Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-3682/2016
Urteil vom 18. März 2019
Besetzung
Einzelrichter Vito Valenti,
Gerichtsschreiberin Madeleine Keel.
Parteien
A._______,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD,
Generalsekretariat, Rechtsdienst, Bundesgasse 3, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Staatshaftung, Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren, Parteientschädigung, Verfügung vom 8. Januar 2016.
C-3682/2016
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt: 1.
Die 1936 geborene und in ihrem Heimatland C._______ wohnende Beschwerdeführerin erhält seit (...) 1998 eine schweizerische Altersrente, die ihr die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) ausrichtet. Bis Mai 2006 wurde diese Rente durch die SAK in Schweizer Franken, danach in Euro ausbezahlt, wogegen die Beschwerdeführerin Beschwerde erhob, welche vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen (vgl. Urteil des BGer H 12/07 vom 31. März 2008 sowie Urteil des BVGer C-2623/2008 vom 9. Juli 2010), hingegen vom Bundesgericht teilweise gutgeheissen wurde, dies aber nur insofern, als das Bundesgericht die Praxisänderung d.h. die Rentenauszahlung in Euro erst ab Januar 2007 (und nicht schon ab Juni 2006) für begründet erachtete und die SAK verpflichtete, der Beschwerdeführerin den Betrag von Fr. 140. nachzuzahlen (vgl. Urteil des BGer 9C_777/2010 vom 15. Juni 2011, BGE 137 V 282; auf ein Revisionsgesuch trat das Bundesgericht mit Urteil 9F_2/2013 vom 23. Mai 2013 nicht ein). 2.
Mit Verfügung vom 21. Oktober 2011 teilte die SAK der Beschwerdeführerin mit, sie werde die Fr. 140. zuzüglich Zins auf ihr Konto bei der D._______ überweisen, wogegen einspracheweise beantragt wurde, sowohl die Nachzahlung als auch die künftigen Renten seien auf ein durch die SAK auf den Namen der Beschwerdeführerin bei der Postfinance zu eröffnendes Konto zu überweisen; der abweisende Einspracheentscheid wurde vom Bundesverwaltungsgericht geschützt (vgl. Urteil C-1449/2012 vom 13. Dezember 2012; das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, vgl. Urteil 9C_130/2013 vom 23. Mai 2013), und ein in Bezug auf das Urteil C-1449/2012 gestelltes Revisionsbegehren wurde vom Bundesverwaltungsgericht als offensichtlich unbegründet abgewiesen, soweit darauf einzutreten war und auf ein Ausstandsbegehren wurde nicht eingetreten (vgl. Urteil des BVGer C-3544/2013 vom 11. September 2013). 3.
Am 16. Dezember 2013 erhob die Beschwerdeführerin beim Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD, Vorinstanz) eine Aufsichtsbeschwerde und stellte ein Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren (Verantwortlichkeitsverfahren) im Zusammenhang mit der Überweisung der Altersrente (Akten der Vorinstanz [im Folgenden: act.] 2-8). Die Vorinstanz instruierte das Verantwortlichkeitsverfahren und behandelte diverse Verfahrensanträge (vgl. etwa Zwischenverfügung vom 27. Februar 2015, act. 725 ff.).
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4.
Mit Schreiben vom 9. März 2015 machte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz (EFD) geltend, diese sei zur Behandlung des Begehrens um Schadenersatz und Genugtuung nicht zuständig und beantragte, die bisher ergangenen Zwischenverfügungen seien unter Kosten- und Entschädigungspflicht aufzuheben (act. 728 ff.), woraufhin die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24. März 2015 mitteilte, das Verantwortlichkeitsverfahren sei der SAK zur materiellen Behandlung überwiesen worden, das EFD bleibe einzig bezüglich der Aufsichtsbeschwerde zuständig (act. 736 ff.). 5.
Mit zwei Verfügungen vom 19. August 2015 wies die SAK sowohl das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Beschwerdeführerin als auch diverse Verfahrensanträge betreffend vorsorgliche Massnahmen, unentgeltliche Prozessführung und Akteneinsicht ab, wogegen die Beschwerdeführerin ebenfalls Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben hat (vgl. das konnexe Verfahren C-5908/2015). 6.
6.1 Mit Schreiben vom 12. November 2015 machte die Beschwerdeführerin beim EFD geltend, es sei bis anhin weder über den gestellten Antrag auf Parteientschädigung entschieden worden, noch habe man über den Ausgang des Aufsichtsverfahrens informiert (act. 751). 6.2 Am 18. November teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, dass für eine Parteientschädigung nach der Überweisung des Verfahrens an die SAK keine Rechtsgrundlage bestehe, und betreffend die Aufsichtsbeschwerde sei man, im Lichte von BGE 141 V 246 zur Ansicht gelangt, dass diese unbegründet sei (act. 753).
6.3 Mit Eingabe vom 7. Dezember 2015 machte die Beschwerdeführerin daraufhin geltend, die Vorinstanz habe die Sache verspätet an die zuständige Behörde überwiesen und müsse daher für die von ihr verursachten Kosten aufkommen (act. 755 ff.).
6.4 Mit Verfügung vom 8. Januar 2016 trat die Vorinstanz auf das Begehren um Parteientschädigung nicht ein und führte zur Begründung ihre Unzuständigkeit an (es sei Aufgabe der zuständigen Behörde, und damit der SAK, über allfällige Parteikosten zu befinden); des Weiteren erübrige sich eine Überweisung der Sache an die SAK, zumal die SAK in ihrer Verfügung Seite 3
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vom 19. August 2015 der Gesuchstellerin keine Parteientschädigung für das Verwaltungsverfahren zugesprochen habe (act. 760 ff.). 7.
Mit Beschwerde vom 10. Februar 2016 (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1) focht die Beschwerdeführerin die Verfügung der Vorinstanz vom 8. Januar 2016 vor Bundesverwaltungsgericht an und beantragte hauptsächlich, es sei die Vorinstanz anzuweisen, auf die Sache einzutreten. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausführt, die verspätet erfolgte Weiterleitung erfordere eine Entschädigung nach dem Verursacherprinzip (BVGer-act. 1, S. 7 f.). Bei verspäteter Überweisung seien in der Zwischenzeit eingetretene Nachteile zu korrigieren und entstandene Kosten zu ersetzen. In casu seien knapp ein halbes Kilo A4-Seiten unnötig produziert worden, was umgerechnet gegen 100 Seiten entspreche. Zudem habe die Vorinstanz durch ihr widerrechtliches Verhalten zusätzliche unnötige Verfahrensweiterungen provoziert, welche seit über zwei Jahren andauerten. Unter dem Titel Bös- und Mutwilligkeit rügte die Beschwerdeführerin ebenso, die Vorinstanz habe eine Amtspflichtverletzung begangen bzw. es liege Amtsmissbrauch vor, da die Vorinstanz sich ihr nicht zustehenden Rechte angemasst habe bzw. sich Amtsgewalt angemasst und diese ausgeübt habe, im Wissen darüber, dass sie dies nicht durfte. Das Fass zum Überlaufen bringen dürfte aber wohl, dass sie nicht nur nicht die Prozessentschädigung verweigere, sondern vielmehr noch eine Entscheidgebühr fordere, welche angesichts der Sachlage ungenügend begründet sei. Im Übrigen berufe sich die Vorinstanz rechtsmissbräuchlich bzw. treuwidrig auf eigenes Unrecht, habe sie die Gegenstandslosigkeit doch selbst herbeigeführt (BVGer-act. 1, S. 8).
In prozessualer Hinsicht wurde u.a. die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Verbeiständung, eine öffentliche Parteiverhandlung/Urteilsberatung sowie die Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit dem Beschwerdeverfahren C-5908/2015 beantragt sowie die Rüge der Rechtsverzögerung erhoben. Bezüglich des geltend gemachten Ausstands der in Ziff. 6 unten genannten Gerichtspersonen wurde sodann eine Sistierung des Verfahrens beantragt, bis im Verfahren 8C-5908/2015 (recte Verfahren C-5908/2015) rechtskräftig über den Ausstand entschieden worden sei.
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Im Einzelnen präsentierten sich die Anträge wie folgt: ,,1. Es sei festzustellen, dass die Nichteintretensverfügung zu Unrecht erging und die Vorinstanz anzuweisen, auf die Sache einzutreten sowie der Beschwerdeführerin vollumfänglich Akteneinsicht und Stellungnahme zu gewähren. Eventualiter sei aufgrund der liquiden Verhältnisse und der Spruchreife auf Akteneinsicht und Stellungnahme zu verzichten und in der Sache selbst zu entscheiden. Diesfalls sei der Beschwerdeführerin Gelegenheit zu geben bzw. aufzufordern eine Honorarnote einzureichen. Eventualiter soll das Gerich anhand der Akten nach eigenem pflichtgemässen Ermessen ex aequo et bono darüber befinden. 2. Es sei die Bös- und Mutwilligkeit der Vorinstanz festzustellen und sie auch im Falle eines Obsiegens zu einer Parteientschädigung zu verpflichten. 3. Es sei das Verfahren aus prozessökonomischen Gründen mit dem am Gericht hängigen Verfahren mit der Geschäftsnummer: C-5908/2015 zu vereinen. 4. Es sei die Rechtsverzögerung seit 2013 festzustellen und zu entschädigen. 5. Der Beschwerdeführerin sei ein unentgeltlicher Rechtsvertreter in der Person von voraussichtlich Herrn RA Dr. Roger Hischier, Florastr. 44, 8008 Zürich zu bestellen. 6. Es seien die Gerichtspersonen Michael Peterli, Beat Weber, Daniel Stufetti, Sandra Tibis, Franziska Schneider, Francesco Parrino, Madeleine Hirsig, Christine Schori Abt, Jürg Kölliker, E. Avenati und J.-F.- Wichser insofern in den Ausstand zu treten, als sie bei der Urteilsberatung in den vorbefassten Fällen für Abweisung bzw. Nichteintreten gestimmt haben. Sollten sie die Befangenheit bestreiten, so seien sie zu verpflichten, nebst ihren Interessenbindungen auch ihr Verhältnis bzw. dasjenige ihrer Ehegatten, ihrer hetero- oder homosexuellen Lebenspartner und das ihrer engsten Angehörigen, Verwandten und Verschwägerten (in sinngemässer Anwendung von Art. 8 Abs. 1 lit.a
bis d VGG) zur Bundesverwaltung, insbesondere zu den beiden betroffenen Departementen bzw. zu Magistraten, Beamten oder Arbeitnehmern dieser Departemente vorgängig offen zu legen. 7. Es sei eine öffentliche Parteiverhandlung sowie eine öffentliche Urteilsberatung durchzuführen. 8. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz/ Beschwerdegegnerin."
8.
8.1 Mit Verfügung vom 17. Juni 2016 (BVGer-act. 6) bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und ersuchte die Vorinstanz um Einreichung der nummerierten und in einem Aktenverzeichnis aufgenommenen Akten bis 1. Juli 2016.
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8.2 Mit Schreiben vom 30. Juni 2016 (BVGer-act. 7) ersuchte die Vorinstanz um Fristerstreckung bis 15. Juli 2016, welche mit Verfügung vom 4. Juli 2016 (BVGer-act. 8) genehmigt wurde.
8.3 Am 15. Juli 2016 (BVGer-act. 9) trafen die Vorakten beim Bundesverwaltungsgericht ein. 8.4 Gemäss Prozessantrag (BVGer-act. 1, S. 7) wurde das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht faktisch und formlos sistiert. 9.
Am 12. März 2019 traf beim Bundesverwaltungsgericht eine unaufgeforderte Eingabe der Beschwerdeführerin vom 10. März 2019 (BVGer-act. 10) ein, in welcher im Wesentlichen die bereits vorgebrachten Rügen wiederholt und neue Beilagen eingereicht wurden. Insbesondere wurde erneut ausgeführt und begründet, dass der Beschwerdeführerin ihre Rente ungerechtfertigter Weise in Euro anstatt in Franken ausgerichtet werde (BVGeract. 10, S. 2 bis 11). Gestützt darauf wurden der PostFinance und der SAK diverse Straftaten vorgeworfen, so z.B. Prozessbetrug, Veruntreuung, Wucher, Amts- und Urkundendelikte, Nötigung sowie UWG-Tatbestände (BVGer-act. 10, S. 11 f.). Ebenso erinnerte die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben das Bundesverwaltungsgericht an das Beschleunigungsgebot und das Verbot der Rechtsverweigerung/-verzögerung. 10.
Gemäss Art. 31
VGG in Verbindung mit Art. 33 lit. d
VGG und Art. 85 bis Abs. 1
AHVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Aufgrund des vorliegenden, engen inhaltlichen Sachzusammenhangs sowie der Konnexität mit dem Staatshaftungsverfahren C5908/2015, in welchem ein Schadenersatz- bzw. Genugtuungsbegehren gegenüber der SAK zu prüfen ist, erachtet sich das Bundesverwaltungsgericht auch für die Behandlung der vorliegenden Streitsache als zuständig. Es handelt sich bei der streitigen Parteientschädigung um einen Nebenpunkt, welcher mit dem für die Hauptsache zulässigen Rechtsmittel angefochten werden kann (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 4A_382/2015 und 4A_404/2015 vom 4. Januar 2016 E. 2.1 m.w.H.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-142/2010 vom 10. Januar 2012 E. 1.1 und E. 2.1; Art. 78
ATSG Abs. 3 und 4 ATSG i.V.m. Art. 70 Abs. 2
und Art. 85bis Abs. 1
AHVG).
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11.
Aufgrund der Eingabe vom 10. März 2019 ist die formlose Sistierung aufzuheben und das Verfahren wiederaufzunehmen. 12.
Zunächst ist über die verschiedenen Verfahrensanträge der Beschwerdeführerin zu entscheiden. 12.1 Trotz der Konnexität der beiden Beschwerdeverfahren ist der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit der Streitsache C-5908/2015 abzuweisen, weil es sich um Beschwerden gegen Entscheide unterschiedlicher Vorinstanzen handelt. Damit ist eine Vereinigung klarerweise nicht geboten (vgl. Urteil im konnexen Verfahren C-5908/2015 E. 10.1 und sinngemäss Urteil des BGer 1F_40/2106 vom 8. Februar 2017 E. 2).
12.2 Auf das von der Beschwerdeführerin gestellte Ausstandsbegehren kann nicht eingetreten werden, weil darüber nur zu befinden wäre, wenn die Mitwirkung der von der Beschwerdeführerin bezeichneten Personen im Spruchkörper auch tatsächlich vorgesehen wäre, was vorliegend nicht der Fall ist und die Mitwirkung in früheren Verfahren für sich allein keinen Ausstandsgrund bildet (vgl. Art. 38
VGG i.V.m. Art. 34 Abs. 2
BGG; in diesem Sinne bereits Urteil des BVGer C-3544/2013, die Beschwerdeführerin betreffend). 12.3 In Anbetracht dessen, dass die Beschwerde gegen den angefochtenen Nichteintretensentscheid des EFD als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist (vgl. unten, E. 14 und 15), fällt eine Anordnung an das EFD bezüglich einer vollumfänglichen Gewährung der Akteneinsicht und Gelegenheit zur Stellungnahme, ausser Betracht. 13.
13.1 Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 9. März 2015 (act. 728 ff.) selbst die Unzuständigkeit der Vorinstanz bezüglich der Behandlung des Schadenersatz- und Genugtuungsbegehrens geltend gemacht, woraufhin die Vorinstanz die Sache zuständigkeitshalber an die SAK überwies.
13.2 Tatsächlich liegt die Zuständigkeit zur Behandlung von Verantwortlichkeitsverfahren bei der SAK (vgl. Art. 70 Abs. 2
AHVG [SR 831.10] i.V.m. Art. 78 Abs. 1
ATSG [SR 830.1]), womit das EFD in der Sache unzuständig Seite 7
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war und die Überweisung im März 2015 seitens der Vorinstanz somit an die richtige Behörde erfolgte (vgl. act. 736 ff.). 13.3 Indem die Beschwerdeführerin nach Abweisung des Schadenersatzbegehrens durch die SAK am 12. November 2015 wiederum an die Vorinstanz gelangte (act. 753 ff.), musste diese davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin sie (entgegen ihrem eigenen Vorbringen vom 9. März 2015) nunmehr wieder als zuständig erachtete, weshalb die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18. November 2015 und in der Verfügung vom 8. Januar 2016 korrekterweise auf ihre Unzuständigkeit und auch darauf hinwies, dass keine Rechtsgrundlage für eine Parteientschädigung besteht (Art. 9 Abs. 2
VwVG; FLÜCKIGER, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2016, Art. 9 N. 10 m.H.). Es hat nicht die unzuständige überweisende Behörde, sondern die zuständige Behörde am Schluss des Verfahrens über ein Begehren um Parteientschädigung zu befinden (die Überweisung hingegen erfolgt formlos und ist nicht anfechtbar; vgl. BGE 110 Ib 96 E. 2 sowie FLÜCKIGER, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2016, Art. 8 N. 22 ff.).
13.4 Bezüglich des Antrags auf Parteientschädigung im erstinstanzlichen Verfahren ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass im Verwaltungsverfahren betreffend sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten (und auch bei Streitigkeiten im Sinne von Art. 78
ATSG i.V.m. Art. 70 Abs. 2
AHVG) nur ausnahmsweise ein Anspruch auf eine Parteientschädigung bejaht werden kann. Dies trifft einzig für den obsiegenden Gesuchsteller zu, der im Falle des Unterliegens die unentgeltliche Verbeiständung beanspruchen könnte (BGE 140 V 116 E. 3.3, 130 V 570 E. 2.1 und 2.2 mit Hinweisen). Daraus folgt, dass die Zusprechung einer Parteientschädigung auch aus formellen Gründen, etwa bei einer rechtswidrig fehlenden Begründung der Verfügung, ausser Betracht fällt (Urteil des Bundesgerichts 9C_877/2017 vom 28. Mai 2018 E. 8.2 m.H.). Auch dieser Antrag der Beschwerdeführerin ist also abzuweisen, weil die Beschwerdeführerin keine unentgeltliche Verbeiständung hätte beanspruchen können (vgl. E. 16.3 dieses Urteils). 13.5 Zum Vorbringen, die Entscheidgebühr für die Nichteintretensverfügung vom 8. Januar 2016 ,,bringe das Fall zum Überlaufen", ist festzustellen, dass die Vorinstanz zunächst richtigerweise keine Kosten für die formlose Überweisung an die SAK erhoben hatte. Dass sie hingegen mittels Verfügung ihre Unzuständigkeit am 8. Januar 2016 festhalten musste, hat
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sich die Beschwerdeführerin selbst zuzuschreiben, hat sie doch die Zuständigkeit der Vorinstanz durch ihre Eingaben vom 12. November 2015 bzw. 7. Dezember 2015 wiederholt behauptet und das EFD damit gezwungen, einen Entscheid zu treffen. Die Nichteintretensverfügung der Vor-instanz und die damit einhergehende Entscheidgebühr ergingen damit zu Recht.
14.
14.1 Aufgrund von Art. 85bis
AHVG kann, falls die Vorprüfung vor oder nach einem Schriftenwechsel ergibt, dass die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, ein Einzelrichter mit summarischer Begründung auf Nichteintreten oder Abweisung erkennen.
14.2 Da sich die vorliegende Beschwerde nach dem Gesagten die sich auf einen Nebenpunkt des Verantwortlichkeitsverfahrens C-5908/2015 im Sinne von Art. 78
ATSG i.V.m. Art. 70 Abs. 2
AHVG bezieht als offensichtlich unbegründet erweist, ist sie im einzelrichterlichen Verfahren ohne Schriftenwechsel abzuweisen (Art. 70 Abs. 2
AHVG i.V.m. Art. 85bis Abs. 1
und 3
AHVG und Art. 23 Abs. 2 lit. c
VGG).
15.
Auf die ebenfalls erhobene Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde ist mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten (vgl. bereits Urteil des BVGer C-1449/2012 E. 1.4.3 m.H.). 16.
16.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (vgl. Art. 85bis Abs. 2
AHVG und Urteile des BVGer C-124/2013 E. 16 und C-142/2010 E. 6.1), weshalb das von der Beschwerdeführerin gestellt Gesuch um Befreiung von den Verfahrenskosten insoweit gegenstandlos ist. 16.2 In casu ist aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Beschwerde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung abzuweisen (Art. 65 Abs. 1
VwVG).
16.3 Aufgrund von Art. 64 Abs. 1
VwVG und Art. 7 Abs. 1
VGKE e contrario ist bei Nichteintreten bzw. Abweisung einer offensichtlich unbegründeten Beschwerde wie im vorliegenden Fall keine Parteientschädigung auszurichten. Seite 9
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16.4 Schliesslich ist über den Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung zu befinden. Davon ist abzusehen, wenn eine Beschwerde offensichtlich unbegründet respektive die Beschwerde unzulässig ist (vgl. BGE 136 I 279 E. 1 und BGE 122 V 47 E. 3 mit Hinweisen), weshalb auch dieser Antrag abzuweisen ist. Der Antrag auf öffentliche Beratung wird ebenfalls abgewiesen, ist er vom Gesetz doch nur vorgesehen, wenn eine Abteilung in Fünferbesetzung entscheidet, sich keine Einstimmigkeit ergibt und in diesen Fällen der Abteilungspräsident oder die Abteilungspräsidentin dies anordnet oder ein Richter oder eine Richterin es verlangt (Art. 41 Abs. 2 Bst. b
i.V.m. Art. 41 Abs. 3
VGG). 16.5 Die Beschwerdeführerin ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der Staatshaftung beim Bundesgericht nur dann angefochten werden können, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000. beträgt, oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 1 Bst. a
und Abs. 2 BGG; bei Art. 78
ATSG handelt es sich um eine spezielle Staatshaftungsnorm, vgl. BGE 134 V 138 E. 1.2 f.).
(Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite)
Seite 10
C-3682/2016
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Sistierung des Verfahrens wird aufgehoben. 2.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
3.
Auf die Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtszögerungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
4.
Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten. 5.
Der Antrag auf Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit dem Beschwerdeverfahren C-5908/2015 wird abgewiesen. 6.
Der Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung bzw. einer öffentlichen Urteilsberatung wird abgewiesen. 7.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Das Gesuch um Befreiung von den Verfahrenskosten wird als gegenstandslos abgeschrieben. 8.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 9.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 10.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. ... / nol; Gerichtsurkunde) das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
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Der Einzelrichter:
Die Gerichtsschreiberin:
Vito Valenti
Madeleine Keel
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid auf dem Gebiet der Staatshaftung (im Sinne von Art. 78
ATSG i.V.m. Art. 70 Abs.2
AHVG) kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern der Streitwert mindestens Fr. 30`000.- beträgt oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 1 Bst. A
und Abs. 2 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
Versand:
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Einzelrichter Vito Valenti,
Gerichtsschreiberin Madeleine Keel.
Parteien
A._______,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD,
Generalsekretariat, Rechtsdienst, Bundesgasse 3, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Staatshaftung, Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren, Parteientschädigung, Verfügung vom 8. Januar 2016.
C-3682/2016
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt: 1.
Die 1936 geborene und in ihrem Heimatland C._______ wohnende Beschwerdeführerin erhält seit (...) 1998 eine schweizerische Altersrente, die ihr die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) ausrichtet. Bis Mai 2006 wurde diese Rente durch die SAK in Schweizer Franken, danach in Euro ausbezahlt, wogegen die Beschwerdeführerin Beschwerde erhob, welche vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen (vgl. Urteil des BGer H 12/07 vom 31. März 2008 sowie Urteil des BVGer C-2623/2008 vom 9. Juli 2010), hingegen vom Bundesgericht teilweise gutgeheissen wurde, dies aber nur insofern, als das Bundesgericht die Praxisänderung d.h. die Rentenauszahlung in Euro erst ab Januar 2007 (und nicht schon ab Juni 2006) für begründet erachtete und die SAK verpflichtete, der Beschwerdeführerin den Betrag von Fr. 140. nachzuzahlen (vgl. Urteil des BGer 9C_777/2010 vom 15. Juni 2011, BGE 137 V 282; auf ein Revisionsgesuch trat das Bundesgericht mit Urteil 9F_2/2013 vom 23. Mai 2013 nicht ein). 2.
Mit Verfügung vom 21. Oktober 2011 teilte die SAK der Beschwerdeführerin mit, sie werde die Fr. 140. zuzüglich Zins auf ihr Konto bei der D._______ überweisen, wogegen einspracheweise beantragt wurde, sowohl die Nachzahlung als auch die künftigen Renten seien auf ein durch die SAK auf den Namen der Beschwerdeführerin bei der Postfinance zu eröffnendes Konto zu überweisen; der abweisende Einspracheentscheid wurde vom Bundesverwaltungsgericht geschützt (vgl. Urteil C-1449/2012 vom 13. Dezember 2012; das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, vgl. Urteil 9C_130/2013 vom 23. Mai 2013), und ein in Bezug auf das Urteil C-1449/2012 gestelltes Revisionsbegehren wurde vom Bundesverwaltungsgericht als offensichtlich unbegründet abgewiesen, soweit darauf einzutreten war und auf ein Ausstandsbegehren wurde nicht eingetreten (vgl. Urteil des BVGer C-3544/2013 vom 11. September 2013). 3.
Am 16. Dezember 2013 erhob die Beschwerdeführerin beim Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD, Vorinstanz) eine Aufsichtsbeschwerde und stellte ein Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren (Verantwortlichkeitsverfahren) im Zusammenhang mit der Überweisung der Altersrente (Akten der Vorinstanz [im Folgenden: act.] 2-8). Die Vorinstanz instruierte das Verantwortlichkeitsverfahren und behandelte diverse Verfahrensanträge (vgl. etwa Zwischenverfügung vom 27. Februar 2015, act. 725 ff.).
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4.
Mit Schreiben vom 9. März 2015 machte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz (EFD) geltend, diese sei zur Behandlung des Begehrens um Schadenersatz und Genugtuung nicht zuständig und beantragte, die bisher ergangenen Zwischenverfügungen seien unter Kosten- und Entschädigungspflicht aufzuheben (act. 728 ff.), woraufhin die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24. März 2015 mitteilte, das Verantwortlichkeitsverfahren sei der SAK zur materiellen Behandlung überwiesen worden, das EFD bleibe einzig bezüglich der Aufsichtsbeschwerde zuständig (act. 736 ff.). 5.
Mit zwei Verfügungen vom 19. August 2015 wies die SAK sowohl das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Beschwerdeführerin als auch diverse Verfahrensanträge betreffend vorsorgliche Massnahmen, unentgeltliche Prozessführung und Akteneinsicht ab, wogegen die Beschwerdeführerin ebenfalls Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben hat (vgl. das konnexe Verfahren C-5908/2015). 6.
6.1 Mit Schreiben vom 12. November 2015 machte die Beschwerdeführerin beim EFD geltend, es sei bis anhin weder über den gestellten Antrag auf Parteientschädigung entschieden worden, noch habe man über den Ausgang des Aufsichtsverfahrens informiert (act. 751). 6.2 Am 18. November teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, dass für eine Parteientschädigung nach der Überweisung des Verfahrens an die SAK keine Rechtsgrundlage bestehe, und betreffend die Aufsichtsbeschwerde sei man, im Lichte von BGE 141 V 246 zur Ansicht gelangt, dass diese unbegründet sei (act. 753).
6.3 Mit Eingabe vom 7. Dezember 2015 machte die Beschwerdeführerin daraufhin geltend, die Vorinstanz habe die Sache verspätet an die zuständige Behörde überwiesen und müsse daher für die von ihr verursachten Kosten aufkommen (act. 755 ff.).
6.4 Mit Verfügung vom 8. Januar 2016 trat die Vorinstanz auf das Begehren um Parteientschädigung nicht ein und führte zur Begründung ihre Unzuständigkeit an (es sei Aufgabe der zuständigen Behörde, und damit der SAK, über allfällige Parteikosten zu befinden); des Weiteren erübrige sich eine Überweisung der Sache an die SAK, zumal die SAK in ihrer Verfügung Seite 3
C-3682/2016
vom 19. August 2015 der Gesuchstellerin keine Parteientschädigung für das Verwaltungsverfahren zugesprochen habe (act. 760 ff.). 7.
Mit Beschwerde vom 10. Februar 2016 (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1) focht die Beschwerdeführerin die Verfügung der Vorinstanz vom 8. Januar 2016 vor Bundesverwaltungsgericht an und beantragte hauptsächlich, es sei die Vorinstanz anzuweisen, auf die Sache einzutreten. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausführt, die verspätet erfolgte Weiterleitung erfordere eine Entschädigung nach dem Verursacherprinzip (BVGer-act. 1, S. 7 f.). Bei verspäteter Überweisung seien in der Zwischenzeit eingetretene Nachteile zu korrigieren und entstandene Kosten zu ersetzen. In casu seien knapp ein halbes Kilo A4-Seiten unnötig produziert worden, was umgerechnet gegen 100 Seiten entspreche. Zudem habe die Vorinstanz durch ihr widerrechtliches Verhalten zusätzliche unnötige Verfahrensweiterungen provoziert, welche seit über zwei Jahren andauerten. Unter dem Titel Bös- und Mutwilligkeit rügte die Beschwerdeführerin ebenso, die Vorinstanz habe eine Amtspflichtverletzung begangen bzw. es liege Amtsmissbrauch vor, da die Vorinstanz sich ihr nicht zustehenden Rechte angemasst habe bzw. sich Amtsgewalt angemasst und diese ausgeübt habe, im Wissen darüber, dass sie dies nicht durfte. Das Fass zum Überlaufen bringen dürfte aber wohl, dass sie nicht nur nicht die Prozessentschädigung verweigere, sondern vielmehr noch eine Entscheidgebühr fordere, welche angesichts der Sachlage ungenügend begründet sei. Im Übrigen berufe sich die Vorinstanz rechtsmissbräuchlich bzw. treuwidrig auf eigenes Unrecht, habe sie die Gegenstandslosigkeit doch selbst herbeigeführt (BVGer-act. 1, S. 8).
In prozessualer Hinsicht wurde u.a. die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Verbeiständung, eine öffentliche Parteiverhandlung/Urteilsberatung sowie die Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit dem Beschwerdeverfahren C-5908/2015 beantragt sowie die Rüge der Rechtsverzögerung erhoben. Bezüglich des geltend gemachten Ausstands der in Ziff. 6 unten genannten Gerichtspersonen wurde sodann eine Sistierung des Verfahrens beantragt, bis im Verfahren 8C-5908/2015 (recte Verfahren C-5908/2015) rechtskräftig über den Ausstand entschieden worden sei.
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Im Einzelnen präsentierten sich die Anträge wie folgt: ,,1. Es sei festzustellen, dass die Nichteintretensverfügung zu Unrecht erging und die Vorinstanz anzuweisen, auf die Sache einzutreten sowie der Beschwerdeführerin vollumfänglich Akteneinsicht und Stellungnahme zu gewähren. Eventualiter sei aufgrund der liquiden Verhältnisse und der Spruchreife auf Akteneinsicht und Stellungnahme zu verzichten und in der Sache selbst zu entscheiden. Diesfalls sei der Beschwerdeführerin Gelegenheit zu geben bzw. aufzufordern eine Honorarnote einzureichen. Eventualiter soll das Gerich anhand der Akten nach eigenem pflichtgemässen Ermessen ex aequo et bono darüber befinden. 2. Es sei die Bös- und Mutwilligkeit der Vorinstanz festzustellen und sie auch im Falle eines Obsiegens zu einer Parteientschädigung zu verpflichten. 3. Es sei das Verfahren aus prozessökonomischen Gründen mit dem am Gericht hängigen Verfahren mit der Geschäftsnummer: C-5908/2015 zu vereinen. 4. Es sei die Rechtsverzögerung seit 2013 festzustellen und zu entschädigen. 5. Der Beschwerdeführerin sei ein unentgeltlicher Rechtsvertreter in der Person von voraussichtlich Herrn RA Dr. Roger Hischier, Florastr. 44, 8008 Zürich zu bestellen. 6. Es seien die Gerichtspersonen Michael Peterli, Beat Weber, Daniel Stufetti, Sandra Tibis, Franziska Schneider, Francesco Parrino, Madeleine Hirsig, Christine Schori Abt, Jürg Kölliker, E. Avenati und J.-F.- Wichser insofern in den Ausstand zu treten, als sie bei der Urteilsberatung in den vorbefassten Fällen für Abweisung bzw. Nichteintreten gestimmt haben. Sollten sie die Befangenheit bestreiten, so seien sie zu verpflichten, nebst ihren Interessenbindungen auch ihr Verhältnis bzw. dasjenige ihrer Ehegatten, ihrer hetero- oder homosexuellen Lebenspartner und das ihrer engsten Angehörigen, Verwandten und Verschwägerten (in sinngemässer Anwendung von Art. 8 Abs. 1 lit.a
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SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 8 Unvereinbarkeit in der Person |
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| Dem Bundesverwaltungsgericht dürfen nicht gleichzeitig als Richter oder Richterinnen angehören: | ||||||
| Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner und Personen, die in dauernder Lebensgemeinschaft leben; | ||||||
| Ehegatten oder eingetragene Partnerinnen oder Partner von Geschwistern und Personen, die mit Geschwistern in dauernder Lebensgemeinschaft leben; | ||||||
| Verwandte in gerader Linie sowie bis und mit dem dritten Grad in der Seitenlinie; | ||||||
| Verschwägerte in gerader Linie sowie bis und mit dem dritten Grad in der Seitenlinie. | ||||||
| Die Regelung von Absatz 1 Buchstabe d gilt bei dauernden Lebensgemeinschaften sinngemäss. | ||||||
8.
8.1 Mit Verfügung vom 17. Juni 2016 (BVGer-act. 6) bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und ersuchte die Vorinstanz um Einreichung der nummerierten und in einem Aktenverzeichnis aufgenommenen Akten bis 1. Juli 2016.
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8.2 Mit Schreiben vom 30. Juni 2016 (BVGer-act. 7) ersuchte die Vorinstanz um Fristerstreckung bis 15. Juli 2016, welche mit Verfügung vom 4. Juli 2016 (BVGer-act. 8) genehmigt wurde.
8.3 Am 15. Juli 2016 (BVGer-act. 9) trafen die Vorakten beim Bundesverwaltungsgericht ein. 8.4 Gemäss Prozessantrag (BVGer-act. 1, S. 7) wurde das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht faktisch und formlos sistiert. 9.
Am 12. März 2019 traf beim Bundesverwaltungsgericht eine unaufgeforderte Eingabe der Beschwerdeführerin vom 10. März 2019 (BVGer-act. 10) ein, in welcher im Wesentlichen die bereits vorgebrachten Rügen wiederholt und neue Beilagen eingereicht wurden. Insbesondere wurde erneut ausgeführt und begründet, dass der Beschwerdeführerin ihre Rente ungerechtfertigter Weise in Euro anstatt in Franken ausgerichtet werde (BVGeract. 10, S. 2 bis 11). Gestützt darauf wurden der PostFinance und der SAK diverse Straftaten vorgeworfen, so z.B. Prozessbetrug, Veruntreuung, Wucher, Amts- und Urkundendelikte, Nötigung sowie UWG-Tatbestände (BVGer-act. 10, S. 11 f.). Ebenso erinnerte die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben das Bundesverwaltungsgericht an das Beschleunigungsgebot und das Verbot der Rechtsverweigerung/-verzögerung. 10.
Gemäss Art. 31
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SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
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| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
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SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
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| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
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SR 831.10 AHVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Art. 85bis [1] Eidgenössische Rekursbehörde |
||||||
| Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG [2] das Bundesverwaltungsgericht. Der Bundesrat kann vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht des Kantons zugewiesen wird, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen Wohnsitz oder Sitz hat. [3] | ||||||
| Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren für die Parteien kostenlos; einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch Kosten auferlegt werden. Bei anderen Streitigkeiten richten sich die Kosten nach Artikel 63 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [4]. [5] | ||||||
| Ergibt die Vorprüfung vor oder nach einem Schriftenwechsel, dass die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, so kann ein Einzelrichter mit summarischer Begründung auf Nichteintreten oder Abweisung erkennen. [6] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Mai 1978 (AS 1978 391; BBl 1976 III 1). [2] SR 830.1 [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 107 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 172.021 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607). [6] Fassung gemäss Anhang Ziff. 107 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 78 Verantwortlichkeit |
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| Für Schäden, die von Durchführungsorganen oder einzelnen Funktionären von Versicherungsträgern einer versicherten Person oder Dritten widerrechtlich zugefügt wurden, haften die öffentlichen Körperschaften, privaten Trägerorganisationen oder Versicherungsträger, die für diese Organe verantwortlich sind. | ||||||
| Die zuständige Behörde entscheidet durch Verfügung über Ersatzforderungen. | ||||||
| Die subsidiäre Haftung des Bundes für ausserhalb der ordentlichen Bundesverwaltung stehende Organisationen richtet sich nach Artikel 19 des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958 [1]. | ||||||
| Für die Verfahren nach den Absätzen 1 und 3 gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes. Ein Einspracheverfahren wird nicht durchgeführt. Die Artikel 3-9, 11, 12, 20 Absatz 1, 21 und 23 des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958 sind sinngemäss anwendbar. | ||||||
| Personen, die als Organe oder Funktionäre eines Versicherungsträgers, einer Revisions- oder Kontrollstelle handeln oder denen durch die Einzelgesetze bestimmte Aufgaben übertragen wurden, unterliegen der gleichen strafrechtlichen Verantwortlichkeit wie Behördemitglieder und Beamte nach dem Strafgesetzbuch [2]. | ||||||
| [1] SR 170.32 [2] SR 311.0 | ||||||
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SR 831.10 AHVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Art. 70 [1] Haftung für Schäden |
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| Die Gründerverbände, der Bund und die Kantone haften der Alters- und Hinterlassenenversicherung für Schäden, die von ihren Kassenorganen oder einzelnen Kassenfunktionären durch strafbare Handlungen oder durch absichtliche oder grob fahrlässige Missachtung von Vorschriften zugefügt wurden. Ersatzforderungen werden vom zuständigen Bundesamt durch Verfügung geltend gemacht. Das Verfahren wird durch das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 [2] geregelt. | ||||||
| Ersatzforderungen von Versicherten und Dritten nach Artikel 78 ATSG [3] sind bei der zuständigen Ausgleichskasse geltend zu machen; diese entscheidet darüber durch Verfügung. | ||||||
| Die Schadenersatzforderung erlischt: | ||||||
| im Falle von Absatz 1, wenn das zuständige Bundesamt nicht innert eines Jahres nach Kenntnis des Schadens eine Verfügung erlässt, auf alle Fälle zehn Jahre nach der schädigenden Handlung; | ||||||
| im Falle von Absatz 2, wenn der Geschädigte sein Begehren nicht innert eines Jahres nach Kenntnis des Schadens einreicht, auf alle Fälle zehn Jahre nach der schädigenden Handlung. | ||||||
| Schäden, für welche die Gründerverbände einer Verbandsausgleichskasse haften, sind aus der geleisteten Sicherheit zu decken. Die Sicherheit ist nötigenfalls innerhalb von drei Monaten auf den vorgeschriebenen Betrag zu ergänzen. Soweit der Schaden die geleistete Sicherheit übersteigt, haften die Gründerverbände der Ausgleichskasse solidarisch. | ||||||
| Schäden, für welche die Kantone haften, können mit Bundesbeiträgen verrechnet werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). [2] SR 172.021 [3] SR 830.1 | ||||||
|
SR 831.10 AHVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Art. 85bis [1] Eidgenössische Rekursbehörde |
||||||
| Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG [2] das Bundesverwaltungsgericht. Der Bundesrat kann vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht des Kantons zugewiesen wird, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen Wohnsitz oder Sitz hat. [3] | ||||||
| Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren für die Parteien kostenlos; einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch Kosten auferlegt werden. Bei anderen Streitigkeiten richten sich die Kosten nach Artikel 63 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [4]. [5] | ||||||
| Ergibt die Vorprüfung vor oder nach einem Schriftenwechsel, dass die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, so kann ein Einzelrichter mit summarischer Begründung auf Nichteintreten oder Abweisung erkennen. [6] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Mai 1978 (AS 1978 391; BBl 1976 III 1). [2] SR 830.1 [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 107 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 172.021 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607). [6] Fassung gemäss Anhang Ziff. 107 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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11.
Aufgrund der Eingabe vom 10. März 2019 ist die formlose Sistierung aufzuheben und das Verfahren wiederaufzunehmen. 12.
Zunächst ist über die verschiedenen Verfahrensanträge der Beschwerdeführerin zu entscheiden. 12.1 Trotz der Konnexität der beiden Beschwerdeverfahren ist der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit der Streitsache C-5908/2015 abzuweisen, weil es sich um Beschwerden gegen Entscheide unterschiedlicher Vorinstanzen handelt. Damit ist eine Vereinigung klarerweise nicht geboten (vgl. Urteil im konnexen Verfahren C-5908/2015 E. 10.1 und sinngemäss Urteil des BGer 1F_40/2106 vom 8. Februar 2017 E. 2).
12.2 Auf das von der Beschwerdeführerin gestellte Ausstandsbegehren kann nicht eingetreten werden, weil darüber nur zu befinden wäre, wenn die Mitwirkung der von der Beschwerdeführerin bezeichneten Personen im Spruchkörper auch tatsächlich vorgesehen wäre, was vorliegend nicht der Fall ist und die Mitwirkung in früheren Verfahren für sich allein keinen Ausstandsgrund bildet (vgl. Art. 38
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 38 Ausstand |
||||||
| Die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [1] über den Ausstand gelten im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäss. | ||||||
| [1] SR 173.110 | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 34 Ausstandsgründe |
||||||
| Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie: | ||||||
| in der Sache ein persönliches Interesse haben; | ||||||
| in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsberater oder Rechtsberaterin einer Partei, als sachverständige Person oder als Zeuge beziehungsweise Zeugin, in der gleichen Sache tätig waren; | ||||||
| mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft oder dauernder Lebensgemeinschaft leben; | ||||||
| mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert sind; | ||||||
| aus anderen Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten. | ||||||
| Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund. | ||||||
13.1 Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 9. März 2015 (act. 728 ff.) selbst die Unzuständigkeit der Vorinstanz bezüglich der Behandlung des Schadenersatz- und Genugtuungsbegehrens geltend gemacht, woraufhin die Vorinstanz die Sache zuständigkeitshalber an die SAK überwies.
13.2 Tatsächlich liegt die Zuständigkeit zur Behandlung von Verantwortlichkeitsverfahren bei der SAK (vgl. Art. 70 Abs. 2
|
SR 831.10 AHVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Art. 70 [1] Haftung für Schäden |
||||||
| Die Gründerverbände, der Bund und die Kantone haften der Alters- und Hinterlassenenversicherung für Schäden, die von ihren Kassenorganen oder einzelnen Kassenfunktionären durch strafbare Handlungen oder durch absichtliche oder grob fahrlässige Missachtung von Vorschriften zugefügt wurden. Ersatzforderungen werden vom zuständigen Bundesamt durch Verfügung geltend gemacht. Das Verfahren wird durch das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 [2] geregelt. | ||||||
| Ersatzforderungen von Versicherten und Dritten nach Artikel 78 ATSG [3] sind bei der zuständigen Ausgleichskasse geltend zu machen; diese entscheidet darüber durch Verfügung. | ||||||
| Die Schadenersatzforderung erlischt: | ||||||
| im Falle von Absatz 1, wenn das zuständige Bundesamt nicht innert eines Jahres nach Kenntnis des Schadens eine Verfügung erlässt, auf alle Fälle zehn Jahre nach der schädigenden Handlung; | ||||||
| im Falle von Absatz 2, wenn der Geschädigte sein Begehren nicht innert eines Jahres nach Kenntnis des Schadens einreicht, auf alle Fälle zehn Jahre nach der schädigenden Handlung. | ||||||
| Schäden, für welche die Gründerverbände einer Verbandsausgleichskasse haften, sind aus der geleisteten Sicherheit zu decken. Die Sicherheit ist nötigenfalls innerhalb von drei Monaten auf den vorgeschriebenen Betrag zu ergänzen. Soweit der Schaden die geleistete Sicherheit übersteigt, haften die Gründerverbände der Ausgleichskasse solidarisch. | ||||||
| Schäden, für welche die Kantone haften, können mit Bundesbeiträgen verrechnet werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). [2] SR 172.021 [3] SR 830.1 | ||||||
|
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 78 Verantwortlichkeit |
||||||
| Für Schäden, die von Durchführungsorganen oder einzelnen Funktionären von Versicherungsträgern einer versicherten Person oder Dritten widerrechtlich zugefügt wurden, haften die öffentlichen Körperschaften, privaten Trägerorganisationen oder Versicherungsträger, die für diese Organe verantwortlich sind. | ||||||
| Die zuständige Behörde entscheidet durch Verfügung über Ersatzforderungen. | ||||||
| Die subsidiäre Haftung des Bundes für ausserhalb der ordentlichen Bundesverwaltung stehende Organisationen richtet sich nach Artikel 19 des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958 [1]. | ||||||
| Für die Verfahren nach den Absätzen 1 und 3 gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes. Ein Einspracheverfahren wird nicht durchgeführt. Die Artikel 3-9, 11, 12, 20 Absatz 1, 21 und 23 des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958 sind sinngemäss anwendbar. | ||||||
| Personen, die als Organe oder Funktionäre eines Versicherungsträgers, einer Revisions- oder Kontrollstelle handeln oder denen durch die Einzelgesetze bestimmte Aufgaben übertragen wurden, unterliegen der gleichen strafrechtlichen Verantwortlichkeit wie Behördemitglieder und Beamte nach dem Strafgesetzbuch [2]. | ||||||
| [1] SR 170.32 [2] SR 311.0 | ||||||
C-3682/2016
war und die Überweisung im März 2015 seitens der Vorinstanz somit an die richtige Behörde erfolgte (vgl. act. 736 ff.). 13.3 Indem die Beschwerdeführerin nach Abweisung des Schadenersatzbegehrens durch die SAK am 12. November 2015 wiederum an die Vorinstanz gelangte (act. 753 ff.), musste diese davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin sie (entgegen ihrem eigenen Vorbringen vom 9. März 2015) nunmehr wieder als zuständig erachtete, weshalb die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18. November 2015 und in der Verfügung vom 8. Januar 2016 korrekterweise auf ihre Unzuständigkeit und auch darauf hinwies, dass keine Rechtsgrundlage für eine Parteientschädigung besteht (Art. 9 Abs. 2
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 9 |
||||||
| Die Behörde, die sich als zuständig erachtet, stellt dies durch Verfügung fest, wenn eine Partei die Zuständigkeit bestreitet. | ||||||
| Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, tritt durch Verfügung auf die Sache nicht ein, wenn eine Partei die Zuständigkeit behauptet. | ||||||
| Kompetenzkonflikte zwischen Behörden, ausgenommen Kompetenzkonflikte mit dem Bundesgericht, dem Bundesverwaltungsgericht oder mit kantonalen Behörden, beurteilt die gemeinsame Aufsichtsbehörde oder, wenn eine solche fehlt, der Bundesrat. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
13.4 Bezüglich des Antrags auf Parteientschädigung im erstinstanzlichen Verfahren ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass im Verwaltungsverfahren betreffend sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten (und auch bei Streitigkeiten im Sinne von Art. 78
|
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 78 Verantwortlichkeit |
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| Für Schäden, die von Durchführungsorganen oder einzelnen Funktionären von Versicherungsträgern einer versicherten Person oder Dritten widerrechtlich zugefügt wurden, haften die öffentlichen Körperschaften, privaten Trägerorganisationen oder Versicherungsträger, die für diese Organe verantwortlich sind. | ||||||
| Die zuständige Behörde entscheidet durch Verfügung über Ersatzforderungen. | ||||||
| Die subsidiäre Haftung des Bundes für ausserhalb der ordentlichen Bundesverwaltung stehende Organisationen richtet sich nach Artikel 19 des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958 [1]. | ||||||
| Für die Verfahren nach den Absätzen 1 und 3 gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes. Ein Einspracheverfahren wird nicht durchgeführt. Die Artikel 3-9, 11, 12, 20 Absatz 1, 21 und 23 des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958 sind sinngemäss anwendbar. | ||||||
| Personen, die als Organe oder Funktionäre eines Versicherungsträgers, einer Revisions- oder Kontrollstelle handeln oder denen durch die Einzelgesetze bestimmte Aufgaben übertragen wurden, unterliegen der gleichen strafrechtlichen Verantwortlichkeit wie Behördemitglieder und Beamte nach dem Strafgesetzbuch [2]. | ||||||
| [1] SR 170.32 [2] SR 311.0 | ||||||
|
SR 831.10 AHVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Art. 70 [1] Haftung für Schäden |
||||||
| Die Gründerverbände, der Bund und die Kantone haften der Alters- und Hinterlassenenversicherung für Schäden, die von ihren Kassenorganen oder einzelnen Kassenfunktionären durch strafbare Handlungen oder durch absichtliche oder grob fahrlässige Missachtung von Vorschriften zugefügt wurden. Ersatzforderungen werden vom zuständigen Bundesamt durch Verfügung geltend gemacht. Das Verfahren wird durch das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 [2] geregelt. | ||||||
| Ersatzforderungen von Versicherten und Dritten nach Artikel 78 ATSG [3] sind bei der zuständigen Ausgleichskasse geltend zu machen; diese entscheidet darüber durch Verfügung. | ||||||
| Die Schadenersatzforderung erlischt: | ||||||
| im Falle von Absatz 1, wenn das zuständige Bundesamt nicht innert eines Jahres nach Kenntnis des Schadens eine Verfügung erlässt, auf alle Fälle zehn Jahre nach der schädigenden Handlung; | ||||||
| im Falle von Absatz 2, wenn der Geschädigte sein Begehren nicht innert eines Jahres nach Kenntnis des Schadens einreicht, auf alle Fälle zehn Jahre nach der schädigenden Handlung. | ||||||
| Schäden, für welche die Gründerverbände einer Verbandsausgleichskasse haften, sind aus der geleisteten Sicherheit zu decken. Die Sicherheit ist nötigenfalls innerhalb von drei Monaten auf den vorgeschriebenen Betrag zu ergänzen. Soweit der Schaden die geleistete Sicherheit übersteigt, haften die Gründerverbände der Ausgleichskasse solidarisch. | ||||||
| Schäden, für welche die Kantone haften, können mit Bundesbeiträgen verrechnet werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). [2] SR 172.021 [3] SR 830.1 | ||||||
Seite 8
C-3682/2016
sich die Beschwerdeführerin selbst zuzuschreiben, hat sie doch die Zuständigkeit der Vorinstanz durch ihre Eingaben vom 12. November 2015 bzw. 7. Dezember 2015 wiederholt behauptet und das EFD damit gezwungen, einen Entscheid zu treffen. Die Nichteintretensverfügung der Vor-instanz und die damit einhergehende Entscheidgebühr ergingen damit zu Recht.
14.
14.1 Aufgrund von Art. 85bis
|
SR 831.10 AHVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Art. 85bis [1] Eidgenössische Rekursbehörde |
||||||
| Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG [2] das Bundesverwaltungsgericht. Der Bundesrat kann vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht des Kantons zugewiesen wird, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen Wohnsitz oder Sitz hat. [3] | ||||||
| Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren für die Parteien kostenlos; einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch Kosten auferlegt werden. Bei anderen Streitigkeiten richten sich die Kosten nach Artikel 63 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [4]. [5] | ||||||
| Ergibt die Vorprüfung vor oder nach einem Schriftenwechsel, dass die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, so kann ein Einzelrichter mit summarischer Begründung auf Nichteintreten oder Abweisung erkennen. [6] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Mai 1978 (AS 1978 391; BBl 1976 III 1). [2] SR 830.1 [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 107 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 172.021 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607). [6] Fassung gemäss Anhang Ziff. 107 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
14.2 Da sich die vorliegende Beschwerde nach dem Gesagten die sich auf einen Nebenpunkt des Verantwortlichkeitsverfahrens C-5908/2015 im Sinne von Art. 78
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SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 78 Verantwortlichkeit |
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| Für Schäden, die von Durchführungsorganen oder einzelnen Funktionären von Versicherungsträgern einer versicherten Person oder Dritten widerrechtlich zugefügt wurden, haften die öffentlichen Körperschaften, privaten Trägerorganisationen oder Versicherungsträger, die für diese Organe verantwortlich sind. | ||||||
| Die zuständige Behörde entscheidet durch Verfügung über Ersatzforderungen. | ||||||
| Die subsidiäre Haftung des Bundes für ausserhalb der ordentlichen Bundesverwaltung stehende Organisationen richtet sich nach Artikel 19 des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958 [1]. | ||||||
| Für die Verfahren nach den Absätzen 1 und 3 gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes. Ein Einspracheverfahren wird nicht durchgeführt. Die Artikel 3-9, 11, 12, 20 Absatz 1, 21 und 23 des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958 sind sinngemäss anwendbar. | ||||||
| Personen, die als Organe oder Funktionäre eines Versicherungsträgers, einer Revisions- oder Kontrollstelle handeln oder denen durch die Einzelgesetze bestimmte Aufgaben übertragen wurden, unterliegen der gleichen strafrechtlichen Verantwortlichkeit wie Behördemitglieder und Beamte nach dem Strafgesetzbuch [2]. | ||||||
| [1] SR 170.32 [2] SR 311.0 | ||||||
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SR 831.10 AHVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Art. 70 [1] Haftung für Schäden |
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| Die Gründerverbände, der Bund und die Kantone haften der Alters- und Hinterlassenenversicherung für Schäden, die von ihren Kassenorganen oder einzelnen Kassenfunktionären durch strafbare Handlungen oder durch absichtliche oder grob fahrlässige Missachtung von Vorschriften zugefügt wurden. Ersatzforderungen werden vom zuständigen Bundesamt durch Verfügung geltend gemacht. Das Verfahren wird durch das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 [2] geregelt. | ||||||
| Ersatzforderungen von Versicherten und Dritten nach Artikel 78 ATSG [3] sind bei der zuständigen Ausgleichskasse geltend zu machen; diese entscheidet darüber durch Verfügung. | ||||||
| Die Schadenersatzforderung erlischt: | ||||||
| im Falle von Absatz 1, wenn das zuständige Bundesamt nicht innert eines Jahres nach Kenntnis des Schadens eine Verfügung erlässt, auf alle Fälle zehn Jahre nach der schädigenden Handlung; | ||||||
| im Falle von Absatz 2, wenn der Geschädigte sein Begehren nicht innert eines Jahres nach Kenntnis des Schadens einreicht, auf alle Fälle zehn Jahre nach der schädigenden Handlung. | ||||||
| Schäden, für welche die Gründerverbände einer Verbandsausgleichskasse haften, sind aus der geleisteten Sicherheit zu decken. Die Sicherheit ist nötigenfalls innerhalb von drei Monaten auf den vorgeschriebenen Betrag zu ergänzen. Soweit der Schaden die geleistete Sicherheit übersteigt, haften die Gründerverbände der Ausgleichskasse solidarisch. | ||||||
| Schäden, für welche die Kantone haften, können mit Bundesbeiträgen verrechnet werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). [2] SR 172.021 [3] SR 830.1 | ||||||
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SR 831.10 AHVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Art. 70 [1] Haftung für Schäden |
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| Die Gründerverbände, der Bund und die Kantone haften der Alters- und Hinterlassenenversicherung für Schäden, die von ihren Kassenorganen oder einzelnen Kassenfunktionären durch strafbare Handlungen oder durch absichtliche oder grob fahrlässige Missachtung von Vorschriften zugefügt wurden. Ersatzforderungen werden vom zuständigen Bundesamt durch Verfügung geltend gemacht. Das Verfahren wird durch das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 [2] geregelt. | ||||||
| Ersatzforderungen von Versicherten und Dritten nach Artikel 78 ATSG [3] sind bei der zuständigen Ausgleichskasse geltend zu machen; diese entscheidet darüber durch Verfügung. | ||||||
| Die Schadenersatzforderung erlischt: | ||||||
| im Falle von Absatz 1, wenn das zuständige Bundesamt nicht innert eines Jahres nach Kenntnis des Schadens eine Verfügung erlässt, auf alle Fälle zehn Jahre nach der schädigenden Handlung; | ||||||
| im Falle von Absatz 2, wenn der Geschädigte sein Begehren nicht innert eines Jahres nach Kenntnis des Schadens einreicht, auf alle Fälle zehn Jahre nach der schädigenden Handlung. | ||||||
| Schäden, für welche die Gründerverbände einer Verbandsausgleichskasse haften, sind aus der geleisteten Sicherheit zu decken. Die Sicherheit ist nötigenfalls innerhalb von drei Monaten auf den vorgeschriebenen Betrag zu ergänzen. Soweit der Schaden die geleistete Sicherheit übersteigt, haften die Gründerverbände der Ausgleichskasse solidarisch. | ||||||
| Schäden, für welche die Kantone haften, können mit Bundesbeiträgen verrechnet werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). [2] SR 172.021 [3] SR 830.1 | ||||||
|
SR 831.10 AHVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Art. 85bis [1] Eidgenössische Rekursbehörde |
||||||
| Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG [2] das Bundesverwaltungsgericht. Der Bundesrat kann vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht des Kantons zugewiesen wird, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen Wohnsitz oder Sitz hat. [3] | ||||||
| Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren für die Parteien kostenlos; einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch Kosten auferlegt werden. Bei anderen Streitigkeiten richten sich die Kosten nach Artikel 63 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [4]. [5] | ||||||
| Ergibt die Vorprüfung vor oder nach einem Schriftenwechsel, dass die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, so kann ein Einzelrichter mit summarischer Begründung auf Nichteintreten oder Abweisung erkennen. [6] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Mai 1978 (AS 1978 391; BBl 1976 III 1). [2] SR 830.1 [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 107 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 172.021 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607). [6] Fassung gemäss Anhang Ziff. 107 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 831.10 AHVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Art. 85bis [1] Eidgenössische Rekursbehörde |
||||||
| Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG [2] das Bundesverwaltungsgericht. Der Bundesrat kann vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht des Kantons zugewiesen wird, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen Wohnsitz oder Sitz hat. [3] | ||||||
| Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren für die Parteien kostenlos; einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch Kosten auferlegt werden. Bei anderen Streitigkeiten richten sich die Kosten nach Artikel 63 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [4]. [5] | ||||||
| Ergibt die Vorprüfung vor oder nach einem Schriftenwechsel, dass die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, so kann ein Einzelrichter mit summarischer Begründung auf Nichteintreten oder Abweisung erkennen. [6] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Mai 1978 (AS 1978 391; BBl 1976 III 1). [2] SR 830.1 [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 107 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 172.021 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607). [6] Fassung gemäss Anhang Ziff. 107 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 23 Einzelrichter oder Einzelrichterin |
||||||
| Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin entscheidet als Einzelrichter beziehungsweise Einzelrichterin über: | ||||||
| die Abschreibung von gegenstandslos gewordenen Verfahren; | ||||||
| das Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Rechtsmittel. | ||||||
| Vorbehalten bleiben die besonderen Zuständigkeiten des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin nach: | ||||||
| Artikel 111 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [2]; | ||||||
| den Artikeln 29, 31 und 41 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 2015 [3] (NDG); | ||||||
| den Bundesgesetzen über die Sozialversicherung; | ||||||
| Artikel 108dbis Absatz 5 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BB vom 16. Dez. 2022 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1150 und 2021/1152 zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU Informationssystemen für die Zwecke des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS), in Kraft seit 15. Juni 2025 (AS 2025 349; BBl 2022 1449). [2] SR 142.31 [3] SR 121 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BB vom 16. Dez. 2022 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1150 und 2021/1152 zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU Informationssystemen für die Zwecke des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS), in Kraft seit 15. Juni 2025 (AS 2025 349; BBl 2022 1449). [5] SR 142.20 [6] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). | ||||||
15.
Auf die ebenfalls erhobene Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde ist mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten (vgl. bereits Urteil des BVGer C-1449/2012 E. 1.4.3 m.H.). 16.
16.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (vgl. Art. 85bis Abs. 2
|
SR 831.10 AHVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Art. 85bis [1] Eidgenössische Rekursbehörde |
||||||
| Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG [2] das Bundesverwaltungsgericht. Der Bundesrat kann vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht des Kantons zugewiesen wird, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen Wohnsitz oder Sitz hat. [3] | ||||||
| Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren für die Parteien kostenlos; einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch Kosten auferlegt werden. Bei anderen Streitigkeiten richten sich die Kosten nach Artikel 63 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [4]. [5] | ||||||
| Ergibt die Vorprüfung vor oder nach einem Schriftenwechsel, dass die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, so kann ein Einzelrichter mit summarischer Begründung auf Nichteintreten oder Abweisung erkennen. [6] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Mai 1978 (AS 1978 391; BBl 1976 III 1). [2] SR 830.1 [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 107 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 172.021 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607). [6] Fassung gemäss Anhang Ziff. 107 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 65 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. [1] | ||||||
| Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt. [2] | ||||||
| Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. | ||||||
| Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
16.3 Aufgrund von Art. 64 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 7 Grundsatz |
||||||
| Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. | ||||||
| Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. | ||||||
| Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. | ||||||
| Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. | ||||||
| Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
C-3682/2016
16.4 Schliesslich ist über den Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung zu befinden. Davon ist abzusehen, wenn eine Beschwerde offensichtlich unbegründet respektive die Beschwerde unzulässig ist (vgl. BGE 136 I 279 E. 1 und BGE 122 V 47 E. 3 mit Hinweisen), weshalb auch dieser Antrag abzuweisen ist. Der Antrag auf öffentliche Beratung wird ebenfalls abgewiesen, ist er vom Gesetz doch nur vorgesehen, wenn eine Abteilung in Fünferbesetzung entscheidet, sich keine Einstimmigkeit ergibt und in diesen Fällen der Abteilungspräsident oder die Abteilungspräsidentin dies anordnet oder ein Richter oder eine Richterin es verlangt (Art. 41 Abs. 2 Bst. b
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 41 Beratung |
||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Regel auf dem Weg der Aktenzirkulation. | ||||||
| Es berät den Entscheid mündlich: | ||||||
| wenn der Abteilungspräsident beziehungsweise die Abteilungspräsidentin dies anordnet oder ein Richter beziehungsweise eine Richterin es verlangt; | ||||||
| wenn eine Abteilung in Fünferbesetzung entscheidet und sich keine Einstimmigkeit ergibt. | ||||||
| In den Fällen von Absatz 2 Buchstabe b ist die mündliche Beratung öffentlich, wenn der Abteilungspräsident beziehungsweise die Abteilungspräsidentin dies anordnet oder ein Richter beziehungsweise eine Richterin es verlangt. | ||||||
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SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 41 Beratung |
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| Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Regel auf dem Weg der Aktenzirkulation. | ||||||
| Es berät den Entscheid mündlich: | ||||||
| wenn der Abteilungspräsident beziehungsweise die Abteilungspräsidentin dies anordnet oder ein Richter beziehungsweise eine Richterin es verlangt; | ||||||
| wenn eine Abteilung in Fünferbesetzung entscheidet und sich keine Einstimmigkeit ergibt. | ||||||
| In den Fällen von Absatz 2 Buchstabe b ist die mündliche Beratung öffentlich, wenn der Abteilungspräsident beziehungsweise die Abteilungspräsidentin dies anordnet oder ein Richter beziehungsweise eine Richterin es verlangt. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 85 Streitwertgrenzen |
||||||
| In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig: | ||||||
| auf dem Gebiet der Staatshaftung, wenn der Streitwert weniger als 30 000 Franken beträgt; | ||||||
| auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn der Streitwert weniger als 15 000 Franken beträgt. | ||||||
| Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. | ||||||
|
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 78 Verantwortlichkeit |
||||||
| Für Schäden, die von Durchführungsorganen oder einzelnen Funktionären von Versicherungsträgern einer versicherten Person oder Dritten widerrechtlich zugefügt wurden, haften die öffentlichen Körperschaften, privaten Trägerorganisationen oder Versicherungsträger, die für diese Organe verantwortlich sind. | ||||||
| Die zuständige Behörde entscheidet durch Verfügung über Ersatzforderungen. | ||||||
| Die subsidiäre Haftung des Bundes für ausserhalb der ordentlichen Bundesverwaltung stehende Organisationen richtet sich nach Artikel 19 des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958 [1]. | ||||||
| Für die Verfahren nach den Absätzen 1 und 3 gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes. Ein Einspracheverfahren wird nicht durchgeführt. Die Artikel 3-9, 11, 12, 20 Absatz 1, 21 und 23 des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958 sind sinngemäss anwendbar. | ||||||
| Personen, die als Organe oder Funktionäre eines Versicherungsträgers, einer Revisions- oder Kontrollstelle handeln oder denen durch die Einzelgesetze bestimmte Aufgaben übertragen wurden, unterliegen der gleichen strafrechtlichen Verantwortlichkeit wie Behördemitglieder und Beamte nach dem Strafgesetzbuch [2]. | ||||||
| [1] SR 170.32 [2] SR 311.0 | ||||||
(Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite)
Seite 10
C-3682/2016
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Sistierung des Verfahrens wird aufgehoben. 2.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
3.
Auf die Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtszögerungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
4.
Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten. 5.
Der Antrag auf Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit dem Beschwerdeverfahren C-5908/2015 wird abgewiesen. 6.
Der Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung bzw. einer öffentlichen Urteilsberatung wird abgewiesen. 7.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Das Gesuch um Befreiung von den Verfahrenskosten wird als gegenstandslos abgeschrieben. 8.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 9.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 10.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. ... / nol; Gerichtsurkunde) das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Seite 11
C-3682/2016
Der Einzelrichter:
Die Gerichtsschreiberin:
Vito Valenti
Madeleine Keel
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid auf dem Gebiet der Staatshaftung (im Sinne von Art. 78
|
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 78 Verantwortlichkeit |
||||||
| Für Schäden, die von Durchführungsorganen oder einzelnen Funktionären von Versicherungsträgern einer versicherten Person oder Dritten widerrechtlich zugefügt wurden, haften die öffentlichen Körperschaften, privaten Trägerorganisationen oder Versicherungsträger, die für diese Organe verantwortlich sind. | ||||||
| Die zuständige Behörde entscheidet durch Verfügung über Ersatzforderungen. | ||||||
| Die subsidiäre Haftung des Bundes für ausserhalb der ordentlichen Bundesverwaltung stehende Organisationen richtet sich nach Artikel 19 des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958 [1]. | ||||||
| Für die Verfahren nach den Absätzen 1 und 3 gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes. Ein Einspracheverfahren wird nicht durchgeführt. Die Artikel 3-9, 11, 12, 20 Absatz 1, 21 und 23 des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958 sind sinngemäss anwendbar. | ||||||
| Personen, die als Organe oder Funktionäre eines Versicherungsträgers, einer Revisions- oder Kontrollstelle handeln oder denen durch die Einzelgesetze bestimmte Aufgaben übertragen wurden, unterliegen der gleichen strafrechtlichen Verantwortlichkeit wie Behördemitglieder und Beamte nach dem Strafgesetzbuch [2]. | ||||||
| [1] SR 170.32 [2] SR 311.0 | ||||||
|
SR 831.10 AHVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Art. 70 [1] Haftung für Schäden |
||||||
| Die Gründerverbände, der Bund und die Kantone haften der Alters- und Hinterlassenenversicherung für Schäden, die von ihren Kassenorganen oder einzelnen Kassenfunktionären durch strafbare Handlungen oder durch absichtliche oder grob fahrlässige Missachtung von Vorschriften zugefügt wurden. Ersatzforderungen werden vom zuständigen Bundesamt durch Verfügung geltend gemacht. Das Verfahren wird durch das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 [2] geregelt. | ||||||
| Ersatzforderungen von Versicherten und Dritten nach Artikel 78 ATSG [3] sind bei der zuständigen Ausgleichskasse geltend zu machen; diese entscheidet darüber durch Verfügung. | ||||||
| Die Schadenersatzforderung erlischt: | ||||||
| im Falle von Absatz 1, wenn das zuständige Bundesamt nicht innert eines Jahres nach Kenntnis des Schadens eine Verfügung erlässt, auf alle Fälle zehn Jahre nach der schädigenden Handlung; | ||||||
| im Falle von Absatz 2, wenn der Geschädigte sein Begehren nicht innert eines Jahres nach Kenntnis des Schadens einreicht, auf alle Fälle zehn Jahre nach der schädigenden Handlung. | ||||||
| Schäden, für welche die Gründerverbände einer Verbandsausgleichskasse haften, sind aus der geleisteten Sicherheit zu decken. Die Sicherheit ist nötigenfalls innerhalb von drei Monaten auf den vorgeschriebenen Betrag zu ergänzen. Soweit der Schaden die geleistete Sicherheit übersteigt, haften die Gründerverbände der Ausgleichskasse solidarisch. | ||||||
| Schäden, für welche die Kantone haften, können mit Bundesbeiträgen verrechnet werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). [2] SR 172.021 [3] SR 830.1 | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 85 Streitwertgrenzen |
||||||
| In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig: | ||||||
| auf dem Gebiet der Staatshaftung, wenn der Streitwert weniger als 30 000 Franken beträgt; | ||||||
| auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn der Streitwert weniger als 15 000 Franken beträgt. | ||||||
| Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
||||||
| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
Versand:
Seite 12
Gesetzesregister
AHVG 70
AHVG 85 bis
ATSG 78
BGG 34
BGG 42
BGG 85
VGG 8
VGG 23
VGG 31
VGG 33
VGG 38
VGG 41
VGKE 7
VwVG 9
VwVG 64
VwVG 65
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SR 831.10 AHVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Art. 70 [1] Haftung für Schäden |
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| Die Gründerverbände, der Bund und die Kantone haften der Alters- und Hinterlassenenversicherung für Schäden, die von ihren Kassenorganen oder einzelnen Kassenfunktionären durch strafbare Handlungen oder durch absichtliche oder grob fahrlässige Missachtung von Vorschriften zugefügt wurden. Ersatzforderungen werden vom zuständigen Bundesamt durch Verfügung geltend gemacht. Das Verfahren wird durch das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 [2] geregelt. | ||||||
| Ersatzforderungen von Versicherten und Dritten nach Artikel 78 ATSG [3] sind bei der zuständigen Ausgleichskasse geltend zu machen; diese entscheidet darüber durch Verfügung. | ||||||
| Die Schadenersatzforderung erlischt: | ||||||
| im Falle von Absatz 1, wenn das zuständige Bundesamt nicht innert eines Jahres nach Kenntnis des Schadens eine Verfügung erlässt, auf alle Fälle zehn Jahre nach der schädigenden Handlung; | ||||||
| im Falle von Absatz 2, wenn der Geschädigte sein Begehren nicht innert eines Jahres nach Kenntnis des Schadens einreicht, auf alle Fälle zehn Jahre nach der schädigenden Handlung. | ||||||
| Schäden, für welche die Gründerverbände einer Verbandsausgleichskasse haften, sind aus der geleisteten Sicherheit zu decken. Die Sicherheit ist nötigenfalls innerhalb von drei Monaten auf den vorgeschriebenen Betrag zu ergänzen. Soweit der Schaden die geleistete Sicherheit übersteigt, haften die Gründerverbände der Ausgleichskasse solidarisch. | ||||||
| Schäden, für welche die Kantone haften, können mit Bundesbeiträgen verrechnet werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). [2] SR 172.021 [3] SR 830.1 | ||||||
|
SR 831.10 AHVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Art. 85bis [1] Eidgenössische Rekursbehörde |
||||||
| Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG [2] das Bundesverwaltungsgericht. Der Bundesrat kann vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht des Kantons zugewiesen wird, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen Wohnsitz oder Sitz hat. [3] | ||||||
| Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren für die Parteien kostenlos; einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch Kosten auferlegt werden. Bei anderen Streitigkeiten richten sich die Kosten nach Artikel 63 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [4]. [5] | ||||||
| Ergibt die Vorprüfung vor oder nach einem Schriftenwechsel, dass die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, so kann ein Einzelrichter mit summarischer Begründung auf Nichteintreten oder Abweisung erkennen. [6] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Mai 1978 (AS 1978 391; BBl 1976 III 1). [2] SR 830.1 [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 107 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 172.021 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607). [6] Fassung gemäss Anhang Ziff. 107 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 78 Verantwortlichkeit |
||||||
| Für Schäden, die von Durchführungsorganen oder einzelnen Funktionären von Versicherungsträgern einer versicherten Person oder Dritten widerrechtlich zugefügt wurden, haften die öffentlichen Körperschaften, privaten Trägerorganisationen oder Versicherungsträger, die für diese Organe verantwortlich sind. | ||||||
| Die zuständige Behörde entscheidet durch Verfügung über Ersatzforderungen. | ||||||
| Die subsidiäre Haftung des Bundes für ausserhalb der ordentlichen Bundesverwaltung stehende Organisationen richtet sich nach Artikel 19 des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958 [1]. | ||||||
| Für die Verfahren nach den Absätzen 1 und 3 gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes. Ein Einspracheverfahren wird nicht durchgeführt. Die Artikel 3-9, 11, 12, 20 Absatz 1, 21 und 23 des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958 sind sinngemäss anwendbar. | ||||||
| Personen, die als Organe oder Funktionäre eines Versicherungsträgers, einer Revisions- oder Kontrollstelle handeln oder denen durch die Einzelgesetze bestimmte Aufgaben übertragen wurden, unterliegen der gleichen strafrechtlichen Verantwortlichkeit wie Behördemitglieder und Beamte nach dem Strafgesetzbuch [2]. | ||||||
| [1] SR 170.32 [2] SR 311.0 | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 34 Ausstandsgründe |
||||||
| Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie: | ||||||
| in der Sache ein persönliches Interesse haben; | ||||||
| in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsberater oder Rechtsberaterin einer Partei, als sachverständige Person oder als Zeuge beziehungsweise Zeugin, in der gleichen Sache tätig waren; | ||||||
| mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft oder dauernder Lebensgemeinschaft leben; | ||||||
| mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert sind; | ||||||
| aus anderen Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten. | ||||||
| Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
||||||
| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 85 Streitwertgrenzen |
||||||
| In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig: | ||||||
| auf dem Gebiet der Staatshaftung, wenn der Streitwert weniger als 30 000 Franken beträgt; | ||||||
| auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn der Streitwert weniger als 15 000 Franken beträgt. | ||||||
| Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 8 Unvereinbarkeit in der Person |
||||||
| Dem Bundesverwaltungsgericht dürfen nicht gleichzeitig als Richter oder Richterinnen angehören: | ||||||
| Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner und Personen, die in dauernder Lebensgemeinschaft leben; | ||||||
| Ehegatten oder eingetragene Partnerinnen oder Partner von Geschwistern und Personen, die mit Geschwistern in dauernder Lebensgemeinschaft leben; | ||||||
| Verwandte in gerader Linie sowie bis und mit dem dritten Grad in der Seitenlinie; | ||||||
| Verschwägerte in gerader Linie sowie bis und mit dem dritten Grad in der Seitenlinie. | ||||||
| Die Regelung von Absatz 1 Buchstabe d gilt bei dauernden Lebensgemeinschaften sinngemäss. | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 23 Einzelrichter oder Einzelrichterin |
||||||
| Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin entscheidet als Einzelrichter beziehungsweise Einzelrichterin über: | ||||||
| die Abschreibung von gegenstandslos gewordenen Verfahren; | ||||||
| das Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Rechtsmittel. | ||||||
| Vorbehalten bleiben die besonderen Zuständigkeiten des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin nach: | ||||||
| Artikel 111 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [2]; | ||||||
| den Artikeln 29, 31 und 41 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 2015 [3] (NDG); | ||||||
| den Bundesgesetzen über die Sozialversicherung; | ||||||
| Artikel 108dbis Absatz 5 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BB vom 16. Dez. 2022 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1150 und 2021/1152 zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU Informationssystemen für die Zwecke des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS), in Kraft seit 15. Juni 2025 (AS 2025 349; BBl 2022 1449). [2] SR 142.31 [3] SR 121 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BB vom 16. Dez. 2022 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1150 und 2021/1152 zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU Informationssystemen für die Zwecke des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS), in Kraft seit 15. Juni 2025 (AS 2025 349; BBl 2022 1449). [5] SR 142.20 [6] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
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SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 38 Ausstand |
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| Die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [1] über den Ausstand gelten im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäss. | ||||||
| [1] SR 173.110 | ||||||
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SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 41 Beratung |
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| Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Regel auf dem Weg der Aktenzirkulation. | ||||||
| Es berät den Entscheid mündlich: | ||||||
| wenn der Abteilungspräsident beziehungsweise die Abteilungspräsidentin dies anordnet oder ein Richter beziehungsweise eine Richterin es verlangt; | ||||||
| wenn eine Abteilung in Fünferbesetzung entscheidet und sich keine Einstimmigkeit ergibt. | ||||||
| In den Fällen von Absatz 2 Buchstabe b ist die mündliche Beratung öffentlich, wenn der Abteilungspräsident beziehungsweise die Abteilungspräsidentin dies anordnet oder ein Richter beziehungsweise eine Richterin es verlangt. | ||||||
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SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 7 Grundsatz |
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| Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. | ||||||
| Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. | ||||||
| Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. | ||||||
| Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. | ||||||
| Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 9 |
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| Die Behörde, die sich als zuständig erachtet, stellt dies durch Verfügung fest, wenn eine Partei die Zuständigkeit bestreitet. | ||||||
| Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, tritt durch Verfügung auf die Sache nicht ein, wenn eine Partei die Zuständigkeit behauptet. | ||||||
| Kompetenzkonflikte zwischen Behörden, ausgenommen Kompetenzkonflikte mit dem Bundesgericht, dem Bundesverwaltungsgericht oder mit kantonalen Behörden, beurteilt die gemeinsame Aufsichtsbehörde oder, wenn eine solche fehlt, der Bundesrat. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 65 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. [1] | ||||||
| Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt. [2] | ||||||
| Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. | ||||||
| Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
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