Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-3339/2018
lan

Urteil vom 18. Februar 2019

Richter Hans Schürch (Vorsitz),

Besetzung Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Simon Thurnheer,

Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann.

A._______, geboren am (...),

eigenen Angaben zufolge China (Volksrepublik),

Parteien vertreten durch Stefan Hery,

HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Familienzusammenführung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 8. Mai 2018 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Die Beschwerdeführerin ersuchte in der Schweiz am 9. April 2013 um Asyl. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2015 lehnte das SEM ihr Asylgesuch ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung - unter Ausschluss des Wegweisungsvollzugs in die Volksrepublik China - an. Auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 29. Dezember 2015 (Verfahren
D-7507/2015) nicht ein, nachdem der eingeforderte Kostenvorschuss nicht bezahlt worden war.

B.

Mit Eingabe vom 1. Juli 2016 ersuchte die Beschwerdeführerin das SEM um einen Kantonswechsel, um mit ihrem Partner B._______ (N [...]) zusammenleben zu können. Dieser ist den Akten zufolge Staatsangehöriger von China (Volksrepublik), wurde in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und vorläufig aufgenommen. Er verfügte im Zeitpunkt des Gesuchs über eine Aufenthaltsbewilligung B. Das Paar hatte damals bereits eine gemeinsame Tochter, C._______ (geb.[...]). Gestützt auf Art. 51 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
und 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
AsylG stellte die Beschwerdeführerin mit derselben Eingabe für sich und ihre Tochter beim SEM ein Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Lebenspartners.

C.

C.a Mit Verfügung vom 28. September 2016 lehnte das SEM das Gesuch der Beschwerdeführerin um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Partners ab. Zur Begründung führte es aus, für den beantragten Einbezug sei es erforderlich, dass bereits vor der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden habe. Nachdem diese Voraussetzung nicht erfüllt sei, rechtfertige es sich nicht, die Beschwerdeführerin in der Schweiz als Flüchtling anzuerkennen. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. Oktober 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Verfahren D-6575/2016).

C.b Das Gesuch um Einbezug der Tochter C._______ in die Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters hiess das SEM mit Verfügung vom 7. April 2017 gestützt auf Art. 51 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
AsylG gut. Es anerkannte sie als Flüchtling und ordnete eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz an.

C.c Mit Verfügung vom 12. Mai 2017 bewilligte das SEM den Kantonswechsel der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter, so dass diese zu B._______ in den Kanton D._______ ziehen konnten.

C.d Am 6. Oktober 2017 hob das SEM seinen Entscheid vom 28. September 2016 wiedererwägungsweise auf und nahm das Verfahren um Einbezug der Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft ihres Lebenspartners wieder auf. Das Verfahren D-6575/2016 wurde daraufhin vom Bundesverwaltungsgericht am 12. Oktober 2017 infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.

D.
Mit Verfügung vom 8. Mai 2018 lehnte das SEM das Gesuch um Einbezug der Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft ihres Lebenspartners erneut ab.

E.
Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 7. Juni 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei beantragte sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Lebenspartners, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Entscheidung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe und der Vollzug der Wegweisung sei einstweilen auszusetzen. Zudem wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs.1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
VwVG sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.

F.
Mit Verfügung vom 13. Juni 2018 stellte der Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

G.
Das SEM liess sich mit Schreiben vom 29. Juni 2018 zur Beschwerde vom 7. Juni 2018 vernehmen. Es hielt dabei vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 3. Juli 2018 zur Kenntnisnahme zugestellt.

H.
Mit Eingabe vom 11. September 2018 teilte die Beschwerdeführerin dem Gericht mit, dass sie am (...) ein weiteres Kind, E._______, zur Welt gebracht habe. Als Beilagen reichte sie einen Auszug aus dem Geburtsregister, die Mitteilung der Kindesanerkennung durch B._______, die Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge, die Vereinbarung über die Anrechnung der Erziehungsgutschriften sowie die Versicherungspolice der Krankenkasse ein. Gleichzeitig setzte sie das Gericht darüber in Kenntnis, dass demnächst ein Gesuch um Einbezug des Kindes in die Flüchtlingseigenschaft des Vaters gemäss Art. 51 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
AsylG gestellt werde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
und Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
AsylG, Art. 48 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
sowie Art. 52
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG.

3.

3.1 Das SEM verwies in der Begründung seines Entscheides auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gegenüber Personen tibetischer Ethnie. Demnach sei bei Asylsuchenden, welche in Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht Abklärungen in Bezug auf den tatsächlichen Herkunftsstaat verunmöglichten, vermutungsweise davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort sprächen. Auch bei der Beschwerdeführerin sei mit Verfügung vom 22. Oktober 2015 die Flüchtlingseigenschaft verneint worden, nachdem sie ihre geltend gemachte Sozialisierung in Tibet nicht habe glaubhaft machen können. Sie habe durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht sowohl eine Prüfung der Drittstaatenklausel als auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf ihren effektiven Heimatstaat verunmöglicht. Gemäss Art. 51 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
AsylG würden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprächen. Ein solcher Umstand werde insbesondere dann angenommen, wenn die familiären Beziehungen im Heimat- oder Herkunftsstaat der nicht verfolgten Person gelebt werden könnten und keine Vollzugshindernisse einer Wegweisung in diesen Staat entgegenstünden. Vorliegend könne dies jedoch nur überprüft werden, wenn die Beschwerdeführerin ihre effektive Herkunft offenlege. Es sei ihr deshalb mit Schreiben vom 13. Februar 2018 das rechtliche Gehör gewährt und Gelegenheit gegeben worden, sich zu ihrer tatsächlichen Herkunft zu äussern. In ihrer Stellungnahme habe sie jedoch ausgeführt, sie könne weder weitere Angaben machen noch entsprechende Beweismittel einreichen. Durch ihre mangelnde Mitwirkung verunmögliche die Beschwerdeführerin somit eine Prüfung der Frage, ob es der ganzen Familie rechtlich möglich sowie zulässig und zumutbar wäre, sich in ihrem Heimat- respektive Herkunftsstaat niederzulassen. Unter diesen Umständen rechtfertige es sich nicht, sie als Flüchtling anzuerkennen, weshalb das Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Lebenspartners abzulehnen sei.

3.2 In der Beschwerdeschrift wurde einleitend ausgeführt, dass das SEM nicht in Zweifel gezogen habe, dass die Beschwerdeführerin - obwohl sie nicht verheiratet sei - mit ihrem als Flüchtling anerkannten Lebenspartner eine eheähnliche Gemeinschaft bilde und somit vom Anwendungsbereich von Art. 51 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
AsylG erfasst sei. In der angefochtenen Verfügung werde jedoch davon ausgegangen, dass besondere Umstände vorlägen, welche einem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft entgegenstünden. Der Begriff der besonderen Umstände sei in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts konkretisiert worden. Demnach könne ein solcher Umstand vorliegen, wenn die in die Flüchtlingseigenschaft einzubeziehende Person eine andere Staatsangehörigkeit besitze als die als Flüchtling anerkannte Person. Dabei sei - in hypothetischer Weise - zu untersuchen, ob sich die ganze Familie gegebenenfalls im Heimatland des nicht verfolgten Ehepartners niederlassen könne. Zunächst sei festzustellen, dass die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin auf Seite 3 der angefochtenen Verfügung mit "China (Volksrepublik)" angegeben sei. Dabei handle es sich wohl um die im ZEMIS-Register eingetragene Nationalität der Beschwerdeführerin. Sie habe somit dieselbe Staatsangehörigkeit wie ihr Lebenspartner und die gemeinsame Tochter. Der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat erweise sich für die ganze Familie als unzulässig; das SEM habe auch im Fall der Beschwerdeführerin den Wegweisungsvollzug nach China ausgeschlossen. Nachdem sie nicht über eine andere Nationalität als ihr Lebenspartner verfüge, erübrige sich die Prüfung einer allfällig möglichen Wegweisung in einen Drittstaat und es sei bereits aus diesem Grund nicht von einem Vorliegen von besonderen Umständen auszugehen. In diesem Zusammenhang sei auch auf den Grundsatzentscheid BVGE 2014/12 zu verweisen. Darin sei festgehalten worden, dass es Exil-Tibetern in Nepal und Indien unter engen Voraussetzungen möglich sei, die entsprechende Staatsangehörigkeit zu erwerben, womit die chinesische Staatsangehörigkeit - durch den Erwerb einer neuen Staatsangehörigkeit - wegfalle. Es müsse aber davon ausgegangen werden, dass ein grosser Teil der in Nepal und Indien lebenden Exil-Tibeter keine neue Staatsangehörigkeit erworben hätten und nach wie vor chinesische Staatsbürger seien. Es sei somit äusserst unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin, selbst wenn sie in Indien oder Nepal sozialisiert worden wäre, eine neue Staatsbürgerschaft erworben habe. Bloss hypothetisch sei auch die Möglichkeit, dass sie eine andere Nationalität als die chinesische erwerben könnte. Sodann müsste in jedem Fall zusätzlich geprüft werden, ob die Niederlassung der gesamten Familie in jenem Staat möglich wäre.
Dies erscheine vorliegend ausgeschlossen. Das Paar sei zivilrechtlich nicht verheiratet, da die Heirat mangels Identitätspapieren der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen sei. Daher könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Lebenspartner der Beschwerdeführerin in einem Drittstaat eine Aufenthaltsbewilligung erhalten würde. Zudem sei für diesen eine Niederlassung in Indien oder Nepal gänzlich unzumutbar, nachdem er nie dort gelebt habe, seit neun Jahren in der Schweiz wohne, einen gefestigten Aufenthaltstitel sowie eine gute Arbeitsstelle habe und bestens integriert sei.

Vorliegend sei ausserdem das Kindeswohl der Tochter, welche in die Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters einbezogen worden sei, zu beachten. Die Ablehnung des Einbezugs der Beschwerdeführerin bedeute, dass diese als abgewiesene Asylsuchende ausreisepflichtig bliebe, während ihr Lebenspartner sowie die gemeinsame Tochter ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in der Schweiz hätten. Sollte die Verfügung des SEM rechtskräftig werden, müsste jederzeit mit einem Vollzug der Wegweisung und damit einer Trennung von Mutter und Tochter gerechnet werden. Diese Situation sei mit dem Kindeswohl nicht vereinbar. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass die Annahme von besonderen Umständen die Ausnahme sei und die entsprechende Bestimmung gemäss geltender Rechtsprechung restriktiv auszulegen sei. Es entspreche einer Ausweitung der bisherigen Praxis, wenn bereits die bloss hypothetische Möglichkeit, dass die Beschwerdeführerin die Nationalität eines anderen Staates erwerben könnte, dass sich die ganze Familie in jenem Staat niederlassen könnte und dass dies auch zumutbar wäre, genügen könnte, um besondere Umstände anzunehmen.

Zur Begründung des Eventualantrags auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wurde ausgeführt, das SEM habe in seiner Verfügung das Kindswohl der Tochter sowie die die Tatsache, dass der Lebenspartner in der Schweiz über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfüge, unberücksichtigt gelassen. Es habe auch nicht beachtet, dass der Erwerb einer anderen Staatsbürgerschaft als der chinesischen kaum denkbar sei sowie dass das Paar zivilrechtlich nicht verheiratet sei und somit ein Familiennachzug in einen (unbekannten) Drittstaat ausgeschlossen erscheine. Entsprechend habe das SEM die Begründungspflicht beziehungsweise den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt. Sollte das Gericht wider Erwarten den Hauptbeschwerdeantrag nicht gutheissen, sei die Sache deshalb zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4.

4.1 Gemäss Art. 51
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Diese Bestimmung ist grundsätzlich auch anwendbar, wenn die in der Schweiz als Flüchtling anerkannte Person lediglich vorläufig aufgenommen wurde, sofern sich die einzubeziehenden Angehörigen bereits in der Schweiz aufhalten (vgl. Urteil des BVGer D-2557/2013 vom 26. November 2014 E. 5.5).

4.2

4.2.1 Vorliegend ist die Beschwerdeführerin mit ihrem in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Lebenspartner nicht verheiratet. In der Beschwerdeschrift wird zwar zutreffend ausgeführt, dass in eheähnlicher Gemeinschaft lebende Paare den Ehegatten gleichgestellt sind (Art. 1a Bst. e
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 1a Begriffe - In dieser Verordnung gelten als:5
a  Identität: Namen, Vornamen, Staatsangehörigkeiten, Ethnie, Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht;
b  Reisepapier: ein amtliches Dokument, das zur Einreise in den Heimatstaat oder in andere Staaten berechtigt, namentlich ein Pass oder ein Ersatzreisedokument;
c  Identitätsausweis bzw. Identitätspapier: ein amtliches Dokument mit Fotografie, welches zum Zweck des Nachweises der Identität seiner Inhaberin oder seines Inhabers ausgestellt wurde;
d  minderjährig: wer nach Artikel 14 des Zivilgesetzbuches6 das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat;
e  Familie: Ehegatten und deren minderjährige Kinder; den Ehegatten gleichgestellt sind die eingetragenen Partnerinnen und Partner und die in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebenden Personen; im Dublin-Verfahren richten sich die Begriffe Familienangehörige und Verwandte nach der Verordnung (EU) Nr. 604/20138.
AsylV 1). Von einem gefestigten Konkubinat ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auszugehen, wenn eine auf längere Zeit, wenn nicht auf Dauer angelegte umfassende Lebensgemeinschaft zweier Personen mit Ausschliesslichkeitscharakter vorliegt, welche sowohl eine geistig-seelische als auch eine wirtschaftliche Komponente aufweist (vgl. BGE 140 V 50 E. 5.4.3; 138 III 97 E. 2.3.3). Im Rahmen seiner Rechtsprechung zu Art. 8
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 1a Begriffe - In dieser Verordnung gelten als:5
a  Identität: Namen, Vornamen, Staatsangehörigkeiten, Ethnie, Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht;
b  Reisepapier: ein amtliches Dokument, das zur Einreise in den Heimatstaat oder in andere Staaten berechtigt, namentlich ein Pass oder ein Ersatzreisedokument;
c  Identitätsausweis bzw. Identitätspapier: ein amtliches Dokument mit Fotografie, welches zum Zweck des Nachweises der Identität seiner Inhaberin oder seines Inhabers ausgestellt wurde;
d  minderjährig: wer nach Artikel 14 des Zivilgesetzbuches6 das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat;
e  Familie: Ehegatten und deren minderjährige Kinder; den Ehegatten gleichgestellt sind die eingetragenen Partnerinnen und Partner und die in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebenden Personen; im Dublin-Verfahren richten sich die Begriffe Familienangehörige und Verwandte nach der Verordnung (EU) Nr. 604/20138.
EMRK hielt das Bundesgericht fest, ein Konkubinatspaar könne aus dieser Bestimmung einen Anspruch auf Erteilung einer Bewilligung ableiten, wenn die Beziehung bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkomme. Dabei sei wesentlich, ob die Partner in einem gemeinsamen Haushalt lebten; zudem sei der Natur und Länge ihrer Beziehung sowie ihrem Interesse und ihrer Bindung aneinander, etwa durch Kinder oder andere Umstände wie Übernahme gegenseitiger Verantwortung, Rechnung zu tragen (vgl. Urteil des BGer 2C_880/2017 vom 3. Mai 2018 E. 3.1 m.w.H.). Das Bundesgericht erachtete namentlich ein Zusammenleben von drei respektive vier Jahren für sich allein noch nicht als ausreichend, um einen entsprechenden Anspruch zu begründen (vgl. Urteile des BGer 2C_1194/2012 vom 31. Mai 2013 E. 4 m.w.H.; 2C_1035/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 5.2).

4.2.2 Den Akten lässt sich entnehmen, dass vorliegend von der Beschwerdeführerin und ihrem Partner ein Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet wurde. Nachdem die Beschwerdeführerin jedoch keine Identitätsdokumente einreichen konnte, wurde beim Amt für Bürgerrecht und Zivilstand des Kantons D._______ ein Verfahren zur Erteilung einer Bewilligung für die Erklärung zum Nachweis nicht streitiger Angaben nach Art. 41
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 1a Begriffe - In dieser Verordnung gelten als:5
a  Identität: Namen, Vornamen, Staatsangehörigkeiten, Ethnie, Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht;
b  Reisepapier: ein amtliches Dokument, das zur Einreise in den Heimatstaat oder in andere Staaten berechtigt, namentlich ein Pass oder ein Ersatzreisedokument;
c  Identitätsausweis bzw. Identitätspapier: ein amtliches Dokument mit Fotografie, welches zum Zweck des Nachweises der Identität seiner Inhaberin oder seines Inhabers ausgestellt wurde;
d  minderjährig: wer nach Artikel 14 des Zivilgesetzbuches6 das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat;
e  Familie: Ehegatten und deren minderjährige Kinder; den Ehegatten gleichgestellt sind die eingetragenen Partnerinnen und Partner und die in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebenden Personen; im Dublin-Verfahren richten sich die Begriffe Familienangehörige und Verwandte nach der Verordnung (EU) Nr. 604/20138.
ZGB eingeleitet. Dieses Begehren wurde vom Amt für Bürgerrecht und Zivilstand mit Verfügung vom 19. Oktober 2015 abgelehnt, da die Identität der Beschwerdeführerin als streitig angesehen werden müsse. In der Begründung dieser Verfügung wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Befragung zur Person (BzP) angegeben hatte, sie sei im Besitz einer Identitätskarte, wobei sie auch Ausführungen zu deren Erhalt gemacht habe. Den Zivilstandsbehörden gegenüber habe sie dagegen angegeben, sie habe noch nie ein heimatliches Ausweisdokument besessen und bei der entsprechenden Passage im Befragungsprotokoll müsse es sich um ein Missverständnis handeln. Grundsätzlich sei der Identitätsnachweis für die Eheschliessung durch ein amtliches heimatliches Ausweisdokument zu erbringen. Da die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei, ein solches beizubringen, sei ihre Identität als streitig zu beurteilen und die Voraussetzungen für die Entgegennahme einer Erklärung nach Art. 41
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 1a Begriffe - In dieser Verordnung gelten als:5
a  Identität: Namen, Vornamen, Staatsangehörigkeiten, Ethnie, Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht;
b  Reisepapier: ein amtliches Dokument, das zur Einreise in den Heimatstaat oder in andere Staaten berechtigt, namentlich ein Pass oder ein Ersatzreisedokument;
c  Identitätsausweis bzw. Identitätspapier: ein amtliches Dokument mit Fotografie, welches zum Zweck des Nachweises der Identität seiner Inhaberin oder seines Inhabers ausgestellt wurde;
d  minderjährig: wer nach Artikel 14 des Zivilgesetzbuches6 das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat;
e  Familie: Ehegatten und deren minderjährige Kinder; den Ehegatten gleichgestellt sind die eingetragenen Partnerinnen und Partner und die in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebenden Personen; im Dublin-Verfahren richten sich die Begriffe Familienangehörige und Verwandte nach der Verordnung (EU) Nr. 604/20138.
ZGB seien nicht erfüllt. Infolgedessen konnte das Ehevorbereitungsverfahren nicht fortgesetzt werden. Die Eheschliessung scheiterte somit an der unzureichenden Mitwirkung der Beschwerdeführerin, nachdem sie keine heimatlichen Identitätsdokumente vorlegen konnte und sich widersprüchlich zum Vorhandensein einer Identitätskarte geäussert hat. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass sie erst seit Mai 2017 mit ihrem Lebenspartner zusammen unter einem Dach lebt. In der Beschwerdeschrift wird zwar geltend gemacht, ein früheres Zusammenleben - nach der Geburt des ersten Kindes am (...) - sei von der Gemeinde F._______ verboten worden. Dies ändert aber nichts an der Tatsache, dass erst am 1. Juni 2016 überhaupt ein Gesuch um Kantonswechsel gestellt wurde und ein gemeinsamer Haushalt nicht vor dessen Bewilligung am 12. Mai 2017 begründet wurde. Im Zeitpunkt, als die angefochtene Verfügung erlassen wurde, wohnte die Beschwerdeführerin somit gerade einmal ein knappes Jahr mit ihrem Partner zusammen. Die Dauer des Zusammenlebens ist auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass das Paar damals bereits ein gemeinsames Kind hatte, als zu kurz anzusehen, um ein gefestigtes Konkubinat darzustellen, welches im Rahmen der Anwendung von Art. 51
Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
AsylG einer Ehe gleichgestellt werden könnte. Die Frage, ob zum heutigen Zeitpunkt von einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft auszugehen wäre, kann vorliegend offengelassen werden, da die weiteren Voraussetzungen für einen Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Partners - wie im Folgenden dargelegt wird - nicht erfüllt sind.

4.3

4.3.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen nur dann ebenfalls als Flüchtlinge anerkannt, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Dieses Kriterium dient gemäss ständiger Praxis insbesondere dem Zweck, Missbräuche zu verhindern (vgl. Urteil des BVGer E-1683/2013 vom 21. April 2015 E. 6.2.2 m.w.H.). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wurde in verschiedenen Konstellationen das Vorliegen von besonderen Umständen bejaht. So ist ein Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft namentlich dann ausgeschlossen, wenn die in der Schweiz als Flüchtling anerkannte Person ihre Flüchtlingseigenschaft selbst derivativ erworben hat, wenn die eheliche Gemeinschaft während einer längeren Zeit nicht mehr gelebt beziehungsweise aufgegeben wurde oder wenn die in die Flüchtlingseigenschaft einzubeziehende Person eine andere Staatsangehörigkeit besitzt als die als Flüchtling anerkannte Person und es der Familie an sich zumutbar und möglich wäre, statt in der Schweiz auch in diesem anderen Land zu leben (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.1). Soll der Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Ehepartners aufgrund unterschiedlicher Nationalitäten verweigert werden, ist - in hypothetischer Weise - zu prüfen, ob sich die ganze Familie gegebenenfalls im Heimatland des nicht verfolgten Ehepartners niederlassen könnte (vgl. Urteil des BVGer E-1683/2013 E. 6.2.4 m.w.H.). In der Beschwerdeschrift wird zutreffend darauf hingewiesen, dass der Einbezug des Ehegatten in die Flüchtlingseigenschaft gemäss der gesetzlichen Konzeption von Art. 51 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
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AsylG den Regelfall darstellt. Das Bejahen besonderer Umstände, die einem Einbezug entgegenstehen, ist somit als Ausnahmeklausel zu verstehen und entsprechend restriktiv auszulegen (vgl. Urteil des BVGer D-696/2018 vom 28. Februar 2018 E. 6.2). Die Beweislast für das Vorliegen besonderer Umstände liegt bei den Asylbehörden, wobei die betroffenen Personen eine Mitwirkungspflicht trifft (vgl. Urteil des BVGer
E-6677/2014 E. 4.5).

4.3.2 Vorliegend steht die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin nicht fest. Das SEM lehnte ihr Asylgesuch mit Verfügung vom 22. Oktober 2015 ab und führte dabei aus, es sei ihr nicht gelungen, ihre Herkunft aus der Volksrepublik China glaubhaft zu machen. Da sie jedoch unbestrittenermassen der tibetischen Ethnie angehöre, sei die Möglichkeit nicht auszuschliessen, dass sie chinesische Staatsangehörige sei. In den Akten des SEM wird die Nationalität der Beschwerdeführerin teilweise mit "gemäss eigenen Angaben China (Volksrepublik)" bezeichnet, teilweise mit "China (Volksrepublik)". Eine nähere Überprüfung der Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin erweist sich jedoch als unmöglich, da sie in Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht weder Angaben zu ihrem tatsächlichen Herkunftsort noch zu einem allfälligen Aufenthaltsrecht in einem Drittstaat oder einer anderen Staatsangehörigkeit gemacht hat. Es lässt sich somit weder
belegen noch ausschliessen, dass die Beschwerdeführerin chinesische Staatsangehörige ist. Mit Blick auf die Feststellungen in BVGE 2014/12
E. 5.6-5.8 kann es keineswegs als sicher erachtet werden, dass sie die Staatsangehörigkeit von Indien oder Nepal besitzt und folglich eine andere Nationalität als ihr Lebenspartner hat. Gemäss diesem Entscheid ist es für Exil-Tibeter in Nepal und Indien unter engen Voraussetzungen möglich, die entsprechende Staatsangehörigkeit zu erwerben; es müsse aber davon ausgegangen werden, dass ein grosser Teil der in Nepal und Indien lebenden Exil-Tibeter keine neue Staatsangehörigkeit erworben habe. Auch wenn angesichts der Aktenlage davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin in Nepal oder Indien und nicht in der Volksrepublik China sozialisiert wurde, ist damit noch nicht erwiesen, dass sie eine dieser Staatsangehörigkeiten erworben hat.

Die Beschwerdeführerin konnte jedoch auch zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens Dokumente oder Unterlagen einreichen, welche ihre Identität oder Herkunft belegen könnten. Ihre Angaben in diesem Zusammenhang sind vielmehr widersprüchlich und inkohärent. So gab sie anlässlich der Befragung zur Person (BzP) an, sie habe eine Identitätskarte, welche sich noch in ihrer Heimat befinde. Sie habe diese zusammen mit ihrem Vater persönlich bei der Gemeinde beantragt, wobei sie fotografiert worden sei und das Familienbüchlein habe vorlegen müssen (vgl. Akten SEM A6, Ziff. 4.03). Auch in der Anhörung bekräftigte sie, dass sie im Besitz einer Identitätskarte gewesen sei, welche sich noch zu Hause befinde (vgl. Akten SEM A22, S.3). Im Rahmen des Verfahrens D-7507/2015 machte sie in ihrer Beschwerdeschrift vom 18. November 2015 geltend, sie habe über einen Bekannten ihres Freundes eine Person gefunden, welche ihre Eltern kenne. Diese Person habe Kontakt mit ihren Eltern aufnehmen können und sie gebeten, ihre Ausweispapiere in die Schweiz zu schicken, weshalb sie um etwas Geduld bitte, bis die Dokumente ankommen würden. Bis zum heutigen Zeitpunkt wurden von der Beschwerdeführerin jedoch keinerlei Identitätsdokumente zu den Akten gereicht, was sie später damit begründete, dass die chinesische Polizei nach ihrer Ausreise bei ihren Eltern vorbeigekommen sei und ihre Identitätskarte mitgenommen habe. Demgegenüber führte sie im Rahmen des Ehevorbereitungsverfahrens in einem Schreiben an das Zivilstandsamt F._______ aus, dass sie noch nie einen heimatlichen Identitätsausweis besessen habe. Entsprechende Angaben in den Befragungsprotokollen des SEM müssten auf einem Missverständnis beruhen (vgl. Schreiben der Beschwerdeführerin vom (...) 2015 an das Zivilstandsamt F._______). Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ihre Herkunft offenbar absichtlich zu verschleiern versucht. Ihre Angaben zum Vorhandensein von heimatlichen Dokumenten gegenüber dem SEM sowie dem Zivilstandsamt widersprechen sich diametral. Nachdem sie bei der BzP, der Anhörung sowie in der Beschwerdeeingabe vom 18. November 2015 von ihrer Identitätskarte gesprochen hat, kann ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um ein blosses Missverständnis gehandelt hat. Auch das Amt für Bürgerrecht und Zivilstand D._______ stellte in seiner Verfügung vom 19. Oktober 2015 fest, dass die Identität der Beschwerdeführerin unter den vorliegenden Umständen als streitig angesehen werden müsse. In der Folge konnte das Ehevorbereitungsverfahren nicht weiterverfolgt werden, was allein auf das Verhalten der Beschwerdeführerin, welche keine glaubhaften Angaben zu ihrer Identität machen konnte, zurückzuführen ist. In den Unterlagen des Zivilstandsamtes
steht bei der Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin denn auch der Vermerk "ungeklärt" (vgl. Akten BVGer act. 6, Beilagen zur Eingabe vom 11. September 2018).

4.3.3 Die unglaubhaften Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihrer Identität sowie zu ihrer Herkunft führten sowohl zur Abweisung ihres eigenen Asylgesuchs als auch dazu, dass die beabsichtigte Eheschliessung mit ihrem Partner scheiterte. Nachdem sie in diesem Zusammenhang gegenüber verschiedenen schweizerischen Behörden Angaben machte, welche sich diametral zuwiderlaufen, ist von einer schweren Verletzung der Mitwirkungspflicht seitens der Beschwerdeführerin auszugehen. Wie oben dargelegt wurde, ist das Vorliegen von besonderen Umständen grundsätzlich durch die Asylbehörde zu beweisen und im Fall der Beweislosigkeit müsste zulasten der Vorinstanz entschieden werden. Dies führte im vorliegenden Fall jedoch dazu, dass die Beschwerdeführerin durch ihre widersprüchlichen Angaben und eine schwere Mitwirkungspflichtverletzung die Situation der Beweislosigkeit herbeiführen und daraus einen Vorteil ziehen könnte. Durch ihr unkooperatives Verhalten wird die Prüfung der Frage, ob sie und ihr Partner eine unterschiedliche Staatsangehörigkeit besitzen und ob sich die Familie hypothetisch im allfälligen tatsächlichen Heimatland der Beschwerdeführerin niederlassen könnte, verunmöglicht. Damit würde die Beschwerdeführerin gegenüber Personen, die ihre Herkunft offenlegen und bei denen eine entsprechende Prüfung durchgeführt werden müsste, bevorzugt behandelt. Dieses Ergebnis wäre, insbesondere angesichts der Tatsache, dass bereits die Eheschliessung der Beschwerdeführerin infolge ihrer unklaren Identitätsangaben nicht möglich war, als stossend zu bezeichnen. Unter diesen Umständen erweist es sich zwar als unmöglich, in hypothetischer Weise zu prüfen, ob ein Leben der gesamten Familie in einem Drittstaat, dessen Staatsangehörigkeit die Beschwerdeführerin möglicherweise besitzt, realisierbar und zumutbar ist. Es kann jedoch nicht sein, dass sich die Beschwerdeführerin durch das Verschweigen erheblicher Tatsachen und durch widersprüchliche Angaben gegenüber den schweizerischen Behörden dieser Prüfung entziehen kann und dadurch gegenüber Gesuchstellenden, die ihrer Mitwirkungspflicht nachkommen, bessergestellt würde.

4.4 Nach dem Gesagten ist vorliegend davon auszugehen, dass bei
der Beschwerdeführerin besondere Umstände im Sinne von Art. 51
Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
AsylG vorliegen, welche einem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Lebenspartners entgegenstehen. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin jederzeit die Möglichkeit hat, ihre tatsächliche Herkunft offenzulegen und in der Folge ein neues Gesuch um Familienzusammenführung zu stellen. Dieses könnte von der Vorinstanz dann in Kenntnis aller relevanten Tatsachen geprüft werden. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das SEM das Gesuch der Beschwerdeführerin um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Partners zu Recht abgelehnt hat.

4.5
Soweit in der Beschwerdeschrift geltend gemacht wird, mit der angefochtenen Verfügung werde das Kindeswohl der gemeinsamen Kinder verletzt, weil die Beschwerdeführerin als abgewiesene Asylsuchende ausreisepflichtig bliebe, ist darauf hinzuweisen, dass sie die Möglichkeit hat, bei den zuständigen kantonalen Behörden ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung einzureichen. Die beiden Kinder wurden in die Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters einbezogen und verfügen in der Schweiz über eine vorläufige Aufnahme. Der Lebenspartner wurde in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufgenommen und ist im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung B, weshalb sich die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang insbesondere auf Art. 8
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 1a Begriffe - In dieser Verordnung gelten als:5
a  Identität: Namen, Vornamen, Staatsangehörigkeiten, Ethnie, Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht;
b  Reisepapier: ein amtliches Dokument, das zur Einreise in den Heimatstaat oder in andere Staaten berechtigt, namentlich ein Pass oder ein Ersatzreisedokument;
c  Identitätsausweis bzw. Identitätspapier: ein amtliches Dokument mit Fotografie, welches zum Zweck des Nachweises der Identität seiner Inhaberin oder seines Inhabers ausgestellt wurde;
d  minderjährig: wer nach Artikel 14 des Zivilgesetzbuches6 das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat;
e  Familie: Ehegatten und deren minderjährige Kinder; den Ehegatten gleichgestellt sind die eingetragenen Partnerinnen und Partner und die in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebenden Personen; im Dublin-Verfahren richten sich die Begriffe Familienangehörige und Verwandte nach der Verordnung (EU) Nr. 604/20138.
EMRK berufen kann (vgl. BVGE 2017 VII/4).

5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht kein Anlass. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

6.
Bei diesem Verfahrensausgang wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
VwVG). Nachdem jedoch mit Instruktionsverfügung vom 13. Juni 2018 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
VwVG gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Regula Aeschimann

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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : D-3339/2018
Datum : 18. Februar 2019
Publiziert : 28. Februar 2019
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des SEM vom 8. Mai 2018


Gesetzesregister
AsylG: 6 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
51 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
106 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
108
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
AsylV 1: 1a
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 1a Begriffe - In dieser Verordnung gelten als:5
a  Identität: Namen, Vornamen, Staatsangehörigkeiten, Ethnie, Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht;
b  Reisepapier: ein amtliches Dokument, das zur Einreise in den Heimatstaat oder in andere Staaten berechtigt, namentlich ein Pass oder ein Ersatzreisedokument;
c  Identitätsausweis bzw. Identitätspapier: ein amtliches Dokument mit Fotografie, welches zum Zweck des Nachweises der Identität seiner Inhaberin oder seines Inhabers ausgestellt wurde;
d  minderjährig: wer nach Artikel 14 des Zivilgesetzbuches6 das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat;
e  Familie: Ehegatten und deren minderjährige Kinder; den Ehegatten gleichgestellt sind die eingetragenen Partnerinnen und Partner und die in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebenden Personen; im Dublin-Verfahren richten sich die Begriffe Familienangehörige und Verwandte nach der Verordnung (EU) Nr. 604/20138.
BGG: 83
EMRK: 8
VGG: 31  32  33  37
VwVG: 5  48  52  63  65
ZGB: 41
BGE Register
138-III-97 • 140-V-50
Weitere Urteile ab 2000
2C_1035/2012 • 2C_1194/2012 • 2C_880/2017
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
akte • angabe • anhörung oder verhör • anschreibung • asylgesetz • aufenthaltsbewilligung • aufenthaltsort • ausnahmeklausel • ausreise • ausweispapier • begründung der eingabe • begründung des entscheids • beilage • bescheinigung • beschwerdeschrift • betroffene person • beurteilung • beweislast • beweismittel • bewilligung oder genehmigung • bundesgericht • bundesverwaltungsgericht • china • dach • dauer • drittstaat • ehe • ehegatte • eheliche gemeinschaft • eheschliessung • entscheid • erziehungsgutschrift • ethnie • familie • familiennachzug • flucht • frage • frist • geburtsregister • geltungsbereich • gemeinde • gemeinsame elterliche sorge • gemeinsamer haushalt • gerichts- und verwaltungspraxis • gesuch an eine behörde • gesuchsteller • heimatstaat • herkunftsort • indien • kantonale behörde • kenntnis • kind • kindeswohl • kommunikation • konkubinat • kostenvorschuss • leben • mitwirkungspflicht • mutter • nachkomme • nepal • richterliche behörde • richtigkeit • sachverhalt • schriftstück • schweizer bürgerrecht • schweizerische behörde • staatsangehörigkeit • stelle • tibet • unentgeltliche rechtspflege • vater • verfahrenskosten • verhalten • versicherungspolice • vorinstanz • vorlegung • vorläufige aufnahme • vorteil • weiler • wiese • zahl • zivilstand • zweifel • überprüfungsbefugnis
BVGE
2017-VII-4 • 2014/12 • 2012/32
BVGer
D-2557/2013 • D-3339/2018 • D-6575/2016 • D-696/2018 • D-7507/2015 • E-1683/2013 • E-6677/2014