 20. Mai 2010 beantragte die Vorinstanz - unter Bezugnahme auf die Ergebnisse der Begutachtung im Büro und die Stellungnahmen ihres ärztlichen Dienstes - die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Verfügung (act. 7).

B.f Am 27. Mai 2010 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und ordnete der Beschwerdeführerin Advokatin Sarah Brutschin als Rechtsbeiständin bei (act. 8).

B.g Mit Replik vom 30. August 2010 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest und nahm zum Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz ergänzend Stellung (act. 12).

B.h In ihrer Duplik vom 13. September 2010 hielt die Vorinstanz ebenfalls an ihren Anträgen fest (act. 14).

B.i Mit Zwischenverfügung vom 21. September 2010 gab der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin die Duplik zur Kenntnis und schloss den Schriftenwechsel ab.

C.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 69 Besonderheiten der Rechtspflege - 1 In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG414 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar:
1    In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG414 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar:
a  Verfügungen der kantonalen IV-Stellen: direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle;
b  Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland: direkt beim Bundesverwaltungsgericht.416
1bis    Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig.417 Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.418
2    Absatz 1bis sowie Artikel 85bis Absatz 3 AHVG419 gelten sinngemäss für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.420
3    Gegen Entscheide der kantonalen Schiedsgerichte nach Artikel 27quinquies kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005421 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.422
des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor.

1.2 Nach Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 3 - Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf:
a  das Verfahren von Behörden im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e, soweit gegen ihre Verfügungen die Beschwerde unmittelbar an eine Bundesbehörde unzulässig ist;
b  das erstinstanzliche Verfahren der erstmaligen Begründung des Dienstverhältnisses von Bundespersonal, der Beförderung von Bundespersonal, der dienstlichen Anordnungen an das Bundespersonal16 und das Verfahren der Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Bundespersonal;
c  das erstinstanzliche Verwaltungsstrafverfahren und das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren;
d  das Verfahren der Militärstrafrechtspflege einschliesslich der Militärdisziplinarrechtspflege, das Verfahren in militärischen Kommandosachen nach Artikel 37 sowie Verfahren nach den Artikeln 38 und 39 des Militärgesetzes vom 3. Februar 199518,19 ...20;
dbis  das Verfahren in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 200022 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts anwendbar ist;
e  das Verfahren der Zollveranlagung;
ebis  ...
f  das erstinstanzliche Verfahren in anderen Verwaltungssachen, wenn deren Natur die Erledigung auf der Stelle durch sofort vollstreckbare Verfügung erfordert.
Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist.

1.3 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen; sie ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 59 Legitimation - Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
ATSG). Die die Beschwerde unterzeichnende Advokatin, Sarah Brutschin, wurde von der Beschwerdeführerin mit Vollmacht vom 12. Februar 2010 rechtsgültig bevollmächtigt (act. 1 Beilage 1). Sie ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert.

1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten (60 ATSG, Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

2.

2.1 Die Beschwerdeführerin ist französische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Frankreich, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) zu beachten ist. Nach Art. 1 Abs. 1
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte)
FZA Art. 1 Ziel - Ziel dieses Abkommens zu Gunsten der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz ist Folgendes:
a  Einräumung eines Rechts auf Einreise, Aufenthalt, Zugang zu einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit und Niederlassung als Selbstständiger sowie des Rechts auf Verbleib im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien;
b  Erleichterung der Erbringung von Dienstleistungen im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien, insbesondere Liberalisierung kurzzeitiger Dienstleistungen;
c  Einräumung eines Rechts auf Einreise und Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien für Personen, die im Aufnahmestaat keine Erwerbstätigkeit ausüben;
d  Einräumung der gleichen Lebens-, Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen wie für Inländer.
des auf der Grundlage des Art. 8
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte)
FZA Art. 8 Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit - Die Vertragsparteien regeln die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II, um insbesondere Folgendes zu gewährleisten:
a  Gleichbehandlung;
b  Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften;
c  Zusammenrechnung aller nach den verschiedenen nationalen Rechtsvorschriften berücksichtigten Versicherungszeiten für den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs sowie für die Berechnung der Leistungen;
d  Zahlung der Leistungen an Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien haben;
e  Amtshilfe und Zusammenarbeit der Behörden und Einrichtungen.
FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte)
FZA Art. 15 Anhänge und Protokolle - Die Anhänge und Protokolle sind Bestandteile dieses Abkommens. Die Erklärungen sind in der Schlussakte enthalten.
FZA) Anhangs II ("Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit") des FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.1; nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71), und die Verordnung Nr. 574/72 oder gleichwertige Vorschriften an. Dabei ist im Rahmen des FZA auch die Schweiz als "Mitgliedstaat" im Sinne dieser Koordinierungsverordnungen zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 Anhang II des FZA).

Noch keine Anwendung finden vorliegend die am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit.

2.2 Nach Art. 40 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1408/71 ist die vom Träger eines Staates getroffene Entscheidung über die Invalidität eines Antragstellers für den Träger eines anderen betroffenen Staates nur dann verbindlich, wenn die in den Rechtsvorschriften dieser Staaten festgelegten Tatbestandsmerkmale der Invalidität in Anhang V dieser Verordnung als übereinstimmend anerkannt sind. Eine solche anerkannte Übereinstimmung besteht für das Verhältnis zwischen einzelnen EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz nicht. Der Invaliditätsgrad bestimmt sich daher auch im Geltungsbereich des FZA nach schweizerischen Rechtsvorschriften resp. des IVG, der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 832.201), des ATSG sowie der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11; vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4).

2.3 In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, wobei nach ständiger Praxis auf den im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes (hier: 14. Januar 2010) eingetretenen Sachverhalt abgestellt wird (BGE 130 V 329, BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den in Kraft stehenden Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445). Daher sind hier die ab 1. Januar 2003 geltenden Bestimmungen des ATSG anwendbar. Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.201) ist daher auf die Fassung gemäss den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen (4. IV-Revision; AS 2003 3837) abzustellen. Soweit ein Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2008 zu prüfen ist, sind weiter die mit der 5. IV-Revision zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Gesetzes- und Verordnungsänderungen zu beachten (AS 2007 5129 und AS 2007 5155).

2.4 Gemäss Art. 28 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG205) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.206
2    ...207
IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. Hieran hat die 5. IV-Revision nichts geändert (vgl. Art. 28 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG205) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.206
2    ...207
IVG in der ab dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung). Laut Art. 28 Abs. 1ter
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG205) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.206
2    ...207
IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) bzw. Art. 29 Abs. 4
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG216, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
1    Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG216, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
2    Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann.
3    Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht.
4    Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird.
IVG (in der ab dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung) werden jedoch Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 13 Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt - 1 Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach den Artikeln 23-26 des Zivilgesetzbuches15.
1    Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach den Artikeln 23-26 des Zivilgesetzbuches15.
2    Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat eine Person an dem Ort, an dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum Vornherein befristet ist.
ATSG) in der Schweiz haben, was laut Rechtsprechung eine besondere Anspruchsvoraussetzung darstellt (vgl. BGE 121 V 264 E. 6c). Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bürger und Staatsangehörige der EU, denen bereits ab einem Invaliditätsgrad von 40% eine Rente ausgerichtet wird, wenn sie - wie die Beschwerdeführerin - in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben.

2.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG). Ein Revisionsgrund ergibt sich aus jeder wesentlichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, die geeignet sind, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 130 V 343 E. 3.5 m.w.H., SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13 E. 2).

2.6 Zeitlicher Ausgangspunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte der versicherten Person eröffnete rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten einer Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis auf BGE 130 V 71 E. 3.2.3). Diesem Ausgangszeitpunkt ist als aktuellem Referenzzeitpunkt gemäss sozialversicherungsrechtlichem Grundsatz der Sachverhalt im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung gegenüberzustellen (vgl. BGE 131 V 242 E. 2.1).

3.

3.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

3.2 Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; Ueli Kieser, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 212, Rz 450; vgl. auch BGE 122 V 162 E. 1d, 122 II 464 E. 4a, 120 Ib 224 E. 2b). Diese Praxis wurde vom Bundesgericht immer wieder bestätigt (vgl. z.B. das Urteil des Bundesgerichts 9C_108/2010 vom 15. Juni 2010 E. 4.2.2).

3.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen). Die - arbeitsmedizinische - Aufgabe der Ärzte und Ärztinnen besteht darin, sich dazu zu äussern, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen oder geistigen Funktionen leidensbedingt eingeschränkt ist. Im Vordergrund stehen dabei vor allem jene Funktionen, welche für die nach der Lebenserfahrung im Vordergrund stehenden Arbeitsmöglichkeiten der versicherten Person wesentlich sind (so etwa, ob diese sitzend oder stehend, im Freien oder in geheizten Räumen arbeiten kann oder muss, ob sie Lasten heben und tragen kann). Die Frage, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten auf Grund der medizinischen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten der versicherten Person in Frage kommen, ist demgegenüber nicht von der Ärztin oder dem Arzt, sondern von der Verwaltung bzw. von der Berufsberatung zu beantworten (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 457/04 vom 26. Oktober 2004, in: SVR 2006 IV Nr. 10, E. 4.1 mit Verweis auf BGE 107 V 20 E. 2b). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und Experten begründet sind (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a und E. 3b/cc mit Hinweisen).

4.
Die Beschwerdeführerin macht beschwerdeweise geltend, die Vorinstanz habe ihren Gehörsanspruch dadurch verletzt, dass ihr nicht rechtliches Gehör zur Begutachtung im Büro und zur Wahl der Gutachter gewährt worden sei. Da sie bereits einmal im Zentrum begutachtet worden sei, hätte der erneute Gutachtensauftrag dem Zentrum übergeben und der heute noch für das Zentrum tätige Dr. K._______, Facharzt für Psychiatrie, als Gutachter eingesetzt werden sollen. Zudem hätte eine Verlaufsbegutachtung durchgeführt werden sollen, nicht eine Begutachtung wie nach erstmaligem Rentengesuch (act. 3).

4.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 42
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 42 Rechtliches Gehör - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie müssen nicht angehört werden vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind.
ATSG) gewährleistet der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person insbesondere das Recht, sich vor Erlass des Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1). Der Gehörsanspruch verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, weshalb sie ihren Entscheid zu begründen hat (BGE 134 I 83 E. 4.1). Die Pflicht der Behörde, ihre Verfügungen - sofern sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 49 Verfügung - 1 Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen.
1    Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen.
2    Dem Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn die gesuchstellende Person ein schützenswertes Interesse glaubhaft macht.
3    Die Verfügungen werden mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Sie sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen. Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen.
4    Erlässt ein Versicherungsträger eine Verfügung, welche die Leistungspflicht eines anderen Trägers berührt, so hat er auch ihm die Verfügung zu eröffnen. Dieser kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person.
5    Der Versicherungsträger kann in seiner Verfügung einer Einsprache oder Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen, auch wenn die Verfügung eine Geldleistung zum Gegenstand hat. Ausgenommen sind Verfügungen über die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen.40
Satz 2 ATSG) - zu begründen, bezweckt insbesondere, die betroffene Person in die Lage zu versetzen, eine Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können (BGE 124 V 180 E. 1a, vgl. auch BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen).

4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Deshalb führt dessen Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (BGE 127 V 431 E. 3d/aa, BGE 126 I 19 E. 2d/bb). Nach der Rechtsprechung kann jedoch eine Verletzung des Gehörsanspruchs dann geheilt werden, wenn die unterbliebene Gewährung des rechtlichen Gehörs in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, in dem die Beschwerdeinstanz mit der gleichen Prüfungsbefugnis entscheidet wie die untere Instanz. Die Heilung ist aber ausgeschlossen, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte handelt. Zudem darf den Beschwerdeführenden kein Nachteil erwachsen und die Heilung soll die Ausnahme bleiben (BGE 129 I 129 E. 2.2.3, BGE 126 V 130 E. 2b, BGE 126 I 68 E. 2). Bei Verstössen gegen die Begründungspflicht wird der Mangel als behoben erachtet, wenn die Rechtsmittelbehörde eine hinreichende Begründung liefert oder wenn die unterinstanzliche Behörde im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eine genügende Begründung nachschiebt. Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist jedoch im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 116 V 182 E. 3d; zum Ganzen ausführlich Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 14. Juli 2006, I 193/04, sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2714/2008 vom 16. August 2010 E. 4.2 f.).

4.3 Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung mit Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (Urteil I 607/03) aus, es bestehe kein Anspruch auf die Wahl eines Gutachters. Die Begutachtung liege zudem 12 Jahre zurück, weshalb die Zentrum-Gutachter mit dem früheren Sachverhalt auch nicht mehr vertraut gewesen seien. Die Versicherte sei mit Schreiben vom 5. Dezember 2008 (IV/90) und 23. Februar 2009 (IV/100) über die vorgesehenen Gutachter informiert worden; Einwände seien von ihr nicht erhoben und auch keine Gegenvorschläge gemacht worden (act. 7).

4.4 Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung zwar anerkannt, dass es sinnvoll sei, den bereits mit einer versicherten Person befassten Mediziner zur Entwicklung des Beschwerdebildes und der Arbeitsfähigkeit zu befragen (BGE 132 V 93 E. 7.2.2 S. 110). Ein Anspruch auf Beauftragung desselben Gutachters kann hieraus jedoch nicht abgeleitet werden. Vielmehr hat das Bundesgericht in BGE 137 V 210 festgehalten, dass die IV-Stellen die zu beauftragenden Gutachterstellen frei auswählen (E. 2.4.1; vgl. auch Urteil I 371/05 vom 1. September 2006 E. 4.2), unter Vorbehalt der Nennung von Ausstandsgründen (E. 3.4.1). Vorliegend ist der Vorinstanz zudem beizupflichten, dass aufgrund der zeitlichen Differenz zwischen den Gutachten (Zentrum: Januar 1998; Büro: Mai 2009) auch der damalige Psychiater im Zentrum im Jahre 2009 eine Verlaufsbeurteilung aufgrund der früher erstellten Akten hätte vornehmen müssen und hierin keine Gründe für eine (offensichtliche) ungenügende gutachterliche Beurteilung zu erkennen sind (was ausschliesslich im Rahmen der Beweiswürdigung zu prüfen wäre, vgl. unten). Im Weiteren sind die Namen der Gutachter der Beschwerdeführerin - wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten - mit Schreiben vom 5. Dezember 2008 und 23. Februar 2009 bekanntgegeben worden. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, die Schreiben nicht erhalten zu haben, vielmehr ist einer Aktennotiz vom 20. April 2009 zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin über die Begutachtung im Bilde war (IV/103). Ablehnungsgründe wurden zum damaligen Zeitpunkt keine geltend gemacht, sondern erst mit der Beschwerdeverbesserung (act. 3), womit der Anspruch auf Anrufung des rechtlichen Gehörs verwirkt (BGE 132 V 93 E. 7.4.2). Notabene nennt die Beschwerdeführerin keine formellen Ausstandsgründe, sondern materielle Gründe für die Ablehnung der Zweitgutachter, die nicht an dieser Stelle, sondern in der materiellen Würdigung der Gutachtensinhalte zu prüfen sind (vgl. zur Abgrenzung BGE 138 V 271 E. 1.1, Urteil I 371/05 vom 1. September 2006 E. 4.2). Die Beschwerdeführerin rügt mit Replik weiter, sie sei in beiden Schreiben nicht darauf hingewiesen worden, dass sie die Gutachter ablehnen könne. Da sie nicht anwaltlich vertreten gewesen sei, habe sie ihr Ablehnungsrecht nicht gekannt und sei irrtümlich davon ausgegangen, sie müsse sich der Begutachtung in jedem Fall unterziehen (act. 12). Darin ist jedoch keine Verletzung von verfahrensrechtlichen Vorschriften zu erkennen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_711/2010 vom 14. Januar 2011 E. 3.3.2). Schliesslich rügt sie, dass die Vorinstanz ihr die Gutachtensfragen nicht vorgängig unterbreitet und Gelegenheit zur Ergänzung der Fragen gegeben habe (act. 12 S. 2). Nach zum Zeitpunkt der
Anordnung der Begutachtung geltendem Recht bestand jedoch kein Anspruch darauf, dass der versicherten Person die Expertenfragen zur Stellungnahme unterbreitet wurden; einen entsprechenden Praxiswechsel hat das Bundesgericht (erst) mit Urteil 9C_243/2010 vom 28. Juni 2011 (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9) eingeleitet. Im gerügten Vorgehen ist daher keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu erkennen.

4.5 Als Fazit ist damit festzustellen, dass die Vorinstanz das rechtliche Gehör nicht verletzt hat.

5.
In der Hauptsache ist streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz mit Verfügung vom 14. Januar 2010 die ganze Invalidenrente der Beschwerdeführerin zu Recht aufgehoben hat.

5.1 Am 9. April 2003 leitete die Vorinstanz eine Rentenrevision von Amtes wegen ein und bestätigte der Beschwerdeführerin gegenüber bereits am 2. Mai 2003, einzig gestützt auf den Fragebogen für die Rentenrevision (IV/60), die weitere Auszahlung der bisherigen Invalidenrente (IV/61). Zeitlicher Ausgangspunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung ist daher vorliegend der Beschluss vom 18. August 1998, an welchem Datum die Vorinstanz, gestützt auf die Begutachtung im Zentrum (IV/53) und die Beurteilung ihres ärztlichen Dienstes (IV/55), der Beschwerdeführerin die Fortzahlung der ganzen Invalidenrente bestätigte (IV/56, vgl. A.e). Dabei gilt es, die gesundheitliche Situation und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu diesem Zeitpunkt derjenigen zum Zeitpunkt des Revisionsentscheides vom 14. Januar 2010 gegenüberzustellen (E. 2.6).

5.2.1 Im Gutachten vom 27. Januar 1998 hielt Dr. L._______, Arzt für allgemeine Medizin, als Diagnosen eine Schwerhörigkeit links und eine wahrscheinliche atopische Effloreszenz im Bereiche des rechten Fussknöchels fest. In rheumatologischer Hinsicht nannte Dr. M._______, Facharzt für orthopädische Chirurgie, folgende Diagnosen: chronische Zervikobrachialgie der Halswirbelsäule, posttraumatisches Impingement der linken Schulter bei etwas ventraler Instabilität und Intervalläsion sowie SLAP-Läsion Grad I, multidirektionale Schulterinstabilität beidseits, und Restbeschwerden in der Spongiosaentnahmestelle im Bereiche der Beckenschaufel links. In neurologischer Hinsicht nannte Dr. N._______, Facharzt für Neurologie, die Diagnosen Status nach Halswirbelsäulen-Distorsionstrauma, Status nach Aufrichtespondylodese C5/6 (18.5.1989), keine objektiven Anhaltspunkte für neurologische Residuen, hingegen Zeichen erheblicher psychischer Ausgestaltung mit pseudoneurologischen Symptomen. Er wies zudem darauf hin, dass sich klinisch-neurologisch kein sicherer pathologischer Befund erheben lasse, hingegen fänden sich erhebliche Zeichen massiver psychischer Ausgestaltung mit pseudoneurologischen Symptomen. Dr. O._______, Facharzt für Rheumatologie, erwähnte als Diagnosen ein chronisches Zervikovertebralsyndrom bei Status nach Distorsionstrauma der HWS und Status nach zervikaler Aufrichtespondylodese, eine Periarthropathia humeroscapularis chronica links und eine Epicondylopathia humeri bilateralis links. Dr. K._______, Facharzt für Psychiatrie, wies auf ein gewisses Missverhältnis zwischen den objektivierbaren Befunden und dem Ausmass der subjektiven Beschwerden hin und hielt als Diagnose eine dissoziative Sensibilitäts- und Empfindungsstörung (F 44.6) fest; das Beschwerdebild sei chronifiziert und unlösbar fixiert. Interdisziplinär nannten die Dres. L._______, O._______ und K._______ als Hauptdiagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach Halswirbelsäulen-Distorsionstrauma (1988), einen Status nach Aufrichtespondylodese C5/6 (1989), eine dissoziative Schmerz- und Empfindungsstörung sowie eine Periarthropathia humeroscapularis links, und als Nebendiagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine Hypakusis links sowie eine Epicondylopathia humeri bilateralis links. Im bisherigen Arbeitsbereich als Sekretärin und Serviererin schätzten sie die Beschwerdeführerin als zu 30% arbeitsfähig. Sie leide noch an Restbeschwerden des Distorsionstraumas und der später erfolgten Operation, neurologische Ausfälle im Bereich der linken oberen Extremität hätten jedoch nicht nachgewiesen werden können. Die Beschwerdebilder seien im Sinne einer dissoziativen Störung fehlverarbeitet worden, die psychische
Fehlverarbeitung bestimme heute das Beschwerdebild (IV/53).

5.2.2 In seiner nachfolgenden Beurteilung der Akten (vom 12. August 1998) nannte Dr. P._______, Facharzt für Innere Medizin und Arbeitsmedizin, als Diagnosen ein posttraumatisches Cervicalsyndrom sowie einen Status nach Spondylodese und kam unter Hinweis auf die Verfahrensakten und ohne weitere Begründung zum Schluss, dass die Versicherte bis zum Eintritt ins AHV-Alter einen Anspruch auf eine volle Invalidenrente durchsetzen könne (IV/55).

5.3

5.3.1 In ihrer Zweitbegutachtung am 6. Mai 2009 nannte Dr. I._______, Fachärztin für Rheumatologie und Innere Medizin, folgende Diagnosen: diskretes Zervikalsyndrom und Zervikalarthrose nach Spondylodese C5-C6 (M48.3) ohne Myelopathie und ohne Radikulopathie, Adipositas (E 66.9), Hypakusis links unklarer Herkunft (H 91.9) und vorzeitigen Zahnausfall (K 00.6). Sie wies auf eine deutliche Diskordanz zwischen geklagten Beschwerden und Lebensführung hin (Freizeitaktivitäten in der Familie, Ferienreisen in weit entfernte Destinationen, mehrmalige stundenlange Autofahrten für die Anreise zur Begutachtung trotz angeblicher massiver Rückenbeschwerden, problemloses Marschieren mit Schuhen mit Absätzen auf Pflastersteinen). Die klinische Untersuchung ergebe keine pathologischen Befunde im Bereich des Nackens und des linken Arms, die eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit als Sekretärin oder im Haushalt rechtfertigen würden. Der linke Arm weise auch nach 20 Jahren keine Anzeichen einer Athrophie infolge eingeschränkter Nutzung auf. Die Beschwerdeführerin habe in den letzten Jahren keinen Spezialisten zur Behandlung des Bewegungsapparates aufgesucht; auch wegen der geltend gemachten massiven Allergien sei sie weder in Behandlung, noch seien diese Beschwerden dem hierzu kontaktierten Hausarzt bekannt. Die von der Beschwerdeführerin angegebenen hohen/massiven Dosen an Paracetamol, die sie wegen der Schmerzen einnehmen müsse, hätten in der Laboranalyse - trotz mehrfacher Einnahme kurze Zeit vor der Expertise - nicht nachgewiesen werden können. Bereits im ersten Gutachten seien Anzeichen von Diskordanz erwähnt worden. Aus heutiger Sicht könne nicht erklärt werden, weshalb 1990 (oder nachfolgend), zwei Jahre nach der Spondylodese und einer offensichtlichen Verbesserung der orthopädischen Situation, die Arbeitsfähigkeit nicht neu beurteilt worden sei. Seit 15 Jahren sei die Beschwerdeführerin nicht mehr in Behandlung bei einem Rückenspezialisten gewesen und seien keine neuen Röntgenaufnahmen erstellt worden. Seit 2001 habe keine Behandlung wegen des Nackenleidens mehr stattgefunden. In den letzten acht Jahren habe sie insgesamt fünfmal ihren Hausarzt aufgesucht, was zeige, dass es ihr wesentlich besser gehe. Es sei eine stetige Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erfolgt, seit mindestens 2008 sei diese Situation stabil, eine genauere Bestimmung des Zeitpunkts sei jedoch nicht möglich. Zumindest seit 2008 bestehe keine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit mehr, sowohl betreffend die bisherige Tätigkeit als Sekretärin und andere vergleichbare Tätigkeiten, als auch die Tätigkeit im Haushalt (IV/108).

5.3.2 Der zweite Gutachter, Dr. J.________, Spezialarzt in Psychiatrie & Psychotherapie, hielt in seiner persönlichen Begutachtung am 7. Mai 2009 die Diagnosen dysthymische Verstimmung/Dysthymie (F 34.1) und Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (F 68.0) fest. Er wies auf eine mangelnde Kooperation in der Begutachtung hin und stellte fest, obwohl v.a. eine gewisse Traurigkeit und ein gewisser Interessensverlust bestehe, könnten sowohl eine zerebro-organische Erkrankung, Hysterie, psychotische Züge, eine psychosomatische Erkrankung als auch eine depressive Episode ausgeschlossen werden. Depressive Elemente seien zwar feststellbar, jedoch gingen diese nicht über eine Verstimmung im Sinne einer Dysthymie hinaus. Beide Diagnosen bedingten keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Gegen eine Einschränkung spreche auch, dass die Beschwerdeführerin während der psychiatrischen Begutachtung während über einer Stunde keinerlei Einschränkungen in somatischer Hinsicht gezeigt habe, zweimal den Weg von Mühlhausen in die Romandie (und zurück) im Auto zurückgelegt habe, ohne diesbezügliche Beschwerden zu nennen. Auch die Einnahme des Schmerzmittels Paracetamol in hoher Dosierung, welche die Beschwerdeführerin ihm gegenüber explizit bestätigt habe, habe nicht nachgewiesen werden können. Er wies zudem darauf hin, dass sogar bei Annahme einer somatoformen Schmerzstörung keine eigenständige psychiatrische Erkrankung vorliege, welche allfällige Schmerzen nicht überwinden liesse, die entsprechenden Kriterien seien nicht gegeben. Im Ergebnis liege heute keine dissoziative Störung, wie sie noch bei der Erstbegutachtung festgehalten worden sei, mehr vor. Die Behandlung habe sich auf ein Minimum reduziert, in psychischer Hinsicht liege klar eine Besserung des Gesundheitszustandes vor, auch wenn die Beschwerdeführerin dies nicht wahrhaben wolle. Der Zeitpunkt dieser Besserung könne nicht genau bestimmt werden, liege jedoch einige Jahre zurück. Eine psychiatrische Behandlung sei nicht indiziert (IV/107).

5.3.3 In seiner Beurteilung der gutachterlichen Ergebnisse hielt Dr. Q._______ vom IV-ärztlichen Dienst am 5. Juni 2009 als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein diskretes Zervikalsyndrom und eine Zervikalarthrose nach Spondylodese C5-C6 (M 48.3), eine Dysthymie (F 34.1), eine Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (F 68.0) sowie einen Status nach Verkehrsunfall mit Zervikaltrauma im Jahre 1988 fest. Funktionale Einschränkungen bestünden keine, die Beschwerdeführerin sei seit dem 18. Mai 2009 sowohl in der bisherigen Tätigkeit als auch im Haushalt zu 100% arbeitsfähig. Bereits früher hätten die Ärzte im Spital V._______ die Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit befürwortet. Dr. S._______ und Dr. T._______ hätten in ihren Berichten vom 8. Januar 2008 und 5. Mai 2008 festgehalten, der Gesundheitszustand rechtfertige keine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Die bidisziplinäre Expertise bestätige klar eine progressive Verbesserung des Gesundheitszustandes sowohl in rheumatologischer als auch in psychischer Hinsicht. Aufgrund der Ergebnisse der Expertise könne eine vollständige Arbeitsfähigkeit ohne weitere Einschränkungen sowohl in der bisherigen Tätigkeit als auch im Haushalt bejaht werden. Ein genaues Datum dieser zwischen 2000 und 2008 eingetretenen Verbesserung könne nicht bestimmt werden, weshalb auf das Datum der Zweitbegutachtung abzustellen sei (IV/113). Mit ergänzender Stellungnahme vom 30. Juni 2009 führte er aus, seine Einschätzung mitumfasse auch die Tätigkeit als Service-Angestellte. Das diskrete Zervikalsyndrom in Verbindung mit dem Fehlen von neurologischen und neuromuskulären Störungen sei mit der Serviertätigkeit in einem Restaurant vereinbar. Der Psychiater habe bereits bestätigt, dass aus psychiatrischer Sicht die Tätigkeit als Serviererin ausgeübt werden könne (IV/115).

Mit Stellungnahmen vom 9. und 23. Dezember 2009 bestätigte er seine Einschätzung und wies daraufhin, dass die eingereichten neuen Arztberichte einerseits die bekannte Diagnose einer Zervikalarthrose bestätigten und sowohl Hernien als auch eine radikuläre Kompression verneinten. Anderseits beruhe die Bestätigung des Psychiaters einzig auf den Angaben der Versicherten, ohne dass eine eigene Untersuchung erfolgt sei und eine klare Diagnostik vorliege. Es sei auf eine Anpassungsstörung (F 43.2) als Folge der drohenden Rentenaufhebung zu schliessen (IV/132 f.).

5.4 Die Beschwerdeführerin rügte mit Beschwerdeverbesserung vom 15. März 2010, dass sich Dr. J._______ nicht mit der gänzlich abweichenden Beurteilung des Zentrums bezüglich Diagnosen und Grad der Arbeitsunfähigkeit auseinandergesetzt habe. Einzig auf S. 11 des Gutachtens nehme er auf das Zentrum Bezug, zitiere dieses jedoch falsch, indem er von einer passageren Hysterie rede, das Zentrum jedoch von einem chronifizierten und unlösbar fixierten psychischen Leiden ausgehe. Bereits damals habe offensichtlich eine Schmerzfehlverarbeitung vorgelegen. Es sei zudem nicht erkennbar, worin die vom Gutachter erkannte und seit einigen Jahren kontinuierlich voranschreitende Verbesserung des Gesundheitszustandes gründe. Es sei davon auszugehen, dass vorliegend ein gleichgebliebener Gesundheitszustand anders beurteilt werde. Auch mit der Beurteilung von Dr. P._______, wonach der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin die Ausrichtung der Invalidenrente bis zum Pensionsalter rechtfertige, habe er sich nicht auseinandergesetzt. Die weiteren von Dr. J._______ genannten Berichte (der Dres. S._______ und T._______) seien nicht von Fachärzten der Psychiatrie erstellt worden, weshalb sinngemäss nicht darauf abgestellt werden dürfe (act. 3).

5.5

5.5.1 Vorab ist festzustellen, dass sowohl das Gutachten des Zentrums aus dem Jahre 1998 als auch das bidisziplinäre Gutachten des Büros von 2009 die an den erhöhten Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens gestellten Anforderungen erfüllen. Insbesondere sind sie für die streitigen Belange umfassend, beruhen auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigen auch die geklagten Beschwerden und wurden in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben. Sie sind zudem in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend und in den Schlussfolgerungen begründet, so dass darauf abgestellt werden kann. Demnach lässt sich der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren entgegen der Auffassung ihrer Rechtsvertreterin schlüssig und zuverlässig beurteilen (vgl. zum Ganzen E. 3.3 hiervor) und kommt den Expertisen volle Beweiskraft zu (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb).

5.5.2 Die Beschwerdeführerin rügt letztlich eine falsche bzw. unvollständige Sachverhaltsfeststellung der Zweitgutachter und des medizinischen Dienstes der IV-Stelle einzig in psychiatrischer Hinsicht, weshalb die nachfolgende Prüfung der Rügen auf diesen Aspekt beschränkt bleiben kann. Unbestritten geblieben ist damit die Feststellung in orthopädisch-rheumatologischer Hinsicht, dass die 1998 diagnostizierte und die Arbeitsfähigkeit einschränkende Periarthropathia humeroscapularis links anlässlich der 11 Jahre später erfolgten Begutachtung im Büro nicht mehr bestätigt werden konnte. Vielmehr stellte Dr. I._______ fest, dass die Beschwerdeführerin ihren linken Arm uneingeschränkt nutzte während der Untersuchung im Büro (IV/108 S. 13 f, 17, 20). Geblieben sind ein diskretes Zervikalsyndrom und eine Zervikalarthrose mit Status nach Spondylodese C5-C6 ohne Myelopathie [Schädigung des Rückenmarks infolge Kompression] und ohne Radikulopathie [Reizung oder Schädigung der Nervenwurzeln] sowie Fettleibigkeit, ohne signifikante Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit. Die Hypakusis wurde bereits in der früheren Begutachtung als nicht die Arbeitsfähigkeit einschränkend gewürdigt. In somatischer Hinsicht liegt damit - in Übereinstimmung mit der Würdigung durch die IV-Stelle - keine die Arbeitsfähigkeit einschränkende Gesundheitssituation mehr vor.

5.5.3 In psychiatrischer Hinsicht liegen sowohl die Diagnosestellung als auch die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Streit.

Nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag die Beschwerdeführerin aus der zitierten Aussage von Dr. Q._______ vom 26. November 2008, wonach es schwierig sein dürfte, eine Verbesserung des aktuellen Gesundheitszustandes im Vergleich zum Gesundheitszustand 1998 zu attestieren, zumal sich diese Aussage auf eine Einschätzung der Akten vor Durchführung der Zweitbegutachtung bezog (IV/89).

Im Januar 1998 führte der begutachtende Psychiater, Dr. K._______, aus, es fehlten jegliche Anzeichen für eine depressive Verstimmung, ebenso Anzeichen für ein psychotisches Geschehen. Es liege eine Fehlverarbeitung des Unfalls vor, weshalb die Diagnose der dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörung (F 44.6) gestellt werden müsse. Mittlerweilen sei das Beschwerdebild chronifiziert und unlösbar fixiert. Heute stehe das psychische Geschehen im Vordergrund und beschränke die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als Sekretärin/Serviererin auf 30%. Angesichts des langen Krankheitsverlaufs sei eine Psychotherapie heute kaum mehr erfolgsversprechend (IV/53 S. 18, 21, 23). In seiner psychiatrischen Zweitbegutachtung erklärte Dr. J._______, aufgrund der anlässlich der Begutachtung (im Mai 2009) erhobenen Befunde könne eine zerebral-organische Schädigung ausgeschlossen werden (IV/107 S. 7). Gewisse Symptome wie passagere Traurigkeit, Interessensverlust, gewisse Ermüdung und Ermüdbarkeit (nicht ständiger Natur) sowie Schlafstörungen liessen auf depressive Symptome schliessen, jedoch seien sie nicht von einer Schwere, die auf eine Depression schliessen liessen. Zudem sei die Beschwerdeführerin in Zeit und Raum orientiert, leide an keinen Aufmerksamkeits- und mnestischen Störungen oder an Handlungs- und Erkennungsdefiziten, Urteil und Vernunft seien intakt, es lägen keine Sprachstörungen vor. Während der Untersuchungen seien keinerlei Verhaltensweisen für somatische Beschwerden gezeigt worden. Aufgrund dieser Ergebnisse sei eine dysthymische Verstimmung/Dysthymie zu diagnostizieren. Die von Dr. K._______ genannte dissoziative Sensibilitäts- und Empfindungsstörung könne aktuell nicht mehr diagnostiziert werden, da die motorischen und sensorischen Störungen bei der Beschwerdeführerin (als Folge des Unfalls) inzwischen ihre Bedeutung verloren hätten. Die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Untersuchung praktisch keine Klage diesbezüglich vorgebracht; inzwischen stünden die Schmerzen im Vordergrund. Anders als bei der somatoformen Störung und dem somatoformen Schmerzsyndrom, bei welchem die erkrankte Person unbewusst und unkontrolliert Symptome entwickle, verfüge sie bei der Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen eine gewisse Kontrolle darüber, ohne dass bereits eine Simulation vorliege. Diese Erkrankung sei zudem meist vorübergehender Natur. Es sei deshalb vorliegend auf eine "Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen" (F 68.0) zu schliessen.

5.5.4 Vorweg ist damit die Rüge der Beschwerdeführerin, Dr. J._______ setze sich nicht mit der Begutachtung des Zentrums auseinander, zurückzuweisen. Dr. J._______ nimmt auf S. 2 des Gutachtens unter dem Titel "R._______" erstmals Bezug auf die Erstbegutachtung und kommentiert sie kurz. In seinen Ausführungen auf S. 10 f. stellt er die beiden Diagnosen einander gegenüber und kommt unter Hinweis darauf, dass die motorischen und sensorischen Störungen für die Beschwerdeführerin ihre Bedeutung verloren hätten und sie diese inzwischen teilweise kontrolliere/kontrollieren könne, zu abweichenden Schlussfolgerungen hinsichtlich der Diagnosestellung. Entscheidend sei, dass die motorischen und sensorischen Störungen abgenommen hätten. Die Beschwerdeführerin habe während der über eine Stunde dauernden Untersuchung keinerlei Symptome gezeigt, könne ohne Hilfe in den Strassen spazieren, nehme ihre Schmerzmedikamente nicht ein, besuche den Hausarzt nur sporadisch auf (fünf Mal in acht Jahren) und nehme mehrfach eine mehrstündige, für Rückengeschädigte üblicherweise schmerzhafte Anreise im Auto zur Begutachtung auf sich. Als Fazit hielt Dr. J._______ auf S. 13 der Expertise fest, dass die Klagen über Schmerzen zwar anzuhalten scheinen würden, Sensibilitätsverluste jedoch abgenommen hätten. Die geklagten Beschwerden könnten in der Expertise nicht bestätigt werden. Die Kriterien für eine dissoziative Störung, wie sie im Zentrum festgehalten worden seien, seien heute nicht mehr vorhanden. In psychiatrischer Hinsicht sei deshalb eine Verbesserung eingetreten. Weder die dysthymische Verstimmung noch die Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen schränkten die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht ein (IV/107 S. 2, 10 f., 13).

5.5.5 Mit der Vorinstanz (s. Vernehmlassung act. 7) ist festzustellen, dass (auch) in psychiatrischer Hinsicht im Zeitpunkt der Begutachtung durch die Dres. I._______ und J._______ eine Besserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin eingetreten ist. Mit der Diagnosestellung Dysthymie liegt keine die Arbeitsfähigkeit einschränkende komorbide psychische Erkrankung mehr vor (vgl. Urteile des Bundesgerichts I 649/06 vom 13. März 2007 [SVR 2/2008 IV Nr. 8] E. 3.3.1, 8C_327/2011 vom 12. August 2011 E. 3.1). Die Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen rechtfertigt nach der Beurteilung des Gutachters Dr. J._______ und des IV-ärztlichen Dienstes ebenfalls keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (vgl. dazu auch Urteile des Bundesgerichts I 787/05 vom 24. Mai 2006 E. 3 und 4.2, I 355/05 vom 13. Juli 2005 E. 4.1, I 366/05 vom 12. Juli 2005). Entgegen der Einschätzung des Gutachters des Zentrums Dr. K._______ ist anhand der Zweitbegutachtung zudem festzustellen, dass die dissoziative Störung nicht - wie von ihm festgehalten - unlösbar fixiert worden ist. Die Veränderungen in psychischer Hinsicht sind vom Zweitgutachter schlüssig aufgezeigt worden, weshalb aus der damaligen Aussage nichts zugunsten der Beschwerdeführerin abgeleitet werden kann.

5.6 Die Vorinstanz hat damit zu Recht und im Ergebnis mit zutreffender Begründung revisionsweise eine Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin dahingehend festgestellt, als diese ab dem Zeitpunkt der Begutachtung im Büro ihre bisherige Tätigkeit als Sekretärin/Service-Angestellte uneingeschränkt wieder aufnehmen kann. Da der Beschwerdeführerin die Wiederausübung der bisherigen Tätigkeiten attestiert wird, steht einer Selbsteingliederung und der verfügten Rentenaufhebung auch nicht die langjährige Rentengewährung entgegen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2, 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.5). Unter Beachtung von Art. 88bis Abs. 2 Bst. a
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 88bis Wirkung - 1 Die Erhöhung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens:392
1    Die Erhöhung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens:392
a  sofern der Versicherte die Revision verlangt, von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde;
b  bei einer Revision von Amtes wegen von dem für diese vorgesehenen Monat an;
c  falls festgestellt wird, dass der Beschluss der IV-Stelle zum Nachteil des Versicherten zweifellos unrichtig war, von dem Monat an, in dem der Mangel entdeckt wurde.393
2    Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt:394
a  frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an;
b  rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Artikel 77 zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war.
IVV ist der Zeitpunkt der Rentenaufhebung per 1. März 2010 zu bestätigen.

6.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen und die angefochtene Verfügung vom 14. Januar 2010 vollumfänglich zu bestätigen.

7.

7.1 Der unterliegenden Beschwerdeführerin, der mit Zwischenverfügung vom 27. Mai 2010 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG).

7.2 Aufgrund der mit Zwischenverfügung vom 27. Mai 2010 gewährten unentgeltlichen Verbeiständung (Art. 65 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG) ist der Vertreterin, Advokatin Sarah Brutschin, ein amtliches Honorar in Höhe von pauschal Fr. 2'500.- zuzusprechen; Mehrwertsteuer ist keine geschuldet. Die Vorinstanz hat gemäss Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE keinen Anspruch auf Parteientschädigung.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.

Der Vertreterin der Beschwerdeführerin wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils ein amtliches Honorar von Fr. 2'500.- aus der Gerichtskasse zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Beat Weber Daniel Golta

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : C-884/2010
Datum : 18. Oktober 2012
Publiziert : 14. November 2012
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Sozialversicherung
Gegenstand : Invalidenrente (Revision); Verfügung der IVSTA vom 14. Januar 2010


Gesetzesregister
ATSG: 13 
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 13 Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt - 1 Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach den Artikeln 23-26 des Zivilgesetzbuches15.
1    Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach den Artikeln 23-26 des Zivilgesetzbuches15.
2    Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat eine Person an dem Ort, an dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum Vornherein befristet ist.
17 
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
42 
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 42 Rechtliches Gehör - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie müssen nicht angehört werden vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind.
49 
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 49 Verfügung - 1 Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen.
1    Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen.
2    Dem Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn die gesuchstellende Person ein schützenswertes Interesse glaubhaft macht.
3    Die Verfügungen werden mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Sie sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen. Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen.
4    Erlässt ein Versicherungsträger eine Verfügung, welche die Leistungspflicht eines anderen Trägers berührt, so hat er auch ihm die Verfügung zu eröffnen. Dieser kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person.
5    Der Versicherungsträger kann in seiner Verfügung einer Einsprache oder Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen, auch wenn die Verfügung eine Geldleistung zum Gegenstand hat. Ausgenommen sind Verfügungen über die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen.40
59
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 59 Legitimation - Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BV: 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
FZA: 1 
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte)
FZA Art. 1 Ziel - Ziel dieses Abkommens zu Gunsten der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz ist Folgendes:
a  Einräumung eines Rechts auf Einreise, Aufenthalt, Zugang zu einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit und Niederlassung als Selbstständiger sowie des Rechts auf Verbleib im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien;
b  Erleichterung der Erbringung von Dienstleistungen im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien, insbesondere Liberalisierung kurzzeitiger Dienstleistungen;
c  Einräumung eines Rechts auf Einreise und Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien für Personen, die im Aufnahmestaat keine Erwerbstätigkeit ausüben;
d  Einräumung der gleichen Lebens-, Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen wie für Inländer.
8 
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte)
FZA Art. 8 Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit - Die Vertragsparteien regeln die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II, um insbesondere Folgendes zu gewährleisten:
a  Gleichbehandlung;
b  Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften;
c  Zusammenrechnung aller nach den verschiedenen nationalen Rechtsvorschriften berücksichtigten Versicherungszeiten für den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs sowie für die Berechnung der Leistungen;
d  Zahlung der Leistungen an Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien haben;
e  Amtshilfe und Zusammenarbeit der Behörden und Einrichtungen.
15
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte)
FZA Art. 15 Anhänge und Protokolle - Die Anhänge und Protokolle sind Bestandteile dieses Abkommens. Die Erklärungen sind in der Schlussakte enthalten.
IVG: 28 
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG205) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.206
2    ...207
29 
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG216, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
1    Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG216, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
2    Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann.
3    Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht.
4    Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird.
69
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 69 Besonderheiten der Rechtspflege - 1 In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG414 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar:
1    In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG414 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar:
a  Verfügungen der kantonalen IV-Stellen: direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle;
b  Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland: direkt beim Bundesverwaltungsgericht.416
1bis    Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig.417 Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.418
2    Absatz 1bis sowie Artikel 85bis Absatz 3 AHVG419 gelten sinngemäss für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.420
3    Gegen Entscheide der kantonalen Schiedsgerichte nach Artikel 27quinquies kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005421 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.422
IVV: 88bis
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 88bis Wirkung - 1 Die Erhöhung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens:392
1    Die Erhöhung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens:392
a  sofern der Versicherte die Revision verlangt, von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde;
b  bei einer Revision von Amtes wegen von dem für diese vorgesehenen Monat an;
c  falls festgestellt wird, dass der Beschluss der IV-Stelle zum Nachteil des Versicherten zweifellos unrichtig war, von dem Monat an, in dem der Mangel entdeckt wurde.393
2    Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt:394
a  frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an;
b  rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Artikel 77 zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VwVG: 3 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 3 - Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf:
a  das Verfahren von Behörden im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e, soweit gegen ihre Verfügungen die Beschwerde unmittelbar an eine Bundesbehörde unzulässig ist;
b  das erstinstanzliche Verfahren der erstmaligen Begründung des Dienstverhältnisses von Bundespersonal, der Beförderung von Bundespersonal, der dienstlichen Anordnungen an das Bundespersonal16 und das Verfahren der Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Bundespersonal;
c  das erstinstanzliche Verwaltungsstrafverfahren und das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren;
d  das Verfahren der Militärstrafrechtspflege einschliesslich der Militärdisziplinarrechtspflege, das Verfahren in militärischen Kommandosachen nach Artikel 37 sowie Verfahren nach den Artikeln 38 und 39 des Militärgesetzes vom 3. Februar 199518,19 ...20;
dbis  das Verfahren in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 200022 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts anwendbar ist;
e  das Verfahren der Zollveranlagung;
ebis  ...
f  das erstinstanzliche Verfahren in anderen Verwaltungssachen, wenn deren Natur die Erledigung auf der Stelle durch sofort vollstreckbare Verfügung erfordert.
5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
65
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
BGE Register
107-V-17 • 116-V-182 • 120-IB-224 • 121-V-264 • 122-II-464 • 122-V-157 • 124-V-180 • 125-V-256 • 125-V-351 • 126-I-19 • 126-I-68 • 126-V-130 • 127-V-431 • 129-I-129 • 129-V-1 • 130-V-253 • 130-V-329 • 130-V-343 • 130-V-445 • 130-V-71 • 131-V-242 • 132-V-368 • 132-V-93 • 133-V-108 • 134-I-83 • 137-V-210 • 138-V-271
Weitere Urteile ab 2000
8C_327/2011 • 8C_711/2010 • 9C_108/2010 • 9C_163/2009 • 9C_228/2010 • 9C_243/2010 • I_193/04 • I_355/05 • I_366/05 • I_371/05 • I_457/04 • I_607/03 • I_649/06 • I_787/05
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AS
AS 2007/5129 • AS 2007/5155 • AS 2003/3837
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1408/1971 • 883/2004