Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II
B-1470/2010
{T 0/2}

Zwischenverfügung vom 18. Mai 2010

In der Beschwerdesache

Parteien
1. A._______ AG,
handelnd durch B._______ und C._______,

2. F._______ AG,
handelnd durch G._______ und H._______,

Parteien
beide vertreten durch Rechtsanwältin E._______,
A._______AG
Beschwerdeführerinnen,

gegen

Eidgenössische Alkoholverwaltung EAV,
Länggassstrasse 35, Postfach, 3000 Bern 9,
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Hans Rudolf Trüeb und Rechtsanwältin lic. iur. Julia Bhend, Walder Wyss & Partner AG, Seefeldstrasse 123, Postfach 1236, 8034 Zürich,
Vergabestelle,

Besetzung
Gegenstand
Beschaffungswesen - Ausschreibung - Privatisierung Alcosuisse.

Sachverhalt:

A.
Mit Publikation im SIMAP-Forum schrieb die Eidgenössische Alkoholverwaltung (Vergabestelle, EAV) am 17. Februar 2010 einen Dienstleistungsauftrag öffentlich aus. Anlässlich der Totalrevision des Alkoholgesetzes soll auf das Bundesmonopol zur Einfuhr von Ethanol verzichtet und der Ethanolmarkt der Schweiz liberalisiert werden. Im Zuge dieser Liberalisierung soll die Alcosuisse, welche innerhalb der EAV als Profitcenter mit dem Ethanolimport- und vertrieb vertraut ist, privatisiert werden. Gegenstand der Beschaffung sind die Dienstleistungen, die zur Beratung und Unterstützung der EAV bei der Vorbereitung und Durchführung der Überführung des Eigentums am Profitcenter Alcosuisse in eine vom Bund unabhängige Trägerschaft notwendig sind.

B.
Die A._______ AG und die F._______ AG (im Folgenden: Beschwerdeführerinnen) erhoben am 9. März 2010 gegen die Ausschreibung Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht und beantragten in prozessualer Hinsicht, ihrer Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

C.
Mit Zwischenverfügung vom 24. März 2010 traf der Instruktionsrichter als Einzelrichter folgende vorsorglichen Anordnungen:
"1.1 Die Punkte 3.5 und 3.6 der Ausschreibung sowie das EK 2.3 gelten für die Beschwerdeführerinnen einstweilen nicht.

1.2 Die Offerteingabefrist gemäss Punkt 1.4 der Ausschreibung gilt für die Beschwerdeführerinnen bzw. für Bietergemeinschaften, an welchen diese beteiligt sind, nicht. Die Offerteingabefrist wird für diese richterlich auf den 9. April 2010 festgesetzt. Im Übrigen bleibt die Offerteingabefrist für Dritte gemäss Ausschreibung uneingeschränkt gültig.

1.3. Der Vergabestelle wird einstweilen untersagt, die eingehenden Offerten zu öffnen."

Soweit weitergehend wurde der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.

D.
Mit Verfügung vom 8. April 2010 wies der Instruktionsrichter ein Begehren der Vergabestelle vom 31. März 2010 um Abänderung der vorsorglichen Massnahmen einstweilen ab mit der Begründung, es sei keine Veränderung der Verhältnisse seit Ergehen der Verfügung vom 24. März 2010 ersichtlich.

E.
Innert instruktionsrichterlich bis zum 9. April 2010 verlängerter Frist reichte die Beschwerdeführerin 2 unter Beizug der Beschwerdeführerin 1 als Subunternehmerin eine Offerte im laufenden Beschaffungsverfahren ein.

F.
Auf erneutes Begehren der Vergabestelle um Abänderung der vorsorglichen Massnahmen vom 13. April 2010 verfügte der Instruktionsrichter am 16. April 2010, der Vergabestelle werde in Abänderung der Ziff. 1.3 des Dispositives der Zwischenverfügung vom 24. März 2010 erlaubt, die eingegangenen Offerten zu öffnen, die Eignungsprüfung durchzuführen und allenfalls ungeeignete Anbieter mit anfechtbarer Verfügung vom laufenden Verfahren auszuschliessen, wobei die Punkte 3.5 und 3.6 der Ausschreibung sowie das Eignungskriterium (EK) 2.3 einstweilen für die Beschwerdeführerinnen nicht gelten. Weiter wurde der Vergabestelle einstweilen untersagt, Verhandlungen mit Anbietern zu führen und die Offerten materiell zu evaluieren.

G.
Mit anfechtbarer Verfügung vom 6. Mai 2010 schloss die Vergabestelle die Beschwerdeführerin 2 unter Berufung auf Art. 8 Abs. 1 Bst. a
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 8 Öffentlicher Auftrag - 1 Ein öffentlicher Auftrag ist ein Vertrag, der zwischen Auftraggeberin und Anbieterin abgeschlossen wird und der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe dient. Er ist gekennzeichnet durch seine Entgeltlichkeit sowie den Austausch von Leistung und Gegenleistung, wobei die charakteristische Leistung durch die Anbieterin erbracht wird.
1    Ein öffentlicher Auftrag ist ein Vertrag, der zwischen Auftraggeberin und Anbieterin abgeschlossen wird und der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe dient. Er ist gekennzeichnet durch seine Entgeltlichkeit sowie den Austausch von Leistung und Gegenleistung, wobei die charakteristische Leistung durch die Anbieterin erbracht wird.
2    Es werden folgende Leistungen unterschieden:
a  Bauleistungen;
b  Lieferungen;
c  Dienstleistungen.
3    Gemischte Aufträge setzen sich aus unterschiedlichen Leistungen nach Absatz 2 zusammen und bilden ein Gesamtgeschäft. Die Qualifikation des Gesamtgeschäfts folgt der finanziell überwiegenden Leistung. Leistungen dürfen nicht mit der Absicht oder Wirkung gemischt oder gebündelt werden, die Bestimmungen dieses Gesetzes zu umgehen.
4    Im Staatsvertragsbereich unterstehen diesem Gesetz die Leistungen nach Massgabe der Anhänge 1-3, soweit sie die Schwellenwerte nach Anhang 4 Ziffer 1 erreichen.
5    Die öffentlichen Aufträge ausserhalb des Staatsvertragsbereichs und die darauf anwendbaren Sonderbestimmungen sind in Anhang 5 aufgeführt.
BöB vom laufenden Beschaffungsverfahren mangels Eignung aus.

H.
Im Rahmen der materiellen Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2010 beantragte die Vergabestelle in prozessualer Hinsicht, es sei auf einen zweiten Schriftenwechsel zu verzichten und eventualiter, falls ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt werde, sei die aufschiebende Wirkung beziehungsweise seien die bestehenden vorsorglichen Massnahmen mit unmittelbarer Wirkung aufzuheben.

I.
Nachdem der Instruktionsrichter in der Folge mit Verfügung vom 10. Mai 2010 einen zweiten Schriftenwechsel angeordnet hatte, ergänzte beziehungsweise änderte die Vergabestelle mit Eingabe vom 12. Mai 2010 ihre prozessualen Anträge dahingehend, es sei die aufschiebende Wirkung beziehungsweise es seien die vorsorglichen Massnahmen umgehend aufzuheben. Eventualiter wird beantragt, es sei der Vergabestelle zu gestatten, die eingegangenen Offerten, unter provisorischem Einbezug der Offerte der Beschwerdeführerin 2, materiell zu evaluieren.

J.
Die Beschwerdeführerinnen beantragen mit Eingabe vom 12. Mai 2010, der Entscheid zur Aufhebung der vorsorglichen Massnahmen sei bis zum Ablauf der Beschwerdefrist zur Anfechtung der Ausschlussverfügung aufzuschieben. Für den Fall, dass diesem Begehren nicht entsprochen wird, schliessen die Beschwerdeführerinnen sinngemäss auf Abweisung der prozessualen Anträge der Vergabestelle vom 7. Mai beziehungsweise 12. Mai 2010. Eventualiter sei der Antrag der Vergabestelle betreffend Aufhebung der aufschiebenden Wirkung insofern abzuweisen, als dass der Vergabestelle weiterhin zu verbieten sei, die Anbieter zu kontaktieren, Verhandlungen mit ihnen zu führen und/oder einem Anbieter den Zuschlag zu erteilen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Mit Zwischenverfügungen vom 24. März 2010 und vom 16. April 2010 hat das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren vorsorgliche Massnahmen erlassen beziehungsweise abgeändert (vgl. zur Zuständigkeit insb. E. 1.1 und E. 3.2 der Zwischenverfügung vom 24. März und E. 1 der Zwischenverfügung vom 16. April 2010). Dementsprechend ist es auch zuständig zur Beurteilung von weiteren Anträgen auf Abänderung der vorsorglichen Massnahmen. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bestimmt sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Bundesgesetz vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB, SR 172.056.1) und das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nichts anderes bestimmen (Art. 26 Abs. 1
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 26 Teilnahmebedingungen - 1 Die Auftraggeberin stellt im Rahmen des Vergabeverfahrens und bei der Erbringung der zugeschlagenen Leistungen sicher, dass die Anbieterin und ihre Subunternehmerinnen die Teilnahmebedingungen, namentlich die Voraussetzungen nach Artikel 12, erfüllen, die fälligen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge bezahlt haben und auf unzulässige Wettbewerbsabreden verzichten.
1    Die Auftraggeberin stellt im Rahmen des Vergabeverfahrens und bei der Erbringung der zugeschlagenen Leistungen sicher, dass die Anbieterin und ihre Subunternehmerinnen die Teilnahmebedingungen, namentlich die Voraussetzungen nach Artikel 12, erfüllen, die fälligen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge bezahlt haben und auf unzulässige Wettbewerbsabreden verzichten.
2    Sie kann von der Anbieterin verlangen, dass diese die Einhaltung der Teilnahmebedingungen insbesondere mit einer Selbstdeklaration oder der Aufnahme in ein Verzeichnis nachweist.
3    Sie gibt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen bekannt, zu welchem Zeitpunkt welche Nachweise einzureichen sind.
BöB und Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG). Zuständig für Entscheide betreffend vorsorgliche Anordnungen im Rahmen der Anfechtung einer Ausschreibung ist gemäss Art. 39 Abs. 1
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 39 Instruktionsrichter oder Instruktionsrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen.
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen.
2    Er oder sie zieht zu Zeugeneinvernahmen, Augenschein und Parteiverhör einen zweiten Richter oder eine zweite Richterin bei.
3    Die Verfügungen des Instruktionsrichters oder der Instruktionsrichterin unterliegen innerhalb des Bundesverwaltungsgerichts keiner Beschwerde.
VGG der Instruktionsrichter (vgl. die Zwischenverfügung im vorliegenden Verfahren vom 24. März 2010 E. 1.3 mit Hinweisen).

2.
Die Beschwerdeführerinnen beantragen zunächst, der Entscheid betreffend Aufhebung der vorsorglichen Massnahmen sei bis zum Ablauf der Beschwerdefrist zur Anfechtung der Ausschlussverfügung aufzuschieben. Da die Vergabestelle mit Eingabe vom 7. Mai 2010 explizit die umgehende Aufhebung der vorsorglichen Massnahmen beantragt hat und in ihrer Eingabe vom 12. Mai 2010 ausführt, ein Zuwarten bis zum Ablauf der Beschwerdefrist gegen die Ausschlussverfügung sei nicht gerechtfertigt, würde ein Aufschieben des Entscheides über die gestellten Verfahrensanträge eine Rechtsverweigerung darstellen. Das Gericht hat über die Anträge betreffend die Abänderung der bestehenden vorsorgliche Massnahmen demnach möglichst rasch zu entscheiden. Dem von den Beschwerdeführerinnen gestellten Antrag, über das Abänderungsbegehren erst nach Rechtskraft bzw. Anfechtung der Ausschlussverfügung zu befinden, ist demnach keine Folge zu geben.

3.
3.1 Die Abänderung vorsorglicher Massnahmen von Amtes wegen oder auf Antrag hin setzt voraus, dass die Voraussetzungen zu ihrem Erlass dahingefallen sind oder die getroffenen Anordnungen an neue Verhältnisse anzupassen sind (Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts B-6177/2008 vom 17. Dezember 2008 E. 3.3; REGINA KIENER, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, Bern 2008, Rz. 13 zu Art. 56
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 56 - Nach Einreichung der Beschwerde kann die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei andere vorsorgliche Massnahmen treffen, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen.
VwVG mit Hinweisen u.a. auf den Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen [BRK] vom 26. März 1997, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 61.77 E. 2c; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 3.18 in fine mit Hinweisen).

3.2 Nach der Aufhebung des Offertöffnungsverbots mit Zwischenverfügung vom 16. April 2010 hat die Vergabestelle die eingegangenen Offerten geöffnet und entsprechend der gerichtlichen Ermächtigung die Eignungsprüfung durchgeführt. Dabei hat sich gezeigt, dass insgesamt vier Angebote eingegangen sind. Von den Beschwerdeführerinnen hat nur die Beschwerdeführerin 2 ein Angebot im laufenden Beschaffungsverfahren eingereicht, während die Beschwerdeführerin 1 lediglich als Subunternehmerin auftritt. Am 6. Mai 2010 hat die Vergabestelle den Ausschluss der Beschwerdeführerin 2 verfügt, da diese mehrere Eignungskriterien nicht erfülle.
Der Instruktionsrichter hat bereits mit Zwischenverfügung vom 16. April 2010 (E. 4) darauf hingewiesen, dass es der Vergabestelle nach abgeschlossener Eignungsprüfung frei stehe, aufgrund der sich dann ergebenden Ausgangslage neue Anträge zu stellen. Entsprechend haben sich die Verhältnisse jedenfalls insoweit verändert, als eine neue Interessenabwägung vorzunehmen ist.
Es ist im Folgenden zu prüfen, ob die Aufhebung beziehungsweise eine Abänderung der bestehenden vorsorglichen Massnahmen geboten erscheint, wie dies die Vergabestelle behauptet.

4.
4.1 Die Vergabestelle bringt zunächst vor, es habe sich mittlerweile gezeigt, dass auf die Beschwerde offensichtlich nicht eingetreten werden könne, weshalb die angeordneten vorsorglichen Massnahmen aufzuheben seien (vgl. zur Bedeutung der Eintretensfrage im Rahmen von Zwischenverfügungen über vorsorgliche Massnahmen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Verfahren vom 24. März 2010 E. 3.1). Dabei bringt sie einerseits vor, die Beschwerdeführerin 1 sei als Subunternehmerin zum vornherein gar nicht zur Beschwerdeführung legitimiert. Andererseits komme die Beschwerdeführerin 2 mangels Eignung nicht als potentielle Anbieterin für den strittigen Auftrag in Frage, weshalb auch auf ihre Beschwerde offensichtlich nicht eingetreten werden könne.

4.2 Hinsichtlich der Legitimation der Beschwerdeführerin 2 ist festzuhalten, dass die Ausschlussverfügung vom 6. Mai 2010 noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Ob die Beschwerdeführerin 2 tatsächlich, wie von der Vergabestelle behauptet, mehrere Eignungskriterien nicht erfüllt und damit zurecht vom Verfahren ausgeschlossen wurde, bildet Gegenstand eines allfälligen weiteren Verfahrens, sollte die Ausschlussverfügung angefochten werden. Entgegen dem Ansinnen der Vergabestelle prüft das Gericht im vorliegenden Beschwerdeverfahren betreffend die Anfechtung der Ausschreibung weder direkt noch vorfrageweise die Zulässigkeit des Ausschlusses beziehungsweise die Erfolgschancen einer allfälligen Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 gegen die Ausschlussverfügung. Dass die Beschwerdeführerin 2 aus anderen Gründen als potentielle Anbieterin für die nachgefragte Leistung offensichtlich nicht in Betracht kommt, ist nicht ersichtlich.
In Bezug auf die Frage, ob auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 offensichtlich nicht eingetreten werden kann, haben sich die Verhältnisse seit der Beurteilung vom 24. März 2010 damit nicht in rechtserheblicher Weise verändert.

4.3 Ob der Umstand, dass die Beschwerdeführerin 1, nachdem sie zunächst beabsichtigte, als Mitglied einer Bietergemeinschaft ein Angebot einzureichen, nurmehr als Subunternehmerin der Beschwerdeführerin 2 am Beschaffungsverfahren beteiligt ist, Einfluss auf ihre Beschwerdebefugnis gegen die Ausschreibung hat, kann im Rahmen des vorliegenden Entscheides über die vorsorglichen Massnahmen offen bleiben (vgl. zur Legitimation von Subunternehmerinnen in beschaffungsrechtlichen Verfahren etwa PETER GALLI/ANDRÉ MOSER/ELISABETH LANG/EVELYNE CLERC, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 2. Aufl., Zürich 2007, S. 406 mit Darstellung der Rechtsprechung, und den Entscheid der BRK 2003-18 vom 4. Dezember 2003 E. 2 c/bb). Mit der Aufhebung der vorsorglichen Massnahmen nur in Bezug auf die Beschwerdeführerin 1 liesse sich keine Verfahrensbeschleunigung erreichen, solange diese Anordnungen zur Wahrung der Rechte der Beschwerdeführerin 2 aufrecht zu erhalten sind (vgl. E. 4.2 hiervor). Sowohl für die prima facie-Beurteilung der Begründetheit (vgl. E. 5 hiernach) als auch für die Interessenabwägung (vgl. E. 6 hiernach) ist es unerheblich, wie vielen Beschwerdeführerinnen die Beschwerdebefugnis zukommt. Damit bleibt dieser Punkt letztlich ohne Bedeutung für den vorliegenden Entscheid über die vorsorglichen Massnahmen.

5.
5.1 Eine Aufhebung der vorsorglichen Massnahmen wäre angezeigt, wenn aufgrund veränderter Verhältnisse erkennbar wäre, dass die Beschwerde materiell offensichtlich unbegründet ist.

5.2 In der Zwischenverfügung vom 24. April 2010 E. 4.3 hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, die Rüge der Beschwerdeführerinnen, wonach durch den Ausschluss von Konsortien und Subunternehmungen der Wettbewerb ohne sachlichen Grund und damit unzulässig beschränkt werde, sei jedenfalls nicht offensichtlich unbegründet. Es hat erwogen, dass jedenfalls ein genügender Restwettbewerb verbleiben müsse, damit der kumulative Ausschluss sowohl von Bietergemeinschaften als auch von Subunternehmern rechtmässig ist. Die weiteren Rügen der Beschwerdeführerinnen erachtete das Bundesverwaltungsgericht als offensichtlich unbegründet.

5.3 Seit der Offertöffnung ist bekannt, dass im laufenden Beschaffungsverfahren insgesamt vier Angebote eingegangen sind (vgl. dazu auch die Verfügung vom 3. Mai 2010). Die Vergabestelle schliesst in ihrer Eingabe vom 12. Mai 2010 daraus, ein funktionierender Wettbewerb sei weiterhin gewährleistet und die Beschwerde der Beschwerdeführerinnen damit auch hinsichtlich des gerügten Ausschlusses von Bietergemeinschaften und Subunternehmungen offensichtlich unbegründet. Demgegenüber führen die Beschwerdeführerinnen in ihrer Eingabe vom 12. Mai 2010 aus, diese Rüge könne selbst bei genügendem Wettbewerb nicht als offensichtlich unbegründet qualifiziert werden. Sie bezweifeln zudem, dass die Eignungsprüfung unter Einhaltung des Gleichbehandlungsgebotes durchgeführt wurde.

5.4 Der Umstand, wonach neben dem Angebot der Beschwerdeführerinnen noch drei weitere Angebote eingegangen sind, führt nicht zu einer völlig anderen Einschätzung der materiellen Erfolgsaussichten der Beschwerde, zumal über die Eignung der weiteren Anbieterinnen wenig bekannt ist und die Vergabestelle auch keine weiterführenden Äusserungen zur Marktsituation macht (vgl. dazu etwa in Bezug auf die durch technische Spezifikationen geschaffene Wettbewerbssituation den Zwischenentscheid des BVGer B-822/2010 vom 10. März 2010 E. 5). Die Verhältnisse haben sich jedenfalls nicht derart verändert, dass sich die Beschwerde nun auch hinsichtlich der Rüge, der Ausschluss von Bietergemeinschaften und Subunternehmungen sei unzulässig, als offensichtlich unbegründet erweist. Nach dem Gesagten rechtfertigt die materielle Prozesschancen-Prognose keine Abänderung der mit Verfügung vom 16. April 2010 zugunsten der Vergabestelle abgeänderten vorsorglichen Massnahmen.

6.
6.1 Die Vergabestelle macht im Weiteren geltend, die Beschaffung sei besonders dringlich, weshalb die Aufhebung beziehungsweise Abänderung der vorsorglichen Massnahmen auch aus diesem Grund angezeigt sei. Sie verweist dazu auf den Zeitplan, welcher knapp terminiert und vom politischen Prozess abhängig sei, auf welchen die Vergabestelle keinen Einfluss habe. Es sei den Anbietern nicht zuzumuten, die für das Projekt vorgesehenen Mitarbeitenden weiterhin auf unbestimmte Dauer für die Vergabestelle zur Verfügung zu halten. Auch sei die Gültigkeit der Angebote beschränkt. Die Beschwerdeführerinnen bestreiten, dass die Beschaffung besonders dringlich ist. Zudem sei eine allenfalls bestehende Dringlichkeit selbstverschuldet, weshalb dies im Rahmen der Interessenabwägung nicht zum Nachteil der Beschwerdeführerinnen gewichtet werden dürfe. Die Beschwerdeführerinnen führen im Übrigen aus, eine Vornahme der materiellen Evaluation der Offerten hätte für sie erhebliche Nachteile.

6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Zwischenverfügung vom 16. April 2010 E. 5 offen lassen können, ob vorliegend eine besondere Dringlichkeit besteht, zumal durch die Aufhebung des Offertöffnungsverbots das Verfahren bis zur Eignungsprüfung seinen Fortgang nehmen konnte.

6.3 Eine vollständige Aufhebung aller vorsorglichen Massnahmen aufgrund Dringlichkeit der Beschaffung, mit der Folge, dass die Vergabestelle die materielle Evaluation durchführen, den Zuschlag erteilen und den Vertrag mit dem Zuschlagsempfänger verbindlich abschliessen könnte, kommt nur unter restriktiven Voraussetzungen in Betracht (vgl. GALLI/MOSER/LANG/CLERC, a.a.O., S. 414 f. mit Darstellung der Rechtsprechung). Insbesondere ist regelmässig zu verlangen, dass die Auftraggeberin bei sorgfältiger Disponierung ein allfälliges Rechtsmittelverfahren bereits in ihre Planung einbezieht. Im vorliegenden Fall ist ausserdem zu berücksichtigen, dass die Ermächtigung zur materiellen Evaluierung der Offerten als mildere Massnahme im Vergleich zur vollständigen Aufhebung der bestehenden vorsorglichen Anordnungen in Betracht kommt. Soweit die Vergabestelle ausführt, es sei ihr nicht zuzumuten, mit der Erteilung des Zuschlags zuzuwarten, genügen die Vorbringen derselben nicht, um diesen Antrag als begründet erscheinen zu lassen. Namentlich der Hinweis auf die politischen Rahmenbedingungen und die behaupteten Verzögerungen für die Anbietenden beziehungsweise die damit zusammenhängenden Unsicherheiten bei deren Planung rechtfertigen eine vollständige Aufhebung der vorsorglichen Massnahmen nicht.

6.4 Zu prüfen bleibt, ob die vorsorglichen Massnahmen im Sinne des Eventualantrages der Vergabestelle vom 12. Mai 2010 dahingehend abzuändern sind, dass es der Vergabestelle nunmehr erlaubt wird, das Beschaffungsverfahren bis zum Abschluss der materiellen Prüfung der Offerten fortzuführen. Dies ist aufgrund einer Interessenabwägung zu entscheiden. Die Beschwerdeführerinnen machen dazu geltend, es sei für sie von Nachteil, wenn mit den anderen Anbietern bereits Verhandlungen geführt werden könnten, während wegen des Ausschlusses aus dem Offertverfahren mit den Beschwerdeführerinnen keine Verhandlungen aufgenommen würden. Sie würden damit gegenüber den anderen Anbietern ins Hintertreffen geraten. Diese Bedenken der Beschwerdeführerinnen sind zwar nachvollziehbar. Indessen würde eine Abweisung des Eventualantrages der Vergabestelle dazu führen, dass das Verfahren jedenfalls bis zum Ablauf der Beschwerdefrist gegen die Ausschlussverfügung vollständig blockiert wäre. Ein derartiger Zustand ist im Rahmen der Anfechtung einer Ausschreibung möglichst zu verhindern, weshalb der Vergabestelle vorliegend in Gutheissung ihres Eventualantrages vom 12. Mai 2010 zu gestatten ist, die eingegangenen Offerten materiell zu evaluieren. Die Vergabestelle hat dabei die Einhaltung des Gleichbehandlungsgebotes sicherzustellen, wobei es der Vergabestelle obliegt, die dazu notwendigen Vorkehren zu treffen. Der provisorische Einbezug der Offerte der Beschwerdeführerin 2 in die materielle Evaluation trotz verfügtem Ausschluss scheint unter diesem Titel ein gangbarer Weg. Die Erteilung des Zuschlages ist der Vergabestelle demgegenüber weiterhin zu untersagen.

7.
Über die Festsetzung und Verlegung der Kosten der vorliegenden Zwischenverfügung ist mit dem Endentscheid zu befinden.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Der Antrag der Beschwerdeführerinnen, es sei der Entscheid betreffend die Abänderung der vorsorglichen Massnahmen bis zum Ablauf der durch die Ausschlussverfügung vom 6. Mai 2010 ausgelösten Beschwerdefrist aufzuschieben, wird abgewiesen.

2.
Der Antrag der Vergabestelle vom 7. beziehungsweise 12. Mai 2010 betreffend die vollständige Aufhebung der bestehenden vorsorglichen Massnahmen wird einstweilen abgewiesen.

3.
In Gutheissung des Eventualantrages der Vergabestelle vom 12. Mai 2010 wird der Vergabestelle in Abänderung der Ziff. 1.3 des Dispositivs der Zwischenverfügung vom 24. März 2010 und der Ziff. 2.1 des Dispositives der Zwischenverfügung vom 16. April 2010 erlaubt, die eingegangenen Offerten materiell zu evaluieren. Es wird der Vergabestelle einstweilen untersagt, nach durchgeführter Evaluation den Zuschlag zu erteilen.

4.
Über die Kosten dieser Zwischenverfügung wird mit dem Endentscheid befunden.

5.
Diese Zwischenverfügung geht an:
die Beschwerdeführerinnen (Rechtsvertreterin; Einschreiben mit Rückschein, vorab per Fax)
die Vergabestelle (Rechtsvertreter; Ref-Nr. 432723; Einschreiben mit Rückschein, vorab per Fax)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Marc Steiner Martin Buchli
Rechtsmittelbelehrung:
Dieser Zwischenentscheid kann, soweit davon auszugehen ist, dass er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, BGG, SR 173.110) und dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 83 Bst. f Ziff. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG), gemäss Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG innert dreissig Tagen seit Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne angefochten werden.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : B-1470/2010
Date : 18. Mai 2010
Published : 25. Mai 2010
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Publiziert als BVGE-2010-58
Subject area : Wirtschaft
Subject : Beschaffungswesen - Ausschreibung - Privatisierung Alcosuisse


Legislation register
BGG: 83  93  100
BoeB: 8  26
VGG: 37  39
VwVG: 56
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
[noenglish] • [noenglish] • [noenglish] • [noenglish] • adult • answer to appeal • appeals committee for government procurement • authorization • clerk • complete revision • contract conclusion offer • court and administration exercise • day • decision • effect • evaluation • ex officio • examination • federal administrational court • federal law on administrational proceedings • final decision • forest • fundamental legal question • grant of suspensiveness • illegality • import • indeterminate duration • instructions about a person's right to appeal • interim decision • judge sitting alone • judicial agency • lausanne • lawyer • legal representation • legitimation • meadow • meeting • milder measure • modification • position • post office box • prediction • privatization • proceedings conditions • property • provisional measure • question • secondary correspondence • statement of affairs • statement of reasons for the adjudication • stone • subcontractor • technical specification • time limit • time-limit for appeal • variation of circumstances • within
BVGer
B-1470/2010 • B-6177/2008 • B-822/2010