Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I
A-5646/2009
{T 0/2}

Urteil vom 18. Mai 2010

Besetzung
Richter André Moser (Vorsitz), Richter Markus Metz, Richterin Marianne Ryter Sauvant,
Gerichtsschreiberin Michelle Eichenberger.

Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössisches Starkstrominspektorat EStI,
Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf,
Vorinstanz.

Gegenstand
Sicherheitsnachweis für elektrische Niederspannungsinstallationen.

Sachverhalt:

A.
Nach mehrfach vergeblichen Aufforderungen der zuständigen Netz-betreiberin sowie des Eidgenössischen Starkstrominspektorats (EStI) verfügte das EStI am 27. Februar 2007, A._______ habe den Sicherheitsnachweis für die elektrischen Niederspannungsinstallationen seiner Liegenschaft, B._______, einzureichen. Die Missachtung dieser Verfügung ziehe eine Ordnungsbusse bis Fr. 5'000.-- nach sich. Für den Erlass dieser Verfügung erhob das EStI eine Gebühr von Fr. 400.--.
A.a Die hiergegen von A._______ an das EStI gerichtete Einsprache wurde zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet. Mangels Entrichtung des Kostenvorschusses durch A._______ trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil A-1957/2007 vom 27. April 2007 auf die Beschwerde nicht ein. Da das Urteil nicht angefochten wurde, erwuchs es in Rechtskraft.
A.b Gestützt auf dieses rechtskräftige Urteil des Bundesverwaltungsgerichts forderte das EStI mit Schreiben vom 10. September 2007 A._______ auf, den erforderlichen Sicherheitsnachweis bis spätestens am 9. Oktober 2007 einzureichen. Diese Frist lief ungenutzt ab. Folglich drohte das EStI mit Schreiben vom 5. Mai 2008 die zwangsweise Vollstreckung der vorgeschriebenen Kontrolle an, sollte der Nachweis nicht bis am 30. Mai 2008 vorgelegt werden. Da auch diese Frist ungenutzt ablief, verfügte das EStI am 16. Februar 2009 die zwangsweise Vollstreckung der technischen Kontrolle der elektrischen Niederspannungsinstallationen. Für den Erlass dieser Verfügung erhob es eine Gebühr von Fr. 700.--.
A.c Zudem erliess das Bundesamt für Energie (BFE) wegen Missachtung des rechtskräftigen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts am 8. November 2007 einen Strafbescheid gegen A._______. Die ihm auferlegte Busse focht A._______ beim Bundesverwaltungsgericht an. Dieses überwies die Angelegenheit an das in der Sache zuständige BFE. Den in der Folge ergangenen Einspracheentscheid focht A._______ erneut beim Bundesverwaltungsgericht an, welches mit Urteil A-2257/2008 vom 20. Juni 2008 wegen Nichtbezahlens des Kostenvorschusses auf die Beschwerde nicht eintrat. Auch dieses Urteil des Bundesverwaltungsgerichts wurde nicht angefochten und erwuchs in Rechtskraft.
A.d Mittels Eingabe vom 6. März 2009 an das EStI verlangte A._______ die Aufhebung der Vollstreckungsverfügung vom 16. Februar 2009. Das Schreiben wurde zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet. Dieses trat wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses mit Urteil A-1568/2009 vom 26. Mai 2009 auf die Beschwerde nicht ein. Dieses Urteil erwuchs mangels Anfechtung in Rechtskraft.
A.e In der Folge teilte das EStI gestützt auf seine Vollstreckungsverfügung vom 16. Februar 2009 A._______ mit Schreiben vom 5. August 2009 den Termin für die Durchführung der technischen Kontrolle mit. Dem am 14. August 2009 vor Ort erschienenen Inspektor des EStI versicherte A._______, er habe selber ein Kontrollorgan beauftragt. Die vorgesehene Kontrolle wurde deshalb nicht durchgeführt.
A.f Die zuständige Netzbetreiberin informierte mit E-Mail vom 8. September 2009 das EStI dahingehend, dass der Sicherheitsnachweis von A._______ eingetroffen sei und das Kontrollverfahren folglich abgeschlossen werden könne.

B.
Mit Eingabe vom 8. September 2009 führt A._______ (Beschwerdeführer) gegen das Schreiben des EStI (Vorinstanz) vom 5. August 2009 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des angefochtenen Schreibens. Eventualiter seien mindestens die ungerechtfertigten Verfahrenskosten von Fr. 700.-- aufzuheben. Als Privatperson habe er in seinem Einfamilienhaus keinen Starkstrom, anerkenne er die Vorinstanz nicht und habe er auch mit keinem Stromlieferanten einen Vertrag abgeschlossen. Zudem habe ihm die Volta Elektro und Telecom AG schriftlich bestätigt, dass seine Elektroanlagen bereits am 6. Dezember 2006 in Ordnung gewesen seien. Dieses Schreiben habe er der Vorinstanz mehrmals zugeschickt. Somit sei die ohnehin viel zu spät angekündigte, nochmalige Kontrolle vom 14. August 2009 bzw. das angefochtene Schreiben (vom Beschwerdeführer wird dieses als Verfügung bezeichnet) aktenwidrig, rechtswidrig, willkürlich, nicht gerechtfertigt und unverhältnismässig sowie nichtig. Sodann habe sich die Vorinstanz am 14. August 2009 davon überzeugen können, dass seine Anlagen in einwandfreiem Zustand seien. Des Weiteren habe er bereits vor mehr als einem Jahr die Volta Elektro und Telecom AG aufgefordert, seine Anlagen zu kontrollieren. Dies sei dann mit etwas Verspätung am 17. August 2009 erfolgt. Zusammenfassend seien anlässlich der Kontrollen nie Mängel an seinen Anlagen festgestellt worden.

C.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 2. November 2009 auf Nichteintreten auf die Beschwerde. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. Sie führt aus, die Vollstreckungsverfügung vom 16. Februar 2009 - und somit auch die damit verbundene Verfügungsgebühr von Fr. 700.-- - sei in Rechtskraft erwachsen und könne somit mit keinem ordentlichen Rechtsmittel mehr angefochten werden. Zudem handle es sich bei seinem Schreiben vom 5. August 2009 um keine Verfügung, sondern um eine auf die Vollstreckungsverfügung gestützte Vollzugshandlung, die mit Beschwerde gegen die Vollstreckungsverfügung hätte angefochten werden sollen. Schliesslich sei das Kontrollverfahren durch die Einreichung des Sicherheitsnachweises mittlerweile abgeschlossen, weshalb auch kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des Schreibens vom 5. August 2009 bestehe.

D.
In seinen Schlussbemerkungen vom 26. November 2009 hält der Beschwerdeführer unter anderem erneut fest, seine elektrischen Anlagen seien stets in Ordnung gewesen. Zudem weist er darauf hin, die von der Vorinstanz erhobene Kontrollgebühr von Fr. 700.-- sei völlig unangemessen, nicht gerechtfertigt, aktenwidrig, rechtswidrig und willkürlich, habe die dafür aufgewendete Arbeitszeit doch nur eine oder zwei Stunden gedauert.

E.
Auf weitere Vorbringen und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des EStI zuständig (Art. 21
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 21 - Die Kontrolle über die Ausführung der in Artikel 3 erwähnten Vorschriften wird übertragen:
1  für die elektrischen Eisenbahnen mit Inbegriff der Bahnkreuzungen durch elektrische Starkstromleitungen und der Längsführung solcher neben Eisenbahnen sowie Kreuzung elektrischer Bahnen durch Schwachstromleitungen, dem Bundesamt für Verkehr;
2  für die übrigen Schwachstrom- und Starkstromanlagen mit Inbegriff der elektrischen Maschinen einem vom Bundesrat zu bezeichnenden Inspektorat69.
und 23
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 23 - Gegen die Verfügungen der Genehmigungsbehörden nach Artikel 16 und der Kontrollstellen nach Artikel 21 kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.
des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902 [EleG, SR 734.0] sowie Art. 31 ff
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).

Vorliegend ist jedoch umstritten, ob auf die Beschwerde des Beschwerdeführers einzutreten ist. Denn zum einen stellt sich die Frage, ob das Schreiben der Vorinstanz vom 5. August 2009 eine Verfügung darstellt. Zum anderen ist zu untersuchen, ob die vom Beschwerdeführer beanstandete Gebühr von Fr. 700.-- noch angefochten werden kann.

2.
Als Prozessvoraussetzungen - auch Sachurteilsvoraussetzungen genannt - werden die Vorbedingungen bezeichnet, die erfüllt sein müssen, damit die Behörde auf eine Beschwerde eintritt, diese behandelt und darüber materiell befindet (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1276/2008 vom 1. September 2009 E. 2.1 sowie André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 3.206; Thomas Merkli/ Arthur Aeschlimann/Ruth Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, Bern 1997, N. 6 zu Art. 51 Abs. 2; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 150). Zu den Prozessvoraussetzungen gehören unter anderem ein form- und fristgerecht eingereichtes Rechtsmittel (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 51
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 51
ff. des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]), das Fehlen anderweitiger Rechtshängigkeit oder eines rechtskräftigen Entscheids in der gleichen Sache, das Vorhandensein eines Anfechtungsobjekts sowie das Vorliegen eines aktuellen Rechtsschutzinteressens, mithin die Beschwerdebefugnis der ein Rechtsmittel einlegenden Person (Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG; vgl. zu den Prozessvoraussetzungen im Einzelnen Kölz/Häner, a.a.O., S. 151). Ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Beschwerde einzutreten ist, prüft das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG i.V.m. Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Wenn es die Prozessvoraussetzungen als erfüllt erachtet, stellt es dies im Allgemeinen nicht gesondert (in einer Zwischenverfügung), sondern mit dem Entscheid in der Sache fest. Fehlt eine Prozessvoraussetzung, erlässt es einen Nichteintretensentscheid (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1276/2008 vom 1. Sep-tember 2009 E. 2.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., N. 10 zu Art. 51 Abs. 2).

3.
Mit Schreiben vom 5. August 2009 hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den Termin für die Durchführung der Kontrolle seiner elektrischen Niederspannungsinstallationen mitgeteilt. Hierbei bezog sie sich auf ihre rechtskräftige Vollstreckungsverfügung vom 16. Feb-ruar 2009 und legte den Kontrolltermin auf den 14. August 2009 um 8.00 Uhr fest. Der Beschwerdeführer wurde ferner darauf hingewiesen, er habe dem Inspektor den Zutritt zu den betroffenen Räumlichkeiten zu gewährleisten, die Kontrolle werde unter grösstmöglicher Schonung der Privatsphäre durchgeführt und der Zeitbedarf betrage drei bis vier Stunden (vgl. Vorakten act. 43).

3.1 Ohne Verfügung gibt es keine Überprüfung durch Rechtsmittelbehörden und damit keinen Rechtsschutz - vorbehalten bleiben die Spezialfälle der Rechtsverweigerungs- und der Aufsichtsbeschwerde. Als Verfügung gilt die Anordnung einer Behörde, mit der im Einzelfall ein Rechtsverhältnis in einseitiger und verbindlicher Weise gestützt auf öffentliches Recht geregelt wird (sog. materieller Verfügungsbegriff, Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG). Mit einer Verfügung soll ein verwaltungsrechtliches Rechtsverhältnis, das Rechtswirkungen nach aussen zeitigt, definitiv und in erzwingbarer Weise festgelegt werden. Diese Rechtswirkungen entfalten sich sowohl für die Behörden als auch für die Verfügungsadressaten unmittelbar (vgl. hierzu Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.1 und 2.3; Jürg Martin, Leitfaden für den Erlass von Verfügungen, Zürich 1996, S. 5; Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 28 Rz. 1; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/ Basel/Genf 2006, Rz. 854 ff.; Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 498).
Demgegenüber sind Realakte Verwaltungsmassnahmen, die nicht auf einen rechtlichen, sondern auf einen tatsächlichen Erfolg gerichtet sind. Sie begründen - anders als Verfügungen - als Rechtsakte in der Regel keine Rechte und Pflichten des Privaten. Der Rechtsschutz bei Realakten beschränkt sich darauf, dass ein Anspruch auf Erlass einer Verfügung über die Rechtmässigkeit des Realakts besteht (Art. 25a Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 25a
1    Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann von der Behörde, die für Handlungen zuständig ist, welche sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und Rechte oder Pflichten berühren, verlangen, dass sie:
a  widerrechtliche Handlungen unterlässt, einstellt oder widerruft;
b  die Folgen widerrechtlicher Handlungen beseitigt;
c  die Widerrechtlichkeit von Handlungen feststellt.
2    Die Behörde entscheidet durch Verfügung.
VwVG). Erst durch diese Verfügung öffnet sich der ordentliche Beschwerdeweg (Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 38 Rz. 1 und 22 sowie Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 883). Ein Realakt kann somit nicht direkt angefochten werden. Vielmehr ist von der betroffenen Behörde gestützt auf Art. 25a Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 25a
1    Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann von der Behörde, die für Handlungen zuständig ist, welche sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und Rechte oder Pflichten berühren, verlangen, dass sie:
a  widerrechtliche Handlungen unterlässt, einstellt oder widerruft;
b  die Folgen widerrechtlicher Handlungen beseitigt;
c  die Widerrechtlichkeit von Handlungen feststellt.
2    Die Behörde entscheidet durch Verfügung.
VwVG der Erlass einer Verfügung zu verlangen, welche in der Folge angefochten werden kann.

3.2 Vollstreckungs- bzw. Vollzugshandlungen sind Realakte. Diese Verwaltungsverrichtungen dienen der zwangsweisen Durchsetzung vorgängig verfügter Rechte und Pflichten (vgl. Tschannen/Zimmerli/ Müller, a.a.O., § 38 Rz. 9). Als Realakte sind sie nicht auf Rechtswirkungen gerichtet, besitzen mit anderen Worten keinen Verfügungscharakter, sondern stellen Erscheinungsformen des sog. tatsächlichen Verwaltungshandelns dar.

Beim Schreiben der Vorinstanz vom 5. August 2009 handelt es sich um eine solche Vollstreckungshandlung bzw. um einen Realakt, da damit - wie ausgeführt (E. 3 hiervor) - lediglich die Durchführung der technischen Kontrolle der elektrischen Niederspannungsinstallationen, mithin der Ersatzvornahme, im Anschluss an eine Sach- und Vollstreckungsverfügung angekündigt worden ist (vgl. Tschannen/Zimmerli/ Müller, a.a.O., § 38 Rz. 9). Es kann somit mangels Verfügungscharakter nicht mit Beschwerde angefochten werden. Auf die Beschwerde gegen das Schreiben der Vorinstanz vom 5. August 2009 ist somit nicht einzutreten.

4.
Die vom Beschwerdeführer als zu hoch erachtete Gebühr von Fr. 700.-- wurde von der Vorinstanz nicht mit Schreiben vom 5. August 2009, sondern bereits in Ziff. 5 der Vollstreckungsverfügung vom 16. Februar 2009 erhoben (vgl. Vorakten act. 32).

4.1 Gemäss Art. 5 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG gelten Vollstreckungsverfügungen als Verfügungen. Sie können somit Anfechtungsobjekte nach Art. 44
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
VwVG sein. Vorliegend ist das Bundesverwaltungsgericht in einem früheren Verfahren (A-1568/2009) auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Vollstreckungsverfügung der Vorinstanz vom 16. Februar 2009 indes nicht eingetreten (vgl. Sachverhalt Bst. A.d). Dieser Nichteintretensentscheid wurde in der Folge von keiner Seite angefochten, womit er in formelle Rechtskraft erwachsen ist (vgl. Vorakten act. 42 sowie Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 31 Rz. 6; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 991).

4.2 Die formelle Rechtskraft einer Verfügung bzw. eines Entscheids bedeutet, dass sie bzw. er von den Betroffenen nicht mehr mit ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden kann (Tschannen/Zimmerli/ Müller, a.a.O., § 31 Rz. 5; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 990). Auf eine Beschwerde gegen eine formell rechtskräftige Verfügung bzw. einen formell rechtskräftigen Entscheid tritt die Beschwerdeinstanz wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung (es sei denn, es handle sich um eine Revision, einen Widerruf bzw. eine Wiedererwägung oder eine Berichtigung) nicht ein (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1276/2008 vom 1. September 2009 E. 2.1.1; Kölz/Häner, a.a.O., S. 150).

4.3 Die Vollstreckungsverfügung der Vorinstanz vom 16. Februar 2009 ist formell rechtskräftig (vgl. E. 4.1 hiervor sowie Sachverhalt Bst. A.d). Sie kann folglich - wie jede andere in Rechtskraft erwachsene Verfügung - mit keinem ordentlichen Rechtsmittel mehr angefochten werden und entzieht sich daher einer Prüfung im vorliegenden Beschwerdeverfahren. Auf die Beschwerde ist somit auch hinsichtlich der beanstandeten Gebühr von Fr. 700.-- nicht einzutreten.

5.
Im Ergebnis gilt vorliegend der Beschwerdeführer als unterliegend, weshalb er die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Diese werden auf Fr. 500.-- festgesetzt (Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet.

6.
Angesichts seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer von vornherein keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Einschreiben)
das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

André Moser Michelle Eichenberger

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : A-5646/2009
Datum : 18. Mai 2010
Publiziert : 27. Mai 2010
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Öffentliche Werke des Bundes und Verkehr
Gegenstand : Sicherheitsnachweis für elektrische Niederspannungsinstallationen


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
EleG: 21 
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 21 - Die Kontrolle über die Ausführung der in Artikel 3 erwähnten Vorschriften wird übertragen:
1  für die elektrischen Eisenbahnen mit Inbegriff der Bahnkreuzungen durch elektrische Starkstromleitungen und der Längsführung solcher neben Eisenbahnen sowie Kreuzung elektrischer Bahnen durch Schwachstromleitungen, dem Bundesamt für Verkehr;
2  für die übrigen Schwachstrom- und Starkstromanlagen mit Inbegriff der elektrischen Maschinen einem vom Bundesrat zu bezeichnenden Inspektorat69.
23
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 23 - Gegen die Verfügungen der Genehmigungsbehörden nach Artikel 16 und der Kontrollstellen nach Artikel 21 kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 1 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
25a 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 25a
1    Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann von der Behörde, die für Handlungen zuständig ist, welche sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und Rechte oder Pflichten berühren, verlangen, dass sie:
a  widerrechtliche Handlungen unterlässt, einstellt oder widerruft;
b  die Folgen widerrechtlicher Handlungen beseitigt;
c  die Widerrechtlichkeit von Handlungen feststellt.
2    Die Behörde entscheidet durch Verfügung.
44 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
51 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 51
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesverwaltungsgericht • vorinstanz • prozessvoraussetzung • realakt • kostenvorschuss • verfahrenskosten • erwachsener • sachverhalt • nichteintretensentscheid • rechtsmittel • bundesgesetz über das bundesgericht • bundesgesetz betreffend die elektrischen schwach- und starkstromanlagen • frist • gerichtsurkunde • beweismittel • rechtsmittelbelehrung • ordentliches rechtsmittel • termin • formelle rechtskraft • bundesgesetz über das bundesverwaltungsgericht
... Alle anzeigen
BVGer
A-1276/2008 • A-1568/2009 • A-1957/2007 • A-2257/2008 • A-5646/2009