Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-4612/2019

Urteil vom 18. März 2021

Richterin Maria Amgwerd (Vorsitz),

Besetzung Richter Daniel Willisegger, Richter Pietro Angeli-Busi,

Gerichtsschreiber Lukas Abegg.

SAP SE,

Dietmar-Hopp-Allee 16, DE-69190 Walldorf,

vertreten durch Dr. Michael Treis, Rechtsanwalt,
Parteien
Baker McKenzie Zurich,

Holbeinstrasse 30, Postfach, 8034 Zürich,

Beschwerdeführerin,

gegen

HANALYTICS PTE. LTD.,

New Tech Park, 151 Lorong Chuan #03-01C,

SG-556741 Singapore,

c/o Rechtsanwälte Philippe Probst und/oder

Priska Werthmüller,

FMP Fuhrer Marbach & Partner,

Konsumstrasse 16A, 3007 Bern,

Beschwerdegegnerin,

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE, Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Widerspruchsverfahren Nr. 100604, CH 666'466 HANA /
Gegenstand
CH 725'359 Hanalytics (fig.).

Sachverhalt:

A.
Die Eintragung der Marke Nr. CH-725'359 "Hanalytics (fig.)" wurde am 18. Dezember 2018 in Swissreg veröffentlicht. Soweit vorliegend relevant, werden folgende Waren und Dienstleistungen beansprucht:

Klasse 9: Gespeicherte Computerprogramme; gespeicherte Computersoftware; Computerspielsoftware; Computer; herunterladbare Software-Anwendungen für Computer; herunterladbare Computerprogramme; herunterladbare Anwendungssoftware für Smartphones; Datenverarbeitungsgeräte; Computerperipheriegeräte; Zentraleinheiten (für die Datenverarbeitung).

Klasse 42: Forschungs- und Entwicklungsdienste bezüglich neuer Produkte für Dritte; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; outgesourcte Dienstleistungen auf dem Gebiet der Informationstechnologie; Forschungen auf dem Gebiet der Technik; Software as a Service (SaaS); Beratung auf dem Gebiet der Informationstechnologie (IT); Design von Computer-Software; Aktualisieren von Computer-Software; Wartung von Computersoftware; Computersoftwareberatung.

Die Marke hat folgendes Aussehen mit entsprechendem Farbanspruch blau, grün, gelb und orange:

B.
Gegen diese Eintragung erhob die Beschwerdeführerin Widerspruch im obgenannten Umfang. Diesen Widerspruch stützte sie auf ihre Wortmarke "HANA", die für folgende Waren und Dienstleistungen eingetragen ist:

Klasse 9: Mit Programmen versehene maschinenlesbare Datenträger aller Art; Computer-Programme und -Software aller Art; Computer-Programme und -Software in Form von Software für die Vor-Ort- und/oder Fern-Abwicklung von Geschäftsvorgängen, sowie für die Analyse von Geschäftsdaten, zum Zweck der Echtzeit-, Ad-hoc und strategischen Entscheidungsfindung bei Unternehmen, sowie zur Datenverarbeitung im Arbeitsspeicher (In-Memory-Datenverarbeitung), zum Datenmanagement im Arbeitsspeicher (In-Memory-Datenmanagement), zur Analyse und direkten Datenverarbeitungsanwendung sowie Geräte hierfür und zur Erstellung, Entwicklung und zum Entwurf von Datenbanken im Arbeitsspeicher (In-Memory-Datenbanken), insbesondere auf Echtzeitbasis sowie zur Sichtanzeige auf Echtzeitbasis und zur schnellen Auswertung von Geschäftsdaten, alle vorgenannten Waren auch für den Betrieb im Rahmen eines Cloud-Computing Modells; Magnetaufzeichnungsträger, nämlich Magnetbänder, Magnetscheiben und Magnetkarten.

Klasse 35: Systematisierung von Daten und Informationen in Computerdatenbanken für das Internet und für das Unternehmen zur Nutzung Vor-Ort in Bezug auf Entwicklung, Erstellung, Programmierung, Ausführung, Wirkungsweise, Produktion, Verbreitung, Vertrieb, Anwendung, Nutzung, Arbeitsweise, Handhabung, Modifizierung, Wartung, Vermietung, Aktualisierung, Design und Outsourcing von Computer-Programmen und Computer-Software; Systematisierung von Daten und Informationen in Computerdatenbanken für das Internet und für das Unternehmen zur Nutzung Vor-Ort in Bezug auf Erstellung, Entwicklung und Entwurf von Computer-Programmen und -Software in Form von Software für die Vor-Ort- oder Fern-Abwicklung von Geschäftsvorgängen, sowie für die Analyse von Geschäftsdaten, zum Zweck der Echtzeit-, Ad-hoc und strategischen Entscheidungsfindung bei Unternehmen, sowie zur Datenverarbeitung im Arbeitsspeicher (In-Memory-Datenverarbeitung), zum Datenmanagement im Arbeitsspeicher (In-Memory-Datenmanagement), zur Analyse und direkten Datenverarbeitungsanwendung sowie Geräte hierfür und zur Erstellung, Entwicklung und zum Entwurf von Datenbanken im Arbeitsspeicher (In-Memory-Datenbanken), insbesondere auf Echtzeitbasis sowie zur Sichtanzeige auf Echtzeitbasis und zur schnellen Auswertung von Geschäftsdaten, alle vorgenannten Dienstleistungen auch für den Betrieb im Rahmen eines Cloud-Computing Modells.

Klasse 42: Erstellung, Entwicklung und Entwurf von Computer-Programmen und -Software, insbesondere für betriebliche Funktionsbereiche einschliesslich für die Vor-Ort- oder Fern-Abwicklung von Geschäftsvorgängen, sowie für die Analyse von Geschäftsdaten, zum Zweck der Echtzeit-, Ad-hoc und strategischen Entscheidungsfindung bei Unternehmen, sowie für das Rechnungswesen und Controlling, Produktion und Materialwirtschaft, Qualitätsmanagement und Instandhaltung, Vertrieb, Personalwirtschaft und Projektmanagement sowie allgemeine Bürofunktionen einschliesslich Textverarbeitung, elektronische Post und Archivierung; Erstellung, Entwicklung und Entwurf von Computer-Programmen und -Software zur Datenverarbeitung im Arbeitsspeicher (In-Memory-Datenverarbeitung), zum Datenmanagement im Arbeitsspeicher (In-Memory-Datenmanagement), zur Analyse und direkten Datenverarbeitungsanwendung sowie Geräte hierfür und zur Erstellung, Entwicklung und zum Entwurf von Datenbanken im Arbeitsspeicher (In-Memory-Datenbanken), insbesondere auf Echtzeitbasis sowie zur Sichtanzeige auf Echtzeitbasis und zur schnellen Auswertung von Geschäftsdaten, alle vorgenannten Dienstleistungen auch für den Betrieb im Rahmen eines Cloud-Computing Modells; Zurverfügungstellen von Software als Service-Dienstleistung (Software as a Service (SaaS) und/oder mittels Cloud Computing, einschliesslich Software für die Vor-Ort- oder Fern-Abwicklung von Geschäftsvorgängen, sowie für die Analyse von Geschäftsdaten, zum Zweck der Echtzeit-, Ad-hoc und strategischen Entscheidungsfindung bei Unternehmen, sowie für das Rechnungswesen und Controlling, Produktion und Materialwirtschaft, Qualitätsmanagement und Instandhaltung, Vertrieb, Personalwirtschaft und Projektmanagement sowie allgemeine Bürofunktionen einschliesslich Textverarbeitung, elektronische Post und Archivierung; Erstellung, Entwicklung und Entwurf von Computer-Programmen und -Software zur Datenverarbeitung im Arbeitsspeicher (In-Memory-Datenverarbeitung), zum Datenmanagement im Arbeitsspeicher (In-Memory-Datenmanagement), zur Analyse und direkten Datenverarbeitungsanwendung sowie Geräte hierfür und zur Erstellung, Entwicklung und zum Entwurf von Datenbanken im Arbeitsspeicher (In-Memory-Datenbanken), insbesondere auf Echtzeitbasis sowie zur Sichtanzeige auf Echtzeitbasis und zur schnellen Auswertung von Geschäftsdaten; Implementierung, Wartung, Vermietung, Outsourcing und Pflege von Computer-Programmen und -Software; Aktualisierung und Pflege von Computer-Programmen und -Software, insbesondere Programme in Bezug auf Entwicklung, Erstellung, Programmierung, Ausführung, Funktionsweise, Produktion, Verbreitung, Vertrieb, Anwendung, Nutzung, Betrieb, Handhabung, Modifizierung, Verkauf, Pflege,
Vermietung, Aktualisierung, Entwurf und Outsourcing; technische Beratung über Erstellung, Entwicklung, Einsatz und Anwendung von Computer-Programmen und -Software; Forschung auf dem Gebiet von Computer-Programmen und -Software; Hosting Dienstleistungen.

C.
Die Vorinstanz wies den Widerspruch mit Verfügung vom 8. Juli 2019 vollumfänglich ab. Sie begründete ihren Entscheid im Wesentlichen wie folgt: Die beanspruchten Waren und Dienstleistungen seien gleichartig, zum Teil sogar hochgradig gleichartig und die Zeichen stimmten im Wortteil "Hana" überein. Aufgrund der leicht erhöhten Aufmerksamkeit der relevanten Verkehrskreise würden indes die Unterschiede in den beiden Zeichen relevant in Erscheinung treten. So würde das angefochtene Zeichen aufgrund der Endung "lytics" gedanklich eher in "H" und "analytics" unterteilt und als ein Wort "Hanalytics" ausgesprochen, wodurch das Widerspruchszeichen nicht mehr als solches erkannt werde. Entsprechend könne nicht von einer Verwechslungsgefahr ausgegangen werden.

D.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 10. September 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Im Wesentlichen argumentiert die Beschwerdeführerin, dass das Widerspruchszeichen vollständig übernommen würde, ohne dass dieses im angefochtenen Zeichen derart verschmelzen würde, dass es nicht mehr erkannt werde. Weiter sei das Wort "Hanalytics" in der angefochtenen Marke ein sog. Kofferwort bestehend aus "Hana" und "analytics" und könne nicht in "H" und "analytics" aufgeteilt werden, wie die Vorinstanz argumentiert.

E.
In ihrer Vernehmlassung vom 21. Oktober 2019 verzichtet die Vorinstanz auf eine weitergehende Begründung und verweist auf die angefochtene Verfügung. Die Beschwerdegegnerin reichte innert Frist keine Beschwerdeantwort ein.

F.
Nach der Niederlegung des Mandats seitens der Vertretung der Beschwerdegegnerin, wurde diese mit Verfügung vom 13. März 2020 aufgefordert, ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen. Mit Brief vom 12. August 2020 wurde dem Gericht das neue Zustelldomizil in der Schweiz bekannt gegeben.

G.
Auf Antrag der Beschwerdeführerin fand am 24. November 2020 eine öffentliche Parteiverhandlung statt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Vorinstanz in Widerspruchssachen zuständig (Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
, 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
und 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
Bst. e VGG). Die Beschwerde wurde innert der gesetzlichen Frist von Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
VwVG eingereicht und der verlangte Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet. Als Adressatin der angefochtenen Verfügung ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert (Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2.

2.1 Vom Markenschutz sind Zeichen ausgeschlossen, die einer älteren Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt (Art. 3 Abs. 1 Bst. c
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 3 Relative Ausschlussgründe - 1 Vom Markenschutz ausgeschlossen sind weiter Zeichen, die:
1    Vom Markenschutz ausgeschlossen sind weiter Zeichen, die:
a  mit einer älteren Marke identisch und für die gleichen Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind wie diese;
b  mit einer älteren Marke identisch und für gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt;
c  einer älteren Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt.
2    Als ältere Marken gelten:
a  hinterlegte oder eingetragene Marken, die eine Priorität nach diesem Gesetz (Art. 6-8) geniessen;
b  Marken, die zum Zeitpunkt der Hinterlegung des unter Absatz 1 fallenden Zeichens im Sinne von Artikel 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 18834 zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Pariser Verbandsübereinkunft) in der Schweiz notorisch bekannt sind.
3    Auf die Ausschlussgründe nach diesem Artikel kann sich nur der Inhaber der älteren Marke berufen.
des Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992 [MSchG, SR 232.11]). An die Unterschiedlichkeit der beanspruchten Waren und Dienstleistungen sind umso höhere Anforderungen zu stellen, je ähnlicher sich die Zeichen sind, und umgekehrt. Eine Verwechslungsgefahr besteht, wenn aufgrund der Ähnlichkeit der Marke Fehlzurechnungen zu befürchten sind, welche das besser berechtigte Zeichen in seiner Individualisierungsfunktion beeinträchtigen (BGE 128 III 445 E. 3.1 "Appenzeller Switzerland [fig.]/Appenzeller Natural [fig.]"; 128 III 99 E. 2c "Orfina"; Letzterer m.H.).

2.2 Die Gleichartigkeit von Waren und Dienstleistungen beurteilt sich aufgrund der Registereinträge. Für die Annahme gleichartiger Waren und Dienstleistungen sprechen u.a. eine einheitliche Wertschöpfungskette, ein sinnvolles Leistungspaket der zu vergleichenden Waren, deren marktübliche Verknüpfung oder enge Zusammengehörigkeit mit gleichen Abnehmerkreisen und Vertriebsstätten (Urteile des BVGer B-6761/2017 vom 5. Juni 2019 E. 2.2 f. "Qnective und Qnective [fig.]/Q qnnect [fig.]" m.H.; B-2269/2011 vom 9. März 2012 E. 6.5.1 "Bonewelding [fig.]").

2.3 Die Markenähnlichkeit beurteilt sich nach dem Gesamteindruck, den die Marken in der Erinnerung der angesprochenen Verkehrskreise hinterlassen. Diese werden die beiden Zeichen meist nicht gleichzeitig wahrnehmen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass dem direkt wahrgenommenen einen Zeichen bloss das mehr oder weniger verschwommene Erinnerungsbild des früher wahrgenommenen anderen Zeichens gegenübersteht (BGE 121 III 377 E. 2a "Boss/Boks").

2.4 Bei kombinierten Wort-/Bildmarken sind die einzelnen Bestandteile nach ihrer Kennzeichnungskraft zu gewichten. Entscheidend für den Gesamteindruck sind die prägenden Wort- oder Bildelemente, während kennzeichnungsschwache Wort- und Bildelemente diesen weniger beeinflussen. Enthält eine Marke sowohl charakteristische Wort- wie auch Bildelemente, können diese den massgeblichen Erinnerungseindruck gleichermassen prägen (Urteile des BVGer B-7057/2016 vom 4. Mai 2018 E. 5.5 "7seven [fig.]/Sevenfriday" und B-4159/2009 vom 25. November 2009 E. 2.4 "Efe [fig.]/Eve" je m.w.H.). Entsprechend kann bereits angesichts einer hohen Zeichenähnlichkeit in Bezug auf das Wort- oder das Bildelement eine Verwechslungsgefahr resultieren. Sind die Bildelemente einer kombinierten Wort-/Bildmarke nur wenig kennzeichnungskräftig, treten sie beim Zeichenvergleich in den Hintergrund (Urteil des BVGer B-7057/2016 vom 4. Mai 2018 E. 5.5 "7seven [fig.]/Sevenfriday" m.w.H.).

2.5 Bei reinen Wortmarken ist der Wortklang, das Schriftbild und gegebenenfalls der Sinngehalt massgebend (BGE 127 III 160 E. 2b/cc "Securitas"; 121 III 377 E. 2b "Boss/Boks"). Dabei genügt es für die Annahme der Ähnlichkeit, wenn diese in Bezug auf eines dieser Kriterien bejaht wird (Urteil des BVGer B-2635/2008 vom 1. Dezember 2008 E. 6.1 "Monari/Anna Molinari"). Der Wortklang wird im Wesentlichen durch die Silbenzahl, die Aussprachekadenz und die Aufeinanderfolge der Vokale bestimmt, das Erscheinungsbild durch die Wortlänge und die optische Wirkung der Buchstaben. Schliesslich ist zu beachten, dass der Wortanfang respektive Wortstamm und die Endung in der Regel grössere Beachtung finden als dazwischen geschobene, unbetonte weitere Buchstaben oder Silben (BGE 127 III 160 E. 2b/cc "Securitas"; 122 III 382 E. 5a "Kamillosan/Kamillan").

3.
Vorab sind die relevanten Verkehrskreise und deren Aufmerksamkeitsgrad festzustellen. Hierfür ist vom Warenverzeichnis der Widerspruchsmarke auszugehen (Urteil des BVGer B-7202/2014 vom 1. September 2016 E. 5 "GEO/Geo influence"). Die Widerspruchsmarke wird für Waren der Klasse 9 und Dienstleistungen der Klassen 35 sowie 42 beansprucht. Die Vorinstanz erwog, dass die Waren der Klasse 9 und Dienstleistungen der Klasse 42 von den relevanten Verkehrskreisen mit erhöhter Aufmerksamkeit erworben bzw. beansprucht werden. Die Beschwerdeführerin schliesst sich dieser Ansicht an. In der Tat werden Waren der Klasse 9 nicht selten von Geschäftspersonen nachgefragt, insbesondere wenn diese wie im vorliegenden Warenverzeichnis zur Analyse und zur Management- oder Strategieentwicklung dienen (vgl. auch Urteil des BVGer B-6173/2018 vom 30. April 2019 E. 4.2 "World Economic Forum [fig.]/Zurich Economic Forum [fig.]"). Dienstleistungen der Klasse 35 und der Klasse 42 richten sich an ein zwar breites, aber typischerweise ebenfalls geschäftlich interessiertes Publikum, weshalb ebenfalls von einer erhöhten Aufmerksamkeit ausgegangen werden kann (vgl. auch Urteil des BVGer B-6761/2017 vom 5. Juni 2019 E. 3.2 "Qnective und Qnective [fig.]/Q qnnect [fig.]").

4.
Bezüglich der Gleichartigkeit der Waren und Dienstleistungen hat die Vorinstanz festgestellt, dass bezüglich der Waren der Klasse 9 teilweise Identität und teilweise hochgradige Gleichartigkeit vorliege. Bezüglich der Dienstleistungen der Klasse 42 der angefochtenen Marke hat die Vorinstanz festgestellt, dass diese entweder unter die beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 42 der Widerspruchsmarke subsumiert werden können oder aber hochgradig gleichartig mit den Waren der Klasse 9 der Widerspruchsmarke seien. Die Beschwerdeführerin geht mit diesen Feststellungen einig und es gibt keine Anhaltspunkte, von dieser Einschätzung abzuweichen.

5.

5.1 Weiter muss die Zeichenähnlichkeit evaluiert werden. Die Widerspruchsmarke ist eine Wortmarke bestehend aus den vier Buchstaben HANA. Die angefochtene Marke "Hanalytics (fig.)" beginnt mit denselben Buchstaben. Entsprechend ist von einer Zeichenähnlichkeit auszugehen.

5.2 Als nächstes ist die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke zu beurteilen. Wie die Vorinstanz feststellte, trägt das Zeichen "HANA" verschiedene Bedeutungen, welche allerdings alle dem breiten Publikum wenig geläufig sein dürften. So tragen eine Gemeinde in Äthiopien, ein Stadtteil von Sanden (NOR), ein Ort auf der Insel Maui (Hawaii, USA) den Namen Hana. Zudem bedeutet Hana auf Japanisch Blume und ist eine abgeänderte Schreibweise des Frauennamens Hanna. Die Beschwerdeführerin argumentiert hingegen, dass Hana in erster Linie als Abkürzung für High Performance Analytic Appliance (dt: Hochleistungsanalyseanwendung) stehe.

Die Ortschaften sowie die japanische Bedeutung für Blume und der abgeänderte Frauenname dürften den wenigsten Personen der relevanten Verkehrskreise bekannt sein. Bezüglich der Abkürzung, wie sie die Beschwerdeführerin behauptet, dürfte es gewisse Spezialisten im Bereich der Informationstechnologie geben, welche diese Bedeutung kennen, es scheint indes nicht glaubhaft, dass die Abkürzung High Performance Analytic Appliance einem breiteren Publikum und damit einem grossen Teil der relevanten Verkehrskreise bekannt ist. Die Widerspruchsmarke wird daher überwiegend als Wort ohne konkreten Sinngehalt verstanden und hat damit auch eine normale Kennzeichnungskraft.

6.
Somit gilt es die Verwechslungsgefahr zu prüfen.

6.1 Rein formal könnte argumentiert werden, dass das angefochtene Zeichen das Widerspruchszeichen integral übernimmt, da die ersten vier Buchstaben der angefochtenen Marke der kompletten Widerspruchsmarke entsprechen. Gemäss ständiger Rechtsprechung ist die unveränderte Übernahme einer älteren Marke in eine jüngere Marke unter dem Gesichtspunkt der Verwechslungsgefahr grundsätzlich unzulässig, wenn die ältere Marke nicht wesentlich verändert wird (Urteile des BVGer B-433/2013 vom 18. Februar 2014 E. 5.1 "Metro/Metropool", B-4772/2012 vom 12. August 2012 E. 5.2 "Mc [fig.]/MC2 [fig.]" und B-3118/2007 vom 1. November 2007 E. 2 und 6.1 "Swing/Swing Relaxx, Swing & Relaxx [fig.]"; RKGE in sic! 2006 S. 269 E. 6 "Michel [fig.]/Michel Compte Waters"; sic! 2005 S. 757 E. 6 "Boss/Airboss"). Eine vollständige Übernahme kann allerdings dann gerechtfertigt sein, wenn der übernommene Bestandteil derart mit der neuen Marke verschmolzen wird, dass er seine Individualität verliert oder wenn ein unterschiedlicher Sinngehalt besteht (vgl. BGE 112 II 362 E. 2 "Escolino/Seccolino", 121 III 377 E. 2b "Boss/Boks" sowie Urteil des BVGer B-433/2013 vom 18. Februar 2014 E. 5.3 "Metro/Metropool") oder wenn die Übereinstimmung sich auf einen gemeinfreien Zeichenbestandteil beschränkt (vgl. BGE 122 III 382 E. 5b "Kamillosan/Kamillon, Kamillan" sowie Urteil des BVGer B-3119/2013 vom 12. Juni 2014 E. 6.2.1 und E. 7 "SWISSPRIMBEEF/Appenzeller Prim(e) Beef [fig.]").

6.2 Vorliegend könnte der Ausnahmetatbestand des unterschiedlichen Sinngehaltes der beiden Marken vorliegen. Zum Sinngehalt der Widerspruchsmarke wurde bereits festgehalten, dass HANA mehrere Bedeutungen habe (vgl. E. 5.2 oben). Die angefochtene Marke "Hanalytics (fig.)" hat hingegen keinen offensichtlichen Sinngehalt, enthält aber klar erkennbar das englische Wort analytics.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass "Hanalytics" als Kofferwort von HANA und analytics verstanden werde. Damit wäre indes der Sinngehalt der beiden Marken ähnlich oder zumindest nicht genügend unterschiedlich, um eine Ausnahme vom Verbot der integralen Übernahme der älteren Marke darzustellen.

6.3 Wie in E. 5.2 ausgeführt, kann das Zeichen "HANA" mehreren Bedeutungen zugeordnet werden. Die Beschwerdeführerin beruft sich darauf, dass "HANA" in erster Linie als Abkürzung für High Performance Analytic Appliance verstanden werde. Dies trifft allerdings wohl nur auf ausgewählte Spezialisten der entsprechenden Sparte der Informationstechnologie zu. Dem breiten Publikum und damit dem überwiegenden Teil der relevanten Verkehrskreise ist diese Abkürzung kaum bekannt. Ganz im Gegensatz zum Wort analytics. Dieses englische Wort mit dem fast gleichlautenden deutschen Pendant Analytik ist sofort erkennbar und wird auch vom breiten Publikum verstanden. Daraus folgt, dass die angefochtene Marke nicht als Kofferwort von HANA und analytics wahrgenommen wird, sondern vielmehr die Bedeutung analytics bzw. Analytik den relevanten Verkehrskreisen ins Auge springt und diese durch das vorangestellte H ergänzt wird. Das Wort HANA wird damit von dem klar erkennbaren analytics derart überlagert, dass es kaum mehr wahrgenommen wird und seine Individualität verliert. Entsprechend liegt vorliegend eine Ausnahme von der gängigen Rechtsprechung vor, wonach das ältere Zeichen nicht integral in ein jüngeres Zeichen übernommen werden dürfe.

Hinzu tritt, dass die angefochtene Marke weiter über ein Bildelement verfügt, welches in der Widerspruchsmarke nicht enthalten ist. Dieses Bildelement ist zwar eher dekorativ und prägt den Gesamteindruck nicht allzu stark, insgesamt trägt es allerdings nicht unwesentlich dazu bei, eine unterschiedliche Wahrnehmung der beiden Zeichen zu erzeugen.

Eine Verwechslungsgefahr ist damit zu verneinen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist damit abzuweisen.

7.

7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Die Gerichtsgebühren sind nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien festzulegen (Art. 63 Abs. 4bis
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG, Art. 2 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]). Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist dafür ein Streitwert zu veranschlagen (Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
VGKE), wobei im Widerspruchsbeschwerdeverfahren das Interesse der Widersprechenden an der Löschung, beziehungsweise jenes der Widerspruchsgegnerin am Bestand der angefochtenen Marke zu gewichten ist. Bei eher unbedeutenden Zeichen wird praxisgemäss ein Streitwert zwischen Fr. 50'000.- und Fr. 100'000.- angenommen (BGE 133 III 490 E. 3.3 "Turbinenfuss"). Von diesem Erfahrungswert ist auch im vorliegenden Verfahren auszugehen, da keine konkreten Anhaltspunkte für einen höheren oder niedrigeren Wert der strittigen Marke sprechen. Allerdings hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung verlangt, was bei der Beurteilung der Kosten mitberücksichtigt werden muss. Damit sind die Gerichtskosten auf Fr. 5'500.- festzusetzen.

7.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Antrag eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG). Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat im Beschwerdeverfahren allerdings weder Schriftsätze eingereicht noch einen Antrag auf Parteientschädigung gestellt. Entsprechend wird der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zugesprochen.

8.
Gegen dieses Urteil steht keine Beschwerde an das Bundesgericht offen (Art. 73
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 73 Ausnahme - Die Beschwerde ist unzulässig gegen Entscheide, die im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gegen eine Marke getroffen worden sind.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, BGG, SR 173.110). Es wird daher mit der Eröffnung rechtskräftig.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 5'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Fr. 4'500.- werden dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen, der restliche Betrag von Fr. 1'000.- ist innerhalb von 30 Tagen ab Eröffnung des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilagen: Rechnung, Beschwerdebeilagen zurück)

- die Beschwerdegegnerin (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. 100604; Einschreiben; Vorakten zurück)

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Maria Amgwerd Lukas Abegg

Versand: 25. März 2021
Decision information   •   DEFRITEN
Document : B-4612/2019
Date : 18. März 2021
Published : 17. Mai 2021
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Marken-, Design- und Sortenschutz
Subject : Widerspruchsverfahren Nr. 100604, CH 666'466 HANA / CH 725'359 Hanalytics (fig.)


Legislation register
BGG: 73
MSchG: 3
VGG: 31  32  33
VGKE: 2  4
VwVG: 48  50  63  64
BGE-register
112-II-362 • 121-III-377 • 122-III-382 • 127-III-160 • 128-III-441 • 128-III-96 • 133-III-490
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sic!
2005 S.757 • 2006 S.269