Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-2031/2011
Urteil vom 18. September 2013
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Besetzung Richter Antonio Imoberdorf, Richter Jean-Daniel Dubey,
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
A._______
(Beschwerdeführerin 1),
B._______
(Beschwerdeführer 2),
C._______
Parteien
(Beschwerdeführer 3),
D._______
(Beschwerdeführerin 4),
alle vertreten durch Dr. iur. Tamara Nüssle, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Anerkennung der Staatenlosigkeit;
Gegenstand
Verfügung des BFM vom 3. März 2011 / N (...).
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden sind Roma und stammen gemäss eigenen Angaben aus Sarajevo (Bosnien und Herzegowina). Am 17. Dezember 2002 suchte die Beschwerdeführerin 1 gemeinsam mit ihrem Ehemann, E._______, den Töchtern F._______ und G._______, dem Sohn H._______ und den Beschwerdeführenden 2 bis 4 in der damaligen Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) Basel um Asyl nach. Im Verlauf des Verfahrens ergab ein Fingerabdruckvergleich, dass die Familie bereits im Februar 2002 unter Verwendung anderer Namen, Geburtsdaten und in Serbien liegenden Herkunftsorten in Deutschland ein Asylgesuch gestellt hatte, welches abgewiesen worden war. Mit Verfügung vom 22. August 2003 wies das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: BFM) die schweizerischen Asylgesuche ebenfalls ab und hielt fest, die Gesuchstellenden würden mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht aus Bosnien und Herzegowina, sondern aus (dem damaligen) Serbien und Montenegro stammen, weshalb die Wegweisung und deren Vollzug nach Serbien und Montenegro angeordnet wurde. Eine gegen den Wegweisungsvollzug gerichtete Beschwerde wies die vormalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK; heute: Bundesverwaltungsgericht) mit Urteil vom 11. März 2004 ab.
A.b Am 15. Mai 2004 verstarb H._______. In der Folge trennte sich die Beschwerdeführerin 1 von E._______. Dieser wurde im Zusammenhang mit dem Kindstod im Jahre 2006 vom (...) zu einer mehrjährigen Zuchthausstrafe verurteilt.
A.c Die Beschwerdeführerin 1 und ihre Kinder ersuchten das BFM mit Schreiben vom 11. Mai 2005 um wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 22. August 2003 im Wegweisungsvollzugspunkt sowie um Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Diesem Gesuch entsprach die Vorinstanz mit Verfügung vom 22. August 2005, wobei sie festhielt, sie gehe weiterhin davon aus, dass die Beschwerdeführenden nicht aus Bosnien, sondern mutmasslich aus Serbien und Montenegro stammen würden.
A.d Am 9. Januar 2007 wurde die Ehe zwischen E._______ und der Beschwerdeführerin 1 geschieden; letztere erhielt das alleinige Sorgerecht für die Kinder.
B.
Mit Eingabe vom 6. September 2010 ersuchten die Beschwerdeführenden sowie F._______ und G._______ das BFM um Anerkennung der Staatenlosigkeit sowie um Ausstellung eines Identitäts- und Reiseausweises. In diesem Zusammenhang reichten sie einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom April 2003 (Dr. Stephane Laederich, Die Situation der Rroma in den Balkanländern - Ein Überblick) sowie je ein Schreiben der serbischen Botschaft in Bern vom 28. Juni 2010 und des kroatischen Generalkonsulats in Zürich vom 15. Juli 2010 zu den Akten.
C.
Das BFM wies das Gesuch mit Verfügung vom 3. März 2011 ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin 1 habe die Behörden bewusst über ihre Identität getäuscht; ihre Staatsangehörigkeit stehe nach wie vor nicht fest. Es obliege ihr, im Rahmen der gesetzlichen Mitwirkungspflicht, ihre wahre Identität offenzulegen und sich um die Feststellung ihrer tatsächlichen Staatsangehörigkeit oder den Erwerb der Staatsangehörigkeit einer der Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens zu kümmern. Derartige Bemühungen seien aus den Akten indes nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin und ihre Kinder nicht als staatenlos anerkannt werden könnten.
D.
Dagegen wandten sich die Beschwerdeführenden sowie F._______ und G._______ mit Eingabe vom 4. April 2011 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die Anerkennung der Staatenlosigkeit und die Ausstellung von Identitäts- und Reiseausweisen gemäss den Art. 27 und 28 des Übereinkommens vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (Staatenlosenübereinkommen, SR 0.142.40). In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Einsicht in die vollständigen Asyl- und Ausschaffungsakten des BFM sowie des Migrationsamts des Kantons Zürich betreffend E._______ und um Beizug derselben. Zudem beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestützt auf Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113 |
3 | Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. |
4 | Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
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1 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113 |
3 | Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. |
4 | Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117 |
Zum Beweis ihrer Vorbringen legten die Beschwerdeführenden diverse, teilweise bereits in den vorinstanzlichen Akten vorhandene Beweismittel ins Recht: Die erste Seite eines die Beschwerdeführerin 1 betreffenden Lingua-Gutachtens vom 14. Dezember 2004; Schreiben und E-Mails des BFM an das Migrationsamt des Kantons Zürich (vom 20. April 2005, vom 11. Dezember 2006, vom 11. Dezember 2008, vom 26. Mai 2009, vom 27. Mai 2010 und vom 3. Juni 2010), Schreiben und E-Mails der Botschaften von Bosnien Herzegowina (vom 23. Oktober 2009 und vom 18. Mai 2010), Serbien (vom 28. Juni 2010 und vom 6. Juli 2010), Kroatien (vom 15. Juli 2010) und Mazedonien (vom 12. September 2010), ein Schreiben der Justizvollzugsanstalt (...) vom 15. März 2011, Unterlagen betreffend die Einbürgerung von F._______ und G._______, eine Vorladung des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 9. Februar 2011 betreffend ein Gesuch der Beschwerdeführenden um Feststellung der Personalien, sowie einen Rechenschaftsbericht der Vormundschaftsbehörde (...) vom 10. Januar 2011.
E.
Am 6. April 2011 reichten die Beschwerdeführenden eine Verfügung des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 24. März 2011 sowie einen Urteilsentwurf selbigen Datums und mit Eingabe vom 7. Juli 2011 ein Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 27. Juni 2011 betreffend Feststellung ihrer Personalien zu den Akten.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Juli 2011 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gut und setzte die bisherige Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden als amtliche Anwältin ein. Zugleich lud es die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.
G.
Das BFM führte am 5. August 2011 aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten, weshalb die Abweisung der Beschwerde beantragt werde. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 17. August 2011 zur Kenntnis gebracht.
H.
Mit Schreiben vom 7. Februar 2012 reichten die Beschwerdeführenden eine Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 31. Januar 2012 betreffend die Ausschaffungshaft von E._______ zu den Akten und beantragten den Beizug eines darin erwähnten Lingua-Gutachtens zum vorliegenden Verfahren unter Einräumung einer Frist zur Stellungnahme. Ferner ersuchten sie um Beizug der Strafvollzugsakten von E._______.
I.
Am 14. beziehungsweise 29. März 2012 erhielten F._______ und G._______ die Schweizerische Staatsangehörigkeit. Daraufhin teilte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 16. April und vom 11. Mai 2012 mit, die Beschwerde werde betreffend die beiden (...) zurückgezogen. Im Übrigen werde daran festgehalten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
1 | Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
a | Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; |
c | Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
d | ... |
e | Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
e1 | Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, |
e2 | die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, |
e3 | den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, |
e4 | den Entsorgungsnachweis; |
f | Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; |
g | Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
h | Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; |
i | Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); |
j | Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. |
2 | Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: |
a | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
|
a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b10 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743; |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
b5bis | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, |
b6 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535, |
b7 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037, |
b8 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739, |
b9 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |
1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht, zu dem auch das Staatsvertragsrecht gezählt wird, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
2 | Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei. |
3 | Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein. |
4 | Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle. |
3.
Die Beschwerdeführenden ersuchten mit ihrer Beschwerdeeingabe um Einsicht in die Asyl- und Ausschaffungsakten von E._______ sowie um Beizug derselben. Mit Eingabe vom 7. Februar 2012 beantragten sie ferner den Beizug der ihn betreffenden Strafvollzugsakten und eines vom BFM über ihn in Aussicht gestellten Lingua-Gutachtens sowie die Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend diese Akten. Zur Begründung führten sie an, dass sich daraus aufschlussreiche Erkenntnisse über die Bemühungen des BFM zur Feststellung der Identität und Herkunft von E._______ ergeben würden, aus denen Rückschlüsse auf ihre Herkunft gezogen werden könnten.
Diese Begehren sind abzuweisen. Die Einsichtnahme in Akten des BFM sowie des Migrationsamtes und des Amtes für Justizvollzug des Kantons Zürich wäre bei diesen zu beantragen. Der Beizug jener Akten zum Beschwerdeverfahren und die diesbezügliche Gewährung des rechtlichen Gehörs erübrigen sich jedoch, nachdem - wie nachfolgend aufgezeigt - weitere Abklärungen zur Feststellung der Identität der Beschwerdeführenden nicht notwendig sind (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. etwa BGE 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweisen).
4.
Art. 1 Ziff. 1 des Staatenlosenübereinkommens hält fest, dass als staatenlos eine Person gilt, die kein Staat auf Grund seiner Gesetzgebung ("under the operation of its law", "par application de sa législation") als seinen Angehörigen betrachtet. Staatenlosigkeit bedeutet nach dieser Begriffsumschreibung das Fehlen der rechtlichen Zugehörigkeit zu einem Staat (sog. "de iure"-Staatenlose). Das Abkommen bezieht sich dagegen nicht auf Personen, die zwar formell noch eine Staatsangehörigkeit besitzen, deren Heimatstaat ihnen aber keinen Schutz mehr gewährt (sog. "de facto"-Staatenlose; vgl. Yvonne Burckhardt-Erne, Die Rechtsstellung der Staatenlosen im Völkerrecht und Schweizerischen Landesrecht, Diss. Bern 1977, S. 1 ff. mit Hinweisen; BGE 115 V 4 E. 2b; Urteil C 7134/2010 des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juni 2011 E. 3.1. mit Hinweisen). Die Rechtsprechung des Bundesgerichts hält hierzu präzisierend fest, dass jemand nur dann als staatenlos betrachtet werden kann, wenn er ohne eigenes Zutun die Staatsangehörigkeit verloren hat und diese nicht (wieder )erlangen kann. Wer seine Staatsangehörigkeit freiwillig aufgibt oder es ohne triftigen Grund unterlässt, sie zu erwerben oder wieder zu erwerben, kann sich daher nicht auf die Rechte aus dem Staatenlosenübereinkommen berufen (vgl. das Urteil 2C_36/2012 des Bundesgerichts [BGer] vom 10. Mai 2012 E. 3.1 mit Hinweisen). Damit wird verhindert, dass der Status der Staatenlosigkeit den ihm im Übereinkommen zugedachten Auffang- und Schutzcharakter verliert und zu einer Sache der persönlichen Präferenz wird. Es kann nicht Sinn und Zweck des Staatenlosenübereinkommens sein, die Staatenlosen gegenüber den Flüchtlingen, deren Status sich nicht nach dem Willen der Betroffenen richtet, besser zu stellen, zumal die Völkergemeinschaft seit langem versucht, die Zahl der Staatenlosen zu reduzieren. Das Staatenlosenübereinkommen wurde nicht geschaffen, damit Einzelne nach Belieben eine privilegierte Rechtsstellung erwirken können. Es dient in erster Linie der Hilfe gegenüber Menschen, die ohne ihr Zutun in eine Notlage geraten (vgl. das Urteil 2C_763/2008 des Bundesgerichts vom 26. März 2008 E. 3.2 mit Hinweisen).
5.
5.1 Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin 1 habe die Behörden bewusst über ihre Identität getäuscht. So habe sie im schweizerischen respektive im deutschen Asylverfahren je verschiedene Identitäten und Nationalitäten verwendet. Ihre tatsächliche Identität stehe somit nicht fest. Aus diesem Grund komme den eingereichten Beweismitteln, wonach sie weder die serbische noch die kroatische Staatsbürgerschaft besitze, kein Beweiswert zu. Sodann hielt das BFM fest, aufgrund der vagen und widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführerin 1 zu ihrem Lebenslauf sei es den schweizerischen Behörden trotz umfangreichen Abklärungen bisher nicht möglich gewesen, ihre Identität und Staatsangehörigkeit festzustellen. Solche Tatsachen liessen sich erfahrungsgemäss von den Behörden nur mit erhöhtem Aufwand abklären. Folglich müssten sich die Beschwerdeführenden aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken: |
|
1 | Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken: |
a | in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten; |
b | in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen; |
c | soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt. |
1bis | Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35 |
2 | Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern. |
5.2 Dagegen bringen die Beschwerdeführenden vor, sie hätten keinerlei Interesse an der Verheimlichung ihrer Identität. Zwar habe die Beschwerdeführerin 1 im deutschen Asylverfahren einen falschen Namen angegeben; in der Schweiz habe sie hingegen die Wahrheit gesagt. Durch ihre ungeklärte respektive nicht geglaubte Identität würden ihr nur Nachteile entstehen, indem ihre Kinder nicht eingebürgert werden könnten und ihr Ex-Mann nicht ausgeschafft werden könne. Eine Verheimlichung der Identität sei auch nicht in dessen Interesse; er habe einzig wegen fehlender Papiere bislang (d.h. bis zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung) noch nicht aus der Haft entlassen werden können. Sie (Beschwerdeführerin 1) und ihr Ex-Mann hätten sich immer bemüht, Papiere zu besorgen und unabhängig voneinander seit Jahren immer wieder dieselben Herkunftsangaben gemacht. Sie halte an ihrer Herkunft aus Sarajevo fest. Ihre Mutter habe sie zu Hause zur Welt gebracht. Ihre Geburt sei nie registriert worden, ihre Familie sei an ihrem Wohnort nicht offiziell angemeldet gewesen und sie sei nie zur Schule gegangen. Auch habe sie sich praktisch nie ausserhalb ihres Roma-Wohnquartiers aufgehalten. Im Expertengutachten der Fachstelle Lingua vom 14. Dezember 2004 sei festgestellt worden, sie stamme zweifellos aus Bosnien. Im Jahre 2005 habe die Botschaft von Bosnien und Herzegowina jedoch ausgeschlossen, dass sie bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige sei.
6.
Zunächst ist festzuhalten, dass die Identität sowie der Herkunftsort der Beschwerdeführenden für das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des ausführlich und nachvollziehbar begründeten Urteils des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 27. Juni 2011 erstellt ist.
Den Beschwerdeführenden ist darin Recht zu geben, dass sie seit der Einreise in die Schweiz im Jahre 2002 stets dieselben Angaben betreffend ihre Namen, ihre Geburtsdaten und ihren Herkunftsort (Sarajevo) machten und auf diesen beharrten. Aus dem eingereichten Urteil betreffend Feststellung der Personalien ergibt sich, dass das Bezirksgericht Dielsdorf fundierte Abklärungen betreffend die Identität der Beschwerdeführenden vorgenommen und sämtliche diesbezüglich verfügbaren Informationen verwertet hat. So zog es die relevanten Akten des Migrationsamtes Zürich bei, holte bei der kantonalen Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen eine Stellungnahme ein und befragte die Beschwerdeführerin 1 anlässlich der Hauptverhandlung vom 24. März 2011 persönlich. Dabei bestätigte diese unter Strafandrohung von Art. 307
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 307 - 1 Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | ...434 |
3 | Bezieht sich die falsche Äusserung auf Tatsachen, die für die richterliche Entscheidung unerheblich sind, so ist die Strafe Geldstrafe.435 |
Im Interesse der Rechtssicherheit und mangels erhärteter Hinweise auf eine Täuschung der Beschwerdeführenden über ihre Identität ist somit auf das Urteil vom 27. Juni 2011 abzustellen. Demnach verfügen die Beschwerdeführenden über die im Rubrum aufgeführten Namen und Geburtsdaten und wurden alle in Sarajevo (Bosnien und Herzegowina) geboren.
7.
Nachdem die Identität und der Herkunftsstaat der Beschwerdeführenden feststeht, ist zu prüfen, ob sie als staatenlos anzuerkennen sind.
7.1 Der Anerkennung der Staatenlosigkeit steht zunächst entgegen, dass die Beschwerdeführenden nicht nachgewiesen haben, dass sie die bosnisch-herzegowinische Staatsangehörigkeit nicht besitzen.
7.1.1 Gemäss eigenen Angaben verfügen die Beschwerdeführenden nicht über die bosnisch-herzegowinische Staatsangehörigkeit. In diesem Zusammenhang führen sie auf Beschwerdeebene aus, auch die Botschaft von Bosnien und Herzegowina habe im Jahre 2005 ausgeschlossen, dass sie Bürger jenes Staats seien. Die Volksgruppe der Roma werde auf dem Gebiet des ehemaligen Jugoslawien systematisch diskriminiert; Geburtsregister über Roma würden fehlen. Dies habe zur Folge, dass auch in Bosnien lebende Roma als Staatenlose angesehen würden. Daher anerkenne kein Nachfolgestaat von Jugoslawien sie und ihre Kinder als ihre Staatsbürger. Es sei offensichtlich und ergebe sich aus dem eingereichten Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) (Laederich, a.a.O.), dass die bosnischen Behörden kein Interesse daran hätten, eine allein erziehende Roma-Mutter mit fünf Kindern zurückzunehmen, die ohne legale Papiere in Bosnien gelebt hätten. Trotz ihrer bosnischen Herkunft hätten sie sich im Sommer 2010 um die Erlangung eines Passes bemüht, indem sie bei verschiedenen Botschaften des ehemaligen Jugoslawiens Pässe beantragt hätten. Am 28. Juni 2010 habe die serbische, am 15. Juli 2010 die kroatische und am 12. September 2010 die mazedonische Botschaft in Bern die Gesuche abgewiesen. Zusammenfassend könne nur geschlossen werden, dass sie staatenlose Roma aus Bosnien seien.
7.1.2 Aufgrund der eingereichten Bestätigungen vom 28. Juni 2010, vom 15. Juli 2010 und vom 12. September 2010 steht fest, dass die Beschwerdeführenden nicht Staatsangehörige von Serbien, Kroatien oder Mazedonien sind. Betreffend Bosnien und Herzegowina fehlt indes eine entsprechende schriftliche Auskunft der zuständigen Behörden. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden reichen das Schreiben vom 20. April 2005 (Beschwerdebeilage 4) sowie die E-Mail vom 11. Dezember 2006 des BFM an das kantonale Migrationsamt (Beschwerdebeilage 5) nicht aus, um von einer de iure Staatenlosigkeit auszugehen. Bei beiden Dokumenten handelt es sich nämlich um Auskünfte der Vorinstanz über deren Vollzugsbemühungen, denen keine eindeutigen Aussagen der bosnisch-herzegowinischen Behörden entnommen werden können. Im Schreiben vom 20. April 2005 wird zwar berichtet, dass die Beschwerdeführerin 1 sowie ihr Exmann am 19. April 2005 auf der Botschaft von Bosnien und Herzegowina vorgesprochen hätten. Nach Beurteilung der sprachlichen Ausdrucksweise sowie einer Schriftprobe habe der Mitarbeiter der Botschaft ausgeschlossen, dass es sich bei ihnen um Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina handle. Tatsächlich können jedoch aufgrund der vorgenommenen Prüfung höchstens Aussagen zur Sozialisierung, nicht jedoch zur Staatsangehörigkeit gemacht werden. Die einzigen verbindlichen Auskünfte der bosnisch-herzegowinischen Behörden betreffen ausschliesslich den Exmann der Beschwerdeführerin 1 (vgl. die Beschwerdebeilagen 8 und 9). Für sich können die Beschwerdeführenden aus diesen Schreiben jedoch nichts ableiten. Damit steht für das Bundesverwaltungsgericht nicht fest, dass sie die bosnisch-herzegowinische Staatsangehörigkeit nicht besitzen.
7.2 Sodann sind - im Gegensatz zu den Anstrengungen betreffend die Feststellung der Identität - keinerlei Bemühungen der Beschwerdeführenden zur Feststellung beziehungsweise Erlangung der Staatsangehörigkeit ihres Heimatstaats ersichtlich.
7.2.1 Nach der bereits zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts kann sich nicht auf die Rechte aus dem Staatenlosenübereinkommen berufen, wer es ohne triftigen Grund unterlässt, die Staatsangehörigkeit seines Heimatstaats zu erwerben (vgl. BGer 2C_36/2012, a.a.O., E. 3.1 mit Hinweisen). Demnach ist die betroffene Person zunächst verpflichtet, alle Schritte zu unternehmen, die nach der nationalen Rechtslage notwendig sind und als zumutbar angesehen werden können, um die Staatsangehörigkeit des Heimatstaats zu erlangen (vgl. BGer 2C_763/2008, a.a.O., E. 3.4 und das Urteil 2C_1/2008 vom 28. Februar 2008 E. 4.2). Verwehrt dieser die Einbürgerung aus unzureichenden Gründen, so ist auf Gesuch hin die Staatenlosigkeit festzustellen. Abgesehen werden kann von der Vornahme der notwendigen Schritte nur dann, wenn von Vornherein offensichtlich keine Chance auf den Erwerb der Staatsangehörigkeit besteht (vgl. das Urteil C-1538/2009 des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Dezember 2011 E. 5).
7.2.2 Die Beschwerdeführenden machen sinngemäss geltend, sie könnten die Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina nicht erwerben. In diesem Zusammenhang machen sie Aussagen über die Diskriminierung der Roma im Gebiet des ehemaligen Jugoslawien und führen aus, auf dem gesamten Balkan seien die Romas in den offiziellen Registern gelöscht worden; über sie gebe es keine Geburtsregister und Grundbücher. Da sie in den offiziellen Registern oder bei anderen staatlichen Stellen wie Spitälern oder Schulen keine Spuren hinterlassen hätten, sei es nicht möglich, Dokumente über ihre Herkunft einzureichen. Weitere Bemühungen könnten sie aus der Schweiz aus finanziellen Gründen nicht unternehmen. Mangels Ausweises könnten sie auch nicht persönlich nach Sarajevo reisen, um vor Ort zu versuchen, Identitätspapiere oder zumindest Bestätigungen der Roma-Gemeinschaft erhältlich zu machen, oder sich dort an eine Roma-Menschenrechtsorganisation zu wenden, die ihnen beim Nachweis ihrer Herkunft behilflich sein könnten.
7.2.3 Gemäss Art. 5 des Gesetzes über die Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina vom 16. Dezember 1997 (Sl gl BiH 1997 Nr. 4; nachfolgend: Staatsangehörigkeitsgesetz BiH; einsehbar in Christa Jessel-Holst, in: Dieter Henrich (Hrsg.), Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht mit Staatsangehörigkeitsrecht, Stand vom 1. August 2008, Bosnien und Herzegowina, S. 11-17) erhält eine nach Inkrafttreten der Verfassung von Bosnien und Herzegowina vom 14. Dezember 1995 (einsehbar in Jessel-Holst, a.a.O., S. 10 f.) geborene Person die bosnisch-herzegowinische Staatsangehörigkeit durch Abstammung, Geburt auf dem Staatsgebiet, Adoption, Einbürgerung oder völkerrechtlichen Vertrag. So erwirbt unter anderem ein nach dem 14. Dezember 1995 auf dem Staatsgebiet geborenes Kind die Staatsangehörigkeit durch Abstammung, sofern ein Elternteil im Zeitpunkt der Geburt Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina war (Art. 6 Ziff. 2 Staatsangehörigkeitsgesetz BiH). Ebenso wird die Staatsangehörigkeit einem Kind zuteil, das auf dem Staatsgebiet geboren wurde und dessen beide Eltern unbekannter Staatsangehörigkeit oder staatenlos sind, oder wenn das Kind staatenlos ist (Art. 7 Staatsangehörigkeitsgesetz BiH).
Aus Artikel 1 Ziff. 7c der Verfassung von Bosnien und Herzegowina und Art. 37 des Staatsangehörigkeitsgesetzes BiH geht sodann hervor, dass alle Personen, die unmittelbar vor Inkrafttreten der Verfassung Staatsangehörige der (ehemaligen) Republik Bosnien und Herzegowina waren, Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina sind. Überdies kann die Staatsangehörigkeit niemandem entzogen werden, wenn die betreffende Person dadurch staatenlos würde (Art. 1 Ziff. 7b Verfassung BiH sowie Art. 15 Staatsangehörigkeitsgesetz BiH). Den Übergangsbestimmungen des Staatsangehörigkeitsgesetzes ist überdies zu entnehmen, dass alle Personen, die Staatsangehörige der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien (SFRJ) waren und die sich zwischen dem 6. April 1992 und dem Inkrafttreten des Gesetzes ständig auf dem Gebiet einer der Entitäten (Republika Srpska und Föderation von Bosnien und Herzegowina) niedergelassen haben (beziehungsweise hatten) und auf diesem Gebiet während einer Dauer von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes ununterbrochenen Wohnsitz haben (beziehungsweise hatten), nach Stellung eines Antrags die Staatsangehörigkeit dieser Entität und von Bosnien und Herzegowina erlangen können (Art. 38 Ziff. 3 Staatsangehörigkeitsgesetz BiH).
7.2.4 Die Beschwerdeführenden verliessen ihren Heimatstaat gemäss eigenen Angaben im Jahre 2002 und lebten zuvor alle seit der Geburt in Bosnien und Herzegowina, wobei die Beschwerdeführerin 1 bei der Erstbefragung durch das BFM vom 19. Dezember 2002 im Rahmen des Asylverfahrens, als Staatsangehörigkeit Bosnien und Herzegowina nannte, während ihr Ex-Ehemann Jugoslawien als seine Staatsangehörigkeit angab (vgl. Akten BFM A1/9 Ziff. 1.6 S. 1 und A2/9 Ziff. 1.6 S. 1). Aufgrund der dargelegten Bestimmungen des Staatsangehörigkeitsgesetzes haben sie grundsätzlich ein Recht darauf, ihre Staatsangehörigkeit gestützt auf die Art. 37 und 38 (Beschwerdeführerin 1) beziehungsweise 6 Ziff. 2 oder 7 Staatsangehörigkeitsgesetz BiH (Beschwerdeführende 2 bis 4) feststellen zu lassen, beziehungsweise durch Antrag zu erwerben.
Hinsichtlich der Geltendmachung ihres Anspruchs ist auf die Art. 34 und 35 des Staatsangehörigkeitsgesetzes BiH zu verweisen. Demnach wird die Staatsangehörigkeit unter anderem durch ein Staatsangehörigkeitszeugnis nachgewiesen. Dieses wird von dem Organ ausgestellt, welches das Matrikelbuch der Geburten führt (Art. 35 Ziff. 1 Staatsangehörigkeitsgesetz BiH). Sind - was die Beschwerdeführenden vorliegend geltend machen - die mit der Staatsangehörigkeit verbundenen dokumentierten Angaben unzugänglich oder können Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina sie nicht binnen einer vernünftigen Zeitspanne beschaffen, gestatten die zuständigen Organe (Ministerium für zivile Angelegenheiten und Kommunikation beziehungsweise Ressort-Ministerium der Entität) solchen Personen, die Angaben auf andere Weise zu beschaffen, einschliesslich durch von solchen Personen (selber) oder für sie abgegebene Erklärungen (Art. 35 Ziff. 4 Staatsangehörigkeitsgesetz BiH). Selbst wenn die Beschwerdeführenden keine Geburtsscheine erhältlich machen können - wobei entsprechende Bemühungen aus den Akten ebenfalls nicht ersichtlich sind - besteht somit die Möglichkeit des Nachweises der in Sarajevo erfolgten Geburten durch die Abgabe entsprechender Erklärungen. Die angeführten Argumente der Diskriminierung der Roma in Bosnien und Herzegowina sind in diesem Zusammenhang unbehelflich. Zwar trifft zu, dass Roma in Bosnien und Herzegowina im Alltag nach wie vor Benachteiligungen ausgesetzt sind und insbesondere bei der Beantragung von Identitätsdokumenten auf Probleme stossen können. Eine generelle Verweigerung der bosnisch-herzegowinischen Behörden zur Ausstellung von entsprechenden Dokumenten ist jedoch nicht ersichtlich. Ferner besteht ein Programm des UN Hochkommissariats für Flüchtlinge (UNHCR), welches Roma kostenlos rechtliche Hilfe bei der Registrierung in Geburtsregistern anbietet (vgl. UN News Service, UN refugee agency offers legal help to Roma, 6. Mai 2008, abrufbar unter http://www.un.org/ apps/news/story.asp?NewsID=26570&Cr=balkan&Cr1 , besucht am 5. Juli 2013). Das UNHCR arbeitet in Bosnien und Herzegowina mit dem Legal Aid Netzwerk "Vasa Prava BiH" zusammen (vgl.
7.2.5 Aus dem Dargelegten kann geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin 1 aufgrund der Bestimmungen des Staatsangehörigkeitsgesetzes BiH die Möglichkeit hätte, die bosnisch-herzegowinische Staatsangehörigkeit feststellen zu lassen oder durch einfachen Antrag zu erwerben. Die allesamt nach Inkrafttreten der bosnisch-herzegowinischen Verfassung geborenen Beschwerdeführenden 2 bis 4 könnten sich sodann auf die Art. 6 Ziff. 2 oder 7 Staatsangehörigkeitsgesetz berufen, um ihr Recht auf Feststellung beziehungsweise Erwerb der bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigkeit geltend zu machen.
7.3 Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführendenvon vornherein offensichtlich keine Chance auf die Feststellung beziehungsweise den Erwerb der bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigkeit haben. Von ihnen wäre zu erwarten gewesen, sich - allenfalls mit Hilfe des UNHCR - an die Botschaft von Bosnien und Herzegowina in der Schweiz oder direkt an die Behörden im Heimatstaat zu wenden und sich um die Feststellung ihrer Staatsangehörigkeit beziehungsweise deren Erlangung zu bemühen. Die Tatsache, dass sie wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen wurden, macht eine derartige Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Behörden nicht unzumutbar (vgl. das Urteil C-346/2010 des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Dezember 2012 E. 5.2 mit Verweis auf Art. 10 Abs. 1 Bst. a
SR 143.5 Verordnung vom 14. November 2012 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV) RDV Art. 10 Schriftenlosigkeit - 1 Als schriftenlos im Sinne dieser Verordnung gilt eine ausländische Person, die keine gültigen Reisedokumente ihres Heimat- oder Herkunftsstaates besitzt, und: |
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1 | Als schriftenlos im Sinne dieser Verordnung gilt eine ausländische Person, die keine gültigen Reisedokumente ihres Heimat- oder Herkunftsstaates besitzt, und: |
a | von der nicht verlangt werden kann, dass sie sich bei den zuständigen Behörden ihres Heimat- oder Herkunftsstaates um die Ausstellung oder Verlängerung eines Reisedokuments bemüht; oder |
b | für welche die Beschaffung von Reisedokumenten unmöglich ist. |
2 | Verzögerungen, die bei der Ausstellung eines Reisedokuments bei den zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates entstehen, begründen die Schriftenlosigkeit nicht. |
3 | Die Kontaktnahme mit den zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates kann namentlich von schutzbedürftigen und asylsuchenden Personen nicht verlangt werden. |
4 | Die Schriftenlosigkeit wird im Rahmen der Gesuchsprüfung durch das SEM festgestellt. |
8.
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden die Voraussetzungen zur Anerkennung der Staatenlosigkeit nicht erfüllen. Die angefochtene Verfügung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden und als rechtmässig im Sinne von Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
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a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
10.
Nachdem den Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 18. Juli 2011 auch die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde, sind die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten durch das Bundesverwaltungsgericht zu übernehmen (vgl. Art. 65 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
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1 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113 |
3 | Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. |
4 | Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
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1 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113 |
3 | Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. |
4 | Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung |
|
1 | Die Kosten der Vertretung umfassen: |
a | das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung; |
b | die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen; |
c | die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde. |
2 | Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung |
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1 | Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. |
2 | Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung |
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1 | Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. |
2 | Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung |
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1 | Die Kosten der Vertretung umfassen: |
a | das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung; |
b | die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen; |
c | die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde. |
2 | Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt: |
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a | die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen; |
b | der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
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1 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113 |
3 | Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. |
4 | Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117 |
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird - soweit nicht gegenstandslos geworden - abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Für die anwaltschaftlichen Bemühungen wird der amtlichen Rechtsvertreterin eine Entschädigung von 1'800.- (inkl. Auslagen und MwSt) ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
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a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
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