Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-692/2016

Urteil vom 18. Februar 2016

Einzelrichterin Christa Luterbacher,

Besetzung mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli,

Gerichtsschreiberin Regina Derrer.

A._______,geboren am (...),

B._______,geboren am (...),

Parteien beide Russland,

beide vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz,

Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 28. Januar 2016 / N (...).

Sachverhalt:

A.

A.a Die Beschwerdeführerin - eine russische Staatsangehörige tschetschenischer Ethnie, zuletzt wohnhaft in C._______ - verliess ihre Heimat eigenen Angaben zufolge am 1. Januar 2016 zusammen mit ihren vier Kindern (drei mittlerweile volljährige Kinder und ein minderjähriges Kind) mit dem Taxi in Richtung I._______. Von dort aus reiste sie am 8. Januar 2016 mit dem Flugzeug in die Schweiz weiter. Am 9. Januar 2016 stellte sie zusammen mit ihren Kindern am Flughafen (...) ein Asylgesuch. Gleichentags wurde ihnen die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und für maximal 60 Tage der Transitbereich des Flughafens (...) als Aufenthaltsort zugewiesen. Am 11. Januar 2016 wurden die Beschwerdeführerin und ihr ein Tag zuvor volljährig gewordener Sohn D._______ zu ihrer Person und summarisch zu ihren Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person). Am darauffolgenden Tag fanden die Befragungen zur Person der beiden volljährigen Kinder der Beschwerdeführerin, E._______ und F._______, statt. Am 19. Januar 2016 wurden die Beschwerdeführerin und ihre volljährigen Kinder im Rahmen der einlässlichen Bundesanhörung nach Art. 29 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 29 Anhörung zu den Asylgründen - 1 Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1    Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1bis    Es zieht nötigenfalls eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher bei.
2    Die Asylsuchenden können sich zusätzlich auf eigene Kosten von einer Person und einer Dolmetscherin oder einem Dolmetscher ihrer Wahl, die selber nicht Asylsuchende sind, begleiten lassen.
3    Über die Anhörung wird ein Protokoll geführt. Dieses wird von den Beteiligten unterzeichnet.
AsylG (SR 142.31) nochmals im Detail zu ihren Asylgründen angehört. Anlässlich der Befragungen zur Person und der Bundesanhörungen machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen folgendes geltend:

A.b Der Ehemann der Beschwerdeführerin und Vater ihrer vier mitreisenden Kinder habe in G._______ als Polizist gearbeitet. Da er zu Hause nie über seine Arbeit gesprochen habe, wisse sie, die Beschwerdeführerin, darüber nur sehr wenig. Es sei ihr lediglich bekannt, dass ihr Ehemann dank eines Familienangehörigen ungefähr im (...) 2004 bei der Polizei von G._______ als Bezirksinspektor angestellt worden und für das Dorf (...) verantwortlich gewesen sei. Bezüglich des Inhalts seiner Arbeit - der vertraulich gewesen sei - wisse sie nur, dass ihr Ehemann im administrativen Bereich tätig gewesen und für das Einholen von Unterlagen und Bescheinigungen zwecks Ausstellung und Verlängerung von Inlandspässen verantwortlich gewesen sei. Über das Arbeitsumfeld ihres Ehemannes, das heisst über die Namen seiner Vorgesetzten und Mitarbeiter, könne sie gar keine Angaben machen.

Anfang August 2015 sei ihrem Ehemann gegen seinen Willen gekündigt worden, weshalb er sich schriftlich mit einer Art Anzeige an seinen Vorgesetzten gewandt und sich nach den Gründen seiner Entlassung erkundigt habe. Als Antwort darauf sei ihm mitgeteilt worden, dass er sich an diese Kündigung halten und es so aussehen lassen solle, als ob er selbst gekündigt habe. Zudem solle er seine Anzeige gegen die Kündigung zurückziehen, ansonsten er um sein Leben fürchten müsse. Er habe sich indes geweigert, dies zu tun und gemeint, dass er lieber sterben würde. Sie, die Beschwerdeführerin, vermute, dass ihr Ehemann etwas gewusst habe und ihm dies zum Verhängnis geworden sei. Trotz ihrer Nachfrage habe er ihr indes nichts Konkretes verraten, sondern sie immer wieder damit vertröstet, dass er ihr davon erzählen werde, wenn die Zeit gekommen sei. Sie vermute nun, dass die Polizei glaube, ihr Mann habe sie über diese ihr unbekannten Angelegenheiten informiert.

In der Nacht vom 14. auf den 15. Oktober 2015 - ihre mitreisenden Kinder seien mit Ausnahme von D._______ bei ihren Eltern im Heimatdorf zu Besuch und mithin nicht zu Hause gewesen - seien ungefähr zehn unbekannte, maskierte und bewaffnete Männer in Tarnuniformen, die akzentfrei russisch gesprochen hätten, in ihre Wohnung in C._______ eingebrochen, während sie geschlafen hätten, und hätten ihren Ehemann in Handschellen abgeführt. Nachdem die Männer verschwunden seien, sei sie von D._______ - der eigenen Angaben zufolge von den Eindringlingen daran gehindert worden sei, sein Zimmer zu verlassen - weinend und unter Schock stehend in ihrem Zimmer gefunden worden. Sie hätten dann den Bruder der Beschwerdeführerin angerufen, welcher sie zu ihrer Schwester H._______ in C._______ gebracht habe. Am nächsten Morgen seien sie alle zusammen ins Heimatdorf der Beschwerdeführerin gefahren.

[Im Oktober] 2015 habe die Beschwerdeführerin auf Anraten ihres Bruders wegen der Entführung ihres Ehemannes, von dem sie seither nichts mehr gehört habe, Anzeige bei der Polizei in C._______ erstattet. Kurze Zeit danach, das heisst erstmals am 23. Oktober 2015, das zweite Mal ungefähr eine Woche später, habe sie zwei Anrufe von einem russischsprachigen, unbekannten Mann erhalten, der ihr gedroht habe, sie und ihre Familie zu eliminieren, wenn sie die Anzeige nicht zurückziehen würde. Nach dem zweiten Anruf habe ihr Bruder alle ihre Telefonnummern ausgewechselt und sie weiterhin bei verschiedenen Verwandten versteckt.

Am 1. Januar 2016 hätten sie und ihre Kinder C._______ schliesslich mit einem Taxi verlassen und seien zwei Tage später in I._______ angekommen, wo sie bis zu ihrem Abflug am 8. Januar 2016 bei Verwandten gelebt hätten. Die Brüder und Schwestern der Beschwerdeführerin, ihre älteste Tochter, welche verheiratet sei und (...) Kinder habe, sowie weitere Verwandte seitens ihres Ehemannes lebten nach wie vor in Tschetschenien.

A.c Gemäss den vorinstanzlichen Akten fand die Grenzpolizei des Flughafens (...) die zerstörten Reisepässe der Beschwerdeführerin und ihrer mitreisenden Kinder. So sei jeweils nur noch die Personalienseite vorhanden, während der Einband und sämtliche Inhaltsseiten entfernt und entsorgt worden seien. Die Ausweisprüfstelle der Kantonspolizei (...) befand die Reisepässe daher als gesamthaft verfälscht. Die Personalienseiten enthielten demgegenüber keine Fälschungsmerkmale. Ihnen ist zu entnehmen, dass alle Reisepässe zwischen dem 7. und dem 19. Oktober 2015 ausgestellt wurden (Beschwerdeführerin: [...] Oktober 2015; B._______ [Beschwerdeführer]: [...] Oktober 2015; D._______: [...] Oktober 2015; F._______: [...] Oktober 2015; E._______: [...] Oktober 2015). Danach befragt, was mit den Reisepässen passiert sei, gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, dass sie diese zerstört hätten, weil sie nicht in ihr Heimatland zurückgeschickt werden wollen. Weshalb die Reisepässe vor respektive nur kurz nach dem fluchtauslösenden Ereignis ausgestellt worden waren, obwohl diese den Angaben der Beschwerdeführerin zufolge rund einen Monat früher hätten beantragt werden müssen, könne sie nicht genau erklären.

Weiter legten die Beschwerdeführerin und - mit Ausnahme des minderjährigen Sohnes, B._______, für den eine Kopie seines Geburtsscheins eingereicht wurde - auch ihre mitreisenden Kinder Kopien ihrer russischen Inlandspässe ins Recht. Nach Angaben der Beschwerdeführerin sei es nicht möglich gewesen, die Originale dieser Dokumente einzureichen, da sich diese in einem Safe in der Wohnung in C._______ befunden hätten, welcher von den Entführern in der Nacht vom 14. auf den 15. Oktober 2015 mitgenommen worden sei.

Mit E-Mail vom 19. Januar 2016 traf bei der Polizei am Flughafen (...) eine elektronische Kopie einer Anzeige der Schwester der Beschwerdeführerin an die Staatsanwaltschaft G._______ vom 19. Januar 2015 ein. Dieser ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin in der Nacht auf den 15. Oktober 2015 entführt worden sei, die Beschwerdeführerin von Unbekannten aufgesucht und bedroht worden sei, nachdem sie bei der Staatsanwaltschaft von C._______ wegen der Entführung ihres Mannes Anzeige erstattet habe, und die anzeigeerstattende Schwester von unbekannten Leuten über den Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder befragt und bedroht worden sei. Mit demselben E-Mail wurde ferner eine elektronische Kopie einer Bescheinigung des Anwaltskollegiums von G._______ vom 19. Januar 2015 eingereicht. Diesem Dokument ist zu entnehmen, dass dieselbe Schwester der Beschwerdeführerin bei der genannten Organisation aus denselben Gründen wie bei der Staatsanwaltschaft Anzeige erstattet hat.

Am 20. Januar 2016 traf schliesslich ein E-Mail einer in der Schweiz lebenden Verwandten der Beschwerdeführerin ein, in welchem diese darum ersucht, ihre Koordinaten an die Beschwerdeführerin und ihre Kinder weiterzuleiten, damit diese mit ihr in Kontakt treten können.

B.
Mit Verfügung vom 28. Januar 2016 - gleichentags eröffnet - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab und wies sie aus dem Transitbereich des Flughafens (...) weg. Zur Begründung hielt es im Wesentlichen fest, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG nicht standhielten, weshalb die sie und den Beschwerdeführer betreffenden Asylgesuche abzulehnen seien. Den Wegeweisungsvollzug erachtete es als zulässig, zumutbar und möglich. Auf die genaue Entscheidbegründung wird in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

C.
Mit Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht vom 3. Februar 2016 liessen die Beschwerdeführenden gegen diesen SEM-Entscheid Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, es sei ihnen Asyl zu gewähren, zumindest sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen, eventualiter seien sie wegen Unzulässigkeit, allenfalls Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Ferner liessen sie beantragen, es sei ihnen die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und es seien ihr Verfahren und die Verfahren ihrer mitreisenden volljährigen Kinder respektive Geschwister, E._______, F._______ und D._______, zu vereinigen. Schliesslich liessen sie darum ersuchen, dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihnen die unentgeltliche Rechtspflege, inklusive Verbeiständung, zu gewähren sei.

Der Beschwerde wurden Kopien der Personalienseiten der Reisepässe der Beschwerdeführenden beigelegt. Ferner wurde auf Seite 4 der Rechtsmitteleingabe ein Schreiben des Bruders der Beschwerdeführerin, (...), vom 1. Februar 2016 erwähnt, in dem sich dieser zu den Problemen des Ehemannes der Beschwerdeführerin und zu einem bislang unbekannten Vorfall im August 2015 äussere.

Auf die Beschwerdebegründung wird in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

D.

D.a Am 5. Februar 2016 nahm das Bundesverwaltungsgericht mit dem SEM am Flughafen (...) Kontakt auf und bat um Zustellung aller Beilagen zur Beschwerde vom 3. Februar 2016, sowie um Übermittlung der Original-N-Dossiers. Das SEM teilte dem Gericht mit, dass sich die Beschwerdeschrift bei der Flughafenpolizei befinde, weshalb diese respektive allfällige Beilagen dazu dort zu verlangen seien. In der Folge nahm das Gericht mit der Polizei am Flughafen (...) Kontakt auf, welche mitteilte, dass der Beschwerde lediglich die angefochtene Verfügung angehängt sei.

D.b In seiner Zwischenverfügung vom 5. Februar 2016 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme. Ferner forderte es die Beschwerdeführenden auf, umgehend, spätestens innert drei Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung, das auf Seite 4 ihrer Rechtsmitteleingabe erwähnte Schreiben des Bruders der Beschwerdeführerin vom 1. Februar 2016 nachzureichen, ansonsten das Verfahren aufgrund der Akten fortgeführt werde.

D.c Am 8. Februar 2016 trafen die Original-N-Akten einschliesslich der Originalbeschwerde vom 3. Februar 2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Neben einer Kopie des Schreibens des Bruders der Beschwerdeführerin vom 1. Februar 2016, waren der Originalbeschwerde - entgegen der Auskunft der Flughafenpolizei vom 3. Februar 2016 - ein E-Mail des Schweizerischen Roten Kreuzes ans SEM sowie ein Artikel bezüglich Kidnapping in Tschetschenien vom 14. Januar 2016 beigelegt.

D.d Am 9. Februar 2016 liess die Beschwerdeführerin eine Kopie des mit Zwischenverfügung vom 5. Februar 2016 eingeforderten Schreibens des Bruders der Beschwerdeführerin vom 1. Februar 2016 einreichen. Mit Eingaben vom 10. und 12. Februar 2016 liess sie das Original dieses Schreibens sowie das Zustellcouvert nachreichen.

E.

Am 11. Februar 2016 liess das SEM dem Gericht ein die Beschwerdeführerin betreffendes Formular "Meldung medizinischer Fälle" zukommen, dem zu entnehmen ist, dass diese am 9. Februar 2016 zur Nachkontrolle bei einem Arzt respektive einer Ärztin war.

F.

Die volljährigen Kinder der Beschwerdeführerin liessen ebenfalls am 3. Februar 2016 gegen die sie betreffenden Verfügungen vom 28. Januar 2016 Beschwerde erheben. Die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts in ihren Verfahren ergehen gleichzeitig mit dem vorliegenden Entscheid.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG, Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
und Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.

1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111 Einzelrichterliche Zuständigkeit - Die Richter entscheiden in folgenden Fällen als Einzelrichter:
a  Abschreibung von Beschwerden infolge Gegenstandslosigkeit;
b  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
c  Entscheid über die vorläufige Verweigerung der Einreise am Flughafen und Zuweisung eines Aufenthaltsorts am Flughafen;
d  ...
e  mit Zustimmung eines zweiten Richters: offensichtlich begründete oder unbegründete Beschwerden.
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche Beschwerde. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.382
1    Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.382
2    Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet.
AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4.

4.1 Das SEM hielt in seiner ablehnenden Verfügung bezüglich Flüchtlingseigenschaft und Asyl im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdeführerin weder zur Arbeit ihres Ehemannes als Polizist, noch zu den Gründen, die zu seinem Verschwinden geführt hätten, genaue Angaben habe machen können. Bezüglich der Arbeit als Polizist habe sie erst auf mehrmaliges Nachfragen hin erklärt, dass ihr Ehemann wohl rein administrative Aufgaben erledigt habe. Auffallend sei, dass auch ihre Kinder nicht in der Lage gewesen seien, die Arbeit ihres Vaters zu beschreiben. So hätten diese und im Übrigen auch sie selbst die Namen des Vorgesetzten oder der Arbeitskollegen ihres Vaters respektive Ehemannes nicht gekannt. Selbst wenn dessen Arbeit - wie von der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben - vertraulich gewesen wäre, leuchte es nicht ein, warum die Namen des Vorgesetzten oder der Kollegen vertraulich sein sollten. So sei der Ehemann ihren eigenen Angaben zufolge doch Dorfpolizist und nicht Mitglied einer geheimen Behörde wie beispielsweise des Geheimdienstes gewesen. Das mangelnde Wissen bezüglich der Arbeit des Ehemannes lasse vielmehr Zweifel daran aufkommen, dass dieser effektiv als Polizist gearbeitet habe. Auch zu den Gründen für die angebliche Entführung ihres Ehemannes und zu möglichen Verdächtigen könne die Beschwerdeführerin keinerlei Angaben machen. Dies sei vor dem Hintergrund der Tatsache, dass sie und ihre Familie in ihrem und in den umliegenden Dörfern verwurzelt und somit bekannt seien, nicht nachvollziehbar.

Ferner seien die Angaben der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder derart widersprüchlich ausgefallen, dass der Schluss nahe liege, es handle sich bei ihren Asylgründen um ein Konstrukt, das sie untereinander abgesprochen hätten. So habe die Beschwerdeführerin anlässlich der Kurzbefragung noch angegeben, dass sie von ihrem Sohn D._______ nach der Entführung ihres Ehemannes weinend auf dem Boden sitzend vorgefunden worden sei, um im Widerspruch dazu im Rahmen der einlässlichen Anhörung auszuführen, dass sie von ihrem Sohn weinend auf dem Bett sitzend vorgefunden worden sei. Darauf angesprochen, ihr Sohn habe anlässlich dessen eingehender Anhörung angegeben, dass sie auf dem Boden gesessen habe, habe sie angegeben, sie hätten beide unter Schock gestanden. Auch in weiteren Punkten seien die Aussagen der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder widersprüchlich gewesen. So habe die Beschwerdeführerin anlässlich der Kurzbefragung ausgesagt, dass sie C._______ am 1. Januar 2016 mit einem Taxi in Richtung I._______ verlassen hätten und die Reise zwei Tage gedauert habe. D._______ habe indessen davon gesprochen, dass die Reise von C._______ nach I._______ vier, fünf oder gar sechs Tage gedauert habe. E._______ habe schliesslich erklärt, dass sie nicht mit einem, sondern mit zwei Taxis nach I._______ gereist seien und die Fahrt weniger als 24 Stunden gedauert habe. Hinsichtlich des Zeitpunkts ihrer Selbständigkeit habe die Beschwerdeführerin anlässlich der Kurzbefragung schliesslich das Jahr 2004 angegeben, um diesen im Widerspruch dazu auf das Jahr 2014 festzusetzen. Selbst wenn die Aussage anlässlich der Kurzbefragung - wie von ihr angeführt - falsch gehört worden sein soll, erkläre dies nicht, weshalb D._______ gemeint habe, sie sei seit ihrer Kündigung vor vier Jahren zu Hause geblieben.

Schliesslich gehe aus den Fragmenten der Reisepässe der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder hervor, dass diese ab dem 7. Oktober 2015 ausgestellt worden seien. Nach ihren eigenen Angaben und den Erklärungen einiger ihrer Kinder hätten die Anträge dazu ungefähr einen Monat vor deren Erhalt eingereicht werden müssen. Folglich müssten sie die Reisedokumente schon im September 2015 beantragt haben, das heisst mindestens einen Monat vor dem fluchtauslösenden Vorfall vom 14. respektive 15. Oktober 2015. Angesichts dessen liege der Schluss nahe, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder ihre Ausreise aus anderen Gründen als den vorgebrachten und bereits früher vorbereitet hätten, was die Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Asylvorbringen zusätzlich erhärte. Die nachgereichten Dokumente, die Anzeige und die Bescheinigung der Schwester respektive Tante vom 19. Januar 2015, vermöchten daran nichts zu ändern. So handle es sich bei der Anzeige nicht um eine eigentliche Anzeige, sondern vielmehr um die Wiedergabe eigener Ausführungen. Überdies lägen die Dokumente ohnehin lediglich in Kopie vor, weshalb Manipulationen nicht auszuschliessen seien und ihnen mithin ein geringer Beweiswert zukomme.

Bezüglich der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs führte das SEM aus, dass aufgrund der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG nicht angewendet werden könne. Ferner ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass den Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Mit Blick auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hielt das SEM fest, dass sich die Sicherheitslage in Tschetschenien in den letzten Jahren kontinuierlich und nachhaltig verbessert habe. So herrsche heute keine Situation allgemeiner Gewalt mehr vor. Auch die Menschenrechtslage habe sich verbessert. Wahllose Personenkontrollen und Inhaftierungen durch das russische Militär oder tschetschenische Sicherheitskräfte kämen nicht mehr vor. Zurückgegangen seien vor allem auch die Entführungsfälle. Nach Einschätzung der UNO und des Internationalen Komitees des Roten Kreuzes (IKRK) bestehe heute in Tschetschenien auch keine humanitäre Krise mehr. Ebenso sei die medizinische Grundversorgung mittlerweile wieder gewährleistet. Im vorliegenden Fall sprächen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, sei die Beschwerdeführerin doch arbeitsfähig und könne auch auf die Unterstützung ihrer erwachsenen Kinder sowie ihrer zahlreichen Geschwister in Tschetschenien zählen. Auch verfügten die Beschwerdeführenden im Heimatland über eine gesicherte Wohnsituation.

4.2

4.2.1 Dem wurde auf Beschwerdeebene entgegengehalten, dass die Beschwerdeführerin sehr wohl Angaben zur Arbeit ihres Ehemannes habe machen können. So habe sie dessen beruflichen Werdegang detailliert geschildert, habe sie doch angegeben, dass er zuerst einige Jahre als Leibwächter des Administrators seines Heimatdorfes - dessen Namen sie sogar gewusst habe - gearbeitet habe. Auch habe sie darüber Auskunft geben können, wie ihr Ehemann zur Stelle als Bezirkspolizist gekommen sei, dass er in der Funktion des Bezirksinspektors beim Polizeiamt in G._______ tätig gewesen sei und in welcher Abteilung er gearbeitet habe. Schliesslich habe sie auch gewusst, dass ihr Ehemann etwas mit dem Ausstellen von Bescheinigungen für Pässe zu tun gehabt habe. Dies habe sie auch ausführlich erklären können. Dass sie über den Inhalt seiner Arbeit nicht mehr wisse, lasse sich damit erklären, dass Ehefrauen im Kulturkreis der Beschwerdeführerin von ihren Männern nicht über deren Arbeitsalltag unterrichtet würden. Auch habe ihr Ehemann seine Familie durch sein Schweigen schützen wollen. Die Beschwerdeführerin sei lediglich darüber orientiert gewesen, dass er als Polizeiinspektor gearbeitet und administrative Arbeiten verrichtet habe sowie dass ihm gekündigt und er nach Anzeigeerstattung mit dem Tod bedroht worden sei.

Mit Verweis auf ein Schreiben des Bruders der Beschwerdeführerin vom 1. Februar 2016 wurde ferner ausgeführt, dass dieser mehr über die Arbeit und die Schwierigkeiten seines Schwagers gewusst habe als seine Schwester. So sei es offensichtlich bereits im August 2015 zu einem Vorfall gekommen, bei dem der Bruder der Beschwerdeführerin dabei gewesen sei. Aus Sicherheitsgründen habe aber weder er, noch der Ehemann der Beschwerdeführerin respektive deren Familie etwas darüber erzählt. Nach Angaben des Bruders habe der Ehemann Rebellen dabei geholfen, zu Bescheinigungen und Pässen zu kommen. Vor diesem Hintergrund mache auch die Vermutung der Beschwerdeführerin, die Entführung ihres Ehemannes hänge mit seiner Entlassung zusammen, Sinn. Dass sie nicht mehr darüber wisse, könne ihr nicht angelastet werden, da sie mit der Arbeit ihres Ehemannes nichts zu tun gehabt habe.

Betreffend den Vorwurf, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder hätten widersprüchliche Angaben zu ihren Asylgründen gemacht, sei zu berücksichtigen, dass es diesen - wie von der Beschwerdeführerin anlässlich der eingehenden Anhörung auch geltend gemacht - psychisch sehr schlecht gehe und die Beschwerdeführerin, nach Angaben der Hilfswerksvertretung, auch Medikamente habe einnehmen müssen, die sie sehr müde gemacht hätten. So habe die Beschwerdeführerin denn auch bereits vor den eingehenden Anhörungen einen Psychologen für sich und ihre Familie verlangt. Nach der Entführung ihres Ehemannes sei sie unter Schock gestanden und denke, dass sie auf dem Bett gesessen sei. Den Widerspruch bezüglich ihrer selbständigen Tätigkeit habe sie ausräumen können. Bezüglich der diesbezüglichen Aussagen des Sohnes D._______ habe sie erklärt, dass dieser psychisch ziemlich grosse Probleme habe.

Bezüglich des Argumentes, die Ausreise der Beschwerdeführenden sei bereits vor dem fluchtauslösenden Ereignis vorbereitet worden, sei zu erwähnen, dass dies zutreffe. So habe der Ehemann eine mögliche Flucht bereits davor vorbereitet. Die Beschwerdeführerin habe davon aber nichts gewusst. Wie ihr Bruder in seinem Schreiben vom 1. Februar 2016 schildere, hätten er und ihr Ehemann bereits nach dem Vorfall im August 2015 Pässe für die Familie zu organisieren begonnen. Der Ehemann habe befürchtet, dass seine Familie aufgrund seiner Tätigkeit in Gefahr sei. Die Pässe habe er bei seinem Schwager gelassen. Der Pass von E._______ sei erst nach der Entführung im Oktober 2015 ausgestellt worden. Die Beschwerdeführerin habe davon aber nichts gewusst.

4.2.2 Bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde auf Beschwerdeebene des Weiteren ausgeführt, dass gemäss dem deutschen Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Sicherheits- und Menschenrechtslage in der Nordkaukasusregion weiter angespannt sei. Bei Operationen von Sicherheitskräften unter anderem in Tschetschenien sei es zu schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen wie rechtswidrigen Festnahmen, Folter und anderen Misshandlungen, Verschwindenlassen und aussergerichtlichen Hinrichtungen gekommen. Über Menschenrechtsverletzungen zu berichten, sei schwierig und gefährlich. Nach dem Menschenrechtszentrum "Memorial" seien in Tschetschenien zwischen Oktober und Dezember 2015 zudem mindestens 24 Personen gekidnappt worden. Diese Berichte belegten die Schilderungen der Beschwerdeführerin betreffend die Entführung ihres Ehemannes. Nach Berichten von "Memorial" wollten viele das Verschwinden ihrer Familienangehörigen nicht öffentlich machen. Die Beschwerdeführerin habe eine Anzeige erstattet, weshalb es für sie in ihrem Heimatstaat gefährlich geworden sei und sie diesen habe verlassen müssen. Der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder sei auch deshalb unzumutbar, weil sie sich psychisch in einer schwierigen Situation befänden. Dies werde vom Schweizerischen Roten Kreuz bestätigt.

4.2.3 Zur Untermauerung dieser Vorbringen liess die Beschwerdeführerin eine Kopie des in ihrer Beschwerde erwähnten Briefes ihres Bruders vom 1. Februar 2016 einreichen. Diesem ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass dieser Bruder im August 2015 Augenzeuge einer Festnahme des Ehemanns der Beschwerdeführerin durch bewaffnete und maskierte Leute in Tarnanzügen geworden sei. Nach drei Tagen - der Bruder habe in dieser Zeit über Nachforschungen bei Bekannten nicht herausfinden können, wohin der Ehemann gebracht worden sei - sei der Ehemann der Beschwerdeführerin wieder freigelassen worden und habe deren Bruder um Hilfe gebeten. Er sei in sehr schlechtem Zustand gewesen, habe kaum auf den Beinen stehen können und habe berichtet, dass er gefoltert worden sei. Der Bruder habe ihn schliesslich zu sich nach Hause genommen und gepflegt. Dort habe ihn der Ehemann über die Gründe seiner Mitnahme und Folter aufgeklärt. Er habe ihm mitgeteilt, dass er geholfen habe, Rebellen Dokumente auszustellen. In Haft sei von ihm unter Folter verlangt worden, dass er eine vollständige Liste derjenigen Rebellen abgebe, denen er Dokumente gemacht habe. Er sei unter dem Vorwand aus der Haft entlassen worden, dass er diese Liste an einem Ort habe und dass niemand ausser ihm diese finden würde. In dieser desolaten Situation habe er den Bruder der Beschwerdeführerin gebeten, ihm zu helfen, über seine Bekannten Auslandspässe für ihn und seine Familie auszustellen, damit sie das Heimatland verlassen könnten. Der Bruder habe dies dann in die Wege geleitet, habe der Beschwerdeführerin zu ihrer Sicherheit aber nichts von dieser ganzen Geschichte erzählt. Im Grunde wisse die Beschwerdeführerin noch heute weder über die erste Entführung, noch über die Folter Bescheid. Während der dreitätigen Haft habe sie geglaubt, ihr Ehemann sei bei der Arbeit. Die einzige, die der Bruder der Beschwerdeführerin in die Angelegenheit eingeweiht habe, sei die gemeinsame Schwester J._______ gewesen. Am 15. Oktober 2015 sei der Ehemann dann erneut entführt worden. Die Beschwerdeführerin habe deswegen [im Oktober] 2015 eine Vermisstenanzeige bei der Polizei erstattet. Daraufhin habe sie Drohanrufe erhalten und sei zum Rückzug der Anzeige aufgefordert worden. Der Bruder der Beschwerdeführerin und ihre Schwester J._______ seien dann in die Wohnung der Beschwerdeführerin in C._______ gereist, wo sie von Nachbarn erfahren hätten, dass Armeeangehörige dorthin gekommen seien und zur Beschwerdeführerin und zu deren Kinder Fragen gestellt hätten. Danach hätten sich der Bruder und die Schwester J._______ entschieden, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder nach I._______ zu bringen, damit diese ausreisen könnten. Die Pässe der Familienmitglieder habe der Bruder
glücklicherweise bei sich gehabt.

Ferner wurde zusammen mit der Beschwerde ein E-Mail des Schweizerischen Roten Kreuzes ans SEM ins Recht gelegt, dem zu entnehmen ist, dass es der Beschwerdeführerin und ihren Kindern gemäss Beobachtung der Organisation sehr schlecht gehe, die Beschwerdeführerin während den Beratungen ständig weine und die drei volljährigen Kinder apathisch wirkten. Die Beschwerdeführerin habe dringend um ärztliche Unterstützung gebeten, da sie sich nicht um die Kinder kümmern möge. Sie habe grosse Angst, dass sie sich etwas antun würde.

5.

In Würdigung aller Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen.

5.1 So ist dem SEM beizupflichten, dass es unplausibel erscheint, dass die Beschwerdeführerin und vor allem auch ihre volljährigen Kindern über den Inhalt der Arbeit ihres Ehemannes respektive Vaters kaum etwas wissen. Dass der Ehemann respektive Vater die Beschwerdeführerin und ihre Kinder nicht von vorneherein über seine behaupteten Geschäfte mit den Rebellen orientiert haben will, ist nicht auszuschliessen. Dass er aber während den mehr als zehn Jahren, in denen er nach Angaben der Beschwerdeführerin bei der Polizei gearbeitet haben soll, zu Hause nie etwas über seine ansonsten nicht hochvertrauliche Arbeit (gemäss Schilderungen der Beschwerdeführerin das Einholen von Unterlagen zwecks Ausstellung und Verlängerung von Inlandspässen) oder über sein Arbeitsumfeld berichtet haben soll, so dass die Beschwerdeführerin von administrativen Arbeiten spricht, während D._______ vermutet, dass sein Vater Verbrecher jage, und D._______ von Besuchen von Arbeitskollegen seines Vaters bei ihnen berichtet, von denen die Mutter nicht die geringste Ahnung haben will, erscheint abwegig und überzeugt auch mit Blick auf das Argument, er habe seine Familie dadurch schützen wollen, nicht. Vielmehr entsteht dadurch, wie vom SEM zu Recht angeführt, der Eindruck, der Beruf des Ehemannes respektive Vaters - und damit die Grundlage ihrer Verfolgungsvorbringen - sei erfunden. Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführerin und ihre volljährigen Kinder Angaben über den Karriereverlauf respektive den Arbeitsort des Ehemannes beziehungsweise Vaters machen konnten, sind doch auch ihre diesbezüglichen Ausführungen wenig detailliert und ersetzen plausible Schilderungen betreffend den Inhalt der Arbeit des Ehemannes respektive Vaters beziehungsweise dessen Arbeitsumfeld nicht.

5.2 Des Weiteren ist auch nicht nachvollziehbar, wieso die Beschwerdeführerin und ihre volljährigen Kinder, auch nachdem sie in I._______ ins Flugzeug gestiegen sind, noch derart wenig über die Gründe der Entführung ihres Ehemannes respektive Vaters wussten, machte der Bruder der Beschwerdeführerin in seinem Schreiben vom 1. Februar 2016 doch geltend, dass er - und sogar seine Schwester J._______ - bereits seit geraumer Zeit über die Probleme des Ehemannes respektive Vaters informiert gewesen sei. Vor diesem Hintergrund wäre zu erwarten gewesen, dass der Bruder die Beschwerdeführerin und ihre volljährigen Kinder spätestens auf der Reise nach oder während des mehrtägigen Aufenthaltes in I._______ - und nicht erst nach Ergehen des erstinstanzlichen Asylentscheids mittels Brief an die Schweizerischen Behörden - über die genauen Gründe ihrer Flucht und mithin über die Probleme ihres Ehemannes respektive Vaters orientiert hätte. Des Weiteren ist auch nicht verständlich, wie insbesondere die Beschwerdeführerin, aber auch ihre volljährigen Kinder, nicht gemerkt haben sollen, dass ihr Ehemann respektive Vater im August 2015 derart malträtiert wurde, dass er - nach Angaben des Bruders der Beschwerdeführerin in seinem Brief - kaum mehr auf eigenen Beinen habe stehen können. So sind ihren Befragungsprotokollen weder entsprechende Vermutungen, noch Hinweise dafür zu entnehmen, dass der Ehemann respektive Vater Anfang August 2015 länger nicht nach Hause gekommen war. Stattdessen sagten alle ohne jeglichen Vorbehalt aus, dem Ehemann beziehungsweise Vater sei Anfang August 2015 gekündigt worden, weshalb er sich dagegen gewehrt habe. Eine solche Einsprache gegen seine Entlassung macht aber vor dem Hintergrund des Vorbringens des Bruders der Beschwerdeführerin in seinem Brief keinerlei Sinn, hätte sich der Ehemann respektive Vater doch kaum gegen eine Kündigung seines Arbeitsverhältnisses zur Wehr gesetzt, wenn sein Arbeitgeber tatsächlich herausgefunden hätte, dass er unberechtigt Pässe an Staatsfeinde ausgestellt hatte.

5.3 Überdies erscheint es äusserst zweifelhaft, dass die Personen, welche den Ehemann - gemäss Brief des Bruders der Beschwerdeführerin - im August 2015 entführt haben sollen, diesen nach dreitägiger Haft und Folter unbeaufsichtigt freiliessen, damit er eine Liste mit Namen von Rebellen besorgen könne, die er auch in Begleitung eines der Entführer hätte holen können, und dabei das nicht unerhebliche Risiko eingingen, dass er die Flucht ergreift. So widerspricht es denn auch jeglicher Logik, dass der Ehemann - wenn den Schilderungen des Bruders in seinem Brief Glauben geschenkt würde und er im August 2015 tatsächlich freigekommen wäre - sich von August bis Oktober 2015 in seiner Wohnung in C._______ (nach Angaben der Beschwerdeführerin die Meldeadresse der Familie) aufgehalten haben soll. Vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass er, wenn er die Liste mit den Namen von Rebellen nicht herausgeben wollte oder konnte, sofort nach seiner Freilassung mit seiner Familie geflohen oder untergetaucht wäre. In jedem Fall erscheint es aber nicht plausibel, dass der Beschwerdeführerin und ihren Kindern im Oktober 2015 noch Reisepässe ausgestellt worden wären, wenn deren Ehemann respektive Vater die Liste mit den Namen der Rebellen nicht an dessen Entführer ausgehändigt hätte. So ist angesichts des Zwecks der Festnahme des Ehemanns im August 2015 - eine Liste mit Namen von Rebellen zu erhalten, denen er in seiner Funktion als Polizist Dokumente ausgestellt haben soll - davon auszugehen, dass hinter der ersten Entführung staatliche Akteure gestanden haben müssten. Selbst wenn der Ehemann seinen Entführern von August 2015 die gewünschte Liste mit den Namen der Rebellen ausgehändigt hätte, was sich dem Schreiben des Bruders der Beschwerdeführerin nicht entnehmen lässt, hätte er sich - aus Angst vor der Rache der Rebellen respektive weiterer Massnahmen seitens staatlicher Akteure - wohl kaum in seiner Wohnung in C._______ aufgehalten, sondern wäre mit seiner Familie ebenfalls untergetaucht, bis der Bruder der Beschwerdeführerin die Reisepässe verfügbar gemacht hätte. Die Annahme, dass für die zweite Entführung im Oktober 2015 auch der Staat verantwortlich gewesen ist, ist vor dem Hintergrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführerin und ihren Kindern kurze Zeit davor beziehungsweise danach Reisepässe ausgestellt wurden, aber ebenfalls unplausibel. Folglich kommt einzig in Frage, dass für die zweite Entführung die Rebellen verantwortlich waren. Unter diesen Umständen wäre aber davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder - welche eigenen Angaben zufolge in I._______ Verwandte haben - innerhalb der Russischen Föderation über eine zumutbare Fluchtalternative verfügen (vgl. BVGE 2009 Nr. 52 E. 10.2.5,
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 17 E. 8.3.3 sowie Urteil des BVGer D-7054/2014 und D-7056/2014 vom 22. April 2015 E. 5.5 [als Referenzurteil publiziert]).

5.4 Selbst wenn den Ausführungen des Bruders der Beschwerdeführerin sowie ihrer Ahnungslosigkeit und der Ahnungslosigkeit ihrer Kinder Glauben geschenkt würde und sich bereits im August 2015 ein fluchtauslösendes Ereignis zugetragen hat - was eine Ausstellung der Reisepässe vor der zweiten Entführung im Oktober 2015 erklären würde - ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin und ihre Kinder ihre Reisepässe zerstört haben. Zusammen mit den ungereimten Aussagen der Beschwerdeführerin und ihrer volljährigen Kinder betreffend die Reise von C._______ nach I._______, erweckt dies den Verdacht, dass die Beschwerdeführerin und ihre Angehörigen etwas zu verbergen haben. Dies wiederum erhärtet die Zweifel an ihren Asylvorbringen.

5.5 Ohnehin vermochten die Beschwerdeführerin und ihre volljährigen Kinder die Ereignisse seit dem 14. respektive 15. Oktober 2015 nicht glaubhaft zu schildern. So ist dem SEM mit Verweis auf seine Verfügungen betreffend die Beschwerdeführerin und ihre volljährigen Kinder zuzustimmen, dass diese sich zu den Ereignissen vom 14. respektive 15. Oktober 2015 wiederholt widersprochen haben. Ihre dazu auf Nachfrage hin vorgebrachten Erklärungen vermögen diese Widersprüche nicht auszuräumen. Vielmehr erwecken sie den Eindruck, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder hätten sich zwischen den Kurzbefragungen und den einlässlichen Anhörungen über ihre jeweiligen Aussagen abgesprochen. Dies wiederum deutet darauf hin, dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder nicht selbst erlebt, sondern erfunden sind. Besonders auffällig erscheint dies bezüglich den Angaben zum Ort, an dem D._______ die Beschwerdeführerin nach der Entführung gefunden habe. Während die Beschwerdeführerin bei ihrer eingehenden Anhörung D._______s Version anlässlich dessen Kurzbefragung zu Protokoll gegeben hat, passte D._______ seine Aussage anlässlich der eingehenden Anhörung an jene an, welche seine Mutter bei ihrer Kurzbefragung vorgetragen hatte. Dass die Beschwerdeführerin - wie von D._______ vorgetragen - bei der eingehenden Anhörung aus Angst seine Version zu Protokoll gegeben habe, überzeugt mit Blick darauf, dass beide beim geschilderten Vorfall anwesend gewesen sein wollen, nicht. Ferner führte die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Kurzbefragung an, D._______ habe ihren Bruder angerufen, nachdem die Entführer das Haus verlassen hätten. D._______ trug anlässlich seiner Kurzbefragung demgegenüber vor, seine Mutter habe ihren Bruder nach der Entführung telefonisch kontaktiert. Die auf Nachfrage hin vorgebrachte Erklärung, die Beschwerdeführerin und D._______ hätten sich erst in der Schweiz - Monate nach dem Ereignis - darüber unterhalten, wer den Bruder respektive Onkel angerufen habe, woraufhin sich die Beschwerdeführerin telefonisch von ihrem Bruder habe bestätigen lassen, dass sie ihn angerufen habe, ist wenig glaubhaft. So wäre doch gerade infolge der Abwesenheit von E._______ und F._______ anlässlich der Entführung des Vaters zu erwarten gewesen, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder den Hergang dieses Vorfalls bereits vor ihrer Ausreise diskutiert hätten. Schliesslich gab F._______ anlässlich ihrer Kurzbefragung zu Protokoll, dass die Beschwerdeführerin und D._______ noch am 15. Oktober 2015 ins Dorf der Grosseltern, wo sie und E._______ sich zu dieser Zeit aufgehalten hätten, gekommen seien und die Familie noch am gleichen Tag zur Tante H._______ nach C._______ gefahren sei, von wo aus sie in der Folge
bei verschiedenen Verwandten untergekommen seien. Im Widerspruch dazu gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, sie und D._______ seien am 15. Oktober 2015 von ihrer Wohnung aus zu ihrer Schwester H._______ gefahren. Am nächsten Tag seien sie dann zuerst ins Dorf ihrer Eltern und anschliessend zu Verwandten ihres Vaters gefahren. Angesichts dieser und der in den angefochtenen Verfügungen zusätzlich erwähnten Ungereimtheiten, erscheint der Vorfall vom 14. respektive 15. Oktober 2015 nicht glaubhaft.

5.6 Schliesslich erscheint es auch unglaubhaft, dass lediglich die Beschwerdeführerin und ihre Kinder von Verfolgung bedroht sind, während ihr Bruder, der bei der ersten Verhaftung des Ehemannes respektive Vaters im August 2015 gar dabei gewesen sein will, sowie die anderen Angehörigen der Beschwerdeführerin respektive ihres Mannes unbehelligt in Tschetschenien weiterleben können. In diesem Zusammenhang ist auch nicht nachvollziehbar, wieso die Schwester der Beschwerdeführerin nochmals Anzeige bei der Staatsanwaltschaft erstattet hat, nachdem die Anzeige der Beschwerdeführerin angeblich mit Drohungen gegen Leib und Leben verbunden war.

5.7 Nach dem Gesagten und mit Verweis auf die in den angefochtenen Verfügungen der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder darüber hinaus angeführten Ungereimtheiten unter anderem betreffend deren Biographie (Arbeitstätigkeit und Schulbildung), ging das SEM zutreffenderweise von der Unglaubhaftigkeit ihrer Asylvorbringen aus und hat ihre Asylgesuche mithin zu Recht abgelehnt. Daran ändert auch das Vorbringen, es gehe der Beschwerdeführerin und ihren Kinder psychisch sehr schlecht, wie auch das Schweizerische Rote Kreuz bestätigt habe, weshalb sie sich widersprüchlich geäussert hätten, nichts. So wurden keine ärztlichen Zeugnisse eingereicht, die konkrete psychische Einschränkungen der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder mit Einfluss auf deren Befragungsfähigkeit belegen würden. Die am Flughafen unter anderem aufgrund der Appetitlosigkeit und Apathie der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder durchgeführten Untersuchungen weisen auch nicht auf entsprechende Beschwerden hin.

6.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Ihre Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

7.

7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG [SR 142.20]).

Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG).

7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG beziehungsweise Art. 1A FK erfüllen.

7.2.2 Den Beschwerdeführenden ist es - wie vorstehend dargelegt - nicht gelungen, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend keine Anwendung findet. Sodann sind keine konkreten Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK ersichtlich, die den Beschwerdeführenden im Heimat- oder Herkunftsstaat drohen könnten. Daran vermag auch der Verweis in der Rechtsmitteleingabe vom 3. Februar 2015 auf Berichte des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge und von "Memorial" betreffend rechtswidrige Festnahmen und Verschwindenlassen nichts zu ändern, da die Beschwerdeführenden keine entsprechende Gefahr bezüglich ihrer Person glaubhaft machen konnten.

7.2.3 Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

7.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Urteil vom 23. Dezember 2009 (vgl. BVGE 2009/52) eingehend mit der Lage in Tschetschenien befasst und ist zum Schluss gelangt, es herrsche dort keine Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen Auseinandersetzungen, weshalb der Wegweisungsvollzug abgewiesener tschetschenischer Asylbewerber in der Regel zumutbar sei. Die Situation in der Heimat der Beschwerdeführenden hat sich seither weiter beruhigt. Zwar ist die Bewegungsfreiheit angesichts der hohen Präsenz von Sicherheitsbeamten in und um Grosny eingeschränkt. Auch kommt es immer noch zu Gefechten mit Extremisten. So verübten islamistische Rebellen am 4. Dezember 2014 einen Angriff auf einen Verkehrspolizeiposten ausserhalb von Grosny und anschliessend auf ein Medienhaus im Zentrum der Stadt, welcher mehrere Todesopfer gefordert hat. Seither wurde aber nicht mehr von Vorfällen entsprechenden Ausmasses berichtet. So kann Tschetschenien derzeit denn auch insgesamt - im Unterschied zur Nachbarrepublik Dagestan, die eine grössere ethnische Heterogenität aufweist und in der mehrere Gruppen um politischen und ökonomischen Einfluss ringen - als relativ stabil bezeichnet werden (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ], Der Krieg in den Köpfen, 7. Februar 2014; NZZ, Diktatur im Kaukasus, Kadyrows unheimlicher Schatten, 4. April 2015; vgl. ferner Urteile des BVGer D-3406/2015 vom 9. Juni 2015 E. 7.3.1 und D-7213/2013 vom 2. September 2014 E. 6.3.1).

Gemäss dem oben erwähnten Urteil vom 23. Dezember 2009 erweist sich indessen der Wegweisungsvollzug für gewisse Kategorien von Personen nach Tschetschenien als unzumutbar, da ihnen weiterhin Menschenrechtsverletzungen drohen können: Aktivisten der Zivilgesellschaft, kritische Journalisten, Rebellen und deren Familienangehörige, Aufständische, die nach der Amnestierung eine Integration in die tschetschenischen Sicherheitskräfte verweigert haben, Personen mit Verbindung zum Mashkadov-Regime, die sich weigerten, sich dem Kadyrow-Regime zu unterstellen, Personen, die Menschenrechtsverletzung vor internationalen Gerichten geltend machten sowie Dienstverweigerer (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.2.3). Die Beschwerdeführenden gehören indessen keiner dieser Kategorien an, weshalb der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich als zumutbar bezeichnet werden kann.

7.3.2 Es bleibt im Folgenden zu prüfen, ob allenfalls individuelle Gründe gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen könnten.

7.3.2.1 Die Beschwerdeführerin ersuchte während des vorinstanzlichen Verfahrens um ärztliche Behandlung, insbesondere durch einen Psychiater. So habe sie grosse Angst, dass sie sich etwas antue. Gemäss den Akten wurden ihr infolgedessen angsthemmende und beruhigende Pharmazeutika, das heisst [Medikamente], verschrieben. Ferner klagte sie über ein Herzleiden und ersuchte um bestimmte Medikamente. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin - sollte sie angesichts dieser Beschwerden eine weitere Behandlung benötigen - in Tschetschenien, und alternativ in anderen Teilen der Russischen Föderation, sowohl bezüglich allfälliger somatischer als auch bezüglich möglicher psychischer Leiden ausreichend medizinisch versorgt werden könnte, sie auch tatsächlich Zugang zu den bestehenden Behandlungsmöglichkeiten hat und sie diese weitestgehend unentgeltlich wird erhalten können (vgl. Urteil des BVGer E 4413/2011 vom 4. Juli 2013 E. 6.1.2 m.w.H.).

Bezüglich der Äusserung der Beschwerdeführerin, sie habe Angst, dass sie sich etwas antue, hat die mit dem Vollzug beauftragte schweizerische Behörde allenfalls zweckdienliche Massnahmen zu ergreifen, um einer von ihr ausgehenden Selbstgefährdung bei der Überstellung nach Tschetschenien entgegenzuwirken.

7.3.2.2 Es bestehen auf individueller Ebene auch keine anderen Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführenden bei ihrer Rückkehr nach Tschetschenien in eine konkrete, ihre Existenz bedrohende Situation geraten könnten. So arbeitete die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge bis im Jahr 2014 in einem Laden und [weitere Erwerbstätigkeit]. Ferner verfügt die Beschwerdeführerin in C._______ über eine Eigentumswohnung. Schliesslich hat sie in C._______ und in ihrem Heimatdorf mehrere Geschwister sowie ihre Eltern, welche sie bei Bedarf bei einer Rückkehr nach Tschetschenien unterstützen können.

7.3.3 Insgesamt kann der Vollzug der Wegweisung sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar bezeichnet werden.

7.4 Schliesslich ist davon auszugehen, dass der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG). Es obliegt den Beschwerdeführenden, bei der Beschaffung allfällig notwendiger Dokumente mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).

7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
-4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG).

8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung einer Überprüfung gemäss Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG beziehungsweise Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG standhält. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

9.
Da die Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführerin und ihrer volljährigen Kinder von vorneherein als aussichtslos zu bezeichnen waren, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, inklusive Verbeiständung, abzuweisen. Der Antrag bezüglich der Vereinigung der Verfahren der Beschwerdeführenden mit den Verfahren der volljährigen Kinder respektive Geschwister, E._______, F._______ und D._______, ist mit Verweis auf das Dokument A17/1 im N-Dossier (...) ebenfalls abzuweisen. Nachdem einer Verfahrensvereinigung abgesehen davon aber nichts entgegengestanden hätte, da die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin und ihrer volljährigen Kinder ein und denselben Lebenssachverhalt betrafen, sind lediglich im vorliegenden Beschwerdeverfahren Kosten zu erheben.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung, inklusive Verbeiständung, wird abgewiesen.

3.
Das Gesuch um Vereinigung der Verfahren der Beschwerdeführenden mit den Verfahren E-682/2016 (F._______), E-690/2016 (E._______) und E-691/2016 (D._______) wird abgewiesen.

4.
Die Kosten für das vorliegende Verfahren und die Verfahren E-682/2016 (F._______), E-690/2016 (E._______) und E-691/2016 (D._______) sind allesamt im vorliegenden Verfahren der Beschwerdeführenden zu verlegen und auf Fr. 600.- festzusetzen. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

5.
Es ist keine Parteientschädigung geschuldet.

6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM, die Flughafenpolizei und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Regina Derrer
Decision information   •   DEFRITEN
Document : E-692/2016
Date : 18. Februar 2016
Published : 26. Februar 2016
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 28. Januar 2016


Legislation register
Abk Flüchtlinge: 33
AsylG: 3  5  6  7  8  29  44  105  106  108  111  111a
AuG: 83
BGG: 83
EMRK: 3
VGG: 31  32  33  37
VwVG: 5  48  49  52
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
[noenglish] • [noenglish] • [noenglish] • adult • advance on costs • air traffic • airport • arrest • asylum law • asylum legislation • asylum seeker • authorization • biography • birth certificate • brother and sister • brother-in-law • cantonal administration • category • certification • child • clarification • communication • convention relating to the status of refugees • copy • correspondence • crisis • danger • day • death • decision • declaration • departure • dictatorship • dimensions of the building • doctor • document • doubt • duration • e-mail • effect • employee • employer • enclosure • entry • ethnic • evaluation • execution • extent • false statement • family • father • federal administrational court • fellow worker • file • flight • form and content • function • grandparents • hamlet • handcuffs • heart complaint • history • home country • icrc • integration • intention • journalist • judge sitting alone • judicature without remuneration • judicial agency • knowledge • labeling • legal representation • letter • letter of complaint • life • lower instance • man • meadow • member of the armed forces • mental illness • month • mother • need • newspaper • night • original • outside • painter • police • position • preliminary acceptance • presence • presumption • question • relationship • replacement • request to an authority • residence • retention at airport at entry • revenge • rice • right to review • room • russia • sojourn grant • spouse • statement of affairs • statement of reasons for the adjudication • suspicion • swiss authority • swiss citizenship • taxi • telephone • term of imprisonment • third party country • threat • time limit • uncle • union of proceedings • wine • within
BVGE
2014/26 • 2013/37 • 2011/24 • 2009/52 • 2008/34
BVGer
D-3406/2015 • D-7054/2014 • D-7056/2014 • D-7213/2013 • E-4413/2011 • E-682/2016 • E-690/2016 • E-691/2016 • E-692/2016
EMARK
2005/17