Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV
D-5398/2007/dcl
{T 0/2}

Urteil vom 18. März 2010

Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Jürg Hünerwadel.

Parteien
A._______ B._______, geboren [...], Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, LL.M.,
Advokatur Kanonengasse, Militärstrasse 76, Postfach 2115, 8021 Zürich,
Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 12. Juli 2007 / N _______.

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer - ein eritreischer Staatsangehöriger aus S._______ - verliess nach eigenen Angaben den Sudan, wo er sich seit dem Jahre 2001 aufgehalten habe, am 20. Juni 2006 und gelangte auf dem Luftweg in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel um Asyl nachsuchte.

Zur Begründung seines Asylgesuches brachte der Beschwerdeführer im Rahmen der summarischen Befragung vom 29. Juni 2006 und der einlässlichen Anhörung durch die zuständige kantonale Behörde vom 17. August 2006 im Wesentlichen vor, er gehöre der Ehtnie der Saho an, sei in S._______ geboren und habe bis 1977 abwechslungsweise dort und in Asmara gelebt. Im Jahre 1977 habe er sich der ELF (Eritrean Liberation Front) - und später der von dieser abgesplitterten ELF-RC (Eritrean Liberation Front - Revolutionary Council) - angeschlossen, für welche er bis 1981 Kriegsdienst gegen die Äthiopier geleistet habe. 1981 sei die ELF von der EPLF (Eritrean People's Liberation Front; seit 1994: PFDJ [People's Front for Democracy and Justice]) in den Sudan gedrängt worden, wo er in der Folge - mit einem Unterbruch von zwei Jahren, die er in Saudiarabien verbracht habe - bis 1997 geblieben sei. Danach sei er mit seiner äthiopischen Ehefrau, welche er im Sudan geheiratet habe, und den gemeinsamen Kindern nach Eritrea gegangen und habe dort in S._______ und Asmara gelebt. Nach etwa einem Jahr sei er als ehemaliger ELF-Kämpfer erkannt und verhaftet worden. Er sei fünf Monate und zehn Tage im Gefängnis Seserat festgehalten und unter Misshandlungen nach Waffenverstecken der ELF befragt worden. In der Zwischenzeit sei der Krieg zwischen Eritrea und Äthiopien ausgebrochen und seine Ehefrau mit den Kindern nach Äthiopien ausgewiesen worden. Nach seiner Freilassung auf Kaution habe er eine Waffe erhalten und sei zum Eintritt in die "Milisha" aufgefordert worden. Aus diesem Grund sei er im Jahre 1999 nach Äthiopien gegangen, wo er die Waffe abgegeben und mit seiner Familie in A._______ gelebt habe. Im Jahre 2001 sei er jedoch wie die übrigen Eritreer aus Äthiopien ausgewiesen worden, weshalb er sich von seiner Familie getrennt und wiederum in den Sudan begeben habe, wo er sich bis zu seiner Ausreise in die Schweiz in Khartum aufgehalten habe. In seinen Heimatstaat Eritrea könne er nicht zurückkehren, weil er der ELF angehört habe und zudem wegen der Übergabe seiner Waffe die Todesstrafe gewärtigen müsse, und im Sudan habe er nicht bleiben können, weil sich dieser Staat an Eritrea angenähert habe und die oppositionellen Eritreer zwinge, in ihren Heimatstaat zurückzukehren.

Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine am 28. August 1994 in Khartum ausgestellte eritreische Identitätskarte sowie einen Mitgliedschaftsausweis der ELF-RC zu den Akten.

B.
Mit Verfügung vom 12. Juli 2007 - eröffnet am 13. Juli 2007 - wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

C.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 13. August 2007 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Im Rahmen der Beschwerdeeingabe reichte der Beschwerdeführer die Kopie eines fremdsprachigen Schreibens sowie eine amtliche Fürsorgebestätigung zu den Akten.

D.
Mit Zwischenverfügung vom 28. August 2007 teilte der damals zuständige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in einem späteren Zeitpunkt entschieden werde. Im Weiteren verzichtete er antragsgemäss auf das Erheben eines Kostenvorschusses und schliesslich forderte er den Beschwerdeführer auf, innert Frist das Original des in Kopie eingereichten Schreibens mit einer Übersetzung in einer schweizerischen Amtssprache nachzureichen.

E.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 28. September 2007 reichte der Beschwerdeführer das Original des Schreibens mit dem entsprechenden Zustellcouvert und einer deutschen Übersetzung ein.

F.
In ihrer Vernehmlassung vom 8. Oktober 2007 hielt die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 26. Oktober 2007 machte der Beschwerdeführer von dem ihm mit Zwischenverfügung vom 11. Oktober 2007 gewährten Replikrecht Gebrauch und legte einen am 7. September 1983 im Sudan ausgestellten Flüchtlingsausweis ins Recht. Auf die Begründung der Parteien im Schriftenwechsel wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

3.
3.1 Das BFM führt zur Begründung seiner Verfügung vom 12. Juli 2007 aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen. Der Beschwerdeführer habe angegeben, er sei als eritreischer Staatsangehöriger mit einer Äthiopierin verheiratet, die mit zwei gemeinsamen Kindern in A._______ lebe. Er selber habe sich während der letzten zwei Jahre vor seiner Ausreise in den Sudan ebenfalls in Äthiopien aufgehalten, sei dort vom Roten Kreuz unterstützt worden und habe sich als Schneider betätigt. Personen eritreischer Herkunft würden heute in Äthiopien nicht diskriminiert und erhielten problemlos Jahresaufenthaltsbewilligungen, was angesichts seiner konkreten Situation namentlich auch für den Beschwerdeführer gelte. Die im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Äthiopien berechtigte Befürchtung, nach Eritrea ausgewiesen zu werden, sei dahingefallen, da in den letzten vier Jahren keine Deportationen von Äthiopien nach Eritrea mehr stattgefunden hätten. Eine Rückkehr nach Äthiopien sei dem Beschwerdeführer sodann auch zuzumuten, da seine Familie - welche die äthiopische Staatsangehörigkeit besitze - dort lebe und er sich selber während einiger Zeit dort aufgehalten habe; zudem erleichtere seine Zugehörigkeit zur Ethnie der Saho, welche sich zu Äthiopien bekenne, seine dortige Integration.

3.2 Der Beschwerdeführer stellt sich in seiner Beschwerdeeingabe vom 13. August 2007 sowie in seiner Eingabe vom 28. September 2007 auf den Standpunkt, die Erwägungen des BFM seien wohl dahingehend zu verstehen, dass es Äthiopien als Drittstaat im Sinne von Art. 52 Abs. 1 Bst. b aAsylG betrachte. Gemäss dieser Bestimmung werde einer asylsuchenden Person in der Schweiz kein Asyl gewährt, wenn sie in einen Drittstaat ausreisen könne, in dem nahe Angehörige lebten, wobei die Zumutbarkeit der dortigen Schutzsuche im Einzelfall nach den Kriterien der Rechtsprechung gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 zu beurteilen sei. Die Vorinstanz habe die Zumutbarkeit der Schutzsuche in Äthiopien damit begründet, dass seine äthiopische Ehefrau in diesem Staat lebe. Diese Annahme treffe indessen nicht mehr zu, da er - wie sich aus der von ihm auf Beschwerdeebene eingereichten Bestätigung ergebe - inzwischen geschieden sei und damit nicht mehr über die Grundlage für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in Äthiopien verfüge. Ferner habe er sich seit seiner im Jahre 2001 erfolgten Flucht in den Sudan nicht mehr in Äthiopien aufgehalten und verfüge dort auch nicht über ein Beziehungsnetz. Insgesamt falle somit Äthiopien als Drittstaat nicht in Betracht. Hinzu komme, dass für ihn als eritreischer Staatsangehöriger und ehemaliger ELF-Kämpfer sowie in Anbetracht seines fortgeschrittenen Alters die Lebensumstände in Äthiopien den Aufbau einer menschenwürdigen Existenz nicht zuliessen.

3.3 In ihrer Vernehmlassung vom 8. Oktober 2007 hält die Vorinstanz an ihrer Verfügung vom 12. Juli 2007 fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führt sie aus, die vom Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene eingereichte angebliche Scheidungsbestätigung vermöge aufgrund formeller Kriterien (kein Formular, handschriftlich erstelltes Dokument, lediglich mit einfachen Stempeln versehen) die geltend gemachte Scheidung in keiner Weise zu belegen. Ferner wäre der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien selbst im Falle einer Scheidung zulässig und zumutbar, da eritreische Staatsangehörige in diesem Land heute nicht mehr diskriminiert würden und der Beschwerdeführer einige Jahre dort gelebt habe. Schliesslich lebten nicht nur seine vier Kinder in Äthiopien, sondern könne er als Angehöriger der Saho auch auf die Unterstützung durch seine ethnische Gemeinschaft zählen.

3.4 Im Rahmen seiner Replikschrift vom 26. Oktober 2007 hält der Beschwerdeführer der vorinstanzlichen Vernehmlassung entgegen, die Scheidungsbestätigung stamme von einem Scharia-Gericht und sei daher ususgemäss in handschriftlicher Form abgefasst. Er sei bemüht, eine Bestätigung der Gemeinde A._______ betreffend seine Scheidung zu beschaffen, und werde dieses Dokument baldmöglichst nachreichen. Hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung nach Äthiopien verkenne das BFM die zahlreichen Diskriminierungen, denen eritreische Staatsangehörige dort ausgesetzt seien. Seine Zugehörigkeit zu den Saho nütze ihm nichts, da die ethnischen Aspekte vor der Nationalität zurückwichen; so verhindere beispielsweise die Tatsache, dass der äthiopische Premierminister und der eritreische Präsident der gleichen ethnischen Gruppierung angehörten, den seit Jahren schwelenden Konflikt der beiden Länder nicht. Schliesslich habe er aufgrund seiner langen Auslandabwesenheit kaum noch Kontakt zu seinen in Äthiopien lebenden Kindern, weshalb es zweifelhaft sei, ob sie ihn bei einer allfälligen Rückkehr unterstützen würden.

4.
4.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz - wie der Beschwerdeführer zutreffend vorbringt - in der angefochtenen Verfügung zwar formell eine Prüfung von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG vorgenommen, im Ergebnis jedoch die Drittstaatsklausel von Art. 52 Abs. 1 Bst. a und b aAsylG angewendet hat. Die Vorinstanz hat sich nämlich ausschliesslich mit der Situation in Äthiopien auseinandergesetzt und dafürgehalten, dass dem Beschwerdeführer dort keine asylrechtlich relevanten Nachteile - namentlich keine Deportation nach Eritrea - drohten und er aufgrund seiner familiären Beziehungen und seines früheren Aufenthaltes mit der Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung rechnen könne. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten eigentlichen Asylgründe, nämlich seine Furcht vor Verfolgung in seinem Heimatstaat Eritrea wegen seiner Vergangenheit als ELF-Kämpfer und des Verlassens seines Heimatstaates mit einer ihm anvertrauten Waffe im Jahre 1999, hat das BFM demgegenüber nicht materiell geprüft. Damit hat das BFM indessen in unzulässiger Weise die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 2), was von vornherein die teilweise Gutheissung der Beschwerde und die Aufhebung der Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung vom 12. Juli 2007 zur Folge hat. Allerdings bleibt im Folgenden zunächst die Frage zu prüfen, ob die Einschätzung des BFM bezüglich der Situation des Beschwerdeführers in Äthiopien in materieller Hinsicht überhaupt zu bestätigen ist, mithin im Sinne einer Substitution der vom BFM falsch angewendeten Bestimmung von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG durch die Drittstaatsklausel die angefochtene Verfügung insoweit nachträglich korrigiert werden kann.
4.2
4.2.1 Gemäss Art. 52 Abs. 1 aAsylG wurde einer Person, die sich in der Schweiz befand, in der Regel kein Asyl gewährt, wenn sie sich vor ihrer Einreise in die Schweiz einige Zeit in einem Drittstaat aufgehalten hatte, in den sie zurückkehren konnte (Bst. a) oder in einen Drittstaat ausreisen konnte, in dem nahe Angehörige lebten (Bst. b). Diese Bestimmung wurde im Zuge der am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Teilrevision des Asylgesetzes vom 16. Dezember 2005 aufgehoben beziehungsweise ersetzt durch die Nichteintretenstatbestände von Art. 34 Abs. 2 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
und e AsylG, wonach auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten wird, wenn die asylsuchende Person in einen Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat und im Einzelfall effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG besteht (Bst. b) oder in einen Drittstaat weiterreisen kann, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige leben (Bst. e). Der in Art. 34 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG aus der früheren Bestimmung von Art. 52 Abs. 1 aAsylG übernommene Terminus "in der Regel" verdeutlicht dabei, dass den Asylbehörden hinsichtlich der Anwendung der Drittstaatsklausel - selbst bei Vorliegen der Kriterien - ein Ermessensspielraum zukommt (vgl. dazu Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi/Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel 2002, S. 340, Rz. 8.50).
4.2.2 Im Zusammenhang mit den erst im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens in Kraft getretenen Nichteintretensbestimmungen von Art. 34 Abs. 2 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
und e AsylG stellen sich grundsätzlich intertemporalrechtliche Fragen. Diese können indessen letztlich offen bleiben, da das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten zum einen - wie nachfolgend aufgezeigt - zum Schluss gelangt, dass bezüglich des Beschwerdeführers die materiellen Voraussetzungen der Drittstaatsklausel im heutigen Zeitpunkt prima vista kaum erfüllt sein dürften, und zum anderen die Anwendung der Drittstaatsklausel angesichts des mehrjährigen Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Schweiz jedenfalls im heutigen Zeitpunkt ohnehin als unangemessen zu bezeichnen ist.
4.2.3 Die Anwendung der Drittstaatsklausel setzt voraus, dass die asylsuchende Person auf regulärem Weg legal in den Drittstaat einreisen kann und ihr dort ein dauerhafter Aufenthalt gewährt wird (vgl. EMARK 2001 Nr. 4 E. 5 und 6 S. 22 ff., mit Hinweisen auf die Entwicklung der Rechtsprechung). Die Beweislast bezüglich des Vorliegens dieser Voraussetzungen liegen dabei bei den Asylbehörden (vgl. EMARK 1995 Nr. 22). Sind der Ehegatte der asylsuchenden Person und allfällige gemeinsame minderjährige Kinder Angehörige des Drittstaates, liegen grundsätzlich ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme der Voraussetzungen vor, selbst wenn die betroffene Person nicht ohne Weiteres über die notwendigen Bewilligungen verfügt (vgl. EMARK 1996 Nr. 24 E. 4 S. 243 f.); dabei handelt es sich allerdings um eine blosse Regelvermutung, die im Einzelfall anhand der konkreten Gegebenheiten zu überprüfen ist (vgl. EMARK 2001 Nr. 4, E. 6c S. 24).
4.2.4 Das BFM weist in diesem Zusammenhang in der angefochtenen Verfügung darauf hin, dass der Beschwerdeführer mit einer äthiopischen Staatsangehörigen verheiratet sei und vor seiner Ausreise in den Sudan während zweier Jahre auch selber in Äthiopien gelebt habe. Das Bundesamt zieht daraus den Schluss, dass der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt nach Äthiopien zurückkehren könne und dort eine Aufenthaltsbewilligung erhalte. Dieser Auffassung kann indessen nicht ohne Weiteres gefolgt werden. Der Vorinstanz ist zwar insoweit beizupflichten, als sie in ihrer Vernehmlassung vom 8. Oktober 2007 Zweifel an der vom Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerdeeingabe vom 13. August 2007 vorgebrachten Scheidung äussert und die von ihm mit Eingabe vom 28. September 2007 eingereichte Scheidungsbestätigung aufgrund formeller Merkmale als wenig beweistauglich erachtet. Die erst auf Beschwerdeebene geltend gemachte Scheidung wurde vom Beschwerdeführer jedenfalls mit diesem Dokument nicht glaubhaft gemacht, zumal die Scheidung gemäss der Bestätigung bereits am 10. März 2001 erfolgt und den Ehegatten ein entsprechendes Scheidungsurteil zugestellt worden sei, der Beschwerdeführer indessen im Rahmen der Anhörungen im erstinstanzlichen Verfahren stets angegeben hat, er sei verheiratet (vgl. A1, S. 2; A6, S. 3), und bis zum Zeitpunkt des vorliegenden Beschwerdeentscheides weder ein Scheidungsurteil noch die mit Eingabe vom 26. Oktober 2007 in Aussicht gestellte Scheidungsbestätigung der Gemeinde A._______ nachgereicht hat. Selbst wenn vor diesem Hintergrund mit dem BFM von einer nach wie vor bestehenden Ehe des Beschwerdeführers mit einer äthiopischen Staatsangehörigen auszugehen ist und er sich darüber hinaus nach eigenen Angaben von 1999 bis 2001 in Äthiopien aufgehalten hat, ist jedoch angesichts der Situation in diesem Staat keineswegs erstellt, dass er im heutigen Zeitpunkt wieder legal dorthin zurückkehren und sich dauerhaft aufhalten könnte. Im Januar 2004 erliess nämlich die äthiopische Regierung eine Direktive, gemäss welcher sich eritreische Staatsangehörige in Äthiopien registrieren mussten, um ein "permanent residence permit" - und damit in manchen Bereichen gleiche Rechte wie äthiopische Staatsangehörige - zu erhalten (vgl. Ministry of Foreign Affairs of Ehtiopia, Directive Issued to Determine the Residence Status of Eritrean Nationals Residing in Ethiopia, auf dauerhafte Aufenthaltsbewilligung, "if he or she resided continuously for more than a year outside Ethiopia" (ibid.); die Direktive gilt mithin ausschliesslich für Personen, die sich ununterbrochen in Äthiopien aufhalten (vgl. dazu auch Schweizerische Flüchtlingshilfe, Äthiopien: Eritreische Herkunft, Bern 2009, S. 7). Gemäss schriftlicher Auskunft eines dem Bundesverwaltungsgericht bekannten unabhängigen Äthiopien-Experten vom 17. Juli 2008 wird ferner seit dem Ablauf der Frist zur Registrierung im Mai 2004 jeder unregistrierte eritreische Staatsangehörige als illegaler und unerwünschter Ausländer behandelt und hat mit Bestrafung und Deportation nach Eritrea zu rechnen. Laut demselben Experten erhielt sodann nach Januar 2004 keine Person eritreischen Ursprungs, die zuvor keinen äthiopischen Pass besessen hatte, von einer äthiopischen Auslandsvertretung einen äthiopischen Reisepass; auch sind ihm keine Fälle bekannt, in denen ehemals in Äthiopien wohnhaften eritreischen Staatsangehörigen die Wiedereinreise gestattet und eine Daueraufenthaltserlaubnis ausgestellt worden wäre. Dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Ehe mit einer äthiopischen Staatsangehörigen eine privilegierte Position hätte, ergibt sich aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Berichten nicht. Es ist in diesem Zusammenhang vielmehr darauf hinzuweisen, dass die äthiopische Regierung im Gefolge des eritreisch-äthiopischen Krieges zwischen 1998 und 2001 mehrere Tausend Personen eritreischer Abstammung nach Eritrea deportierte und dabei die Trennung von gemischtnationalen Familien bewusst in Kauf nahm. Auch wenn das BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festhält, dass seither keine Deportationen mehr stattgefunden haben, bedeutet dies keineswegs, dass dem Beschwerdeführer nach rund 9-jährigem Auslandaufenthalt ohne Weiteres die Wiedereinreise bewilligt würde. Bei dieser Sachlage ist das Fundament der oben erwähnten Regelvermutung erschüttert und dem Bundesamt zumindest bislang kein genüglicher Nachweis für seine Annahme gelungen, dass der Beschwerdeführer legal nach Äthiopien reisen und sich dort dauerhaft aufhalten könnte.

4.3 Nach dem Gesagten fällt eine Substitution der Motive im Asylpunkt nicht in Betracht. Es bleibt somit im Folgenden zu prüfen, ob der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinem Heimatstaat Eritrea einer asylrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt wäre beziehungsweise begründete Furcht hat, dort ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu erleiden. Das Bundesamt hat sich dazu in seiner Verfügung vom 12. Juli 2007 nicht geäussert, weshalb die Verfügung grundsätzlich aufzuheben und die Sache zur Beurteilung der Frage der Flüchtlingseigenschaft an die Vorinstanz zurückzuweisen wäre. Da aufgrund der Aktenlage der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt zu bezeichnen und die Sache demnach spruchreif ist und ferner die Vorbringen des Beschwerdeführers - wie nachstehend aufgezeigt - sowohl den Anforderungen an das Glaubhaftmachen als auch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft zu genügen vermögen, erschiene eine blosse Kassation der angefochtenen Verfügung indessen als prozessualer Leerlauf, weshalb davon abzusehen ist.

5.
5.1 Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

6.
6.1 Aufgrund der vom Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörungen gemachten widerspruchsfreien, substanziierten, mit Beweismitteln unterlegten und im länderspezifischen Kontext (vgl. dazu UK Home Office, Country of Origin Information Report Eritrea 2009; Kjetil Tronvoll, The Lasting Struggle for Freedom in Eritrea, Oslo 2009; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Eritrea [Bd. 3, Wirtschaft, Bildung, Gesundheit, Politische Verfolgung, Justiz, Menschenrechtsverletzungen], 2007; Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Eritrea Update, 2007; SFH, Asylsuchende aus Eritrea, 2007) nachvollziehbaren Angaben geht das Bundesverwaltungsgericht von folgendem glaubhaft gemachten Sachverhalt aus: Der aus S._______ stammende Beschwerdeführer wurde im Jahre 1977 Mitglied der ELF (beziehungsweise später der von dieser abgesplitterten ELF-RC) und kämpfte für diese Organisation bis 1981 im eritreischen Unabhängigkeitskrieg gegen die Äthiopier. Im Jahre 1981 wurde er mit der ELF von der EPLF/PFDJ in den Sudan abgedrängt, wo er eine äthiopische Staatsangehörige heiratete und bis ins Jahr 1997 verblieb. Auf Bitte seiner Mutter und angesichts der beruhigten Situation zwischen Eritrea und Äthiopien kehrte er mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern in seinen Heimatstaat zurück und lebte in S._______ und Asmara. Nach etwa einem Jahr wurde er als ehemaliger ELF-Kämpfer erkannt, verhaftet und während über fünf Monaten im Gefängis Seserat festgehalten, wo er unter Misshandlungen nach Waffenverstecken der ELF befragt wurde. Während seiner Inhaftierung wurden seine Ehefrau und Kinder nach Äthiopien ausgewiesen. Nach seiner Freilassung auf Kaution erhielt er eine Waffe und hätte in die "Milisha" eintreten sollen, um gegen die Äthiopier zu kämpfen. Aus diesem Grund begab er sich im Jahre 1999 nach Äthiopien, gab dort die ihm anvertraute Waffe ab und lebte mit seiner Familie in A._______. Im Jahre 2001 kam er einer drohenden Deportation nach Eritrea durch seine Ausreise in den Sudan zuvor, wo er sich bis ins Jahr 2006 in Khartum aufhielt; seine Familienangehörigen verblieben in Äthiopien. Im Jahr 2006 schränkte das sudanesische Regime den politischen Spielraum der während langer Jahre unterstützten eritreischen Exil-Opposition im Zuge der Annäherung an Eritrea stark ein, worauf der Beschwerdeführer in die Schweiz ausreiste.

6.2 In Bezug auf die Frage der asylrechtlichen Relevanz der Vorbringen ist unter Hinweis auf die oben genannten Quellen festzuhalten, dass in Eritrea seit dem Ende des Unabhängigkeitskrieges gegen Äthiopien im Mai 1991 die EPLF/PFDJ auf allen staatlichen Ebenen die uneingeschränkte Herrschaft ausübt. Andere Parteien sind nicht zugelassen und jegliche politische Opposition wird im Keim erstickt. Dies betrifft namentlich auch die Tätigkeiten der ELF einschliesslich deren zahlreiche Abspaltungen, die sich mit anderen Exilorganisationen im März 1999 zur AENF (Alliance of Eritrean National Forces) zusammenschloss, aus welcher im Oktober 2002 die ENA (Eritrean National Alliance) entstand. Auseinandersetzungen um das politische Programm und Machtkämpfe zwischen den Mitgliedsorganisationen führten unmittelbar nach der Gründung der ENA zum Austritt der ELF-RC, welche in der Folge als starke Einzelorganisation ausserhalb dieser Allianz agierte. Nach weiteren Spaltungen, Neugruppierungen und intensiven Verhandlungen schlossen sich im Januar 2005 die ENA, die ELF-RC und weitere Organisationen zur EDA (Eritrean Democratic Alliance) zusammen, die indessen bereits im Februar 2007 wieder zerbrach. Ungeachtet dieser Schwächen überwacht das eritreische Regime die Tätigkeiten der Exilopposition genau und erachtet diese als Hoch- und Landesverrat; oppositionellen Protagonisten droht Haft, Folter und allenfalls die extralegale Hinrichtung. Etliche Angehörige der ehemaligen EDA sowie bereits im Jahre 1992 aus dem Sudan nach Eritrea verschleppte Kader der ELF-RC befinden sich seit Jahren ohne Anklage und Gerichtsverfahren in Geheimgefängnissen in Haft (vgl. zum Ganzen exemplarisch SFH, Eritrea Update, 2007, S. 6-9 und S. 17 f.). Unabhängige Beobachter gehen davon aus, dass unter Umständen bereits die blosse Mitgliedschaft bei einer oppositionellen Gruppierung - namentlich bei der ELF und deren Splittergruppen - zu Verfolgung durch die eritreischen Sicherheitsorgane führen kann (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, a.a.O., S. 19-25, mit weiteren Hinweisen).

6.3 Bei dieser Sachlage hat der Beschwerdeführer - als langjähriges aktives Mitglied der ELF-RC (über seine genauen politischen Aktivitäten während seines zweiten Aufenthaltes im Sudan in den Jahren 2001 bis 2006 ist er zwar in den Anhörungen vom 29. Juni 2006 und vom 17. August 2006 nicht befragt worden, aber aufgrund seiner Angaben ist davon auszugehen, dass er sich weiterhin betätigte) und wegen seiner im Jahre 1999 erfolgten unerlaubten Ausreise aus Eritrea mit einer ihm anvertrauten Waffe - begründete Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG, zumal er angesichts der bereits erlittenen staatlichen Verfolgungsmassnahmen objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht hat (vgl. dazu EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.1 mit weiteren Hinweisen). Aufgrund der Situation in Eritrea ist sodann das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu verneinen. Damit erfüllt der Beschwerdeführer die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft; weil sich zugleich aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen allfälliger Asylausschlussgründe ergeben, hat er sodann Anspruch auf Erteilung von Asyl.

7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, die Verfügung des BFM vom 12. Juli 2007 aufzuheben und das Bundesamt anzuweisen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.

8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG); das in der Beschwerdeeingabe vom 13. August 2007 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG wird damit hinfällig.

8.2 Angesichts seines Obsiegens ist dem Beschwerdeführer sodann eine angemessene Parteientschädigung für die ihm durch das Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Kostenzuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG; Art. 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese ist - nachdem der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers keine Kostennote eingereicht hat - von Amtes wegen und unter Berücksichtigung der praxisgemässen Ansätze auf insgesamt Fr. 1'500.-- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des BFM vom 12. Juli 2007 wird aufgehoben und das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- zu entrichten.

4.
Dieses Urteil geht an:
den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
das Amt für Migration des Kantons X._______ (in Kopie)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Jürg Hünerwadel

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : D-5398/2007
Date : 18. März 2010
Published : 29. März 2010
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. Juli 2007 / N 488 322


Legislation register
AsylG: 3  5  6  7  34  105  106
BGG: 83
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 7
VwVG: 5  48  50  52  63  64  65
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