Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III

C-2554/2010

Urteil vom 18. April 2012

Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),

Besetzung Richter Daniel Stufetti, Richter Stefan Mesmer,

Gerichtsschreiberin Sabine Uhlmann.

X._______,
Parteien
Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, Familie, Generationen und Gesellschaft,

Vorinstanz.

Gegenstand Finanzhilfe für familienergänzende Kinderbetreuung, Verfügung vom 18. März 2010.

Sachverhalt:

A.
Die X._______, B._______, wurde 2002 gegründet mit dem Zweck, den sozialen Bedürfnissen im Kanton Y._______ zu begegnen.

Mit Eingabe vom 29. April 2008 reichte die Trägerschaft X._______, B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), beim Bundesamt für Sozialversicherungen (nachfolgend: BSV, eingegangen am 5. Mai 2008) ein Gesuch um Gewährung von Finanzhilfen für die Gründung der Kinderstagesstätte "Kindertagesstätte V._______" ein. Als Datum der geplanten Betriebsaufnahme wurde der 4. August 2008 angegeben und die Anzahl der geplanten Betreuungsplätze mit 30,5 (20 Kinder im Alter von 2-12 Jahren und 7 Babys im Alter von 2-24 Monaten) bestimmt. Für das erste Jahr wurden pro Betreuungsplatz Ausgaben von Fr. 30'394.-, für das zweite Fr. 24'572.-, für das dritte Fr. 24'918.- und für das vierte, fünfte und sechste je Fr. 24'984.- budgetiert (act. A 1).

Am 28. Mai 2008 informierte das BSV die Beschwerdeführerin dahingehend, das Bundesgesetz über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung sehe keine Gewichtung der Plätze nach Alter der Kinder vor, massgebend sei einzig die Anzahl der ungewichteten Plätze (act. A 8).

Mit Schreiben vom 29. Juli 2008 teilte die Beschwerdeführerin dem BSV mit, entsprechend den Vorgaben des BSV sei nun die Finanzhilfe des Bundes für 27 Kinder anstelle von 30,5 Betreuungsplätzen berechnet worden. Zudem legte die Beschwerdeführerin die Berechnung zur Deckung eines allfälligen Defizits dar (act. A 7, A 16).

Am 4. August 2008 reichte die Beschwerdeführerin das überarbeitete Gesuch, datiert vom 29. April 2008, um Gewährung von Finanzhilfen für die Gründung der Kindertagesstätte "V._______" ein (mit dem Vermerk: ersetzt Version vom 5. Mai 2008). Unter der Rubrik "Anzahl der geplanten Betreuungsplätze" war in Ziff. 3.2 die Zahl 30,5 und in Ziff. 4 die Zahl 20 angegeben, je mit handschriftlichen Korrekturen versehen. Für das erste Jahr wurden pro Betreuungsplatz Ausgaben von Fr. 27'690.- budgetiert (act. A 15).

Mit Schreiben vom 7. August 2008 unterbreitete das BSV dem Erziehungsdepartement Y._______, Abteilung Tagesbetreuung, das Gesuch um Gewährung von Finanzhilfe zur Stellungnahme (act. A 18).

Mit Verfügung vom 22. August 2008 erteilte das Erziehungsdepartement Y._______, Abteilung Tagesbetreuung, der Beschwerdeführerin die provisorische Bewilligung, befristet bis 30. April 2009, zur Betreuung von Kindern im Alter von 3 Monaten bis 12 Jahren in der Kindertagesstätte "V._______" mit 20 gewichteten Plätzen (act. A 21).

B.
Mit Verfügung vom 23. Oktober 2008 anerkannte das BSV die Beschwerdeführerin ab dem 4. August 2008 für die Dauer von zwei Jahren für die Gründung der Kindertagesstätte "Kindertagesstätte V._______" als beitragsberechtigt im Sinn von Art. 12 der Verordnung über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung (SR 861.1; nachfolgend: Verordnung). Für die Berechnung der Finanzhilfen wurden 17 Plätze berücksichtigt (act. A 23). Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

Mit Schreiben vom 16. März 2009 sprach das BSV eine Vorschusszahlung für das erste Beitragsjahr in der Höhe von Fr. 52'100.- zu (act. B 3).

Mit Verfügung vom 13. Mai 2009 erteilte das Erziehungsdepartement des Kantons Y._______, Fachstelle Tagesbetreuung, der Kindertagesstätte "V._______" die Bewilligung zur Betreuung von Kindern im Alter von 3 Monaten bis 12 Jahren mit 33 Plätzen, befristet bis am 30. April 2011. Als Auflage wurde festgehalten, dass der bestehende Personalschlüssel für 27 Plätze reiche und zusätzliches Personal eingestellt werden müsse, sobald mehr Plätze belegt seien (act. A 19).

Mit Schreiben vom 10. September 2009 ersuchte die Beschwerdeführerin um einen Betriebsbeitrag für das 2. Betriebsjahr. Sie reichte dem BSV die kantonale Betriebsbewilligung ein und teilte unter anderem mit, im 1. Betriebsjahr hätten bereits über 30 Kinder regelmässig die Kindertagesstätte besucht (act. B 1).

Mit Eingabe vom 8. Oktober 2009 (eingegangen beim BSV am 9. Oktober 2009) reichte die Beschwerdeführerin die Abrechnungsunterlagen für das erste Beitragsjahr ein und machte geltend, in der Abrechnungsperiode insgesamt 30 Kinder betreut zu haben (act. B 10).

Mit Eingabe vom 23. November 2009 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag betreffend Anpassung des Betriebsbeitrags für 33 bewilligte Plätze (act. C 2).

Am 7. Januar 2010 wies das BSV darauf hin, in Berücksichtigung der Präsenzkontrolle sei der Bedarf für 30 Plätze bei einer Auslastung von rund 20 Plätzen nicht ausgewiesen. Zudem ersuchte das BSV um Zustellung der neuesten Präsenzkontrolle (E-Mail vom 7. Januar 2010, act. B 8). Am 14. Januar 2010 räumte die Beschwerdeführerin ein, auch wenn die Kindertagesstätte noch nicht ganz ausgelastet sei, gingen immer wieder neue Anmeldungen ein (E-Mail vom 14. Januar 2010, act. B 8). Am 15. Januar 2010 stellte das BSV die Prüfung der Unterlagen in Aussicht (E-Mail vom 15. Januar 2010, act. B 8). Am 5. Februar 2010 ersuchte die Beschwerdeführerin für das 2. Betriebsjahr um eine zweite Akontozahlung von mindestens Fr. 60'000.- (E-Mail vom 5. Februar 2010, act. B 8).

C.
Mit Verfügung vom 18. März 2010 wies das BSV das Gesuch betreffend Anpassung der Verfügung vom 23. Oktober 2008 mit der Begründung ab, aufgrund der aktuellen Belegungszahlen sei ein Bedarf für 30 Plätze nicht ausgewiesen. Den Angaben der Beschwerdeführerin sei zu entnehmen, dass die Kindertagesstätte im ersten Beitragsjahr während 2'725,5 Betriebsstunden geöffnet gehabt habe, was einem Vollzeitangebot entspreche. Für das erste Beitragsjahr ergäben sich 11 belegte und 6 nicht belegte Plätze. Die Belegung der neuen Plätze werde bei der Abrechnung des zweiten Beitragsjahrs berücksichtigt.

Gestützt auf diese Angaben wurde für das Beitragsjahr 1 eine Finanzhilfe von total Fr. 69'967.- (Fr. 54'934.- für belegte und Fr. 15'033.- für nicht belegte Plätze) verfügt, abzüglich der Vorschusszahlung von Fr. 52'100.-, ausbezahlter Betrag Fr. 17'967.- (act. B 11).

D.
Gegen diese Verfügung reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. April 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein mit dem Antrag, die Verfügung vom 23. Oktober 2008 sei nachträglich anzupassen, indem die Anerkennung für die Beitragsberechtigung von 17 auf 30 Plätze zu erhöhen sei. Die Abrechnung für das erste Beitragsjahr habe nicht für 6, sondern für 19 nicht belegte Plätze zu erfolgen und der Differenzbetrag sei nachzuzahlen.

Zur Begründung machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe eine Kindertagesstätte für 30 ungewichtete Plätze eröffnet und dafür erhebliche Investitionen getätigt. Aufgrund der räumlichen Begrenzung des Provisoriums habe jedoch die Erhöhung der betreuten Kinder mit einer zeitlichen Verzögerung in Angriff genommen werden können. Seit der Neueröffnung im zweiten Beitragsjahr habe die Kinderzahl stetig zugenommen; die gewünschte Vollbelegung werde voraussichtlich bis Ende 2010 erreicht. Des Weiteren machte die Beschwerdeführerin geltend, eine Tagesstätte habe in der Anfangsphase vor allem Babys zu betreuen. Da das BSV den Gewichtungsfaktor von 1,5 für Babys nicht berücksichtigt habe, müsse die durchschnittliche Belegung tiefer ausfallen, als wenn die Kapazitätsauslastung aus dem Verhältnis der gewichteten Belegung zur möglichen Vollauslastung gemäss Betriebsbewilligung berechnet werde. Ende 2009 sei als erschwerender Faktor der gleichzeitige Austritt von vier Kindern hinzugekommen. Dies habe dazu geführt, dass die steigende Betreuungstendenz durchbrochen worden sei. Für die Beschwerdeführerin sei nicht nachvollziehbar, weshalb das BSV für die Beitragsberechnung nachträglich nochmals eine Bedarfsbeurteilung vornehme. Diesbezüglich sei nie mitgeteilt worden, dass in den ersten beiden Jahren der Bedarf durch eine möglichst hohe Belegung bestätigt werden sollte. Die Tatsache, dass der Kanton Y._______ in Anwendung von Art. 11 Abs. 1 Bst. b der Verordnung eine Bewilligung für 33 gewichtete Plätze erteilt und finanziell unterstützt habe, sei als Bestätigung für den Bedarf an neuen Krippenplätzen im G._______ anzusehen (BVGer act. 1).

E.
Am 5. Mai 2010 ging der verlangte Kostenvorschuss von Fr. 1'200.- ein (BVGer act. 2, 7).

F.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer undatierten Vernehmlassung (eingegangen am 13. Juli 2010) die Abweisung der Beschwerde.

Sie führte im Wesentlichen aus, entscheidend für die Festlegung des Bedarfs sei die tatsächliche Belegung der angebotenen Plätze sowie die zu erwartende Entwicklung. Der Bedarf könne nicht mit der Anzahl der angebotenen Plätze, der Anzahl der insgesamt gemeldeten Kinder, der Grösse der Räumlichkeiten oder der Anzahl der Angestellten begründet werden. Ebenfalls gelte die durch den Kanton oder die Gemeinde erteilte Betriebsbewilligung nicht als konkreter Bedarfsnachweis. Die Einschätzung des Bedarfs müsse nach einer Gutheissung des Gesuchs vorgenommen werden, wenn zu einem späteren Zeitpunkt um eine nachträgliche Anpassung der Anzahl der beitragsberechtigten Plätze ersucht werde. Zu bemerken sei, dass das BSV nie die Auskunft erteilt habe, wonach bei Vorliegen einer entsprechenden Betriebsbewilligung die Anzahl der beitragsberechtigten Plätze angepasst würden. Vielmehr sei mitgeteilt worden, dass grundsätzlich eine Anpassung ohne entsprechende Betriebsbewilligung nicht möglich sei. Die Betriebsbewilligung durch den Kanton sei zwar notwendig, jedoch nicht hinreichende Voraussetzung für die Festlegung der Plätze. Im Zeitpunkt der Prüfung des Antrags sei absehbar gewesen, dass der zur Verfügung stehende Verpflichtungskredit bald ausgeschöpft sein werde und voraussichtlich nicht alle eingereichten Gesuche bewilligt werden könnten. Daher sei eine rückwirkende Anpassung der Anzahl der beitragsberechtigten Plätz nur dann möglich, wenn der Bedarf dafür wirklich belegt werden könne. Tatsächlich seien im ersten Beitragsjahr von den 17 beitragsberechtigten Betreuungsplätzen durchschnittlich nur 11 Plätze belegt gewesen. Das zweite Beitragsjahr zeige zwar eine bessere Auslastung, ein Bedarf für insgesamt 30 Plätze sei jedoch nicht ausgewiesen. Die Zahlen in den Unterlagen, die dem BSV eingereicht worden seien, stimmten nicht mit denjenigen überein, die in der Beschwerde aufgeführt seien. Für das zweite Beitragsjahr könnten sodann die gesamten Belegungsstunden angerechnet werden. Damit werde die Kindertagesstätte voraussichtlich im zweiten Jahr eine vollständige Belegung von 17 Plätzen haben. Zu bemerken sei, dass für die Berechnung der Finanzhilfe die von einigen Institutionen vorgenommene Gewichtung der Plätze nach dem Alter der Kinder nicht berücksichtigt werden könne und demzufolge auch keinen Einfluss auf die Berechnung der prozentualen Auslastung der Plätze habe (BVGer act. 11).

G.
In ihrer Replik vom 25. September 2010 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren fest. Im Übrigen machte sie wiederholt geltend, als entscheidende Voraussetzung für die Entscheidfindung der Beitragszahlungen habe die Stellungnahme der kantonalen Behörde zu gelten. Im Vertrauen auf die Auskunft des BSV, wonach die Anzahl der beitragsberechtigten Plätze auf ein Nachtragsgesuch hin erhöht werde, sofern eine kantonale Betriebsbewilligung vorliege, habe die Beschwerdeführerin auf eine Einsprache gegen die Verfügung vom 23. Oktober 2008, mit welcher nur 17 Plätze bewilligt worden seien, verzichtet. Nicht nachvollziehbar sei, dass sodann die mündlich zugesicherte Beitragsleistung von Fr. 32'500.- nicht ausbezahlt worden sei. Aufgrund der zugesicherten Beiträge habe die Beschwerdeführerin Investitionen und Leistungen getätigt; diese Zusicherung dürfe nicht durch neue und falsche Behauptungen vereitelt werden. Abschliessend wies die Beschwerdeführerin darauf hin, bei den mit der Beschwerde eingereichten Zahlen für das zweite Beitragsjahr handle es sich um hypothetische, während es sich bei den Zahlen in den Unterlagen an das BSV um tatsächliche handle (BVGer act. 15).

H.
Die Vorinstanz hielt in ihrer Duplik vom 15. November 2010 an ihren Ausführungen fest und beantragte weiterhin die Abweisung der Beschwerde. Des Weiteren bestritt die Vorinstanz, Zusicherungen betreffend die Zahlung von Fr. 32'500.- gemacht zu haben. Diesbezüglich sei mitgeteilt worden, eine Anpassung der Anzahl der beitragsberechtigten Plätze sei ohne entsprechende Betriebsbewilligung grundsätzlich nicht möglich. Zusätzlich zu der Betriebsbewilligung müsse auch der Bedarf für eine Erhöhung der Anzahl beitragsberechtigten Plätze ausgewiesen sein. Die Anpassung einer Betriebsbewilligung führe somit nicht automatisch zu einer Anpassung der beitragsberechtigten Plätze. Mit der Finanzhilfe des Bundes werde nur die Schaffung von neuen Betreuungsplätzen unterstützt, für die tatsächlich ein Bedarf bestehe. Über deren Höhe entscheide nicht die kantonale Bewilligungsbehörde (BVGer act. 18).

I.
Mit Verfügung vom 18. November 2010 wurde die Duplik der Vorinstanz der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zugestellt und gleichzeitig der Schriftenwechsel abgeschlossen (BVGer act. 19).

Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt. Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG. Das BSV ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG, eine Ausnahme liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Verfügung vom 18. März 2010, mit welcher für das erste Beitragsjahr für 11 belegte Plätze Finanzhilfe in der Höhe von Fr. 54'934.- und für 6 nicht belegte Plätze in der Höhe von Fr. 15'033.- gewährt wurde.

Nicht einzutreten ist auf allfällige Rügen, die sich auf die in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 23. Oktober 2008 beziehen.

1.1. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Die Beschwerdeführerin ist eine Stiftung und somit als juristische Person zur Beschwerde legitimiert und durch den Präsidenten und den Kassier der Stiftung rechtsgenüglich vertreten.

1.2. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist, nachdem auch der verlangte Kostenvorschuss rechtzeitig einbezahlt wurde, einzutreten (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

1.3. Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich Über- bzw. Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

1.4. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer anderen Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (BVGE 2009/65 E.2.1).

2.
Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur Anwendung gelangen.

2.1. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht in der Regel diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangsbestimmungen.

2.2. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtsvorschriften anwendbar, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 134 V 315 E. 1.2; BGE 130 V 329 E. 2.3). Massgebend sind somit die im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 18. März 2010 geltenden Bestimmungen. Vorliegend kommen zur Anwendung: das Bundesgesetz vom 4. Oktober 2002 über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung in der bis zum 31. Januar 2011 gültig gewesenen Fassung (SR 861; AS 2003 229; nachfolgend: Bundesgesetz) sowie die Verordnung über die Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung vom 9. Dezember 2002 in der Fassung gemäss Ziff. 1 der Verordnung vom 29. August 2007, in Kraft vom 1. Oktober 2007 bis am 31. Januar 2011 (SR 861.1; AS 2007 4383).

2.3. Gemäss Art. 1 des Bundesgesetzes richtet der Bund im Rahmen der bewilligten Kredite Finanzhilfen zur Schaffung von familienergänzenden Betreuungsplätzen für Kinder aus, damit die Eltern Familie und Arbeit oder Ausbildung besser vereinbaren können. Finanzhilfen werden nur ausgerichtet, wenn die Kantone, öffentlich rechtliche Gebietskörperschaften, Arbeitgeber oder andere Dritte sich ebenfalls angemessen finanziell beteiligen.

Potentielle Empfängerinnen und Empfänger sind u.a. Kindertagesstätten (Art. 2 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes). Die Finanzhilfen werden in erster Linie für neue Institutionen gewährt. Sie können auch für bestehende Institutionen gewährt werden, die ihr Angebot wesentlich erhöhen (Abs. 2).

2.4. Gemäss Art. 4 der Verordnung werden Finanzhilfen an Kindertagesstätten als Pauschalbeiträge ausgerichtet. Bei bestehenden Kindertagesstätten, die ihr Angebot wesentlich erhöhen, sind nur die neuen Plätze und die zusätzlich angebotenen Betreuungsstunden massgebend. Für belegte Plätze wird während 2 Jahren der volle Pauschalbeitrag ausgerichtet (Abs. 3 Bst. a). Für nicht belegte Plätze wird während des ersten Beitragsjahres 50% des Pauschalbeitrages ausgerichtet (Abs. 3 Bst. b).

Beitragsgesuche sind beim BSV einzureichen (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes), und zwar vor der Betriebsaufnahme der Institution oder vor der Erhöhung des Angebots (Abs. 2). Das Bundesamt entscheidet über das Gesuch nach Anhörung der zuständigen Behörde des Kantons (Abs. 3).

Nach Art. 10 Abs. 1 Bst. a der Verordnung muss ein Beitragsgesuch eine genaue Beschreibung des zu unterstützenden Vorhabens, namentlich auch Informationen über das Ziel und das Bedürfnis, sowie alle notwendigen Angaben über die am Vorhaben Beteiligten enthalten. Beitragsgesuche sind spätestens 12 Wochen vor der Betriebsaufnahme der Institution, vor der Erhöhung des Angebots oder vor der Durchführung der entsprechenden Massnahme beim BSV einzureichen. Verlängerungen der Frist sind nur möglich, wenn das Gesuch vor Ablauf der normalen Einreichungsfrist gestellt wird (Abs. 2).

3.

3.1. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2008 hat die Vorinstanz 17 Plätze der Beschwerdeführerin ab dem 4. August 2008 für die Dauer von zwei Jahren als beitragsberechtigt anerkannt. Diese Verfügung blieb unangefochten.

Mit angefochtener Verfügung vom 18. März 2010 hat die Vorinstanz eine Finanzhilfe für das erste Betriebsjahr von Fr. 69'967.- für 11 belegte und für 6 nicht belegte Plätze zugesprochen.

3.2. Die Beschwerdeführerin beantragt beschwerdeweise, die Verfügung vom 23. Oktober 2008 sei nachträglich anzupassen, die Anerkennung der Beitragsberechtigung sei von 17 auf 30 Plätze zu erhöhen und entsprechend habe die Abrechnung für das erste Beitragsjahr nicht für 6, sondern für 19 nicht belegte Plätze zu erfolgen; der Differenzbetrag sei nachzuzahlen.

Sie begründet diesen Antrag im Wesentlichen damit, sie habe ursprünglich eine kantonale Betriebsbewilligung für 20 gewichtete Betreuungsplätze erhalten und bei der Vorinstanz ein Beitragsgesuch für 27 neue ungewichtete Plätze gestellt. Die Vorinstanz habe die Beitragsberechtigung für 17 Plätze anerkannt. Sie habe eine Kindertagesstätte für 30 ungewichtete Plätze eröffnet und die entsprechenden Investitionen getätigt. Wegen der räumlichen Begrenzung des Provisoriums habe sich die Erhöhung der Anzahl betreuter Kinder verzögert. Seit der Neueröffnung im zweiten Betriebsjahr sei die Kinderzahl zunehmend, und die gewünschte Vollbelegung werde voraussichtlich bis Ende 2010 erreicht. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz im Nachhinein nochmals eine Bedarfserhebung vornehme. Der Bedarf an zusätzlichen Plätzen sei aufgrund der Tatsache erstellt, dass der Kanton Y._______ die Betriebsbewilligung für 33 Plätze erteilt habe und diese auch durch kantonale Beitragsergänzungen unterstütze.

3.3. Die Vorinstanz bringt vor, sie habe die Verfügung vom 23. Oktober 2008 nicht angepasst, da der Bedarf für insgesamt 30 Plätze aufgrund der Belegungszahlen für das erste Betriebsjahr nicht ausgewiesen sei. Denn von den 17 beitragsberechtigten Betreuungsplätzen seien im ersten Beitragsjahr lediglich 11 Plätze belegt gewesen. Die für das zweite Betriebsjahr eingereichten Unterlagen zeigten zwar eine bessere Auslastung, indem diese langsam von 17 auf knapp 20 Plätze steige. Ein Bedarf an insgesamt 30 Plätzen sei aber auch für das zweite Betriebsjahr nicht ausgewiesen. Die von einigen Institutionen vorgenommene Gewichtung der Plätze werde für die Berechnung der Finanzhilfen des Bundes nicht berücksichtigt.

Eine rückwirkende Anpassung der Anzahl beitragsberechtigter Plätze sei somit nicht möglich.

3.4. In den Akten befindet sich kein formelles Gesuch der Beschwerdeführerin um Erhöhung des Angebots. Im Formular für die Abrechnung der Finanzhilfen für Kindertagesstätten vom 8. Oktober 2009 hat die Beschwerdeführerin die Anzahl Betreuungsplätze mit "33" angegeben (vgl. act. B 10). Der anschliessenden Mailkorrespondenz zwischen der Beschwerdeführerin und dem BSV kann entnommen werden, dass damit die Anpassung des Betriebsbeitrags beantragt werden sollte und die Vorinstanz dies entsprechend entgegen genommen hat (vgl. act. B 8).

Die einschlägigen Unterlagen können somit als Gesuch um Erhöhung des Angebots qualifiziert werden.

3.4.1. Der Bedarfsnachweis ist unabdingbare Voraussetzung für die Gewährung eines Betriebsbeitrags aufgrund des Bundesgesetzes über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung.

Die Beschwerdeführerin geht fehl in der Annahme, die kantonale Betriebsbewilligung ersetze den von ihr zu erbringenden Bedarfsnachweis. Die Anhörung der kantonalen Bewilligungsbehörde hat den Zweck, die für die Gewährung des finanziellen Beitrags zuständige Bundesbehörde davon in Kenntnis zu setzen, wie erstere das Vorhaben grundsätzlich einschätzt.

Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ist der Bedarf an einer Erhöhung der als beitragsberechtigt anerkannten Betreuungsplätze in erster Linie danach zu beurteilen, ob die bereits als beitragsberechtigt anerkannten Betreuungsplätze tatsächlich belegt sind.

Nicht massgebend für den Nachweis des Bedarfs sind hingegen die Anzahl der angemeldeten Kinder, das Platzangebot, die Anzahl des Personals sowie sonstige soziale Umstände (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6288/2008 vom 15. Juni 2009 E. 5).

Die Beschwerdeführerin macht nicht etwa geltend, die im ersten Betriebsjahr als subventionsberechtigt anerkannten 17 Plätze seien tatsächlich belegt; vielmehr beantragt sie neben der Finanzhilfe für die 11 belegten Betreuungsplätze rückwirkend für das erste Betriebsjahr die Anerkennung von 19 anstelle von sechs nicht belegten Plätzen. Damit hat sie den Bedarfsnachweis für 30 Betreuungsplätze anstelle der anerkannten 17 Plätze zweifellos nicht erbracht.

Da das Gesuch um Finanzhilfe einzig nach Massgabe des Bundesrechts zu prüfen ist, ist es im Weiteren ohne Belang, dass Babyplätze im Kanton Y._______ mit dem Faktor 1,5 gewichtet werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3770/2007 vom 13. Januar 2008 E. 6.2).

Aus diesen Gründen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Gesuch um Erhöhung der Beitragsberechtigung von 17 auf 30 Plätze bzw. von sechs auf 19 nicht belegte Plätze abgewiesen hat.

4.

4.1. Nachfolgend ist zu prüfen, ob sich die Beschwerdeführerin auf den Vertrauensschutz berufen kann.

Die Beschwerdeführerin bringt vor, von der Vorinstanz nach Eröffnung der Verfügung vom 23. Oktober 2008 die mündliche Zusicherung erhalten zu haben, dass die Anzahl der beitragsberechtigten Plätze auf ein Nachtragsgesuch hin erhöht werden könne, sofern eine entsprechende kantonale Betriebsbewilligung vorliege. Im Vertrauen auf diese Zusage, habe sie auf eine Einsprache gegen die erwähnte Verfügung für nur 17 Plätze verzichtet. Ausserdem macht sie geltend, ihr sei mündlich zugesichert worden, eine Beitragsleistung von Fr. 32'500.- zu erhalten.

4.2. Die Vorinstanz entgegnet, eine mündliche Zusicherung, dass die Anzahl der beitragsberechtigten Plätze nachträglich an eine entsprechende Änderung der kantonalen Betriebsbewilligung angepasst werde, habe sie der Beschwerdeführerin nie erteilt. Vielmehr habe sie der Beschwerdeführerin mitgeteilt, eine Anpassung der Anzahl beitragsberechtigter Plätze sei ohne kantonale Betriebsbewilligung grundsätzlich nicht möglich. Des Weiteren habe sie nie eine Zusage betreffend die Auszahlung eines Beitrags von Fr. 32'500.- abgegeben.

4.3. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes gemäss Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV bedeutet, dass die Privaten Anspruch darauf haben, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörde geschützt zu werden. Der Schutz der Privaten bei unrichtigen Auskünften der Behörden stellt einen praktisch besonders wichtigen Anwendungsfall des Vertrauensschutzes dar (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 627).

4.3.1. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin den Nachweis allerdings nicht erbracht, dass die Vorinstanz die behauptete Auskunft tatsächlich erteilt hat. Sie hat weder entsprechende Beweismittel eingereicht, noch finden sich in den Akten der Vorinstanz einschlägige Hinweise auf die behaupteten Zusicherungen.

Nichts lässt daher darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf eine behördliche Zusicherung darauf hätte vertrauen dürfen, ihre Beitragsberechtigung werde im Nachgang zum Erlass der Verfügung vom 28. Oktober 2008 entsprechend der Erhöhung der Anzahl bewilligter Plätze gemäss kantonaler Betriebsbewilligung ohne weitere Prüfung ebenfalls erhöht.

Die Beschwerdeführerin kann sich daher nicht auf den Vertrauensschutz berufen.

5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Anträgen nicht durchdringt und die Beschwerde abzuweisen ist.

6.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und die Parteientschädigung.

6.1. Der Beschwerdeführerin sind als unterliegende Partei die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- aufzuerlegen; diese sind mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

6.2. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG e contrario).

7.
Gemäss Art. 83 Bst. k
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde an das Bundesgericht gegen Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht ausgeschlossen. Die Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung stellen keine Anspruchs-, sondern Ermessenssubventionen dar, weshalb das vorliegende Urteil beim Bundesgericht nicht angefochten werden kann und somit endgültig ist.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

3.
Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Gerichtsurkunde)

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Franziska Schneider Sabine Uhlmann

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : C-2554/2010
Date : 18. April 2012
Published : 02. Mai 2012
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Fürsorge
Subject : Finanzhilfe für familienergänzende Kinderbetreuung


Legislation register
BGG: 83
BV: 9
VGG: 31  32  33
VwVG: 5  48  49  50  52  62  63  64
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