Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I
A-1533/2006
{T 0/2}

Urteil vom 18. Mai 2010

Besetzung
Richterin Charlotte Schoder (Vorsitz), Richter Michael Beusch, Richter André Moser,
Gerichtsschreiber Jürg Steiger.

Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Vorinstanz,

Gegenstand
Mehrwertsteuer (3. Quartal 2001 - 4. Quartal 2004).

Sachverhalt:

A.
A._______ war Inhaber der Einzelfirma X._______. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) trug ihn gestützt auf Unterlagen der Liechtensteinischen Steuerverwaltung per 1. September 2001 ins Register der Mehrwertsteuerpflichtigen ein. In der Folge kam A._______ der Aufforderung zur Abrechnung und allfälligen Zahlung der Mehrwertsteuer nicht nach.
Mit Ergänzungsabrechnung Nr. 07651138 vom 11. März 2005 setzte die ESTV für die Steuerperioden 3. Quartal 2001 bis 4. Quartal 2004 (Zeit vom 1. September 2001 bis 31. Dezember 2004) die von A._______ zu bezahlende Mehrwertsteuer auf CHF 115'000.-- zuzüglich 5 % Verzugszins ab 31. Oktober 2003 (mittlerer Verfall) fest.
Mit Schreiben vom 22. April 2005 bestritt A._______ seine Steuerpflicht. Er machte geltend, die Einnahmen aus seiner Beratungstätigkeit würden jährlich lediglich zwischen CHF 15'000.-- bis maximal CHF 50'000.-- betragen und seine Einnahmen aus Versicherungsprovisionen, die er als Co-Makler grösstenteils von der Y._______ beziehe, seien von der Steuer ausgenommen. Überdies habe er seine Geschäftstätigkeit per 1. Oktober 2004 einstellen müssen und seine Unternehmung sei im Handelsregister gelöscht worden.

B.
Am 2. Mai 2005 teilte die ESTV A._______ mit, dass seine Einzelfirma per 31. März 2005 im Mehrwertsteuerregister gelöscht worden sei, er jedoch verpflichtet sei, bis zu diesem Datum ordnungsgemäss die Abrechnungen einzureichen und einen allfälligen Steuerbetrag einzuzahlen. Am 12. Mai 2005 traf die ESTV einen anfechtbaren Entscheid, in dem sie ihre Steuernachforderung für die Steuerperioden 3. Quartal 2001 bis 4. Quartal 2004 bestätigte.

C.
Gegen diesen Entscheid erhob A._______ am 7. Juni 2005 (Poststempel) Einsprache, ohne jedoch die verlangten Abrechnungen oder anderweitige Beweismittel einzureichen. Die ESTV räumte ihm am 15. November 2005 unter Androhung des Nichteintretens auf die Einsprache im Unterlassungsfalle eine dreitägige Nachfrist ein, um die Tätigkeit als Makler nachzuweisen und die Geschäftsbilanz mit Erfolgsrechnung und allen fehlenden Abrechnungen der Jahre 2001 bis 2004 einzureichen. A._______ liess diese Frist ungenutzt verstreichen. Am 12. Dezember 2005 fällte die ESTV einen kostenpflichtigen Nichteintretensentscheid.

D.
A._______ erhob gegen den Nichteintretensentscheid der ESTV am 19. Januar 2006 Beschwerde bei der Eidgenössischen Steuerrekurskommission (SRK). Er machte geltend, seine Tätigkeit als Versicherungs-Co-Makler sei gemäss Art. 18 Ziff. 18 des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, aMWSTG, AS 2000 1300) von der Steuer ausgenommen. Seine diesbezüglichen Ausführungen habe die ESTV nicht beachtet.

E.
Während der angesetzten Vernehmlassungsfrist zog die ESTV den Nichteintretensentscheid vom 12. Dezember 2005 in Wiedererwägung und hiess die Einsprache am 30. März 2006 mit der Begründung teilweise gut, A._______ habe erstmals vor der SRK vorgebracht, in den betroffenen Steuerperioden einen Umsatz von CHF 540'000.-- erzielt zu haben. Gestützt auf diese Angaben setzte die ESTV die Mehrwertsteuerforderung auf den Betrag von CHF 38'141.25 zuzüglich 5 % Verzugszinsen seit dem 1. November 2003 herab. In Ermangelung eines Nachweises der Steuerausnahme hielt sie aber an der grundsätzlichen Steuerpflicht des Beschwerdeführers fest.

F.
In seiner Stellungnahme vom 9. Mai 2006 zum Einspracheentscheid vom 30. März 2006 hielt der Beschwerdeführer an der Beschwerde fest.

G.
Die ESTV beantragte am 4. Juli 2006 Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie an, der Beschwerdeführer könne den Nachweis für das Vorliegen einer von der Mehrwertsteuerpflicht ausgenommenen Tätigkeit nicht erbringen. Die Tätigkeit als Versicherungsmakler sei ausgenommen, wenn dieser vom Versicherungsnehmer beauftragt worden und berechtigt sei, gegenüber den Versicherern als Interessenvertreter des Versicherungsnehmers aufzutreten. Der Nachweis für das Vorliegen einer von der Steuer ausgenommenen Tätigkeit müsse mittels eines im Voraus abgeschlossenen schriftlichen Makler- bzw. Brokervertrages erbracht werden. Im Falle einer zweistufigen Vertriebsstruktur habe der Zweitmakler neben den zwischen ihm und seinen Kunden (Versicherungsnehmern) abgeschlossenen Maklerverträgen einen schriftlichen Zusammenarbeitsvertrag mit einem Erstmakler sowie die von ihm unterzeichneten Versicherungsantragsformulare beizubringen. Der Beschwerdeführer habe erstmals im Beschwerdeverfahren einen sogenannten "Partner-Vertrag" zwischen der Y._______ und der X._______ vorgelegt. Er könne aber weder die verlangten Maklerverträge noch die erforderlichen Versicherungsantragsformulare beibringen. Damit scheitere der Nachweis, es handle sich bei dem von der Y._______ an ihn bezahlten Entgelt um Umsatz aus Maklertätigkeit.
Weiter führte die ESTV aus, selbst wenn der vorgelegte "Partner-Vertrag" mit der Y._______ als Nachweis der Maklertätigkeit ausreichen würde, sei fraglich, ob während den im Streit liegenden Steuerperioden ein gültiger Vertrag zwischen dem Beschwerdeführer und der Y._______ bestanden habe, oder ob nicht vielmehr die Ehefrau des Beschwerdeführers im damaligen Zeitpunkt Vertragspartnerin der Y._______ gewesen sei. Zudem ergebe sich aus dem Partner-Vertrag unmissverständlich, dass die Y._______ und nicht der Beschwerdeführer von den Versicherungsnehmern beauftragt und ermächtigt worden sei, als Interessenvertreter gegenüber den Versicherern aufzutreten. Die Leistungen, die der Beschwerdeführer der Y._______ gegen Entgelt erbracht habe, seien daher als Dienstleistungen im Bereich Beratung und/oder Werbung (finder's fee) zu qualifizieren. Ein solcher Umsatz sei grundsätzlich steuerbar.

H.
Mit Stellungnahme vom 27. August 2006 reichte der Beschwerdeführer neue Unterlagen (Vollmachtsurkunden, Versicherungsofferten) zwecks Nachweises der behaupteten Tätigkeit als Versicherungsmakler ins Recht.

I.
Die ESTV machte in ihrer Stellungnahme vom 18. September 2006 geltend, die eingegangenen Unterlagen des Beschwerdeführers seien nicht geeignet, die behauptete Co-Maklertätigkeit zu beweisen. Aus den Unterlagen gehe wiederum bloss hervor, dass einzig die Y._______ als zuständige Ansprechpartnerin gegenüber den Versicherungen genannt werde.

J.
Mit Eingabe vom 3. November 2006 nahm der Beschwerdeführer unaufgefordert zur Sache nochmals Stellung und legte eine weitere Beweisurkunde (Vollmachtsurkunde) ein.

K.
Auf die Eingaben der Parteien wird - soweit entscheiderheblich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen weiter eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Bis zum 31. Dezember 2006 unterlagen Einspracheentscheide der ESTV der Beschwerde an die SRK. Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Ende 2006 bei der SRK hängigen Verfahren. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen - 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]). Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich gemäss Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der Beschwerde sachlich wie funktionell zuständig (Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
und 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
Bst. d VGG).
Der Beschwerdeführer stellt sinngemäss den Antrag auf Aufhebung des Einspracheentscheids der ESTV vom 12. Dezember 2005. Die Beschwerde wird insoweit gegenstandslos, als sie sich gegen die Steuernachforderung in der Höhe von Fr. 115'000.-- zuzüglich Zins richtet. Denn wie sich aus dem Sachverhalt ergibt (vgl. Bst. E), reduzierte die ESTV die Forderung im Wiedererwägungsverfahren auf den Betrag von Fr. 38'141.25 zuzüglich Zins (vgl. zur Gegenstandslosigkeit infolge Wiedererwägung Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1619/2006 vom 7. April 2009 E. 1.2). Im Übrigen hat der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid frist- und formgerecht angefochten (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Er ist durch diesen beschwert und grundsätzlich zur Anfechtung berechtigt (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Somit ist auf die Beschwerde einzutreten, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.

1.2 Am 1. Januar 2010 trat das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG, SR 641.20) in Kraft. Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben grundsätzlich weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar (Art. 112 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 112 Anwendung bisherigen Rechts - 1 Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben, unter Vorbehalt von Artikel 113, weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar. Die Verjährung richtet sich weiterhin nach den Artikeln 49 und 50 des bisherigen Rechts.
1    Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben, unter Vorbehalt von Artikel 113, weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar. Die Verjährung richtet sich weiterhin nach den Artikeln 49 und 50 des bisherigen Rechts.
2    Für Leistungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht worden sind, sowie für Einfuhren von Gegenständen, bei denen die Einfuhrsteuerschuld vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden ist, gilt das bisherige Recht.
3    Leistungen, die teilweise vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht worden sind, sind für diesen Teil nach bisherigem Recht zu versteuern. Leistungen, die teilweise ab Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht werden, sind für diesen Teil nach neuem Recht zu versteuern.
MWSTG). Das vorliegende Verfahren untersteht deshalb in materieller Hinsicht dem aMWSTG.
Demgegenüber ist das neue mehrwertsteuerliche Verfahrensrecht im Sinne von Art. 113 Abs. 3
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 113 Anwendung des neuen Rechts - 1 Für die Feststellung, ob die Befreiung von der Steuerpflicht nach Artikel 10 Absatz 2 mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes besteht, ist das neue Recht auf die in den vorangegangenen zwölf Monaten vor dem Inkrafttreten erzielten, nach diesem Gesetz steuerbaren Leistungen anzuwenden.
1    Für die Feststellung, ob die Befreiung von der Steuerpflicht nach Artikel 10 Absatz 2 mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes besteht, ist das neue Recht auf die in den vorangegangenen zwölf Monaten vor dem Inkrafttreten erzielten, nach diesem Gesetz steuerbaren Leistungen anzuwenden.
2    Die Bestimmungen über die Einlageentsteuerung nach Artikel 32 gelten auch für Leistungen, für die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts kein Anspruch auf Vorsteuerabzug gegeben war.
3    Unter Vorbehalt von Artikel 91 ist das neue Verfahrensrecht auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren anwendbar.
MWSTG auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängige Verfahren anwendbar. Allerdings ist Art. 113 Abs. 3
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 113 Anwendung des neuen Rechts - 1 Für die Feststellung, ob die Befreiung von der Steuerpflicht nach Artikel 10 Absatz 2 mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes besteht, ist das neue Recht auf die in den vorangegangenen zwölf Monaten vor dem Inkrafttreten erzielten, nach diesem Gesetz steuerbaren Leistungen anzuwenden.
1    Für die Feststellung, ob die Befreiung von der Steuerpflicht nach Artikel 10 Absatz 2 mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes besteht, ist das neue Recht auf die in den vorangegangenen zwölf Monaten vor dem Inkrafttreten erzielten, nach diesem Gesetz steuerbaren Leistungen anzuwenden.
2    Die Bestimmungen über die Einlageentsteuerung nach Artikel 32 gelten auch für Leistungen, für die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts kein Anspruch auf Vorsteuerabzug gegeben war.
3    Unter Vorbehalt von Artikel 91 ist das neue Verfahrensrecht auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren anwendbar.
MWSTG insofern restriktiv auszulegen, als nur eigentliche Verfahrensnormen sofort auf hängige Verfahren anzuwenden sind, und es dabei nicht zu einer Anwendung von neuem materiellen Recht auf altrechtliche Sachverhalte kommen darf (ausführlich: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1113/2009 vom 23. Februar 2010 E. 1.3, A-4417/2007 vom 10. März 2010 E. 1.3.1).
Des Weitern ist der Grundsatz der sofortigen Anwendbarkeit von neuem Prozessrecht auf hängige Verfahren in dem Sinn zu relativieren, als bezüglich verfahrensrechtlicher Neuerungen auf den Zeitpunkt abzustellen ist, in welchem sich die strittige Verfahrensfrage stellt oder darüber entschieden wurde. Hat eine Rechtsmittelbehörde zu überprüfen, ob die Vorinstanz das Verfahrensrecht richtig angewendet hat, so bleibt das Recht massgeblich, das zum Zeitpunkt der zu überprüfenden Verfahrenshandlung in Kraft stand und von der Vorinstanz angewendet werden musste, auch wenn inzwischen neues Recht in Kraft getreten sein sollte (BGE 132 V 368 E. 2.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5876/2008 vom 24. März 2010 E. 1.3.2, A-4417/2007 vom 10. März 2010 E. 1.3.2).

2.
2.1 Der Mehrwertsteuer unterliegen unter anderem die im Inland gegen Entgelt erbrachten Dienstleistungen (Art. 5 lit. b aMWSTG), sofern die getätigten Umsätze nicht ausdrücklich von der Steuer ausgenommen sind (Art. 18 aMWSTG). Damit ein steuerbarer Umsatz vorliegt, ist ein Leistungsaustausch erforderlich. Die Annahme eines solchen Leistungsaustausches setzt voraus, dass zwischen Dienstleistung und Entgelt eine innere wirtschaftliche Verknüpfung besteht (BGE 132 II 353 E. 4.1, 126 II 443 E. 6a; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6743/2009 vom 3. Mai 2010 E. 2.2.3, A-659/2007 vom 1. Februar 2010 E. 3.2).
Die Mehrwertsteuer stellt auf wirtschaftliche Vorgänge ab und sie besteuert den wirtschaftlichen Konsum. Die Qualifikation von mehrwertsteuerlichen Vorgängen und namentlich die Beurteilung der Frage, ob eine Gegenleistung in ursächlichem Zusammenhang mit der Leistung steht, hat deshalb in erster Linie nach wirtschaftlichen, tatsächlichen Kriterien zu erfolgen (vgl. zur wirtschaftlichen Betrachtungsweise Urteile des Bundesgerichts 2C_284/2008 vom 23. September 2008 E. 2.1, 2A.304/2003 vom 14. November 2003 E. 3.6.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5876/2008 vom 24. März 2010 E. 2.4, A-1399/2006 vom 6. Februar 2008 E. 2.4).

2.2 Zu den Steuerausnahmen gehören die Versicherungs- und Rückversicherungsumsätze einschliesslich der Umsätze aus der Tätigkeit als Versicherungsvertreter oder Versicherungsmakler (Art. 18 Ziff. 18 aMWSTG). Während der Versicherungsvertreter (Versicherungsagent) im Auftrag des Versicherers handelt, tritt der Versicherungsmakler (Versicherungsbroker) im Auftrag des Versicherungsnehmers (Kunden) auf (Urteil des Bundesverwaltungsgericht A-1559/2006 und A-1560/2006 vom 2. Dezember 2008 E. 3.2.1).
Beim Versicherungsmakler entspricht es regelmässiger Geschäftspraxis, dass der Auftrag des Versicherungsnehmers an diesen nicht auf die einmalige Vermittlung einer bestimmten Versicherung beschränkt wird. Vielmehr kann der Versicherungsmakler beauftragt sein, den Versicherungsschutz seines Mandanten über ein bestimmtes Risiko oder auch dessen ganzes Versicherungsportefeuille laufend zu überwachen. Der Versicherungsmakler bedingt sich seine Vergütung als Courtage von der jeweiligen Versicherungsgesellschaft aus. Wirtschaftlich stammt die Vergütung dennoch vom Versicherungsnehmer, wenn sie im Verhältnis zur Höhe der Prämienentschädigung festgelegt wird. Die Courtage wird einerseits für die Vermittlung eines Vertragsschlusses zwischen der Versicherung und dem Mandanten des Versicherungsmaklers, anderseits aber auch für die allfällige Verwaltung des Portefeuilles des Versicherungsnehmers bezahlt. Letzteres geschieht seitens der Versicherung in der Erwartung, dass der Versicherungsmakler als Gegenleistung auf eine länger dauernde Bindung seines Mandanten an die Versicherung hinwirken werde (vgl. zum Ganzen BGE 124 III 481 E. 4 mit zahlreichen Hinweisen).
Die ESTV erachtet folgende Tätigkeiten des Versicherungsmaklers als berufsspezifisch: Ermittlung des Versicherungsbedarfs (Analyse der Risiken, Erarbeitung eines Konzepts zur Risikobewältigung); Definition der Anforderungen an die Versicherungsbedingungen; Ausschreibung und Evaluation der Offerten, Preis- und Leistungsvergleiche; Verhandlung mit Versicherern; Ausarbeitung und Kontrolle der Vertragsdokumente; laufende Überprüfung des Konzepts; Unterstützung bei der Schadenabwicklung; Unterstützung im Zusammenhang mit dem Prämieninkasso (bezüglich seines Mandanten) (vgl. die Branchenbroschüre Nr. 15, Versicherungswesen, vom September 2000, gültig vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2007, Ziff. 2.2.5). Diese Praxis der ESTV zu Art. 18 Ziff. 18 aMWSTG gilt als bundesrechtskonform (Urteil des Bundesgerichts 2C_612/2007 vom 7. April 2008 E. 6.3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1559/2006 und A-1560/2006 vom 2. Dezember 2008 E. 3.2.2, A-1639/2006 vom 27. Juni 2007 E. 2.2.2).
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Art. 18 Ziff. 18 aMWSTG ist für die unechte Steuerbefreiung aber erforderlich, dass die Leistungen im Rahmen der Tätigkeit als Versicherungsmakler resp. -agenten erbracht werden. Vorausgesetzt wird ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den erbrachten Leistungen und dem Abschluss von Versicherungsverträgen. So hat das Bundesgericht die Leistungen eines von verschiedenen Krankenkassen gegründeten Vereins, welcher für seine Mitglieder bestimmte administrative Dienstleistungen im Bereich der Krankenversicherung erbrachte (z.B. Führung der Dossiers der Versicherten, Zahlungsverkehr, Informatik, Buchhaltung), der Steuer unterworfen. Es begründete dies damit, dass die Erbringung solcher Dienstleistungen zwar durchaus zu den Aufgaben eines Versicherungsagenten gehören könnten. Doch habe der Verein keine Versicherungsverträge vermittelt, und es habe daher an einem unmittelbaren Zusammenhang zwischen solchen Verträgen und den erbrachten Leistungen gefehlt (Urteil des Bundesgerichts 2C_612/2007 vom 7. April 2008 E. 3.3; bestätigt in einem die PTT-Betriebe betreffenden Urteil 2C_284/2008 vom 23. September 2008 E. 3.4).

Ebenfalls nicht unter Art. 18 Ziff. 18 aMWSTG fällt das Gewinnen oder Zuführen von Kunden. Diese Tätigkeit stellt vielmehr eine Dienstleistung im Bereich der Werbung oder des Überlassens von Informationen dar. Die Entschädigung wird im englischen Sprachgebiet "finder's fee" genannt. Ungeachtet dessen, wie eine solche Entschädigung festgelegt wird, ist sie gemäss Gerichtspraxis mehrwertsteuerlich gleich zu behandeln, wie das Entgelt für andere im Bereich der Werbung erbrachte Dienstleistungen, wie beispielsweise für Inserate, Fernseh- oder Radiowerbung (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1559/2006 und A-1560/2006 vom 2. Dezember 2008 E. 3.2.3; vgl. ferner zum Begriff der "finder's fee" im Zusammenhang mit Art. 18 Ziff. 19 aMWSTG Urteil des Bundesgerichts 2C_686/2007 vom 19. Mai 2008 E. 2.3.1).

2.3 Mit Bezug auf die Beweislastverteilung ergeben sich bei der Mehrwertsteuer als Selbstveranlagungssteuer keine Besonderheiten: Die Steuerbehörde trägt die Beweislast für steuerbegründende und -erhöhende, der Steuerpflichtige für steueraufhebende und -mindernde Tatsachen (Urteil des Bundesgerichts 2A.642/2004 vom 14. Juli 2005 E. 5.4, veröffentlicht in: Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 75 S. 495 ff.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1561/2006 vom 5. Januar 2009 E. 2.7).
Nach der im Jahr 2006 revidierten Praxis der ESTV ist das Vorliegen eines Vertrages zwischen Versicherungsmakler und Kunden (Maklervertrag) nicht mehr zwingend erforderlich für den Nachweis einer Steuerausnahme nach Art. 18 Ziff. 18 aMWSTG. (vgl. Praxismitteilung "Behandlung von Formmängeln" vom 31. Oktober 2006, Ziff. 2.9, sowie Art. 45a der Verordnung vom 29. März 2000 zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, aMWSTGV, AS 2000 1347). Ein von der Mehrwertsteuer ausgenommener Maklerumsatz kann durch Rechnungen, Verträge, Gutschriften oder andere Dokumente belegt werden. Die revidierte Praxis ist rückwirkend auf alle am 1. Juli 2006 hängigen Verfahren anwendbar (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1559/2006 und A-1560/2006 vom 2. Dezember 2008 E. 3.3).

3.
3.1 Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer dafür beweispflichtig, dass der von ihm in den massgeblichen Steuerperioden 3. Quartal 2001 bis 4. Quartal 2004 unbestrittenermassen erzielte Umsatz von Fr. 540'000.-- von der Steuer ausgenommen ist (vgl. E. 2.3 hiervor).
Im Recht liegt ein so genannter "Partner-Vertrag" vom 10. Mai 2001 zwischen der Y._______ und der X._______, nachfolgend als Partner bezeichnet. Der Vertrag wurde nicht vom Beschwerdeführer selbst, sondern von seiner Ehefrau unterschrieben. Diese war gemäss Handelsregisterauszug vom 29. März 2001 als Inhaberin der X._______ eingetragen.
Der "Partner-Vertrag" auferlegt dem Partner die Pflicht, der Y._______ Kunden zur Betreuung und Beratung in Finanz- und Versicherungsbelangen zu vermitteln (Vertragsziffer 2.1). Des Weitern obliegt dem Partner die Risikoberatung und Betreuung der von ihm erworbenen Kunden (Vertragsziffern 2.5 und 4.2). Als Gegenleistung hat der Partner einen Anspruch auf Ausbezahlung von Provisionen und Courtagen (Vertragsziffer 8). Die eigentliche Kundenbetreuung gegenüber den Versicherungsgesellschaften wird direkt von der Y._______ wahrgenommen, allerdings unter Wahrung der Interessen des Partners (Vertragsziffer 2.2). Für Offerten stellt der Partner den Bedarf auf und sendet die Offertstellung an die Y._______ für die Kontaktherstellung und Offerteinholung (Vertragsziffer 4.2).
Sodann reichte der Beschwerdeführer Vollmachtsurkunden diverser Kunden zu den Akten, aus denen hervorgeht, dass diese die Y._______ damit beauftragen, sie in allen Versicherungsangelegenheiten rechtsgültig zu vertreten. Diese Befugnis betrifft insbesondere den mündlichen und schriftlichen Verkehr mit den Versicherungsgesellschaften. Die Vollmachtsurkunden enthalten im Übrigen den Hinweis, dass die Kunden von der X._______ betreut werden.
Weiter befinden sich zwei Versicherungsofferten (Kollektiv-Lebensversicherung, Betriebsversicherung) und ein Versicherungsantrag (Kollektivversicherung) bei den Akten. In den Offerten figuriert nur die Y._______ als Berater resp. als Ansprechpartner. Die X._______ resp. der Beschwerdeführer werden darin nirgends erwähnt. Der Antrag zur Aufnahme in die Kollektivversicherung führt die Y._______ auf der ersten Seite im Briefkopf auf, während sich die Unterschrift des Beschwerdeführers in der Funktion als Berater auf der letzten Seite befindet.

3.2 Gestützt auf die eingereichten Unterlagen ergibt sich folgendes Beweisergebnis:
Aus den ins Recht gelegten Akten geht nirgends hervor, dass der Beschwerdeführer im Kerngeschäft des Versicherungsmaklers tätig gewesen wäre, d.h. den Abschluss von Verträgen zwischen Kunden und Versicherungen vermittelt hätte. Sämtliche Dokumente belegen im Gegenteil, dass nicht der Beschwerdeführer, sondern die Y._______ die Kunden gegenüber den Versicherungen vertrat.
Laut "Partner-Vertrag" war es Aufgabe des Beschwerdeführers, der Y._______ Kunden zuzuführen. Darauf, dass der Beschwerdeführer diese Tätigkeit effektiv wahrnahm, deuten zum einen die ins Recht gelegten Vollmachten und zum andern die Versicherungsofferten. Nach dem oben Gesagten (E. 2.2) fällt die Zuführung von Kunden jedoch nicht unter die Steuerbefreiung nach Art. 18 Ziff. 18 aMWSTG, sondern gehört in den Bereich der Information und Werbung. Die daraus erzielten Umsätze sind steuerbar.
Gemäss "Partner-Vertrag" oblag dem Beschwerdeführer des Weitern die Risikoberatung und die Betreuung der von ihm gewonnenen Kunden. Diese Dienstleistung kann grundsätzlich zu den Aufgaben eines Versicherungsmaklers gehören (vgl. E. 2.2 hiervor). Nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist aber für die Steuerausnahme nach Art. 18 Ziff. 18 aMWSTG unabdingbar, dass die Dienstleistung in einem unmittelbaren Zusammenhang zu in der Folge abgeschlossenen Versicherungsverträgen steht (vgl. E. 2.2 hiervor). Im vorliegenden Fall muss für die Steuerausnahme daher nachgewiesen werden, dass der Beschwerdeführer die Dienstleistung der Risikoberatung effektiv erbrachte und diese Beratung zu Verträgen führte.
Ganz abgesehen davon, dass der "Partner-Vertrag" nicht vom Beschwerdeführer selbst, sondern von dessen Ehefrau unterzeichnet worden war, reicht dieses Dokument nicht aus, um zu beweisen, dass der Beschwerdeführer die Dienstleistung der Risikoberatung tatsächlich erbracht hätte. Die eingereichten Vollmachten und Versicherungsofferten enthalten keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer Kunden über Risiken informiert hätte. Der Beschwerdeführer nennt auch keine weiteren Beweise für die behauptete Tätigkeit der Risikoberatung (beispielsweise aufbewahrte Korrespondenz, Namen von Kunden, welche die Tätigkeit der Risikoberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht bezeugen könnten). Ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Beratungstätigkeit des Beschwerdeführers und konkreten Versicherungsverträgen ist nirgends aktenkundig gemacht.
Damit ist dem Beschwerdeführer der Nachweis misslungen, dass die in den Steuerperioden 3. Quartal 2001 bis 4. Quartal 2004 erzielten Umsätze von insgesamt CHF 540'000.-- aus einer Tätigkeit als Versicherungsmakler im Sinne von Art. 18 Ziff. 18 aMWSTG stammen. Der wiedererwägungsweise erlassene Entscheid der ESTV, wonach die in der genannten Zeitspanne erzielten Umsätze zu versteuern sind, ist demnach zu bestätigen.

4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit sie sich nicht als gegenstandslos erweist. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren, welche auf Fr. 2'500.-- festgesetzt werden, sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Ausgangsgemäss wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 500.-- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 2'000.-- ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Charlotte Schoder Jürg Steiger

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-1533/2006
Date : 18. Mai 2010
Published : 01. Juni 2010
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Indirekte Steuern
Subject : Mehrwertsteuer (3. Quartal 2001 - 4. Quartal 2004)


Legislation register
BGG: 42  82
MWSTG: 112  113
VGG: 31  33  37  53
VwVG: 48  50  52  63
BGE-register
124-III-481 • 126-II-443 • 132-II-353 • 132-V-368
Weitere Urteile ab 2000
2A.304/2003 • 2A.642/2004 • 2C_284/2008 • 2C_612/2007 • 2C_686/2007
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