Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-7268/2006
{T 0/2}
Urteil vom 18. Juli 2008
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Gérald Bovier, Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren X._______, Montenegro,
vertreten durch Josef Kaufmann, B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienasyl; Verfügung des BFF vom 10. Dezember 1999 / N_______.
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der aus C._______, aus der zum damaligen Jugoslawien gehörenden Provinz Montenegro stammende Beschwerdeführer muslimischer Ethnie seinen Heimatstaat am 12. April 1994 auf dem Landweg. Über Italien sei er am 14. April 1994 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangt. Am gleichen Tag stellte er in der Empfangsstelle Kreuzlingen ein Asylgesuch. Nach der Kurzbefragung vom 20. April 1994 wurde er mit Verfügung vom 21. April 1994 für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton Bern zugewiesen. Am 11. Mai 1994 wurde der Beschwerdeführer von der zuständigen kantonalen Behörde angehört.
Zur Begründung seines Gesuchs führte der Beschwerdeführer anlässlich der beiden Befragungen im Wesentlichen aus, er sei am 19. März respektive 19. Mai 1991 in die Kaserne der jugoslawischen Volksarmee in D._______ (Kroatien) eingerückt und habe insgesamt während sechseinhalb Monaten Militärdienst geleistet. Im Herbst 1991 habe die kroatische Armee ihre Kaserne erobert und die Soldaten gefangen genommen. Sie hätten sich ergeben und sämtliche Soldaten seien daraufhin während eines Tages festgehalten worden. Nachdem man sie freigelassen und ihnen eine entsprechende Bestätigung ausgehändigt gehabt habe, sei er über E._______ nach Hause zurückgekehrt und habe sich bei den Militärbehörden nicht mehr gemeldet. Daraufhin sei er nach fünf bis sechs Tagen von der serbischen Polizei gesucht worden, da er den Militärdienst nicht beendet habe. In der Folge habe ihn die Polizei alle zwei bis drei Wochen erfolglos zu Hause gesucht. Während dieser Zeit habe er sich bei Verwandten und im Wald versteckt gehalten und sei schliesslich ausgereist. Auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
B.
Mit Verfügung vom 5. Juli 1994 lehnte das BFF das Asylbegehren ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an. Vom Vollzug der Wegweisung wurde jedoch aufgrund des Beschlusses des Bundesrates vom 18. Dezember 1991 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abgesehen und der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügten, weil keine Anhaltspunkte bestünden, einer möglichen Bestrafung wegen Desertion liege eine asylbeachtliche Motivation zugrunde. Ferner sei der Vollzug der Wegweisung gemäss Beschluss des Bundesrates vom 18. Dezember 1991 gestützt auf Art. 14a Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) betreffend die vorläufige Aufnahme von Refraktären und Deserteuren aus dem Gebiet des ehemaligen Jugoslawiens mit Ausnahme von Kroatien, Slowenien und Mazedonien, als unzumutbar zu erachten. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
C.
Mit Urteil des F._______ vom Y._______ wurde der Beschwerdeführer wegen mehrfachen Diebstahls, Hehlerei, mehrfachen geringfügigen Diebstahls, mehrfacher Entwendung eines Personenwagens zum Gebrauch und Versuchs dazu sowie mehrfachen widerrechtlichen Aneignens und Missbrauchs von Kontrollschildern zu einer Gefängnisstrafe von 14 Monaten, bedingt bei einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt.
D.
Mit Verfügung des BFF vom 27. Februar 1997 wurde die mit Verfügung vom 5. Juli 1994 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers aufgehoben, die zuständige Fremdenpolizeibehörde mit der Ansetzung einer angemessenen Ausreisefrist beauftragt und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, der Beschwerdeführer gefährde durch sein Verhalten - dieser sei am Z._______ wegen Vergewaltigung verhaftet worden und vorgängig wiederholt wegen verschiedener Vermögensdelikte und Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 [SVG, SR 741.0] in Polizei- und Untersuchungshaft gewesen - die öffentliche Sicherheit und Ordnung, so dass der Bundesratsbeschluss keine Anwendung mehr finde und die vorläufige Aufnahme gestützt auf Art. 14a Abs. 6

E.
Am V._______ heiratete der Beschwerdeführer eine bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige, welcher mit Verfügung des Bundesamtes vom W._______ die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und gleichzeitig Asyl gewährt wurde.
F.
Mit Eingabe vom 26. Mai 1998 - unterzeichnet von der Ehefrau des Beschwerdeführers - ersuchte dieser um Einbezug in den Flüchtlingsstatus seiner Ehefrau gemäss Art. 3

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
G.
Mit Urteil des G._______ vom X._______ wurde der Beschwerdeführer der Vergewaltigung, des Diebstahls und der Entwendung eines Personenwagens zum Gebrauch schuldig gesprochen und unter anderem zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt. Die vom F._______ mit Urteil vom Y._______ bedingt ausgesprochene Strafe von 14 Monaten Gefängnis wurde mit dem erwähnten Urteil des Kreisgerichts widerrufen.
H.
Am 1. November 1998 brachte die Ehefrau des Beschwerdeführers H._______ zur Welt.
I.
Mit Verfügung des BFF vom 10. Dezember 1999 wurde das Gesuch um Einbezug des Beschwerdeführers in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau in Anwendung von Art. 51 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.152 |
J.
Mit Eingabe vom 12. Januar 2000 an die ARK beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter, es sei die Verfügung des BFF vom 10. Dezember 1999 aufzuheben und dem Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau stattzugeben. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
K.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters der ARK vom 4. Februar 2000 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 21. Februar 2000 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- zu bezahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall.
L.
Mit Schreiben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 10. Februar 2000 wies dieser auf die Mittellosigkeit seines Mandanten und daraus folgend auf dessen objektive Unmöglichkeit, der Forderung betreffend Zahlung eines Kostenvorschusses nachzukommen, hin. Er (der Rechtsvertreter) sei daher gezwungen, der Forderung aus seiner privaten Kasse nachzukommen.
Der Kostenvorschuss wurde am 17. Februar 2000 einbezahlt.
M.
Am 12. Januar 2001 brachte die Ehefrau des Beschwerdeführers I._______ und am 14. März 2003 J._______ zur Welt.
N.
Mit Zwischenverfügung vom 4. April 2007 wurde die Vorinstanz zu einem Schriftenwechsel eingeladen.
O.
In seinem Schreiben vom 22. April 2007 ersuchte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einerseits um Zustellung der vorinstanzlichen Vernehmlassung unter Einräumung eines Rechts zur Stellungnahme, sobald diese vorliege, und andererseits um die Möglichkeit zur Einreichung einer umfassenden Stellungnahme zur Situation der Familie des Beschwerdeführers.
P.
Mit Eingabe vom 26. April 2007 (Datum Poststempel) reichte die Fremdenpolizei der Stadt Biel Kopien von vier provisorischen Stellenantrittsbewilligungen des Beschwerdeführers zu den Akten.
Q.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 27. April 2007 die Abweisung der Beschwerde.
R.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Mai 2007 wurde dem Beschwerdeführer die vorinstanzliche Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zugestellt und dieser gleichzeitig aufgefordert, bis zum 18. Mai 2007 eine Stellungnahme zur heutigen Situation der Familie einzureichen.
S.
Mit Eingabe vom 17. Mai 2007 legte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme - unter Beilage diverser Beweismittel - ins Recht. Auf den Inhalt dieser Eingabe wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 34 |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ehemaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen - 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht. |
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
1.4 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2.2 Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen (vgl. Art. 51 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.152 |
3.
3.1 Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid fest, es lägen vorliegend besondere Umstände im Sinne von Art. 51 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.152 |
3.2 Der Beschwerdeführer hielt diesen Erwägungen in seiner Rechtsmitteleingabe sowie seiner Stellungnahme vom 17. Mai 2007 entgegen, er sei wegen in den Jahren 1995 bis 1997 begangener Delikte (u.a. Vergewaltigung, Diebstahl und Entwendung eines PW's zum Gebrauch, jedoch keine Drogendelikte) zu insgesamt 38 Monaten Gefängnis (abzüglich 318 Tage Untersuchungshaft) verurteilt worden. Vom Q._______ bis R._______ sei er in Haft gewesen. Er habe sich in der Haft anständig und unauffällig verhalten, weshalb er denn auch am S._______ vorzeitig aus dem Vollzug entlassen worden sei und nun bei seiner Ehefrau und den drei gemeinsamen Kindern wohne. Die Beziehung zu seiner Ehefrau, welche er am V._______ geehelicht habe, habe sein Leben grundsätzlich verändert. Trotz der psychisch starken Belastung (Angst vor drohender Ausschaffung; keine Möglichkeit, einer bezahlten Arbeit nachzugehen) habe er sich seit der Haftentlassung vollumfänglich korrekt verhalten, seine Frau beim Führen des Haushaltes und der Betreuung der Kinder unterstützt und mancherlei Kontakte geknüpft - nicht zuletzt auch durch die freiwillige Übernahme von Hauswartdiensten im Wohnblock -, habe im Jahre 2003 einen Intensiv-Deutschkurs besucht und auf Alkoholkonsum völlig verzichtet. Die Familie habe seit der Haftentlassung keine Schulden gemacht und er werde die noch ausstehenden Gerichtsgebühren bezahlen, sobald er einer geregelten Arbeit nachgehen könne. Ohne seine Delikte bagatellisieren zu wollen, sei festzustellen, dass er seine Strafe ohne Widerstände verbüsst habe, einsichtig sei und sich aufgrund der Beziehung zu seiner Frau und den Kindern positiv entwickelt und unter schwierigsten sozialen Bedingungen bewährt habe.
Weiter sei anzuführen, dass er in seiner Heimat wegen der seinerzeitigen Desertion nach wie vor polizeilich gesucht werde und bei einer Ausweisung mit Sanktionen unbestimmter Härte rechnen müsste. Seine Ehefrau sei wegen ihrer traumatischen Kriegserfahrungen nicht imstande, im ehemaligen Kriegsgebiet zu leben, dem sie habe entfliehen können. Zudem sei keineswegs sicher, ob seine Ehefrau als muslimische Bosnierin von den Behörden in Montenegro überhaupt ins Land hinein- und im Falle einer tatsächlichen Einreise dann auch in Ruhe gelassen würde. Unter diesen Umständen sei die Chance einer Resozialisierung seiner Person in Montenegro nicht gegeben und ein Familienleben in seinem Heimatland sei weder als realisierbar noch als zumutbar zu erachten.
4.
Der Beschwerdeführer heiratete nach seiner Einreise in die Schweiz eine bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige, welche mit Verfügung des BFF vom W._______ als Flüchtling anerkannt worden war. Die Ehefrau des Beschwerdeführers verfügt mittlerweile in der Schweiz über eine Niederlassungsbewilligung.
Massgebend für den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft der Ehefrau ist die Bestimmung von Art. 51 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.152 |

SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1 AsylV-1 Art. 37 Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft - (Art. 17 Abs. 2 und Art. 51 AsylG) |
Das BFF lehnte mit Verfügung vom 5. Juli 1994 das Asylgesuch des Beschwerdeführers rechtskräftig ab. Damit steht fest, dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht originär erfüllt.
5.
5.1 Seit dem Inkrafttreten des neuen Rechts am 1. Oktober 1999 regelt Art. 51

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.152 |
5.2 Der Leitgedanke des Familienasyls besteht darin, den Rechtsstatus der zum Zeitpunkt der Flucht bestehenden Kernfamilie eines Flüchtlings einheitlich zu regeln, sofern er dieselbe Nationalität wie der Flüchtling besitzt. Diese einheitliche Regelung rechtfertigt sich, da davon ausgegangen wird, dass die engsten Familienangehörigen unter der Verfolgung des Ehegatten beziehungsweise der Ehegattin mitgelitten haben oder selbst der Gefahr der Verfolgung ausgesetzt waren. Eine "conditio sine qua non" der Konzeption des Familienasyls ist daher die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden haben muss. Ein automatischer Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Gatten oder der Gattin und die anschliessende Gewährung von Asyl sind demnach nur in den Fällen möglich, in denen die Voraussetzungen nach Art. 51 Abs. 1 vorliegen und eine Familiengemeinschaft vor der Flucht bestanden hat. Jedoch ist insbesondere bei der nachträglichen Heirat eines anerkannten Flüchtlings mit einer Person aus seinem Heimatstaat kein automatischer Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft mehr möglich. In diesen Fällen steht den Betroffenen die Möglichkeit offen, entweder selbst befürchtete Nachteile im Sinne von Art. 3

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
5.3 Materiellrechtlich haben mit dem Inkrafttreten des neuen Rechts die bis dahin geltenden Bestimmungen keine grundlegende Veränderung erfahren. Eine wesentliche Neuerung ist gleichwohl darin zu erblicken, als eine Trennung des in der Schweiz anerkannten Flüchtlings und der anspruchsberechtigten Person dann nicht mehr durch die Flucht verursacht worden sein muss, wenn die Familienangehörigen des Flüchtlings bereits in der Schweiz weilen (vgl. Art. 51 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.152 |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.152 |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.152 |
6.
6.1 Vorliegend ist in Anwendung der oben in E. 5.2 und 5.3 dargelegten Regelung festzustellen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Flucht mit seiner Ehefrau nicht in einem gemeinsamen Haushalt lebte, zumal er diese den Akten zufolge erst in der Schweiz kennenlernte und am 5. März 1998 heiratete, somit eine Wiederherstellung dieser Gemeinschaft in der Schweiz folgerichtig auch nicht angestrebt werden konnte.
Daher bestand vorliegend - gemäss dem dem Familienasyl zugrunde liegenden Kerngedanken - zum Zeitpunkt der Flucht keine Familiengemeinschaft, weshalb es an den Voraussetzungen zum Einbezug des Beschwerdeführers in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau mangelt.
6.2 Sind die Voraussetzungen des Familienasyls im Sinne von Art. 51 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.152 |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.152 |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist im Besitze einer Niederlassungsbewilligung und verfügt demnach über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz. Somit hat der Beschwerdeführer grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), welcher von den zuständigen fremdenpolizeilichen Behörden zu prüfen ist. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen und auf die als Beweismittel eingereichten Dokumente im Einzelnen einzugehen, da sie nicht zu einer anderen Beurteilung zu führen vermögen.
6.3 Die Vorinstanz hat deshalb im Ergebnis zu Recht, wenn auch mit etwas anderer Begründung (für den Umfang der rechtlichen Regelung ist jedoch allein das Dispositiv massgebend), das Gesuch des Beschwerdeführers um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau abgelehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 16 Gesamtgericht - 1 Das Gesamtgericht ist zuständig für: |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen. |
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1 | Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen. |
2 | Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2 |
3 | Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden. |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: |
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a | bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken; |
b | in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken. |
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- K._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
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