Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-621/2010/mel

Urteil vom 18. September 2012

Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),

Besetzung Richter Jean-Pierre Monnet, Richter Martin Zoller,

Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.

A._______,geboren ... ,

Mongolei,
Parteien
vertreten durch Ricardo Lumengo,

Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Wiederwägungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 14. Januar 2010 / N ... .

Sachverhalt:

A.
Die Beschwerdeführerin - eine Staatsangehörige der Mongolei aus Ulan Bator (Ulaanbaatar) - reichte am 7. März 2009 in der Schweiz ein Asylgesuch ein, worauf sie am 30. März 2009 vom BFM erst zu ihren persönlichen Verhältnissen und ihrem Reiseweg befragt und direkt anschliessend zu ihren Gesuchsgründen angehört wurde (vgl. ... ).

Dabei brachte sie zur Hauptsache vor, sie habe ihre Heimat am 21. Februar 2009 verlassen, da sie dort zu Unrecht beschuldigt werde, ihre ältere Schwester vergiftet zu haben, und ihr deshalb eine Verurteilung wegen Mordes drohe. In diesem Zusammenhang machte sie im Wesentlichen das Folgende gelten: Ihre ältere Schwester - für welche sie den Haushalt besorgt und auch jeweils gekocht habe - habe bei der Staatsanwaltschaft von Ulan Bator gearbeitet. Am Nachmittag des 5. November 2009 sei ihre Schwester zunehmend krank geworden und sie sei in der Folge noch am gleichen Abend im Spital gestorben. Der überraschende Tod sei untersucht worden, worauf sich ergeben habe, dass ihre Schwester vergiftet worden sei. Ihr Schwager, ein ehemaliger Polizist, habe die Beschwerdeführerin der Tat bezichtigt, um an das Erbe der Schwester zu gelangen. Sie sei drei Tage nach dem Tod ihrer Schwester verhaftet worden. Zwar habe man sie danach mangels Beweisen vorläufig wieder freigelassen, jedoch sei ihr Reisepass eingezogen und ihr im Rahmen erneuter Befragungen eine Verurteilung wegen Mordes in Aussicht gestellt worden.

B.
Mit Verfügung vom 6. April 2009 trat das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.

Dabei hielt das Bundesamt zur Hauptsache fest, bei der Mongolei handle es sich um einen verfolgungssicheren Staat (im Sinne von Art. 6a Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6a Zuständige Behörde - 1 Das SEM entscheidet über Gewährung oder Verweigerung des Asyls sowie über die Wegweisung aus der Schweiz.14
1    Das SEM entscheidet über Gewährung oder Verweigerung des Asyls sowie über die Wegweisung aus der Schweiz.14
2    Der Bundesrat bezeichnet neben den EU/EFTA-Staaten weitere Staaten, in denen nach seinen Feststellungen:15
a  Sicherheit vor Verfolgung besteht, als sichere Heimat- oder Herkunftsstaaten;
b  effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 besteht, als sichere Drittstaaten.
3    Er überprüft die Beschlüsse nach Absatz 2 periodisch.
4    Er unterbreitet den zuständigen Kommissionen der eidgenössischen Räte die Liste nach Absatz 2 Buchstabe a vor jeder beabsichtigten Änderung, mindestens aber einmal pro Jahr zur Konsultation.16
AsylG) und der Beschwerdeführerin sei es aufgrund unsubstanziierter, widersprüchlicher und daher offenkundig unglaubhafter Vorbringen nicht gelungen, die Vermutung fehlender Verfolgung zu widerlegen. Daran anschliessend erklärte das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung in die Mongolei als zulässig, zumutbar und möglich.

C.
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 15. April 2009 als offensichtlich unbegründet abgewiesen.

D.
Am 16. Oktober 2009 gelangte die Beschwerdeführerin mit einem Revisionsgesuch ans Bundesverwaltungsgericht, wobei sie das Vorliegen neuer Tatsachen und Beweismittel geltend machte, welche den Grossteil ihrer Gesuchsvorbringen belegen würden. Dabei reichte sie als Beweismittel eine angebliche polizeiliche Suchbestätigung, drei Todesfallbestätigungen (betreffend beide Elternteile und ihre ältere Schwester) sowie eine Schulbestätigung zu den Akten, und sie gab an, diese Beweismittel seien von einer ehemaligen Lehrerin für sie erhältlich gemacht worden. Schliesslich machte sie neu das Vorliegen von psychischen Beschwerden geltend, welche im Vorverfahren nicht bekannt gewesen seien. In dieser Hinsicht reichte sie [fachärztliche] Berichte ... vom 16. Juni 2009 und vom 4. November 2009 zu den Akten, und sie brachte vor, sie sei in der Vergangenheit mehrmals von ihrem Schwager vergewaltigt worden.

Das Revisionsgesuch wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 1. Dezember 2009 abgewiesen, unter anderem mit der Begründung, selbst wenn die Beschwerdeführerin einer strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt würde, wäre eine solche rechtsstaatlich legitim (vgl. dazu im Einzelnen die Verfahrensakten D-6536/2009).

E.
Am 5. Januar 2010 reichte die Beschwerdeführerin - handelnd durch ihre Rechtsvertreterin und beschränkt auf die Frage des Wegweisungsvollzuges - beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch ein. In ihrer Eingabe beantragte sie die Gewährung einer vorläufigen Aufnahme zufolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Gleichzeitig ersuchte sie das Bundesamt um eine Sistierung aller Vollzugsmassnahmen und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Im Rahmen ihrer Gesuchseingabe hielt sie an ihren bisherigen Vorbringen fest, wobei sie insbesondere ihre Schilderungen zu ihrem familiären Hintergrund ergänzte. Dabei brachte sie unter Vorlage eines ausführlichen ärztlichen Berichts ... vom 16. Dezember 2009 vor, sie sei von ihrem Schwager während Jahren geschlagen und auch dreimal vergewaltigt worden. Dabei sei sie auch einmal von ihm schwanger geworden, worauf sie das Kind habe abtreiben lassen. Zwar habe sie einmal versucht, die Familie zu verlassen, sie sei aber gescheitert. Deshalb habe sie bei ihrer Schwester und ihrem Schwager bleiben müssen, gegenüber ihrer älteren Schwester habe sie die erlittenen Übergriffe von Seiten des Schwagers aber stets verschwiegen. Letztlich vermute sie, dass ihr Schwager ihre Schwester umgebracht habe. Sollte er nicht der Täter gewesen sein, so habe er dennoch ein grosses Interesse daran, sie hinter Gitter zu bringen, da damit die Vorfälle der letzten Jahre nicht ans Licht kämen. Als ehemaliger Polizist verfüge er über gute Verbindungen und die Möglichkeit, auf das Strafverfahren Einfluss zu nehmen. Aufgrund dieser Umstände sei die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges neu zu prüfen. In Zusammenhang mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sei schliesslich festzustellen, dass sie psychisch schwer geschädigt sei und in der Schweiz bereits drei Suizidversuche unternommen habe. Ihre psychische Situation habe nur mit Mühe stabilisiert werden können und im Falle einer Rückkehr in die Heimat würden sich ihre Krankheitssymptome wiederum massiv verstärken, habe sie doch dort eine erneute Konfrontation mit ihrem Schwager und eine Verwicklung in ein Strafverfahren zu gewärtigen. Zudem fehle ihr in der Mongolei auch ein soziales Netz.

F.
Mit Verfügung vom 14. Januar 2010 (eröffnet am folgenden Tag) lehnte das BFM das Wiedererwägungsgesuch unter Kostenfolge ab und stellte die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Nichteintretensentscheides vom 5. (recte: 6.) April 2009 fest. Gleichzeitig wurde vom Bundesamt das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgelehnt.

Im Rahmen seiner Entscheidbegründung hielt das Bundesamt vorab fest, die Kernvorbringen der Beschwerdeführerin betreffend Beschuldigung der Vergiftung der Schwester sowie Verfolgung und Haft aufgrund dieses Delikts seien sowohl vom Bundesamt als auch vom Bundesverwaltungsgericht als unglaubhaft erkannt worden. Nichts anderes ergebe sich auch hinsichtlich der Vorbringen betreffend angeblich erlittene Vergewaltigungen durch den Schwager, da die Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren nichts derartiges vorgebracht habe, obwohl sie damals (am 30. März 2009) von Frauen angehört worden sei. Es sei daher auch nicht nachvollziehbar, wenn diese angeblichen Ereignisse im ärztlichen Bericht vom 16. Dezember 2009 als Grund für die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin herangezogen würden. Die behandelnde Ärztin stütze sich hinsichtlich der Frage der Ursache der Erkrankung alleine auf die Angaben der Beschwerdeführerin und damit auf Hypothesen. Die Beurteilung der Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges wie auch die Frage der Glaubhaftigkeit der Gesuchsvorbringen seien jedoch als Rechtsfragen alleine dem BFM vorbehalten. Aufgrund der Akten sei demzufolge davon auszugehen, dass die geltend gemachte Erkrankungslage andere Ursachen als die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Gründe habe. Als reine Parteibehauptungen vermöchten daher weder die Vorbringen betreffend angeblich erlittene Vergewaltigungen noch betreffend eine angebliche Beeinflussung des Gerichtsverfahrens durch den Schwager gegen die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges zu sprechen. Auch bleibe darauf hinzuweisen, dass die Gerichte in der Mongolei unabhängig seien. Schliesslich spreche die geltend gemachte Erkrankungslage auch nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges, da kein Anlass zur Annahme bestehe, die Erkrankung wäre in der Heimat nicht behandelbar. Mentale Probleme hätten heute in der Mongolei keine Stigmatisierung mehr zur Folge und in jeder Verwaltungseinheit stehe ein psychiatrisches Behandlungsangebot zur Verfügung. Dabei benannte das Bundesamt einige staatliche Fachkliniken und es hielt fest, das State Mental Hospital in Ulaanbaatar verfüge über Medikamente jeder therapeutischen Klasse.

G.
Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin - handelnd durch ihre Rechtsvertreterin - am 2. Februar 2010 Beschwerde. In ihrer Eingabe beantragte sie zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Sistierung aller Vollzugsmassnahmen und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um die Durchführung einer zusätzlichen Anhörung und um die Vornahme von Abklärungen in der Heimat.

Dabei machte die Beschwerdeführerin unter Verweis auf die aktenkundigen Arztberichte vorab geltend, sie leide an massiven psychischen Problemen, mithin es in der Schweiz bereits zu drei Suizidversuchen gekommen sei. Daran anschliessend bekräftigte sie nochmals ihre ursprünglichen Gesuchsvorbringen wie auch ihre neuen Vorbringen betreffend erlittene Vergewaltigungen durch den Schwager. Dabei hielt sie dem BFM entgegen, im Revisionsverfahren seien vom Bundesverwaltungsgericht verschiedene Punkte ihrer Gesuchsvorbringen - namentlich ihre Angaben zum Tod ihrer Eltern und ihrer älteren Schwester - sehr wohl als glaubwürdig erkannt worden, was vom Bundesamt ignoriert worden sei. Gleichzeitig wiederholte sie ihre Rüge betreffend eine angeblich ungenügende Anhörung zu ihren Gesuchsgründen durch das Bundesamt, weshalb es einer zusätzlichen Anhörung bedürfe. Ergänzend stellte sie das Nachreichen von Beweismitteln zum geltend gemachten Strafverfahren in Aussicht, was für sie jedoch mangels Kontakten sehr schwierig sei. In ihren weiteren Ausführungen erklärte sie den vorinstanzlichen Schluss, die psychischen Probleme müssten eine andere Ursache als die geltend gemachten Vergewaltigungen haben, als nicht haltbar. Vielmehr sei es so, dass sie traumatisiert sei und nur ein sehr kurzes Verfahren gehabt habe, weshalb sie sich anlässlich der Anhörung noch nicht habe öffnen können. Unter Berücksichtigung dieser Umstände seien die Einschätzungen des BFM, welches sich ohne Anhörung gegen die Schlüsse der behandelnden Ärztin stelle, anmassend. Vielmehr bedürfe es gerade in dieser Hinsicht einer erneuten Anhörung. Zudem sei in ihrem Fall auch die Vornahme einer Botschaftsabklärung notwendig, da aufgrund der Schwere ihrer Gesuchsvorbringen die Regelvermutung der Verfolgungssicherheit vor Ort überprüft werden müsse. Als unhaltbar erklärte sie schliesslich die Schlüsse des BFM betreffend die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges respektive die Behandelbarkeit ihrer Erkrankungslage auch in der Heimat, da vom Bundesamt wesentliche Punkte der vorgelegten Arztzeugnisse - das Abraten von einer Rückkehr und Aussagen über eine erhöhte Suizidalität - schlicht ignoriert und durch eine laienhafte Gegeneinschätzung ersetzt worden seien. Zusätzlich habe das Bundesamt ausser Acht gelassen, dass sie in der Heimat keine Anknüpfungspunkte mehr habe, was auf jeden Fall zu berücksichtigen gewesen wäre.

H.
Nach Anordnung vollzugshemmender Massnahmen (Telefax vom 3. Februar 2010; vgl. Art. 56
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 56 - Nach Einreichung der Beschwerde kann die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei andere vorsorgliche Massnahmen treffen, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]), wurde mit Zwischenverfügung des Bundeverwaltungsgerichts vom 11. Februar 2010 dem Gesuch um ein Aussetzen des Wegweisungsvollzuges (nach Art. 112
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 112
AsylG) und dem Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (gemäss Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG) entsprochen, wogegen das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung (im Sinne von Art. 65 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG) abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, innert Frist das von ihr in Aussicht gestellte Beweismittel aus der Heimat nachzureichen. Der Vollständigkeit halber wurde schliesslich zum Antrag um Durchführung einer ergänzenden Anhörung festgehalten, eine solche werde im Rahmen eines ausserordentlichen Verfahrens in aller Regel nicht durchgeführt, sondern die Partei sei gehalten, alle massgeblichen Vorbringen und Einwendungen in schriftlicher Form einzubringen.

I.
Mit verschiedenen Eingaben wurden im Laufe des Verfahrens Beweismittel nachgereicht, zum Teil im Original mit Zustellcouvert: ein anwaltliches Schreiben aus Ulan Bator vom 10. März 2010 (inklusive eine Übersetzung ins Englische), ein polizeilicher Suchbericht von 2009, Todesfallbestätigungen bezüglich der Eltern und der Schwester, eine Schulbestätigung und ein vertrauensärztliches Zeugnis ... vom 17. Mai 2010.

J.
In seiner Vernehmlassung vom 30. September 2011 hielt das BFM an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Dabei merkte das Bundesamt an, die Vorlage einer anwaltlichen Bestätigung weise zusätzlich auf die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen hin, da die Beschwerdeführerin im ordentlichen Verfahren geltend gemacht habe, in der Heimat über keinen anwaltlichen Beistand verfügt zu haben. Zudem sei dem vorgelegten Beweismittel aufgrund seiner schlechten Druckqualität und dem verzogenen Schriftbild (schräger Briefkopf) kein Beweiswert zuzumessen.

K.
Im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 24. Oktober 2011 liess die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung sowohl an der Echtheit als auch der Aussagekraft des vorgelegten Anwaltsschreiben festhalten. Dabei erklärte sie das verzogene Schriftbild als unerheblich und sie brachte namentlich vor, die ausstellende Anwältin sei nicht von ihr selbst beauftragt worden, sondern erst nach ihrer Ausreise durch ihre ehemalige Lehrerin. Der Kontakt zu ihrer ehemaligen Lehrerin sei zwar seit einem Jahr abgerissen, sie werde aber versuchen, eine Bestätigung über den Zeitpunkt der Beauftragung der Anwältin beizubringen. Abschliessend rügte sie, dass sich das Bundesamt zu allen anderen neu vorgelegten Beweismitteln gar nicht geäussert habe.

L.
Am 20. Januar 2012 gelangte das Bundesverwaltungsgericht an die Schweizerische Vertretung in der Mongolei und liess die Vorbringen und die verschiedenen Beweismittel einer Prüfung unterziehen.

Am 3. Juli 2012 übermittelte die Schweizerische Vertretung dem Bundesverwaltungsgericht ihre Abklärungsergebnisse. Es habe sich ergeben, dass die Beschwerdeführerin an der von ihr angegebenen Schule nie Schülerin war, das Formular der Schule sei unrechtmässig verwendet worden. Der angebliche Anwalt habe die Beschwerdeführerin nie vertreten auch die diesbezüglich eingereichte Bestätigung sei gefälscht. Der polizeiliche Suchbericht sei ebenfalls eine Fälschung. Der Name der Beschwerdeführerin sei im staatlichen Einwohnermeldeamt nicht registriert, auch diesbezüglich seien gefälschte Bescheinigungen eingereicht worden. Eine Person mit dem Namen der Schwester habe nie in der Staatsanwaltschaft gearbeitet und an der von der Beschwerdeführerin angegebenen Wohnadresse befinde sich keine Privatwohnung, sondern ein Studentenheim.

M.
Mit Stellungnahme vom 8. August 2012 zu den Abklärungen der Schweizerischen Vertretung führte die Beschwerdeführerin aus, sie könne sich nicht erklären, weshalb sie im Schulregister nicht eingetragen sei. Auch wisse sie nicht, weshalb ihre Lehrerin, die den Anwalt beauftragt habe, die entsprechende Bestätigung gefälscht haben solle. Sie halte daran fest, dass sie von der Polizei gesucht werde und ihre Angaben der Wahrheit entsprechen würden. Sie müsse im Einwohneramt registriert sein, jedenfalls hätten ihre Eltern ihre Geburt ordentlich angemeldet. Möglich wäre, dass sie aus dem Register gestrichen worden sei, weil sie anlässlich der letzten Volkszählung nicht mehr anwesend gewesen sei. Auch treffe es zu, dass ihre Schwester bei der Staatsanwaltschaft gearbeitet habe und ihre Wohnung habe sich ganz in der Nähe des erwähnten Studentenheims befunden.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des BFM; dabei entscheidet das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet Asyl und Wegweisung endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
und 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

1.3. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (vgl. dazu Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG sowie Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
und 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG).

1.4. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde der legitimierten Beschwerdeführerin ist einzutreten (vgl. dazu Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG sowie Art. 48 Abs.1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG).

2.

2.1. Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f. mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Eine Wiedererwägung fällt hingegen dann nicht in Betracht, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104).

2.2. Nachdem das BFM den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Behandlung ihres Wiedererwägungsgesuches nicht in Abrede gestellt hat und darauf eingetreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob das Gesuch zu Recht abgelehnt wurde.

3.

3.1. Sowohl im Rahmen des Wiedererwägungsgesuches als auch auf Beschwerdeebene wird das Vorliegen einer massgeblichen Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin geltend gemacht und vor diesem Hintergrund die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz beantragt. Es wird in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass es sich bei der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Erlebnisse im Heimatstaat um eine schwer traumatisiert Person mit suizidalen Tendenzen handle, die zudem im Falle der Rückkehr mit einem Strafverfahren wegen Mordes konfrontiert wäre. Unter diesen Umständen sei der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig beziehungsweise nicht zumutbar.

3.2. Vorauszuschicken ist, dass vorliegend einzig Prozessgegenstand sein kann, ob sich die gesundheitliche Situation derart verändert hat, dass sich die Wegweisung nunmehr als unzulässig oder unzumutbar erweist. Die Beschwerdeführerin bewegt sich hingegen ausserhalb des objektiv vorgegebenen Prozessgegenstandes, wenn sie in ihrer Beschwerdeeingabe - dem wesentlichen Sinngehalt nach - die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit und die Aufhebung des Entscheides des BFM vom 6. April 2009 geltend macht (ein Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG), zumal dies einzig auf dem Weg der Revision möglich wäre. Die entsprechenden Vorbringen sind für das vorliegende Verfahren jedoch insofern relevant, als sich die Frage stellt, wie sich die individuelle Situation im Heimatstaat für die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr darstellen wird, weshalb die entsprechenden Beweismittel im Rahmen einer Botschaftsabklärung geprüft wurden.

4.1. Erweist sich im Einzelfall der Vollzug der Wegweisung als nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das BFM das Anwesenheitsverhältnis der betroffenen Person nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (vgl. Art. 44 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Anzumerken bleibt, dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts sowie der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, Wegweisungshindernisse sind zu bewiesen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).

4.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG).

4.2.1. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen.

Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in die Mongolei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG rechtmässig.

4.2.2. Gemäss Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht.

Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach BV, EMRK oder FoK im oben erwähnten Sinne verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefährdung ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Insbesondere mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen (E. 4.3) ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass sie im Falle der Rückkehr eine Inhaftierung oder Bestrafung wegen Mordes zu befürchten hat, weshalb die diesbezüglichen Vorbringen ihr drohe in diesem Zusammenhang eine menschenrechtswidrige Behandlung offensichtlich ins Leere stossen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Mongolei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

4.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass auf den Vollzug der Wegweisung zu verzichten ist, wenn die Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat für die betroffene Person aus humanitären Überlegungen eine konkrete Gefährdung darstellt. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Daneben kann sich der Wegweisungsvollzug gestützt auf die genannte Bestimmung auch aus medizinischen Gründen als unzumutbar erweisen. Dies ist aber grundsätzlich nur dann der Fall, wenn für die betroffene Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat eine wesentliche medizinische Behandlung nicht erhältlich wäre. Der Umstand alleine, dass die Spitalinfrastruktur oder das medizinische Fachwissen im Heimatstaat nicht dasselbe Niveau aufweisen wie in der Schweiz, führt praxisgemäss nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.

4.3.1. Von der Beschwerdeführerin wird das Vorliegen einer schwerwiegenden psychischen Erkrankungslage geltend gemacht, welche ihre Ursache in jahrelangem Missbrauch im familiären Rahmen habe, welchem sich die Beschwerdeführerin nicht habe entziehen können. Im Falle einer Rückführung in die Heimat stehe ihr dort keinerlei soziales Netz zur Verfügung und es sei namentlich auch im Hinblick auf die ihr drohende Gefängnisstrafe und der drohenden Konfrontation mit dem Schwager mit einer massiven Verschlechterung ihres psychischen Gesundheitszustandes zu rechnen. Das BFM erklärt in seinem Entscheid vorab die geltend gemachten Gründe für die psychische Erkrankungslage als unglaubhaft und es geht in der Folge von einer grundsätzlichen Behandelbarkeit der psychischen Erkrankungslage auch in der Heimat aus.

4.3.2. Erstmals im Rahmen des Revisionsverfahrens (vgl. oben, Bst. D) wurden von Fachärzten ... [einer psychiatrischen Fachstelle] verfasste Berichte vom 16. Juni 2009 und vom 4. November 2009 vorgelegt, in welchen über schwere psychische Ausnahmezustände der Beschwerdeführerin und einen Suizidversuch respektive Suizidgedanken berichtet wird. Im zweiten Bericht wurde von einer Oberärztin auf Vorliegen eines depressiven Zustandes mit somatischem Syndrom geschlossen. In diesem Bericht wurde zum Grund für die Erkrankungslage ausgeführt, die Beschwerdeführerin trauere einerseits um ihre verstorbene Schwester, andererseits verspüre sie Ohnmacht und Angst, weil sie nach deren Tod unschuldig angeklagt und ihr Leben ruiniert worden sei. Im Rahmen des Wiedererwägungsgesuches wurde ein von der gleichen Fachstelle verfasster, jedoch deutlich ausführlicherer Bericht vom 16. Dezember 2009 vorgelegt, worin der Beschwerdeführerin das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) mit dissoziativen Zuständen, eine Angst und depressive Reaktion gemischt, eine rezidivierende depressive Störung, bei derzeitig mittelgradiger Episode mit somatischen Syndromen, sowie Schlafstörungen mit Albträumen attestiert wird. Dabei wurde (im Rahmen der Anamnese) über Schilderungen der Beschwerdeführerin berichtet, wonach diese ab dem Alter von 17 Jahren das Opfer sexueller Gewalt von Seiten ihres Schwagers geworden sei, und (im Rahmen der Beurteilung) geschlossen, diese leide unter PTBS Symptomen und zeige eine Prädisposition zu dissoziativen Zuständen, wie sie bei sexuellen Opfern zu beobachten sei. In der Beurteilung wurde gleichzeitig ausgewiesen, die Exploration sei sehr schwierig gewesen. Auf Beschwerdeebene wurde schliesslich der fachärztliche Bericht ... [einer weiteren psychiatrischen Fachstelle] vom 17. Mai 2010 zu den Akten gereicht, worin der Beschwerdeführerin - auf der Basis von drei Konsultationen zu je einer Stunde mit mongolischer Übersetzung - das Vorliegen einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung attestiert und namentlich über eine latent vorhandene Suizidalität (mit Status nach Suizidversuch) berichtet wird. Dabei wird im Bericht ... [dieser Fachstelle] vorab detailliert auf die von der Beschwerdeführerin angegebenen Beschwerden und daran anschliessend auf ihren derzeitigen Psychostatus eingegangen. In der folgenden Beurteilung wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin zeige als Folge ihrer Erlebnisse die typischen Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung (Albträume und Intrusionen, Vermeidungsverhalten, Hyperarousal, Vermeidung von Situationen, die Erinnerungen an das Trauma wachrufen könnten), sowie eine deutliche Somatisierungstendenz zur Bewältigung der Traumata. Zu den Ursachen
der psychischen Erkrankungslage äussert sich der Bericht nicht, indes wird auf eine schwere Retraumatisierung anlässlich des Brandes in der Asylbewerberunterkunft ... geschlossen (Grossbrand ..., bei welchem ... Asylsuchende und ein Feuerwehrmann verletzt wurden). Andererseits wird über eine ausgeprägte Furcht der Beschwerdeführerin vor Polizisten und vor Männern in Uniform berichtet, und zum Schluss des Berichtes ausgeführt, es sei für die Beschwerdeführerin von existenzieller Wichtigkeit zu wissen, dass sie vor einem Zusammentreffen mit dem Täter in der Heimat geschützt werde. Zur Frage der Behandlung der Beschwerdeführerin wird ausgeführt, eine medikamentöse und psychotherapeutische Behandlung sei dringend indiziert, wobei vorerst eine Therapie mit Remeron installiert worden sei.

4.3.3. Mit dem BFM ist darin einig zu gehen, dass alleine das Vorliegen einer psychischen Erkrankungslage nicht gegen den Wegweisungsvollzug in die Mongolei spricht. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich denn auch schon wiederholt zur Frage der Behandelbarkeit solcher Erkrankungen in der Mongolei geäussert, und diese Frage - gerade im Falle einer Herkunft aus Ulan Bator - in der Regel bejaht und den Vollzug der Wegweisung als zumutbar erklärt, respektive jedenfalls dann, wenn die betroffene Person in der Heimat über konkrete persönliche Anknüpfungspunkte verfügte (vgl. dazu bspw. das Urteil D-4257/2008 vom 5. Oktober 2009 E. 6.3). Gerade in diesem Zusammenhang ist der Beschwerdeführerin nun aber eine massive Mitwirkungspflichtverletzung vorzuwerfen. So wurde aufgrund der überzeugenden Botschaftsauskunft deutlich, dass die Beschwerdeführerin nicht nur verschiedene gefälschte Beweismittel einreichte, sondern offensichtlich auch sämtliche Auskünfte zu Identität, bisherigem Wohnort oder zu den familiären und sozialen Beziehungen falsch waren. Die vagen Einwendungen in ihrer Stellungnahme vom 8. August 2012, ihre Angaben würden der Wahrheit entsprechen, vermögen daran nichts zu ändern. Demnach kann ausgeschlossen werden, dass ihre Schwester unter den erwähnten Bedingungen umgekommen und sie in diesem Zusammenhang inhaftiert worden sei. Auch die angeblichen Probleme mit einem Schwager sind unter den gegebenen Umständen unglaubhaft. Auch wenn nicht auszuschliessen ist, dass die Beschwerdeführerin unter gewissen psychischen Problemen leidet, steht für das Bundesverwaltungsgericht fest, dass diese jedenfalls nicht im geltend gemachten Zusammenhang stehen können. Auch ist angesichts der krassen Verletzung der Mitwirkungspflicht durch die Beschwerdeführerin zu deren Lasten davon auszugehen, dass sie im Heimatstaat über ein tragfähiges soziales und familiäres Beziehungsnetz verfügt. Unter diesen Umständen ist sie für eine Behandlung ihrer psychischen Probleme - sollte diese denn auch in Zukunft nötig bleiben - auf die entsprechenden Möglichkeiten im Heimatstaat zu verweisen. Allfälligen suizidalen Tendenzen ist mit therapeutischen und medikamentösen Mitteln und entsprechenden Massnahmen im Rahmen der Vollzugsvorbereitungen zu begegnen. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach auch als zumutbar zu erachten, zumal mangels entsprechender Kenntnisse auch im Übrigen nicht von einer Situation auszugehen ist, wonach die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten könnte.

4.4. Letztlich obliegt es der Beschwerdeführerin, bei der Beschaffung der für die Rückkehr benötigten Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 f.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG).

5. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführerin fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
-4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG), weshalb sich der Sachverhalt nicht derart verändert hat, als dass sich der Vollzug der Wegweisung aus heutiger Sicht Hindernisse in den Weg stellen würden. Damit hat die Vorinstanz das Gesuch um Wiedererwägung zu Recht abgewiesen. Unter den gegebenen Umständen kann auch die Auferlegung der Verfahrenskosten durch die Vorinstanz nicht beanstandet werden.

6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten desselben der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG und Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem mit Verfügung vom 11. Februar 2010 das Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG gutgeheissen wurde, werden indes keine Verfahrenskosten auferlegt.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : D-621/2010
Date : 18. September 2012
Published : 10. Oktober 2012
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 14. Januar 2010


Legislation register
Abk Flüchtlinge: 33
AsylG: 3  5  6  6a  8  34  44  105  106  108  112
AuG: 83
BGG: 83
BV: 25  29
EMRK: 3
VGG: 31  33  37
VGKE: 1  3
VwVG: 48  52  56  63  65
BGE-register
127-I-133
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
federal administrational court • brother-in-law • mongolia • question • evidence • home country • statement of affairs • preliminary acceptance • suicide attempt • costs of the proceedings • murder • lower instance • death • person concerned • rape • judicature without remuneration • certification • main issue • departure • federal constitution of the swiss confederation • victim • asylum law • [noenglish] • effect • knowledge • hamlet • objection • sentencing • life • position • presumption • clerk • time limit • rejection decision • day • physical condition • truth • [noenglish] • decision • [noenglish] • european court of human rights • asylum legislation • correctness • accused • deportation • prohibition of inhumane treatment • appeals committee • convention relating to the status of refugees • [noenglish] • federal law on administrational proceedings • communication • cooperation obligation • medical report • therapy • illegality • parents • prisoner • legal representation • authenticity • statement of reasons for the adjudication • judicial agency • swiss citizenship • echr • request to an authority • labeling • evaluation • defect of form • material defect • [noenglish] • hearing of a parent • authorization • variation of circumstances • execution • appellate instance • due process of law • original • individual circumstances • non-refoulement • cantonal administration • household • italian • fax • contract between a canton and a foreign state • poisoning • outside • treaty • family • english • material point • travel documents • federal court • third party country • addiction • condition • extraordinary procedure • concordat • heir • meeting • preliminary proceedings
... Don't show all
BVGE
2008/34
BVGer
D-4257/2008 • D-621/2010 • D-6536/2009
EMARK
2003/17 S.104