Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-691/2016

Urteil vom 18. Februar 2016

Einzelrichterin Christa Luterbacher,

Besetzung mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli,

Gerichtsschreiberin Regina Derrer.

A._______,geboren am (...),

Russland,

Parteien vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz,

Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 28. Januar 2016 / N (...).

Sachverhalt:

A.

A.a Der Beschwerdeführer - ein russischer Staatsangehöriger tschetschenischer Ethnie, zuletzt wohnhaft in B._______ - verliess seine Heimat eigenen Angaben zufolge am 2. Januar 2016 zusammen mit seiner Mutter und seinen drei Geschwistern mit dem Taxi in Richtung C._______. Von dort aus reiste er am 8. Januar 2016 mit dem Flugzeug in die Schweiz weiter. Am 9. Januar 2016 stellte er zusammen mit seiner Mutter und seinen drei Geschwistern am Flughafen (...) ein Asylgesuch. Gleichentags wurde ihnen die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und für maximal 60 Tage der Transitbereich des Flughafens (...) als Aufenthaltsort zugewiesen. Am 11. Januar 2016 wurden der (...) Beschwerdeführer und seine Mutter zu ihrer Person und summarisch zu ihren Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person). Am darauffolgenden Tag fanden die Befragungen zur Person der beiden volljährigen Geschwister des Beschwerdeführers, D._______ und E._______, statt. Am 19. Januar 2016 wurden der Beschwerdeführer, seine Mutter und seine volljährigen Geschwister im Rahmen der einlässlichen Bundesanhörung nach Art. 29 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 29 Anhörung zu den Asylgründen - 1 Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1    Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1bis    Es zieht nötigenfalls eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher bei.
2    Die Asylsuchenden können sich zusätzlich auf eigene Kosten von einer Person und einer Dolmetscherin oder einem Dolmetscher ihrer Wahl, die selber nicht Asylsuchende sind, begleiten lassen.
3    Über die Anhörung wird ein Protokoll geführt. Dieses wird von den Beteiligten unterzeichnet.
AsylG (SR 142.31) nochmals im Detail zu ihren Asylgründen angehört. Anlässlich der Befragungen zur Person und der Bundesanhörungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgendes geltend:

A.b Der Vater des Beschwerdeführers habe - so viel der Beschwerdeführer wisse - in B._______, F._______ und G._______ als Polizist gearbeitet. Der Beschwerdeführer sei noch relativ klein gewesen, als er mit dieser Arbeit begonnen habe. Den offiziellen Namen des Arbeitgebers seines Vaters kenne er nicht. So sei er sich nicht einmal sicher, ob der Vater bei der Armee oder bei der Polizei angestellt gewesen sei. Auch wisse er nicht, für welche Einheit er gearbeitet habe. Er vermute, der Vater habe Kriminelle gejagt. Den Namen des Vorgesetzten seines Vaters kenne er auch nicht. Allerdings könne er sich an einen Freund seines Vaters, der mit ihm gearbeitet habe und sie oft besuchen gekommen sei, erinnern. Den Namen dieses Freundes wisse er aber nicht mehr, da es schon eine Weile her sei, seit er diesen zuletzt gesehen habe. Im Generellen wisse er nicht viel über die Arbeit seines Vaters, da er sich für militärische Sachen nicht interessiert habe und seinem Vater somit keine diesbezüglichen Fragen gestellt habe.

Am 3. August 2015 sei seinem Vater bei der Arbeit gekündigt worden, weshalb er schriftlich Anzeige bei seinem Arbeitgeber erstattet und sich nach den Gründen seiner Entlassung erkundigt habe. Wie er von seiner Mutter erfahren habe, habe der Vater danach drei oder vier Mal Drohanrufe erhalten. Man habe ihn dazu bringen wollen, seine Anzeige zurückzuziehen. Er sei dieser Aufforderung aber nicht nachgekommen.

In der Nacht vom 14. auf den 15. Oktober respektive Dezember 2015 - seine mitreisenden Geschwister seien bei seinen Grosseltern mütterlicherseits im Heimatdorf zu Besuch und mithin nicht zu Hause gewesen - seien mehrere Personen, die akzentfrei russisch gesprochen hätten und nach Angaben seiner Mutter maskiert und uniformiert gewesen seien, in ihre Wohnung in B._______ eingebrochen, während sie geschlafen hätten, und hätten seinen Vater entführt. Er selbst habe die Einbrecher nicht gesehen, da er während deren Aufenthalt in der Wohnung daran gehindert worden sei, sein Zimmer zu verlassen. Nachdem die Männer verschwunden seien und er seine Zimmertüre wieder habe öffnen können, habe er seine Mutter weinend und unter Schock stehend in ihrem Zimmer vorgefunden. Sie habe ihm erklärt, dass der Vater entführt worden sei. Nach einem Telefonanruf habe der Onkel mütterlicherseits ihn und seine Mutter in ihrer Wohnung in B._______ abgeholt und sie zu sich respektive zu einer Tante mütterlicherseits gebracht. Danach hätten sie an verschiedenen Orten bei verschiedenen Verwandten gewohnt, bevor sie ausgereist seien.

Weshalb sein Vater entführt worden sei, wisse der Beschwerdeführer nicht. Er könne sich denn auch nicht vorstellen, dass sein Vater am Arbeitsplatz Probleme gehabt habe, sei er doch ein fleissiger und guter Arbeiter gewesen. Aber wahrscheinlich steckten die Behörden dahinter.

[Im Oktober] respektive Dezember 2015 habe seine Mutter eine Vermisstenanzeige betreffend seinen Vater eingereicht. Bei welchen Behörden sie diese Anzeige deponiert habe, wisse er nicht. Danach sei sie zwei oder drei Mal auf ihrem Mobiltelefon kontaktiert worden. Man habe ihr gedroht, sie und ihre Familie ebenfalls zu entführen, wenn sie die Anzeige nicht zurückziehe. Nach diesen Anrufen hätten sein Onkel und seine Tante entschieden, dass es für sie zu gefährlich sei, in ihrem Heimatstaat zu bleiben, und dass sie diesen verlassen müssten.

Am 2. Januar 2016 hätten er, seine Mutter und seine drei Geschwister B._______ schliesslich mit dem Taxi verlassen und seien gleichentags respektive am 6. oder 7. Januar 2016 in C._______ angekommen, wo sie bis zu ihrem Abflug am 8. Januar 2016 bei Verwandten gelebt hätten. Die ältere Schwester des Beschwerdeführers, welche verheiratet sei und (...) Kinder habe, deren Ehemann er aber nicht kenne, sowie mehrere Tanten und Onkel mütterlicher- und väterlicherseits lebten nach wie vor in Tschetschenien.

A.c [Weitere Verfolgungsvorbringen des Beschwedeführers].

A.d Gemäss den vorinstanzlichen Akten fand die Grenzpolizei des Flughafens (...) die zerstörten Reisepässe des Beschwerdeführers, seiner Mutter und seiner mitreisenden Geschwister. So sei jeweils nur noch die Personalienseite vorhanden, während der Einband und sämtliche Inhaltsseiten entfernt und entsorgt worden seien. Die Ausweisprüfstelle der Kantonspolizei (...) befand die Reisepässe daher als gesamthaft verfälscht. Die Personalienseiten enthielten demgegenüber keine Fälschungsmerkmale. Ihnen ist zu entnehmen, dass alle Reisepässe zwischen dem 7. und dem 19. Oktober 2015 ausgestellt wurden (Beschwerdeführer: [...] Oktober 2015; Mutter des Beschwerdeführers: [...] Oktober 2015; H._______: [...] Oktober 2015; E._______: [...] Oktober 2015; D._______: [...] Oktober 2015). Danach befragt, was mit den Reisepässen passiert sei, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er dies nicht genau wisse, dass seine Mutter der Grenzpolizei einfach nur eine Seite des Reisepasses übergeben habe. Weshalb die Reisepässe vor respektive nur kurz nach dem fluchtauslösenden Ereignis ausgestellt worden waren, könne er nicht erklären. Vielleicht habe seine Familie irgendwo hinreisen wollen.

Weiter legten der Beschwerdeführer wie auch seine Mutter und seine mitreisenden Geschwister - mit Ausnahme seines jüngsten Bruders H._______, für den eine Kopie seines Geburtsscheins eingereicht wurde - Kopien ihrer russischen Inlandspässe ins Recht. Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Kurzbefragung an, nicht zu wissen, wo sich die Originale dieser Dokumente befinden. Im Rahmen der einlässlichen Anhörung gab er zu Protokoll, dass alle Dokumente der Familie im Safe gelegen hätten, welcher von den Einbrechern in der Nacht vom 14. auf den 15. Oktober 2015 gestohlen worden sei.

Mit E-Mail vom 19. Januar 2016 traf bei der Polizei am Flughafen (...) eine elektronische Kopie einer Anzeige der Tante des Beschwerdeführers an die Staatsanwaltschaft F._______ vom 19. Januar 2015 ein. Dieser ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass der Vater des Beschwerdeführers in der Nacht auf den 15. Oktober 2015 entführt worden sei, die Mutter des Beschwerdeführers von Unbekannten aufgesucht und bedroht worden sei, nachdem sie bei der Staatsanwaltschaft von B._______ wegen der Entführung ihres Mannes Anzeige erstattet habe, und die anzeigeerstattende Tante von unbekannten Leuten über den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers und seiner Familie befragt und bedroht worden sei. Mit demselben E-Mail wurde ferner eine elektronische Kopie einer Bescheinigung des Anwaltskollegiums F._______ vom 19. Januar 2015 eingereicht. Diesem Dokument ist zu entnehmen, dass dieselbe Tante des Beschwerdeführers bei der genannten Organisation aus denselben Gründen wie bei der Staatsanwaltschaft Anzeige erstattet hat.

Am 20. Januar 2016 traf schliesslich ein E-Mail einer in der Schweiz lebenden Verwandten des Beschwerdeführers ein, in welchem diese darum ersucht, ihre Koordinaten an die Familie des Beschwerdeführers weiterzuleiten, damit diese mit ihr in Kontakt treten können.

B.

Mit Verfügung vom 28. Januar 2016 - gleichentags eröffnet - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und wies ihn aus dem Transitbereich des Flughafens (...) weg. Zur Begründung hielt es im Wesentlichen fest, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG nicht standhielten respektive nicht genügend intensiv seien, um asylrelevant zu sein, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei. Den Wegeweisungsvollzug erachtete es als zulässig, zumutbar und möglich. Auf die genaue Entscheidbegründung wird in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

C.
Mit Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht vom 3. Februar 2016 liess der Beschwerdeführer gegen diesen SEM-Entscheid Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, es sei ihm Asyl zu gewähren, zumindest sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen, eventualiter sei er wegen Unzulässigkeit, allenfalls Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Ferner liess er beantragen, es sei ihm die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und es seien sein Verfahren und die Verfahren seiner Mutter respektive seines jüngsten Bruders und seiner mitreisenden volljährigen Geschwister, D._______ und E._______, zu vereinigen. Schliesslich liess er darum ersuchen, dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm die unentgeltliche Rechtspflege, inklusive Verbeiständung, zu gewähren sei.

Der Beschwerde wurde eine Kopie der Personalienseite des Reisepasses des Beschwerdeführers beigelegt.

Auf die Beschwerdebegründung wird in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

D.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Februar 2016 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Beschwerde form- und fristgerecht sei und ihr mithin aufschiebende Wirkung zukomme.

E.

Die Geschwister und die Mutter des Beschwerdeführers liessen ebenfalls am 3. Februar 2016 gegen die sie betreffenden Verfügungen vom 28. Januar 2016 Beschwerde erheben. Die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts in ihren Verfahren ergehen gleichzeitig mit dem vorliegenden Entscheid.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG, Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
und Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.

1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111 Einzelrichterliche Zuständigkeit - Die Richter entscheiden in folgenden Fällen als Einzelrichter:
a  Abschreibung von Beschwerden infolge Gegenstandslosigkeit;
b  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
c  Entscheid über die vorläufige Verweigerung der Einreise am Flughafen und Zuweisung eines Aufenthaltsorts am Flughafen;
d  ...
e  mit Zustimmung eines zweiten Richters: offensichtlich begründete oder unbegründete Beschwerden.
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche Beschwerde. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.382
1    Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.382
2    Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet.
AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4.

4.1 Das SEM hielt in seiner ablehnenden Verfügung bezüglich Flüchtlingseigenschaft und Asyl im Wesentlichen Folgendes fest:

4.1.1 Der Beschwerdeführer habe weder über die Arbeit seines Vaters, noch über dessen Entführung, die Gründe seiner Verfolgung und die Drohungen gegenüber seiner Mutter stichhaltige und detaillierte Angaben machen können. So habe er weder den Anfang der Polizeikarriere noch den Rang seines Vaters bei der Polizei nennen können. Auch der offizielle Name des Arbeitgebers des Vaters, die Bezeichnung seiner Einheit und der Namen seines Vorgesetzten entzögen sich seiner Kenntnis. Zu den Arbeitskollegen des Vaters habe er lediglich sehr pauschale Angaben gemacht, indem er ausgeführt habe, dass ein Mann jeweils seine Familie besucht und sehr nett gewesen sei, er sich jedoch nicht mehr an dessen Namen erinnern könne. Bezüglich des Inhaltes der Arbeit seines Vaters habe er im Widerspruch zu seiner Mutter - welche ausgeführt habe, ihr Ehemann sei administrativen Arbeiten nachgegangen - angegeben, dass dieser vermutlich Kriminelle gejagt habe. Es könne nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer über Jahre hinweg mit seinem Vater zusammengelebt habe, ohne in der Lage zu sein, über irgendwelche Detailinformationen bezüglich dessen Arbeit zu verfügen. Seine substanzlosen Antworten erweckten vielmehr den Eindruck, dass die geschilderte Polizeiarbeit seines Vaters erfunden sei. Auch die Aussagen des Beschwerdeführers zur Entführung seines Vaters seien dürftig und zum Teil widersprüchlich ausgefallen. So habe er keinerlei Angaben über dessen mögliche Probleme machen können. Weiter habe er anlässlich der Kurzbefragung - anders als seine Mutter - angegeben, dass sein Vater am 15. Dezember 2015 entführt worden sei. Seine diesbezügliche Erklärung - dass er aufgrund der Entführung eine Panikattacke erlitten habe, anlässlich der Kurzbefragung verwirrt gewesen sei und erst nach der Befragung realisiert habe, dass er Oktober mit Dezember verwechselt habe - vermöge nicht zu überzeugen. So habe doch die Panikattacke von Mitte Oktober 2015 keinen unmittelbaren Zusammenhang mit der im Januar 2016 stattgefundenen Kurzbefragung. Ferner habe der Beschwerdeführer weder die Anzahl der Täter nennen können, noch habe er eine Ahnung gehabt, wer die Männer hätten sein können. Es sei nicht nachvollziehbar, dass eine anwesende und von den Ereignissen stark betroffene Person einen entsprechenden Vorfall nicht substanzreich und überzeugend schildern könne. Daran ändere auch nichts, dass der Beschwerdeführer in seinem Zimmer eingesperrt gewesen sein will, dürfe doch angenommen werden, dass er sich so lange bei seiner Mutter nach den Geschehnissen erkundigt hätte, bis diese ihm eine Antwort zum genauen Ablauf der Ereignisse gegeben hätte. Schliesslich sei der Beschwerdeführer auch nicht in der Lage gewesen, überzeugend über die
telefonischen Drohungen infolge der von der Mutter bei der Polizei aufgegeben Vermisstenanzeige Auskunft zu geben. So habe er nicht angeben können, auf welchem Polizeiposten seine Mutter die Anzeige erstattet habe und ob sie dabei von jemandem begleitet gewesen sei. Auch über die Drohanrufe, das heisst deren genaues Datum und deren Anzahl, habe der Beschwerdeführer keine detaillierten Angaben machen können. Dass seine Mutter ihm nur wenig davon berichtet habe, um ihn zu schützen, sei eine Schutzbehauptung.

Auch wiesen die Asylvorbringen des Beschwerdeführers und jene seiner mitreisenden Familienangehörigen zahlreiche Ungereimtheiten auf. So habe der Beschwerdeführer anlässlich seiner Kurzbefragung zu Protokoll gegeben, die Schule im Jahr (...) respektive im Jahr (...) abgeschlossen zu haben, während seine Mutter anlässlich ihrer Kurzbefragung vorgetragen habe, er hätte die Schule (...) abgeschlossen. Ferner habe seine Mutter bezüglich ihrer Erwerbstätigkeit eine selbständige Arbeit von 2004 bis 2015 erwähnt, während er diesbezüglich ausgesagt habe, dass diese bis vor vier Jahren in einem Lebensmittelgeschäft gearbeitet habe und danach nicht mehr erwerbstätig gewesen sei. Weiter habe er anlässlich der Kurzbefragung angegeben, dass er seine Mutter nach der Entführung des Vaters weinend auf ihrem Bett sitzend vorgefunden habe, um im Widerspruch dazu anlässlich der eingehenden Anhörung auszuführen, dass er seine Mutter auf dem Boden sitzend vorgefunden habe. Die Mutter habe anlässlich der Kurzbefragung gerade umgekehrt angegeben, dass sie von ihm weinend auf dem Boden sitzend vorgefunden worden sei, um anlässlich der eingehenden Anhörung anzugeben, dass sie auf dem Bett gesessen sei und geweint habe. Um diesen Widerspruch zu erklären, habe der Beschwerdeführer vorgetragen, dass er nach den Kurzbefragungen mit seiner Mutter über dieses Thema gesprochen habe und sie vermutlich Angst bekommen habe, weshalb sie während der Anhörung seine Version erzählt habe. Schliesslich habe der Beschwerdeführer bei der Kurzbefragung angegeben, dass er und seine Angehörigen am 2. Januar 2016 von B._______ nach C._______ gefahren seien und für diese Reise vier, fünf oder sechs Tage benötigt hätten. Im Widerspruch dazu habe seine Mutter angegeben, dass sie B._______ am 1. Januar 2016 verlassen hätten und nach zwei Tagen in C._______ angekommen seien. Seine diesbezüglichen Erklärungsversuche, dies sei das erste Mal gewesen, dass er Tschetschenien verlassen habe, und er habe nicht realisiert, dass sie bereits am 2. Januar 2016 in C._______ angekommen seien, da sie sich innerhalb der Stadt an verschiedenen Orten aufgehalten hätten, überzeuge nicht.

4.1.2 Bezüglich des [weiteren Verfolgungsvorbringens des Beschwerdeführers], kam das SEM zum Schluss, dass es sich dabei nicht um einen genügend intensiven Nachteil im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG handle.

[Begründung des SEM bezüglich des weiteren Verfolgungsvorbringens].

4.1.3 Bezüglich der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs führte das SEM aus, dass aufgrund der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG nicht angewendet werden könne. Ferner ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Mit Blick auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hielt das SEM fest, dass sich die Sicherheitslage in Tschetschenien in den letzten Jahren kontinuierlich und nachhaltig verbessert habe. So herrsche heute keine Situation allgemeiner Gewalt mehr vor. Auch die Menschenrechtslage habe sich verbessert. Wahllose Personenkontrollen und Inhaftierungen durch das russische Militär oder tschetschenische Sicherheitskräfte kämen nicht mehr vor. Zurückgegangen seien vor allem auch die Entführungsfälle. Nach Einschätzung der UNO und des Internationalen Komitees des Roten Kreuzes (IKRK) bestehe heute in Tschetschenien auch keine humanitäre Krise mehr. Ebenso sei die medizinische Grundversorgung mittlerweile wieder gewährleistet. Im vorliegenden Fall sprächen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, sei der Beschwerdeführer doch jung, gesund und arbeitsfähig. Auch verfüge er in seinem Heimatland über ein intaktes Beziehungsnetz, das ihn nach wie vor unterstützten könne, sowie über eine gesicherte Wohnsituation.

4.2

4.2.1 Auf Beschwerdeebene wurde einleitend ausgeführt, dass die Asylgründe des Beschwerdeführers eng mit jenen seiner Mutter zusammenhängten, (...). Weiter scheine er grosse psychische Probleme zu haben. Dem Vorhalt des SEM, er habe zur Arbeit seines Vaters nur dürftige Angaben machen können, sei entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer noch jung sei und sich nicht gross mit der Arbeit seines Vaters beschäftigt habe. Er habe gewusst, dass er Polizist sei. Aber was dieser genau gearbeitet habe, habe ihn nicht interessiert. Ferner habe der Vater - wie bereits im Rahmen der Beschwerdeeingabe der Mutter ausgeführt - nicht gewollt, dass seine Familie zu viel über seine Arbeit wisse. Bezüglich des Arguments des SEM, der Beschwerdeführer habe zur Entführung seines Vaters widersprüchliche Angaben gemacht, sei zu erwähnen, dass er - wie auch von seiner Mutter anlässlich ihrer Anhörung ausgeführt - während des Einbruchs in seinem Schlafzimmer eingesperrt gewesen sei, weshalb er nicht gesehen habe, wie sein Vater entführt worden sei. Es sei ihm deshalb unmöglich, die Entführer zu beschreiben. Indes habe er überzeugend darlegen können, was er von seinem Zimmer aus mitbekommen habe.

4.2.2 Bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde mit Verweis auf die Beschwerdeeingabe der Mutter des Weiteren ausgeführt, dass gemäss dem deutschen Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Sicherheits- und Menschenrechtslage in der Nordkaukasusregion weiter angespannt sei. Bei Operationen von Sicherheitskräften unter anderem in Tschetschenien sei es zu schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen wie rechtswidrigen Festnahmen, Folter und anderen Misshandlungen, Verschwindenlassen und aussergerichtlichen Hinrichtungen gekommen. Über Menschenrechtsverletzungen zu berichten, sei schwierig und gefährlich. Nach dem Menschenrechtszentrum "Memorial" seien in Tschetschenien zwischen Oktober und Dezember 2015 zudem mindestens 24 Personen gekidnappt worden. Diese Berichte belegten die Schilderungen des Beschwerdeführers betreffend die Entführung seines Vaters. Nach Berichten von "Memorial" wollten viele das Verschwinden ihrer Familienangehörigen nicht öffentlich machen. Die Mutter des Beschwerdeführers habe eine Anzeige erstattet, weshalb es für ihn und seine Familie in ihrem Heimatstaat gefährlich geworden sei und sie diesen hätten verlassen müssen. Der Wegweisungsvollzug sei auch deshalb unzumutbar, weil sich der Beschwerdeführer und seine Familie psychisch in einer schwierigen Situation befänden. Dies werde vom Schweizerischen Roten Kreuz bestätigt.

4.2.3 Zusammen mit der Beschwerde der Mutter des Beschwerdeführers wurde ein Brief seines Onkels mütterlicherseits vom 1. Februar 2016 eingereicht. Diesem ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass dieser Onkel im August 2015 Augenzeuge einer Festnahme des Vaters des Beschwerdeführers durch bewaffnete und maskierte Leute in Tarnanzügen geworden sei. Nach drei Tagen - der Onkel habe in dieser Zeit über Nachforschungen bei Bekannten nicht herausfinden können, wohin der Vater gebracht worden sei - sei der Vater des Beschwerdeführers wieder freigelassen worden und habe den Onkel um Hilfe gebeten. Er sei in sehr schlechtem Zustand gewesen, habe kaum auf den Beinen stehen können und habe berichtet, dass er gefoltert worden sei. Der Onkel habe ihn schliesslich zu sich nach Hause genommen und gepflegt. Dort habe ihn der Vater über die Gründe seiner Mitnahme und Folter aufgeklärt. Er habe ihm mitgeteilt, dass er geholfen habe, Rebellen Dokumente auszustellen. In Haft sei von ihm unter Folter verlangt worden, dass er eine vollständige Liste derjenigen Rebellen abgebe, denen er Dokumente gemacht habe. Er sei unter dem Vorwand aus der Haft entlassen worden, dass er diese Liste an einem Ort habe und dass niemand ausser ihm diese finden würde. In dieser desolaten Situation habe er den Onkel des Beschwerdeführers gebeten, ihm zu helfen, über seine Bekannten Auslandspässe für ihn und seine Familie auszustellen, damit sie das Heimatland verlassen könnten. Der Onkel habe dies dann in die Wege geleitet, habe der Mutter des Beschwerdeführers und ihrer Familie aus Sicherheitsgründen aber nichts von dieser ganzen Geschichte erzählt. Im Grunde wüssten die Mutter des Beschwerdeführers und ihre Kinder noch heute weder über die erste Entführung, noch über die Folter Bescheid. Während der dreitätigen Haft habe die Mutter geglaubt, der Vater sei bei der Arbeit. Die einzige, die der Onkel des Beschwerdeführers in die Angelegenheit eingeweiht habe, sei eine Tante mütterlicherseits, I._______, gewesen. Am 15. Oktober 2015 sei der Vater dann erneut entführt worden. Die Mutter des Beschwerdeführers habe deswegen [im Oktober] 2015 eine Vermisstenanzeige bei der Polizei erstattet. Daraufhin habe sie Drohanrufe erhalten und sei zum Rückzug der Anzeige aufgefordert worden. Der Onkel des Beschwerdeführers und seine Tante I._______ seien dann in die Wohnung der Eltern des Beschwerdeführers in B._______ gereist, wo sie von Nachbarn erfahren hätten, dass Armeeangehörige dorthin gekommen seien und zur Mutter des Beschwerdeführers und zu deren Kindern Fragen gestellt hätten. Danach hätten sich der Onkel und die Tante I._______ entschieden, den Beschwerdeführer und seine Angehörigen nach C._______ zu bringen, damit diese ausreisen könnten. Die
Pässe der Familienmitglieder habe der Onkel glücklicherweise bei sich gehabt.

Ferner wurde zusammen mit der Rechtsmitteleingabe der Mutter des Beschwerdeführers ein E-Mail des Schweizerischen Roten Kreuzes ans SEM ins Recht gelegt, dem zu entnehmen ist, dass es dem Beschwerdeführer und seinen Angehörigen gemäss Beobachtung der Organisation sehr schlecht gehe, die Mutter des Beschwerdeführers während den Beratungen ständig weine und der Beschwerdeführer und seine volljährigen Geschwister apathisch wirkten. Die Mutter des Beschwerdeführers habe dringend um ärztliche Unterstützung gebeten, da sie sich nicht um ihre Kinder kümmern möge. Sie habe grosse Angst, dass sie sich etwas antun würde.

5.

In Würdigung aller Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen.

5.1 So ist dem SEM mit Blick auf die Vorbringen betreffend Reflexverfolgung des Beschwerdeführers und seiner Familie aus den nachfolgenden Gründen beizupflichten, dass diese den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG nicht standhält.

5.1.1 Zunächst erscheint es unplausibel, dass der Beschwerdeführer sowie seine volljährigen Geschwister und auch seine Mutter über den Inhalt der Arbeit ihres Vaters respektive Ehemannes kaum etwas wissen. Dass der Vater respektive Ehemann den Beschwerdeführer, seine Geschwister und seine Mutter nicht von vorneherein über seine behaupteten Geschäfte mit den Rebellen orientiert haben will, ist nicht auszuschliessen. Dass er aber während den mehr als zehn Jahren, in denen er nach Angaben der Mutter des Beschwerdeführers bei der Polizei gearbeitet haben soll, zu Hause nie etwas über seine ansonsten nicht hochvertrauliche Arbeit (gemäss Schilderungen der Mutter des Beschwerdeführers das Einholen von Unterlagen zwecks Ausstellung und Verlängerung von Inlandspässen) oder über sein Arbeitsumfeld berichtet haben soll, so dass der Beschwerdeführer vermutet, dass sein Vater Verbrecher jage, während seine Mutter von administrativen Arbeiten spricht, und der Beschwerdeführer von Besuchen von Arbeitskollegen seines Vaters bei ihnen berichtet, von denen seine Mutter nicht die geringste Ahnung haben will, erscheint abwegig und überzeugt auch mit Blick auf das Argument, der Vater habe seine Familie dadurch schützen wollen, nicht. Vielmehr entsteht dadurch, wie vom SEM zu Recht angeführt, der Eindruck, der Beruf des Vaters respektive Ehemannes sei erfunden. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer sowie seine volljährigen Geschwister und seine Mutter Angaben über den Karriereverlauf respektive den Arbeitsort des Vaters beziehungsweise Ehemannes machen konnten, sind doch auch ihre diesbezüglichen Ausführungen wenig detailliert und ersetzen plausible Schilderungen betreffend den Inhalt der Arbeit des Vaters respektive Ehemannes beziehungsweise dessen Arbeitsumfeld nicht.

5.1.2 Des Weiteren ist auch nicht nachvollziehbar, wieso der Beschwerdeführer und seine volljährigen Geschwister sowie seine Mutter, auch nachdem sie in C._______ ins Flugzeug gestiegen sind, noch derart wenig über die Gründe der Entführung ihres Vaters respektive Ehemannes wussten, machte der Onkel des Beschwerdeführers in seinem mit der Beschwerde der Mutter eingereichten Schreiben vom 1. Februar 2016 doch geltend, dass er - und sogar seine Schwester I._______ - bereits seit geraumer Zeit über die Probleme des Vaters respektive Ehemannes informiert gewesen sei. Vor diesem Hintergrund wäre zu erwarten gewesen, dass der Onkel den Beschwerdeführer, seine volljährigen Geschwister oder zumindest seine Mutter spätestens auf der Reise nach oder während des mehrtägigen Aufenthaltes in C._______ - und nicht erst nach Ergehen des erstinstanzlichen Asylentscheids mittels Brief an die Schweizerischen Behörden - über die genauen Gründe ihrer Flucht und mithin über die Probleme ihres Vaters respektive Ehemannes orientiert hätte. Des Weiteren ist auch nicht verständlich, wie der Beschwerdeführer und seine Geschwister, insbesondere aber seine Mutter nicht gemerkt haben konnten, dass ihr Vater respektive Ehemann im August 2015 derart malträtiert wurde, dass er - nach Angaben des Onkels des Beschwerdeführers in seinem Brief - kaum mehr auf eigenen Beinen habe stehen können. So sind ihren Befragungsprotokollen weder entsprechende Vermutungen noch Hinweise dafür zu entnehmen, dass der Vater respektive Ehemann Anfang August 2015 länger nicht nach Hause gekommen war. Stattdessen sagten alle ohne jeglichen Vorbehalt aus, dem Vater beziehungsweise Ehemann sei Anfang August 2015 gekündigt worden, weshalb er sich dagegen gewehrt habe. Eine solche Einsprache gegen seine Entlassung macht aber vor dem Hintergrund des Vorbringens des Onkels des Beschwerdeführers in seinem Brief keinerlei Sinn, hätte sich der Vater respektive Ehemann doch kaum gegen eine Kündigung seines Arbeitsverhältnisses zur Wehr gesetzt, wenn sein Arbeitgeber tatsächlich herausgefunden hätte, dass er unberechtigt Pässe an Staatsfeinde ausgestellt hatte.

5.1.3 Überdies erscheint es äusserst zweifelhaft, dass die Personen, welche den Vater - gemäss Brief des Onkels des Beschwerdeführers - im August 2015 entführt haben sollen, diesen nach dreitägiger Haft und Folter unbeaufsichtigt freiliessen, damit er eine Liste mit Namen von Rebellen besorgen könne, die er auch in Begleitung eines der Entführer hätte holen können, und dabei das nicht unerhebliche Risiko eingingen, dass er die Flucht ergreift. So widerspricht es denn auch jeglicher Logik, dass der Vater - wenn den Schilderungen des Onkels in seinem Brief Glauben geschenkt würde und er im August 2015 tatsächlich freigekommen wäre - sich von August bis Oktober 2015 in seiner Wohnung in B._______ (nach Angaben der Mutter des Beschwerdeführers die Meldeadresse der Familie) aufgehalten haben soll. Vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass er, wenn er die Liste mit den Namen von Rebellen nicht herausgeben wollte oder konnte, sofort nach seiner Freilassung mit seiner Familie geflohen oder untergetaucht wäre. In jedem Fall erscheint es aber nicht plausibel, dass dem Beschwerdeführer und seinen Geschwistern sowie seiner Mutter im Oktober 2015 noch Reisepässe ausgestellt worden wären, wenn deren Vater respektive Ehemann die Liste mit den Namen der Rebellen nicht an dessen Entführer ausgehändigt hätte. So ist angesichts des Zwecks der Festnahme des Vaters im August 2015 - eine Liste mit Namen von Rebellen zu erhalten, denen er in seiner Funktion als Polizist Dokumente ausgestellt haben soll - davon auszugehen, dass hinter der ersten Entführung staatliche Akteure gestanden haben müssten. Selbst wenn der Vater seinen Entführern von August 2015 die gewünschte Liste mit den Namen der Rebellen ausgehändigt hätte, was sich dem Schreiben des Onkels des Beschwerdeführers nicht entnehmen lässt, hätte er sich - aus Angst vor der Rache der Rebellen respektive weiterer Massnahmen seitens staatlicher Akteure - wohl kaum in seiner Wohnung in B._______ aufgehalten, sondern wäre mit seiner Familie ebenfalls untergetaucht, bis der Onkel des Beschwerdeführers die Reisepässe verfügbar gemacht hätte. Die Annahme, dass für die zweite Entführung im Oktober 2015 auch der Staat verantwortlich gewesen ist, ist vor dem Hintergrund der Tatsache, dass dem Beschwerdeführer, seinen Geschwistern und seiner Mutter kurze Zeit davor beziehungsweise danach Reisepässe ausgestellt wurden, aber ebenfalls unplausibel. Folglich kommt einzig in Frage, dass für die zweite Entführung die Rebellen verantwortlich waren. Unter diesen Umständen wäre aber davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer und seine Angehörigen - welche eigenen Angaben zufolge in (...) Verwandte haben - innerhalb der Russischen Föderation über eine zumutbare Fluchtalternative verfügen
(vgl. BVGE 2009 Nr. 52 E. 10.2.5, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 17 E. 8.3.3 sowie Urteil des BVGer D-7054/2014 und D-7056/2014 vom 22. April 2015 E. 5.5 [als Referenzurteil publiziert]).

5.1.4 Selbst wenn den Ausführungen des Onkels des Beschwerdeführers sowie seiner Ahnungslosigkeit und der Ahnungslosigkeit seiner Geschwister und Mutter Glauben geschenkt würde und sich bereits im August 2015 ein fluchtauslösendes Ereignis zugetragen hat - was eine Ausstellung der Reisepässe vor der zweiten Entführung im Oktober 2015 erklären würde - ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer, seine Mutter und seine Geschwister ihre Reisepässe zerstört haben. Zusammen mit den ungereimten Aussagen des Beschwerdeführers und seiner volljährigen Geschwister sowie seiner Mutter betreffend die Reise von B._______ nach C._______ erweckt dies den Verdacht, dass der Beschwerdeführer und seine Angehörigen etwas zu verbergen haben. Dies wiederum erhärtet die Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Asylvorbringen.

5.1.5 Ohnehin vermochten der Beschwerdeführer, seine volljährigen Geschwister und seine Mutter die Ereignisse seit dem 14. respektive 15. Oktober 2015 nicht glaubhaft zu schildern. So ist dem SEM mit Verweis auf seine Verfügungen betreffend den Beschwerdeführer und seine Angehörigen zuzustimmen, dass diese sich zu den Ereignissen vom 14. respektive 15. Oktober 2015 wiederholt widersprochen haben. Ihre dazu auf Nachfrage hin vorgebrachten Erklärungen vermögen diese Widersprüche nicht auszuräumen. Vielmehr erwecken sie den Eindruck, der Beschwerdeführer und seine Angehörigen hätten sich zwischen den Kurzbefragungen und den einlässlichen Anhörungen über ihre jeweiligen Aussagen abgesprochen. Dies wiederum deutet darauf hin, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers und seiner Angehörigen nicht selbst erlebt, sondern erfunden sind. Besonders auffällig erscheint dies bezüglich den Angaben zum Ort, an dem der Beschwerdeführer seine Mutter nach der Entführung gefunden habe. Während die Mutter bei ihrer eingehenden Anhörung die Version des Beschwerdeführers anlässlich dessen Kurzbefragung zu Protokoll gab, passte der Beschwerdeführer seine Aussage anlässlich der eingehenden Anhörung an jene an, welche seine Mutter bei ihrer Kurzbefragung vorgetragen hatte. Dass die Mutter - wie vom Beschwerdeführer vorgetragen - bei der eingehenden Anhörung aus Angst seine Version zu Protokoll gegeben habe, überzeugt mit Blick darauf, dass beide beim geschilderten Vorfall anwesend gewesen sein wollen, nicht. Ferner führte die Mutter anlässlich ihrer Kurzbefragung an, der Beschwerdeführer habe ihren Bruder angerufen, nachdem die Entführer das Haus verlassen hätten. Der Beschwerdeführer trug anlässlich seiner Kurzbefragung demgegenüber vor, seine Mutter habe ihren Bruder nach der Entführung telefonisch kontaktiert. Die auf Nachfrage hin vorgebrachte Erklärung, der Beschwerdeführer und seine Mutter hätten sich erst in der Schweiz - Monate nach dem Ereignis - darüber unterhalten, wer den Bruder respektive Onkel angerufen habe, woraufhin sich die Mutter telefonisch von ihrem Bruder habe bestätigen lassen, dass sie ihn angerufen habe, überzeugt nicht. So wäre doch gerade infolge der Abwesenheit von D._______ und E._______ anlässlich der Entführung des Vaters zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer, seine Geschwister und seine Mutter den Hergang dieses Vorfalls bereits vor ihrer Ausreise diskutiert hätten. Schliesslich gab E._______ anlässlich ihrer Kurzbefragung zu Protokoll, dass der Beschwerdeführer und die Mutter noch am 15. Oktober 2015 ins Dorf der Grosseltern, wo sie und D._______ sich zu dieser Zeit aufgehalten hätten, gekommen seien und die Familie noch am gleichen Tag zur Tante J._______ nach B._______ gefahren
sei, von wo aus sie in der Folge bei verschiedenen Verwandten untergekommen seien. Im Widerspruch dazu gab die Mutter zu Protokoll, sie und der Beschwerdeführer seien am 15. Oktober 2015 von ihrer Wohnung aus zu ihrer Schwester J._______ gefahren. Am nächsten Tag seien sie dann zuerst ins Dorf ihrer Eltern und anschliessend zu Verwandten ihres Vaters gefahren. Angesichts dieser und der in den angefochtenen Verfügungen zusätzlich erwähnten Ungereimtheiten, erscheint der Vorfall vom 14. respektive 15. Oktober 2015 nicht glaubhaft.

5.1.6 Schliesslich erscheint es auch unglaubhaft, dass lediglich der Beschwerdeführer, seine mitreisenden Geschwister und seine Mutter von Verfolgung bedroht sind, während sein Onkel, der bei der ersten Verhaftung des Vaters im August 2015 gar dabei gewesen sein will, sowie die anderen Angehörigen mütterlicher- und väterlicherseits unbehelligt in Tschetschenien weiterleben können. In diesem Zusammenhang ist auch nicht nachvollziehbar, wieso die Tante des Beschwerdeführers nochmals Anzeige bei der Staatsanwaltschaft erstattet hat, nachdem die Anzeige der Mutter des Beschwerdeführers angeblich mit Drohungen gegen Leib und Leben verbunden war.

5.2 [Abweisende Schlussfolgerungen des Gerichts bezüglich der weiteren Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers].

5.3 Nach dem Gesagten und mit Verweis auf die in den angefochtenen Verfügungen des Beschwerdeführers, seiner Geschwister und seiner Mutter darüber hinaus angeführten Ungereimtheiten unter anderem betreffend deren Biographie (Arbeitstätigkeit und Schulbildung) hat das SEM ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt. Daran ändert auch das Vorbringen, es gehe dem Beschwerdeführer, seinen Geschwistern und seiner Mutter psychisch sehr schlecht, wie auch das Schweizerische Rote Kreuz bestätigt habe, weshalb sie sich widersprüchlich geäussert hätten, nichts. So wurden keine ärztlichen Zeugnisse eingereicht, die konkrete psychische Einschränkungen des Beschwerdeführers und seiner Angehörigen mit Einfluss auf deren Befragungsfähigkeit belegen würden. Die am Flughafen unter anderem aufgrund der Appetitlosigkeit und Apathie des Beschwerdeführers und seiner Angehörigen durchgeführten Untersuchungen weisen auch nicht auf entsprechende Beschwerden hin.

6.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Seine Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

7.

7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG [SR 142.20]).

Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG).

7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG beziehungsweise Art. 1A FK erfüllen.

7.2.2 Dem Beschwerdeführer ist es - wie vorstehend dargelegt - nicht gelungen, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend keine Anwendung findet. Sodann sind keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK ersichtlich, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat drohen könnten. Daran vermag auch der Verweis in der Rechtsmitteleingabe vom 3. Februar 2015 auf Berichte des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge und von "Memorial" betreffend rechtswidrige Festnahmen und Verschwindenlassen nichts zu ändern, da der Beschwerdeführer keine entsprechende Gefahr bezüglich seiner Person glaubhaft machen konnten.

7.2.3 Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

7.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Urteil vom 23. Dezember 2009 (vgl. BVGE 2009/52) eingehend mit der Lage in Tschetschenien befasst und ist zum Schluss gelangt, es herrsche dort keine Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen Auseinandersetzungen, weshalb der Wegweisungsvollzug abgewiesener tschetschenischer Asylbewerber in der Regel zumutbar sei. Die Situation in der Heimat des Beschwerdeführers hat sich seither weiter beruhigt. Zwar ist die Bewegungsfreiheit angesichts der hohen Präsenz von Sicherheitsbeamten in und um Grosny eingeschränkt. Auch kommt es immer noch zu Gefechten mit Extremisten. So verübten islamistische Rebellen am 4. Dezember 2014 einen Angriff auf einen Verkehrspolizeiposten ausserhalb von Grosny und anschliessend auf ein Medienhaus im Zentrum der Stadt, welcher mehrere Todesopfer gefordert hat. Seither wurde aber nicht mehr von Vorfällen entsprechenden Ausmasses berichtet. So kann Tschetschenien derzeit denn auch insgesamt - im Unterschied zur Nachbarrepublik Dagestan, die eine grössere ethnische Heterogenität aufweist und in der mehrere Gruppen um politischen und ökonomischen Einfluss ringen - als relativ stabil bezeichnet werden (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ], Der Krieg in den Köpfen, 7. Februar 2014; NZZ, Diktatur im Kaukasus, Kadyrows unheimlicher Schatten, 4. April 2015; vgl. ferner Urteile des BVGer D-3406/2015 vom 9. Juni 2015 E. 7.3.1 und D-7213/2013 vom 2. September 2014 E. 6.3.1).

Gemäss dem oben erwähnten Urteil vom 23. Dezember 2009 erweist sich indessen der Wegweisungsvollzug für gewisse Kategorien von Personen nach Tschetschenien als unzumutbar, da ihnen weiterhin Menschenrechtsverletzungen drohen können: Aktivisten der Zivilgesellschaft, kritische Journalisten, Rebellen und deren Familienangehörige, Aufständische, die nach der Amnestierung eine Integration in die tschetschenischen Sicherheitskräfte verweigert haben, Personen mit Verbindung zum Mashkadov-Regime, die sich weigerten, sich dem Kadyrow-Regime zu unterstellen, Personen, die Menschenrechtsverletzung vor internationalen Gerichten geltend machten sowie Dienstverweigerer (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.2.3). Der Beschwerdeführer gehört indessen keiner dieser Kategorien an, weshalb der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich als zumutbar bezeichnet werden kann.

7.3.2 Es bleibt im Folgenden zu prüfen, ob allenfalls individuelle Gründe gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen könnten.

7.3.2.1 Der Beschwerdeführer machte im vorinstanzlichen Verfahren geltend, er habe aufgrund der Entführung seines Vaters eine Panikattacke erlitten und sei deswegen verwirrt gewesen. Ferner ist den Akten zu entnehmen, dass er apathisch wirke. Auf Beschwerdeebene machte er ferner geltend, er habe grosse psychische Probleme, substantiierte diese aber nicht. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer - sollte er angesichts dieser Beschwerden medizinische Behandlung benötigen - in Tschetschenien, und alternativ in anderen Teilen der Russischen Föderation, sowohl bezüglich allfälliger somatischer als auch bezüglich möglicher psychischer Leiden ausreichend medizinisch versorgt werden könnte, er auch tatsächlich Zugang zu den bestehenden Behandlungsmöglichkeiten hat und er diese weitestgehend unentgeltlich wird erhalten können (vgl. Urteil des BVGer E 4413/2011 vom 4. Juli 2013 E. 6.1.2, m.w.H.).

7.3.2.2 Es bestehen auf individueller Ebene auch keine anderen Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Tschetschenien in eine konkrete, seine Existenz bedrohende Situation geraten könnte. Zwar ging er im Zeitpunkt seiner Ausreise keiner Arbeit nach, (...). Indes besuchte er neun Jahre die Schule, weshalb seine Chancen, bei einer Rückkehr eine Stelle zu finden, nicht unrealistisch sind. Sollte ihm dies nicht auf Anhieb gelingen, könnte er ferner auf die Unterstützung seiner Mutter und Geschwister sowie der zahlreichen Verwandten in B._______ und im Heimatdorf der Mutter und des Vaters zurückgreifen. Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer dank der Eigentumswohnung seiner Mutter in B._______ und auch mit Blick auf die in der Region wohnhaften Verwandten über eine gesicherte Wohnsituation.

7.3.3 Insgesamt kann der Vollzug der Wegweisung sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar bezeichnet werden.

7.4 Schliesslich ist davon auszugehen, dass der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG). Es obliegt dem Beschwerdeführer, bei der Beschaffung allfällig notwendiger Dokumente mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).

7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
-4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG).

8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung einer Überprüfung gemäss Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG beziehungsweise Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG standhält. Die Beschwerde ist mithin abzuweisen.

9.
Da die Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers, seiner volljährigen Geschwister und seiner Mutter von vorneherein als aussichtslos zu bezeichnen waren, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, inklusive Verbeiständung, abzuweisen. Der Antrag bezüglich der Vereinigung der Verfahren des Beschwerdeführers mit den Verfahren seiner volljährigen Geschwister, E._______ und D._______, respektive mit dem Verfahren seiner Mutter ist mit Verweis auf das Dokument A17/1 im N-Dossier (...) ebenfalls abzuweisen. Nachdem einer Verfahrensvereinigung abgesehen davon aber nichts entgegengestanden hätte, da die Asylvorbringen des Beschwerdeführers, seiner volljährigen Geschwister und seiner Mutter ein und denselben Lebenssachverhalt betrafen, werden die Kosten für das vorliegende Verfahren im Beschwerdeverfahren der Mutter (E-692/2016) verlegt. Es sind mithin im vorliegenden Verfahren keine Kosten zu erheben.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung, inklusive Verbeiständung, wird abgewiesen.

3.
Das Gesuch um Vereinigung der Verfahren des Beschwerdeführers mit den Verfahren E-682/2016 (E._______), E-690/2016 (D._______) und
E-692/2016 (K._______) wird abgewiesen.

4.
Die Kosten für das vorliegende Verfahren werden im Verfahren E-692/2016 verlegt. Mithin sind im vorliegenden Verfahren keine Kosten zu erheben.

5.
Es ist keine Parteientschädigung geschuldet.

6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die Flughafenpolizei und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Regina Derrer
Decision information   •   DEFRITEN
Document : E-691/2016
Date : 18. Februar 2016
Published : 26. Februar 2016
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 28. Januar 2016


Legislation register
Abk Flüchtlinge: 33
AsylG: 3  5  6  7  8  29  44  105  106  108  111  111a
AuG: 83
BGG: 83
EMRK: 3
VGG: 31  32  33  37
VwVG: 5  48  49  52
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2005/17