Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III

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CH-9023 St. Gallen

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Geschäfts-Nr. C-3454/2013

pem/fas

Zwischenverfügung
vom 18. Juli 2013

In der Beschwerdesache

CSS Kranken-Versicherung AG, Tribschenstrasse 21, 6002 Luzern, und 44 weitere Beteiligte,

alle vertreten durch tarifsuisse ag, 4500 Solothurn,
Parteien
diese vertreten durch lic. iur. Andreas Gafner, Rechtsanwalt,

Beschwerdeführerinnen,

gegen

A._______ AG,

Beschwerdegegnerin,

Regierungsrat des Kantons Luzern,

handelnd durch Gesundheits- und Sozialdepartement des Kantons Luzern, Postfach 3768, 6002 Luzern,

Vorinstanz,

Gegenstand KVG, Tariffestsetzung stationäre Spitalbehandlung (RRB vom 14.5.2013),

wird festgestellt und in Erwägung gezogen,

dass der Regierungsrat des Kantons Luzern (Vorinstanz) am 17. Januar 2012 für die Dauer des Tariffestsetzungsverfahrens (betreffend tarifsuisse AG) eine provisorische Baserate für das A._______ von Fr. 10'350.- festsetzte,

dass die Vorinstanz mit Beschluss vom 14. Mai 2013 das erwähnte Tariffestsetzungsverfahren abgeschlossen und die Baserate für das A._______ (mit Wirkung ab 1. Januar 2012) auf Fr. 10'313.- festgesetzt hat,

dass die Beschwerdeführerinnen diesen Beschluss am 17. Juni 2013 angefochten und u.a. beantragt haben, für die Dauer des vorliegenden Verfahrens sei provisorisch - aus Praktikabilitätsgründen - weiterhin der von der Vorinstanz am 17. Januar 2012 provisorisch festgesetzte Tarif (Baserate von Fr. 10'350.-) festzusetzen,

dass der Beschwerde grundsätzlich aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 55
1    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
2    Hat die Verfügung nicht eine Geldleistung zum Gegenstand, so kann die Vorinstanz darin einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen; dieselbe Befugnis steht der Beschwerdeinstanz, ihrem Vorsitzenden oder dem Instruktionsrichter nach Einreichung der Beschwerde zu.96
3    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter kann die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen; über ein Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist ohne Verzug zu entscheiden.97
4    Wird die aufschiebende Wirkung willkürlich entzogen oder einem Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung willkürlich nicht oder verspätet entsprochen, so haftet für den daraus erwachsenden Schaden die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Behörde verfügt hat.
5    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen anderer Bundesgesetze, nach denen eine Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat.98
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]),

dass die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter - nach Einreichung der Beschwerde - von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei vorsorgliche Massnahmen treffen kann, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen zu schützen (Art. 56
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 56 - Nach Einreichung der Beschwerde kann die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei andere vorsorgliche Massnahmen treffen, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen.
VwVG),

dass die von der Vorinstanz provisorisch - für die Dauer des Tariffestsetzungsverfahren - festgesetzte Baserate als Zwischenentscheid über vorsorgliche Massnahmen zu qualifizieren ist (vgl. Urteil BVGer C-124/2012 vom 23. April 2012 E. 3.2),

dass vorsorgliche Massnahmen grundsätzlich bis zum Eintritt der Rechtskraft der Hauptverfügung Bestand haben und nicht bereits mit dem Erlass der Verfügung in der Hauptsache dahinfallen (vgl. Stefan Vogel, Vorsorgliche Massnahmen, in: Isabelle Häner/Bernhard Waldmann [Hrsg.], Das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2008, S. 98 m.w.H.; Regina Kiener/Bernhard Rütsche/Mathias Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, Zürich/St. Gallen 2012, Rz. 471; Isabelle Häner, Vorsorgliche Massnahmen im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, ZSR 1997 II, Ziff. 193),

dass der von der Vorinstanz festgesetzte - und von den Beschwerdeführerinnen beantragte - provisorische Tarif von Fr. 10'350.- demnach (sofern das angerufene Gericht keinen anderslautenden Entscheid trifft) während des Beschwerdeverfahrens weiterhin gilt,

dass somit kein Interesse an den beantragten vorsorglichen Massnahmen bestehen kann, weshalb auf das Gesuch nicht einzutreten ist (vgl. zur Rechtsprechung betreffend untaugliche Ausstandsbegehren z.B. Urteil BGer 9C_509/2008 vom 29. Dezember 2008, E. 3.2, Urteil BGer 9C_93/2013 vom 13. Februar 2013).

Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Auf das Gesuch um Festsetzung eines provisorischen Tarifs wird nicht eingetreten.

2.
Diese Verfügung geht an:

- die Beschwerdeführerinnen (Einschreiben)

- die Beschwerdegegnerin (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. RRB_______; Einschreiben)

Der Instruktionsrichter:

Michael Peterli

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : C-3454/2013
Datum : 18. Juli 2013
Publiziert : 03. Oktober 2013
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Sozialversicherung
Gegenstand : KVG, Gesuch um Festsetzung eines provisorischen Tarifs (Zwischenverfügung)


Gesetzesregister
VwVG: 55 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 55
1    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
2    Hat die Verfügung nicht eine Geldleistung zum Gegenstand, so kann die Vorinstanz darin einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen; dieselbe Befugnis steht der Beschwerdeinstanz, ihrem Vorsitzenden oder dem Instruktionsrichter nach Einreichung der Beschwerde zu.96
3    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter kann die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen; über ein Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist ohne Verzug zu entscheiden.97
4    Wird die aufschiebende Wirkung willkürlich entzogen oder einem Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung willkürlich nicht oder verspätet entsprochen, so haftet für den daraus erwachsenden Schaden die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Behörde verfügt hat.
5    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen anderer Bundesgesetze, nach denen eine Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat.98
56
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 56 - Nach Einreichung der Beschwerde kann die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei andere vorsorgliche Massnahmen treffen, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen.
Weitere Urteile ab 2000
9C_509/2008 • 9C_93/2013
Stichwortregister
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C-124/2012 • C-3454/2013