Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-50/2020

Urteil vom 18. Februar 2021

Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz),

Besetzung Richter Yanick Felley, Richterin Roswitha Petry,

Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef.

A._______, geboren am (...),

Syrien,

B._______, geboren am (...),

Libanon,

C._______, geboren am (...),

Parteien Syrien,

D._______, geboren am (...),

Libanon,

vertreten durch lic. iur.Michael Steiner, Rechtsanwalt,

(...),

Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 2. Dezember 2019 / N (...).

Sachverhalt:

A.

A.a Die Beschwerdeführenden reisten am 22. November 2016 in die Schweiz ein und suchten am folgenden Tag um Asyl nach. Am 5. Dezember 2016 fanden die Befragungen zur Person (BzP) und am 5. Juni 2018 die Anhörungen zu den Asylgründen der Beschwerdeführenden statt.

Der Beschwerdeführer gab im Wesentlichen an, er sei syrischer Staatsangehöriger, arabischer Ethnie und stamme aus E._______. Er habe die Schule bis zur (...) Klasse besucht und danach seinen Lebensunterhalt als (...) bestritten. Ab 2012 habe er sich regelmässig geschäftlich im Libanon aufgehalten. Im (...) 2015 habe er dort seine Frau geheiratet. Sie hätten die Ehe in der Folge auch in Syrien registrieren lassen. Mit seiner Ehefrau sei er mehrmals zwischen Syrien und Libanon hin- und hergereist. Im (...) 2016 sei er letztmals mit seiner Frau nach Syrien zurückgekehrt. Er habe (...) und (...).

Zu seinen Asylgründen führte der Beschwerdeführer aus, Christen seien in Syrien eine Minderheit und würden unterdrückt. Die Lage in Syrien sei schlecht gewesen. Zudem habe ihn die Miliz «F._______» ab (...) 2015 dazu zwingen wollen, sich ihnen anzuschliessen. Diese Miliz habe junge Männer zum Schutz der Region rekrutieren wollen und nicht berücksichtigt, dass er der einzige Sohn der Familie sei. Er habe sich geweigert, worauf er gedrängt und fortlaufend unter Druck gesetzt worden sei. Er habe dann vorgegeben, sich ihnen anzuschliessen, sobald er sich um die Dokumente wegen der Heirat im Libanon gekümmert habe. Am (...) 2016, als er zum letzten Mal in Syrien gewesen sei, sei er von unbekannten Personen, mutmasslich von Militärangehörigen und wegen der Weigerung des Beitritts zum F._______, entführt, vier Tage lang festgehalten und gegen die Bezahlung eines Lösegeldes durch seinen Vater freigelassen worden. Am (...) 2016 habe er Syrien endgültig verlassen und sei am (...) 2016 vom Libanon Richtung Europa gereist.

A.b Die Beschwerdeführerin gab zu Protokoll, sie sei libanesische Staatsangehörige, arabischer Ethnie und stamme aus G._______ in der Nähe von Beirut. Sie habe im Jahr 2009 an der Universität (...) angefangen zu studieren, aber nicht abgeschlossen. Beruflich sei sie in einer (...) sowie einem (...) tätig gewesen. Ihr Bruder komme alleine für den Unterhalt der Familie im Libanon auf. Im (...) 2015 habe sie ihren Ehemann im Libanon geheiratet. Sie seien jeweils zwischen Syrien und Libanon gependelt. Letztmals seien sie (...) 2016 nach Syrien gegangen und am (...) 2016 wiederum Richtung Libanon ausgereist. Sie habe ihren Heimatstaat nach ihrem Ehemann am (...) 2016 endgültig verlassen.

Zu den Ausreisegründen führte sie aus, sie hätten nicht im Libanon bleiben können. Dort gebe es keine Sicherheit und Zukunft. Auch wenn kein Krieg herrsche, sei die Lage instabil. Zudem sei ihr Mann syrischer Staatsbürger und diese seien im Libanon unerwünscht. Sie selbst habe im Libanon keine Probleme gehabt. Zwar hätten sie versucht, in Syrien zu leben. Dies sei aber unmöglich gewesen. Christen seien dort eine Minderheit und würden unterdrückt. Nachdem ihr Mann am (...) 2016 in E._______ entführt und nach ein paar Tagen gegen die Bezahlung eines Lösegeldes freigelassen worden sei, hätten sie sich zur Ausreise entschlossen.

B.
Mit Verfügung vom 2. Dezember 2019 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden und ihre Kinder erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung unter Ausschluss des Vollzugs der Wegweisung nach Syrien.

C.
Mit Eingabe vom 3. Januar 2020 reichten die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Sie beantragen, ihnen sei Einsicht in die Akte A20/1, A21/1 sowie in die in der angefochtenen Verfügung und im Consulting gemäss Akte A50 erwähnten Quellen zu gewähren. Eventualiter sei das rechtliche Gehör zur Akte A20/1, A21/1 sowie zu den in der angefochtenen Verfügung und im Consulting gemäss Akte A50 erwähnten Quellen zu gewähren. Nach der Gewährung der Akteneinsicht beziehungsweise nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs sei ihnen eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache der Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und deshalb vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und sie deshalb vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und sie deshalb vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und sie deshalb vorläufig aufzunehmen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Sie seien ferner von der Bezahlung von Verfahrenskosten zu befreien.

Als Beweismittel lagen der Beschwerde ein Registration Certificate des UNHCR, verschiedene Berichte zum Libanon, zwei Arztzeugnisse von H._______ vom 17. Dezember 2019 betreffend die Beschwerdeführenden, ein (...) Befund der I._______ vom 23. November 2019 betreffend die Beschwerdeführerin, eine Bestätigung des Einsatzes als (...) der Beschwerdeführerin bei der J._______ vom 17. Dezember 2019, zwei Teilnahmebestätigungen an einem (...) der Beschwerdeführenden von (...) vom 17. Dezember 2019 sowie zwei Unterstützungsschreiben von Bekannten bei.

D.
Am 9. Januar 2020 ging beim Gericht eine Fürsorgebestätigung der K._______ vom 7. Januar 2020 ein.

E.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Januar 2020 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Einsicht in die Akte A21/1 gut, wies das Gesuch um Einsicht in die Akte A20/1 sowie in die in der angefochtenen Verfügung und der Akte A50/3 genannten Quellen ab, wies das Gesuch um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung ab, setzte den Beschwerdeführenden Frist zur Einreichung einer Stellungnahme, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

F.
Mit Eingabe vom 29. Januar 2020 reichten die Beschwerdeführenden unter Beilage eines Zeitungsartikels von Al Jazeera («Poverty set to deepen with Lebanon's economic crisis») vom 28. Januar 2020 eine Stellungnahme ein.

G.
Am 3. Februar 2020 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.

H.
In der Vernehmlassung vom 28. Februar 2020 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. Am 2. März 2020 wurde den Beschwerdeführenden die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zugestellt.

I.
Mit Eingabe vom 27. März 2020 nahmen die Beschwerdeführenden Stellung zur Vernehmlassung der Vorinstanz. Als Beweismittel reichten sie mehrere Berichte zur Lage im Libanon ein.

J.
Mit Eingaben vom 4. Mai 2020, 6. Juli 2020 und 14. August äusserten sich die Beschwerdeführenden unter Beilage von Zeitungsartikeln erneut zur Lage im Libanon.

K.
Mit Zwischenverfügung vom 3. September 2020 ersuchte die Instruktionsrichterin die Vorinstanz im Rahmen eines weiteren Schriftenwechsels gemäss Art. 57 Abs. 2 VwVG, sich zur Lageentwicklung im Libanon zu äussern (Duplik).

L.
In der Duplik vom 11. September 2020 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest.

M.
Die Beschwerdeführenden äussern sich in der Stellungnahme vom 20. Oktober 2020 zur aktuellen Situation im Libanon und reichen einen Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers der L._______ vom 1. September 2020 sowie einen Verlaufsbericht des Spitals M._______, Psychiatrisches Ambulatorium, vom 6. März 2020 betreffend die Beschwerdeführerin ein.

N.
Mit Eingabe vom 9. November 2020 teilten die Beschwerdeführenden mit, sie seien mittlerweile finanziell selbständig.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1 -4 ) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden.

2.

2.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

2.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

2.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be-schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
und aArt. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

4.
In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben. Diese sind vorab zu beurteilen, da sie bei berechtigtem Vorbringen geeignet sind, zur Kassation der angefochtenen Verfügung zu führen.

5.

5.1 Gemäss Art. 29
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

5.2 Die Beschwerdeführenden monieren, die Vorinstanz habe das Akteneinsichtsrecht verletzt, da sie das Aktenstück A21/1 nicht zugestellt habe, von der Kopie der Akte A50/3 eine Seite fehle und keine Einsicht in die im Consulting (Akte A50/3) genannten Quellen gewährt habe. Zudem liege eine Verletzung der Aktenführungspflicht vor, da sich das bei der Erstbefragung abgegebene Dokument betreffend die Registrierung beim UNHCR im Libanon nicht in den Akten befinde.

In der Zwischenverfügung vom 14. Januar 2020 hielt die Instruktionsrichterin fest, beim Aktenstück A20/1 (Antwort auf Ersuchen) handle es sich um die nicht anonymisierte Version der Akte A21/1, welche dem Akteneinsichtsrecht nicht unterliege, und wies den Antrag auf Einsicht in die Akte A20/1 ab. Ebenso wies sie den Antrag auf Einsicht in die im Aktenstück A50/3 genannten Quellen ab, da es sich bei den im Consulting zitierten Quellen um im Internet abrufbare öffentliche Berichte oder Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts handle. Im Weiteren führte die Instruktionsrichterin aus, das Aktenstück A21/1 (Antwort auf Ersuchen anonymisiert) sei wohl versehentlich nicht zugestellt und die Akte A50/3 (Consulting vom 31. Mai 2018) fälschlicherweise nicht vollständig kopiert worden. Insofern lag diesbezüglich eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts vor. Die beiden Dokumente wurden den Beschwerdeführenden als Beilage der genannten Zwischenverfügung in Kopie übermittelt. Aufgrund der nicht vollständig offengelegten Akte A50/3 erhielten die Beschwerdeführenden Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme. Was den Registrierungsbeleg beim UNHCR betrifft, anerkannte die Vorinstanz in der Vernehmlassung, das besagte Dokument sei zunächst hinten im N-Dossier abgelegt und nicht paginiert worden. Da sich die Ablage dieses Dokuments auch aus keiner anderen Aktenstelle ergab, verletzte die Vorinstanz in dieser Hinsicht die Aktenführungspflicht. Im Rahmen der Vernehmlassung hat sie das Dokument auf dem Beweismittelumschlag als Beweismittel Nummer 15 aufgeführt. Der Verfahrensmangel wurde dadurch geheilt (vgl. zum Ganzen BVGE 2014/22 E. 5.3 m.w.H. sowie 2008/47 E. 3.3.4).

Auf die Akte A21/1 hat sich die Vorinstanz in der Begründung der angefochtenen Verfügung nicht zu Lasten der Beschwerdeführenden abgestützt und das Dokument ist für das vorliegende Verfahren auch nicht wesentlich, weshalb diesbezüglich keine Notwendigkeit für die Ansetzung einer Frist bestand. Für eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung besteht vor diesem Hintergrund keine Veranlassung. Der Gehörsverletzung ist allerdings im Rahmen der Kosten- und Entschädigungsfolge Rechnung zu tragen (vgl. E. 13).

5.3 Schliesslich machen die Beschwerdeführenden geltend, die Vorinstanz habe die Beweismittel, insbesondere Beweismittel Nummer 7, nicht gewürdigt und dadurch das rechtliche Gehör verletzt.

Die bei der Vorinstanz eingereichten Beweismittel beziehen sich auf Sachverhaltselemente respektive Tatsachen, die von dieser nicht bestritten wurden. Es bestand für die Vorinstanz daher keine Veranlassung, die Beweismittel einer näheren Prüfung zu unterziehen. Die Rüge ist unbegründet.

6.

6.1 Gemäss Art. 12
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG; Art. 13
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
VwVG).

Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).

6.2 Die Beschwerdeführenden bringen vor, die Vorinstanz habe die Abklärungspflicht verletzt. Sie habe nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer im Libanon als Flüchtling anerkannt und registriert worden sei.

Der Beschwerdeführer hat im vorinstanzlichen Verfahren ein «Registration Certificate» des UNHCR vom (...) eingereicht. Diesem lässt sich entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer beim UNHCR im Libanon registriert hat. Entgegen dessen Ansicht geht daraus aber nicht hervor, dass ihm im Libanon, welcher das Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Flüchtlingskonvention; SR 0.142.30) sowie das Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967 (SR. 0.142.301) nicht ratifiziert hat, der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden wäre. Die Rüge ist unbegründet.

6.3 Weiter führen die Beschwerdeführenden unter dem Aspekt der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes aus, die Anhörung des Beschwerdeführers habe zu lange gedauert, nämlich sieben Stunden. Zudem habe diese unter Zeitdruck stattgefunden, da die Anhörung der Beschwerdeführerin gleich im Anschluss geplant gewesen sei und um 16.15 Uhr begonnen habe. Die anwesende Hilfswerksvertretung (HWV) habe bemängelt, dass die Anhörungen von 09.00 Uhr bis 18.25 Uhr gedauert hätten und die Belastung sowohl für das Anhörungsteam als auch die Beschwerdeführenden zu gross gewesen sei. Schliesslich sei zwischen den Anhörungen der Beschwerdeführenden lediglich eine Pause von fünf Minuten eingelegt worden.

Was die Dauer der Anhörung des Beschwerdeführers betrifft, so begann diese um 9.10 Uhr und endete um 16.10 Uhr. Wie aus dem Protokoll hervorgeht, wurde um 10.20 Uhr eine 15-minütige, um 12.10 Uhr eine 40-minütige und um 14.00 Uhr eine 15-minütige Pause eingelegt. Die reine Anhörungsdauer betrug somit fünf Stunden und 50 Minuten, was nicht als übermässig lang bezeichnet werden kann. Dem Protokoll lassen sich auch keine Hinweise dafür entnehmen, dass der Beschwerdeführer ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr in der Lage war, die Fragen konzentriert zu beantworten, oder aufgrund von Zeitdruck nicht alles Relevante hat sagen können. Auch die anwesende HWV hat zur Anhörung des Beschwerdeführers keine Beanstandungen vermerkt. Die Anhörung der Beschwerdeführerin fing sodann fünf Minuten nach Ende derjenigen des Beschwerdeführers an, mithin um 16.15 Uhr, und war um 18.25 Uhr zu Ende. Abzüglich einer Pause von 15 Minuten betrug die Anhörungszeit demnach eine Stunde und 55 Minuten. Die reine Befragungszeit der Anhörungen war demnach sieben Stunden und 45 Minuten. Bei dieser Länge wäre es durchaus wünschenswert gewesen, die Befragungen auf zwei Tage zu verteilen oder zumindest vor Beginn der Anhörung der Beschwerdeführerin eine etwas längere Pause einzulegen. Allerdings ist anzunehmen, dass der Dolmetscher interveniert hätte, wäre er zu müde für eine Fortführung der Anhörung gewesen respektive hatte er eine längere Pause gebraucht. Auch die HWV hat während der Anhörung keine Vorbehalte betreffend die zeitlichen Verhältnisse angebracht. Was die Beschwerdeführerin betrifft, gehen aus dem Unterschriftenblatt der HWV keine näheren Angaben dazu hervor, an welchen Stellen die Beschwerdeführerin unkonzentriert gewesen sei. Dem Protokoll lässt sich nicht entnehmen, dass sie - auch wenn der Tag aufgrund der Kinderbetreuung bereits lange gewesen ist - der Befragung nicht mehr aufmerksam hat folgen können. Die Beschwerdeführenden zeigen in der Rechtsmitteleingabe schliesslich nicht auf, inwiefern das Aufgeführte in einer unvollständigen respektive falschen Sachverhaltsfeststellung resultiert hat. Die Rüge ist unbegründet.

6.4 Eine weitere Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes erblicken die Beschwerdeführenden darin, dass die Vorinstanz in aktenwidriger Weise behaupte, die Kinder seien libanesische Staatsangehörige, was beispielsweise der Akte A39/3 widerspreche. Gemäss dieser sei N._______ syrischer Staatsangehöriger. Dem Consulting (Akte A50/3) lasse sich ferner entnehmen, dass die Kinder die libanesische Staatsbürgerschaft gar nicht erhalten können. Die Vorinstanz habe sich auch nicht damit auseinandergesetzt, ob die fehlende Registrierung der Kinder im Libanon Schwierigkeiten zur Folge haben könnte.

Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung unter Beizug des Consultings (Akte A50/3) zum Schluss, Kinder einer libanesischen Staatsangehörigen erhielten gemäss Abklärungen im Libanon eine Aufenthaltsbewilligung (vgl. SEM-Akte A52/9 S. 6), insofern bestehen nach Ansicht der Vorinstanz keine Probleme bei der Organisation von Aufenthaltsdokumenten im Libanon für die in der Schweiz geborenen Kinder. Sodann hat die Vorinstanz N._______ als syrischen (vgl. SEM-Akte A39/3) und O._______ als libanesischen Staatsbürger erfasst. Dies ergibt sich auch aus dem Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS). Die Nationalität der Kinder ist aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Den Beschwerdeführenden steht es offen, bei der Vorinstanz eine Berichtigung der ZEMIS-Daten zu verlangen, wenn sie der Ansicht sind, O._______ verfüge nicht über die libanesische, sondern über die syrische Staatsangehörigkeit.

6.5 Schliesslich machen die Beschwerdeführenden geltend, die Vorinstanz habe die vom Beschwerdeführer während der Haft erlittene Folter, die Schwierigkeiten im Libanon betreffend die Beschaffung von Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen sowie die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt und sich nicht mit der sich zuspitzenden Lage im Libanon auseinandergesetzt. Insbesondere sei zu prüfen, ob der Beschwerdeführer vom Libanon aus nach Syrien weggewiesen werde. Die Vorinstanz habe nicht beachtet, dass im Libanon offenbar ein Unterschied zwischen einer Aufenthalts- und einer Arbeitsbewilligung bestehe. Es sei unklar, ob der Beschwerdeführer im Libanon überhaupt arbeiten dürfte.

Da die Vorinstanz zum Schluss kam, die Mitnahme in Syrien sei mangels Vorliegens eines Motivs nach Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG nicht asylrelevant, bestand keine Veranlassung, konkret auf die erlittenen Misshandlungen einzugehen. Den Beschwerdeführenden ist aber insoweit zuzustimmen, als die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung und auch in der Vernehmlassung weder Bezug auf die aktenkundigen gesundheitlichen Probleme noch die aktuelle Lageentwicklung im Libanon genommen hat. Auch der Aufforderung in der Zwischenverfügung vom 3. September 2020, sich im Rahmen der Duplik zur Situation im Libanon zu äussern, kam die Vorinstanz bloss unzureichend nach. Sie beschränkte sich darauf, auszuführen, die von den Beschwerdeführenden eingereichten Artikel enthielten keine sie betreffenden Informationen und zur allgemeinen Lage habe sie sich bereits geäussert. Auf die sich seit längerer Zeit fortlaufend verschlechternde Wirtschaftslage und auf die Folgen der Explosion im Hafen von Beirut im August 2020 ging sie nicht ein. Im Weiteren ist dem Consulting (vgl. SEM-Akte A50/3) in einer Klammerbemerkung zu entnehmen, dass arbeitende Ehegatten nebst einer Aufenthaltsbewilligung zusätzlich eine Arbeitsbewilligung benötigten. Die Vorinstanz klärte aber - wie von den Beschwerdeführenden zutreffend festgestellt - nicht ab, wie und ob der Beschwerdeführer eine solche ausgestellt erhalten würde. Die Feststellung in der Vernehmlassung, wonach keine Informationen bekannt seien, dass der Beschwerdeführer nicht auch eine Arbeitsbewilligung erhalten werde, ist offensichtlich ungenügend.

Aus dem Ausgeführten ergibt sich, dass die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 12
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
VwVG verletzt hat. Angesichts des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens, der vollen Kognition des Gerichts im Bereich des Wegweisungsvollzugs und aus prozessökonomischen Gründen wird die angefochtene Verfügung nicht zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung aufgehoben und an die Vorinstanz zurückgewiesen. Der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist allerdings im Rahmen der Kosten- und Entschädigungsfolge Rechnung zu tragen (vgl. E. 13).

7.
Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1
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AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung muss sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein.

8.

8.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers entfalteten keine Asylrelevanz. Die Druckversuche der Miliz gegenüber dem Beschwerdeführer seien auf die kriegerische Lage in Syrien zurückzuführen und würden nicht einem Motiv nach Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG entspringen. Das Gleiche gelte für seine Entführung sowie die Freilassung nach Bezahlung eines Lösegeldes. Im Weiteren vermöge die allgemein schwierige politische und wirtschaftliche Lage im Libanon keine Asylrelevanz zu begründen.

Betreffend die vorgebrachte Gefährdung wegen der Zugehörigkeit zu einer christlichen Religion, sei festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die Annahme einer Kollektivverfolgung der christlichen Bevölkerung in Syrien nicht erfüllt seien. Darüber hinaus hätten die Beschwerdeführenden auch nicht geltend gemacht, wegen des christlichen Glaubens im Libanon verfolgt worden zu sein. Es bestünden keine Anhaltspunkte, dass sie aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit in Syrien oder im Libanon eine asylrechtlich relevante Verfolgung erlitten hätten.

8.2 Die Beschwerdeführenden rügen auf Rechtsmittelebene eine Verletzung von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG. Die Vorinstanz behaupte willkürlich, die Druckversuche der Miliz auf den Beschwerdeführer seien nicht auf ein Motiv nach Art. 3
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AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zurückzuführen gewesen. Sie habe ignoriert, dass die Entführung des Beschwerdeführers wegen der Weigerung des Beitritts zum F._______ und nicht bloss zwecks Erpressung eines Lösegeldes erfolgt sei. Diese hätten einen unmittelbaren Zusammenhang mit der politischen Situation in Syrien sowie dem Krieg gehabt. Falls wider Erwarten von eigennützigen Beweggründen ausgegangen werde, würde der Beschwerdeführer unter einem asylrelevanten Polit- und Religionsmalus leiden. Er sei Christ und gelte zudem als Regimegegner. Im Libanon sei er als Flüchtling anerkannt worden. Zwischenzeitlich habe die Familie des Beschwerdeführers seinetwegen Syrien ebenfalls verlassen müssen.

8.3 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, das Vorbringen des Beschwerdeführers sei erstaunlich, der Besitz des Dokuments betreffend die Registrierung beim UNHCR führe automatisch zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch das SEM. Die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft werde aufgrund einer Einzelfallprüfung beurteilt.

9.

9.1 Gemäss Angaben des Beschwerdeführers rekrutierte der F._______ zwecks Schutz der Region viele junge Männer und forderte nicht nur gezielt ihn zum Beitritt auf (vgl. SEM-Akte A35/21 F56, F74). Die Rekrutierungsbemühungen beruhten demnach nicht auf einem Motiv nach Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG, namentlich Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen. Das Gleiche gilt, wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, für die Lösegelderpressung. Dass die Entführer aus ihrer Tat Profit schlagen wollten, ist keinem Motiv nach Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zuzuordnen. Da die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Syrien ausschloss, ist auch nicht zu prüfen, ob diese Geschehnisse der Zulässigkeit des Vollzugs entgegenstehen würden.

9.2 Das in der Beschwerde erstmals geltend gemachte Vorbringen, die Familie habe in der Zwischenzeit Syrien wegen des Beschwerdeführers verlassen müssen, substantiieren die Beschwerdeführenden sodann nicht ansatzweise. Weder legen sie dar, um welche Familienmitglieder es sich dabei handelt noch welche Vorkommnisse zur Ausreise geführt haben. Hinsichtlich der Zugehörigkeit zum Christentum und der Registrierung beim UNHCR ist schliesslich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie Erwägung 6.2 zu verweisen.

9.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und die Asylgesuche der Beschwerdeführenden abgelehnt. Da keine Bundesrechtsverletzung vorliegt, ist ein Verstoss gegen das Willkürverbot nach Art. 9
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
BV ausgeschlossen.

10.

10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

10.2 Die Beschwerdeführenden und ihre Kinder verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

11.

11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AIG).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

11.2 Die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung - Unmöglichkeit, Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit - sind alternativer Natur: Ist eine dieser Voraussetzungen erfüllt, so ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu erachten, und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).

12.

12.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

12.2

12.2.1 Die Vorinstanz schloss einen Wegweisungsvollzug nach Syrien aus. Hingegen erachtete sie den Vollzug der Wegweisung der Familie in den Libanon, den Heimatstaat der Beschwerdeführerin, als zumutbar. Die Beschwerdeführerin verfüge über eine gute Schuldbildung und habe in einer (...) sowie einem (...) gearbeitet. Der Beschwerdeführer habe als (...) gearbeitet und deswegen mehrere Arbeitseinsätze im Libanon gehabt, wo er mit (...) zusammengearbeitet habe. Darüber hinaus verfügten die Beschwerdeführenden im Libanon über ein soziales Netzwerk.

12.2.2 In der Rechtsmitteleingabe führen die Beschwerdeführenden zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus, sie würden beide an gesundheitlichen Problemen leiden. Es würde ihnen nicht gelingen, für ihren Lebensunterhalt aufzukommen und Zugang zu adäquater medizinischer Versorgung zu erlangen. Es sei offen, ob der Beschwerdeführer überhaupt arbeiten dürfe, zumal die wirtschaftliche Situation desolat sei und gegenüber syrischen Flüchtlingen grassierende Ressentiments herrschen würden. Zudem verfügten sie über kein tragfähiges Beziehungsnetz im Libanon. Bei einer Wegweisung in den Libanon würden sie in eine existentielle Notlage geraten. Darüber hinaus hätten sie sich bereits sehr gut in der Schweiz integriert.

In den Eingaben vom 4. Mai 2020, 6. Juli 2020 und 14. August 2020 weisen die Beschwerdeführenden unter Beilage verschiedener Berichte darauf hin, die Situation im Libanon verschlimmere sich weiter, unter anderem wegen der Corona-Pandemie, der Verschuldung des Landes sowie der Verarmung der Bevölkerung. Im Hafen von Beirut sei es am 5. August 2020 zu einer verheerenden Explosion gekommen. Nebst Verletzten und Todesopfern hätten viele Menschen ihr Zuhause und ihre Arbeit verloren. Nach diesem Vorfall sei es zu Protesten und Ausschreitungen gekommen.

12.2.3 In der Duplik gelangt die Vorinstanz zum Schluss, die von den Beschwerdeführenden eingereichten Artikel enthielten keine sie betreffenden Informationen. Zur allgemeinen Lage sowie zu den aufenthalts- und arbeitsrechtlichen Möglichkeiten habe sie sich bereits geäussert.

12.2.4 In der Stellungnahme vom 20. Oktober 2020 ergänzen die Beschwerdeführenden, die Wohnung der Eltern der Beschwerdeführerin sei durch die Explosion in Beirut zerstört worden. Ihr Bruder, welcher für den Unterhalt der Familie aufgekommen sei, sei bereits seit längerer Zeit arbeitslos. Die Arbeitslosigkeit betrage im Libanon rund 40%. Die Kinder würden bei einer Wegweisung in den Libanon traumatisiert. Zudem habe der Beschwerdeführer in der Schweiz eine Anstellung gefunden. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer psychischen Probleme behandlungsbedürftig.

12.3

12.3.1 Vorab ist auf die wirtschaftliche Lage im Libanon einzugehen. Dafür wurden folgende Quellen konsultiert:

Yahya, Maha (Carnegie Middle East Center), At a Breaking Point, 30.04.2020, https://carnegie-mec.org/diwan/81695, abgerufen am 28.01.2021.

Al Jazeera, 'Worse than the war': Hunger grows in Lebanon along with anger, 19.04.2020, https://www.aljazeera.com/ajimpact/war-hunger-grows-lebanon-anger-200417222253896.html, abgerufen am 28.01.2021.

Department of Foreign Affairs and Trade (DFAT), DFAT Country Information Report Lebanon, 19.03.2019, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-lebanon.pdf, abgerufen am 28.01.2021, S. 8 f.

Süddeutsche Zeitung (SZ), Libanons Finanzsystem steht kurz vor dem Zusammenbruch, 17.02.2020, https://www.sueddeutsche.de/politik/libanon-finanzen-schulden-pleite-1.4802164, abgerufen am 28.01.2021.

L'Orient - Le Jour [Beirut], Cinq taux pour une livre en chute libre, 28.04.2020, https://www.lorientlejour.com/article/1215983/cinq-taux-pour-une-livre-en-chute-libre.html, abgerufen am 28.01.2021.

The Daily Star [Beirut], Protesters condemn lack of oversight on price rises, 20.02.2020, http://www.dailystar.com.lb/News/Lebanon-News/2020/Feb-20/501457-protesters-condemn-lack-of-oversight-on-price-rises.ashx, abgerufen am 28.01.2021.

The Washington Post, Unrest escalates in Lebanon as currency collapses and prospect of hunger grows, 28.04.2020, https://www.washingtonpost.com/world/middle_east/unrest-escalates-in-lebanon-as-currency-collapses-and-prospect-of-hunger-grows/2020/04/28/9d17f512-8897-11ea-80df-d24b35a568ae_story.html, abgerufen am 28.01.2021.

The Guardian, 'You think we care about masks?': anger and poverty grip Lebanese city, 01.05.2020, https://www.theguardian.com/world/2020/may/01/care-about-masks-anger-poverty-grip-lebanese-city-tripoli-coronavirus, abgerufen am 28.01.2021.

L'Orient - Le Jour [Beirut], La crise des liquidités actuelle est aussi celle de la dollarisation de l'économie, 08.02.2020, https://www.lorientlejour.com/article/1205698/la-crise-des-liquidites-actuelle-est-aussi-celle-de-la-dollarisation-de-leconomie.html, abgerufen am 28.01.2021.

Human Rights Watch (HRW), Lebanon: Direct COVID-19 Assistance to Hardest Hit, 08.04.2020, https://www.hrw.org/news/2020/04/08/lebanon-direct-covid-19-assistance-hardest-hit, abgerufen am 28.01.2021.

Kabbanji, Lama (Institut de Recherche pour le Développement) et Kabbanji, Jad (International Centre for Migration Policy Development (ICMPD), Assessing the DevelopmentDisplacement Nexus in Lebanon, 11.2018, https://www.icmpd.org/fileadmin/1_2018/Downloads_VMC2017/Assessing_the_Development-Displacement_Nexus_in_Lebanon_final.pdf, abgerufen am 28.01.2021.

International Peace Institute (IPI) / Global Observatory, Absence of Syrian Refugee Camps in Lebanon Heats Up Labor Competition and Local Tensions, 17.03.2014, http://theglobalobservatory.org/2014/03/absence-of-syrian-refugee-camps-in-lebanon-heats-up-labor-competition-and-local-tensions/, abgerufen am 28.01.2021.

World Vision, Under Pressure: the impact of the Syrian refugee crisis on host communities in Lebanon, 2013, http://www.wvi.org/sites/default/files/UNDER%20PRESSURE%20report.pdf, abgerufen am 29.01.2021.

Bobseine, Haley / Middle East Institute (MEI), Waiting for the bad to get worse: Lebanon in the time of corona, 30.04.2020, https://www.mei.edu/publications/waiting-bad-get-worse-lebanon-time-corona, abgerufen am 29.01.2021.

Attrache, Sahar (Refugees International), Lebanon at a Crossroads: Growing Uncertainty for Syrian Refugees, 30.01.2020, https://static1.squarespace.com/static/506c8ea1e4b01d9450dd53f5/t/5e30aa6574b74c11d78182f7/1580247658317/Lebanon+Report+-+January+2020+-+FINAL.pdf, abgerufen am 29.01.2021, S. 9 ff.

Sky News, Interview of UN Special Coordinator for Lebanon Jan Kubis with Sky News, 11.02.2020, https://unscol.unmissions.org/interview-un-special-coordinator-lebanon-jan-kubis-sky-news, abgerufen am 13.10.2020.

International Crisis Group, Easing Syrian Refugees' Plight in Lebanon, 13.02.2020, https://d2071andvip0wj.cloudfront.net/211-easing-syrian-refugees-plight-in-lebanon.pdf, abgerufen am 13.10.2020; Department of Foreign Affairs and Trade (DFAT), DFAT Country Information Report Lebanon, 19.03.2019, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-lebanon.pdf, abgerufen am 29.01.2021, S. 4 ff.

The World Bank, Targeting Poor Households in Lebanon, 21.04.2020, https://www.worldbank.org/en/news/factsheet/2020/04/21/targeting-poor-households-in-lebanon, abgerufen am 29.01.2021.

Foreign Policy, 'We Have Nothing Here': A Collapsing Lebanon Sparks an Exodus of Despair, 24.09.2020, https://foreignpolicy.com/2020/09/24/lebanon-collapse-exodus-despair-economic-crisis-smugglers/, abgerufen am 29.01.2021.

The World Bank, The Mobility of Displaced Syrians: An Economic and Social Analysis, 06.02.2019, https://www.worldbank.org/en/country/syria/publication/the-mobility-of-displaced-syrians-an-economic-and-social-analysis, abgerufen am 29.01.2021.

The New Humanitarian, Lebanon's financial crisis hits Syrian refugees hard, 09.01.2020, https://www.thenewhumanitarian.org/news-feature/2020/1/9/Lebanon-financial-crisis-Syrian-refugees, abgerufen am 29.01.2021.

Schweizer Radio und Fernsehen (SRF), Libanon und Türkei - Härtere Gangart gegen syrische Flüchtlinge, 20.08.2019, https://www.srf.ch/news/international/libanon-und-tuerkei-haertere-gangart-gegen-syrische-fluechtlinge, abgerufen am 29.01.2021.

International Labour Organization (ILO), Assessment of the impact of Syrian refugees in Lebanon and their employment profile, 04.2014, http://www.ilo.org/wcmsp5/groups/public/---arabstates/---ro-beirut/documents/publication/wcms_240134.pdf, abgerufen am 01.02.2021, S. 36 ff.

The Assessment Capacities Project (ACAPS) / Syria Needs Analysis Project (SNAP), Legal status of individuals fleeing Syria, 06.2013, http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/legal_status_of_individuals_fleeing_syria.pdf, abgerufen am 01.02.2021, S. 4 ff.

Deutsche Welle (DW), Syrian refugees in Lebanon more scared of starvation than COVID-19, 06.05.2020, https://www.dw.com/en/syrian-refugees-in-lebanon-more-scared-of-starvation-than-covid-19/a-53355378, abgerufen am 11.05.2020.

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), Länderreport 32, Libanon, Bestandesaufnahme eines Landes mit multiplen Krisen, 12.2020, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderreporte/2021/laenderreport-32-Libanon.pdf;jsessionid=E4030317B4E3BBA02803458E327552ED.internet542?__blob=publicationFile&v=4,abgerufen am 01.02.2021.

12.3.2 Der Libanon befindet sich seit Oktober 2019 in einer Wirtschafts- sowie Finanzkrise, die schlimmer ist als jene während des libanesischen Bürgerkriegs von 1975 bis 2000. Der libanesische Staat ist so stark verschuldet, dass 40% des Staatshaushaltes für Schuldzinsen aufgewendet werden. Seit Beginn des syrischen Bürgerkrieges im Jahr 2011 sind zudem zentrale Absatzmärkte für libanesische Produkte weggebrochen, was bereits vor dieser Krise zu einer Verschlechterung der sozioökonomischen Verhältnisse geführt hatte. Im Jahr 2019 hat sich die Wirtschafts- und Finanzlage weiter stark verschlechtert. Die Landeswährung, die an den US Dollar gekoppelt ist, unterliegt einer (stark) steigenden Inflationsrate. Der Wertverlust hatte direkten Einfluss auf die Verteuerung von importierten Produkten. Preise von Gütern des täglichen Bedarfs verdoppelten sich innert weniger Monate. Preise von Grundnahrungsmitteln sind sodann nach dem verordneten Lockdown im März 2020 zur Bekämpfung des Corona-Virus innert Tagen um einen Viertel gestiegen. Auch Mietpreise steigen seit Jahren drastisch an. Die Pandemie hat den Niedergang der Wirtschaft zusätzlich beschleunigt. Die Massnahmen gegen das Corona-Virus hatten insbesondere auch schwerwiegende Auswirkungen auf Personen, die im informellen Sektor tätig sind. Syrische Staatsangehörige arbeiten vor allem in diesem Sektor. Aufgrund der Wirtschaftskrise mussten Arbeitnehmende grosse Lohnkürzungen in Kauf nehmen, so im Februar 2020 jeder Zweite im Umfang von durchschnittlich 42%. Diese massive Reduktion ist aber nur eine Verschärfung einer seit länger andauernden Entwicklung. Die Zahl syrischer Staatsangehöriger, die ab 2011 in den Libanon kamen, sowie die Rückkehr libanesischer Arbeitnehmenden aus der Golfregion erhöhten die Konkurrenz um Arbeitsplätze vor allem im Tieflohnsektor. In einem im April 2020 veröffentlichten Bericht geht die Weltbank in ihrer Prognose davon aus, dass 45% der libanesischen Bevölkerung unter die Armutsgrenze fallen werde. Schätzungen der libanesischen Regierung haben im Weiteren ergeben, dass im Mai 2020 75% der Bevölkerung auf Unterstützung mit Nahrungsmitteln angewiesen waren. Die Explosion im August 2020 im Hafen von Beirut, die die Getreidesilos und Teile der Import-Infrastruktur zerstörte, verschärfte in der Folge die Problematik der Versorgung mit Grundnahrungsmitteln zusätzlich.

Daneben gestaltet sich der Zugang syrischer Arbeitnehmer zum Arbeitsmarkt aufgrund zahlreicher Einschränkungen durch das Arbeitsministerium zunehmend schwierig. Ausnahmereglungen für syrische Staatsangehörige wurden 2018 aufgehoben. Zur Durchsetzung der Einschränkungen führte die libanesische Regierung eine Reihe von Massnahmen ein, was schliesslich die Entlassung vieler Syrerinnen und Syrer und die Schliessung von Geschäften von Selbstständigen zur Folge hatte. Die meisten syrischen Staatsbürger arbeiten illegal im Libanon, obwohl eine Arbeitsbewilligung vorgeschrieben wäre. Die bereits ohnehin hohen administrativen Hürden für die Ausstellung einer Arbeitsbewilligung sind seit der Corona-Pandemie noch gestiegen.

12.3.3 Unbestrittenermassen verfügt der Beschwerdeführer als syrischer Staatsbürger momentan über keine Dokumente, die ihm den Aufenthalt im Libanon ermöglichen würden. Er hat zuvor auch noch nie über einen längeren Zeitraum im Libanon gelebt, sondern sich lediglich zwischendurch aus geschäftlichen Gründen dort aufgehalten. Wie sich aus der vorstehenden Erwägung ergibt, ist die wirtschaftliche und sozioökonomische Lage im Libanon als desaströs zu bezeichnen. Eine Stabilisierung oder Verbesserung der Lage ist nicht in Sicht. Die Situation gestaltet sich für syrische Staatsbürger zudem schwieriger als für libanesische (vgl. zur Illustrierung Ausführungen der Beschwerdeführerin SEM-Akte A36/11 F49). Vor diesem Hintergrund ist nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer - sollte ihm überhaupt eine Aufenthaltsbewilligung ausgestellt werden (vgl. zu dieser Problematik: Zucconi, Martina, Exploitation of Syrian Refugees Through the Sponsorship System: Cases of Syrian Refugees in the Beqaa and Beirut, in: Université Saint-Joseph (USJ) - Institut des sciences politiques (ISP), Syrian Refugees in Lebanon Between Resilience and Vulnerability, 10.2017, https://lebanon.mom-rsf.org/uploads/tx_lfrogmom/documents/5-1409_import.pdf, abgerufen am 29.01.2021; Lebanon Support, Syrian Refugees' Livelihoods. The Impact of Progressively Constrained Legislations and Increased Informality on Syrians' Daily Lives, 2016, https://civilsociety-centre.org/sites/default/files/resources/syrianrefugees-livelihoods-ls2016.pdf, abgerufen am 29.01.2021.) - als Ausländer innert nützlicher Frist legalen Zugang zum Arbeitsmarkt erhalten und eine Arbeitsstelle finden würde, die es ihm ermöglichte, für den Lebensunterhalt seiner Familie aufzukommen. Die Beschwerdeführerin ist zwar libanesische Staatsbürgerin und hat Arbeitserfahrung in (...). Es ist angesichts der dargelegten Situation aber nicht zu erwarten, dass es ihr alleine gelingen wird, für sich und die Familie eine hinreichende Existenz aufzubauen, zumal die beiden Kinder erst (...) und (...) Jahre alt sind. Die Beschwerdeführenden verfügen im Libanon auch nicht über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz, welches sie vor allem in finanzieller Hinsicht unterstützen könnte. Anlässlich der Anhörung gab die Beschwerdeführerin an, ihr Bruder komme alleine für den Unterhalt ihrer Familie im Libanon auf (vgl. SEM-Akte A36/11 F19 ff.). Mittlerweile habe er seine Arbeitsstelle verloren (vgl. Eingabe vom 20. Oktober 2020). Das Viertel G._______, in dem die Beschwerdeführerin aufgewachsen ist, wurde durch die Explosion im Hafen zudem teils zerstört (vgl. Lebanon - Beirut Port Explosion 4th August 2020 | ATMs, Shops and LibanPost Status in Achafiye, Saife and Bourj Hammoud (18 August 2020) -
Lebanon | ReliefWeb, abgerufen am 29.01.2021), so gemäss ihren Angaben auch die Wohnung der Eltern der Beschwerdeführerin (vgl. Eingabe vom 20. Oktober 2020).

Darüber hinaus haben die Beschwerdeführenden gesundheitliche Probleme. Die Beschwerdeführerin leidet an einer (...) und befindet sich in psychotherapeutischer Behandlung (vgl. Verlaufsbericht Spital M._______, Psychiatrisches Ambulatorium, vom 6. März 2020). Der Beschwerdeführer hat (...) und (...) (vgl. Arztzeugnis H._______ vom 17. Dezember 2019). Auch wenn im Libanon Krankenhäuser und Gesundheitszentren vorhanden sind (vgl. das Urteil des BVGer E-2959/2019 vom 23. Juli 2019 E. 5.4.3), kann aufgrund des Gesagten selbst bei Inanspruchnahme einer Rückkehrhilfe - eine Überbrückungsmassnahme - nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden langfristig finanziell in der Lage wären, für die benötigte Medikation und ärztliche Versorgung aufzukommen, zumal nicht-libanesische Staatsbürger benachteiligt sind (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), Länderreport 32, Libanon, Bestandesaufnahme eines Landes mit multiplen Krisen, Dezember 2020, Ziff. 5). Aufgrund der verschiedenen Hürden für den Beschwerdeführer als syrischen Staatsbürger für einen legalen Zugang zum Arbeitsmarkt, der Wirtschaftskrise, der benötigten Gesundheitsversorgung, des Fehlens eines tragfähigen Beziehungsnetzes sowie der beiden kleinen Kinder ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Wegweisung in den Libanon in eine existentielle Notlage geraten werden. Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden und den gemeinsamen Kindern in den Libanon erweist sich demnach als unzumutbar.

12.4 Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen, als die vorläufige Aufnahme zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt wird. Im Übrigen ist sie abzuweisen. Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, auf die Ausführungen der Beschwerdeführenden zur Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs einzugehen. Die angefochtene Verfügung vom 2. Dezember 2019 ist somit in den Dispositivziffern 4 bis 6 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Beschwerdeführenden und ihre Kinder in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.

13.

13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem hälftigen Obsiegen respektive Unterliegen der Beschwerdeführenden auszugehen, weshalb sie die Verfahrenskosten zur Hälfte zu tragen hätten (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 14. Januar 2020 gewährte die Instruktionsrichterin die unentgeltliche Prozessführung. Im Schreiben vom 9. November 2020 orientierten die Beschwerdeführenden das Gericht darüber, dass sie seit dem 1. Oktober 2020 finanziell selbstständig seien. Es ist deshalb von einer Veränderung der finanziellen Lage der Beschwerdeführenden auszugehen und die unentgeltliche Prozessführung wiedererwägungsweise aufzuheben. Die Verfahrenskosten sind in Anbetracht des hälftigen Unterliegens sowie der festgestellten Mängel der angefochtenen Verfügung (vgl. E. 5.2 und E. 6.5) auf Fr. 250.- festzusetzen (Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

13.2 Die vertretenen Beschwerdeführenden sind im Umfang ihres Obsiegens - vorliegend hälftig - für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten in Anwendung von Art. 64
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
VwVG und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu entschädigen. Praxisgemäss ist sodann eine anteilmässige Parteientschädigung zuzusprechen, wenn - wie vorliegend - eine Verfahrensrechtsverletzung (vgl. E. 5.2 und E. 6.5) auf Beschwerdeebene geheilt respektive auf eine Kassation aus verfahrensökonomischen Gründen verzichtet wird (vgl. BVGE 2008/47 E. 5.2 und 2007/9 E. 7.2).

Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
-13
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
VGKE; Stundenansatz von Fr. 220.-) ist den Beschwerdeführenden für ihr hälftiges Obsiegen sowie für die Verfahrensrechtsverletzung zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die vorläufige Aufnahme beantragt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Die Ziffern 4 bis 6 der Verfügung des SEM vom 2. Dezember 2019 werden aufgehoben und das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden und ihre Kinder in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.

3.
Die mit Zwischenverfügung vom 14. Januar 2020 gewährte unentgeltliche Prozessführung wird wiedererwägungsweise aufgehoben.

4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 250.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

5.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- auszurichten.

6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : E-50/2020
Datum : 18. Februar 2021
Publiziert : 24. März 2021
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. Dezember 2019


Gesetzesregister
AsylG: 3 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
6 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
8 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
44 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
106 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
108
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
AuG: 83
BGG: 83
BV: 9
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 1 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
3 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
7 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
9 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
13 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
14
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VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VwVG: 5  12  13  29  48  49  52  57  63  64
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143-III-65 • 144-I-11
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