Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-3872/2012
Urteil vom 18. Juli 2014
Richterin Esther Karpathakis (Vorsitz),
Besetzung Richter Robert Galliker, Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.
A._______,geboren am (...),
B._______,geboren am (...),
(und ihr Kind C._______,geboren am [...]),
Parteien
alle Kosovo,
alle vertreten durch Stephanie Motz, Advokatur Kanonengasse, (...),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. Juni 2012 / N (...).
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Angehöriger der Ethnie der Roma, gibt an, von seiner Geburt bis 2007 in D._______ bei seinem Grossvater gelebt zu haben. Von (...) bis im Sommer (...) habe er als Asylsuchender in E._______ gelebt, bevor er wieder nach D._______ zurückgekehrt sei. Die Beschwerdeführerin, ebenfalls ethnische Roma, gibt an, in F._______ geboren zu sein und seit ihrem (...) Lebensjahr in D._______ bei ihrem (...) gewohnt zu haben.
Am (...) reisten die Beschwerdeführenden zusammen in die Schweiz ein, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Altstätten Asylgesuche einreichten. Dort fanden am 21. September 2010 die summarischen Befragungen zu den Personalien, dem Reiseweg und den Ausreisegründen (Protokolle in den BFM-Akten: A1/18 [bzgl. dem Beschwerdeführer] und A2/14 [bzgl. der Beschwerdeführerin]) statt. Am 21. Dezember 2011 wurden die einlässlichen Anhörungen zu den Asylgründen (Protokolle: A16/16 [Beschwerdeführer] und A17/13 [Beschwerdeführerin]) durchgeführt.
B.
Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, sie seien aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit zur Minderheit der Roma in ihrem Heimatstaat erheblichen Diskriminierungen und Behelligungen ausgesetzt gewesen.
B.a Der Beschwerdeführer brachte konkret vor, seine Eltern hätten Kosovo während den Bombardierungen verlassen und er selbst werde aufgrund des Verhaltens seines Vaters, der gestohlen, gemordet und vergewaltigt habe, gesucht; man wolle sich am Sohn rächen. Deshalb sei mehrere Male durch eine Gruppe von Männern albanischer Ethnie im Haus des Grossvaters, bei dem er und sein Bruder seit der Flucht ihrer Eltern gelebt hätten, eingebrochen worden. Einmal seien sein Grossvater und der Bruder auch geschlagen worden. Aus diesem Grund habe er bereits (...) in E._______ um Asyl nachgesucht; das Gesuch sei aber wegen fehlendem Identitätsnachweis abgelehnt worden. Nach seiner Rückkehr in den Kosovo im Sommer (...), sei er mit seinem Freund G._______ auf den Markt in D._______ gegangen, wo er von drei Männern albanischer Ethnie angegriffen worden sei. Diese hätten wohl erkannt, dass er der Sohn des Mannes sei, nach dem sie suchten und hätten mit einer Schirm-Stange auf ihn eingeschlagen, auf ihn eingetreten und ihn mit den Fäusten geschlagen. Da sie nicht aufgehört hätten, habe er einen der Männer mit einem Messer verwundet und schliesslich fliehen können. Danach habe er sich bei seinem Freund G._______ für drei bis vier Tage auf dem Dachboden versteckt. Von ihm habe er erfahren, dass die Männer auch später noch nach ihm gesucht hätten. Er sei nicht zur Polizei gegangen, da dies für ihn als Roma nichts gebracht bzw. die Sache nur noch schlimmer gemacht hätte, sondern habe zusammen mit seiner Frau Kosovo rund drei Monate nach seiner Rückkehr wieder verlassen.
B.b Die Beschwerdeführerin gab an, als (...)jähriges Kind ihre Eltern im Kosovo-Krieg verloren und seither bei ihrem (...) in D._______ gelebt zu haben. Als sie an einem Abend im Juni (...) zu ihrer Freundin H._______ habe gehen wollen, sei sie von drei Männern albanischer Ethnie angehalten und mit deren Auto in einen Wald gebracht worden. Dort sei sie von ihnen während ein bis zwei Stunden vergewaltigt worden. Erst als sie von ihr gelassen hätten, habe sie fliehen können. Als sie zurück zu ihrem (...) gekehrt sei, habe sie ihm erzählen müssen, was passiert sei, woraufhin er und seine Frau beschlossen hätten, dass sie nicht in ihrem Haus wohnen bleiben könne. Sie sei deshalb zur Familie von H._______ gegangen, wo sie während zwei bis drei Monaten, bis zu ihrer Ausreise in die Schweiz, gelebt habe. Ihre Freundin sei einmal zurück zum (...) gegangen, um nachzufragen, ob die Beschwerdeführerin wieder bei ihm wohnen dürfe. Dies habe er mit dem Hinweis verneint, dass ihre Schänder bei ihm zu Hause vorbeigekommen seien und nach ihr gesucht hätten. Sie hätten auch gesagt, dass wenn die Beschwerdeführerin zur Polizei gehen würde, sie sie umbringen würden. Sowieso, gab die Beschwerdeführerin an, würde die Polizei nicht helfen, da sie auf Seite dieser Männer stehe, sondern es würde die Sache nur noch schlimmer machen. Während der drei Monate, als sie sich bei ihrer Freundin aufgehalten habe, habe sie ihren jetzigen Ehemann (den Beschwerdeführer) kennengelernt, mit dem sie sich zur Flucht entschieden habe. Seit der Vergewaltigung gehe es ihr sehr schlecht, weshalb sie sich, seit sie in der Schweiz sei, in psychologischer Behandlung befinde.
B.c Zu den persönlichen Verhältnissen gab der Beschwerdeführer an, für zwei Jahre eine serbische Schule besucht zu haben. Für eine Weile habe er im Betrieb eines Bekannten der Familie (...) erledigt, ansonsten habe er nie gearbeitet. Der Beschwerdeführer gab an, nebst seiner Muttersprache Rom, etwas Serbisch und (...) zu sprechen. Die Beschwerdeführerin führte aus, nie zur Schule gegangen und Analphabetin zu sein. Sie habe auch nie gearbeitet. Zudem spreche sie nur Rom, sie sei weder der albanischen, noch der serbischen Sprache mächtig. Beide Beschwerdeführenden erklärten überdies, in ihrem Heimatstaat seit dem Krieg über kein intaktes familiäres Beziehungsnetz mehr zu verfügen. Während die Eltern der Beschwerdeführerin im Kosovo-Krieg umgekommen seien, hätten die Eltern des Beschwerdeführers D._______ verlassen, als er noch ein Kind gewesen sei; er habe keinerlei Kenntnis über ihren Verbleib. Heute lebe in D._______ nur noch sein Grossvater in einem kleinen Haus, wo es kaum Platz gebe und kürzlich auch noch sein Onkel mit seiner Frau und deren Kindern eingezogen sei. Das benachbarte Haus, das seinem Bruder gehöre, sei mittlerweile von Albanern bewohnt. Die Beschwerdeführerin habe in ihrem Heimatland ausser ihrem (...) niemanden aus der Familie. Letzterer sei, wie ihre Freundin H._______, mittlerweile mit unbekanntem Ziel von D._______ weggezogen.
Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden folgende Dokumente zu den Akten:
- eine kosovarische Identitätskarte des Beschwerdeführers vom 20. Juli 2010 (Nr. N [...]),
- Bestätigungen zur ethnischen Herkunft als 'Rom' vom 12. Dezember 2007 betreffend den Beschwerdeführer und vom 21. Juli 2005 betreffend die Beschwerdeführerin,
- eine Bestätigung von I._______ und J._______, Sekretär und Präsident des Rom D._______-Vereins, vom Juli 2010 in serbischer Sprache bezüglich des Beschwerdeführers.
C.
C.a Die Vorinstanz ersuchte die Schweizerische Botschaft in Pristina am 2. Februar 2012 um Abklärungen zur individuellen Situation der Beschwerdeführenden an ihrem Herkunftsort im Zeitpunkt ihrer Ausreise.
C.b Eine entsprechende Botschaftsantwort datiert vom 1. März 2012. Daraus geht insbesondere hervor, dass die Beschwerdeführerin in D._______ nicht bekannt sei. Zudem habe weder H._______ noch ihr (...) ausfindig gemacht werden können. Zwar habe im Quartier eine Frau namens H._______ gefunden werden können, ihr sei aber nur der Beschwerdeführer, nicht die Beschwerdeführerin bekannt gewesen. Eine weitere Frau namens H._______ sei nicht anzutreffen gewesen, deren Ehemann, der den Beschwerdeführer ebenfalls kenne, habe aber nichts von der Beschwerdeführerin gewusst. Der Freund des Beschwerdeführers, G._______, habe bestätigt, dass dieser von Männern albanischer Herkunft auf dem Markt attackiert worden sei. Dabei sei es wohl zu Schlägen, nicht aber zu einem Messerstich seitens des Beschwerdeführers gekommen. Als Grund für den Angriff habe er eine mögliche Verwechslung angegeben. Der Beschwerdeführer habe D._______ 2011 alleine in Richtung K._______ verlassen. Gemäss den Aussagen des Grossvaters des Beschwerdeführers habe der Vater des Beschwerdeführers D._______ vor rund anderthalb bis zwei Jahren aus wirtschaftlichen Gründen und weil das Haus zu klein gewesen sei, verlassen, um in der Region von K._______ zu leben. Der Grossvater habe zudem angegeben, dass es bei ihrem Haus zwar zu Einbrüchen gekommen sei, auch seien die Angehörigen der Roma seitens der ethnisch albanischen Mehrheit Schikanen ausgesetzt; aber sie seien nie geschlagen oder attackiert worden. Zwar verfüge der Beschwerdeführer insbesondere mit seinem Grossvater über verwandtschaftliche Beziehungen zu D._______. Das grösste Problem bei einer allfälligen Rückkehr sei aber nicht der Wohnraum, der gemäss Angaben des Grossvaters knapp sei, sondern die Schwierigkeiten, eine wirtschaftliche Existenz zu gründen; die Arbeitslosigkeit sei auch unter der albanischen Bevölkerung hoch, unter den ethnischen Roma noch akzentuierter.
C.c Die Botschaftsanfrage und deren Ergebnis wurde den Beschwerdeführenden am 16. März 2012 zur Kenntnisnahme zugestellt und es wurde ihnen Frist zur Einreichung einer Stellungnahme gesetzt.
C.d Mit Eingabe vom 7. Mai 2012 reichten die Beschwerdeführenden durch die von ihnen mandatierte Rechtsvertreterin zwei CD-Rom mit aufgezeichneten Videotelefonaten sowie eine von der Roma Gemeinschaft beglaubigte Niederschrift der Telefonate und Übersetzung betreffend das Ergebnis der Botschaftsanfrage ein. Darin machten sie unter anderem geltend, der Freund des Beschwerdeführers habe aus Angst vor Problemen verschwiegen, dass er die Beschwerdeführerin gekannt habe und sie zusammen mit dem Beschwerdeführer geflohen sei. Auch dass der Beschwerdeführer den ethnischen Albaner mit einem Messer verletzt habe, habe er nur verschwiegen, um dem Beschwerdeführer Schwierigkeiten in der Schweiz zu ersparen. Bei den Aussagen des Grossvaters sei zu beachten, dass dieser schwer krank und verwirrt sei und sich bereits anlässlich des Videotelefonats nicht mehr habe erinnern können, was er bei der Befragung seitens der Schweizerischen Vertretung erzählt habe. Er wisse nicht, wo der Vater des Beschwerdeführers heute sei bzw. vermute, dass er tot sei. Dabei sei nicht er, sondern der Onkel vor zwei Jahren nach Mazedonien weggezogen. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit erfahren, dass ihre Familie ein paar Monate nach ihrer Flucht, möglicherweise aus Angst vor Übergriffen durch die Personen, welche die Beschwerdeführerin angegriffen hätten, weggezogen sei. Da der (...) der Beschwerdeführerin illegal in einem leer stehenden Haus gewohnt habe, sei es äusserst schwierig, Personen zu finden, die bestätigten, die Familie zu kennen. Gemäss Aussagen von G._______, habe H._______ im Übrigen mittlerweile geheiratet und sei wohl mit ihrer Mutter zu ihrem Mann gezogen. Damit seien die Zweifel insgesamt ausgeräumt und es sei von einer asylrelevanten Verfolgung der Beschwerdeführenden auszugehen. Sodann sei der Vollzug einer allfälligen Wegweisung unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin sowie der sozio-ökonomischen Situation der Roma in Kosovo nicht zumutbar.
D.
Mit Eingabe vom 13. Juni 2012 wiesen die Beschwerdeführenden das BFM im Rahmen einer weiteren Beweismitteleingabe auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. April 2012, E-1778/2009, sowie auf das Urteil vom 26. April 2012, C-5313/2010, welche sich beide zur Situation von Roma im Kosovo äusserten, hin. Sinngemäss wurde geltend gemacht, dass die entschiedenen Fälle mit dem vorliegenden Verfahren vergleichbar seien und die Umstände vor Ort, insbesondere die Tatsache, dass im Haus des Grossvaters für eine weitere Familie kein Platz bestehe, sowie die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin, eine Wegweisung ebenfalls als unzumutbar erscheinen liessen.
E.
Mit Verfügung vom 18. Juni 2012 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, wies sie aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, es erachte die Aussagen der Beschwerdeführenden nicht als glaubhaft. Diesen Schluss stützte die Vorinstanz vorab auf die Abklärungen durch die Schweizerische Botschaft vor Ort, welche im Ergebnis den Aussagen beider Beschwerdeführenden vor der Vorinstanz in mehreren Punkten entgegenstünden. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Übergriff auf dem Markt, der - allenfalls in anderer Form - als glaubhaft erachtet werden könne, sei nicht asylrelevant, da der Beschwerdeführer den Schutz des vom Bundesrat als verfolgungssicher eingestuften Staates Kosovo nicht in Anspruch genommen habe. Schliesslich seien keine Gründe ersichtlich, die dem Wegweisungsvollzug entgegenstünden. Insbesondere sei dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Arztzeugnis nicht zu entnehmen, dass sie einer ärztlichen Behandlung bedürfte, die nicht auch in ihrem Heimatstaat zugänglich wäre.
F.
Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden am 19. Juli 2012 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig oder unzumutbar sei und in der Folge sei die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz anzuordnen. In formeller Hinsicht beantragten sie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Beigabe ihrer Rechtsvertreterin als unentgeltlichen Rechtsbeistand.
Zur Begründung machten sie im Wesentlichen geltend, ihre Vorbringen seien sehr wohl glaubhaft und es sei von einer ethnisch motivierten, flüchtlingsrelevanten Verfolgung auszugehen. Darüber hinaus liessen die wirtschaftlichen Umstände vor Ort sowie die psychische Situation der Beschwerdeführerin einen Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz in den Kosovo als unzumutbar erscheinen.
Als Beweismittel reichten sie nebst der Bestätigung ihrer Fürsorgeabhängigkeit unter anderem einen Bericht von Dr. L._______, Fachärztin für Allgemeinmedizin, betreffend eine ambulante Behandlung der Beschwerdeführerin in der Notfallpraxis des Kantonsspitals Baden vom 9. Juli 2012 zu den Akten.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 30. Juli 2012 hiess der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und gab den Beschwerdeführenden ihre Rechtsvertreterin als unentgeltlichen amtlichen Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig setzte er ihnen Frist zur Einreichung eines aktuellen und ausführlichen fachärztlichen Berichts in Bezug auf die vorgebrachten Gesundheitsbeschwerden der Beschwerdeführerin.
H.
Nach erstreckter Frist reichten die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 27. September 2012 u.a. die folgenden Beweismittel ins Recht:
- zwei Berichte von Dr. med. M._______, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychiatrische Dienste Aargau, vom 9. August und 6. September 2012,
- eine Bestätigung von Dr. med. N._______, Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe, vom 14. September 2012 betreffend Schwangerschaft der Beschwerdeführerin,
- ein Schreiben von Dr. med. M._______ vom 20. September 2012 betreffend Befürwortung einer traumaspezifischen Behandlung und Überweisung an Dr. med. O._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,
- eine Bestätigung der Konsultationen des Tageszentrums Baden, Wochenplan des Tageszentrums sowie eine Informationsbroschüre zum Tageszentrum.
I.
I.a Das Bundesverwaltungsgericht lud das BFM am 1. Oktober 2012 ein, sich zur Beschwerdeschrift und zu den ins Recht gereichten Beweismitteln vernehmen zu lassen.
I.b Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 8. Oktober 2012 an ihren Erwägungen sowie der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
I.c
Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 9. Oktober 2012 zur Kenntnis gebracht.
J.
Mit Eingabe vom 8. November 2012 reichten die Beschwerdeführenden einen weiteren Bericht von Dr. med. O._______ vom 12. Oktober 2012 ein.
K.
Am (...) 2013 wurde der Sohn der Beschwerdeführenden, C._______, geboren.
L.
Am 13. Mai 2013 informierten die Beschwerdeführenden das Bundesverwaltungsgericht über die Geburt und reichten weitere Arztberichte, insbesondere den Abschlussbericht der psychotherapeutischen Behandlung der Beschwerdeführerin vom 27. April 2013 von Dr. med. O._______ zu den Akten.
M.
Mit Eingabe vom 15. Juli 2013 reichte die Rechtsvertreterin einen Operationsbericht von Dr. med. N._______ vom 17. Juni 2013 bezüglich aufgetretenen Komplikationen im Nachgang der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein.
N.
Mit Eingaben vom 4. und 6. März 2014 liessen die Beschwerdeführenden zwei oberärztliche Berichte der Psychiatrischen Dienste Aargau, vom 3. und 4. März 2014 sowie eine Kostennote vom 4. März 2014 zu den Akten reichen.
O.
Mit Eingabe vom 19. März 2014 reichten die Beschwerdeführenden die folgenden weiteren Beweismittel ein:
- je drei Kursbestätigungen des Kantonalen Sozialdienstes des Kantons Aargau betreffend Deutschunterricht der Beschwerdeführenden aus dem Jahr 2011,
- je zwei Arbeitszeugnisse und Bildungsbestätigungen der Stiftung Wendepunkt vom 16. Juli 2012,
- zwei Zeugnisse betreffend Integrationsprogramm 2012/2013 des Beschwerdeführers seitens der Kantonalen Schule für Berufsbildung Aargau vom 25. Januar 2013 und vom 28. Juni 2013,
- einen Nachweis für freiwillige und ehrenamtliche Arbeit des Beschwerdeführers bei P. _______, vom 27. Februar 2014,
- zwei ambulante Arztberichte des Kantonsspital Baden vom 23. und 28. Mai 2013 betreffend Beschwerden der Beschwerdeführerin nach Geburt.
P.
Mit Schreiben vom 23. April 2014 wiesen die Beschwerdeführenden auf einen Vergleichsfall (N [...]) hin, der seitens des BFM zur Anordnung einer vorläufigen Aufnahme geführt habe.
Q.
Mit Eingabe vom 6. Mai 2014 liessen die Beschwerdeführenden verschiedene Unterstützungsschreiben zu ihrer Integration in der Schweiz sowie eine weitere Bestätigung betreffend Besuch eines Deutschkurses zu den Akten reichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
|
a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b10 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743; |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
b5bis | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, |
b6 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535, |
b7 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037, |
b8 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739, |
b9 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
1 | Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
a | Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; |
c | Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
d | ... |
e | Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
e1 | Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, |
e2 | die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, |
e3 | den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, |
e4 | den Entsorgungsnachweis; |
f | Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; |
g | Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
h | Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; |
i | Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); |
j | Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. |
2 | Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: |
a | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt. |
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
3 | Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
4 | Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden. |
5 | Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden. |
6 | In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung. |
7 | Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
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1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
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1 | Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
a | Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; |
b | unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; |
c | ... |
2 | Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. |
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz. |
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1 | Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz. |
2 | Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
|
1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
3.2 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind, beziehungsweise, wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft in begründeter Weise befürchten muss, dass ihr solche Nachteile zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.27 m.w.H.). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2, BVGE 2008/4 E. 5.2).
3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
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1 | Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
2 | Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. |
3 | Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. |
4.
Das BFM führte zur Begründung seines Entscheides im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen, da sie sich in wesentlichen Aspekten als tatsachenwidrig erwiesen. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Übergriff seitens Personen albanischer Ethnie sei nicht asylrelevant, da vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen sei.
4.1 Bezüglich der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht nach eingehender Prüfung der Akten im Wesentlichen den Erwägungen der Vorinstanz an. Die Ergebnisse der Botschaftsabklärung vor Ort lassen keinen anderen Schluss zu; sie stehen den Aussagen der Beschwerdeführenden in mehreren entscheidenden Punkten diametral entgegen. So lässt etwa die Tatsache, dass mehrere der von der Botschaft befragten Personen in D._______ den Beschwerdeführer kannten, niemand aber die Beschwerdeführerin, auch der Grossvater nicht (vgl. Botschaftsantwort vom 1. März 2012, S. 2, 5, 6), nicht nur massive Zweifel an ihrer Sachverhaltsdarstellung aufkommen, sondern entzieht ihr eine wesentliche Grundlage, zumal gemäss der Aussage des Beschwerdeführers nicht mehr als 15 Roma-Familien in der Gegend wohnen, es sich also um eine kleine Roma-Gemeinschaft handelt und ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, die Mitglieder dieser Gemeinschaft seien miteinander bekannt. Nebst den vom BFM ausführlich erläuterten Unstimmigkeiten, auf die verwiesen werden kann, fallen weitere auf, etwa wenn der Beschwerdeführer eingangs der Kurzbefragung behauptete, sein Grossvater sei während seines Aufenthalts in E._______ gestorben und bei seiner Rückkehr hätten im Haus des Grossvaters Albaner gewohnt (vgl. A1/18, S. 2). In der Anhörung auf den Widerspruch angesprochen, sagt er dann nur, nein, der Grossvater lebe noch, seine Grossmutter sei gestorben (vgl. A16/16, S. 12), womit er keine nachvollziehbare Erklärung für seine unwahre Angabe zu geben vermag.
Auch dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei von drei Albanern auf dem Weg zu H._______ entführt und später vergewaltigt worden, fehlt jede Grundlage, nachdem sich erwiesen hat, dass sie in der Gegend unbekannt ist und das BFM zu Recht den Schluss zieht, sie habe gar nie dort gelebt. Mit ihrem Verweis in der Beschwerde, die Verwandten und H._______ seien alle weggezogen aus Angst vor der Bedrohung seitens der Vergewaltiger, vermag sie offensichtlich nicht zu erklären, weshalb auch sonst niemand, insbesondere der Grossvater des Beschwerdeführers, sie oder ihre Familie kennt und auch H._______ unbekannt ist. Zwar ist aufgrund der ins Recht gelegten ärztlichen Berichte nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen, dass die Beschwerdeführerin sexuellen Übergriffen ausgesetzt gewesen sein könnte - in welchem Kontext auch immer; das ändert allerdings nichts daran, dass sie die von ihr geltend gemachte Verfolgungssituation nicht glaubhaft zu machen vermag.
Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass das BFM die Vorbringen der Beschwerdeführenden zu Recht als überwiegend unglaubhaft im Sinne von Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
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1 | Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
2 | Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. |
3 | Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. |
4.2 Nicht grundsätzlich bestritten - und unter dem Aspekt der Asylrelevanz geprüft - wird vom BFM demgegenüber, dass es im angegebenen Zeitpunkt zu einem Übergriff auf den Beschwerdeführer durch Männer albanischer Ethnie auf dem Markt in D._______ gekommen sein könnte, zumal sowohl der Grossvater des Beschwerdeführers als auch sein Freund G._______ dies bestätigen, wenn auch nicht in dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umfang. Unbestritten ist auch, wie das BFM in seiner Verfügung ebenfalls festhält, dass es in Kosovo nach wie vor regelmässig zu Übergriffen auf Angehörige der ethnischen Minderheiten, insbesondere auch auf Roma kommt. Im Folgenden ist zu prüfen, ob das BFM zu Recht zum Schluss gekommen ist, diese Übergriffe seien asylrechtlich nicht relevant.
4.2.1 Vorab ist festzuhalten, dass es dem einmaligen Übergriff auf dem Markt, bei dem zudem fraglich scheint, ob er für den Beschwerdeführer körperliche Folgen hatte, sowie den übrigen Belästigungen seitens der ethnisch albanischen Mehrheitsbevölkerung, auf welche die Beschwerdeführenden pauschal verweisen - ohne diese beschönigen zu wollen - bereits an der erforderlichen Intensität fehlen dürfte, um asylrechtlich relevant im Sinne von Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
4.2.2 Unabhängig davon ist Folgendes festzuhalten: Das Flüchtlingsrecht ist subsidiär ausgestaltet. Demnach ist eine Bedürftigkeit nach internationalem Schutz dann anerkannt, wenn der Heimatstaat des Betroffenen keinen Schutz bieten will oder kann (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 10.1 S. 201). Der Schutz gilt als ausreichend, wenn im Heimatstaat eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, also in erster Linie polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe und ein Rechts- und Justizsystem, das eine effektive Strafverfolgung ermöglicht; diese Struktur muss dem Betroffenen darüber hinaus zugänglich sein (vgl. zu dieser sogenannten Schutztheorie BVGE 2011/51 E. 7.1 bis 7.4 m.H.).
Der schweizerische Bundesrat hat mit Beschluss vom 6. März 2009 Kosovo als sogenannten verfolgungssicheren Staat bezeichnet. Massgebliche Kriterien für eine solche Bezeichnung sind die Einhaltung der Menschenrechte und die Anwendung internationaler Konventionen im Menschenrechtsbereich. Die Vertreter der kosovarischen Regierung haben sich im Rahmen ihrer Unabhängigkeitserklärung im Februar 2008 verpflichtet, sämtliche Verträge und Absprachen, die sich aus dem "Umfassenden Vorschlag zur Regelung des Kosovostatus" des Sondergesandten des UNO-Generalsekretärs für den Prozess zur Bestimmung des künftigen Status von Kosovo ergeben, vollumfänglich zu erfüllen. Die Sicherheitslage für Minderheiten nicht-albanischer Volkszugehörigkeit in Kosovo im allgemeinen hat sich denn auch in den letzten Jahren deutlich entspannt, insbesondere auch dank dem Einsatz internationaler Sicherheitskräfte wie UNMIK, KFOR oder EULEX. Die zuständigen Behörden von Kosovo gehen - im Rahmen ihrer Möglichkeiten - denn auch in aller Regel gegen Bedrohungen und Übergriffe Dritter vor. Insoweit ist vom bestehenden Schutzwillen und auch von der weitgehenden Schutzfähigkeit der in Kosovo tätigen Sicherheitsbehörden im Sinne der oben umschriebenen Schutztheorie auszugehen (vgl. BVGE 2011/50 E. 4.7 sowie statt diverser Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. August 2013 E-1215/2011 E. 4.2).
Zwar wird in der Region D._______, von wo zumindest der Beschwerdeführer kommt, die Situation für ethnische Roma, die serbische Minderheit sowie Kriegsrückkehrer als nach wie vor nicht unproblematisch eingestuft. Es leben dort überwiegend Personen albanischer Ethnie (rund 5.29% Angehörige der serbischen Ethnie sowie lediglich rund 0.43% Angehörige der Roma-Ethnie; vgl. European Center for Minority Issues, Communities in Kosovo, A guidebook for professionals working with communities in Kosovo, Dezember 2013, S. 18, 35). Dabei können Übergriffe, in der Regel in Form von Einschüchterungen und Prügeleien bis hin zu Körperverletzungen und Vergewaltigungen, durch Angehörige der Mehrheitsgesellschaft nicht ausgeschlossen werden (OSZE, Mission in Kosovo, An Assessment of the Voluntary Returns Process in Kosovo, Oktober 2012, S. 22). Den Beschwerdeführenden stand es aber nach dem oben Gesagten offen, sich aufgrund der geltend gemachten Behelligungen seitens Dritter an die heimatlichen Behörden zu wenden und diese um Schutz zu ersuchen. Wenn auch ein gewisses Misstrauen der Minderheitsbevölkerung gegenüber der lokalen Polizei nachvollziehbar ist, konnten die Beschwerdeführenden vorliegend nicht glaubhaft darlegen, weshalb sie davon abgesehen haben, sich aufgrund der Behelligungen, wenn nicht an die heimatlichen Behörden, so zumindest an die internationalen Institutionen zu wenden und diese um Schutz zu ersuchen. Aufgrund der Aktenlage ist jedenfalls nicht hinreichend dargelegt, dass die zuständigen staatlichen Organe den Beschwerdeführenden den erforderlichen Schutz verweigert hätten oder in Zukunft verweigern würden. Damit gelingt es den Beschwerdeführenden im Ergebnis nicht, die mit der Qualifikation als verfolgungssicheren Staat eintretende gesetzliche Regelvermutung, sie erhielten in ihrem Heimatstaat adäquaten Schutz, umzustossen.
4.3 Zusammenfassend hat das BFM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht und mit zutreffender Begründung verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung. |
5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung. |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244 |
|
1 | Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244 |
2 | Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. |
3 | Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. |
4 | Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. |
5 | Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246 |
5bis | Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247 |
6 | Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden. |
7 | Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248 |
a | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde; |
b | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder |
c | die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. |
8 | Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen. |
9 | Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254 |
10 | Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255 |
6.2 Diese Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (BVGE 2009/51 E. 5.4).
7.
7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244 |
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1 | Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244 |
2 | Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. |
3 | Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. |
4 | Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. |
5 | Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246 |
5bis | Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247 |
6 | Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden. |
7 | Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248 |
a | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde; |
b | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder |
c | die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. |
8 | Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen. |
9 | Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254 |
10 | Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255 |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244 |
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1 | Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244 |
2 | Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. |
3 | Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. |
4 | Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. |
5 | Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246 |
5bis | Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247 |
6 | Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden. |
7 | Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248 |
a | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde; |
b | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder |
c | die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. |
8 | Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen. |
9 | Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254 |
10 | Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255 |
7.2
7.2.1 Das BFM hielt in seiner Verfügung fest, dass weder allgemeine noch individuelle Gründe ersichtlich seien, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprächen. Namentlich stehe den Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr Wohnraum zur Verfügung, habe doch der Beschwerdeführer schon vor seiner Aus-reise dort gewohnt. Allfällige wirtschaftliche Reintegra-tionsschwierigkeiten sprächen nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, stellten doch blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten keine existenzbedrohende Situation dar. Dem Beschwerdeführer gereiche auch zum Vorteil, dass er in D._______ über einen guten Freund verfüge. Gesundheitliche Probleme könnten sodann nur zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen, wenn sich aufgrund eines Mangels an angemessener Be-handlungsmöglichkeiten im Heimatland der Gesundheitszustand der betroffenen Person derart verschlechtern würde, dass ihr Leben in Gefahr geriete. Dem Arztzeugnis sei nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin eine ärztliche Behandlung benötige, die im Kosovo nicht gewährleistet wäre. An dieser Einschätzung hielt die Vorinstanz auch im Rahmen der Vernehmlassung und nach Einreichung diverser ärztlicher Berichte fest.
7.2.2 Im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens machten die Be-schwerdeführenden darauf aufmerksam, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen Labilität auf eine therapeutische Behandlung angewiesen sei, die im Kosovo aufgrund des ungenügenden Gesundheitssystems im Allgemeinen sowie des beschränkten Zugangs ethnischer Minderheiten im Besonderen, nicht zur Verfügung stehe. Entgegen der Auffassung des BFM könne nicht davon ausgegangen werden, es stehe ihnen Wohnraum zur Verfügung, seien doch die Platzverhältnisse bereits heute für fünf Personen eng, zumal nur ein bewohnbares Zimmer zur Verfügung stehe. Die Situation würde bei einer Rückkehr der Beschwerde-führenden noch prekärer und sei insbesondere für die traumatisierte Beschwerdeführerin gänzlich inadäquat. Aufgrund der mit grosser Wahrscheinlichkeit drohenden Arbeitslosigkeit im Heimatstaat sowie der fehlenden Unterstützungsfähigkeit seitens der Verwandten des Beschwerdeführers oder der öffentlichen Fürsorge lägen insgesamt besondere Umstände vor, die bei einer allfälligen Rückkehr in den Kosovo zu deren konkreten Existenzgefährdung führen würden. Demzufolge erweise sich der Wegweisungsvollzug als unzumutbar.
7.3
7.3.1 Die Zugehörigkeit der Beschwerdeführenden zur Volksgruppe der Roma ist unbestritten. Beide hatten anlässlich der summarischen Befragungen im September 2010 Rom als Muttersprache angegeben, der Beschwerdeführer gab an, daneben wenig Serbisch, mittelmässig (...) und kein Albanisch zu sprechen, die Beschwerdeführerin führte aus, keine anderen Sprachkenntnisse zu haben und Analphabetin zu sein.
Das Bundesverwaltungsgericht setzt sich mit der Situation ethnischer Minderheiten in Kosovo fortlaufend auseinander. Gemäss geltender Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug von albanisch-sprachigen Roma, Ashkali und "Ägyptern" in den Süden des Kosovo dann zumutbar, wenn gestützt auf eine Einzelfallabklärung, welche namentlich durch Untersuchungen über die schweizerische Botschaft vor Ort vorzunehmen ist, feststeht, dass die betroffenen Personen bestimmte Reintegrationskriterien (berufliche Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter, ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage und Beziehungsnetz) tatsächlich erfüllen (vgl. BVGE 2007/10 E. 5.3). Eine Einzelfallabklärung der individuellen Umstände im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung muss erst recht auch für serbisch-sprachige Roma vorgenommen werden, bildet Serbisch doch eine Minderheitensprache in Kosovo und wird der Vollzug der Wegweisung für serbisch-sprachige Roma in den Süden Kosovos derzeit generell als unzumutbar erachtet (vgl. u.a. jüngst ergangene Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-6124/2013 vom 6. März 2014 E. 8.1, E-1219/2011 vom 12. August 2013 E. 6.4.1 sowie D-3123/2012 vom 16. Dezember 2013 E. 8.4.1 m.w.H.). Auch nach der Unabhängigkeitserklärung des Kosovo im Februar 2008, dessen Anerkennung durch die Schweiz sowie der Qualifikation durch den Bundesrat als "safe country", präsentiert sich die Situation für serbisch-sprachige Roma in ganz Kosovo noch immer als schwierig; sie sind im Alltag oft verschiedensten Formen von Diskriminierung ausgesetzt, und auch was den Zugang zum Bildungs- und Gesundheitswesen sowie zum Erwerbsleben anbelangt, sind sie besonders benachteiligt. Die Situation hat sich trotz der in der kosovarischen Verfassung verankerten Minderheitenrechte noch nicht in einem Masse verbessert, dass eine grundsätzliche Abkehr von der Rechtspraxis gerechtfertigt wäre (vgl. u.a. US Department of State, Human Rights Report Kosovo, 2013, S. 30).
Damit steht zusammenfassend fest, dass die Beschwerdeführenden zu einer gesellschaftlichen Randgruppe im Kosovo und insbesondere in D._______ gehören, die im Alltag verschiedensten Benachteiligungen ausgesetzt ist. Der Grossvater des Beschwerdeführers erwähnt im Übrigen ebenfalls seine Ängste vor Schikanen seitens der ethnischen Albaner sowie seine konkrete Betroffenheit von Bedrohungen (vgl. A20/6, S. 3).
7.3.2 Aus dem Ergebnis der Abklärungen vor Ort ergibt sich zwar, dass der Grossvater des Beschwerdeführers in D._______ über ein Haus verfügt, wo Verwandte des Beschwerdeführers leben. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann darin allerdings noch kein besonders günstiger Umstand gesehen werden, zumal die Platzverhältnisse schon heute knapp zu sein scheinen. Unabhängig davon kommen hinsichtlich der Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs überwiegend erschwerende Umstände hinzu.
7.3.3 Vorab ist der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zu beachten: Gemäss den übereinstimmenden jüngeren ärztlichen Berichten ist dieser sowohl in somatischer als auch in psychischer Hinsicht nach wie vor als fragil zu bezeichnen. Diagnostiziert wird eine komplexe Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) mit Depression und einer ausgeprägten generalisierten Angststörung sowie chronische Migräne und Rückenschmerzen. Zwar habe sich ihr Allgemeinzustand, der in der Schwangerschaft sehr reduziert gewesen sei, etwas verbessert, sie sei aber weiterhin untergewichtig. Der Schlaf sei nicht ausreichend und es bestünden Ein- und Durchschlafstörungen, die von kleinsten Stressoren ausgelöst werden könnten, regelmässig komme es zu Alpträumen. Auch die Migräne bestehe trotz intensiver medikamentöser Therapie und Abklärung durch das Kopfwehzentrum Baden weiterhin, wobei es zu ca. zwei invalidisierenden Attacken pro Woche komme. Aufgrund eines Missverhältnisses kleines Becken/grosses Kind sei es zu Verletzungen während der Geburt gekommen, die noch heute behandlungsbedürftig seien und auch die Rückenschmerzen hätten seit jener Zeit zugenommen. Die Patientin sei im Alltag noch immer stark eingeschränkt und habe Angst, sich alleine draussen zu bewegen. Die Ärzte halten übereinstimmend fest, die Beschwerdeführerin habe zwar seit 2012 sowohl in psychischer als auch in physischer Hinsicht Fortschritte gemacht, eine adäquate Weiterbehandlung sei jedoch klar indiziert. Demgegenüber würde eine Rückkehr bei einer noch nicht ausreichend behandelten PTBS wahrscheinlich zu einer psychischen Dekompensation mit Suizidalität und völliger Dysfunktionalität führen (vgl. ärztliche Berichte vom 3. März 2014 , S. 1, vom 4. März 2014 sowie vom 12. Oktober 2012, S. 3).
Zwar besteht im Kosovo heute wieder eine medizinische Grundstruktur und theoretisch sind Angehörige von Minderheiten vom kostenlosen Zugang zum Gesundheitssystem nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Laut verschiedenen Berichten ist die Gesundheitsversorgung jedoch faktisch, insbesondere in fachspezifischen Bereichen, lückenhaft und bleibt mehrheitlich von der finanziellen Leistungsfähigkeit der Einzelpersonen abhängig (vgl. International Organization for Migration [IOM], Länderinformationsblatt Kosovo, Juni 2013, S. 33 ff.; International Federation of Red Cross and Red Crescent Societies, Kosovo Consolidated Development Operational Report, January - June 2013, Juli 2013, S. 5; UNICEF Kosovo & Kosovo Health Foundation, Verena Knaus et al., Stilles Leid - Zur psychosozialen Gesundheit abgeschobener und rückgeführter Kinder, UNICEF März 2012, S. 44; European Commission, Kosovo 2011 Progress Report, Oktober 2011, S. 40; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Grégoire Singer, Kosovo: Update zur Lage der medizinischen Versorgung, September 2010, S. 3 ff.). Das gleiche gilt für psychiatrische und psychotherapeutische Behandlungen, wobei dauerhafte Psychotherapien sowie die Behandlung von spezialisierten Krankheiten, namentlich PTBS, insbesondere Rückkehrern und anderen Minderheitengruppen, kaum zugänglich sind (vgl. IOM, a.a.O., S. 35 f.; Republic of Serbia (including Kosovo), Operational Guidance Note, Februar 2007, S. 24; United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK), Mental Health Service Capacities in Kosovo, März 2005, S. 2).
Eine adäquate medizinische Behandlung der Beschwerdeführerin scheint nach dem Gesagten für die weder serbisch-, noch albanisch-sprechende Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach D._______ nicht sichergestellt und es bestünde die reale Gefahr, dass sie in absehbarer Zeit psychisch dekompensieren und dabei auch ihre bereits heute körperlich labile Konstitution in Mitleidenschaft gezogen würde. Dass davon unmittelbar auch ihre kleine Familie, vorab das einjährige Kleinkind, mitbetroffen wäre, versteht sich von selbst.
7.3.4 Ebenfalls erschwerend fällt die kaum ersichtliche Chance für die Beschwerdeführenden, sich nach einer Rückkehr eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen, ins Gewicht. Darauf wird auch im Abklärungsbericht verwiesen. Zwar haben sie sich seit ihrer Anwesenheit in der Schweiz in bemerkenswerter Weise und trotz verschiedenen Erschwernissen, wie tiefem Bildungsstand resp. Analphabetismus und angeschlagener Gesundheit, um Weiterbildung bemüht. Dies dürfte ihnen aber nach ihrer Rückkehr in Anbetracht der zahlreichen Erschwernisse kaum zu Gute kommen. Angesichts der hohen Arbeitslosigkeit, auch unter der Mehrheitsbevölkerung in der Region D._______, ihrer ethnischen Zugehörigkeit, ihrer fehlenden albanischen Sprachkenntnisse sowie der angeschlagenen Gesundheit der Beschwerdeführerin, die sich bei einer Rückkehr mutmasslich noch verschlechtern würde, ist die Wahrscheinlichkeit für sie, in absehbarer Zeit für den Lebensunterhalt auch nur einigermassen aufzukommen, verschwindend gering.
7.3.5 Schliesslich ist weiter zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführenden mittlerweile für ein gut einjähriges Kleinkind zu sorgen haben, dessen Wohl entscheidend mit zu gewichten ist. Nach dem oben Gesagten ist aber - wie erwähnt - zweifelhaft, inwiefern insbesondere die Beschwerdeführerin nach einer allfälligen Rückkehr in den Kosovo noch in der Lage wäre, ihrer Aufgabe als Mutter nachzukommen. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer diesen Mangel aufzufangen vermöchte, zumal er seine Ressourcen mutmasslich gänzlich in die wirtschaftliche Existenzsicherung der Familie zu investieren hätte. Auch hinsichtlich dem Zugang des Kindes zu Bildung, sozialen und gesundheitlichen Einrichtungen ist die Prognose, wie bereits in anderem Zusammenhang erwähnt, eher düster (vgl. u.a. US State Department, a.a.O., S. 30, 32).
Insgesamt erscheint somit unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände im Falle eines Vollzugs der Wegweisung in den Heimatstaat eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244 |
|
1 | Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244 |
2 | Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. |
3 | Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. |
4 | Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. |
5 | Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246 |
5bis | Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247 |
6 | Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden. |
7 | Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248 |
a | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde; |
b | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder |
c | die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. |
8 | Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen. |
9 | Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254 |
10 | Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255 |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244 |
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1 | Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244 |
2 | Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. |
3 | Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. |
4 | Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. |
5 | Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246 |
5bis | Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247 |
6 | Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden. |
7 | Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248 |
a | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde; |
b | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder |
c | die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. |
8 | Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen. |
9 | Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254 |
10 | Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255 |
8.
Zusammenfassend ist die Beschwerde betreffend Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft, Ablehnung der Asylgesuche und Wegweisung abzuweisen, betreffend Vollzug der Wegweisung ist sie gutzuheissen.
Das BFM ist anzuweisen, die Beschwerdeführenden vorläufig aufzunehmen. Dabei wird es als Folge des vorliegenden Urteils auch die vorläufige Aufnahme des gemeinsamen Sohnes der Beschwerdeführenden, C._______, zu regeln haben.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem hälftigen Obsiegen auszugehen. Die um die Hälfte reduzierten Verfahrenskosten wären grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
|
1 | Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
2 | Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. |
3 | Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: |
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a | bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken; |
b | in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113 |
3 | Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. |
4 | Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117 |
9.2 Obsiegende und teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
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1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
Mit Zwischenverfügung vom 30. Juli 2012 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
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1 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113 |
3 | Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. |
4 | Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117 |
Die Rechtsvertreterin weist in ihrer Kostennote vom 4. März 2014 für das vorliegende Beschwerdeverfahren einen Aufwand von 17.7 Stunden (à Fr. 200.- für das Honorar als unentgeltlicher Rechtsbeistand bzw. im Falle des Obsiegens für die Parteientschädigung à Fr. 275.-) sowie Auslagen von Fr. 259.30 und Mehrwertsteuer von Fr. 303.95 und damit insgesamt einen Betrag von Fr. 4'103.30 (bzw. Fr. 5'401.80.-) aus. Für die in der Kostennote nicht mehr berücksichtigten Eingaben vom 6. und 19. März 2014, 23. April 2014 und vom 6. Mai 2014 veranschlagt das Gericht einen zusätzlichen zeitlichen Aufwand von einer Stunde. Indessen kann der in der Kostennote ausgewiesene zeitliche Aufwand nicht als vollumfänglich angemessen erachtet werden; namentlich erachtet das Gericht den zeitlichen Aufwand für die verschiedenen Beweismitteleingaben - insbesondere der zeitliche Gesamtaufwand von 6.5 Stunden für die Beweismitteleingaben vom 26. September 2012 bis 4. März 2014 - als nicht umfassend notwendig. Der zeitliche Gesamtaufwand ist entsprechend auf insgesamt 14.5 Arbeitsstunden zu kürzen.
Angesichts des teilweisen Obsiegens wird das BFM angewiesen, den Beschwerdeführenden für die Hälfte des geltend gemachten Betrages eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'275.40.- (zusammengesetzt aus 7.25 Arbeitsstunden à Fr. 275.- zuzüglich die Hälfte der Kosten für die Auslagen und die Mehrwertsteuer) zu entrichten. Die andere Hälfte in der Höhe von Fr. 1'731.60.- (zusammengesetzt aus 7.25 Arbeitsstunden à Fr. 200.- zuzüglich die Hälfte der Kosten für die Auslagen und die Mehrwertsteuer) wird den Beschwerdeführenden im Rahmen der Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
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1 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113 |
3 | Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. |
4 | Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117 |
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl und der Verzicht auf die Wegweisung beantragt werden. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs wird die Beschwerde gutgeheissen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 der Verfügung des BFM vom 18. Juni 2012 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz anzuordnen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden zufolge teilweisen Obsiegens für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'275.40.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
5.
Der als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreterin wird im Umfang des Unterliegens ein vom Bundesverwaltungsgericht auszurichtendes amtliches Honorar von Fr. 1'731.60.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen. Der Anspruch auf ein amtliches Honorar wird im Umfang der Parteientschädigung gegenstandslos.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Karpathakis Sibylle Dischler
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