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D-2720/2011 - 2011-07-18 - Asyl - Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. April 2011 / D-5654/2010
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung IV
D2720/2011
law/bah/wif

Urteil vom 18. Juli 2011

Besetzung

Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Kurt Gysi, Richter Daniele Cattaneo
Gerichtsschreiber Christoph Basler.

Parteien

A._______, geboren am (...),
B._______, geboren am (...),
Irak,
beide vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...),
Gesuchstellerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand

Revision
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. April 2011 / D5654/2010.

D2720/2011

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM die Asylgesuche der Gesuchstellerinnen vom 24. Juni 2008 mit Verfügung vom 30. Juni 2010 ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde vom 9. August 2010 mit Urteil D5654/2010 vom 12. April 2011 abwies,
dass die Gesuchstellerinnen durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 11. Mai 2011 um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D5654/2010 vom 12. April 2011 ersuchen und beantragen liessen, das Urteil sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren, eventuell sei die Unzulässigkeit/Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei ihnen zu gestatten, den Entscheid in der Schweiz abzuwarten und der zuständige Kanton sei anzuweisen, von Vollzugsmassnahmen abzusehen,
dass sie zudem beantragen liessen, es sei eine angemessene Parteientschädigung auszurichten und ihrem Rechtsvertreter Frist zur Einreichung einer Kostennote anzusetzen,
dass der Instruktionsrichter das Gesuch um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung mit Zwischenverfügung vom 20. Mai 2011 abwies und feststellte, die vom BFM mit Verfügung vom 30. Juni 2010 verfügte Wegweisung sei vollstreckbar,
dass er die Gesuchstellerinnen aufforderte, bis zum 6. Juni 2011 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200. zu leisten, unter der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten, dass die Gesuchstellerinnen durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 6. Juni 2011 als Beweismittel schriftliche Auskünfte von Frau C._______ und Herrn D._______ vom 31. Mai 2011 einreichen und beantragen liessen, der Vollzug der Wegweisung sei im Rahmen von Art. 56
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 56 [1]  
  Nach Einreichung der Beschwerde kann die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei andere vorsorgliche Massnahmen treffen, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
des Bundesgesetzes
vom
20. Dezember
1968
über
das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) auszusetzen und der kantonalen Behörde sei entsprechend Mitteilung zu machen, ihnen seien die Verfahrenskosten zu erlassen, eventuell sei ihnen die Leistung des
Seite 2

D2720/2011

erhobenen Kostenvorschusses zu erlassen und subeventuell sei der erhobene Kostenvorschuss zu reduzieren,
dass der Instruktionsrichter diese Gesuche mit Zwischenverfügung vom 9. Juni 2011 abwies und die Gesuchstellerinnen aufforderte, den erhobenen Kostenvorschuss innerhalb von drei Tagen ab Erhalt derselben zu leisten, unter der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten,
dass
diese
Zwischenverfügung
dem
Rechtsvertreter
der
Gesuchstellerinnen gemäss Rückschein am 15. Juni 2011 zugestellt wurde,
dass die Gesuchstellerinnen mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 20. Juni 2011 zahlreiche Petitionsbögen mit 2025 Unterschriften einreichen und unter anderem mitteilen liessen, sie hätten den Kostenvorschuss fristgerecht geleistet,
dass der Kostenvorschuss am 20. Juni 2011 eingezahlt wurde,
und zieht in Erwägung,
I.
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 105
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)

Art. 105 [1]   Beschwerde gegen Verfügungen des SEM
  Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] Beschwerde geführt werden.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 3 zu Ziff. IV der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599, 2007 5573; BBl 2006 7759).
[2] SR 173.32
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet und ausserdem für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat, zuständig ist (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242),
dass gemäss Art. 45
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 45   Grundsatz
  Für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts gelten die Artikel 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [1] sinngemäss.
 
[1] SR 173.110
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 121   Verletzung von Verfahrensvorschriften
  Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a.   die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b.   das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c.   einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d.   das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
128 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss gelten und nach Art. 47
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 47   Revisionsgesuch
  Auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsgesuchs findet Artikel 67 Absatz 3 VwVG [1] Anwendung.
 
[1] SR 172.021
VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 67  
  1.   Das Revisionsbegehren ist der Beschwerdeinstanz innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert 10 Jahren nach Eröffnung des Beschwerdeentscheides schriftlich einzureichen. [1]
  1bis.   Im Fall von Artikel 66 Absatz 2 Buchstabe d ist das Revisionsbegehren innert 90 Tagen einzureichen, nachdem das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Artikel 44 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 [2] endgültig geworden ist. [3]
  2.   Nach Ablauf von 10 Jahren seit Eröffnung des Beschwerdeentscheides ist ein Revisionsbegehren nur aus dem Grunde von Artikel 66 Absatz 1 zulässig.
  3.   Auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsbegehrens finden die Artikel 52 und 53 Anwendung; die Begründung hat insbesondere den Revisionsgrund und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun. Dieses hat auch die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides zu enthalten.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] SR 0.101
[3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG Anwendung findet,
dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Unabänderlichkeit
und
Massgeblichkeit
eines
rechtskräftigen
Seite 3

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Beschwerdeentscheides angefochten wird, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 247 Rz. 5.36),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 121   Verletzung von Verfahrensvorschriften
  Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a.   die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b.   das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c.   einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d.   das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
123 BGG aufgeführten Gründen in Revision zieht (Art. 45
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 45   Grundsatz
  Für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts gelten die Artikel 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [1] sinngemäss.
 
[1] SR 173.110
VGG),
dass im Revisionsgesuch insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 124   Frist
  1.   Das Revisionsgesuch ist beim Bundesgericht einzureichen:
a.   wegen Verletzung der Ausstandsvorschriften: innert 30 Tagen nach der Entdeckung des Ausstandsgrundes;
b.   wegen Verletzung anderer Verfahrensvorschriften: innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids;
c.   wegen Verletzung der EMRK [1]: innert 90 Tagen, nachdem das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Artikel 44 EMRK endgültig geworden ist;
d.   aus anderen Gründen: innert 90 Tagen nach deren Entdeckung, frühestens jedoch nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids oder nach dem Abschluss des Strafverfahrens.
  2.   Nach Ablauf von zehn Jahren nach der Ausfällung des Entscheids kann die Revision nicht mehr verlangt werden, ausser:
a.   in Strafsachen aus den Gründen nach Artikel 123 Absatz 1 und 2 Buchstabe b;
b.   in den übrigen Fällen aus dem Grund nach Artikel 123 Absatz 1.
  3.   Die besonderen Fristen nach Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008 [2] bleiben vorbehalten. [3]
 
[1] SR 0.101
[2] SR 732.44
[3] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Kernenergiehaftpflichtgesetzes vom 13. Juni 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2022, veröffentlicht am 27. Jan. 2022 (AS 2022 43; BBl 2007 5397).
BGG darzutun ist,
dass im Gesuch vom 11. Mai 2011 die Revisionsgründe von Art. 121 Bst. c
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 121   Verletzung von Verfahrensvorschriften
  Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a.   die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b.   das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c.   einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d.   das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
und d BGG geltend gemacht werden und ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens aufgezeigt wird, dass auf das im Übrigen formgerecht eingereichte Revisionsgesuch einzutreten ist, nachdem der erhobene Kostenvorschuss unter Berücksichtigung des Fristenlaufs gemäss Art. 20 Abs. 3
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 20  
  1.   Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen.
  2.   Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Auslösung folgenden Tage zu laufen.
  2bis.   Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt. [1]
  3.   Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter Wohnsitz oder Sitz hat. [2]
 
[1] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG am 20. Juni 2011 fristgerecht geleistet wurde,
dass im Revisionsgesuch unter Hinweis auf Art. 45
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 45   Grundsatz
  Für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts gelten die Artikel 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [1] sinngemäss.
 
[1] SR 173.110
VGG i.V.m. Art. 121 Bst. c
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 121   Verletzung von Verfahrensvorschriften
  Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a.   die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b.   das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c.   einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d.   das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
BGG geltend gemacht wird, die Revision eines Entscheides könne verlangt werden, wenn einzelne Anträge ­ darunter fielen sowohl die eigentlichen Rechtsbegehren als auch Verfahrens und damit Beweisanträge ­ unbeurteilt geblieben seien,
dass in diesem Zusammenhang ausgeführt wird, in der Beschwerde vom 9. August 2010 und der ergänzenden Eingabe vom 6. September 2010 seien zahlreiche Beweisanträge gestellt worden, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 12. April 2011 aber nur die Beweisanträge bezüglich der Befragung der beiden Brüder beziehungsweise Onkel und bezüglich der Botschaftsabklärung zur Abklärung der Identität behandelt und abgelehnt habe, dass es die übrigen Beweisanträge (Überprüfung der Echtheit eines Drohbriefes und eines Polizeirapports mittels geeigneten Mitteln wie Botschaftsabklärung, Einholen/Einverlangen von Auskünften der Freundin E._______, des Cousins F._______, der Schwiegermutter der Seite 4

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Schwester des Cousins F._______ sowie Einvernahme als Zeugin beziehungsweise Auskunftseinholung von G._______, C._______ sowie deren Söhne D._______ und H._______) jedoch nicht beurteilt habe, dass ferner in Art. 121 Bst. d
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 121   Verletzung von Verfahrensvorschriften
  Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a.   die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b.   das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c.   einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d.   das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
BGG die Möglichkeit der Revision vorgesehen sei, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt habe, was dann der Fall sei, wenn das Gericht in Wirklichkeit, also ohne das offensichtliche Versehen, eine andere Feststellung getroffen hätte,
dass diesbezüglich geltend gemacht wird, mit Eingabe vom 6. September 2010 seien verschiedene weitere Beweismittel (Familienregisterauszug, Taufschein der Mutter, Schreiben von Pfarrer I._______, Schreiben von Pater J._______) betreffend die Herkunft der Gesuchstellerinnen eingereicht worden, die offensichtlich erhebliche Tatsachen belegten, weshalb die Tatsache, dass diese Beweismittel vom Gericht im Rahmen seiner Ausführungen nicht einbezogen worden seien, nur auf einem Versehen beruhen könne,
dass der Revisionsgrund von Art. 121 Bst. c
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 121   Verletzung von Verfahrensvorschriften
  Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a.   die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b.   das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c.   einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d.   das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
BGG nicht schon dann verwirklicht ist, wenn im Urteil, dessen Revision verlangt wird, beziehungsweise im Rahmen der Instruktion des diesem zugrunde liegenden Verfahrens, ein Antrag nicht ausdrücklich gutgeheissen oder abgelehnt wurde, da sich auch aus der Begründung des Urteils ergeben kann, ob ein bestimmtes Begehren negativ oder positiv beantwortet wurde (ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Marcel Alexander Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basel 2008, N. 8 zu Art. 121
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 121   Verletzung von Verfahrensvorschriften
  Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a.   die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b.   das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c.   einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d.   das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
BGG), und zudem selbst dann, wenn das Urteil auf einen Antrag nicht ausdrücklich eingeht, zu prüfen ist, ob der Antrag allenfalls stillschweigend beurteilt wurde (HANSJÖRG SEILER/NICOLAS VON WERDT/ANDREAS
GÜNGERICH,
Bundesgerichtsgesetz
(BGG):
Bundesgesetz über das Bundesgericht, Handkommentar, Bern 2007, zu Art. 121 Rz. 24),
dass erst, wenn angenommen werden kann, das Gericht habe es tatsächlich unterlassen, über das Begehren zu entscheiden, sei es, weil es diesen Punkt bei der Urteilsfällung überhaupt ausser Acht gelassen habe, sei es, weil es irrtümlich davon ausging, der fragliche Antrag sei nicht gestellt worden, ein Antrag als unbeurteilt geblieben gelten kann (SEILER/ VON WERDT/ GÜNGERICH, a.a.O. zu Art. 121 Rz. 24),
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dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 12. April 2011 in E. 4.2.4. ausführte, die Vorinstanz sei entgegen den Behauptungen in der Beschwerde nicht verpflichtet gewesen, vorgängig ihres Entscheides weitere Beweisanerbieten zu akzeptieren beziehungsweise zusätzliche Recherchen (Botschaftsabklärungen) vorzunehmen, dass das Fehlen authentischer Identitätspapiere den Schluss zulasse, die Beschwerdeführerinnen stammten nicht aus Mosul, dass es damit auch sinnlos erscheine, zusätzliche Abklärungen in Bezug auf die letztlich fiktiv erscheinende Herkunft der Beschwerdeführerinnen aus Mosul vorzunehmen beziehungsweise diesbezüglich weitere Beweise abzunehmen,
dass sich aus diesem Grunde auch das Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst sehe, weitergehende Ausführungen zu den vom Rechtsvertreter
auf
Beschwerdeebene
weiter
eingereichten
Beweismitteln zu machen beziehungsweise zusätzliche Beweisofferten hinsichtlich
des
angeblichen
Herkunftsorts
Mosul
der
Beschwerdeführerinnen anzunehmen, zumal es sich hierbei durchwegs um Beweisdokumente beziehungsweise anerbieten handle, welche nicht annäherungsweise dieselbe zentrale Beweiskraft wie irakische Identitätspapiere und Nationalitätenausweise besässen, dass das Bundesverwaltungsgericht an dieser Stelle ausdrücklich auf die unter Bstn. Q und U des Sachverhalts aufgelisteten Beweisanträge und anerbieten beziehungsweise eingereichten Beweismittel verwies, dass sich bei objektiver Betrachtung der vorstehend wiedergegebenen Erwägungen im Urteil vom 12. April 2011 ergibt, dass das Bundesverwaltungsgericht die im Sachverhalt unter Bstn. Q und U erwähnten Beweisanträge und anerbieten in Erwägung 4.2.4. in ablehnendem Sinne beurteilt hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht in Erwägung 6.1.2. des Urteils vom 12. April 2011 zudem festhielt, die von der Gesuchstellerin A._______ geltend gemachten Drohungen durch Islamisten vermöchten die Flüchtlingseigenschaft
der
Gesuchstellerinnen
und
deren
Familienangehörigen nicht zu begründen, zumal diese mit dem Nordirak über eine innerstaatliche Fluchtalternative verfügten,
Seite 6

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dass es damit die geltend gemachten Drohungen durch Islamisten, zu deren Nachweis von der Gesuchstellerin A._______ mit Eingabe vom 18. August 2009 als Beweismittel ein Drohbrief beziehungsweise ein Polizeibericht vom 20. April 2008 eingereicht wurden, materiell beurteilt hat,
dass vor diesem Hintergrund davon auszugehen ist, das Bundesverwaltungsgericht
habe
sich
zu
keinen
weiteren
Beweiserhebungen betreffend die Authentizität des Drohbriefes und des Polizeirapports veranlasst gesehen, weil es den diesen Beweismitteln zugrunde liegenden Sachverhalt in Bezug auf die behauptete Flüchtlingseigenschaft der Gesuchstellerinnen als ohnehin nicht relevant beurteilte,
dass deshalb nicht davon auszugehen ist, im Urteil vom 12. April 2011 seien die im Revisionsgesuch erwähnten Beweisanträge im Sinne von Art
121
Bst. c
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 121   Verletzung von Verfahrensvorschriften
  Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a.   die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b.   das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c.   einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d.   das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.

BGG
unbeurteilt
geblieben,
weil
das
Bundesverwaltungsgericht diese Anträge bei der Urteilsfällung ausser Acht gelassen habe oder irrtümlich davon ausgegangen sei, diese Anträge seien nicht gestellt worden,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht in Erwägung 4.2.4. des Urteils vom 12. April 2011 ausdrücklich auch auf die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Beweismittel bezog, dass diese Beweismittel somit keineswegs aus Versehen nicht berücksichtigt worden sind, hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 12. April 2011 doch ausdrücklich festgehalten, die eingereichten Beweismittel hätten nicht die nötige Beweiskraft, um den schlüssigen Beweis für die tatsächliche Herkunft der Gesuchstellerinnen zu erbringen, dass somit die Revisionsgründe von Art. 121 Bst. c
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 121   Verletzung von Verfahrensvorschriften
  Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a.   die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b.   das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c.   einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d.   das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
und d BGG nicht erfüllt sind,
dass in der Eingabe vom 6. Juni 2011 unter Bezugnahme auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 123   Andere Gründe
  1.   Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
  2.   Die Revision kann zudem verlangt werden:
a. [1]   in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren trotz gehöriger Aufmerksamkeit nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind;
b. [2]   in Strafsachen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 410 Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 StPO [3] erfüllt sind;
c. [4]   in Sachen, die Ansprüche auf Ersatz von nuklearem Schaden betreffen, aus den in Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008 [5] genannten Gründen.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).
[2] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 3 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).
[3] SR 312.0
[4] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Kernenergiehaftpflichtgesetzes vom 13. Juni 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2022, veröffentlicht am 27. Jan. 2022 (AS 2022 43; BBl 2007 5397).
[5] SR 732.44
BGG geltend gemacht wird, mit den eingereichten schriftlichen Auskünften von Frau C._______ und Herrn D._______ vom 31. Mai 2011 werde die Herkunft der Gesuchstellerinnen aus Mosul bewiesen,
dass beide Auskunftspersonen bereit seien, ihre Aussagen auch im Rahmen einer Zeugenaussage zu machen,
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dass das Bundesverwaltungsgericht deren Bekräftigung mittels gerichtlichen Zeugnisses einverlangen müsse, sollte es an der Beweistauglichkeit der schriftlichen Auskünfte zweifeln, dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D5654/2010 vom 12. April 2011 unter Erwägung 4.2.4 im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung befand, die in der Beschwerde gemachten Beweisanerbieten (unter anderem die Befragung von C._______ sowie deren Söhne D._______ und H._______ oder die Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer schriftlichen Auskunft dieser Personen [vgl. U. des Sachverhalts]) hätten nicht annäherungsweise dieselbe zentrale Beweiskraft wie irakische Identitätspapiere und Nationalitätenausweise, allein mit denen der schlüssige Beweis für die tatsächliche Herkunft der Gesuchstellerinnen erbracht werden könnte,
dass jedoch im Rahmen des ordentlichen Verfahrens angebotene, vom Gericht in antizipierter Beweiswürdigung als für den Ausgang des Verfahrens nicht erheblich beurteilte und deshalb nicht eingeforderte Beweismittel, nicht zu einer Neubeurteilung des Sachverhalts führen können, wenn diese im Rahmen eines Revisionsverfahren nachträglich eingereicht werden, weil es sich bei solchen Beweismitteln ­ entgegen der in der Eingabe vom 6. Juni 2011 vertretenen Auffassung ­ nicht um "neue" Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 123   Andere Gründe
  1.   Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
  2.   Die Revision kann zudem verlangt werden:
a. [1]   in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren trotz gehöriger Aufmerksamkeit nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind;
b. [2]   in Strafsachen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 410 Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 StPO [3] erfüllt sind;
c. [4]   in Sachen, die Ansprüche auf Ersatz von nuklearem Schaden betreffen, aus den in Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008 [5] genannten Gründen.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).
[2] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 3 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).
[3] SR 312.0
[4] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Kernenergiehaftpflichtgesetzes vom 13. Juni 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2022, veröffentlicht am 27. Jan. 2022 (AS 2022 43; BBl 2007 5397).
[5] SR 732.44
BGG handelt, dass es sich ­ unbesehen der Frage, ob diese als verspätet eingereicht zu werten wären ­ bei den schriftlichen Auskünften von Frau C._______ und Herrn D._______ vom 31. Mai 2011 im Übrigen auch nicht um "erhebliche" Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 123   Andere Gründe
  1.   Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
  2.   Die Revision kann zudem verlangt werden:
a. [1]   in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren trotz gehöriger Aufmerksamkeit nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind;
b. [2]   in Strafsachen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 410 Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 StPO [3] erfüllt sind;
c. [4]   in Sachen, die Ansprüche auf Ersatz von nuklearem Schaden betreffen, aus den in Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008 [5] genannten Gründen.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).
[2] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 3 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).
[3] SR 312.0
[4] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Kernenergiehaftpflichtgesetzes vom 13. Juni 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2022, veröffentlicht am 27. Jan. 2022 (AS 2022 43; BBl 2007 5397).
[5] SR 732.44
BGG handelt, da angesichts der oben wiedergegebenen Erwägungen im Urteil D5654/2010 vom 12. April 2011 nicht davon auszugehen ist, das Urteil wäre beim Vorliegen dieser Auskünfte anders ausgefallen, dass im Revisionsgesuch vom 11. Mai 2011 ferner geltend gemacht wird, gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dürfe aus einer grundsätzlichen Unzulässigkeit der Revision kein Verstoss gegen zwingendes Völkerrecht (Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 FK Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)

Art. 33   Verbot der Ausweisung und Zurückstellung
  1.   Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
  2.   Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 3
IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)

Art. 3   Verbot der Folter
  Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101], Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
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grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]) resultieren,
dass diese Rechtsprechung, die bisher auf Fälle der verspäteten Vorbringen gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 123   Andere Gründe
  1.   Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
  2.   Die Revision kann zudem verlangt werden:
a. [1]   in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren trotz gehöriger Aufmerksamkeit nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind;
b. [2]   in Strafsachen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 410 Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 StPO [3] erfüllt sind;
c. [4]   in Sachen, die Ansprüche auf Ersatz von nuklearem Schaden betreffen, aus den in Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008 [5] genannten Gründen.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).
[2] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 3 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).
[3] SR 312.0
[4] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Kernenergiehaftpflichtgesetzes vom 13. Juni 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2022, veröffentlicht am 27. Jan. 2022 (AS 2022 43; BBl 2007 5397).
[5] SR 732.44
BGG angewandt worden sei, selbstverständlich auch anzuwenden sei, wenn formelle Revisionsgründe gemäss Art. 121
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 121   Verletzung von Verfahrensvorschriften
  Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a.   die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b.   das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c.   einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d.   das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
Bst. bd BGG, wie sie vorliegend vorgebracht würden, als nicht erfüllt erachtet würden,
dass in Bezug auf die erwähnte Praxis in der Eingabe vom 6. Juni 2011 zudem geltend gemacht wird, mit den eingereichten schriftlichen Auskünften von Frau C._______ und Herrn D._______ vom 31. Mai 2011 würden liquide Beweismittel eingereicht, aus denen sich ergebe, dass die Familie K._______ aus Mosul stamme und dass das Leben sämtlicher Familienmitglieder im Falle einer Rückkehr in grosser Gefahr wäre, dass diese Auffassung nicht überzeugt,
dass im Anwendungsfall von Art. 123 Abs. 2 Bst. a
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 123   Andere Gründe
  1.   Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
  2.   Die Revision kann zudem verlangt werden:
a. [1]   in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren trotz gehöriger Aufmerksamkeit nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind;
b. [2]   in Strafsachen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 410 Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 StPO [3] erfüllt sind;
c. [4]   in Sachen, die Ansprüche auf Ersatz von nuklearem Schaden betreffen, aus den in Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008 [5] genannten Gründen.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).
[2] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 3 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).
[3] SR 312.0
[4] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Kernenergiehaftpflichtgesetzes vom 13. Juni 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2022, veröffentlicht am 27. Jan. 2022 (AS 2022 43; BBl 2007 5397).
[5] SR 732.44
BGG bisher unbeurteilt gebliebene, weil dem Gericht nicht bekannte Tatsachen respektive
Beweismittel
trotz
verspäteter
Geltendmachung
beziehungsweise Einreichung zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn aufgrund derselben nachträglich offensichtlich wird, dass dem Gesuchsteller Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D7585/2010 vom 25. Januar 2011 E. 3.4, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9 E. 7, insb. E. 7 f. und g S. 83 ff., MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 250 Rz. 5.49), AUGUST MÄCHLER, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 26 zu Art. 66),
dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D5654/2010 vom 12. April 2011 befunden hat, den Gesuchstellerinnen drohe im Nordirak keine Verfolgung beziehungsweise keine menschenrechtswidrige Behandlung, dass es sich bei den eingereichten schriftlichen Auskünften von Frau C._______ und Herr D._______ vom 31. Mai 2011 ­ wie dargelegt ­nicht um neue erhebliche Beweismittel handelt und im vorliegenden Revisionsgesuch auch sonst keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 123   Andere Gründe
  1.   Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
  2.   Die Revision kann zudem verlangt werden:
a. [1]   in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren trotz gehöriger Aufmerksamkeit nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind;
b. [2]   in Strafsachen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 410 Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 StPO [3] erfüllt sind;
c. [4]   in Sachen, die Ansprüche auf Ersatz von nuklearem Schaden betreffen, aus den in Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008 [5] genannten Gründen.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).
[2] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 3 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).
[3] SR 312.0
[4] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Kernenergiehaftpflichtgesetzes vom 13. Juni 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2022, veröffentlicht am 27. Jan. 2022 (AS 2022 43; BBl 2007 5397).
[5] SR 732.44
BGG geltend gemacht Seite 9

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beziehungsweise eingereicht werden, aufgrund derer nunmehr ­ entgegen der Beurteilung im Urteil ­ ersichtlich würde, dass ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis vorliegt, dass in diesem Zusammenhang ergänzend festzustellen ist, dass Frau C._______ und Herr D._______ in ihren schriftlichen Auskünften ausführen, sie könnten mit absoluter Sicherheit bestätigen, dass Frau L._______ und ihre Kinder beziehungsweise A._______ und ihre Familie immer in Mosul wohnhaft gewesen seien,
dass damit aber keineswegs offensichtlich wird, dass den Gesuchstellerinnen im Nordirak eine menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht, dass schliesslich in Erinnerung zu rufen ist, dass die nochmalige Beurteilung einer Streitsache, über die bereits rechtskräftig befunden wurde, aufgrund des allgemeinen Rechtsgrundsatzes "ne bis in idem" ausgeschlossen ist,
dass es sich bei den im Revisionsgesuch unter "B. Materielles" gemachten Ausführungen um rein appellatorische Urteilskritik handelt, mit der letztlich beabsichtigt wird, eine andere Würdigung eines bereits beurteilten, identischen Sachverhalts herbeizuführen, wofür im Rahmen eines Revisionsverfahrens jedoch kein Raum besteht (vgl. ESCHER, a.a.O., Art. 123, N. 7, SEILER/VON WERDT/GÜNGERICH, a.a.O., Rz. 29 zu Art. 121
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 121   Verletzung von Verfahrensvorschriften
  Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a.   die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b.   das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c.   einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d.   das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
BGG, S. 518, KARL SPÜHLER/ANNETTE DOLGE/DOMINIK VOCK, Kurzkommentar
zum
Bundesgerichtsgesetz
[BGG],
Winterthur/Schaffhausen/Zürich 2006, Rz. 5, S. 225), dass in der Eingabe vom 20. Juni 2011 weitere, revisionsrechtlich nicht bedeutsame appellatorische Kritik am Urteil D5654/2010 vom 12. April 2011 vorgetragen und geltend gemacht wird, es hätte zumindest beachtet werden müssen, dass auch das Original des Familienregisterauszugs des Zivilstandsamts Mosul eingereicht worden sei, welches ihre Herkunft eindeutig bestätige,
dass indes die Behauptung, der eingereichte Familienregisterauszug sei nicht beachtet worden, aktenwidrig ist, da die Einreichung desselben im Urteil D5654/2010 vom 12. April 2011 ausdrücklich erwähnt (vgl. Bst. U) und bei der rechtlichen Würdigung ­ wenn auch nicht in dem von den Gesuchstellerinnen beziehungsweise ihrem Rechtsvertreter erwünschten Sinn ­ berücksichtigt wurde (vgl. E. 4.2.4),
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dass in der Eingabe vom 20. Juni 2011 des Weiteren auf die eingereichte Petition für die Familie M._______ verwiesen wird, der unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ­ und nur solche sind im vorliegenden Verfahren zu beurteilen ­ keine Bedeutung zukommt, dass es den Gesuchstellerinnen somit nicht gelungen ist, revisionsrechtlich relevante Gründe im Sinne von Art. 121 Bst. c
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 121   Verletzung von Verfahrensvorschriften
  Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a.   die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b.   das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c.   einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d.   das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
und d oder Art. 123 Abs. 2 Bst. a
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 123   Andere Gründe
  1.   Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
  2.   Die Revision kann zudem verlangt werden:
a. [1]   in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren trotz gehöriger Aufmerksamkeit nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind;
b. [2]   in Strafsachen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 410 Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 StPO [3] erfüllt sind;
c. [4]   in Sachen, die Ansprüche auf Ersatz von nuklearem Schaden betreffen, aus den in Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008 [5] genannten Gründen.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).
[2] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 3 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).
[3] SR 312.0
[4] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Kernenergiehaftpflichtgesetzes vom 13. Juni 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2022, veröffentlicht am 27. Jan. 2022 (AS 2022 43; BBl 2007 5397).
[5] SR 732.44
BGG darzutun,
dass
das
Gesuch
um
Revision
des
Urteils
des
Bundesverwaltungsgerichts D5654/2010 vom 12. April 2011 demzufolge abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.­ den Gesuchstellerinnen aufzuerlegen sind (Art. 37
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 37   Grundsatz
  Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG [1], soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
 
[1] SR 172.021
VGG i. V. m. Art. 63 Abs. 1 VwVG Art. 1
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)

Art. 1   Verfahrenskosten
  1.   Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
  2.   Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
  3.   Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
­ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass die Kosten durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Entrichtung einer Parteientschädigung nicht in Betracht fällt, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist und festzuhalten ist, dass der Antrag auf Fristansetzung zur Einreichung einer Kostennote damit gegenstandslos wird,
II.
dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG richtet, soweit das VGG nichts anderes bestimmt, dass der Rechtsvertreter mit Schreiben der Abteilungspräsidentin der Abteilung IV und des Abteilungspräsidenten der Abteilung V vom 1. Juli 2010 darauf aufmerksam gemacht wurde, er bediene sich in seinen Rechtsschriften einer unnötig scharfen, teilweise den prozessualen Anstand verletzenden Sprache und unterstelle den von der Vereinigten Bundesversammlung
gewählten
Richterinnen
und
Richtern
Rechtsmissbrauch und andere schwere Amtsverfehlungen,
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D2720/2011

dass er im Schreiben vom 1. Juli 2010 zudem auf die Bestimmungen von Art. 60 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 60 [1]  
  1.   Die Beschwerdeinstanz kann Parteien oder deren Vertreter, die den Anstand verletzen oder den Geschäftsgang stören, mit Verweis oder mit Ordnungsbusse bis zu 500 Franken bestrafen.
  2.   Im Falle böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können die Partei und ihr Vertreter mit einer Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken und bei Rückfall bis zu 3000 Franken bestraft werden.
  3.   Der Vorsitzende einer Verhandlung kann Personen, die sich seinen Anweisungen nicht unterziehen, aus dem Sitzungssaal wegweisen und mit einer Ordnungsbusse bis zu 500 Franken bestrafen.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
und 2
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 60 [1]  
  1.   Die Beschwerdeinstanz kann Parteien oder deren Vertreter, die den Anstand verletzen oder den Geschäftsgang stören, mit Verweis oder mit Ordnungsbusse bis zu 500 Franken bestrafen.
  2.   Im Falle böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können die Partei und ihr Vertreter mit einer Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken und bei Rückfall bis zu 3000 Franken bestraft werden.
  3.   Der Vorsitzende einer Verhandlung kann Personen, die sich seinen Anweisungen nicht unterziehen, aus dem Sitzungssaal wegweisen und mit einer Ordnungsbusse bis zu 500 Franken bestrafen.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG hingewiesen wurde, wonach Parteien oder deren Vertreter bei Verletzung des Anstands, Störung des Geschäftsgangs oder mutwilliger respektive böswilliger Prozessführung mit Verweis oder Ordnungsbusse bestraft werden können, dass als Disziplinarfehler jedes Verhalten gilt, das geeignet ist, die Würde von Menschen zu verletzen sowie das Ansehen oder die Vertrauenswürdigkeit der staatlichen Tätigkeit zu beeinträchtigen, dass Ausführungen einerseits ungebührlich sind, wenn sie die Würde und Autorität der Behörden missachten, anderseits aber auch, wenn sie persönliche, verleumderische, beleidigende oder ehrverletzende Verunglimpfungen oder Schmähungen einer Gegenpartei oder von Behörden und einzelnen Behördenmitgliedern enthalten, dass sich Disziplinarfehler aus dem aktenkundigen Verhalten des Betroffenen selbst ergeben, weshalb es sich dabei unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten erübrigt, diesem vor Erlass des Disziplinarentscheids das rechtliche Gehör zu gewähren (vgl. BGE 111 Ia 273 E. 2c S. 275),
dass der Rechtsvertreter in seiner Eingabe vom 20. Juni 2011 dem Instruktionsrichter vorwirft, seine willkürliche Würdigung der eingereichten Beweismittel lasse einzig den Schluss zu, dass er das angefochtene Beschwerdeurteil als unantastbar und unfehlbar beurteile, dieses daher mit allen Mitteln schütze und sich schlichtweg weigere, sich mit dem Revisionsgesuch inhaltlich auseinanderzusetzen und die neu eingereichten Beweismittel überhaupt zu prüfen, dass er weiter ausführt, dieser Umstand sowie die Tatsache, dass mittels des absurd hohen Kostenvorschusses beziehungsweise dem abgewiesenen Antrag auf Reduktion desselben, offensichtlich versucht werde, die Gesuchstellerinnen vom Festhalten am Revisionsgesuch abzuhalten, sei ein Beleg dafür, dass der Instruktionsrichter das Revisionsgesuch nicht objektiv behandle und der Eindruck entstehe, er sei befangen,
dass er es indessen ausdrücklich unterlasse, ein Ablehnungsgesuch zu stellen, da ihm im Sommer 2010 von Seiten der Kammerpräsidenten (recte: Abteilungspräsidenten) der 4. und 5. Kammer (recte: 4. und 5. Abteilung)
bei
einem
neuerlichen
Ablehnungsgesuch
eine
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Ordnungsbusse angekündigt worden sei, er den Instruktionsrichter aber ersuche, das Revisionsgesuch mit der nötigen Unvoreingenommenheit und juristischen Sorgfalt zu behandeln oder nötigenfalls an einen anderen Bundesverwaltungsrichter oder eine andere Bundesverwaltungsrichterin weiterzugeben,
dass die Unterstellung, der Instruktionsrichter weigere sich, sich mit dem Revisionsgesuch beziehungsweise den neu eingereichten Beweismitteln inhaltlich
auseinanderzusetzen,
angesichts
der
ausführlichen
Erwägungen zu den in den Revisionseingaben vorgebrachten Argumenten in den Zwischenverfügungen vom 20. Mai 2011 und vom 9. Juni 2011 jeglicher Grundlage entbehrt,
dass im vorliegenden Verfahren der übliche, von den Abteilungen IV und V für aussichtslose ausserordentliche Rechtsmittel koordiniert festgelegte Kostenvorschuss von Fr. 1'200.­ erhoben wurde, was dem Rechtsvertreter
aus
zahlreichen
anderen
von
ihm
beim
Bundesverwaltungsgericht geführten Revisionsverfahren bekannt ist, dass die Behauptung, der Instruktionsrichter habe mittels der Erhebung eines absurd hohen Kostenvorschusses offensichtlich versucht, die Gesuchstellerinnen vom Festhalten am Revisionsgesuch abzuhalten, schon deshalb abwegig ist,
dass der Rechtsvertreter den Instruktionsrichter zudem persönlich verunglimpft, indem er ihm implizite unterstellt, er behandle das Verfahren voreingenommen und juristisch unsorgfältig,
dass solche Behauptungen und Unterstellungen den Rahmen sachlich zulässiger Kritik sprengen und offensichtlich darauf abzielen, dem Instruktionsrichter die in Bezug auf die Beurteilung des vorliegenden Verfahrens notwendigen persönlichen und fachlichen Fähigkeiten abzusprechen, weil dieser in den Zwischenverfügungen vom 20. Mai 2011 und vom 9. Juni 2011 den Rechtsauffassungen des Rechtsvertreters nicht gefolgt ist,
dass in Anbetracht des im Schreiben vom 1. Juli 2010 bereits gerügten Verhaltens und der trotz erfolgter Ermahnung auch in der Eingabe vom 20. Juni 2011 erneut festzustellenden, die Anstandspflicht verletzenden Behauptungen und Unterstellungen, ein blosser Verweis als ungenügend erscheint, kann doch nicht damit gerechnet werden, dass sich der
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Rechtsvertreter in allfälligen künftigen Verfahren allein dadurch mässigen würde,
dass deshalb eine Ordnungsbusse zu verhängen ist, dass aufgrund der Aktenlage von einem erheblichen Verschulden des Rechtsvertreters auszugehen ist, weshalb die Ordnungsbusse auf Fr. 300.­ festzusetzen ist.

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200. werden den Gesuchstellerinnen auferlegt. Sie sind durch den in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 3.
Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
4.
Rechtsanwalt Gabriel Püntener wird wegen Verletzung des gebührenden Anstands im vorliegenden Verfahren mit einer Ordnungsbusse von Fr. 300. belegt.
5.
Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerinnen, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter:

Der Gerichtsschreiber:

Walter Lang

Christoph Basler

Versand:

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D-2720/2011 18. Juli 2011 27. Juli 2011 Bundesverwaltungsgericht Unpubliziert Asyl

Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. April 2011 / D-5654/2010

Gesetzesregister
Abk Flüchtlinge 33
IR 0.142.30 FK Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)

Art. 33   Verbot der Ausweisung und Zurückstellung
  1.   Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
  2.   Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG 105
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)

Art. 105 [1]   Beschwerde gegen Verfügungen des SEM
  Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] Beschwerde geführt werden.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 3 zu Ziff. IV der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599, 2007 5573; BBl 2006 7759).
[2] SR 173.32
BGG 121
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 121   Verletzung von Verfahrensvorschriften
  Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a.   die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b.   das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c.   einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d.   das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
BGG 123
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 123   Andere Gründe
  1.   Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
  2.   Die Revision kann zudem verlangt werden:
a. [1]   in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren trotz gehöriger Aufmerksamkeit nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind;
b. [2]   in Strafsachen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 410 Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 StPO [3] erfüllt sind;
c. [4]   in Sachen, die Ansprüche auf Ersatz von nuklearem Schaden betreffen, aus den in Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008 [5] genannten Gründen.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).
[2] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 3 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).
[3] SR 312.0
[4] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Kernenergiehaftpflichtgesetzes vom 13. Juni 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2022, veröffentlicht am 27. Jan. 2022 (AS 2022 43; BBl 2007 5397).
[5] SR 732.44
BGG 124
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 124   Frist
  1.   Das Revisionsgesuch ist beim Bundesgericht einzureichen:
a.   wegen Verletzung der Ausstandsvorschriften: innert 30 Tagen nach der Entdeckung des Ausstandsgrundes;
b.   wegen Verletzung anderer Verfahrensvorschriften: innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids;
c.   wegen Verletzung der EMRK [1]: innert 90 Tagen, nachdem das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Artikel 44 EMRK endgültig geworden ist;
d.   aus anderen Gründen: innert 90 Tagen nach deren Entdeckung, frühestens jedoch nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids oder nach dem Abschluss des Strafverfahrens.
  2.   Nach Ablauf von zehn Jahren nach der Ausfällung des Entscheids kann die Revision nicht mehr verlangt werden, ausser:
a.   in Strafsachen aus den Gründen nach Artikel 123 Absatz 1 und 2 Buchstabe b;
b.   in den übrigen Fällen aus dem Grund nach Artikel 123 Absatz 1.
  3.   Die besonderen Fristen nach Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008 [2] bleiben vorbehalten. [3]
 
[1] SR 0.101
[2] SR 732.44
[3] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Kernenergiehaftpflichtgesetzes vom 13. Juni 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2022, veröffentlicht am 27. Jan. 2022 (AS 2022 43; BBl 2007 5397).
EMRK 3
IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)

Art. 3   Verbot der Folter
  Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
VGG 37
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 37   Grundsatz
  Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG [1], soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
 
[1] SR 172.021
VGG 45
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 45   Grundsatz
  Für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts gelten die Artikel 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [1] sinngemäss.
 
[1] SR 173.110
VGG 47
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 47   Revisionsgesuch
  Auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsgesuchs findet Artikel 67 Absatz 3 VwVG [1] Anwendung.
 
[1] SR 172.021
VGKE 1
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)

Art. 1   Verfahrenskosten
  1.   Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
  2.   Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
  3.   Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
VwVG 20
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 20  
  1.   Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen.
  2.   Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Auslösung folgenden Tage zu laufen.
  2bis.   Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt. [1]
  3.   Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter Wohnsitz oder Sitz hat. [2]
 
[1] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG 56
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 56 [1]  
  Nach Einreichung der Beschwerde kann die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei andere vorsorgliche Massnahmen treffen, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG 60
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 60 [1]  
  1.   Die Beschwerdeinstanz kann Parteien oder deren Vertreter, die den Anstand verletzen oder den Geschäftsgang stören, mit Verweis oder mit Ordnungsbusse bis zu 500 Franken bestrafen.
  2.   Im Falle böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können die Partei und ihr Vertreter mit einer Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken und bei Rückfall bis zu 3000 Franken bestraft werden.
  3.   Der Vorsitzende einer Verhandlung kann Personen, die sich seinen Anweisungen nicht unterziehen, aus dem Sitzungssaal wegweisen und mit einer Ordnungsbusse bis zu 500 Franken bestrafen.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG 67
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 67  
  1.   Das Revisionsbegehren ist der Beschwerdeinstanz innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert 10 Jahren nach Eröffnung des Beschwerdeentscheides schriftlich einzureichen. [1]
  1bis.   Im Fall von Artikel 66 Absatz 2 Buchstabe d ist das Revisionsbegehren innert 90 Tagen einzureichen, nachdem das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Artikel 44 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 [2] endgültig geworden ist. [3]
  2.   Nach Ablauf von 10 Jahren seit Eröffnung des Beschwerdeentscheides ist ein Revisionsbegehren nur aus dem Grunde von Artikel 66 Absatz 1 zulässig.
  3.   Auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsbegehrens finden die Artikel 52 und 53 Anwendung; die Begründung hat insbesondere den Revisionsgrund und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun. Dieses hat auch die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides zu enthalten.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] SR 0.101
[3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
BGE Register
BVGE
EMARK