Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I
A-2422/2008
{T 0/2}

Urteil vom 18. August 2008

Besetzung
Richterin Marianne Ryter Sauvant (Vorsitz), Richter André Moser, Richter Beat Forster,

Gerichtsschreiber Lars Birgelen.

Parteien
A._______,
Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Bundesbahnen SBB,
Beschwerdegegnerin,

Bundesamt für Verkehr BAV,
Vorinstanz.

Gegenstand
Plangenehmigung (Bahnfunk, Strecke Bern - Thun).

Sachverhalt:

A.
Mit Gesuch vom 22. November 2006 unterbreiteten die Schweizerischen Bundesbahnen SBB (SBB AG) dem Bundesamt für Verkehr (BAV) die Planvorlage für die Ausrüstung der Bahnstrecke Bern-Thun mit Bahnfunk GSM-Rail (GSM-R) und beantragten die Durchführung des ordentlichen Plangenehmigungsverfahrens. Gegen dieses Projekt erhob unter anderem A._______ betreffend den Standort der Antennenanlage beim Bahnhof Kiesen (bestehend aus einem Funkmasten mit zwei Sendeantennen und einer Technikkabine) Einsprache.

B.
Mit Verfügung vom 20. März 2008 genehmigte das BAV die Planvorlage der SBB AG unter bestimmten Auflagen. Die Einsprache von A._______ wurde abgewiesen.

C.
Gegen diese Verfügung gelangt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Beschwerde vom 15. April 2008 ans Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragt sie, es sei auf die nachträglich projektierte Verschiebung des Standortes der Antennenanlage beim Bahnhof Kiesen um 1.30 m in Richtung ihrer Liegenschaft zu verzichten und der Antennenmast - als zusätzliche Schutzmassnahme gegenüber den Anwohnern - zu verlängern. Weiter beanstandet sie, dass die SBB AG - auch nach erfolgter Projektänderung und im Gegensatz zu den anderen Nachbarliegenschaften - bei ihrer Liegenschaft die Strahlenbelastung nicht ermittelt und diese nicht als Ort mit empfindlicher Nutzung (OMEN) in das entsprechende Standortdatenblatt aufgenommen habe. Selbst wenn die Grenzwerte eingehalten würden, sei dieser Eintrag für sie als Beleg für die Strahlenbelastung gegenüber der bestehenden Mieterschaft und allfälligen Mietinteressenten ihrer Wohnungen sehr wichtig. Sie sei nach wie vor der Auffassung, dass sich die Bahnstrecke zwischen Wichtrach und Kiesen als Alternativstandort für die Antennenanlage anbieten würde. Die SBB AG habe ihr den durch die Strahlenbelastung entstehenden wirtschaftlichen Schaden (Mietzinsausfall wegen leerstehenden Mietwohnungen, Wertverminderung ihrer bereits durch anderweitige Strahlungen vorbelasteten Liegenschaft) zu ersetzen. Zusätzlich habe sie geeignete Lärmschutzmassnahmen gegen die Lärmimmissionen zu ergreifen, welche durch den Güterverkehr auf der neu erstellten Versuchsstrecke in der Nähe ihrer Liegenschaft verursacht würden.

D.
Die SBB AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2008 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei; ausserdem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Zur Begründung in der Hauptsache bringt sie vor, sie sei von Gesetzes wegen nur verpflichtet, bei den drei am stärksten exponierten OMEN die Strahlenbelastung zu ermitteln. Die Liegenschaft der Beschwerdeführerin falle nicht darunter und eine Aufnahme ins Standortdatenblatt sei daher zu Recht nicht erfolgt. Auch eine nachträgliche Abnahmemessung sei nicht angezeigt, da die Strahlenbelastung, welche bei dem zur Hauptstrahlrichtung der Antennenanlage näher liegenden OMEN gemessen worden sei, bereits deutlich unter den Grenzwerten liege. Die nachträgliche Verschiebung der Antennenanlage um 1.30 m habe angesichts des Abstandes von 88 m zur Liegenschaft der Beschwerdeführerin keinen wesentlichen Einfluss auf die Strahlenbelastung. Die Höhe des Antennenmastes sei durch die Funktechnik vorgegeben und eine Verlängerung würde Orts- und Landschaftsbild stören. Für eine Standortversetzung gebe es keine Veranlassung, entspreche doch der gewählte Antennenstandort betrieblichen, funktechnischen und wirtschaftlichen Aspekten optimal, sei erforderlich und erfülle sämtliche rechtlichen Vorgaben. Da die massgeblichen Grenzwerte bei der Liegenschaft der Beschwerdeführerin bei weitem eingehalten würden und die durch die neue Anlage verursachte Strahlung mit den vorbestehenden anderweitigen Strahlungsimmissionen nicht summiert werden könne, bestehe auch kein Anspruch auf Ersatz eines Minderwertes. Die von der Beschwerdeführerin beantragten Lärmschutzmassnahmen wiederum seien nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

E.
Das BAV (nachfolgend: Vorinstanz) beantragt in seiner Vernehmlassung vom 22. Mai 2008 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde; zur Begründung verweist es auf seine bereits im Rahmen der angefochtenen Verfügung getätigten Ausführungen.

F.
In einer Stellungnahme vom 26. Mai 2008 hält die Beschwerdeführerin sinngemäss an ihren Anträgen fest. Ergänzend macht sie geltend, es sei nach Inbetriebnahme der Antennenanlage bei ihrer Liegenschaft zumindest eine Abnahmemessung durchzuführen und die Ergebnisse seien im Standortdatenblatt festzuhalten. Ihr sei aufgrund der von den Anlagen der Beschwerdegegnerin ausgehenden Strahlungs- und Lärmimmissionen sowie Erschütterungen Schadenersatz für die bei ihrer Liegenschaft entstandenen oder noch entstehenden Schäden, Wertverminderungen und Mietzinsausfälle zu entrichten.

G.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Juni 2008 hat das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Entzug der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.

H.
Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) hält in seiner Eingabe vom 16. Juni 2008 fest, dass die Liegenschaft der Beschwerdeführerin gemäss eigener Berechnung nicht zu den drei am stärksten belasteten OMEN gehöre und daher nicht ins Standortdatenblatt aufgenommen werden müsse. Auch habe die Beschwerdeführerin vorliegend keinen Anspruch auf eine nachträgliche Abnahmemessung bei ihrer Liegenschaft.

I.
Das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) hat mit Eingabe vom 16. Juni 2008 auf eine Stellungnahme verzichtet.

J.
Im Rahmen ihrer Schlussbemerkungen vom 24. Juni 2008 bekräftigt die Beschwerdeführerin ihre Forderung nach Aufnahme ihrer Liegenschaft ins Standortdatenblatt sowie nach Schadenersatz.

K.
Die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin haben auf die Einreichung von Schlussbemerkungen verzichtet.

L.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich in den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit entscheiderheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BAV gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
2.
2.1 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
und c VwVG berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Wer Beschwerde führt, muss mithin materiell beschwert, d.h. in Interessen rechtlicher oder tatsächlicher Natur betroffen sein. Bei Mobilfunkanlagen gelten grundsätzlich alle Personen als in besonderer Weise betroffen, die innerhalb eines Perimeters wohnen, innerhalb dessen eine Strahlung von bis zu 10 % des Anlagegrenzwertes erzeugt werden kann, wobei auf den massgebenden Betriebszustand der Anlage und die Verhältnisse in der Hauptstrahlrichtung abzustellen ist (Heinz Aemisegger, Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Standortgebundenheit und Standortplanung von Mobilfunkanlagen, Schriftenfolge der Schweizerischen Vereinigung für Landesplanung VLP-ASPAN, Nr. 2/08, S. 20). Vorausgesetzt ist aber auch eine formelle Beschwer, d.h. eine beschwerdeführende Partei muss am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben oder es müssen ihr Parteirechte verweigert worden sein (Art. 48 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG i.V.m. Art. 18f Abs. 1
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 18f Einsprache - 1 Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968116 Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben.117 Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
1    Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968116 Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben.117 Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
2    Wer nach den Vorschriften des EntG118 Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen.119
3    Die betroffenen Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache.
des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 [EBG, SR 742.101]).
2.2 Die Liegenschaft der Beschwerdeführerin befindet sich in der näheren Umgebung der geplanten Bahnfunkanlage beim Bahnhof Kiesen innerhalb des zur Beschwerde berechtigenden Perimeters (vgl. Zusatzblatt 2 des NIS-Standortdatenblattes vom 25. Juli 2007). Die Beschwerdeführerin ist somit als Anwohnerin und Grundeigentümerin durch die angefochtene Verfügung ohne weiteres materiell berührt und - da sie mit ihren Anträgen im Einspracheverfahren unterlegen ist - auch formell beschwert.

3.
Das Anfechtungsobjekt, die Verfügung bzw. der Entscheid der unteren Instanz, bildet den Rahmen, welcher den möglichen Umfang des Streitgegenstandes begrenzt. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann grundsätzlich nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Gegenstände, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat und über welche sie nicht entscheiden musste, darf die Beschwerdeinstanz in der Regel nicht beurteilen (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 149). Im eisenbahnrechtlichen Plangenehmigungsverfahren sind weiter alle Einwendungen gegen ein Projekt, welche während der Auflagefrist erhoben werden können, bereits im Einspracheverfahren anzubringen und können im Beschwerdeverfahren nicht noch nachgetragen werden. Vorbringen vor der Beschwerdeinstanz sind daher nur dann zulässig, soweit sie - zumindest dem Sinne nach - bereits Gegenstand der seinerzeit vom Beschwerdeführer erhobenen Einsprache gebildet haben (BGE 133 II 30 E. 2.2 und E. 2.4).
3.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet unter anderem die Erschütterungen und Lärmimmissionen, welche der Güterverkehr der Beschwerdegegnerin auf der Bahnstrecke durch Kiesen verursache, und verlangt nunmehr im Beschwerdeverfahren entsprechende Lärmschutzmassnahmen sowie Schadenersatz für daraus resultierende Wertverminderungen und Mietzinsausfälle bei ihrer Liegenschaft. Das vorinstanzliche Verfahren wurde auf Gesuch der Beschwerdegegnerin eingeleitet und umfasste - auch wenn die Beschwerdeführerin bereits in ihrer Einsprache auf die übermässigen Lärmimmissionen hinwies - einzig die Prüfung der Erteilung einer Plangenehmigung betreffend die Ausrüstung der Strecke Bern-Thun mit Bahnfunk GSM-R. Die vorerwähnten Rügen der Beschwerdeführerin stellen daher eine unzulässige Ausdehnung des Streitgegenstandes über das Anfechtungsobjekt hinaus dar; auf ihre Beschwerde ist in diesem Umfang nicht einzutreten.
3.2 Weiter erscheint zumindest fraglich, ob die von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren erstmals beantragte Abnahmemessung nach Inbetriebnahme der Antennenanlage nicht eine unzulässige Ausdehnung des Streitgegenstandes darstellt. Diese Frage braucht indes nicht abschliessend beurteilt zu werden, da diesem Anliegen der Beschwerdeführerin - wie nachfolgend aufgezeigt wird (vgl. Ziff. 10) - auch in materieller Hinsicht nicht entsprochen werden kann.
3.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist im Übrigen einzutreten.

4.
Die umstrittene Antennenanlage ist Teil des Ausbauprojekts der Beschwerdegegnerin, ihr gesamtes Schienennetz mit digitalem Mobilfunk GSM-R auszurüsten. Da die Anlage dem Bahnbetrieb dient, gilt sie als Eisenbahnanlage im Sinne von Art. 18
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 18 Grundsatz - 1 Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb einer Eisenbahn dienen (Eisenbahnanlagen), dürfen nur mit einer Plangenehmigung erstellt oder geändert werden.
1    Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb einer Eisenbahn dienen (Eisenbahnanlagen), dürfen nur mit einer Plangenehmigung erstellt oder geändert werden.
1bis    Als Änderung einer Eisenbahnanlage gilt auch der Einbau bahnfremder Bauten und Anlagen in eine Eisenbahnanlage, sofern diese weiterhin überwiegend dem Bau oder dem Betrieb der Eisenbahn dient.102
2    Genehmigungsbehörde ist das BAV.103
3    Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
4    Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es das Eisenbahnunternehmen in der Erfüllung seiner Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.
5    Die Plangenehmigung für Vorhaben, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, setzt grundsätzlich einen Sachplan nach dem Bundesgesetz vom 22. Juni 1979104 über die Raumplanung voraus.
6    Zur Eisenbahnanlage gehören auch die mit dem Bau und dem Betrieb zusammenhängenden Erschliessungsanlagen und Installationsplätze sowie die Standorte für die Verwertung und Ablagerung von Ausbruch- und Aushubmaterial, die in einem engen räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit der geplanten Anlage stehen.
EBG. Die für den Dienst von Bahnunternehmungen notwendigen Fernmeldeanlagen unterliegen in allen Fällen der Plangenehmigung nach Art. 18
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 18 Grundsatz - 1 Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb einer Eisenbahn dienen (Eisenbahnanlagen), dürfen nur mit einer Plangenehmigung erstellt oder geändert werden.
1    Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb einer Eisenbahn dienen (Eisenbahnanlagen), dürfen nur mit einer Plangenehmigung erstellt oder geändert werden.
1bis    Als Änderung einer Eisenbahnanlage gilt auch der Einbau bahnfremder Bauten und Anlagen in eine Eisenbahnanlage, sofern diese weiterhin überwiegend dem Bau oder dem Betrieb der Eisenbahn dient.102
2    Genehmigungsbehörde ist das BAV.103
3    Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
4    Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es das Eisenbahnunternehmen in der Erfüllung seiner Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.
5    Die Plangenehmigung für Vorhaben, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, setzt grundsätzlich einen Sachplan nach dem Bundesgesetz vom 22. Juni 1979104 über die Raumplanung voraus.
6    Zur Eisenbahnanlage gehören auch die mit dem Bau und dem Betrieb zusammenhängenden Erschliessungsanlagen und Installationsplätze sowie die Standorte für die Verwertung und Ablagerung von Ausbruch- und Aushubmaterial, die in einem engen räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit der geplanten Anlage stehen.
-18i
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 18i Vereinfachtes Plangenehmigungsverfahren - 1 Das vereinfachte Plangenehmigungsverfahren wird angewendet bei:
1    Das vereinfachte Plangenehmigungsverfahren wird angewendet bei:
a  örtlich begrenzten Vorhaben mit wenigen, eindeutig bestimmbaren Betroffenen;
b  Eisenbahnanlagen, deren Änderung oder Umnutzung das äussere Erscheinungsbild nicht wesentlich verändert, keine schutzwürdigen Interessen Dritter berührt und sich nur unerheblich auf Raum und Umwelt auswirkt;
c  Eisenbahnanlagen, die spätestens nach drei Jahren wieder entfernt werden.
2    Detailpläne, die sich auf ein bereits genehmigtes Projekt stützen, werden im vereinfachten Verfahren genehmigt.
3    Die Genehmigungsbehörde kann die Aussteckung anordnen. Das Gesuch wird nicht publiziert und nicht öffentlich aufgelegt. Die Genehmigungsbehörde unterbreitet die Planvorlage den Betroffenen, soweit sie nicht vorher schriftlich ihre Einwilligung gegeben haben; deren Einsprachefrist beträgt 30 Tage. Die Genehmigungsbehörde kann bei Kantonen und Gemeinden Stellungnahmen einholen. Sie setzt dafür eine angemessene Frist.
4    Im Übrigen gelten die Bestimmungen für das ordentliche Verfahren. Im Zweifelsfall wird dieses durchgeführt.
EBG (Art. 22
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 22 Signal- und Fernmeldeanlagen - Die Eisenbahnunternehmen dürfen die für ihren Dienst notwendigen elektrischen und radioelektrischen Anlagen und Geräte erstellen und betreiben. Das UVEK bezeichnet sie und ordnet ihren Verwendungsbereich. Fernmeldeanlagen unterliegen in allen Fällen der Plangenehmigung nach den Artikeln 18-18i.170
EBG). Die Eisenbahnanlage untersteht somit grundsätzlich der Eisenbahnhoheit des Bundes und nicht dem kommunalen und kantonalen Planungsrecht (Art. 18 Abs. 4
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 18 Grundsatz - 1 Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb einer Eisenbahn dienen (Eisenbahnanlagen), dürfen nur mit einer Plangenehmigung erstellt oder geändert werden.
1    Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb einer Eisenbahn dienen (Eisenbahnanlagen), dürfen nur mit einer Plangenehmigung erstellt oder geändert werden.
1bis    Als Änderung einer Eisenbahnanlage gilt auch der Einbau bahnfremder Bauten und Anlagen in eine Eisenbahnanlage, sofern diese weiterhin überwiegend dem Bau oder dem Betrieb der Eisenbahn dient.102
2    Genehmigungsbehörde ist das BAV.103
3    Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
4    Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es das Eisenbahnunternehmen in der Erfüllung seiner Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.
5    Die Plangenehmigung für Vorhaben, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, setzt grundsätzlich einen Sachplan nach dem Bundesgesetz vom 22. Juni 1979104 über die Raumplanung voraus.
6    Zur Eisenbahnanlage gehören auch die mit dem Bau und dem Betrieb zusammenhängenden Erschliessungsanlagen und Installationsplätze sowie die Standorte für die Verwertung und Ablagerung von Ausbruch- und Aushubmaterial, die in einem engen räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit der geplanten Anlage stehen.
EBG; BGE 115 Ib 166 E. 3 und E. 4; Urteil des Bundesgerichts 1A.140/2003 vom 18. März 2004 E. 2.5; Benjamin Wittwer, Bewilligung von Mobilfunkanlagen, Zürich 2006, S. 137).
5.
5.1 Der Immissionsschutz ist bundesrechtlich im Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 1983 (USG, SR 814.01) und den gestützt darauf erlassenen Verordnungen geregelt. Für den Schutz vor schädlicher oder lästiger nichtionisierender Strahlung, die beim Betrieb ortsfester Anlagen erzeugt wird, hat der Bundesrat die Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV, SR 814.710) erlassen. Diese regelt insbesondere auch die Immissionen von Mobilfunksendeanlagen (vgl. Ziff. 6 Anhang 1 NISV). Die Regelung ist abschliessend (BGE 133 II 321 E. 4.3.4, BGE 126 II 399 E. 3c; Aemisegger, a.a.O., S. 3), so dass für das kommunale und kantonale Recht insoweit kein Raum bleibt (Wittwer, a.a.O., S. 91 f.).
5.2 Gemäss Art. 1 Abs. 2
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 1 Zweck - 1 Dieses Gesetz soll Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume gegen schädliche oder lästige Einwirkungen schützen sowie die natürlichen Lebensgrundlagen, insbesondere die biologische Vielfalt und die Fruchtbarkeit des Bodens, dauerhaft erhalten.4
1    Dieses Gesetz soll Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume gegen schädliche oder lästige Einwirkungen schützen sowie die natürlichen Lebensgrundlagen, insbesondere die biologische Vielfalt und die Fruchtbarkeit des Bodens, dauerhaft erhalten.4
2    Im Sinne der Vorsorge sind Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, frühzeitig zu begrenzen.
USG sind im Sinne der Vorsorge Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, frühzeitig zu begrenzen. Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen, Art. 11 Abs. 1
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 11 Grundsatz - 1 Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen).
1    Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen).
2    Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
3    Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden.
USG). Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 11 Grundsatz - 1 Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen).
1    Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen).
2    Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
3    Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden.
USG). In Konkretisierung dieser Bestimmung müssen nach Art. 4 Abs. 1
SR 814.710 Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV)
NISV Art. 4 Vorsorgliche Emissionsbegrenzung - 1 Anlagen müssen so erstellt und betrieben werden, dass sie die in Anhang 1 festgelegten vorsorglichen Emissionsbegrenzungen einhalten.
1    Anlagen müssen so erstellt und betrieben werden, dass sie die in Anhang 1 festgelegten vorsorglichen Emissionsbegrenzungen einhalten.
2    Bei Anlagen, für die Anhang 1 keine Vorschriften enthält, ordnet die Behörde Emissionsbegrenzungen so weit an, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
NISV Anlagen so erstellt und betrieben werden, dass sie die in Anhang 1 festgelegten vorsorglichen Emissionsbegrenzungen einhalten. Für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen hat der Bundesrat in der NISV Immissionsgrenzwerte festgelegt (Art. 13 Abs. 1
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 13 Immissionsgrenzwerte - 1 Für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen legt der Bundesrat durch Verordnung Immissionsgrenzwerte fest.
1    Für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen legt der Bundesrat durch Verordnung Immissionsgrenzwerte fest.
2    Er berücksichtigt dabei auch die Wirkungen der Immissionen auf Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit, wie Kinder, Kranke, Betagte und Schwangere.
USG). Während diese Immissionsgrenzwerte nach Anhang 2 überall dort zu beachten sind, wo sich Menschen aufhalten können (Orte für kurzfristigen Aufenthalt [OKA], Art. 13 Abs. 1
SR 814.710 Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV)
NISV Art. 13 Geltung der Immissionsgrenzwerte - 1 Die Immissionsgrenzwerte nach Anhang 2 müssen überall eingehalten sein, wo sich Menschen aufhalten können.
1    Die Immissionsgrenzwerte nach Anhang 2 müssen überall eingehalten sein, wo sich Menschen aufhalten können.
2    Sie gelten nur für Strahlung, die gleichmässig auf den ganzen menschlichen Körper einwirkt.
NISV), müssen die Anlagegrenzwerte ausschliesslich an Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) eingehalten werden (Ziff. 65 Anhang 1 NISV). Das Bundesgericht hat die Anlage- und Immissionsgrenzwerte gemäss NISV wiederholt als verfassungs- und gesetzeskonform beurteilt (BGE 126 II 399 E. 4, Urteil des Bundesgerichts 1A.218/2004 vom 29. November 2005 E. 3, Urteil des Bundesgerichts 1A.129/2006 vom 10. Januar 2007 E. 6 mit Hinwei-sen). Der Inhaber einer Anlage, für die Anhang 1 Emissionsbegrenzungen festlegt, hat im Bewilligungsverfahren ein Standortdatenblatt einzureichen, welches unter anderem Angaben über die von der Anlage erzeugte Strahlung am höchstbelasteten OKA sowie an den drei höchstbelasteten OMEN enthält (Art. 11 Abs. 2 Bst. c Ziff. 1
SR 814.710 Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV)
NISV Art. 11 Meldepflicht - 1 Der Inhaber einer Anlage, für die Anhang 1 Emissionsbegrenzungen festlegt, muss der für die Bewilligung zuständigen Behörde ein Standortdatenblatt einreichen, bevor die Anlage neu erstellt, an einen andern Standort verlegt, am bestehenden Standort ersetzt oder im Sinne von Anhang 1 geändert wird. Ausgenommen sind elektrische Hausinstallationen (Anh. 1 Ziff. 4).9
1    Der Inhaber einer Anlage, für die Anhang 1 Emissionsbegrenzungen festlegt, muss der für die Bewilligung zuständigen Behörde ein Standortdatenblatt einreichen, bevor die Anlage neu erstellt, an einen andern Standort verlegt, am bestehenden Standort ersetzt oder im Sinne von Anhang 1 geändert wird. Ausgenommen sind elektrische Hausinstallationen (Anh. 1 Ziff. 4).9
2    Das Standortdatenblatt muss enthalten:
a  die aktuellen und geplanten technischen und betrieblichen Daten der Anlage, soweit sie für die Erzeugung von Strahlung massgebend sind;
b  den massgebenden Betriebszustand nach Anhang 1;
c  Angaben über die von der Anlage erzeugte Strahlung:
c1  an dem für Menschen zugänglichen Ort, an dem diese Strahlung am stärksten ist,
c2  an den drei Orten mit empfindlicher Nutzung, an denen diese Strahlung am stärksten ist, und
c3  an allen Orten mit empfindlicher Nutzung, an denen der Anlagegrenzwert nach Anhang 1 überschritten ist;
d  einen Situationsplan, der die Angaben nach Buchstabe c darstellt.
und Ziff. 2 NISV).

6.
Die Beschwerdegegnerin hat der Vorinstanz ein neues NIS-Standortdatenblatt (datiert vom 25. Juli 2007) eingereicht, nachdem der im aufgelegten Projekt ursprünglich vorgesehene Standort der Bahnfunkanlage um 1.30 m in westlicher Richtung näher zu den Bahngeleisen verschoben worden ist. Die darin aufgeführten OMEN Nr. V.______ bis Nr. Y.______ weisen eine Strahlung zwischen 0.87 V/m (OMEN Nr. Y.______) und 1.77 V/m (OMEN Nr. W.______) auf und liegen damit deutlich unter dem Anlagegrenzwert von 4.0 V/m für die elektrische Feldstärke (Art. 4 Abs. 1
SR 814.710 Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV)
NISV Art. 4 Vorsorgliche Emissionsbegrenzung - 1 Anlagen müssen so erstellt und betrieben werden, dass sie die in Anhang 1 festgelegten vorsorglichen Emissionsbegrenzungen einhalten.
1    Anlagen müssen so erstellt und betrieben werden, dass sie die in Anhang 1 festgelegten vorsorglichen Emissionsbegrenzungen einhalten.
2    Bei Anlagen, für die Anhang 1 keine Vorschriften enthält, ordnet die Behörde Emissionsbegrenzungen so weit an, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
NISV i.V.m. Ziff. 64 Bst. a Anhang 1 NISV). Beim OKA am Fuss der Anlage beträgt die elektrische Feldstärke 2.43 V/m und unterschreitet damit den Immissionsgrenzwert von 42 V/m (vgl. Vollzugsempfehlung zur NISV, hrsg. vom BUWAL, Bern 2002, Ziff. 2.2.3) mit einer Ausschöpfung von 5.8 % ebenfalls klar.

7.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass bei ihrer Liegenschaft (welche sich nordwestlich der geplanten Bahnfunkanlage befindet) die Strahlenbelastung zu ermitteln und ihre Liegenschaft als OMEN Nr. Z._______ im NIS-Standortdatenblatt aufzunehmen sei. Dies sei insbesondere nach Verschiebung der Antennenanlage in Richtung ihrer Liegenschaft angezeigt. Im Gegensatz zur als OMEN Nr. Y._______ eingetragenen Nachbarliegenschaft sei ihr Wohnhaus freistehend und nicht durch ein anderes Gebäude seitlich geschützt. Zudem befinde sich der Anbau ihrer Liegenschaft in der gleichen Entfernung zu den Geleisen wie OMEN Nr. Y._______ und sogar noch näher zur Antennenanlage. Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, es sei primär Aufgabe des Erstellers des NIS-Standortdatenblattes, die höchstbelasteten OMEN zu definieren und auszuweisen. Die Liegenschaft der Beschwerdeführerin weise mit Sicherheit kleinere Werte der elektrischen Feldstärke auf als die zur Hauptstrahlrichtung der Antennenanlage näher liegenden Nachbarliegenschaften OMEN Nr. X._______ und Nr. Y._______. Der angesprochene seitliche Schutz der Nachbarliegenschaft OMEN Nr. Y._______ sei nicht wirksam, da sich die Antennenanlage in 84 m Distanz in Gleisrichtung befinde. Die Liegenschaft der Beschwerdeführerin sei daher zu Recht nicht ins Standortdatenblatt aufgenommen worden.
7.1 Die NISV legt zwar fest, dass im Standortdatenblatt die drei höchstbelasteten OMEN aufzuführen sind (vgl. Art. 11 Abs. 2 Bst. c Ziff. 2
SR 814.710 Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV)
NISV Art. 11 Meldepflicht - 1 Der Inhaber einer Anlage, für die Anhang 1 Emissionsbegrenzungen festlegt, muss der für die Bewilligung zuständigen Behörde ein Standortdatenblatt einreichen, bevor die Anlage neu erstellt, an einen andern Standort verlegt, am bestehenden Standort ersetzt oder im Sinne von Anhang 1 geändert wird. Ausgenommen sind elektrische Hausinstallationen (Anh. 1 Ziff. 4).9
1    Der Inhaber einer Anlage, für die Anhang 1 Emissionsbegrenzungen festlegt, muss der für die Bewilligung zuständigen Behörde ein Standortdatenblatt einreichen, bevor die Anlage neu erstellt, an einen andern Standort verlegt, am bestehenden Standort ersetzt oder im Sinne von Anhang 1 geändert wird. Ausgenommen sind elektrische Hausinstallationen (Anh. 1 Ziff. 4).9
2    Das Standortdatenblatt muss enthalten:
a  die aktuellen und geplanten technischen und betrieblichen Daten der Anlage, soweit sie für die Erzeugung von Strahlung massgebend sind;
b  den massgebenden Betriebszustand nach Anhang 1;
c  Angaben über die von der Anlage erzeugte Strahlung:
c1  an dem für Menschen zugänglichen Ort, an dem diese Strahlung am stärksten ist,
c2  an den drei Orten mit empfindlicher Nutzung, an denen diese Strahlung am stärksten ist, und
c3  an allen Orten mit empfindlicher Nutzung, an denen der Anlagegrenzwert nach Anhang 1 überschritten ist;
d  einen Situationsplan, der die Angaben nach Buchstabe c darstellt.
NISV sowie bereits Ziff. 5.2 hiervor), schweigt sich aber über ihre Berechnung aus. Jedoch hat der Verordnungsgeber das BAFU damit beauftragt, den Vollziehungsbehörden geeignete Mess- und Berechnungsmethoden zu empfehlen (vgl. Art. 12 Abs. 2
SR 814.710 Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV)
NISV Art. 12 Kontrolle - 1 Die Behörde überwacht die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen.
1    Die Behörde überwacht die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen.
2    Zur Kontrolle der Einhaltung des Anlagegrenzwertes nach Anhang 1 führt sie Messungen oder Berechnungen durch, lässt solche durchführen oder stützt sich auf die Ermittlungen Dritter. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU)12 empfiehlt geeignete Mess- und Berechnungsmethoden.
3    Wird wegen gewährter Ausnahmen der Anlagegrenzwert nach Anhang 1 bei neuen oder geänderten Anlagen überschritten, so misst die Behörde periodisch die von diesen Anlagen erzeugte Strahlung oder lässt diese messen. Sie kontrolliert innert sechs Monaten nach der Inbetriebnahme, ob:
a  die der Verfügung zugrunde liegenden Angaben über den Betrieb zutreffen; und
b  die verfügten Anordnungen befolgt werden.
sowie Art. 14 Abs. 2
SR 814.710 Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV)
NISV Art. 14 Ermittlung der Immissionen - 1 Die Behörde ermittelt die Immissionen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass Immissionsgrenzwerte nach Anhang 2 überschritten sind.
1    Die Behörde ermittelt die Immissionen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass Immissionsgrenzwerte nach Anhang 2 überschritten sind.
2    Sie führt dazu Messungen oder Berechnungen durch, lässt solche durchführen oder stützt sich auf die Ermittlungen Dritter. Das BAFU empfiehlt geeignete Mess- und Berechnungsmethoden.
3    Bei der Ermittlung der Strahlung in Betriebsräumen werden Immissionen aus betriebseigenen Quellen nicht berücksichtigt.
4    Die Immissionen werden als elektrische Feldstärke, magnetische Feldstärke, magnetische Flussdichte, Körperableitstrom oder Berührungsstrom für denjenigen Betriebszustand der Anlage ermittelt, bei dem sie am höchsten sind.
5    Soweit in Anhang 2 eine Mittelungsdauer festgelegt ist, werden die Immissionen während der Mittelungsdauer quadratisch gemittelt; andernfalls ist der höchste Effektivwert massgebend.
NISV). Diesem Auftrag ist das BAFU mit der Vollzugsempfehlung zur NISV nachgekommen. In dieser wird unter anderem festgehalten, dass Grundlage für die Berechnung der Strahlenbelastung die beantragte Sendeleistung, die Abstrahlcharakteristik der Sendeantenne, die Senderichtung, der Abstand von der Antenne und die relative Lage des Ortes gegenüber der Antenne (Winkel zur Hauptstrahlrichtung) sowie die Dämpfung der Strahlung durch die Gebäudehülle sind (vgl. Vollzugsempfehlung zur NISV, Ziff. 2.3.1).
7.1.1 Obwohl sich die Vollzugsempfehlungen des BAFU als Aufsichtsbehörde an die Vollzugsbehörden richten und Verwaltungsgerichte nicht daran gebunden sind, pflegt eine Beschwerdeinstanz selbst im Rahmen einer Angemessenheitskontrolle nicht ohne Not von der Ermessenswaltung der Vorinstanz abzuweichen, zumal wenn (wie mit besagten Empfehlungen) eine Verwaltungsverordnung besteht, welche das Ermessen konkretisiert (vgl. Wittwer, a.a.O., S. 61; Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, § 41 Rz. 19 f.; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 128). Soweit eine Weisung mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar ist, weicht das Bundesverwaltungsgericht indes von ihr ab (vgl. BGE 126 V 421 E. 5a).
7.1.2 Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin sämtliche Kriterien der Vollzugsempfehlung zur NISV in ihre Berechnung der höchstbelasteten OMEN Nr. V._______ bis Nr. Y._______ einfliessen lassen (vgl. Zusatzblätter 4a zum Standortdatenblatt vom 25. Juli 2007). Es ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass zu deren Bestimmung - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - nicht allein auf den direkten Abstand zwischen der Antennenanlage und dem einzelnen OMEN abzustellen ist (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 1A.118/2005 vom 12. Dezember 2005 E. 4.3), sondern - neben weiteren Kriterien - insbesondere auch auf die relative Lage des OMEN gegenüber der Antenne, d.h. den Winkel zu deren Hauptstrahlrichtung. Das Wohnhaus der Beschwerdeführerin befindet sich zwar räumlich näher zur Antennenanlage, jedoch in einem grösseren Winkel zur Hauptstrahlrichtung wie die als OMEN Nr. X._______ und Nr. Y._______ eingetragenen Nachbarliegenschaften. Dass dies mit einer grösseren horizontalen Richtungsabschwächung der Strahlung verbunden ist und der fehlende seitliche Schutz keine Auswirkung auf die Strahlenbelastung haben kann, bedarf dabei keiner weiteren Ausführungen. Unter diesen Umständen besteht aber aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Veranlassung, an der Richtigkeit der Auswahl und Berechnung der höchstbelasteten OMEN durch die Beschwerdegegnerin und der anschliessenden Genehmigung durch die Vorinstanz zu zweifeln.
7.2 Gerichtsbehörden auferlegen sich auch dann einer gewissen Zurückhaltung bei der Überprüfung der von der Vorinstanz vorgenommenen Ermessensausübung, wenn unter anderem technische Fragen zu beurteilen sind und wenn der Entscheid der Vorinstanz mit Amtsberichten bzw. Stellungnahmen der Fachstellen des Bundes übereinstimmt. Sachkundige Auskünfte einer Amtsstelle werden nur dann inhaltlich überprüft und es wird nur dann von ihnen abgewichen, wenn dafür stichhaltige Gründe, also etwa offensichtliche Mängel oder innere Widersprüche, gegeben sind (Kölz/Häner, a.a.O., S. 106 und S. 229 f.).
7.2.1 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wurde unter anderem das BAFU als Fachbehörde zur Stellungnahme eingeladen. In seinem Bericht vom 16. Juni 2008 führt es aus, dass bei der Liegenschaft der Beschwerdeführerin eine Strahlenbelastung von höchstens 0.81 V/m berechnet worden sei und diese somit unter derjenigen von OMEN Nr. Y._______ liege, für welchen die tiefste Strahlenbelastung (0.84 V/m) im Standortdatenblatt ausgewiesen werde. Bei dieser Berechnung habe das BAFU sich zwar auf die Angaben des Standortdatenblattes vom 24. November 2006 abgestützt, welches vor Verschiebung des Standortes der Antennenanlage gegen Westen erstellt worden sei. Diese Verschiebung um 1.30 m ändere jedoch innerhalb der Rechengenauigkeit nichts an der Strahlenbelastung beim Wohnhaus der Beschwerdeführerin, sei dieses doch über 100 m von der geplanten Anlage entfernt und befinde sich nicht direkt in einer der Hauptstrahlrichtungen der Antenne.
7.2.2 Die Richtigkeit der Auswahl und Berechnung der höchstbelasteten OMEN durch die Beschwerdegegnerin findet damit (zusätzliche) Bestätigung in den nachvollziehbaren Ausführungen des BAFU als Fachbehörde. Es besteht aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kein Grund, von diesen abzuweichen.
7.3 Es kann daher festgehalten werden, dass im NIS-Standortdatenblatt vom 25. Juli 2007 die vier höchstbelasteten OMEN ausgewiesen werden, zu welchen die Liegenschaft der Beschwerdeführerin nicht zu zählen ist. Es stellt sich einzig noch die Frage, ob die Beschwerdeführerin aus dem Umstand, dass im Standortdatenblatt vier statt der gesetzlich geforderten drei höchstbelasteten OMEN aufgeführt werden, etwas zu ihren Gunsten ableiten kann. Das Anliegen der Beschwerdeführerin, gleich wie die anderen (zusätzlichen) OMEN aufgeführt zu werden, ist in dem Sinne unter dem verfassungsrechtlichen Gebot der Rechtsgleichheit von Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zu prüfen.
7.3.1 Die Rechtsgleichheit als Gebot sachgerechter Differenzierung verbietet den rechtsanwenden Behörden, zwei tatsächlich gleiche Situationen ohne sachlichen Grund rechtlich unterschiedlich zu behandeln (Tschannen/Zimmerli, a.a.O., § 23 Rz. 9). Wie vorstehend festgestellt (vgl. Ziff. 7.1.2 sowie Ziff. 7.2.1), weist die Liegenschaft der Beschwerdeführerin in den rechtlich relevanten Sachverhaltselementen keine Übereinstimmung mit den als OMEN Nr. V._______ bis Nr. Y._______ in das NIS-Standortdatenblatt aufgenommenen Liegenschaften auf. Damit begründet sich aber auch kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Aufnahme ihrer Liegenschaft als OMEN Nr. Z._______.

8.
Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, es sei auf eine Verschiebung des im aufgelegten Projekt ursprünglich vorgesehenen Standortes der Bahnfunkanlage um 1.30 m in westlicher Richtung zu verzichten, würden doch damit sie und die übrigen Anwohner in ihrem Wohnquartier einer noch höheren Strahlenbelastung ausgesetzt. Dagegen wendet die Beschwerdegegnerin ein, dass sie mit dieser geringfügigen Verschiebung der Anlage Richtung Bahngeleise einzig der Forderung der Gemeinde Kiesen nach Einhaltung des kantonalrechtlich vorgeschriebenen Mindestabstandes zur Strasse von 3.60 m nachgekommen sei; diese Verschiebung habe aber praktisch keinen Einfluss auf die Strahlenbelastung bei der Liegenschaft der Beschwerdeführerin.
8.1 Gemäss Art. 12 Abs. 3 des Bernischen Baugesetzes vom 9. Juni 1985 (BauG, BSG 721.0) i.V.m. Art. 63 Abs. 1 Bst. b
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
des Bernischen Strassenbaugesetzes vom 2. Februar 1964 (SBG, BSG 732.11) müssen die Abstände von baulichen Anlagen gegenüber öffentlichen Strassen mindestens 3.60 m betragen. Um diesen Abstand zur angrenzenden Strasse einzuhalten, hat die Beschwerdegegnerin den Standort ihrer Antennenanlage nachträglich um zusätzliche 1.30 m von der Strasse weg in Richtung der Bahngeleise verschoben (zur Berücksichtigung des kantonalen Rechts vgl. Art. 18 Abs. 4
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 18 Grundsatz - 1 Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb einer Eisenbahn dienen (Eisenbahnanlagen), dürfen nur mit einer Plangenehmigung erstellt oder geändert werden.
1    Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb einer Eisenbahn dienen (Eisenbahnanlagen), dürfen nur mit einer Plangenehmigung erstellt oder geändert werden.
1bis    Als Änderung einer Eisenbahnanlage gilt auch der Einbau bahnfremder Bauten und Anlagen in eine Eisenbahnanlage, sofern diese weiterhin überwiegend dem Bau oder dem Betrieb der Eisenbahn dient.102
2    Genehmigungsbehörde ist das BAV.103
3    Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
4    Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es das Eisenbahnunternehmen in der Erfüllung seiner Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.
5    Die Plangenehmigung für Vorhaben, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, setzt grundsätzlich einen Sachplan nach dem Bundesgesetz vom 22. Juni 1979104 über die Raumplanung voraus.
6    Zur Eisenbahnanlage gehören auch die mit dem Bau und dem Betrieb zusammenhängenden Erschliessungsanlagen und Installationsplätze sowie die Standorte für die Verwertung und Ablagerung von Ausbruch- und Aushubmaterial, die in einem engen räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit der geplanten Anlage stehen.
EBG).
8.2 Ein Vergleich der aktuellen Strahlungswerte (vgl. Standortdatenblatt vom 25. Juli 2007) mit denjenigen vor der Standortverschiebung (vgl. Standortdatenblatt vom 24. November 2006) zeigt auf, dass sich diese bei den westlich gelegenen OMEN Nr. X._______ und Nr. Y._______ nur geringfügig von 1.13 auf 1.14 V/m resp. von 0.84 auf 0.87 V/m erhöht haben. Weil mit der geplanten Verschiebung der Anlagegrenzwert von 4.0 V/m für die elektrische Feldstärke bei sämtlichen OMEN nach wie vor deutlich eingehalten wird (vgl. bereits Ziff. 6 hiervor) und damit (wenn überhaupt) nur eine geringfügige Zunahme der Strahlenbelastung bei der Liegenschaft der Beschwerdeführerin verbunden ist (vgl. bereits Ziff. 7.2.1 hiervor), haben deren private Interessen gegenüber den öffentlichen Interessen an der Wahrung der Strassensicherheit zurückzutreten. Die Standortverschiebung ist daher nicht zu beanstanden.

9.
Die Beschwerdeführerin bemängelt die ihrer Auffassung nach zu geringe Höhe des Antennenmastes; damit werde dem Landschaftsschutz ein höheres Gewicht beigemessen als dem Schutz der Anwohner vor zusätzlicher Strahlenbelastung. Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, die Höhe des Antennenmastes sei durch die Funktechnik vorgegeben; es wäre unsinnig, den Mast höher als erforderlich zu bauen, da dadurch das Orts- resp. Landschaftsbild unnötig gestört würde.
9.1 Die Erteilung einer eisenbahnrechtlichen Plangenehmigung für die Errichtung einer Bahnfunkanlage stellt eine Bundesaufgabe im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. a
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 2 - 1 Unter Erfüllung einer Bundesaufgabe im Sinne von Artikel 24sexies Absatz 2 der Bundesverfassung12 ist insbesondere zu verstehen:13
1    Unter Erfüllung einer Bundesaufgabe im Sinne von Artikel 24sexies Absatz 2 der Bundesverfassung12 ist insbesondere zu verstehen:13
a  die Planung, Errichtung und Veränderung von Werken und Anlagen durch den Bund, seine Anstalten und Betriebe, wie Bauten und Anlagen der Bundesverwaltung, Nationalstrassen, Bauten und Anlagen der Schweizerischen Bundesbahnen;
b  die Erteilung von Konzessionen und Bewilligungen, wie zum Bau und Betrieb von Verkehrsanlagen und Transportanstalten (mit Einschluss der Plangenehmigung), von Werken und Anlagen zur Beförderung von Energie, Flüssigkeiten oder Gasen oder zur Übermittlung von Nachrichten sowie Bewilligungen zur Vornahme von Rodungen;
c  die Gewährung von Beiträgen an Planungen, Werke und Anlagen, wie Meliorationen, Sanierungen landwirtschaftlicher Bauten, Gewässerkorrektionen, Anlagen des Gewässerschutzes und Verkehrsanlagen.
2    Entscheide kantonaler Behörden über Vorhaben, die voraussichtlich nur mit Beiträgen nach Absatz 1 Buchstabe c verwirklicht werden, sind der Erfüllung von Bundesaufgaben gleichgestellt.15
des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG, SR 451) dar. Nach Art. 3 Abs. 1
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 3 - 1 Der Bund, seine Anstalten und Betriebe sowie die Kantone sorgen bei der Erfüllung der Bundesaufgaben dafür, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben.17
1    Der Bund, seine Anstalten und Betriebe sowie die Kantone sorgen bei der Erfüllung der Bundesaufgaben dafür, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben.17
2    Sie erfüllen diese Pflicht, indem sie:
a  eigene Bauten und Anlagen entsprechend gestalten und unterhalten oder gänzlich auf ihre Errichtung verzichten (Art. 2 Bst. a);
b  Konzessionen und Bewilligungen nur unter Bedingungen oder Auflagen erteilen oder aber verweigern (Art. 2 Bst. b);
c  Beiträge nur bedingt gewähren oder ablehnen (Art. 2 Bst. c).
3    Diese Pflicht gilt unabhängig von der Bedeutung des Objektes im Sinne von Artikel 4. Eine Massnahme darf nicht weitergehen, als es der Schutz des Objektes und seiner Umgebung erfordert.
4    ...18
NHG sorgen der Bund, seine Anstalten und Betriebe sowie die Kantone bei der Erfüllung von Bundesaufgaben dafür, dass insbesondere das heimatliche Landschafts- und Ortsbild geschont wird und, wo das allgemeine Interesse daran überwiegt, ungeschmälert erhalten bleibt. Diese Pflicht erfüllen sie unter anderem, indem sie eigene Bauten und Anlagen entsprechend gestalten und unterhalten oder gänzlich auf ihre Errichtung verzichten (Art. 3 Abs. 2 Bst. a
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 3 - 1 Der Bund, seine Anstalten und Betriebe sowie die Kantone sorgen bei der Erfüllung der Bundesaufgaben dafür, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben.17
1    Der Bund, seine Anstalten und Betriebe sowie die Kantone sorgen bei der Erfüllung der Bundesaufgaben dafür, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben.17
2    Sie erfüllen diese Pflicht, indem sie:
a  eigene Bauten und Anlagen entsprechend gestalten und unterhalten oder gänzlich auf ihre Errichtung verzichten (Art. 2 Bst. a);
b  Konzessionen und Bewilligungen nur unter Bedingungen oder Auflagen erteilen oder aber verweigern (Art. 2 Bst. b);
c  Beiträge nur bedingt gewähren oder ablehnen (Art. 2 Bst. c).
3    Diese Pflicht gilt unabhängig von der Bedeutung des Objektes im Sinne von Artikel 4. Eine Massnahme darf nicht weitergehen, als es der Schutz des Objektes und seiner Umgebung erfordert.
4    ...18
NHG).
9.2 Die Beschwerdegegnerin hat beim Standort Kiesen eine aus funktechnischer Sicht erforderliche Antennenmasthöhe von 22.13 m (inkl. Blitzfangstab) ermittelt. Würde der Antennenmast - wie von der Beschwerdeführerin gefordert - verlängert, würde er die Gebäude in der angrenzenden Umgebung noch weiter überragen und damit zu einer zusätzlichen Beeinträchtigung des Ortsbildes von Kiesen führen. Eine solche wäre höchstens dann hinzunehmen, wenn im Rahmen einer Interessenabwägung dem mit einer Mastverlängerung allenfalls verbundenen weitergehenden Strahlenschutz der Vorrang vor dem Ortsbildschutz zu geben wäre. Dies ist jedoch nicht angezeigt, werden doch die gesetzlichen Grenzwerte mit der geplanten Masthöhe bereits bei weitem eingehalten (vgl. bereits Ziff. 6 hiervor). Die vorgebrachte Rüge erweist sich somit als unbegründet.

10.
Die Beschwerdeführerin verlangt zumindest nach Inbetriebnahme der Antennenanlage eine NIS-Abnahmemessung. Die Beschwerdegegnerin weist darauf hin, dass solche Abnahmemessungen grundsätzlich nur durchgeführt werden, wenn die rechnerische Prognose den Anlagegrenzwert an einem OMEN zu 80 % ausschöpfe. Dieser Prozentsatz werde jedoch vorliegend weder bei OMEN Nr. X._______ noch bei OMEN Nr. Y._______ erreicht, so dass dies umso mehr für die weniger betroffene Nachbarliegenschaft der Beschwerdeführerin zu gelten habe.
10.1 Der Auffassung der Beschwerdegegnerin ist zuzustimmen: Die Abnahmemessung dient zwar der Prüfung, ob die tatsächliche NIS-Belastung von der im Standortdatenblatt berechneten abweicht, beispielsweise aufgrund von Beugungen und Reflexionen der Strahlungsausbreitung, die bei der rechnerischen Immissionsprognose nicht berücksichtigt werden können (Aemisegger, a.a.O., S. 6). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist für die Bewilligung einer neuen Anlage jedoch in erster Linie die rechnerische Strahlungsprognose massgeblich, während der Abnahmemessung lediglich eine Kontrollfunktion zukommt. Diese wird dann im Sinne einer zusätzlichen Kon-trolle angeordnet, wenn die rechnerische Prognose an einem OMEN 80 % des Anlagegrenzwertes erreicht (Urteile des Bundesgerichts 1C_244/2007 vom 10. April 2008 E. 4.6 sowie 1A.118/2005 vom 12. Dezember 2005 E. 5; vgl. auch Vollzugsempfehlung zur NISV, Ziff. 2.1.8). Vorliegend betragen die für die höchstbelasteten OMEN Nr. V._______ bis Nr. Y._______ ermittelten Strahlungswerte zwischen 21.75 % (OMEN Nr. Y._______) und 44.25 % (OMEN Nr. W._______) des Anlagegrenzwertes von 4.0 V/m; der vom BAFU errechnete Strahlungswert bei der Liegenschaft der Beschwerdeführerin (max. 0.81 V/m) erreicht nur knapp mehr als 20 % desselben. Unter diesen Umständen hat die Beschwerdeführerin jedoch keinen Anspruch auf Durchführung einer Abnahmemessung bei ihrer Liegenschaft nach Inbetriebnahme der Anlage.

11.
Die Beschwerdeführerin ist weiter der Auffassung, dass sich die offene Bahnstrecke zwischen Wichtrach und Kiesen besser als Standort für die Antennenanlage eigne. Die Beschwerdegegnerin bringt vor, der geplante Standort beim Bahnhof Kiesen entspreche betrieblichen, funktechnischen und wirtschaftlichen Aspekten optimal. Da die rechtlichen Voraussetzungen für die Erstellung der Anlage am fraglichen Ort vollumfänglich erfüllt seien, habe sie einen Anspruch auf Bewilligungserteilung, zumal dieser Standort erforderlich sei, um die Bahnstrecke funktechnisch ausreichend versorgen zu können.
11.1 Wie vorgängig ausgeführt (vgl. Ziff. 6 hiervor), werden die gesetzlichen Grenzwerte am geplanten Standort beim Bahnhof Kiesen überall eingehalten, so dass das Bauvorhaben den bundesrechtlichen Vorschriften über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung vollumfänglich entspricht. Der Beschwerdeführerin fehlt es somit grundsätzlich bereits an einem schutzwürdigen Interesse an einer Versetzung der Antennenanlage. Nicht so der Beschwerdegegnerin: Aus den Akten geht zwar nicht hervor, dass sie mögliche Alternativstandorte einer eingehenden Prüfung unterzogen hätte. Dennoch ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass ein Bau der Anlage auf dem eigenen, bereits hinreichend erschlossenen Bahnhofareal eine kostengünstigere, betrieblich und funktechnisch bessere Variante darstellt als eine solche auf offener Bahnstrecke und sie somit über ein (überwiegendes) Interesse am geplanten Standort verfügt.
11.2 Dazu kommt noch ein Weiteres: Bereits das Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern (AGR) hat in seinem Fachbericht vom 6. März 2007 die Standortwahl als gut bezeichnet und den Standpunkt vertreten, dass Antennen primär - d.h. soweit technisch machbar und wirtschaftlich vertretbar - im Siedlungsgebiet und nicht in freier Landschaft errichtet werden sollen. Diese Auffassung deckt sich mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu den Mobilfunkantennen: Diese sind in der Bauzone im Allgemeinen ohne weiteres als zonenkonform zu betrachten, während an eine Ausnahmebewilligung im Sinne der Art. 24 ff
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn:
a  der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und
b  keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
. des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG, SR 700) für die Errichtung einer Antenne ausserhalb der Bauzone strenge Anforderungen zu stellen sind und diese grundsätzlich nur dann zu erteilen ist, wenn eine Deckungs- oder Kapazitätslücke aus funktechnischen Gründen innerhalb der Bauzone nicht in genügender Weise beseitigt werden kann (Aemisegger, a.a.O., S. 7 f. mit Hinweisen; BGE 133 II 409 E. 4.2, BGE 133 II 321 E. 4.3.3, BGE 133 II 353 E. 4.2). Für die geplante Bahnfunkanlage auf dem als Standort vorgesehenen Bahnhofareal muss die Beschwerdegegnerin zwar keine kantonale (Bau-) bewilligung einholen (vgl. Art. 22
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 22 Signal- und Fernmeldeanlagen - Die Eisenbahnunternehmen dürfen die für ihren Dienst notwendigen elektrischen und radioelektrischen Anlagen und Geräte erstellen und betreiben. Das UVEK bezeichnet sie und ordnet ihren Verwendungsbereich. Fernmeldeanlagen unterliegen in allen Fällen der Plangenehmigung nach den Artikeln 18-18i.170
i.V.m. Art. 18 Abs. 4
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 18 Grundsatz - 1 Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb einer Eisenbahn dienen (Eisenbahnanlagen), dürfen nur mit einer Plangenehmigung erstellt oder geändert werden.
1    Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb einer Eisenbahn dienen (Eisenbahnanlagen), dürfen nur mit einer Plangenehmigung erstellt oder geändert werden.
1bis    Als Änderung einer Eisenbahnanlage gilt auch der Einbau bahnfremder Bauten und Anlagen in eine Eisenbahnanlage, sofern diese weiterhin überwiegend dem Bau oder dem Betrieb der Eisenbahn dient.102
2    Genehmigungsbehörde ist das BAV.103
3    Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
4    Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es das Eisenbahnunternehmen in der Erfüllung seiner Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.
5    Die Plangenehmigung für Vorhaben, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, setzt grundsätzlich einen Sachplan nach dem Bundesgesetz vom 22. Juni 1979104 über die Raumplanung voraus.
6    Zur Eisenbahnanlage gehören auch die mit dem Bau und dem Betrieb zusammenhängenden Erschliessungsanlagen und Installationsplätze sowie die Standorte für die Verwertung und Ablagerung von Ausbruch- und Aushubmaterial, die in einem engen räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit der geplanten Anlage stehen.
EBG sowie E. 4 hiervor). Da jedoch Bahnareale im Siedlungsgebiet der Bauzone zuzurechnen sind (vgl. Wittwer, a.a.O., S. 137) und aus Gründen des Landschaftsschutzes eine konzentrierte Bauweise anzustreben ist, ist diese Rechtsprechung (zumindest analog) auch auf vorliegende Konstellation anwendbar. Der gewählte Standort in Kiesen ist daher - angesichts fehlender funktechnisch bedingter Standortgebundenheit der Antennenanlage ausserhalb des Siedlungsgebietes - auch aus planerischer Sicht dem von der Beschwerdeführerin auf der offenen Bahnstrecke vorgeschlagenen Standort vorzuziehen.

12.
Die Beschwerdeführerin macht schliesslich aufgrund der Strahlenbelastung durch die geplante Bahnfunkanlage einen Mietzinsausfall wegen leerstehenden Mietwohnungen in ihrer Liegenschaft sowie eine Wertverminderung derselben geltend und verweist hierzu auch auf die bereits vorbestehende Strahlenbelastung durch Mobilfunkantennen in Kiesen, Jaberg, Heimberg sowie bei der Autobahnausfahrt der A6, durch eine Hochspannungsleitung der BKW und eine nicht weiter umschriebene "16'000 Volt-Leitung". Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, es bestehe kein Anspruch auf Ersatz eines Minderwertes, da die gesetzlichen Grenzwerte bei der Liegenschaft der Beschwerdeführerin bei weitem eingehalten würden; auch eine Vorbelastung liege nicht vor, seien doch die Frequenzen des Fahrstroms der SBB, der Hochspannungsleitung der BKW und des Bahnfunk GSM-R gemäss den Summierungsvorschriften der NISV betreffend die elektrische Feldstärke separat zu betrachten.
12.1 Nach ausdrücklicher Bestimmung von Art. 5 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 5 - 1 Gegenstand des Enteignungsrechtes können dingliche Rechte an Grundstücken sowie die aus dem Grundeigentum hervorgehenden Nachbarrechte, ferner die persönlichen Rechte von Mietern und Pächtern des von der Enteignung betroffenen Grundstückes sein.
1    Gegenstand des Enteignungsrechtes können dingliche Rechte an Grundstücken sowie die aus dem Grundeigentum hervorgehenden Nachbarrechte, ferner die persönlichen Rechte von Mietern und Pächtern des von der Enteignung betroffenen Grundstückes sein.
2    Diese Rechte können dauernd oder vorübergehend entzogen oder beschränkt werden.
des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG, SR 711) können neben den anderen dinglichen Rechten an Grundstücken auch die aus dem Grundeigentum hervorgehenden Nachbarrechte Gegenstand der Enteignung sein. Als solches gilt insbesondere das in Art. 679
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 679 - 1 Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen.
1    Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen.
2    Entzieht eine Baute oder eine Einrichtung einem Nachbargrundstück bestimmte Eigenschaften, so bestehen die vorstehend genannten Ansprüche nur, wenn bei der Erstellung der Baute oder Einrichtung die damals geltenden Vorschriften nicht eingehalten wurden.584
und 684
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 684 - 1 Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
1    Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
2    Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht.597
des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) umschriebene Recht des Grundeigentümers, übermäs-sige von benachbarten Grundstücken ausgehende Immissionen abzuwehren. Gehen indes diese Einwirkungen von einem Werk aus, das im öffentlichen Interesse liegt und für welches dem Werkeigentümer oder Konzessionär das Enteignungsrecht zusteht, und sind sie unvermeidbar, so müssen die Abwehransprüche des Grundeigentümers dem vorrangigen öffentlichen Interesse am Unternehmen weichen. Dem Nachbarn verbleibt diesfalls anstelle der privatrechtlichen Unterlassungsklage einzig die Möglichkeit, für die Unterdrückung seines Abwehrrechts gestützt auf Art. 5
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 5 - 1 Gegenstand des Enteignungsrechtes können dingliche Rechte an Grundstücken sowie die aus dem Grundeigentum hervorgehenden Nachbarrechte, ferner die persönlichen Rechte von Mietern und Pächtern des von der Enteignung betroffenen Grundstückes sein.
1    Gegenstand des Enteignungsrechtes können dingliche Rechte an Grundstücken sowie die aus dem Grundeigentum hervorgehenden Nachbarrechte, ferner die persönlichen Rechte von Mietern und Pächtern des von der Enteignung betroffenen Grundstückes sein.
2    Diese Rechte können dauernd oder vorübergehend entzogen oder beschränkt werden.
EntG Entschädigung zu fordern. Immissionen gelten aber nur dann als übermässig, wenn sie - kumulativ - für den Grundeigentümer nicht voraussehbar waren, ihn in spezieller Weise treffen und ihm einen schweren Schaden verursachen. Das Erfordernis der Spezialität ist erfüllt, wenn die Immissionen eine Intensität erreichen, welche das Mass des Üblichen und Erträglichen übersteigt. Dies ist regelmässig anzunehmen, wenn die Immissionsgrenzwerte gemäss der eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung überschritten werden (Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 4. Aufl., Bern 2002, S. 654 f. mit Hinweisen; betreffend Lärmimmissionen: BGE 123 II 481 E. 7a und E. 7c, BGE 123 II 560 E. 3a und E. 3d/bb). Für den Schutz vor schädlicher oder lästiger nichtionisierender Strahlung, die beim Betrieb ortsfester Anlagen erzeugt wird, hat die NISV die massgeblichen Immissionsgrenzwerte festgelegt.
12.2
12.2.1 Das Bundesgericht hat festgehalten, dass die nichtionisierende Strahlung von Fahrleitungen und Hochspannungsleitungen im niederfrequenten Bereich und die hochfrequente Strahlung von Mobilfunkantennen getrennt zu beurteilen sind. Es gebe bis heute noch keine wissenschaftlichen Erkenntnisse zu einer möglichen Kombinationswirkung von nieder- und hochfrequenter nichtionisierender Strahlung, weshalb die vom Verordnungsgeber getroffene Lösung, getrennte Summierungsvorschriften für hoch- und niederfrequente Strahlung aufzustellen (vgl. Ziff. 22 Anhang 2 NISV) und, im Sinne einer Sicherheitsmarge, strenge vorsorgliche Emissionsbegrenzungen (Anlagegrenzwerte) festzulegen, sachgerecht erscheine (Urteil des Bundesgerichts 1A.140/2003 vom 18. März 2004 E. 4.5, Urteil des Bundesgerichts 1A.142/2006 vom 4. Dezember 2006 E. 4.1). Eine allfällige Belastung der Liegenschaft der Beschwerdeführerin durch die niederfrequente Strahlung der Hochspannungsleitung der BKW und der "16'000 Volt-Leitung" hat daher vorliegend unbeachtlich zu bleiben.
12.2.2 Für die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte der NISV ist die gesamte Hochfrequenzstrahlung massgeblich (Art. 5 Abs. 1
SR 814.710 Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV)
NISV Art. 5 Ergänzende und verschärfte Emissionsbegrenzung - 1 Steht fest oder ist zu erwarten, dass ein oder mehrere Immissionsgrenzwerte nach Anhang 2 durch eine einzelne Anlage allein oder durch mehrere Anlagen zusammen überschritten werden, so ordnet die Behörde ergänzende oder verschärfte Emissionsbegrenzungen an.
1    Steht fest oder ist zu erwarten, dass ein oder mehrere Immissionsgrenzwerte nach Anhang 2 durch eine einzelne Anlage allein oder durch mehrere Anlagen zusammen überschritten werden, so ordnet die Behörde ergänzende oder verschärfte Emissionsbegrenzungen an.
2    Sie ordnet ergänzende oder verschärfte Emissionsbegrenzungen so weit an, bis die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden.
3    Steht fest oder ist zu erwarten, dass der Immissionsgrenzwert nach Anhang 2 Ziffer 13 oder 225 für den Berührungsstrom beim Kontakt mit leitfähigen Objekten überschritten wird, so ordnet die Behörde in erster Linie Massnahmen an diesen Objekten an.
NISV), d.h. neben der untersuchten Bahnfunkanlage ist auch die Vorbelastung durch andere Sendeantennen (bspw. andere Mobilfunkanlagen) zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.142/2006 vom 4. Dezember 2006 E. 4.2). Aus dem Zusatzblatt 5 des NIS-Standortdatenblattes vom 25. Juli 2007 lässt sich entnehmen, dass sich im massgebenden Anlageperimeter der geplanten Antennenanlage keine weiteren Sendeantennen befinden, welche in die Beurteilung der gesamten Hochfrequenzstrahlung einzubeziehen wären (vgl. auch Vollzugsem-pfehlung zur NISV, Ziff. 2.2.1). Die von der Beschwerdeführerin angeführten, nicht in unmittelbarer Nähe der geplanten Anlage angesiedelten Mobilfunkantennen sind daher ebenfalls nicht zu berücksichtigen.
12.3 Vorliegend sind somit einzig die von der geplanten Bahnfunkanlage ausgehenden Strahlungsimmissionen massgebend. Da diese jedoch sowohl den Immissionsgrenzwert wie auch den tieferen Anlagegrenzwert überall bei weitem einhalten (vgl. Ziff. 6 hiervor), fehlt es ihnen bereits an der erforderlichen Intensität, welche sie als speziell erscheinen liesse. Demzufolge steht der Beschwerdeführerin kein Entschädigungsanspruch für die Duldung der von der Antennenanlage ausgehenden Strahlenbelastung und für die allenfalls damit verbundenen finanziellen Folgen zu.

13.
Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann (vgl. bereits Ziff. 3 hiervor).

14.
14.1 Die Beschwerdeführerin ist im Beschwerdeverfahren mit keinem ihrer Rechtsbegehren durchgedrungen; sie gilt somit als unterliegende Partei und hat gemäss Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG grundsätzlich die gesamten Verfahrenskosten zu tragen. Vorliegend wurde jedoch im Rahmen eines Plangenehmigungsverfahrens unter anderem auch über eine enteignungsrechtliche Einsprache entschieden. In solchen kombinierten Verfahren richtet sich die Kosten- und Entschädigungsregelung gegenüber den Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach den Spezialbestimmungen des EntG (vgl. BGE 119 Ib 458 E. 15, BGE 111 Ib 32 E. 3, Urteile des Bundesgerichtes 1E.16/2005 vom 14. Februar 2006 E. 6 und 1E.5/2005 vom 9. August 2005 E. 7, je mit Verweisen). Art. 116 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 116 - 1 Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner.120 Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat.
1    Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner.120 Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat.
2    In den in Artikel 114 Absatz 3 genannten Fällen sind die Kosten gemäss den allgemeinen Grundsätzen des Bundeszivilprozessgesetzes vom 4. Dezember 1947121 zu verteilen.
3    Im Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005122.123
EntG schreibt vor, dass der Enteigner die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer allfälligen Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt. Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Es rechtfertigt sich daher, der vollumfänglich unterliegenden Beschwerdeführerin einen (reduzierten) Verfahrenskostenanteil in der Höhe von Fr. 800.- zur Bezahlung aufzuerlegen. Die Beschwerdegegnerin hat als Enteignerin einen Verfah-renskostenanteil im Umfang von Fr. 800.- (inkl. der Kosten für die Behandlung ihres abgewiesenen Gesuchs um Entzug der aufschiebenden Wirkung) zu tragen.
14.2 Von einer Parteientschädigung an die nicht vertretene Beschwerdeführerin ist angesichts des Ausgangs des Verfahrens abzusehen (Art. 116 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 116 - 1 Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner.120 Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat.
1    Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner.120 Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat.
2    In den in Artikel 114 Absatz 3 genannten Fällen sind die Kosten gemäss den allgemeinen Grundsätzen des Bundeszivilprozessgesetzes vom 4. Dezember 1947121 zu verteilen.
3    Im Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005122.123
EntG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1E.16/2005 vom 14. Februar 2006 E. 6).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.- auferlegt.

3.
Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'300.- wird dieser nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils im Umfang von Fr. 500.- zurückerstattet. Hierzu hat die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht einen Einzahlungsschein zuzustellen oder ihre Kontonummer bekannt zu geben.

4.
Der Beschwerdegegnerin werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.- auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils mit beiliegendem Einzahlungsschein zu bezahlen.

5.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz ([...]; Einschreiben)
- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
-

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Marianne Ryter Sauvant Lars Birgelen

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-2422/2008
Date : 18. August 2008
Published : 12. September 2008
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Öffentliche Werke - Energie - Verkehr
Subject : Plangenehmigung (Bahnfunk, Strecke Bern - Thun)


Legislation register
BGG: 42  82
BV: 8
EBG: 18  18f  18i  22
EntG: 5  116
NHG: 2  3
NISV: 4  5  11  12  13  14
RPG: 24
SBG: 63
USG: 1  11  13
VGG: 31  32  33  37
VwVG: 5  48  50  52  63
ZGB: 679  684
BGE-register
111-IB-32 • 115-IB-166 • 119-IB-458 • 123-II-481 • 123-II-560 • 126-II-399 • 126-V-421 • 133-II-30 • 133-II-321 • 133-II-353 • 133-II-409
Weitere Urteile ab 2000
1A.118/2005 • 1A.129/2006 • 1A.140/2003 • 1A.142/2006 • 1A.218/2004 • 1C_244/2007 • 1E.16/2005 • 1E.5/2005
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