Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-2432/2018, D-2442/2018
Urteil vom 18. Juli 2018
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Besetzung Richter David R. Wenger, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger.
A._______, geboren am (...),
und dessen Ehefrau
B._______, geboren am (...),
Parteien
beide Albanien,
beide vertreten durch lic. iur. Peter Wicki, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl) und Akteneinsicht;
Gegenstand Verfügungen des SEM vom 27. und 29. März 2018 /
N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 17. März 2008 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass das damalige BFM mit Verfügung vom 5. Mai 2010 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte und seine Wegweisung aus der Schweiz anordnete, den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzulässigkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4077/2010 vom 29. Juni 2011 die gegen die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und Asylverweigerung erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers abwies,
dass die Beschwerdeführerin am 11. September 2011 ebenfalls in die Schweiz gelangte und tags darauf hier um Asyl nachsuchte,
dass das BFM mit Verfügung vom 19. Dezember 2012 feststellte, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ihr Asylgesuch ablehnte und ihre Wegweisung aus der Schweiz anordnete, den Vollzug der Wegweisung indes wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob,
dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs,
dass das kantonale Migrationsamt mit Schreiben vom 2. Mai 2017 das SEM - namentlich unter Hinweis auf die Straffälligkeit des Beschwerdeführers und unter Beilage entsprechender Beweismittel - um Überprüfung respektive Aufhebung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden ersuchte,
dass das SEM daraufhin Abklärungen zur aktuellen Gefährdungssituation des Beschwerdeführers in Albanien durch die Schweizer Botschaft in Tirana veranlasste,
dass es dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. November 2017 zum Abklärungsergebnis beziehungsweise zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und Anordnung des Wegweisungsvollzugs das rechtliche Gehör gewährte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Dezember 2017 dazu Stellung nahm,
dass das SEM mit Schreiben vom 27. Februar 2018 auch der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Aufhebung ihrer vorläufigen Aufnahme und Anordnung des Wegweisungsvollzugs gewährte,
dass die Beschwerdeführerin von dieser Gelegenheit mit Eingabe vom 16. März 2018 Gebrauch machte,
dass das SEM mit Verfügung betreffend den Beschwerdeführer vom 27. März 2018 - tags darauf eröffnet - die mit Verfügung vom 5. Mai 2010 angeordnete vorläufige Aufnahme aufhob, den Beschwerdeführer unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall aufforderte, die Schweiz bis zum 22. Mai 2018 zu verlassen, und den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte,
dass es sodann mit Verfügung betreffend die Beschwerdeführerin vom 29. März 2018 - eröffnet am 3. April 2018 - die mit Verfügung vom 19. Dezember 2012 angeordnete vorläufige Aufnahme aufhob, die Beschwerdeführerin unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall aufforderte, die Schweiz bis zum 24. Mai 2018 zu verlassen, und den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte,
dass die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 4. April 2018 - handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter - beim SEM um Einsicht in sämtliche Verfahrensakten ersuchten,
dass das SEM mit Verfügung vom 11. April 2018 teilweise Akteneinsicht gewährte,
dass die Beschwerdeführenden mit einer einzigen Eingabe vom 26. April 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügungen betreffend Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und betreffend Akteneinsicht erheben und dabei beantragen liessen, die Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin sowie das Beschwerdeverfahren bezüglich Akteneinsicht seien zu vereinigen,
dass die Verfügungen der Vorinstanz betreffend Aufhebung der vorläufigen Aufnahme sowie betreffend Akteneinsicht aufzuheben seien,
dass ihnen vollumfängliche Akteneinsicht zu gewähren und anschliessend Gelegenheit zu geben sei, ihre Beschwerde zu präzisieren,
dass ihre vorläufige Aufnahme fortzuführen sei,
dass der Beschwerde im Sinne einer vorsorglichen Anordnung die aufschiebende Wirkung zu gewähren sei, soweit ihr diese nicht von Gesetzes wegen zukomme,
dass auf die Begründung der Beschwerdebegehren und die eingereichten Beweismittel (Arbeitsvertrag und Bestätigung der Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers; je in Kopie) - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit zwei separaten Schreiben vom 30. April 2018 den Eingang der Beschwerde bestätigte,
dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 18. Mai 2018 festhielt, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und auf den Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung nicht eintrat,
dass sie gleichzeitig die zwei betreffend die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme eröffneten Beschwerdeverfahren D-2432/2018 (Beschwerdeführer) und D-2442/2018 (Beschwerdeführerin) vereinigte, wobei sie festhielt, dass auch bezüglich der verweigerten Akteneinsicht in diesem vereinigten Beschwerdeverfahren zu befinden sein werde und insofern kein separates Beschwerdeverfahren zu eröffnen sei,
dass sie die Beschwerdeführenden ferner aufforderte, bis zum 4. Juni 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 950.- einzuzahlen,
dass der Kostenvorschuss am 24. Mai 2018 bei der Gerichtskasse einging,
dass das SEM mit Verfügung vom 29. Mai 2018 zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen wurde,
dass auf die Ausführungen in der Vernehmlassung des SEM vom 7. Juni 2018 - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
dass sich das Verfahren nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege richtet (Art. 37

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 112 - 1 Das Verfahren der Bundesbehörden richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege. |
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 50 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
dass die beiden Beschwerdeverfahren D-2432/2018 und D-2442/2018 bereits mit Zwischenverfügung vom 18. Mai 2018 antragsgemäss vereinigt wurden und daher in einem einzigen Urteil über die Beschwerde zu befinden ist,
dass die Vernehmlassung des SEM vom 7. Juni 2018 den Beschwerdeführenden bisher noch nicht zur Kenntnis gebracht oder zur Stellungnahme unterbreitet wurde,
dass auf eine vorgängige Unterbreitung und Anhörung gestützt auf Art. 30 Abs. 2 Bst. c

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 30 - 1 Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt. |
|
1 | Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt. |
2 | Sie braucht die Parteien nicht anzuhören vor: |
a | Zwischenverfügungen, die nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind; |
c | Verfügungen, in denen die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht; |
d | Vollstreckungsverfügungen; |
e | anderen Verfügungen in einem erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet. |
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 49

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
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a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
dass in der Beschwerdeschrift unter anderem gerügt wird, das SEM habe entgegen dem schriftlichen Akteneinsichtsgesuch vom 4. April 2018 keine vollumfängliche Akteneinsicht gewährt und (dadurch) den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt,
dass das Bundesverwaltungsgericht diese Rüge vorab prüft, da eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zur Aufhebung der angefochtenen Verfügungen führen kann,
dass der in Art. 29 Abs. 2

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
dass dieser Anspruch verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3 m.w.H.),
dass das Recht auf vorgängige Anhörung (Art. 30 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 30 - 1 Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt. |
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1 | Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt. |
2 | Sie braucht die Parteien nicht anzuhören vor: |
a | Zwischenverfügungen, die nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind; |
c | Verfügungen, in denen die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht; |
d | Vollstreckungsverfügungen; |
e | anderen Verfügungen in einem erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet. |
dass mit dem Äusserungsrecht der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 26 - 1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen: |
|
1 | Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen: |
a | Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden; |
b | alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke; |
c | Niederschriften eröffneter Verfügungen. |
1bis | Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66 |
2 | Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr. |
dass das Recht auf Akteneinsicht eingeschränkt werden kann, wenn ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse an der Geheimhaltung der betreffenden Akten vorhanden ist (Art. 27

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 27 - 1 Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn: |
|
1 | Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn: |
a | wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern; |
b | wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern; |
c | das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert. |
2 | Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen. |
3 | Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 28 - Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen. |
dass das SEM dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 11. April 2018 Kopien der Aktenverzeichnisse A (Asylverfahren des Beschwerdeführers), B (Asylverfahren der Beschwerdeführerin), C (Verfahren betreffend Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers) und D (Verfahren betreffend Aufhebung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführerin) sowie Kopien der zur Edition freigegebenen Aktenstücke zustellte,
dass es diverse Aktenstücke aufführte, in welche keine Einsicht gewährt werden könne, weil öffentliche oder private Interessen an der Geheimhaltung das Recht auf Einsicht überwiegen würden, es sich um interne Akten handle, die nach der bundesgerichtlichen Praxis dem Akteneinsichtsrecht nicht unterstehen würden oder es sich um Kopien von kantonalen Akten handle, weshalb das Gesuch um Einsichtnahme in diese Akten dort einzureichen sei,
dass es ausserdem festhielt, aus ökonomischen Gründen werde darauf verzichtet, dem Rechtsvertreter Kopien unwesentlicher oder bereits bekannter Aktenstücke zuzustellen, mit Ausnahme von A26 ("Entscheid"), A36 ("Urteil BVGer"), B20 ("Entscheid"), C17 ("Stellungnahme") und C21 ("Verfügung Aufhebung vA"),
dass in der Beschwerdeschrift vorgebracht wird, es sei nicht genau erkennbar, welche privaten oder öffentlichen Interessen bestehen könnten beziehungsweise warum es sich um interne Akten handle,
dass soweit es um Kopien von kantonalen Akten gehe, in diese Einsicht zu gewähren sei, da diese Unterlagen Teil der Verfahrensakten seien,
dass ganz offenkundig auch die nicht zugänglich gemachten Akten einen wesentlichen Einfluss auf die Entscheidfindung gehabt hätten, weshalb sie einsehbar sein müssten,
dass das SEM diesbezüglich in seiner Vernehmlassung im Wesentlichen anführte, es stütze sich bei der Verweigerung oder Einschränkung der Akteneinsicht auf die einschlägigen Gesetze und die vom Bundesverwaltungsgericht entwickelte Praxis,
dass die Beschwerdeführenden bei ihren Rügen betreffend Verletzung des rechtlichen Gehörs und teilweiser Verweigerung der Akteneinsicht äusserst vage und allgemein geblieben seien, ohne auf konkrete Akten hinzuwiesen oder die Rügen im Detail mit Beweisen zu präzisieren,
dass es dem SEM daher nicht möglich sei, näher auf diese Rügen einzugehen,
dass das Bundesverwaltungsgericht entgegen der vorstehenden Ausführungen der Vorinstanz feststellt, dass sich deren Vorgehen in der Verfügung vom 11. April 2018 bezüglich diverser Aktenstücke - wie nachfolgend aufgezeigt - als mit dem Recht auf Akteneinsicht unvereinbar erweist,
dass das SEM die Einsicht in die Aktenstücke A11 ("Botschaftsschreiben"), A13 ("Schreiben an Schweizer Botschaft"), A14 ("Schreiben an Schweizer Botschaft"), C8 ("Botschaftsanfrage") und C13 ("Botschaftsantwort") mit der Begründung verweigerte, es würden überwiegende öffentliche oder private Interessen an der Geheimhaltung bestehen,
dass das SEM dem Beschwerdeführer in das Aktenstück C13 bereits im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs Einsicht gewährte, indem es ihm mit Schreiben vom 17. November 2017 eine Kopie des Aktenstückes C14 ("Botschaftsantwort anonymisiert") zustellte (vgl. C16 S. 2),
dass die (vollständigen) Namen der dem Beschwerdeführer bekannten Personen in diesem Fall nicht abzudecken gewesen wären, dem Beschwerdeführer dadurch allerdings kein Rechtsnachteil erwachsen ist, da er gemäss den Ausführungen in seiner Stellungnahme vom 6. Dezember 2017 (C17) und in der Beschwerdeschrift (vgl. ebenda S. 4) wusste, um welche Personen es sich handelte,
dass eine Kopie des Aktenstückes C14 sodann den Beschwerdeführenden auch mit der Verfügung des SEM vom 11. April 2018 zugestellt wurde,
dass es sich beim Aktenstück A11 um ein Abklärungsersuchen des BFM an die Botschaft, beim Aktenstück A13 um ein kurzes Schreiben des BFM an die Botschaft und beim Aktenstück A14 um ein Schreiben der Vertrauensanwältin mit ihren Abklärungsergebnissen an die Botschaft handelt,
dass angesichts der verschiedenen Verfasser und Inhalte dieser Schreiben die Bezeichnungen des SEM ("Botschaftsschreiben" resp. "Schreiben an Schweizer Botschaft") ungenügend sind,
dass nicht erkennbar ist, weshalb das SEM in diese Aktenstücke nicht in ähnlicher Weise wie in das Aktenstück C13 Einsicht gewährte, zumal an deren Inhalt - wenn überhaupt - nicht vollumfänglich Geheimhaltungsinteressen bestehen,
dass denn auch auffällt, dass im Rahmen des Asylverfahrens des Beschwerdeführers in die Aktenstücke A11 und A14 noch Einsicht gewährt wurde (vgl. A30),
dass demzufolge diesbezüglich eine Verletzung des Einsichtsrechts zu bejahen ist,
dass im Aktenverzeichnis C zwar ein dem Aktenstück C8 entsprechendes Aktenstück C9 ("Botschaftsanfrage anonymisiert") aufgeführt ist, sich dieses indes nicht in den Akten befindet und dem Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zugestellt wurde (vgl. C16 S. 2),
dass daher davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführenden bisher keine Einsicht in diese Botschaftsanfrage erhalten haben, weshalb auch diesbezüglich das Akteneinsichtsrecht verletzt wurde,
dass das SEM die Einsicht in diverse Aktenstücke mit der Begründung verweigerte, es handle sich um interne Akten,
dass kein Anspruch auf Einsicht in verwaltungsinterne Akten besteht, das heisst in Unterlagen, denen für die Behandlung eines Falles kein Beweischarakter zukommt, sondern die ausschliesslich der verwaltungsinternen Meinungsbildung (BGE 115 V 297 E. 2g/aa) oder der Organisation des technischen Ablaufs des amtsinternen Prozederes dienen,
dass die Vorinstanz die Aktenstücke A7 ("Triage Identitätskategorie"), A8 ("Triageformular"), A27 ("Kopierverteiler"), B9 und B11 ("Übersicht Personendaten"), B12 und B13 ("Triagenblatt Dublin-Verfahren"), B15 ("Triageformular") und B21 ("Kopierverteiler") zu Recht als dem Akteneinsichtsrecht nicht unterliegende interne Akten bezeichnete, zumal diese der Organisation des technischen Ablaufs des amtsinternen Prozederes dienen,
dass es sich bei den Aktenstücken A18 und A19 ("Mailschreiben BFM-Intern"), A20 und A21 ("Mailschreiben"), A24 und A25 sowie A35 ("Mailschreiben Intern") und C18 ("internes Consulting") um einzelne behördeninterne E-Mails respektive um behördeninterne (E-Mail-)Korrespondenzen handelt, die jeweils einen Meinungsaustausch zum Gegenstand haben,
dass diese Aktenstücke demzufolge vom SEM ebenfalls zu Recht als interne Akten qualifiziert und nicht ediert wurden,
dass das Aktenstück C4 ("interne Aktennotiz") eine Telefonnotiz zu einem Telefonat zwischen dem SEM und dem kantonalen Migrationsamt ist, weshalb dieses Dokument zu Unrecht als interne Akte bezeichnet wurde, und daher diesbezüglich das Akteneinsichtsrecht verletzt wurde,
dass das SEM die Verweigerung der Einsicht in verschiedene Aktenstücke damit begründete, dass es sich um Akten anderer Behörden respektive um Kopien von kantonalen Akten handle und das Gesuch um Einsichtnahme in diese Akten dort einzureichen sei,
dass diesbezüglich jedoch festzuhalten ist, dass sich das Einsichtsrecht grundsätzlich auf alle Dokumente bezieht, die zum Verfahren gehören, das heisst in dessen Rahmen erstellt oder beigezogen wurden,
dass es sich bei den beigezogenen Akten um solche der Vorinstanz selber oder solche anderer Behörden handeln kann,
dass vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich ist, aus welchem Grund und gestützt auf welche Rechtsgrundlage die Einsicht in ein Aktenstück, das zwar von einer anderen Behörde erstellt wurde, jedoch - in der Regel als Orientierungskopie - Eingang in die vorinstanzlichen Akten gefunden hat, generell von der Gewährung des Akteneinsichtsrechts durch die Vorinstanz ausgeschlossen sein soll, mithin anders zu behandeln ist, als allfällige Beizugsakten anderer Behörden (vgl. etwa Urteile des BVGer D-3341/2014 vom 10. Dezember 2014 E. 4.3.4; A-5275/2015 und A-5278/2015 vom 4. November 2015 E. 8.8.2.1; je m.w.H.),
dass es sich beim Aktenstück A5 ("GWK-Akten, E-Dossier") um Dokumente des Grenzwachtkorps aus dem Jahr 2004 anlässlich einer Anhaltung des Beschwerdeführers handelt und - bis auf die nachfolgend angeführte Ausnahme - nicht ersichtlich ist, inwiefern den Beschwerdeführenden dieses Aktenstück nicht in geeigneter Weise offengelegt werden kann,
dass das Dokument "Feststellungsrapport / Dokumentenprüfung" (S. 6 f.) eine Dokumentenanalyse darstellt, an welcher praxisgemäss gewichtige Geheimhaltungsinteressen bestehen, insbesondere bezüglich der Prüfungspunkte bei der Durchführung einer derartigen Analyse, die geeignet sind, die Akteneinsicht einzuschränken,
dass der wesentliche Inhalt dieser Analyse, nämlich dass sich das im damaligen Pass des Beschwerdeführers befindliche Schengenvisum als Totalfälschung herausstellte, in dem den Beschwerdeführenden in geeigneter Weise offenzulegenden "Grenzkontrollrapport" festgehalten wurde,
dass in den Aktenstücken C10, C11 und C19 ("Strafakten") insbesondere ein Polizeirapport der Kantonspolizei C._______ vom 22. März 2017 betreffend den Beschwerdeführer, ein gegen ihn ausgefälltes Urteil vom 29. Juni 2017 des Strafgerichtes C._______ (inkl. Anklageschrift der Staatsanwaltschaft des Kantons C._______ vom 25. April 2017), ein gegen ihn ausgefällter Strafbefehl vom 10. August 2017 der Staatsanwaltschaft des Kantons D._______, ein gegen ihn ausgefällter Strafbefehl vom 8. Januar 2018 der Staatsanwaltschaft des Kantons E._______ sowie die jeweiligen Übermittlungsschreiben des kantonalen Migrationsamtes enthalten sind,
dass es sich beim Aktenstück C15 um einen Auszug aus dem Strafregister betreffend den Beschwerdeführer handelt,
dass nicht ersichtlich ist, inwiefern den Beschwerdeführenden diese Aktenstücke nicht offengelegt werden können,
dass es auf der Hand liegt, dass strafrechtliche Vorgänge ein Verfahren um Aufhebung der vorläufigen Aufnahme beeinflussen können, was schliesslich auch der Grund dafür ist, dass das kantonale Migrationsamt diese Informationen an das SEM weiterleitete,
dass sich die Vorinstanz denn auch in der Verfügung betreffend den Beschwerdeführer zu dessen Nachteil auf einige dieser Aktenstücke abstützte,
dass das SEM nach dem Gesagten die Einsicht in diese Aktenstücke zu Unrecht verweigerte und dadurch das Recht der Beschwerdeführenden auf Akteneinsicht verletzte,
dass nur am Rande zu erwähnen ist, dass sich bezüglich der als "Strafakten" bezeichneten Aktenstücke weder aus dem Aktenverzeichnis C noch aus der vorinstanzlichen Verfügung vom 11. April 2018 ergibt, von welcher kantonalen Behörde diese erstellt wurden,
dass es den Beschwerdeführenden mithin ohne zusätzliche Abklärungen auch nicht möglich gewesen wäre, bei anderen Behörden ein Akteneinsichtsgesuch zu stellen,
dass das SEM den Beschwerdeführenden - mit einigen Ausnahmen - aus ökonomischen Gründen keine Kopien der unwesentlichen oder diesen bereits bekannten Aktenstücken zustellte,
dass sich dieses Vorgehen in Fällen, in denen - wie vorliegend - gerade ausdrücklich um Einsicht in "sämtliche Verfahrensakten" ersucht wurde, als rechtswidrig erweist (vgl. etwa das Urteil des BVGer D-3341/2014 vom 10. Dezember 2014 E. 4.3.2),
dass das SEM die Einsichtsgewährung in diese Aktenstücke - sofern sie nicht der Einsichtsverweigerung unterliegen, was vom Bundesverwaltungsgericht an dieser Stelle nicht zu prüfen ist - in geeigneter Weise nachzuholen hat,
dass das SEM nach dem Gesagten den Anspruch der Beschwerdeführenden auf Akteneinsicht verletzt hat, was - wie oben ausgeführt - eine Verletzung eines der zentralen Teilgehalte des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
dass der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur ist, weshalb dessen Verletzung grundsätzlich ohne Rücksicht darauf, ob die angefochtene Verfügung bei korrekter Verfahrensführung im Ergebnis anders ausgefallen wäre, zur Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides führt,
dass die Heilung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene nur möglich ist, sofern das Versäumte nachgeholt wird, die beschwerdeführende Person dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2015/10 E. 7.1 m.w.H.),
dass vorliegend das SEM im Rahmen der Vernehmlassung keine weitergehende Akteneinsicht gewährte, was zumindest betreffend der zuvor aus ökonomischen Gründen nicht offengelegten Aktenstücken nicht nachvollziehbar ist,
dass es nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts ist, Versäumnisse des Staatssekretariats auf Beschwerdeebene systematisch zu beheben und damit die Vorinstanz gleichsam von einer sorgfältigen Verfahrensführung zu entbinden, zumal den Beschwerdeführenden dadurch eine Instanz verloren ginge,
dass sodann die Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht und damit des Anspruches auf rechtliches Gehör seitens des SEM im aufgezeigten Umfang als schwerwiegend zu bezeichnen ist,
dass eine Heilung der festgestellten Mängel nach dem Gesagten nicht in Betracht fällt,
dass die Beschwerde somit gutzuheissen ist, die angefochtenen Verfügungen vom 27. und 29. März 2018 aufzuheben sind und die Sache zur Gewährung der Akteneinsicht und des rechtlichen Gehörs sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass es sich angesichts der Rückweisung der Sache an das SEM erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe und die eingereichten Beweismittel näher einzugehen,
dass bei diesem Ausgang der Verfahren keine Kosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
dass der am 24. Mai 2018 einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 950.- den Beschwerdeführenden zurückzuerstatten ist,
dass den vertretenen Beschwerdeführenden angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
dass keine Kostennote eingereicht wurde, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (vgl. Art. 14 Abs. 2

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. |
|
1 | Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. |
2 | Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest. |
dass es bei der Bestimmung der Parteientschädigung vorliegend zu berücksichtigen gilt, dass nur der als notwendig im Sinne von Art. 64 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei. |
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1 | Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei. |
2 | Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt. |
dass gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen: |
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1 | Die Kosten der Vertretung umfassen: |
a | das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung; |
b | die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen; |
c | die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde. |
2 | Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht. |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt: |
|
a | die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen; |
b | der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt. |
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügungen beantragt worden ist.
2.
Die vorinstanzlichen Verfügungen vom 27. und 29. März 2018 werden aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der am 24. Mai 2018 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 950.- wird den Beschwerdeführenden zurückerstattet.
4.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für die Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 700.- auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger
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